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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger wirft dem Beklagten vor, dieser habe der Ehefrau des Klägers zur Erzielung eines geringeren Kaufpreises bewußt der Wahrheit zuwider erklärt, daß ihm gegen usO ein Bechtsansnruch auf Ersatz der von ihm als Mieter in das Haus gesteckten Aufwendungen zustehe» Das Berufungen gericht hält nicht für erwiesen, daß der Beklagte seinerzeit das Bestehen eines solchen Anspruchs behauptet habe0 daß der Beklagte, soweit er Aufwendungen für das Anwesen gemacht habe, auf alle Ersatzansprüche verzichte« Bas Berufungsgericht stellt dazu fest, die Klausel sei vom Notar aus eigener Veranlassung vorsichtshalber hinzugesetzt worden» Hieraus konnte der Tatrichter entgegen der Meinung der Revision ohne Rechtsirrtum ein Anzeichen gegen die behauptete Vorspiegelung eines Rechtsanspruchs entnehmen» nur in dem Sinne richtige daß der Kaufpreis von beiden Parteien ausgehandelt wurde und die Ehefrau des Klägers sich mit jenem Betrag deshalb zufrieden gab, weil der Beklagte nicht höher gehen und sie unbedingt verkaufen wolltee Für eine Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung ergibt dies nichts«, Zu Unrecht beanstandet die Revision die Erwägung des Berufungsgerichts, aus dem dem Vertragsabschluß v orange ganger Schreiben des Beklagten an die Ehefrau des Klägers vom 23° September 1957 sei eindeutig zu entnehmen gewesen, daß der Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz seiner Verwendung hatte und einen solchen Anspruch auch nicht behaupten wollte« Ob die Ehefrau des Klägers dem Schreiben diesen Sinn entnehmen konnte oder auch tatsächlich entnommen hat, war für die Frage einer arglistigen Täuschung durch don Beklagten ohne Bedeutung (Uber Irrtumsanfechtung saunten)o Mit Recht verneint das Berufungsgericht eine allgemeine Offenbarungspflicht des einen Kaufvortragspartners gegenüber dem anderen über alle Umstände, die für dessen Entschließung erheblich sein könnten, und stellt nur darauf ab, ob im Einzelfall Treu und Glauben die Offenbarung des einen oder anderen Umstands gebieten (Urteil vom 8« Oktober 1954, I ZR 42/53, BGH IM BGB § 123 Nr« 10.)« Ebenfalls mit Recht verneint der Tat rieht er im vorliegenden Fall auf Grün von Absendung und Inhalt des genannten Schreibens eine aus Treu und Glauben abzuleitende Offenbarungspflicht dahin, daß der Beklagte darüber hinaus noch besonders hätte betone müssen, einen Rechtsanspruch auf Berücksichtigung der Aufwendungen habe er nicht« Aus dom Berufungsurteil ergibt sic keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß der Beklagte gewußt häl die Ehefrau des Klägers halte einen Rechtsanspruch des Beklagten auf Aufwendungsersatz für gegeben« Daß bei Kauf- abschluß zwischen den nunmehrigen Kaufparteien bereits langjährige Mietbeziehungen bestanden«, bei deren Begründung und Ausgestaltung jeweils der Kläger im Namen seiner Ehefrau gehandelt hatte, spricht jedenfalls nicht für eine weitere Offenbarungspflicht des Beklagten, weil die Tatsache dieser Miet Beziehungen der Ehefrau des Klägers zwangsläufig bekannt war und sie deshalb mit Vereinbarungen zwischen ihrem Ehemann und dem Beklagten als möglich rechnen mußte« Der Kläger wirft dem Beklagten darüber hinaus arglistige Täuschung über die Höhe seiner in das Haus gesteckten Investitionen .vor; der Beklagte habe nämlich hierunter in erheblichem Umfang auch solche Aufwendungen ins Feld geführt, die nicht das Haus, sondern ihn persönlich betrafen (Möbel, Gardinen us\vc)« Der Tatrichter läßt offen, ob sich der Beklagte hierzu für berechtigt halten konnte, weil es sich um Binächtungsgegenetände gehandelt habe, die auf die Wohnung zugeschnäfcten waren« Er sieht als nicht nachgowiesen an, daß die Höhe der angerechneten Aufv/endungen für die Entschließung der Ehefrau des Klägers zun Kaufvertrag ursächlich gewesen sei« Die Ehefrau des Klägers habe den vom Beklagten gebotenen Endpreis von 60 000 DM zuzüglich Bastenausgleich in jedem Pall ohne Rücksicht auf seine Berechnung akzeptieren wollen, weil sie durch die Drohung ihres Ehemanns mit Sperrung des Unter«* | halts (infolge Meinungsverschiedenheiten der Eheleute über den Ort des weiteren Studiums der Tochter) in einer Notlage gewesen sei und deshalb das Haus unter allen Umständen und möglichst schnell habe verkaufen wollen. o*ne Hechtsirrtum fest: der Beklagte habe nicht über SO 000- DM als Endpreis hinausgehen wollen, und die Ehefrau des Klägers habe dies gewußt; an diesem Endpreis würde sich (auch bei Nichtanerkennung jener Aufwendungsposten} nichts geändert haben; bestenfalls wäre ein anderer vom Beklagten in die Waagschale geworfener Posten (Nachholbedarf an Hausreparaturen) mit einem entsprechend höheren Betrag ange-satzt v/orden; unter diesen Umständen fehle es auch am Nachweis, daß die Ehefrau des Klägers im Endergebnis überhaupt benachteiligt worden sei. Denn sie ergehen zugleich das Fehlen des Nachweises, daß die Ehefrau des Klägers den Kaufvertrag bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgeschlossen haben würde» Deshalb kann offen bleiben, ob ein Irrtum im Sinn von § 119 BGB überhaupt vor lag«

Zitierte Normen: § 138 BGB
TatrichterEhefrauBGBPrBerufungsgerichtUmstandKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

056
V ZR "9/63
Cm:' gam
 Verkündet am 8« Januar 1964 Symalla-, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Ge*-» schüft sst eile
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
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des Rechtsanwalts Karl I MHHB -in	(I
Straße
 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollwächtigter: Rechtsanwalt Pr«.
gegen
 in
den Prokuristen Adalbert W BflBl MBBO-, RflHIalloe
 Beklagten» Berufungskläger und Revisionsbeklagten; - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr«
hat der V.» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8« Januar 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr, Augustin» Pr, Piepenbrock, Pr» Rothe,
 Pr, Mattem und Offterdinger
 für Recht erkennt:
Pic Revision gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7„ Pezember 1962 wird auf Kosten dos Klägers zurückgewiesen,
 Von Rechts wegen -
2 ~
Tatbestand^
Dio von ihm getrennt lebende Ehefrau des Klägers hat durch notariellen Vertrag vom 2«, November 1957 das ihr gehörige» damals von beiden Prozeßparteien bewohnte Anwesen BpHPallec in BflHft für 60 000 EM, Lastenausgleichsübernahme und Verzicht auf Gegenforderungen an den Beklagten verkauft und auf gelassen«. Im Grundbuch wurde zunächst eine Auflassungsvormerkung für den Beklagten und später der Eigentumsübergang auf ihn eingetragen» Auf Grund einer durch Prozeßvergleich erlangten Ermächtigung seiner Ehefrau hat der Kläger Jenen Vertrag v/egen arg-» listiger Vortäuschung von Aufv/endungsersatzansprüchen durch den Beklagten bei der Kaufpreisbemessung angefoch» ten« Er hält den Vertrag außerdem wegen zu niedrigen Kaufpreises für sittenv/idrig« Mit der Klage begehrt er Löschung der Auflassungsvormerkung und Niedereintragung seiner Ehefrau als Eigentümerin im Y/ege der Grundbuchberiehtigung«
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Eae Oberlandesgericht hat sie in seinem ersten Urteil abgewiesen« Auf die ■'* *. 11 i eviaion dos Klägers hat der erkennende Senat das Berufungeurteil aufgehoben und die Sache zurück-verwiesen« Eas Oberlandesgericht hat aufgrund der erneuten Berufungsverhandlung die Klage wiederum abgewiesen«
Auch mit der neuerlichen Revision verfolgt der Kläger die Klaganträge weiter« Eer Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmitteiso
 Ent sehe idungsgründej
 Nichtigkeit des Kaufvertrags v/egen Sittenverstoßes (§ 138 BGB) wird vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem ersten Berufungsurteil und dem ersten Revisions« urteil schon wegen Pehlens der subjektiven Voraussetzungen f verneint» Ein Rechtsirrtum ist weder geltend gemacht noch I ersichtlich»	1
Was die Anfechtung des Kaufvertrags anlangt , so ist I die im ersten Berufungsurteil bejahte und den Gegenstand ? der Zurückverweisung bildende Präge, ob das Rechtsgeschäft von der Ehefrau des Klägers bestätigt wurde (§ H4 BGB} *>	|
 im neuerlichen Berufungsurteil verneint worden« Das Ober« I landesgericht gründet seine Klagabweisung nunmehr darauf* | daß es an einem Anfechtungsgrund fehle* nämlich an einer für den Vertragsabschluß ursächlichen arglistigen Täuschung | der Ehefrau des Klägers durch den Beklagten (§ 123 BGB)» Hiergegen Wendet sich die Revision ohne Erfolg»
1. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, dieser habe der Ehefrau des Klägers zur Erzielung eines geringeren Kaufpreises bewußt der Wahrheit zuwider erklärt, daß ihm gegen usO ein Bechtsansnruch auf Ersatz der von ihm als Mieter in das Haus gesteckten Aufwendungen zustehe» Das Berufungen gericht hält nicht für erwiesen, daß der Beklagte seinerzeit das Bestehen eines solchen Anspruchs behauptet habe0
Bei der Beweiswürdigung hierzu erwägt der Tatrichter u»i daß der Beklagte die Berücksichtigung seiner Investitionen bei der Bildung des Kaufpreises als notwendig bezeichnet und
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die (von ihm vorgeschlagene) Anrechnung zur Hälfte als ein Entgegenkommen bezeichnet habe, spreche nicht zwingend dafür, daß er damit habe den Eindruck einer Berechtigung erwecken wollen. Hierin liegt entgegen der Auffassung der Revision kein Denkverstoß» Vielmehr ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß das Abgehen eines Verhandlungspartners von seinem Ausgangsstandpunkt zugunsten des anderen Teils auch dann als Entgegenkommen bezeichnet werden kann? wenn ein Rechtsanspruch im Sinne des Ausgangsstandpunkts nicht behauptet ist, und daß dadurch beim Partner auch nicht not-v/endig der Anschein einer solchen Behauptung erweckt wird, noch erst recht dies vom Erklärenden beabsichtigt soin müßte«,
Ohne Rechtsirrtum hält der Tatrichter zu dem Beweis der Vorspiegelung eines Rechtsanspruchs auch nicht für entscheidend das Vorhandensein der Klausel im Kaufvertrag (XVII).» daß der Beklagte, soweit er Aufwendungen für das Anwesen gemacht habe, auf alle Ersatzansprüche verzichte« Bas Berufungsgericht stellt dazu fest, die Klausel sei vom Notar aus eigener Veranlassung vorsichtshalber hinzugesetzt worden» Hieraus konnte der Tatrichter entgegen der Meinung der Revision ohne Rechtsirrtum ein Anzeichen gegen die behauptete Vorspiegelung eines Rechtsanspruchs entnehmen»
Die tatrichfceiliche Würdigung wird auehnicht erschüttert durch den Hinweis der Revision, daß die Klausel dem beider» seitigen Geschäftswillen entsprach; daß die Würdigung allein dann möglich wäre, wenn der Notar die Klausel gegen den Willen der Parteien in einen von ihnen besorgten Vertragsentwurf eingefügt hätte, trifft nicht zu»
Daß die Ehefrau dos Klägers zur Abgabe der Willenserklärung, der Kaufpreis betrage 60 000 DM, vom Beklagten bestimmt wurde, ist nach den Feststellungen des Tatrichters
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nur in dem Sinne richtige daß der Kaufpreis von beiden Parteien ausgehandelt wurde und die Ehefrau des Klägers sich mit jenem Betrag deshalb zufrieden gab, weil der Beklagte nicht höher gehen und sie unbedingt verkaufen wolltee Für eine Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung ergibt dies nichts«,
Zu Unrecht beanstandet die Revision die Erwägung des Berufungsgerichts, aus dem dem Vertragsabschluß v orange ganger Schreiben des Beklagten an die Ehefrau des Klägers vom 23° September 1957 sei eindeutig zu entnehmen gewesen, daß der Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz seiner Verwendung hatte und einen solchen Anspruch auch nicht behaupten wollte« Ob die Ehefrau des Klägers dem Schreiben diesen Sinn entnehmen konnte oder auch tatsächlich entnommen hat, war für die Frage einer arglistigen Täuschung durch don Beklagten ohne Bedeutung (Uber Irrtumsanfechtung saunten)o Mit Recht verneint das Berufungsgericht eine allgemeine Offenbarungspflicht des einen Kaufvortragspartners gegenüber dem anderen über alle Umstände, die für dessen Entschließung erheblich sein könnten, und stellt nur darauf ab, ob im Einzelfall Treu und Glauben die Offenbarung des einen oder anderen Umstands gebieten (Urteil vom 8« Oktober 1954, I ZR 42/53, BGH IM BGB § 123 Nr« 10.)« Ebenfalls mit Recht verneint der Tat rieht er im vorliegenden Fall auf Grün von Absendung und Inhalt des genannten Schreibens eine aus Treu und Glauben abzuleitende Offenbarungspflicht dahin, daß der Beklagte darüber hinaus noch besonders hätte betone müssen, einen Rechtsanspruch auf Berücksichtigung der Aufwendungen habe er nicht« Aus dom Berufungsurteil ergibt sic keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß der Beklagte gewußt häl die Ehefrau des Klägers halte einen Rechtsanspruch des Beklagten auf Aufwendungsersatz für gegeben« Daß bei Kauf-
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abschluß zwischen den nunmehrigen Kaufparteien bereits langjährige Mietbeziehungen bestanden«, bei deren Begründung und Ausgestaltung jeweils der Kläger im Namen seiner Ehefrau gehandelt hatte, spricht jedenfalls nicht für eine weitere Offenbarungspflicht des Beklagten, weil die Tatsache dieser Miet Beziehungen der Ehefrau des Klägers zwangsläufig bekannt war und sie deshalb mit Vereinbarungen zwischen ihrem Ehemann und dem Beklagten als möglich rechnen mußte«
Nichts anderes gilt für den in der mündlichen Revisionsverhandlung vorgebrachten Umstand, daß die Investitionen des Beklagten vom Jahre 1953 nach seinen Vereinbarungen mit dem Kläger zeitlich schon lange abgewohnt waren« Dieser Umstand hinderte den Beklagten zwar an der Geltendmachung eines Rechtsanspruchs auf ihre Erstattung, aber nicht daran, sie als Begründung für seine Ablehnung eines höheren als des angebotenen Kaufpreises ins Peld zu führen«
2. Der Kläger wirft dem Beklagten darüber hinaus arglistige Täuschung über die Höhe seiner in das Haus gesteckten Investitionen .vor; der Beklagte habe nämlich hierunter in erheblichem Umfang auch solche Aufwendungen ins Feld geführt, die nicht das Haus, sondern ihn persönlich betrafen (Möbel, Gardinen us\vc)« Der Tatrichter läßt offen, ob sich der Beklagte hierzu für berechtigt halten konnte, weil es sich um Binächtungsgegenetände gehandelt habe, die auf die Wohnung zugeschnäfcten waren« Er sieht als nicht nachgowiesen an, daß die Höhe der angerechneten Aufv/endungen für die Entschließung der Ehefrau des Klägers zun Kaufvertrag ursächlich gewesen sei« Die Ehefrau des Klägers habe den vom Beklagten gebotenen Endpreis von 60 000 DM zuzüglich Bastenausgleich in jedem Pall ohne Rücksicht auf seine Berechnung akzeptieren wollen, weil
 sie durch die Drohung ihres Ehemanns mit Sperrung des Unter«* | halts (infolge Meinungsverschiedenheiten der Eheleute über den Ort des weiteren Studiums der Tochter) in einer Notlage gewesen sei und deshalb das Haus unter allen Umständen und möglichst schnell habe verkaufen wollen. Die Ehefrau des Klägers habe aus den Verhandlungen gewußt, daß der Beklagte nicht bereit war, sein Angebot von 60 000 DM zu	1
erhöhen; sie habe von der Suche nach einem anderen Käufer abgesehen und die beschleunigte Kaufbeurkundung betrieben trotz des Hinweises-: des Beklagten, sie solle es sich ge-* nau überlegen, er sei ihr Uber einen anderweitigen Ver~ kauf nicht böse.
Diese Würdigung läßt entgegen der Meinung der Revision Denkfehler nicht erkennen. Daß die Beklagte bei Kenntnis der wahren Sachlage wenigstens die Streichung solcher Positionen durchgesetst hätte, die der Beklagte selbst später im Prozeß als den GrundstUckswert nicht beeinflussend abgesotzt hat, ergibt sich nicht aus einer vom Tatrichter e*U> verkannten Lebenserfahrung» Das Berufungsgericht stellt viel«?-mehr o*ne Hechtsirrtum fest: der Beklagte habe nicht über SO 000- DM als Endpreis hinausgehen wollen, und die Ehefrau des Klägers habe dies gewußt; an diesem Endpreis würde sich (auch bei Nichtanerkennung jener Aufwendungsposten} nichts geändert haben; bestenfalls wäre ein anderer vom Beklagten in die Waagschale geworfener Posten (Nachholbedarf an Hausreparaturen) mit einem entsprechend höheren Betrag ange-satzt v/orden; unter diesen Umständen fehle es auch am Nachweis, daß die Ehefrau des Klägers im Endergebnis überhaupt benachteiligt worden sei.
3° Die letzteren Erwägungen stehen schließlich auch der von der Revision zur Prüfung gestellten Irrtumsanfechtung
 
nach § 119 Abs» 2 BGB entgegen«. Denn sie ergehen zugleich das Fehlen des Nachweises, daß die Ehefrau des Klägers den Kaufvertrag bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgeschlossen haben würde» Deshalb kann offen bleiben, ob ein Irrtum im Sinn von § 119 BGB überhaupt vor lag«
4o Da auch ein sonstiger Rechtsirrtum des Oberlandesge richts zu dem Nachteil des Revisionsklägers nicht ersichtlich ist, v/ar seine Revision mit der Kostenfolge des § 9^ Abs»
1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen»
Dr» Augustin	Dr»	Piepenbrock	Rothe
 Mattem
Offterdinger