Auf Eigentumsbeeinträcbtigung gestutzte Unterlassungsansprüche, Beseitigungsansprüche und Ansprüche auf Ersatz zukünftigen Schadens, über die vor dem Inkrafttreten des Niedersächsischen Nacbbarrecbtsgesetzes (1, Januar 1968) in der Tatsacheninstanz entschieden worden ist, werden von der nachbarrechtlichen Neuregelung dieses Gesetzes nicht erfaßt (vglo BGHZ 9, 101, 103; 36*, ;348, ,350; 37, 236)• - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, Dr Br der die Pflicht zu dem Ersatz des Schadens (Ertragsminderung) betrifft, der durch Zuschieben des Grabens dem Kläger entstanden ist und noch entstehen wird, abgewiesen sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, zurückverwiesen. Die Parteien sind Eigentümer zweier benachbarter, in Ost-West-Richtung langgestreckter Grundstücke an der Straße in LflHIHIHh wo sieb das Gelände insgesamt in nördlicher Richtung vom Grundstück des Klägers in Richtung zu dem Grundstück des Beklagten in geringem Umfang senkt. Neben anderen Anträgen, die auch die Beseitigung des zwischenzeitlich entfernten Mutterbodens betrafen und zu dem Teil als erledigt erklärt worden sind, hat der Kläger beantragt, 1) dem Beklagten zu verbieten, auf seinem Grundstück Bauschutt aufzutürmen, sein Grundstück durch Anschieben des Mutterbodens zu erhöhen und damit den ordnungsmäßigen Abfluß des Oberflächenwassers und eines Teiles des Grundwassers zu verhindern bzw. die Pflicht des Beklagten festzustellen, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der durch das Auftürmen des Bauschuttes und die Erhöhung des Geländes auf dem Grundstück des Beklagten dem Kläger durch Ertragsminderung entstanden ist und noch entstehen wird. In der zweiten Instanz hat der Kläger weiter vorgetragen, der Beklagte habe beim Auftürmen des Schuttberges und beim Anschieben des Mutterbodens den "Grenz-graben" zugeschoben, der früher das Oberflächenwasser von dem Grundstück des Klägers abgeleitet babe. Unter Torlage eines Gutachtens des Dr.-Ing. Helmut über die Ursachen der schädlichen Bodennässe auf seinem Grundstück hat der Kläger den weiteren Antrag gestellt, und den Antrag Nr» 3 dahin formuliert, die Pflicht des Beklagten festzustellen., dein Kläger allen Schaden zu ersetzen, der durch das Auftürmen des Bauschutts und durch Zuschieben des Grenzgrabens dem Kläger durch Ertragsminderung entstanden sei und noch weiter entstehen werde» Das Berufungsgericht hat die Berufung zurtickge-wiesen, soweit der Rechtsstreit nicht schon in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, und die Kosten des gesamten Berufungsverfahrens dem Kläger auferlegt» Das Berufungsgericht unterstellt in tatsächlicher Hinsicht, daß die vorhandene Schutthalde das Grundwasser unter dem Grundstück des Klägers emporpresse und dadurch dieses Grundstück besonders naß werden lasse; es hält diese mittelbare nachteilige Veränderung jedooh unter Hinweis auf RGZ 155v 154, 158 nicht für eine rechtswidrige Beeinträchtigung des fremden Eigentums* Der Kläger könne dem Beklagten, führt das Berufungsgericht dazu weiter aus, nicht verbieten, sein Grundstück in der erwähnten Art zu nutzen und dabei den ordnungsmäßigen Abfluß eines Beiles des Grundwassers auf die unterstellte Art zu verhindern oder zu erschweren. Eie Benutzung eines Grundstücks, die den Grund-l^^örstand oder^-fluß beeinflußte und damit mittelbar über den Grundwasserstand nachteiligen Einfluß auf die Benutzbarkeit der Nacbbargrundstücke nahm, war nicht wegen dieser Beeinträchtigungen verboten. April 1955 (BGH LM BGB § 903 Nr, 2) hinsichtlich eines Grenzbaues entschiedenen Ball, die Nutzung des Grundstückseigentums auch bei nur mittelbaren Einwirkungen auf das Nachbargrundstück ein zu schränken ist, bedarf keiner Prüfung, da im vorliegenden Pall schon nicht dargelegt ist, daß der Kläger etwa nicht selbst die Polge einer solchen nachteiligen Einwirkung auf sein Grundstück ohne besondere Schwierigkeiten hätte beheben können. Aufl., § 123 An. 5)* Jedenfalls war aber der Grundstückseigentümer nach Niedersächsischem Wassergesetz nicht an einer Grundstücksnutzung gehindert, die den Abfluß des Oberflächenwassers vom Nachbargrundstück einschränkte. Das Berufungsgericht konnte auch nur den in diesem Zeitpunkt gegebenen Sachverhalt, insbesondere die in diesem Zeitpunkt vorhandenen Störungen und das damals vom Kläger zu erwartende weitere Verhalten des Beklagten feststellen. 3. Entsprechendes gilt für den Unterlassungsanspruch, soweit er auf die Besorgnis gestützt ist, der Beklagte werde erneut sein Grundstück durch Anschieben^yon_Mutter-hoden erhöhen, und auch für die darauf gerichteten Ansprüche, der Beklagte hahe zur Verhütung weiterer Beeinträchtigungen einen Drain bestimmter Art oder einen 1 m tiefen Graben anzulegen (Antrag Nr. 2 b mit Hilfsanträgen aa und bb). Eine weitere Ursache der Vernässung seines Grundstücks erblickt der Kläger in der Beseitigung^eines Graben^ auf der tiefergelegenen (nördlichen) Seite seines Grundstücks, der nach seiner Behauptung das Oberflächen-v/asser von seinem Grundstück abgeleitet habe, aber vom Beklagten bei der Auftürmung des Schuttberges und dem Zusammenschieben des Muttorbodens zugeschüttet worden sei. Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Wiederherstellung des Grabens und auf Ersatz v;egen einer durch die Zuschüttung dieses Grabens verursachten Ertragsminderung unter den rechtlichen Gesichtspunkten der Beseitigung einer Grenzeinrichtung (§§ 922 Satz 3? Eine Grenzeinrichtung habe, führt das Berufungsgericht aus, nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht Vorgelegen, weil der vom Kläger als ,rGrenzgraben” be-zeichnete Graben oder die nach dem Vortrag des Beklagten vorhandene Purche nicht die Grenze zwischen den beiden Grundstücken gebildet habe. Eine Verletzung des Eigentums des Klägers könne auf Grund des Klagvortrags, führt das Berufungsgericht weiter aus, nicht festgestellt werden: Der Beklagte habe vorgetragen, eine Bur che habe sich auf seinem Grundstück befunden« Dieser Behauptung habe der Kläger jedoch nichts Substantiiertes entgegengesetzt; er hätte vortragen müssen, wo die Grenze verläuft« Demgegenüber rügt die Revision mit Erfolg, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 21« November 1966 auf Seite 5 außer acht gelassen« Dort ist unter Wiederholung des protokollierten Vortrags des Klägers im Augenscheinstermin vom 5o August 1966 ausgeführt und unter Beweis gestellt, die Grundstücksgrenze befinde sich, von der Straße her gesehen, 50 cm rechts - das ist nördlich - vom Zaun. Der Kläger hat damit vorgetragen, wo die Grundstiicks-grenze nach seiner Behauptung verläuft« Das Berufungsgericht hätte an Hand dieser Behauptung prüfen können und müssen, ob sich der Graben südlich dieser Linie, dann nämlich auf dem Grundstück des Klägers befunden hat. Träfe dies zu, so hätte der Beklagte mit der Zuschüttung, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, rechtswidrig das Eigentum des Klägers verletztj er müßte den früheren Zustand wieder her stellen (Antrag 2 b, cc) und hätte auch bei Verschulden den durch die Zuschüttung dem Kläger verursachten Schaden zu ersetzen (Antrag 3)* In diesem Umfang kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Soweit die Revision die Kostenentsebeidung über den erledigten Teil der Klaganträge (Antrag 2 b: Beseitigung des angeschobenen Hutterbodens; Antrag 3: Ersatz des Schadens* der durch Erhöhung des Geländes nach dem Anschieben des Hutterbodens entstanden war) angreift, kann sie keinen Erfolg haben.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:_________j__nein ZPO § 349; NdsNachbarrechtsG v, 31° März 1967, GrYBl 915 §§ 63, 66 Auf Eigentumsbeeinträcbtigung gestutzte Unterlassungsansprüche, Beseitigungsansprüche und Ansprüche auf Ersatz zukünftigen Schadens, über die vor dem Inkrafttreten des Niedersächsischen Nacbbarrecbtsgesetzes (1, Januar 1968) in der Tatsacheninstanz entschieden worden ist, werden von der nachbarrechtlichen Neuregelung dieses Gesetzes nicht erfaßt (vglo BGHZ 9, 101, 103; 36*, ;348, ,350; 37, 236)• BGH, Urto v0 30» Januar 1970 ~ 7 ZR 19/67 - OLG Öelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES TTRTF.TT. Der Urteilstenor ist berichtigt durch angehefteten Beschluß vom 4« Februar 1970, VOLKES Verkftndet am 30, Januar 1970 H i r t h Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit des Kaufmanns und landwirt^Curt in - Prozeßbevollraächtigter: Klägers und Revisionsklägers,» Rechtsanwalt Ir, gegen den Bauunternehmer Friedrich I» HflHIHB? Straße m Beklagten und Revisionsbeklagten 9 und' - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, Dr Br Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Augustin und der Bundesrichter Br. Mattem, Hill, Qffterdinger und Br. Grell für Hecht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Dezember 1966 im Kostenpunkt - abgesehen von der Entscheidung über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Teils - und insoweit aufgehoben, als über den Antrag Nr. 2 b cc und den Teil des Antrags Nr, 3? der die Pflicht zu dem Ersatz des Schadens (Ertragsminderung) betrifft, der durch Zuschieben des Grabens dem Kläger entstanden ist und noch entstehen wird, abgewiesen sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Eigentümer zweier benachbarter, in Ost-West-Richtung langgestreckter Grundstücke an der Straße in LflHIHIHh wo sieb das Gelände insgesamt in nördlicher Richtung vom Grundstück des Klägers in Richtung zu dem Grundstück des Beklagten in geringem Umfang senkt. Der Beklagte betreibt auf seinem Grundstück ein Betonsteinwerk, in dem er Ziegelsplitt verarbeitet, der seinerseits aus gemahlenem Bausebotter bergestellt wird, Ben Bausebotter lagert er auf einer dem Grundstück des Klägers zu gelegenen, etwa 5 m hoben und 60 m langen Halde» Dort batte er zuvor - etwa 1958 - den Mutterboden abgehoben, diesen an der Straße aufgeschoben, jedoch während des Prozesses wieder abfübren lassen. Der Kläger behauptet, die Schutthalde und der an der Straße aufgehäufte Mutterboden beeinträchtigten durch die Erhöhung des Nachbargrundstücks und durch den Bodendruck auf dieses Grundstück sein Grundstück, und zwar durch Erhöhung des Grundwassers in seinem Grundstück sowie durch Behinderung des Abflusses von Oberflächenwasser von seinem Grundstück und durch Zufluß solchen Wassers zu seinem Grund stück. Biese Vorgänge hätten zur Vernässung seines Grundstücks geführt und damit neben anderen Nachteilen zu wesent liehen Ertragsminderungen. Neben anderen Anträgen, die auch die Beseitigung des zwischenzeitlich entfernten Mutterbodens betrafen und zu dem Teil als erledigt erklärt worden sind, hat der Kläger beantragt, (letzter Antrag Nr.. 1) dem Beklagten zu verbieten, auf seinem Grundstück Bauschutt aufzutürmen, sein Grundstück durch Anschieben des Mutterbodens zu erhöhen und damit den ordnungsmäßigen Abfluß des Oberflächenwassers und eines Teiles des Grundwassers zu verhindern bzw. zu er-sch vieren, (letzter Antrag Nr. 2a) den Beklagten zur Beseitigung des aufgetürmten Bauschutts zu verurteilen, ~ 4 ~ (früherer Antrag Hr. 3) die Pflicht des Beklagten festzustellen, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der durch das Auftürmen des Bauschuttes und die Erhöhung des Geländes auf dem Grundstück des Beklagten dem Kläger durch Ertragsminderung entstanden ist und noch entstehen wird. Das Landgericht hat entsprechend dem Antrag des Beklagten die Klage abgewiesen. In der zweiten Instanz hat der Kläger weiter vorgetragen, der Beklagte habe beim Auftürmen des Schuttberges und beim Anschieben des Mutterbodens den "Grenz-graben" zugeschoben, der früher das Oberflächenwasser von dem Grundstück des Klägers abgeleitet babe. Unter Torlage eines Gutachtens des Dr.-Ing. Helmut über die Ursachen der schädlichen Bodennässe auf seinem Grundstück hat der Kläger den weiteren Antrag gestellt, (letzter Antrag Nr, 2b) anstelle des zwischen den Grundstücken der Parteien verlaufenden Grenzgrabens einen Betonfilterdrain hilfsweise in erster Linie (aa) einen Pangdrain aus 3?onr obren, in zweiter Linie (bb) einen offenen, 1 ra tiefen Graben je nach näheren Angaben anzulegen, hilfsweise in dritter Linie (oc), den zwischen den Grundstücken der Parteien verlaufenden Grenzgraben so zu räumen und instandzusetzen, daß er wieder Oberfläcbenwasser vom Grundstück des Klägers aufnehmen und in den Straßengraben ungehindert abführen kann. und den Antrag Nr» 3 dahin formuliert, die Pflicht des Beklagten festzustellen., dein Kläger allen Schaden zu ersetzen, der durch das Auftürmen des Bauschutts und durch Zuschieben des Grenzgrabens dem Kläger durch Ertragsminderung entstanden sei und noch weiter entstehen werde» Das Berufungsgericht hat die Berufung zurtickge-wiesen, soweit der Rechtsstreit nicht schon in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, und die Kosten des gesamten Berufungsverfahrens dem Kläger auferlegt» Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Klaganträge v/eiter» Der Beklagte beantragt, die Revision suriickzuweisen. Ent scheidungsgründe: Der Kläger führt die Vernässung seines Grundstücks auf verschiedene Maßnahmen des Beklagten zurück; auf die Zuschüttung eines Grabens und auf die Ablagerung von Bauschutt auf dem Grundstück des Beklagten» Auf diesen Sachverhalt stützt der Kläger den Peststellungsanspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm auf diesem Wege infolge Ertragsminderung seines Grundstücks entstanden ist (Antrag Nr. 3), weiter die Ansprüche auf Beseitigung des Bauschutts (Klagantrag Nr. 2a) und auf Maßnahmen zur anderweitigen Verhütung wasserrechtlicher Beeinträchtigungen (Anträge Nr, 2b und Hilfsanträge aa und bb) und den in dritter Linie hilfsweise erhobenen Anspruch auf Ausräumung sowie Instandsetzung des Grabens (Nr» 2b cc). Der Kläger be- sorgt weitere Beeinträchtigungen der genannten Art durch zukünftige Auftürmung von Bauschutt und durch Erhöhung des Grundstücks mittels Anscbiebens von Mutterhoden; darauf stützt er den Anspruch, die weitere Auftürmung des Bauschutts und Erhöhung des Grundstücks durch das Anschiehen von Mutterhoden zu unterlassen (Antrag Nr, 1)* I. 1. Schadensersatz-, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche v/egen der Bauschutt ah lagerung setzen voraus, daß die Auftürmung der bestehenden und der erwarteten Schutthalde die Vernässung des klägerisehen Grundstücks verursachen und daß diese Einwirkung rechtswidrig ist«. Das Berufungsgericht unterstellt in tatsächlicher Hinsicht, daß die vorhandene Schutthalde das Grundwasser unter dem Grundstück des Klägers emporpresse und dadurch dieses Grundstück besonders naß werden lasse; es hält diese mittelbare nachteilige Veränderung jedooh unter Hinweis auf RGZ 155v 154, 158 nicht für eine rechtswidrige Beeinträchtigung des fremden Eigentums* Der Kläger könne dem Beklagten, führt das Berufungsgericht dazu weiter aus, nicht verbieten, sein Grundstück in der erwähnten Art zu nutzen und dabei den ordnungsmäßigen Abfluß eines Beiles des Grundwassers auf die unterstellte Art zu verhindern oder zu erschweren. Für einen entsprechenden Unterlassungsanspruch wegen Verhinderung des ordnungsmäßigen Abflusses des Oberflächenwassers, sei nach dem seit 15. Juli 1960 geltenden Niedersächsischen Wassergesetz vom 7. Juli I960 - NdsWassG - (GVB1. S. 105) gemäß §§ 123, 129 die Wasserbehörde zuständig und der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. - 7 ~ 2. Nach der Rechtslage vor dem 1, Januar 1968, dem Zeitpunkt, in dem das Niedersächsische Nachbarrechtsgesetz vom 31. März 1967 - NdsNRG - (Nds GVB1 So 91) in Kraft getreten ist (§66 NRG) sind die Angriffe der Revision im Ergebnis nicht begründet. Eie Benutzung eines Grundstücks, die den Grund-l^^örstand oder^-fluß beeinflußte und damit mittelbar über den Grundwasserstand nachteiligen Einfluß auf die Benutzbarkeit der Nacbbargrundstücke nahm, war nicht wegen dieser Beeinträchtigungen verboten. Aus der allgemeinen nachbarrechtlichen Abgrenzung des Grundstückseigentums nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann, wie in dem erwähnten Urteil des Reichsgerichts (RGZ 155, 154) näher ausgeführt ist, keine Einschränkung der Grundstücksnutzung schon allein daraus entnommen werden, daß diese Nutzung mittelbar die Benutzbarkeit eines Nachbargrundstücks beschränkt (zu dem genannten Urteil vgl. Nest ermann, Sachenrecht 5. Aufl., § 63 unter IV, 1 S. 314; Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht in der Bundesrepublik 4. Aufl., § 20 unter V, 1 Anm, 64 b). Ob in außergewöhnlichen Bällen auf Grund des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses , wie etwa in dem im Urteil vom 10. April 1955 (BGH LM BGB § 903 Nr, 2) hinsichtlich eines Grenzbaues entschiedenen Ball, die Nutzung des Grundstückseigentums auch bei nur mittelbaren Einwirkungen auf das Nachbargrundstück ein zu schränken ist, bedarf keiner Prüfung, da im vorliegenden Pall schon nicht dargelegt ist, daß der Kläger etwa nicht selbst die Polge einer solchen nachteiligen Einwirkung auf sein Grundstück ohne besondere Schwierigkeiten hätte beheben können. Besondere wasLernachbarrechtlicbe Vorschriften über Ein- Wirkungen auf den Grundwasserstand von Nachbargrundstücken, welche Vorschriften nach Art, 65 EGBGB dem Landesrecht Vorbehalten sind, haben nach preußischem Wasserrecht nicht (vgl» dazu Holtz/Kreutz/Schlegelberger, Das preußische Wasserrecht 4* Aufl., § 201 Vorbemo) und bis zu dem 1« Januar 1968 auch nicht nach dem niedersächsischen Landesrecht bestanden (vgl. §§ 106 bis 108 NdsWassG). Was das Oberflächen^und_Siekerwasser anbelangt, so konnte allerdings die wasserrechtliche Regelung nicht unmittelbar aus dem zwischenzeitlich aufgehobenen § 123 NdsWassG entnommen werden. Biese Vorschrift betraf Ansprüche auf Feststellung eines Zwangsrecbta, und § 129 NdsWassG regelt das Verfahren über Zwangsrechte. Ber Kläger erhebt hier jedoch zivilrechtliche Ansprüche aus Eigentum, die im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen sind. Nach § 198 PrWasoG durfte der Unterlieger das Oberflächen-wasser abwehren. Bas Niedersächsische Wassergesetz enthält darüber keine ausdrücklichen Vorschriften. Aus der früheren Zwangsrecht3regelung in § 123 NdsWassG könnte zwar geschlossen werden, daß die Regelung des Preußischen Wasser-gesetzes aufrechterhalten bleiben sollte (vgl. auch Rebder, NdsWassG 3. Aufl., § 123 Anm. 5)* Jedenfalls war aber der Grundstückseigentümer nach Niedersächsischem Wassergesetz nicht an einer Grundstücksnutzung gehindert, die den Abfluß des Oberflächenwassers vom Nachbargrundstück einschränkte. Es ist daher unerheblich, ob eine solche Nutzung nur mittelbar oder unmittelbar auf die Wasserverhältnisse des höherliegenden Nachbargrundstücks einwirkte. Einwirkungen auf die WasserVerhältnisse des Grundstücks des Klägers, die durch die vorgetragene Nutzung des Grundstücks des Beklagten verursacht worden sein können, waren bis zu dem 1. Januar 1968 sonach nicht rechtswidrig. Ansprüche auf Unterlassung und auf Beseitigung solcher Einwirkungen sowie ein Anspruch auf Ersatz des dadurch verursachten Schadens sind daher nicht "begründet und mit Recht abgev/iesen worden. Die neue Regelung der wassernachbarrechtliohen Beziehungen in dem Nieder sächsischen Nachbarrechtsgesetz findet auf die geltend gemachten Ansprüche keine Anwendung. Das Revisionsgericht entscheidet den Rechtsstreit auf Grund der vom Tatrichter getroffenen Peststellungen; Es hat bei der rechtlichen Überprüfung einem nach Erlaß des Berufungsurteils in Kraft tretenden neuen Gesetz Rechnung zu tragen, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfaßt (BGHZ 9, 101, 103; BGH IM ZPO § 549 Nr. 43; BGHZ 36, 346, 350; 37, 233, 236). Im Streit sind bei den hier anhängigen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen sowie den auf Ersatz zukünftigen Schadens gerichteten Ansprüchen die nachbarrechtlichen Beziehungen, wie sie im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz bestanden haben. Das Berufungsgericht konnte auch nur den in diesem Zeitpunkt gegebenen Sachverhalt, insbesondere die in diesem Zeitpunkt vorhandenen Störungen und das damals vom Kläger zu erwartende weitere Verhalten des Beklagten feststellen. Auf die in diesem Zeitpunkt gegebenen Verhältnisse nimmt das erst am 1. Januar 1968 in Kraft getretene Nieder sächsische Nachbarrechtsgesetz keinen Einfluß (vgl. § 63 des Gesetzes). Es bedarf daher keiner Prüfung, ob der unterstellte Sachverhalt nach den wassernachbarrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes, (vgl. §§ 3B,39) schlüssig im Sinne der Klaganträge wäre. 10 3. Entsprechendes gilt für den Unterlassungsanspruch, soweit er auf die Besorgnis gestützt ist, der Beklagte werde erneut sein Grundstück durch Anschieben^yon_Mutter-hoden erhöhen, und auch für die darauf gerichteten Ansprüche, der Beklagte hahe zur Verhütung weiterer Beeinträchtigungen einen Drain bestimmter Art oder einen 1 m tiefen Graben anzulegen (Antrag Nr. 2 b mit Hilfsanträgen aa und bb). II. Eine weitere Ursache der Vernässung seines Grundstücks erblickt der Kläger in der Beseitigung^eines Graben^ auf der tiefergelegenen (nördlichen) Seite seines Grundstücks, der nach seiner Behauptung das Oberflächen-v/asser von seinem Grundstück abgeleitet habe, aber vom Beklagten bei der Auftürmung des Schuttberges und dem Zusammenschieben des Muttorbodens zugeschüttet worden sei. Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Wiederherstellung des Grabens und auf Ersatz v;egen einer durch die Zuschüttung dieses Grabens verursachten Ertragsminderung unter den rechtlichen Gesichtspunkten der Beseitigung einer Grenzeinrichtung (§§ 922 Satz 3? 1004 BGB) und der Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1) abgelehnt 0 Eine Grenzeinrichtung habe, führt das Berufungsgericht aus, nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht Vorgelegen, weil der vom Kläger als ,rGrenzgraben” be-zeichnete Graben oder die nach dem Vortrag des Beklagten vorhandene Purche nicht die Grenze zwischen den beiden Grundstücken gebildet habe. Das hat die Revision nicht angegriffen. Eine Verletzung des Eigentums des Klägers könne auf Grund des Klagvortrags, führt das Berufungsgericht weiter aus, nicht festgestellt werden: Der Beklagte habe vorgetragen, eine Bur che habe sich auf seinem Grundstück befunden« Dieser Behauptung habe der Kläger jedoch nichts Substantiiertes entgegengesetzt; er hätte vortragen müssen, wo die Grenze verläuft« Demgegenüber rügt die Revision mit Erfolg, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 21« November 1966 auf Seite 5 außer acht gelassen« Dort ist unter Wiederholung des protokollierten Vortrags des Klägers im Augenscheinstermin vom 5o August 1966 ausgeführt und unter Beweis gestellt, die Grundstücksgrenze befinde sich, von der Straße her gesehen, 50 cm rechts - das ist nördlich - vom Zaun. Der Kläger hat damit vorgetragen, wo die Grundstiicks-grenze nach seiner Behauptung verläuft« Das Berufungsgericht hätte an Hand dieser Behauptung prüfen können und müssen, ob sich der Graben südlich dieser Linie, dann nämlich auf dem Grundstück des Klägers befunden hat. Träfe dies zu, so hätte der Beklagte mit der Zuschüttung, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, rechtswidrig das Eigentum des Klägers verletztj er müßte den früheren Zustand wieder her stellen (Antrag 2 b, cc) und hätte auch bei Verschulden den durch die Zuschüttung dem Kläger verursachten Schaden zu ersetzen (Antrag 3)* In diesem Umfang kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. III. Da der Sachvortrag des Klägers hinsichtlich der unter Nr. II abgebandeten Anträge bestritten ist und - 12 dementsprechend zur Entscheidung tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind, war die Sache insoweit, als das angefochtene Urteil aufgehoben worden ist, an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Kläger wird dabei Gelegenheit haben, die noch zu bescheidenden Anträge dem jetzigen Sachvortrag entsprechend zu formulieren. Dem Berufungsgericht v/ar auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen. IV. Soweit die Revision die Kostenentsebeidung über den erledigten Teil der Klaganträge (Antrag 2 b: Beseitigung des angeschobenen Hutterbodens; Antrag 3: Ersatz des Schadens* der durch Erhöhung des Geländes nach dem Anschieben des Hutterbodens entstanden war) angreift, kann sie keinen Erfolg haben. Br. Augustin Offterdinger Mattem Br. Grell Hill BUNDESGERICHTSHOF V_ZRJ:§Z§Z BESCHLUSS In dem Rechtsstreit jg^nd ^ La t H m Klägers und Revisionsklägers - Proseßbevollmäcbtigter: Reehtsanv/alt Dr gegen den Bauunternehmer Friedrich sflHHlHB Straße in Beklagten und Revisionsbeklagten5 - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof« Br« und Bre 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4* Februar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Br. Mattem, Hill, Offterdinger und Br. Grell gemäß § 319 ZPO beschlossen: Der Tenor des Urteils vom 50. Januar 1970 wird dahin berichtigt, daß anstelle "als über_den Antrag Nr. 2 b cc und den Teil des Antrags Nr. 3 ... ” zu lesen ist !,als der Antrag Nr. 2 b cc und der Teil des Antrags Nr. 3 ...” Br, Augustin Mattem Hill Offterdinger Br. Grell