schinenfabrlk» Im Sommer 1940, nach Beendigung des Frankreich-Felazuges, begab sich der Kläger auf Veranlassung des Heichsluftfahrtmihlsteriume in das Elsaß und errichtete zog 1943 mit seiner Familie von 3( In den ersten Monaten des Jahres '948 gelang es dem Kläger, sich in Ost -bIHI eine Wohnung und die erforderlichen Einrich-tungsgegenstände dafür zu beschaffen. Von dort aus kam er im Mai und im Juni 1948 noch jeweils für einigo Sage nach Ost-B^Hfcund bemühte sich bei der sowjetischen Kommandantur und bei anderen Dienststellen vergeblich um die üückgabe seines Betriebes. wenn er jetzt an die Beklagte zahlen müsse, der Gef ah?.’ einer nochmaligen Inanspruchnahme aus der Hypothek ausgesetzt, Das Verlangen der Beklagten auf Zahlung des RestkaufPreises verstoße auch gegen Treu und Glauben, weil er das gekaufte Grundstück durch Enteignung verloren labe und ihm infolgedessen der Rückgriff auf dasselbe verwehrt sei« Er hat vor dem Landgericht den Antrag gestellt, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars Dr» Friedrich' Rfllkin BVBH vom 18p März 1940 (Urkundenrolle Nr, 01^40) für unzulässig zu erklären» nommen dieses mit Ta entgeg Ijfi der Berufungsinstanz hat der Kläger unter Aufhaltung der bisherigen Klagebegründung neu vorge-daö er sowohl Heimatvertriebener als auch Sowjet-iichtling sei und infolgedessen nach den Bestimmun-Bundesvertriebenengesetzes wegen der im Jahre 1940 eten Kaufpreisverbindlichkeit nicht in Anspruch ge-werden könne» Die Beklagte hat um Zurückweisung neuen Vorbringens als verspätet gebeten und ist ihm sachenbehauptungen und rechtlichen Ausführungen onge »reuen» Das düngen, die nengesetzes Fassung des Berufungsgericht geht davon aus} daß Einwen-ein Schuldner, auf Grund des Bundesvertriebe-- BVFG - vom 19. August 1957, BGBl I 1215) gegen eine "titulierte" Forderung erhebe, mindestens dann durch ollstreckungsgegenklage geltend gemacht wer-wenn sie, wie hier, mit anderen, nur im 67 ZPO verfolgbaren Einwendungen zusammen-neue Vorbringen des Klägers stelle eine Klage-änderung dai?; diese sei aber sachdienlich (§ 264 ZPO) Die erstinstanzlichen Einwendungen des Klä-so führt das angefochtene Urteil, insoweit über-iamend mit dem Landgericht, im einzelnen aus - seien nicht begründet; Der Bestand der Restkaufpreisverbreit des Klägers sei weder durch die Enteignung vdstücks Lofl^straße HR noch durch die Lö-der Hypothek berührt worden. Er sei sowohl Vertriebener im Sinhe des § 1 als auch Sowjetzonenflüchtling im Sinne des § 3 BVEG«, Aus den schriftlichen Unterlagen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme gehe hervor, daß der Kläger spätestens von 1943 ab in St« seinen dau- ernden, alleinigen Wohnsitz gehabt und diesen dann im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen verloren habe$ der Aus nähme tat liest and des § 11 BVFG - Ausnutzung einer durch nationalsozialistische Gewaltherrschaft geschaffenen Lage - liege nicht vor« Hach der Vertreibung aus dem Elsaß habe der Kläger in 0st-B4|flB gewohnt« Von dort habe er später flüciten müssen, um sich einer von ihm nicht zu vertretende dingten bes habe sich v mögens befu nahmen verl Behörden (Abs«i 3 aaO) ergangen sei«, Auch daß der Kläger nach Beendigung des ersten den geforderten Betrag, unter Vorbehalt ge-hindere ihn nicht, sich nach wie vor auf die Vergünstigungen des Bundeevertriebenengesetzes zu berufen, Lie He irrig« Sie Vision bekämpft diese Ausführungen als rechts rügt insbesondere Ver3-etzung der §§ 128, 139, Daran ändert insbesondere auoh der Umstand nichts; daß Oberlandesgeriohtsrat Dr. Heubig den Vorsitz in der vorliegenden Sache, nachdem er ihm einmal übertragen worden war, unverändert während des ganzen zweiten Hechtszuges und-bis zu dem Urteil behalten-hat. Denn auch den Akten lag in dem Zeitpunkt, als Senatspräsident Dr. Seufert ihm den Vorsitz überließ und den ersten Verhandlungstermin anberaumte, die Berufungsbegründung bereits vor, so daß damals der Umfang des Streitstoffos für die Berufungsinstanz zu übersehen war (Bl- 89, 98 ff GA). b) Der Revision kann nicht beigetreten werden, wenn sie meint, (Las Einverständnis der Parteien« .daß ohne mündliche Verhandlung entschieden werde (§ 128 Abs. 2 ZPO), hätte nicht vor dem Einzelrichter erklärt werden dürfen, sondern dazu wäre eine Erklärung vor dem mit drei Richtern besetzten Senat des Berufungsgerichts erforderlich gewesen. daß der Kläger seine Einwendungen gegen olrderung der Beklagten auch insoweit, als sie aus udesvertriebenengesetz hergeleitet werden, im Wege Lstrockungsgegenklage (§ 767 ZPO) geltend machen Sie meint, hierfür komme nur der Rechtsbehelf des ZPO - Anträge, Einwendungen und Erinnerungen gegen t und Weise der ZwangsVollstreckung - in Betracht. Betzgeber habe in § 86 Abs. 1 Satz 2 BVPG ausdrück-s Verfahren nach § 766 ZPO vorgeschrieben» Da die digkeit sowohl in den Wällen des § 766 als auch in gen des § 767 ZPO eine ausschließliche sei, ver-es sich schon aus diesem Grunde, einer Partei die zwischen den beiden Rechtsbehelfen zu lassen. Mit ihrer Ansicht, daß durch § 36 Ats, ' Satz 2 BVFG allein die Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung zugelassen, die Veilstreckungsgegenklage aber schlechthin ausgeschlossen werde, wird die Revision der Bedeutung dieser Vorschrift, die erst nachträglich durch das Erste Änderungs-gesets vom 3- August 1954 vl. Nun aber, worauf vor allem das Erläuterungsbuch ’^ode/Ehrenforth (Bundesvertriebenengesetz 1954, hingewiesen hat, bei Erhebung der Vollstreckungs-ür den Schuldner praktisch Schwierigkeiten -dar** daß für diese Klage - sofern sie sich gegen lohtet - gemäß § 767 Abs, 1 ZPO das Prozeßge-en Rechtszuges. Wahlperiode Nr. 222, die mit den ngen vor Werber/Bode/Ehrenforth aaO nahezu wört-reinstimrat) dem § 86 Abs. 1 folgender Satz 2 wurde: "Die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung Schuldner im Wege der Erinnerung nach § 766 Iprozeßordnung geltend machen". die Ansicht der Revision läßt sich ferner env daß die Vollstreckungsgegenklage ihrem r sachlich gebotene Rechtsbehelf ist, da gen aus dem Bundesvertriebenengesetz, wie fungsgericht hervorhebt, in Wirklichkeit n Vollstreckungstitel festgestellten sachlich-ü|nspruch betreffen und sich nicht lediglich ichkeiten der Zwangsvollstreckung beziehen0 unde vermag auch der Hinweis der Revision, zjlich neben der Erinnerung des § 766 ZPO eine vor dem Prozeßgericht ausgeschlossen sei 77 f), in Fällen der hier.vorliegenden Art zeugen; denn dieser Grundsatz findet nur g, wenn der Schuldner sich gegen die Voll-des Titels als solche wendet, nicht aber gen, die er aus seiner materiellen Rechts-eitet (RGZ 66, 233, 234). Jeden-n die ungewöhnlichen Schwierigkeiten, die bei der Anwendbarkeit insbesondere der wenig ijen §§ 1 bis 4, 11, 88 BVFG im Rahmen eines rungsverfahrene entstehen können, überzeugend ■3 Zulassung dieses Verfahrens in § 86 Abs. 1 r eine auf besonders gelagerte Fälle zuge-tmaßnahme darstellt und daß die Geltendmachung ngen aus der Vertriebenen- oder Sowjetzonenligenschaft des1 Schuldners im Wege der V.oll-sgnklage der Regelfall bleiben muß. gibt aich zugleich, daß einer solchen Klage nicht etwa ' mit cer Begründung; der Gesetzgeber habe dem Schuldner doch für seine Einwendungen den «einfacheren und billigerer Weg des § 766 ZPO" eröffnet, das Rechteschutzbe-dürfiis abgesprochen werden kann« Ob ein Schuldner, der seine Einwendungen gemäß § 86 Abs, i Satz 2 BVFG im Wege der Erinnerung geltend gemacht und damit keinen Erfolg gehabt hat, dann noch berechtigt ist, die Klage aus § 767 ZPO zu erheben,, kann offen bleiben; falls diese Präge zu verneinen wäre, würde auch das der Ansicht, daß grundsätzlich zunächst einmal beide Rechtsbehelfe nebeneinander gegeben sind, nicht entgegenstehen« Der Einwand aus §§ 82, SS BVPG ist hier ferner nicht gleich zu Beginn äes Prozesses, aondern erst im zweiten Rechtszuge, nachdem der Kläger var dem Landgericht bereits mit seiner Klage abgewiesen werden war, noch als zusätzlicher Klagegrund geltend gemaert worden. hängig zu machendes ErinnerungBverfahren zu verweisen, wäre offensichtlich mit dem Grundsatz der Prozeßwirt-schaftlicbkeit nicht vereinbar« Wollte man hier den Kläger vor die Notwendigkeit stellen, seine Einwendungen, die 8ich gegen eine und.dieselbe Vollstreckungsmaßnahme richten und denen teilweise sogar dieselben tatsächlichen Vorgänge zu Grunde liegen, in zwei getrenntem gerichtliche! V ex fahren zu verfolgen, so würde das, wie das ange-fochtene Urteil zutreffend ausführt, auf jeden Pall umständlicher, zeitraubender und kostspieliger sein als die Geltendmachung sämtlicher Einwendungen in dem gegenwärtigen Bechtsstreit« Durch eine derartige Verfahrensweise wüide der bereits erwähnte Zweck der §§ 82 ff BVFG, d) Mit ihrer Büge-, daß das Berufungsgericht die in dem neuer Vorbringen liegende Klageänderung zu Unrecht zugelasscn und daß es den Begriff der Sachdienlichkeit {§ 264 ZIO) verkannt habe, kann die Revision gemäß § 270 ZPO nicht gehört werden*« Damit erübrigt sich auch eine Stellungrahme zu den Erörterungen des angefochtenen Urteils über § 529 Abs. 2 und 3 ZPO (vgl. 3| In sachlich-rechtlicher Hinsioht lassen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht dargelegt hat, daß die persönliche Forderung weder durch die Enteignung des Grundstücks noch durch die Löschung der Hypothek un-tergegangen sei und daß dem Kläger kein Leistungsverwei-gerungsrepht aus § 242 BGB zustehe (vgl. C ist (§ 15 BVFG), einen für alle ■ Behörden bindenden Nachweis schafft oder ob durch diese Ausweisis lediglich eine beweiserhebliche Vermutung begründet werde, deren Richtigkeit durch die ordentlichen tu nachgeprüft werden kann (vgi„ dazu jetzt § 15 BVFG in der Fassung vom 14» August .1957 und - außer rifttums- und Recbtsprechungsnachweis ungen des an-nen Urteil? Eine Auseinandersetzung mit dieser Frage das Berufungsgericht entbehrlich, da es auf Grund disergehnisses für nachgewiesen erachtet hat, Kläger sowohl Vertriebener als auch Sowjetzonen- - hier also rach dem Elsaß - verlegt hat, "nur dann Vertriebener, wenn aus den Umständen hervorgeht, daß er sich auch nach defy Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte" sung vom 14 per Revision kann jedoch nicht beigopflicbtet werden, wenn sie aus dem Fehlen ausdrück-, licher Ausführungen über die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 Satz 3 BVFG in Urteil folgern möchte, das Berufungsgericht habe diese Vorschrift übersehen oder verkannt. Zunächst erscheint schon zweifelhaft, ob die Wohnsitzverlegung in das Elsaß, zu der sich der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsurteils auf Drängen des Reichsluftfabrtministeriums entschloß, "infolge von Kriegseinwirkungen" stattgefunden hat, d.h. oh es sich hier um einen Evakuie:rangsfall handelte, wie ihn der Gesetzgeber bei der angefihrten Bestimmung im Auge gehab^ haben dürfte (Straßmann/Ni ;sche, Bundesvertriebenengesetz § I .Anm. 8; Werber/Bode/E ireniorth, Erläuterungsbuch 1954 § 1 BVFG An. 9); daß der Kläger jedenfalls, entgegen der Ansicht der Revision, kein "Evakuierter" im Sinne des Bundescvakuirrtcnge-,-setses vom 14, Juli 1953 (BGBl I 586) gewesen ist, geht aus § 1 Abs- 1 aaO hervor, wonach der "Zufluchtsort" sich "im Geltungsbereich dieses Gesetzes", also im Gebiet der heutigen Bundesrepublik befunden haben muß. 3 a Nr. 7)« Aber das Berufungsgericht hat der Ab- und Anmeldung nicht für sich allein gewürdigt} es beurteilt sie vielmehr im Zusammenhang mit weiteren Umständen (insbesondere Aufgabe der Wohnung, Verwringung der Möbel nach St. Einzug der Familie in ein dort erworbenes und eigens für sie umgebautes Haus), von denen die Revision selbst zugibt, sie seien "an und für sich eher geeignet, die Annahme des Berufungsgerichts zu tragen"• Wenn sie dann jedoch fortfährt, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO wesentlichen Akteninhalt unberücksichtigt gelassen, so i|st das nicht richtig. Das Berufungsgericht hat auch, entgegen der Ansicht der Revision, keineswegs übersehen, daß der Kläger sich nur notgedrungen und "auf Bruck des Reichs-luftfahrtmiristeriums" zur Übersiedlung entschlossen hatte; diese Tatsache wird im angefochtenen Urteil vielmehr ausdrücklich erwähnt .und dahin gewürdigt, sie spiele für die Frage der Wohnsitzbegründung keine Rolle. regierang duroh Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzcs ganz oder teilweise für anwendbar erklären könne;, diese Personen gälten daher nicht als Vertriebene, auch wenn sie das Opfer einer Vertreibung geworden seien, so ist das unverständlicho Soweit sie ferner daraus, daß der Kläger einige Zeit vor dem Einmarsch der Pranzosen einen ICeil seiner Möbel nach Löfllfe verbracht hat, den Schluß ziehen möchte, daß er nicht die Absicht gehabt haben könne, auch nach dem Kriege dauernd in St. zu blei- (§ 1 Abs.4 n.F.' "sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte", auf die Willensrichtung im Zeitpunkt der Wohneitzbegründung (Aufenthaltsnahme) abgestellt werden uiuß i'OVG Hamburg MBB 1955, 250); wenn sich die Dinge dann später infolge des Kriegsverlaüfes anders als erwartet entwickelt haben, so ändert das nichts an der einmal geschaffenen Rechtslage (Werber/Bode/Ehrenforth, Er-läutemngsbuch 1954 § 1 BVFG An. 3 a Er. 9), wobei im übrigen mit der Revision davon ausgegangen werden kann, daß der Kläger nicht die Absicht gehabt haben dürfte, auch im Palle einer Rückgabe des Elsaß an Frankreich in St,mlH zu bleiben. wonach Nutznießer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft keine Rechte und Vergünstigungen als Vertriebene in Anspruch nehmen können, hat das Berufungsgericht im vorliegenden Palle mit Recht schon deshalb verneint, weil der Kläger nicht, wie es diese Bestimmung voraussetzt, erstmalig nach dem 3'.. men> vielmehr dort bereits.vorher von Jugend auf und bis zur Ausweisung im Jahre 1919 gelebt hatte« Die Revision meint allerdings, das Gesetz wolle trotz seines weiter^ gehenden Wortlauts nur solche Fälle von der Anwendung des § 11 ausschließen, in denen der Vertriebene noch "Bindungen" an den Ort gehabt habe, wohin er nach dem Stichtag zurückgekehrt sei. Denn der Umstand, daß der Kläger, wenn er auch zunächst nur notgedrungen auf Veranlassung des Reiciisluftfahrtministeriums in das Elsaß ging, sich dort gerrde an seinem alten Heimatort St. nieder- Im übrigen ist auch nicht dargetan, daß der Kläger in St. iUHfel durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft geschaffene Lage ausgenutzt" habe; die Tatsache, daß er Inhaber eines Riistungsbetriebes war, reicht dazu, wie das angefochtene Urteil zutreffend ausführt, nicht aus (Straßmann/Nitsche, BVFG § 11 Annu 3; führung geschaffene Lage Bestand haben werde, diese Lage ausnützen wollen, läuft auf eine "petitio principii" hinaus und ist keineswegs zwingend; der Kläger konnte, obgleich er anfaugs nur ungern zurückgekehrt war, sehr wohl die Absicht haben, sich für immer in seiner elsässi-schen Heimat niederzulassen, ohne daß ihn deshalb der Vorwurf des Nutznießertums zu treffen brauchteP c) Der Kläger ist aber nicht nur Vertriebener im Sinne von § i BVFU, sondern das Berufungsgericht hat auch seine Eigenschaft als Sowjetzonenflüchtling (§ 3 BVFG) mit Recht bejaht«. do£ es sich insoweit lediglich um eine Hilfserwägung handelt, auf der das angefochtene Urteil nicht beruht und deren Richtigkeit deshalb dahingestellt bleiben kann. In dem Urteil wird nämlich zunächst festgestellt, der Kläger habe "von Ende Februar 1946 an tatsächlich in bM^ gewohnt"« Mit diesen Worten hat das Berufungsgericht zu dem Ausdruck gebracht, daß nach seiner Überzeugung BflBl in der fraglichen Zeit der einzige Wohnsitz des Klägers war. Wenn es dann anschließend noch heißt, "jedenfalls" sei "dort sein Hauptwohnsitz" gewesen, so liegt darin gegenüber den vorhergehenden Worten eine Einschränkung, die das Urteil, wie aus dem Wortlaut und Zusammenhang seiner Ausführungen hervorgeht, nur für den Fall machen wollte, daß seine ursprüngliche und eigentliche Feststellung, der Kläger habe "tatsächlich in BCHBigewohnt", einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht standhalten sollte« ln Wirklichkeit ist diese Feststellung jedoch frei von RechteIrrtum« Bei der Entscheidung ist insbesondere nicht übersehen worden, daß der Kläger während der Zeit, als er den Wiederaufbau seines Bflmer Unternehmens betrieb (Februar 1946 bis April 1948).- sich noch zeitweilig in TiflMfc aufgehalten hat, daß seine Familie dort wohnte und daß er daselbst auch ein Haus besaß sowie eine LeiterwagexMFabrik (die allerdings auf den Namen seiner Ehefrau und seiner Kinder lief)o Wenn das Berufungsgericht gleichwohl auf Grund des Beweisergebnisses und des gesamten Streitstoffes zu dem Schluß gelangt ist, der Wohnsitz des Klägers sei Ost-BHHIgewesen, so läßt sich das aus Rechtsgründen nicht beanstanden. Der Kläger hat sich nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils in BflMMMBit Erfolg um die Zuweisung einer Familienwohnung bemüht, hat die dazu gehörige Einrichtung beschafft und war im Frühjahr 1948 sogar schon im Begriff, seine Familie dorthin nachkommen zu lassen. Ob der Hinweis des Berufungsgerichts, daß er, wenn noch sein Wohnsitz gewesen wäre, dort keine Aufenthaltsgenehmigung zu dem Besuch seiner Familie und zur Erledigung von Geschäften benötigt hätte, gegen Erfah-rungssätze verstößt - so die Revision -, kann dahingestellt bleiben, da auch dieser Hinweis wiederum nur eine Hilfserwägung war, auf -die es für die Entscheidung letzten Endes nicht ankommt. Die Tatsache, daß der Kläger sich im Dezember 1946 wieder nach zurückgemeldet hat und daß er dort auch im Frühjahr 1947 einige Wochen gemeldet war, ist vom Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, übergangen worden; vielmehr stellt das an-gefochtene Urteil fest, der Kläger sei "zeitweise an verschiedenen Orten gleichzeitig gemeldet" gewesen, mißt diesem Umstand aber ohne erkennbaren Rechtsirrtum keine maßgebliche Bedeutung zu. Seitraums den einzige Wohnsitz des Xlägers, so bedurfte es auch keines Eingehens mehr auf den von der SeTisicn in dei* mündlichen Verhandlung noch herangezogenen neu-*n Satz 3 das § 1 Abs, 1 BVFG in der Fassung vom 14.. Denn diese Bestimmung bezieht sich, wie der vorhergehende Satz des § 1 Abs. 1 BVFG zeigt, nur auf den - hier nicht vorliegenden-Tall des mehrfachen Wohnsitzes. Niolit stichhaltig sind ferner die Einwendungen, mit denen die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts bekämpft, daß der Kläger sich im April 1948 in einer durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage befunden habe und daß er aus diesem Giuude aus Ost-BMÜ geflüchtet sei. Bas angefoch-tene Urteil hat auf Grund des Beweisergebnisses die besonderen Umstände, unter denen die Abreise des Klägers aus BflBan 22» April 1948 vor sich ging, festgestellt und zutreffend gewürdigt. Ein Rechtsverstoß oder eine Verletzung eines Benkgesetzes ist, entgegen der Ansicht der Revision, auch insoweit nicht erkennbar, als das Berufungsgericht angenommen hat, die Tatsache,'daß der Kläger bei der Flucht seinen Xnterzonenpaß benutzt und daß er in der Folgezeit noch zweimal in den sowjetisch besetzten Sektor von BflHi zurückzukommen gewagt habe, ändere an der tatsächlichen Beurteilung nichts. Er ist sich dessen auch bewußt gewesen, wie daraus hervorgeht, daß er, als er Im Mai und im «uni 1948 jeweils noch für einige Tage nach BflHBb zurückkehrte, um bei den zuständigen Bienststellen wegen einer Rückgabe seines Betriebes vorstellig zu werden» nicht in seiner Wohnung übernachtete, sondern sich bei einem ihm ergebenen früheren Betriebsangehörigen verborgen hielt. Deshalb war es auch kein Verstoß gegen § 286 ZPO, wenn das Berufungsgericht nicht mehr auf den am Schluß des zweiten ^echtszuges gestellten Beweisantrag der Beklagten eingebauten ist. daß der Kläger den überwiegenden Teil seines Vermögens im sowjetisch besetzten Sektor von B^BBI gehabt und daß er diesen Vermögensteil durch Enteignungsmaßnahmen verloren habe (§ 88 Abs. 1 BVFG), werden von der Revision nicht beanstandet. März 1940 für unzulässig zu erklären, greift auch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, der Einwand nicht durch, der Kläger sei in das wirtschaftliche und soziale leben bereits wieder in einem nsch seinen früheren Verhältnissen zu demutbaren Maße ein-gegliedert und dürfe sich daher nicht mehr auf die Rechte und Vergünstigungen aus dem Bundesvertriebenengesetz berufen (§ 13 BVBG). Die Beklagte könnte mit diesem Einwand im gegenwärtigen Rechtsstreit.nur dann gehört werden, wenn eine entsprechende Entscheidung der nach § 13 Abs« 3 BVBG zuständigen landesbehörde vorläge« Das ist aber nicht der Ball« Die Ansicht der Revision, das Gericht müsse von sich aus prüfen, ob die Voraussetzungen des § o Abs« ' BVI'G gegeben seien, da der Entscheidung der Verwaltungsbehörde keine "konstitutive Bedeutung” zu-komme, verdient keine Zustimmung« Aus dem Wortlaut des ' Entgegen der Ansicht der Revision bestand für das Berufungsgericht nach Lage der Sache auch kein Anlaß« die Verhandlung gemäß § 148 ZPO bis zu einer etwaigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen (vgl. 4- Die Revision wendet schließlich noch ein, die Ka.'.ptsao^d 9ei dadurch, daß der Kläger nach Erlaß des klageabwaiaenöen landgerichtlichen Urteils 7 500 DM 3i) d:-.2 Beklagte gezahlt habe, erledigt und damit das iiachtsschutzbedürfnis für eine Sachentscheidung weggefallen; denn was auf eine "Naturalobligation” - eine solche läge bei Anwendbarkeit der §§ 82, 88 BVFG vor -geleistet werde, könne der Schuldner nicht wieder zurüok-fordern (Grundsatz des § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB), woraus folge, daß der Kläger nicht etwa eine "Nichtschuld» bezahlt, sondern mit seiner Zahlung die Kaufpreisforderung der Beklagten, wegen der die Zwangsvollstreckung betrieben wurde, endgültig zu dem Erlöschen gebracht habe,. Juli 1954) habe sich nur auf den Fall des Nichtbestehens der Forderung und nicht zugleich auf die im ersten Rechtszug noch nicht erhobenen Einwendungen aus dem Bundesvertriebenengesetz erstreckt, so setzt sie sich damit in Widerspruch zu der auf tatrichterlicher Würdigung beruhenden und deshalb in der Revisionsinstanz nicht angreifbaren Auslegung des Berufungsgerichts, wonach der Vorbehalt uneIngeschränkb erklärt worden ist (BU S« 39)* Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Erörterung der Frage, ob nicht ohnehin der Einwand der Beklagten bereits an der Vorschrift des § 717 Abs» 2 Satz.l
Für das Nachschlagewerk!, Pur die Amtliche Sammlung!
Gesetz:
ZPO §§ 766, 767» BV3?G (Passung vom 14. August 1957) § 86 ;
Rechtssatz
Durch die Vorschrift des § 86 Abs. 1 Satz 2 BVPG wird die Vollstreckungsgegenklage nicht
i
ausgeschlossen.
Aktenzeichens V ZR 19/56;
Urteil des BGH vom 27. November 1957
LG München II OLG München
■Verkündei; November , Justiz rkundsbeamt« stell
1957 dbersekretfir r der Geschäfts-
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Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft in KÄMHF^latz VI, vertreten durch ihren Vorstand* f
---------1, Br. Hellmuth Ball und
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___ Platz vertretenjlurch ihren Vorstai
V ersioherüngs direktoren Otto Fritz aH^in
die
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Beklagten» Berufungsbeklagten und Bevisionsklägerin,
- Prozeßbivollmächtigters Rechtsanwalt
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Kläger, Berufungskläger und Sevis ionsbeklagten,
- Proaeöbdvollmächtigter’: Rechtsanwalt
hat der \ liebe T'ert des ? ena'M Br. Augusi
für Hecht
(Ilm),
Zivilsenat de? Bundesgerichtshofs auf die münd-andiung vom 27* November 1957 unter Mitwirkung Präsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter ln. Schuster» Br. Piepenbrock und Br. Rothe
erkannt: ;
Bie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes ge»' richts Mönchen vom 31. Oktober 1955» den Parteien an Verkündungsstatt zugestellt am 2. November 1955» wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand $
Der 1897 geborene Kläger 1st ln der eisäesiechen Stadt St. IMHB auf gewachsen, von wo er im Jahre 1919 zusammen mit seinen Eltern durch die Franzosen ausgewiesen wurde» Später betrieb er in eine Werkzeugma-
schinenfabrlk» Im Sommer 1940, nach Beendigung des Frankreich-Felazuges, begab sich der Kläger auf Veranlassung des Heichsluftfahrtmihlsteriume in das Elsaß
und errichtete
zog 1943 mit seiner Familie von 3(
um und verlegte nach dort« Als Truppen in St»
auch die Hauptverwaltung seiner Betriebe am 19» November 1944 die französischen LflMpeinrüokten. wandte sich der Kläger
mit seinen Angehörigen nach T
er schon vorher
ihm verbliebene
aufzuziehen, Kinder lief«
in St»
einen zweiten Betrieb« Er
nach St.
(Oberrhein), wohin
Teile seines Maschinenparks und seines
Hausrats verlagert hatte, und. begann dort mit dem Aufbau einer neuen Fabrik. Diese wurde nach dem Einmarsch der
i
Franzosen im April 1945 beschlagnahmt, und die Maschinen wurden zu dem größten Teil nach Frankreich geschafft. In der Folgezeit versuchte der Kläger in TiJ^HPud'k den
sn Maschinen eine Leiterwagen-Fabrikation
dis auf den Namen seiner Ehefrau und seiner
Der Betrieb des Klägers $n BflMfe, der sich im sowjetisch besetzten Sektor der Stadt befand, war nach Kriegsende unter Treu länderschaft gestellt worden« Im Februar 1946 ging der Kläger nach BMÜlfc zurück, erreichte die Aufhebung der Treuhänderschaft und widmete sich in den folgenden beiden Jahren hauptsächlich dem Wiederaufbau des dortigen Betriebes» Zwischendurch war er mehrfach in TiMPbei seiner Familie und hielt sich auch zeitweilig in Ilm) auf, wo er während des Krieges eine
Reparatur.verkstatte eingerichtet hatte. In den ersten
Monaten des Jahres '948 gelang es dem Kläger, sich in Ost -bIHI eine Wohnung und die erforderlichen Einrich-tungsgegenstände dafür zu beschaffen. Zu der geplanten Übersledlung der Familie nach es indessen
nicht, weil im April "948 der dortige Betrieb überraschend beschlagnahmt wurde. Die Beschlagnahmeverfügung, die aitf dem Befehl Hr. 124 des Obersten Chefs der sowjetischin Militärverwaltung beruhte und die sich zugleich auf das gesamte sonstige Vermögen des Klägers innerhalb des sowjetischen Besatzungssektors der Stadt BflMfeer-streclite, wurde dem Kläger am 22. April 1948 eröffnet.
Sr mußte seinen Betrieb sofort verlassen und begab sich noch am selben Sage über West-B^Hfenach Ti^J^fe. Von dort aus kam er im Mai und im Juni 1948 noch jeweils für einigo Sage nach Ost-B^Hfcund bemühte sich bei der sowjetischen Kommandantur und bei anderen Dienststellen vergeblich um die üückgabe seines Betriebes. Da die Leiterwagen-Herstellung in TifBBl nach der Währungsreform nicht mehr lohnend erschien, wandte sich der Kläger in der Folgezeit nach FfflHHHHfc» Das dortige Unternehmen war nach dem Kriege in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt worden, an der der Kläger mit 50 # beteiligt war. Kr zahlte nunmehr seine Mitgesellschafter aus und führt seitdem den Betrieb allein«
)as Grunds tüok LoMBstraße ■■■ in Os t-I auf dsm sich der beschlagnahmte Fabrikbetrieb befand, hatte der Kläger im Jahre 1940 käuflich von der Beklagten erworben. Von dem Kaufpreis war er 60 000 HM schuldig geblieben; er hatte der. Beklagten in dieser Höhe eine Restkauf galdhypothek an dem Grundstück bestellt und sich insoweit in dem notariellen Kaufvertrag vom 18. März 1940 der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Auf Grund des Geseto=s zur "Einziehung von Vermögenswerten der Krises* evbrrecher und Hasiaktiviscen vom 8. Februar 1949
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fVOBl Bln-flBVelnscJt Wohngebäude tes Volksei ten an dies über die S mögenswerte car Registi 1 76) am 5 den Händen wurde dure I 10. Januar vgl. insbee
Cat I 34) wurde das Grundstück: LoflB^traße ließlich der darauf stehenden Fabrik- und entschädigungslos enteignet und in sogenann-gentum übergeführt. Die Hypothek der Beklag-eia Grundstück wurde auf Grund der Verordnung c|huldenhaftung 4er Erwerber eingezogener Ver-vom 13* Juni 1949 (V0B1 Bin-Ost I 156) und rverordnung voto 12. April 1950 (V0B1 Bln-Ost . Dezember 1951 im Grundbuch gelöscht; der in der Beklagten befindliche Hypothekenbrief Beschluß des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 1952 (veröffentlicht V0B1 Bln-Ost II 92 ff; ondere S. 411 Er. 104) für kraftlos erklärt.
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klagte hat sich eine vollstreckbare Ausferti-
4tariellen Urkunde vom 18. März 1940 erteilen
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4ufpreisrestforderung und wegen einer auf umgestellten Zinsforderung die Zwangsvoll-
n den Geschäftsanteil des Klägers an der
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Der Kläger hat Vollstreckungsgegenklage erhoben und geltend gemacht, die Kaufpreisrestforderung stehe der Beklagten nicht mehr zu. Ihre Vermögenswerte im sowjetisch besetzten £ ektor von seien unter die Verwaltung
eines Sonderbeauftragten gestellt und damit praktisch enteignet vorden. Das Erlöschen der Hypothek erstrecke
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sich zugleich auf die persönliche Forderung. Zum mindesten wäre er. wenn er jetzt an die Beklagte zahlen müsse, der Gef ah?.’ einer nochmaligen Inanspruchnahme aus der Hypothek ausgesetzt, Das Verlangen der Beklagten auf Zahlung des RestkaufPreises verstoße auch gegen Treu und Glauben,
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weil er das gekaufte Grundstück durch Enteignung verloren labe und ihm infolgedessen der Rückgriff auf dasselbe verwehrt sei« Er hat vor dem Landgericht den Antrag gestellt, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars Dr» Friedrich' Rfllkin BVBH vom 18p März 1940 (Urkundenrolle Nr, 01^40) für unzulässig zu erklären»
Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, ist der Ansicht, daß ihr die persönliche Forderung nach wie vor zw stehe. Ihr im Ostsektor von BflHi befindliches Vermögen sei nicht enteignet worden» Eine DoppelInanspruchnahme des Klägers stehe nicht zu befürchten»
Dir Kläger bat auf Anfrage erklärt, daß er keine Ver-tragsh.lfe seitens des Prozeßgerichts begehre»
Dfes Landgericht hat die Klage abgewieeen, weil durch den Wegfall der dinglichen Sicherung die der Hypothek zu Grunde liegende Forderung nicht erloschen sei; auch die
Enteignung seines Grundstücks berechtige den Kläger nicht
1
zur LejLstungsverweige;rungo
rechte
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dieses
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Ijfi der Berufungsinstanz hat der Kläger unter Aufhaltung der bisherigen Klagebegründung neu vorge-daö er sowohl Heimatvertriebener als auch Sowjet-iichtling sei und infolgedessen nach den Bestimmun-Bundesvertriebenengesetzes wegen der im Jahre 1940 eten Kaufpreisverbindlichkeit nicht in Anspruch ge-werden könne» Die Beklagte hat um Zurückweisung neuen Vorbringens als verspätet gebeten und ist ihm sachenbehauptungen und rechtlichen Ausführungen
onge »reuen»
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Das Ob Urteil "aufg und der Klag'
erlandesgericht hat das landgerichtliche ehoben" (richtig: "abgeändert§ 536 ZPO) e stattgegebep.
Mit de verfolgt di weiter. Der mittels.
r vom Berufungsgericht zugelassenen Revision a Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung Kläger bittet um Zurückweisung des Rechts-
Im Rerisionsrechtszug ist gemäß § 272 b ZPO von dem Oberlanäesgerichtspräsidenten in München die Auskunft vom 25, Juni 1957 eingeholt worden. Die Parteien haben diese Auskunft in der mündlichen Verhandlung verge-tragen.
Entecbeldungagrürtde:
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Das düngen, die nengesetzes Fassung des
Berufungsgericht geht davon aus} daß Einwen-ein Schuldner, auf Grund des Bundesvertriebe-- BVFG - vom 19. Mai 1953 (BGBl I 201).in der Gesetzes vom ^..August 1954 (BGBl I 231; jetzt geltende Bassung vom 14. August 1957, BGBl I 1215) gegen eine "titulierte" Forderung erhebe, mindestens dann durch ollstreckungsgegenklage geltend gemacht wer-wenn sie, wie hier, mit anderen, nur im 67 ZPO verfolgbaren Einwendungen zusammen-neue Vorbringen des Klägers stelle eine Klage-änderung dai?; diese sei aber sachdienlich (§ 264 ZPO)
Auch eine Zurückweisung des Vorbringens nach § 529 Abs und 3 ZPO k<prame nicht in Betracht,
den könnten Wege des § ' träfen. Das
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nächst auf gen Falle erledi gen de Sowjet lichke eine a sustreb gers -einst! jedoch bindj t des Grb schung nung findl sbnli ger st£ § 242 die er nur im dieser
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achlioh-rechtlich prüft das Berufungsgericht zu-die bereitB ira ersten Rechtszuge erhobenen, nicht Bundesvertriebenengesetz gestützten Einwendun-Klägers. Ihnen gebühre der Vorrang, weil im hres Durchgreifens die Angelegenheit endgültig ,jt wäre, während der Beklagten bei einem Obsie-Klägers lediglich wegen seiner Vertriebenen- oddr üonenflüchtlings-Eigenschaft immer noch die Mög-t verbliebe, nachträglich gemäß § 84 Abs«. 2 BVFG weichende Regelung im Vege der Vertragshilfe an-en. Die erstinstanzlichen Einwendungen des Klä-so führt das angefochtene Urteil, insoweit über-iamend mit dem Landgericht, im einzelnen aus - seien nicht begründet; Der Bestand der Restkaufpreisverbreit des Klägers sei weder durch die Enteignung vdstücks Lofl^straße HR noch durch die Lö-der Hypothek berührt worden. Eine etwaige Enteig-
d 5r ira sowjetisch besetzten Sektor von
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hen Vermögenswerte der Beklagten würde deren per-e Forderung ebenfalls nicht erfaßt haben« Dem Klä-he auch kein Leistungsverweigerungsrecht aus BGB zu. Ein wirtschaftlicher Ausgleich der Verluste, duroh Enteignungsmaßnahmen erlitten habe, könne Wege der Vertragshilfe erfolgen; er habe aber von Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Die Gefahr einer ^oppelinansprucbnahme bestehe für ihn nioht, da othek gelösoht worden und.kein neuer Hypotheken-er an die Stelle der Beklagten getreten sei. Oh &t kau x preisforderung nach Sowjetzonalem Hecht im ;nis'1 : 1 in IfflhOjst umgestellt sei, könne dahin-denn die Beklagte betreibe die Zwangsvollstreckung Sohuldurkunde in DM-West und nur im ümstellungs-
■;nis 0 :
Dagegeja kann nach Ansicht des Berufungsgerichts der Kläger sich eilt Erfolg auf die Bestimmungen des Bundes-vertriebenerigesetzes berufen«. Er sei sowohl Vertriebener im Sinhe des § 1 als auch Sowjetzonenflüchtling im Sinne des § 3 BVEG«, Aus den schriftlichen Unterlagen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme gehe hervor, daß der Kläger spätestens von 1943 ab in St« seinen dau-
ernden, alleinigen Wohnsitz gehabt und diesen dann im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen verloren habe$ der Aus nähme tat liest and des § 11 BVFG - Ausnutzung einer durch nationalsozialistische Gewaltherrschaft geschaffenen Lage - liege nicht vor« Hach der Vertreibung aus dem Elsaß habe der Kläger in 0st-B4|flB gewohnt« Von dort habe er später flüciten müssen, um sich einer von ihm nicht zu
vertretende dingten bes habe sich v mögens befu nahmen verl
a und durch die politischen Verhältnisse be-onderen Zwangslage zu entziehen« In Ost-BflMl or der Flucht der überwiegende Teil seines Veröden, und er habe diesen durch Enteignungsmaß-oren« Infolgedessen ständen dem Kläger die
Wirtschaft gegen« weil
der Umstand Hechtszuges zahlt habe,
Vergünstigungen der §§ 82, 88 BVFG zu, d«h* er könne wegen der Resfckaufpreisverbindlichkeit nicht in Anspruch genommen werden« Die Vorschrift des § 13 BVFG - Verlust dieser Vergünstigungen wegen Wiedereingliederung in das
Lebe und soziale Leben - stehe dem nicht ent-bisher kein entsprechender Verwaltungsakt
der zuständiger. Behörden (Abs«i 3 aaO) ergangen sei«, Auch
daß der Kläger nach Beendigung des ersten den geforderten Betrag, unter Vorbehalt ge-hindere ihn nicht, sich nach wie vor auf die
Vergünstigungen des Bundeevertriebenengesetzes zu berufen,
Lie He irrig« Sie
Vision bekämpft diese Ausführungen als rechts rügt insbesondere Ver3-etzung der §§ 128, 139,
264?
§§ 1. sachlib und De
B6, 523, 529, 551, 766, 767 ZPO, §§ 66, imäVG. 3:- 11. 13, 82, 86, 88 BVPG und deB sonstigen chen Rechts sowie Verletzung von ErfahrungsSätzen
nlcgesetzen«
2, Ein Teil dieser Revisionsrügen liegt auf ver-fahrensrechtlichem Gebiet«
vorsoh den Voll chen h Obsrla das Gek
a|) Beanstandet wird, daß das Berufungsgericht nicht riftsmäßig besetzt gewesen sei (§ 55l Nr. 1 ZPO); .'sitz im 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Mtin-.abe ständig - auch in. der vorliegenden Sache -idesgerichtsrat Br. Neubig geführt und nicht, wie etz es verlange, der zuständige SenatsPräsident.
liehen Müncheh 3« Zivi Dr. 8e schäftfc in eil Vorsit die dafr Vertre wurden der Ak Pall ga) v E
Palle zuläs tretunfc liehe Rechxsj) lieh
B(le Rüge ist nicht begründet* Auf Grund dar dienst-Arskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten in steht fest, daß der < rdentliche Vorsitzende des lsenats des Oberlandesgerichts, Senatspräsident ifert; in 38 von insgesamt 50 Sitzungen im-Ge-jahr 1955 mitgewirkt hat, und zwar übernahm er ni ihm wichtig erscheinenden Sachen selbst den I außerdem hat er grundsätzlich in den Sachen, n später unter dem Vorsitz seines regelmäßigen ers, OberlandesgerichtsratBDr« Neubig, verhandelt jeweils den ersten Termin anberaumt. Ausweislich en ist von ihm darüber hinaus im vorliegenden ch der Berichterstatter bestimmt worden ‘Bl. 89 ne Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden im einer Verhinderung ist aber nach §§ 117, 66 GVG . g, sofern es sich nur um.eine vorübergehende Verhandelt (BGHZ 15, 135, 138 ff) und der ordent-rsitzende einen richtungweisenden Einfluß auf die rcchung des Senats auszuüben vermag und tatsäch-sübt (BGHZ 9, 291/ 130, 131 f; 15, 135, 137;
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!6: 254 > 256s 20, 355, 559., 362). Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Daran ändert insbesondere auoh der Umstand nichts; daß Oberlandesgeriohtsrat Dr. Heubig den Vorsitz in der vorliegenden Sache, nachdem er ihm einmal übertragen worden war, unverändert während des ganzen zweiten Hechtszuges und-bis zu dem Urteil behalten-hat. Denn auch den Akten lag in dem Zeitpunkt, als Senatspräsident Dr. Seufert ihm den Vorsitz überließ und den ersten Verhandlungstermin anberaumte, die Berufungsbegründung bereits vor, so daß damals der Umfang des Streitstoffos für die Berufungsinstanz zu übersehen war (Bl- 89, 98 ff GA).
b) Der Revision kann nicht beigetreten werden, wenn sie meint, (Las Einverständnis der Parteien« .daß ohne mündliche Verhandlung entschieden werde (§ 128 Abs. 2 ZPO), hätte nicht vor dem Einzelrichter erklärt werden dürfen, sondern dazu wäre eine Erklärung vor dem mit drei Richtern besetzten Senat des Berufungsgerichts erforderlich gewesen. Um die Möglichkeit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu eröffnen, bedarf es keiner Erklärung in der mündi.ichen Verhandlung? die Parteien können ihr Einverständnis -auch außerhalb derselben schriftsätzlich sum Ac^drucle bringen (Stein/J°nss/Schönke, ZPO 18. Aufl.
§ 128 Anu. :[I 1; Baumbacb/Lauterbach, ZPO 24. Aufl. § 128
Anm«, 5 B). dem Einzel gleich eine
der Ansicht daß die Par tember 1955
423, 424 f; Lauterbach
7ird die Einverständniserklärung, wie hier, .chter gegenüber abgegeben, so deckt sie zudemnächst nach § 128 Abs* 2 ZPO ergehende
Entscheidung des Kollegiums (RG JW 1936, 646). Entgegen
der Revision war es auch nicht erforderlich, ieien in dem Einzelrichter-Termin vom 19. Sep-nach Schluß der Beweisaufnahme nochmals aus-
drücklich die bisherigen Anträge wiederholten (RGZ 31,
Stein/Jonas/Sohönke aaO Anm- IV 3; Baumbach/ 137 ZPO Anm„ 1).
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§ 766 die Ar Der Ge lieh Zustän denjen|i biete Wahl Stand;u es zuc klage auf § fingie er der Geguei
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Die Revision Beanstandet die Auffassung des Be-geriete. daß der Kläger seine Einwendungen gegen olrderung der Beklagten auch insoweit, als sie aus udesvertriebenengesetz hergeleitet werden, im Wege Lstrockungsgegenklage (§ 767 ZPO) geltend machen Sie meint, hierfür komme nur der Rechtsbehelf des ZPO - Anträge, Einwendungen und Erinnerungen gegen t und Weise der ZwangsVollstreckung - in Betracht. Betzgeber habe in § 86 Abs. 1 Satz 2 BVPG ausdrück-s Verfahren nach § 766 ZPO vorgeschrieben» Da die digkeit sowohl in den Wällen des § 766 als auch in gen des § 767 ZPO eine ausschließliche sei, ver-es sich schon aus diesem Grunde, einer Partei die zwischen den beiden Rechtsbehelfen zu lassen. Vom nkt des Berufungsgerichts aus hätte der Schuldner em in der Hand, sich den Weg der Vollstreckungsgegen-dadurch zu eröffnen, daß er zusätzlich zu seinem 766 ZPO gestützten Vorbringen noch einen lediglich rten Zinwand aus § 767 ZPO erhebe? dadurch könnte nach § 766 ZPO zuständigen Richter umgehen und den gu einem Verfahren zwingen, das der Gesetzgeber habe vermeiden wollen»
Die Rüge greift nicht durch. Mit ihrer Ansicht, daß durch § 36 Ats, ' Satz 2 BVFG allein die Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung zugelassen, die Veilstreckungsgegenklage aber schlechthin ausgeschlossen werde, wird die Revision der Bedeutung dieser Vorschrift, die erst nachträglich durch das Erste Änderungs-gesets vom 3- August 1954 vl. ÄndGBVPG, BGBl I 231) in das Bindesvertriebenengesetz eingeführt worden ist, nicht gerecht.
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Die u wie das Ber nes acheinhk Urkunden ira Fchur denreg linge- 1953, keine ausdrfc helfe dem S biger entge einem vor streckungst 1954, 807) mals die An klage der g AbSc 1 BVFG konnten sich von Werber/
§ 86 Anm, 2 gegenklage ans ergeben ein Urteil : rieht' des ei das Urteil oder ffest-B«
■ etwa nach 7» August Rechtsverfoj gemacht werq Satz i ZPO entscheidet, läßt sich ds durchführen ein Prozeßv«
raprüngliche Passung des § 86 Abs- I BVFG - der., ifnngsgericht zutreffend ausftihrt, trotz sei-r engeren Wortlauts auch für vollstreckbare Sinne des § 794 Abs- 1 Br. 5 ZPO gilt (Saage,
;lung für Vertriebene und Sowjetzonenflücht-IT» Teil § 86 Anm. II 6, S» 96) — enthielt iclcliche Regelung der Präge, welche Rechtsbe-chuldner zur Verfügung stehen, wenn der Gläu-gen den Vorschriften der §§ 82 ff BVPG aus r Vertreibung :Oder Plucht erworbenen Voll-tel gegen ihn Vorgeht, Vom Kammergerioht (NJW iltnd von Saage (asO Anm. II 3,‘ S. 95) wurde da-ilicht vertreten, daß die Volletreckungsgegen-ngebene Rechtsb,ehelf sei, weil die §§ 82, 86 den titulierten Anspruch geändert hätten. Nun aber, worauf vor allem das Erläuterungsbuch ’^ode/Ehrenforth (Bundesvertriebenengesetz 1954, hingewiesen hat, bei Erhebung der Vollstreckungs-ür den Schuldner praktisch Schwierigkeiten -dar** daß für diese Klage - sofern sie sich gegen lohtet - gemäß § 767 Abs, 1 ZPO das Prozeßge-en Rechtszuges. zuständig ist; wenn nämlich on einem Gericht außerhalb der Bundesrepublik rlinshsrrührte und keine Eisatzzuständigkeit 4 des Zuständigkeitsergänzungsgesetzes vom 52, BGBl I 407) begründet war, konnte die gung wesentlich erschwert eder gar unmöglich en. Bei der Erinnerung, Über die nach § 766 Abs. 1 Vollstreckungsgericht (§ 764 Abs, 2 ZPO; bestand diese Schwierigkeit nicht. Außerdem s Erinnerungsverfahren leichter und schneller und erfordert in der Regel weniger Xoeten als rfabren. Im weeent'.ieheu aus diesen Erwägungen
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kam ea xvgl. d Bundest Ausfühnji lieh üb? angefüg kann de± der Ziv:
eann dazu, daß durch Art« I Nr« 2. 1 .ÄndGBVPG
e Amtliche Begründung des Gesetzesentwurfsy
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sdrccksache 2. Wahlperiode Nr. 222, die mit den ngen vor Werber/Bode/Ehrenforth aaO nahezu wört-reinstimrat) dem § 86 Abs. 1 folgender Satz 2 wurde: "Die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung Schuldner im Wege der Erinnerung nach § 766 Iprozeßordnung geltend machen".
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dazu au Auffassu sei, dem der §§ nem vor zur Weh: Vielmehr Rechtsb gegenkl tet. da tiger Sr mehre 3 er Bundesg sachlich bei dem Flüchtig richtsv Zweck de|: und nie Bundesve vereinte besserer versperi
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eser Werdegang der gesetzlichen Regelung (vgl«
LG Frankfurt NJW 1955» 267) spricht gegen die ng, daß der Wille des Gesetzgebers dahingegangen Schuldner, der sich auf Grund der Vorschriften ff BVFG gegen die Zwangsvollstreckung aus eider Vertreibung bezw. Flucht entstandenen Titel setzen will, nur den Weg des § 766 zu belassen, sc.Ute dieser Weg noch zusätzlich und als weiterer dhelf neben der ohnehin zulässigen Vollstreckungs-sige eröffnet werden. .Die Klage aus § 767 ZPO bie-sie zu einem regelrechten Zivilprozeß mit sorgfäl-chv-srhaitsfeststellung und Nachprüfbarkeit in gerichtlichen Instanzen (gegebenenfalls bis zu dem riehtshof) führt, eine größere Gewähr für eine richtige Entscheidung a?uS das Erinnerungsverfahren, immerhin über das Vorliegen der Vertriebenen- oder ilngseigenschaft vielfach in erster Linie der Ge-JllZieher zu befinden hat. Es wäre mit dem Sinn und r §§ 82 ff BVFG, dem Schuldner Vergünstigungen etwa Verschlechterungen zu bringen .(Leitreiter, rtriebenengesetz 1953 Anm. zu § 86 Abs. 1), nicht r, wenn man ihm den zwar umständlicheren, aber mit Rechtsgarantien ausgeatatteten Weg des § 767 ZPü en wollte.-
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— 14 -
Gegen ine Feld füh^ Wesen nach de die Einwendur auch dae Beru den durch del; rechtlichen auf die Förafl Aus diesem Gr daß grundsät Klageerhebung (RGZ 93, 74, nicht zu über dann Anwendur Streckbarkeit bei Einwendur Stellung her! des § 86 Abs geltend mache ner nicht aut werden, sonde bleibenden Mt ben, zu Gebot falls spreciie einer Prüfung übersichtlicl bloßen Erinnd: dafür, daß dt Satz 2 aaO nu schnittene Hc der Einwendu flüchtlings-:
die Ansicht der Revision läßt sich ferner env daß die Vollstreckungsgegenklage ihrem r sachlich gebotene Rechtsbehelf ist, da gen aus dem Bundesvertriebenengesetz, wie fungsgericht hervorhebt, in Wirklichkeit n Vollstreckungstitel festgestellten sachlich-ü|nspruch betreffen und sich nicht lediglich ichkeiten der Zwangsvollstreckung beziehen0 unde vermag auch der Hinweis der Revision, zjlich neben der Erinnerung des § 766 ZPO eine vor dem Prozeßgericht ausgeschlossen sei 77 f), in Fällen der hier.vorliegenden Art zeugen; denn dieser Grundsatz findet nur g, wenn der Schuldner sich gegen die Voll-des Titels als solche wendet, nicht aber gen, die er aus seiner materiellen Rechts-eitet (RGZ 66, 233, 234). Ob der Wortlaut 1 Satz 2 BVFG kann der Schuldner ...»
.streckungsgefi;
nM) ebenfalls darauf hindeutet, daß der Schuld-den Rechtsbehelf des § 766 ZPO beschränkt m daß er ihm wahlweise neben der bestehen-itjglichkeit, Voilstrecküngsgegenklage zu erhe-e stehen sollte, mag auf sich beruhen. Jeden-n die ungewöhnlichen Schwierigkeiten, die bei der Anwendbarkeit insbesondere der wenig ijen §§ 1 bis 4, 11, 88 BVFG im Rahmen eines rungsverfahrene entstehen können, überzeugend ■3 Zulassung dieses Verfahrens in § 86 Abs. 1 r eine auf besonders gelagerte Fälle zuge-tmaßnahme darstellt und daß die Geltendmachung ngen aus der Vertriebenen- oder Sowjetzonenligenschaft des1 Schuldners im Wege der V.oll-sgnklage der Regelfall bleiben muß. Daraus er-
gibt aich zugleich, daß einer solchen Klage nicht etwa ' mit cer Begründung; der Gesetzgeber habe dem Schuldner doch für seine Einwendungen den «einfacheren und billigerer Weg des § 766 ZPO" eröffnet, das Rechteschutzbe-dürfiis abgesprochen werden kann« Ob ein Schuldner, der seine Einwendungen gemäß § 86 Abs, i Satz 2 BVFG im Wege der Erinnerung geltend gemacht und damit keinen Erfolg gehabt hat, dann noch berechtigt ist, die Klage aus § 767 ZPO zu erheben,, kann offen bleiben; falls diese Präge zu verneinen wäre, würde auch das der Ansicht, daß grundsätzlich zunächst einmal beide Rechtsbehelfe nebeneinander gegeben sind, nicht entgegenstehen«
Pür die Richtigkeit des dargestellten Standpunktes sprechen im vorliegenden Pall noch eine Anzahl praktischer Erwägungen« Die Besonderheit dieses Palles liegt
darin, daß der Kläger sein Verlangen, die Zwangsvoll-«
Streckung für unzulässig zu erklären, nicht allein mit der Behauptung begründet, er sei Vertriebener und Sowjetso-nenf.L'ichtling, Vielmehr erhebt er außerdem und sogar in erster Linie Einwendungen, die mit dem Bundesvertriebenen-
gesec
c nichts zu tun haben und hinsichtlich deren außer
Zweifel steht, daß für ihre Geltendmachung nur der Weg der Vollstreckungsgegenklage gegeben ist. Der Einwand aus §§ 82, SS BVPG ist hier ferner nicht gleich zu Beginn äes Prozesses, aondern erst im zweiten Rechtszuge, nachdem der Kläger var dem Landgericht bereits mit seiner Klage abgewiesen werden war, noch als zusätzlicher Klagegrund geltend gemaert worden. In einem solchen Palle dem Schuldner die Wahrnshmung seiner Vertriebenen- oder Flüchtlingsrechte im Rahmen des anhängigen Prozesses zu verwehren und ihn insoweit auf ein neues, vor dem Vollstreckungsgericht an-
— 16 —
hängig zu machendes ErinnerungBverfahren zu verweisen, wäre offensichtlich mit dem Grundsatz der Prozeßwirt-schaftlicbkeit nicht vereinbar« Wollte man hier den Kläger vor die Notwendigkeit stellen, seine Einwendungen, die 8ich gegen eine und.dieselbe Vollstreckungsmaßnahme richten und denen teilweise sogar dieselben tatsächlichen Vorgänge zu Grunde liegen, in zwei getrenntem gerichtliche! V ex fahren zu verfolgen, so würde das, wie das ange-fochtene Urteil zutreffend ausführt, auf jeden Pall umständlicher, zeitraubender und kostspieliger sein als die Geltendmachung sämtlicher Einwendungen in dem gegenwärtigen Bechtsstreit« Durch eine derartige Verfahrensweise wüide der bereits erwähnte Zweck der §§ 82 ff BVFG,
die Lage
des von den Kriegs- und Kachkriegsereignissen
betroffeien Schuldners zu verbessern, in sein Gegenteil verkehrt werden«
Des Berufungsgericht hat daher die Zulässigkeit der Einwendurgen aus dem Bundesvertriebenengesetz im Bahmen des anhängigen Prozesses mit Becht bejaht«
d) Mit ihrer Büge-, daß das Berufungsgericht die in dem neuer Vorbringen liegende Klageänderung zu Unrecht zugelasscn und daß es den Begriff der Sachdienlichkeit {§ 264 ZIO) verkannt habe, kann die Revision gemäß § 270 ZPO nicht gehört werden*« Damit erübrigt sich auch eine Stellungrahme zu den Erörterungen des angefochtenen Urteils über § 529 Abs. 2 und 3 ZPO (vgl. BGH JJJW 1955*
707 Nr„‘ ! sowie das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 30. Oktober 1957, V ZB 195/56) und Über § Hl Abs, 3 ZPO, sowie zu den Einwendungen, welche die Revision in diesem Zusammenhang erhebt.
- 17-
3| In sachlich-rechtlicher Hinsioht lassen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht dargelegt hat, daß die persönliche Forderung weder durch die Enteignung des Grundstücks noch durch die Löschung der Hypothek un-tergegangen sei und daß dem Kläger kein Leistungsverwei-gerungsrepht aus § 242 BGB zustehe (vgl. dazu noch BGH WM 1957; 1367), einen Rechtsyerstoß nicht erkennen. Von der Revision werden naturgemäß insoweit keine Rügen erhoben»
Eicht zu beanstanden ist ferner, daß das Berufungsgericht dahingestellt gelassen hat, ob die Tatsache, daß der Kläger im Besitz des Vertriebenenausweises B und des Fliichtl:.ngsausweises C ist (§ 15 BVFG), einen für alle ■ Behörden bindenden Nachweis schafft oder ob durch diese Ausweisis lediglich eine beweiserhebliche Vermutung begründet werde, deren Richtigkeit durch die ordentlichen tu nachgeprüft werden kann (vgi„ dazu jetzt § 15 BVFG in der Fassung vom 14» August .1957 und - außer rifttums- und Recbtsprechungsnachweis ungen des an-nen Urteil? - einerseits Leitreiter, BVFG Anm-. zu uhmidt NJW 1955, 1803;.andererseits fferber/Bode' th, Erläuterungsbuch 1954 § 15 BVFG Anm, 1; Schuldenregelung § 82 Annu.II 1 b, S. 20; Better-1956, 586; OLG Hamm NJW 1956, 1567; von Kopn, rtriebenengesetz 1957 § 15 Anm* 6; OLG Stuttgart 7f 58). Eine Auseinandersetzung mit dieser Frage das Berufungsgericht entbehrlich, da es auf Grund disergehnisses für nachgewiesen erachtet hat,
Kläger sowohl Vertriebener als auch Sowjetzonen-
Gericlrc Abs, 5 den Sch gefochtf § 15; S Ebrenfojr Saage, mann Bundesv^ DÖV '95 war für des Bew daß der flücht1
NJF
.«S sei»
a) 3er Revision, die letzteres bestreitet, ist zu-zugobsn, daß das acgefochtene Urteil, soweit darin die Wobnsitpbegrünö.urg des Klägers in St. und seine
18 -
spätere Flucht von dort gewürdigt und daraus der Schluß er sei Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG, gnahme zu der Vorschrift des Abs. 1 Satz 3 Fassung) enthält; danach war, wer infolge von Kriegseinwirkungen seinen Wohnsitz in Gebiete außer-
gezogen wird keine Stelluii aaO (frühere
halb der am l
1, Dezember 1937 bestehenden Reichsgrenzen
- hier also rach dem Elsaß - verlegt hat, "nur dann Vertriebener, wenn aus den Umständen hervorgeht, daß er sich auch nach defy Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte" sung vom 14
ähnlich jetzt in § 1 Abs. 4 BVFG in der Fas-August 1957). per Revision kann jedoch nicht beigopflicbtet werden, wenn sie aus dem Fehlen ausdrück-, licher Ausführungen über die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 Satz 3 BVFG in Urteil folgern möchte, das Berufungsgericht habe diese Vorschrift übersehen oder verkannt.
Zunächst erscheint schon zweifelhaft, ob die Wohnsitzverlegung in das Elsaß, zu der sich der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsurteils auf Drängen des Reichsluftfabrtministeriums entschloß, "infolge von Kriegseinwirkungen" stattgefunden hat, d.h. oh es sich hier um einen Evakuie:rangsfall handelte, wie ihn der Gesetzgeber bei der angefihrten Bestimmung im Auge gehab^ haben dürfte (Straßmann/Ni ;sche, Bundesvertriebenengesetz § I .Anm. 8; Werber/Bode/E ireniorth, Erläuterungsbuch 1954 § 1 BVFG Anm. 9); daß der Kläger jedenfalls, entgegen der Ansicht der Revision, kein "Evakuierter" im Sinne des Bundescvakuirrtcnge-,-setses vom 14, Juli 1953 (BGBl I 586) gewesen ist, geht aus § 1 Abs- 1 aaO hervor, wonach der "Zufluchtsort" sich "im Geltungsbereich dieses Gesetzes", also im Gebiet der heutigen Bundesrepublik befunden haben muß. Das mag indessen auf sich beruhen. Daß die Übersiedlung des Klägers nach St.
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Lflm)und v-* Begründung seines dörtigen Industriebetriebes in der Absicht vorgenommen wurde, sich auch nach dem Kriege ständig daselbst .niederzulassen, ergibt sich auf je-
den Fall aus dem Zusammenhang der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts.
seine F Die bis und sic nach St nem ]
Bern Ums und zui nach St in dies bei. Es er spä iVohnsitb lieber fertiguh, Tatsach oi’t des seinem seit 19 befand zugloic auch übb
Banach lebten der Kläger seit dem 6. Oktober 1942 und rau und Kinder Beit 21. April 1943 in St. I^m» herige Wohnung in B^^Bl hatten sie auf gegeben h dort polizeilich abgemeldet. Die Möbel wurden XHBl verbracht. Hier wohnte die Familie in ei-e, das der Kläger erworben und umgebaut hatte, tand, daß der Kläger seinen Wohnsitz nur ungern Vermeidung politischer Schwierigkeiten von BSHB lBBB verlegt hatte, mißt das Berufungsgericht em Zusammenhang keine ausschlaggebende Bedeutung entnimmt vielmehr aus dem ganzen Sachverhalt, daß testens seit 1943 seinen dauernden und alleinigen in St. gehabt habe. Diese auf tatrichter-
iViirdigung beruhende Auffassung - zu deren Recht-g das angefochtene Urteil noch die unstreitigen en hätte anführen können, daß St,. 14BIB der Heimat-Klägers war. wo er aufgewachsen war und bis zu 22. Lebensjahr gewohnt hatte, und daß sich dort 43 die Hauptverwaltung seiner'sämtlichen Betriebe - ist frei von Rechtsirrtum. Aus ihr folgt aber ä die Absicht des Klägers und seiner Angehörigen, re des Kriegsende hinaus im Elsaß zu bleiben.
Was die Revision hiergegen einwendet, bewegt sich im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und vermag die Fests-ce Hungen des Berufungsgerichts nicht zu erschüttern. Es mag sein, daß die polizeiliche Abmeldung in BSHBund die entsprechende Anmeldung in St« iBHUnicht zwingend für eine dauernde Wohnsitzverlegung sprechen, sondern daneben auch die Deutung zulassen, man habe das lediglich
- 2Ö -
mit Rticksichjfc auf die damalige Lebensmittelbewirtechaf-tung getan (Verber/Bode/Ehrenforth, Erläuterungsbuch 1954
5 1 BVFG Anm die Tatsache
Fabrikanlage ben wurde un Besits jrwoi sahlt hatte niederzulass der Zeugin ih
3 a Nr. 7)« Aber das Berufungsgericht hat der Ab- und Anmeldung nicht für sich allein
gewürdigt} es beurteilt sie vielmehr im Zusammenhang mit weiteren Umständen (insbesondere Aufgabe der Wohnung, Verwringung der Möbel nach St. Einzug
der Familie in ein dort erworbenes und eigens für sie umgebautes Haus), von denen die Revision selbst zugibt, sie seien "an und für sich eher geeignet, die Annahme des Berufungsgerichts zu tragen"• Wenn sie dann jedoch fortfährt, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO wesentlichen Akteninhalt unberücksichtigt gelassen, so i|st das nicht richtig. Der Umstand, daß die
in St. LflBÜauf gepachtetem Gelände betrie-d daß der Kläger das Wohnhaus aus jüdischem ben ("formell gekauft"), aber noch nicht be-ist mit der Absicht, sich für dauernd dort en, ebensowenig unvereinbar, wie die Meinung aria HeflU, das Haus sei nicht Eigentum ihres
Mannes gewesen. Das Berufungsgericht hat auch, entgegen der Ansicht der Revision, keineswegs übersehen, daß der Kläger sich nur notgedrungen und "auf Bruck des Reichs-luftfahrtmiristeriums" zur Übersiedlung entschlossen hatte; diese Tatsache wird im angefochtenen Urteil vielmehr ausdrücklich erwähnt .und dahin gewürdigt, sie spiele für die Frage der Wohnsitzbegründung keine Rolle. Baß diese Würdigung jeder Lebenserfahrung widerspreche, kann der Revision nicht zugegeben werden. Ihre Behauptung, der Kauf des Haises in St, UVfclksei "offensichtlich nur ein Scheingeschäft" gewesen,, findet in den Feststellungen der Tatwacheninstanzen keine Stütze. Wenn die Revision - möglicherweise in Anknüpfung an § 14 BVFG - ausführt, der Kläger gehöre zu den Personen, für welche die Bundes-
regierang duroh Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzcs ganz oder teilweise für anwendbar erklären könne;, diese Personen gälten daher nicht als Vertriebene, auch wenn sie das Opfer einer Vertreibung geworden seien, so ist das unverständlicho Soweit sie ferner daraus, daß der Kläger einige Zeit vor dem Einmarsch der Pranzosen einen ICeil seiner Möbel nach Löfllfe verbracht hat, den Schluß ziehen möchte, daß er nicht die Absicht gehabt haben könne, auch nach dem Kriege dauernd in St. zu blei-
ben, wird von ihr übersehen, daß für die Präge, ob jemand im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 3 BVFG a.F. (§ 1 Abs. 4 n.F.' "sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte", auf die Willensrichtung im Zeitpunkt der Wohneitzbegründung (Aufenthaltsnahme) abgestellt werden uiuß i'OVG Hamburg MBB 1955, 250); wenn sich die Dinge dann später infolge des Kriegsverlaüfes anders als erwartet entwickelt haben, so ändert das nichts an der einmal geschaffenen Rechtslage (Werber/Bode/Ehrenforth, Er-läutemngsbuch 1954 § 1 BVFG Anm. 3 a Er. 9), wobei im übrigen mit der Revision davon ausgegangen werden kann, daß der Kläger nicht die Absicht gehabt haben dürfte, auch im Palle einer Rückgabe des Elsaß an Frankreich in St,mlH zu bleiben.
b) Eine Anwendbarkeit des § 11 Er. 1 BVFG. wonach Nutznießer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft keine Rechte und Vergünstigungen als Vertriebene in Anspruch nehmen können, hat das Berufungsgericht im vorliegenden Palle mit Recht schon deshalb verneint, weil der Kläger nicht, wie es diese Bestimmung voraussetzt, erstmalig nach dem 3'.. Dezember 1937 Wohnsitz im Elsaß genom-
men> vielmehr dort bereits.vorher von Jugend auf und bis zur Ausweisung im Jahre 1919 gelebt hatte« Die Revision meint allerdings, das Gesetz wolle trotz seines weiter^ gehenden Wortlauts nur solche Fälle von der Anwendung des § 11 ausschließen, in denen der Vertriebene noch "Bindungen" an den Ort gehabt habe, wohin er nach dem Stichtag zurückgekehrt sei. Ob eine solche einschränkende Auslegung - die bisher, soweit ersichtlich, in Rechtsprechung und Schrifttum nicht vertreten worden iet und für die auch der.§ 31 Nr. 1 des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 (WiGBl 205), dem der § 11 BVFG entspricht 'Bundestagsdrucksache 1. Wahlperiode Nr. 2872 S. 26), keinen Anhaltspunkt bietet - Zustimmung verdient, kann dahingestellt bleiben. Denn der Umstand, daß der Kläger, wenn er auch zunächst nur notgedrungen auf Veranlassung des Reiciisluftfahrtministeriums in das Elsaß ging, sich dort gerrde an seinem alten Heimatort St. nieder-
lieg«- 3tellt sin deutliches Anzeichen dafür dar. daß er sich auf jeden J?e“! noch innerlich mit diesem Ort verbunden fühlte.
Im übrigen ist auch nicht dargetan, daß der Kläger in St. iUHfel durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft geschaffene Lage ausgenutzt" habe; die Tatsache, daß er Inhaber eines Riistungsbetriebes war, reicht dazu, wie das angefochtene Urteil zutreffend ausführt, nicht aus (Straßmann/Nitsche, BVFG § 11 Annu 3;
Werber/Bode/Ehrenforth,. Erläuterungsbuch 1954 § 11 Anm. 1 vorletzter Absatzjvon Kopp, BVFG § 11 Anm. 1). Die Erwägung der Revision, es gebe nur zwei Möglichkeitens entweder habe der Kläger nicht über das Kriegsende im Elsaß zu bleiben beabsichtigt, oder aber er habe in der Erwartung, da>3 die durch die nationalsozialistische Kriegs-
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führung geschaffene Lage Bestand haben werde, diese Lage ausnützen wollen, läuft auf eine "petitio principii" hinaus und ist keineswegs zwingend; der Kläger konnte, obgleich er anfaugs nur ungern zurückgekehrt war, sehr wohl die Absicht haben, sich für immer in seiner elsässi-schen Heimat niederzulassen, ohne daß ihn deshalb der Vorwurf des Nutznießertums zu treffen brauchteP
c) Der Kläger ist aber nicht nur Vertriebener im Sinne von § i BVFU, sondern das Berufungsgericht hat auch seine Eigenschaft als Sowjetzonenflüchtling (§ 3 BVFG) mit Recht bejaht«.
Sowcjt die Revision rügt, daß das Berufungsgericht den sowjetisch besetzten Sektor von B^Nfeals den Haupt-ivohnsitz des Klägers angesehen habe, wird von ihr übersehen,. do£ es sich insoweit lediglich um eine Hilfserwägung handelt, auf der das angefochtene Urteil nicht beruht und deren Richtigkeit deshalb dahingestellt bleiben kann. In dem Urteil wird nämlich zunächst festgestellt, der Kläger habe "von Ende Februar 1946 an tatsächlich in bM^ gewohnt"« Mit diesen Worten hat das Berufungsgericht zu dem Ausdruck gebracht, daß nach seiner Überzeugung BflBl in der fraglichen Zeit der einzige Wohnsitz des Klägers war. Wenn es dann anschließend noch heißt, "jedenfalls" sei "dort sein Hauptwohnsitz" gewesen, so liegt darin gegenüber den vorhergehenden Worten eine Einschränkung, die das Urteil, wie aus dem Wortlaut und Zusammenhang seiner Ausführungen hervorgeht, nur für den Fall machen wollte, daß seine ursprüngliche und eigentliche Feststellung, der Kläger habe "tatsächlich in BCHBigewohnt", einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht standhalten sollte« ln Wirklichkeit ist diese Feststellung jedoch frei von RechteIrrtum«
Das Berufungsgericht hat, wie seine Ausführungen erkennen lassen, alle maßgeblichen Tatumstände berücksichtigt und vollständig ausgewertet« Die Ansicht der Revision, daß eine unzulängliche WUrdl-guus des’:Aktoni-n-halts und Barteivorbringens und eine Verkennung von Erfahrungssätzen vorliege, ist nicht richtig. Bei der Entscheidung ist insbesondere nicht übersehen worden, daß der Kläger während der Zeit, als er den Wiederaufbau seines Bflmer Unternehmens betrieb (Februar 1946 bis April 1948).- sich noch zeitweilig in TiflMfc aufgehalten hat, daß seine Familie dort wohnte und daß er daselbst auch ein Haus besaß sowie eine LeiterwagexMFabrik (die allerdings auf den Namen seiner Ehefrau und seiner Kinder lief)o Wenn das Berufungsgericht gleichwohl auf Grund des Beweisergebnisses und des gesamten Streitstoffes zu dem Schluß gelangt ist, der Wohnsitz des Klägers sei Ost-BHHIgewesen, so läßt sich das aus Rechtsgründen nicht beanstanden. Der Kläger hat sich nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils in BflMMMBit Erfolg um die Zuweisung einer Familienwohnung bemüht, hat die dazu gehörige Einrichtung beschafft und war im Frühjahr 1948 sogar schon im Begriff, seine Familie dorthin nachkommen zu lassen. In der Regel liegt für einen Fabrikanten der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen dort, wo sein Betrieb sich befindet, und nicht an einem weit davon entfernten Ort, wohin durch die Nachkriegsverhältnisse seine Familie verschlagen wurde und wo er selbst sich nur gelegentlich besuchsweise aufhält. Bas Vorhandensein eines weiteren Betriebs an jenem anderen Ort spricht jedenfalls'dann nicht gegen diese Regel, wenn der zweite Betrieb, wie es hier der Fall war, gegenüber dem Hauptunternehmen an Bedeutung zurüclrtritt. Wenn der Kläger in Tl^H^vor der Währungs-
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reform noch ein Haus gebaut hat, so zwingt auch das« entgegen der Ansicht der Revision, nioht zu der Annahme;
sei für ihn der "Schwerpunkt der Lebensverhä3t-nisse" gewesen. Die besonderen Umstände des Falles sprechen vielmehr dafür, daß BflHb schon vor der geplanten Fomilienübersiedlung nach dort der Wohnsitz des Klägers war. Ob der Hinweis des Berufungsgerichts, daß er, wenn noch sein Wohnsitz gewesen wäre, dort keine Aufenthaltsgenehmigung zu dem Besuch seiner Familie und zur Erledigung von Geschäften benötigt hätte, gegen Erfah-rungssätze verstößt - so die Revision -, kann dahingestellt bleiben, da auch dieser Hinweis wiederum nur eine Hilfserwägung war, auf -die es für die Entscheidung letzten Endes nicht ankommt. Die Tatsache, daß der Kläger sich im Dezember 1946 wieder nach zurückgemeldet hat
und daß er dort auch im Frühjahr 1947 einige Wochen gemeldet war, ist vom Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, übergangen worden; vielmehr stellt das an-gefochtene Urteil fest, der Kläger sei "zeitweise an verschiedenen Orten gleichzeitig gemeldet" gewesen, mißt diesem Umstand aber ohne erkennbaren Rechtsirrtum keine maßgebliche Bedeutung zu.
War somit Oat-BMM während des hier in Betracht kommend«-.! Seitraums den einzige Wohnsitz des Xlägers, so bedurfte es auch keines Eingehens mehr auf den von der SeTisicn in dei* mündlichen Verhandlung noch herangezogenen neu-*n Satz 3 das § 1 Abs, 1 BVFG in der Fassung vom 14.. August -193? (BGBl I 1215)» wonach "als bestimmender Wohnsitz insbesondere der Wohnsitz anzusehen" ist. "an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben". Denn diese Bestimmung bezieht sich, wie der vorhergehende Satz des § 1 Abs. 1 BVFG zeigt, nur auf den - hier nicht vorliegenden-Tall des mehrfachen Wohnsitzes.
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Niolit stichhaltig sind ferner die Einwendungen, mit denen die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts bekämpft, daß der Kläger sich im April 1948 in einer durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage befunden habe und daß er aus diesem Giuude aus Ost-BMÜ geflüchtet sei. Bas angefoch-tene Urteil hat auf Grund des Beweisergebnisses die besonderen Umstände, unter denen die Abreise des Klägers aus BflBan 22» April 1948 vor sich ging, festgestellt und zutreffend gewürdigt. Ein Rechtsverstoß oder eine Verletzung eines Benkgesetzes ist, entgegen der Ansicht der Revision, auch insoweit nicht erkennbar, als das Berufungsgericht angenommen hat, die Tatsache,'daß der Kläger bei der Flucht seinen Xnterzonenpaß benutzt und daß er in der Folgezeit noch zweimal in den sowjetisch besetzten Sektor von BflHi zurückzukommen gewagt habe, ändere an der tatsächlichen Beurteilung nichts. Ber Kläger hatte, nachdem sein Vermögen auf Grund eines Befehls der sowjetischen Militärverwaltung aus politischen Gründen beschlagnahmt und er aus dem Betrieb verwiesen worden war, berechtigten Grund zu der Befürchtung, er werde im Falle seines Verbleibens im Ostsektor Verfolgungsmaß-'.labmen ausgesetzt sein. Er ist sich dessen auch bewußt gewesen, wie daraus hervorgeht, daß er, als er Im Mai und im «uni 1948 jeweils noch für einige Tage nach BflHBb zurückkehrte, um bei den zuständigen Bienststellen wegen einer Rückgabe seines Betriebes vorstellig zu werden» nicht in seiner Wohnung übernachtete, sondern sich bei einem ihm ergebenen früheren Betriebsangehörigen verborgen hielt. Was die Revision in diesem Zusammenhang gegen den Standpunkt des angefochtenen Urteils vorbringt, ist unbeachtlich} denn es läuft lediglich auf den Versuch hinaus, die urteilsmäßig festgestelltcn Vorgänge in an-
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derer Weise tauricht erlich zu würdigen, als das Berufungsgericht dies getan hat« Bes gilt insbesondere von dem Eiuwand, die Tatsache, daß der Kläger persönlich die sowjetische Kommandantur aufgesucht und dort mehrfach Verhandlungen geführt habe, spreche gegen das Bestehen einer besonderen Zwangslage- Für die Annahme einer solchen Zwangslage ist es im übrigen nicht erforderlich.-daß eine Bedrohung objektiv Vorgelegen hat, vielmehr genügt bereits die subjektive Gefährdung,, d.h* ein sich aus inneren Vorgängen - z.B. Angst, gerechtfertigten Besorgnissen, Gewissensnöten usw. - ergebender Zwang •BVerwGf KJW 1955, 518 Nr* 32 und 962 Nr. 22). Deshalb war es auch kein Verstoß gegen § 286 ZPO, wenn das Berufungsgericht nicht mehr auf den am Schluß des zweiten ^echtszuges gestellten Beweisantrag der Beklagten eingebauten ist. ein Gutachten des Kampfausschusses freiheitlicher Juristen darüber einzuholen, daß es für den Kläger, falls wirklich eine Verhaftungsgefahr bestanden hätte, unmöglich gewesen wäre: noch mehrfach die Zonengrenze unter Vorzeigen seines Interzonenpasses zu überschreiten«
Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht dargelegt hat. daß der Kläger den überwiegenden Teil seines Vermögens im sowjetisch besetzten Sektor von B^BBI gehabt und daß er diesen Vermögensteil durch Enteignungsmaßnahmen verloren habe (§ 88 Abs. 1 BVFG), werden von der Revision nicht beanstandet. Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung bat auch insoweit keine Rechtsverletzung ergeben.
a) Gemäß §§ 82, 88 BVFG kann die Beklagte den Kläger da er ncco Gesagten sowohl Vertriebener als auch
Sowjetzor-.o/vflüchtling ist, wegen ihrer Restkautpreis-fordcrung r.ichb in Anspruch nehmen« Gegenüber seinem Klagebegehren, die Zwangsvollstreckung aus der Kaufur-kimde vom 18. März 1940 für unzulässig zu erklären, greift auch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, der Einwand nicht durch, der Kläger sei in das wirtschaftliche und soziale leben bereits wieder in einem nsch seinen früheren Verhältnissen zu demutbaren Maße ein-gegliedert und dürfe sich daher nicht mehr auf die Rechte und Vergünstigungen aus dem Bundesvertriebenengesetz berufen (§ 13 BVBG). Die Beklagte könnte mit diesem Einwand im gegenwärtigen Rechtsstreit.nur dann gehört werden, wenn eine entsprechende Entscheidung der nach § 13 Abs« 3 BVBG zuständigen landesbehörde vorläge« Das ist aber nicht der Ball« Die Ansicht der Revision, das Gericht müsse von sich aus prüfen, ob die Voraussetzungen des § o Abs« ' BVI'G gegeben seien, da der Entscheidung der Verwaltungsbehörde keine "konstitutive Bedeutung” zu-komme, verdient keine Zustimmung« Aus dem Wortlaut des '
§ 13 BVBG und dem Zusammenhang der in ihm enthaltenen Be-s hinrnivu^Gii geht unmißverständlich hervor, daß es sich, wenn einem Vertriebenen oder Sowjetzonenflüohtling eeine bisherigen Rechten?orteile aberkannt werden, nicht um die bloße Feststellung eines bereits kraft Gesetzes von selbst eingetretenen Rechtsverlustes handelt; die "Beendigung der Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen” im Sinne von § 13 Abs. 1 BVBG wird vielmehr erst durch die gemäß Abs« 3 aaO zu treffende behördliche Entscheidung selbst bewirkt, die sich somit als rechtsgestaltender Verwaltungsakt darstellt (Saage, Schuldenregelung § S2 BVBG Anm. II.“ 3 b ee, S. 29; Werber/Bode/Ehrenforth, Erläuterungsbuch 1954 § 13 BVBG Anm. 2 vorletzter Absatz’; vonKopp, BVBG § i3-Anm„ 6). Es bedarf infolgedessen keines Eingehens mehr auf die weitere Brage, ob § 13 über-
haupt auf die Fälle der §§ 82 ff BVFG anwendbar ist oder ob nicht vielmehr eine Forderung, die auf Grund der letztgenannten Vorschriften einmal ihre Klagbarkeit eingebüßt hat, unter allen Umständen weiterhin in diesem Zustand verbleibt (so die wohl einhellige Meinung des Schrifttums; vgl. insbesondere Saage aaO S. 30 mit eingehender Begründung und Werber/Bode/Ehrenforth aaO)* .
Entgegen der Ansicht der Revision bestand für das Berufungsgericht nach Lage der Sache auch kein Anlaß« die Verhandlung gemäß § 148 ZPO bis zu einer etwaigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen (vgl. im Übrigen 3GH IM § 252 ZPO Nr. l)„
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4- Die Revision wendet schließlich noch ein, die Ka.'.ptsao^d 9ei dadurch, daß der Kläger nach Erlaß des klageabwaiaenöen landgerichtlichen Urteils 7 500 DM 3i) d:-.2 Beklagte gezahlt habe, erledigt und damit das iiachtsschutzbedürfnis für eine Sachentscheidung weggefallen; denn was auf eine "Naturalobligation” - eine solche läge bei Anwendbarkeit der §§ 82, 88 BVFG vor -geleistet werde, könne der Schuldner nicht wieder zurüok-fordern (Grundsatz des § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB), woraus folge, daß der Kläger nicht etwa eine "Nichtschuld» bezahlt, sondern mit seiner Zahlung die Kaufpreisforderung der Beklagten, wegen der die Zwangsvollstreckung betrieben wurde, endgültig zu dem Erlöschen gebracht habe,.
Der Einwaud ist indessen unbegründet. Der Kläger hat nämlich die Zahlung, mit der er lediglich den Fortgang der Zwangsvollstreckung abwenden wollte, nicht vorbehaltslos geleistet. vTenn die Revision geltend.macht, der Vorbehalt •‘Schreiben des Klägers vom 28. Juli 1954) habe sich nur auf den Fall des Nichtbestehens der Forderung und nicht
zugleich auf die im ersten Rechtszug noch nicht erhobenen Einwendungen aus dem Bundesvertriebenengesetz erstreckt, so setzt sie sich damit in Widerspruch zu der auf tatrichterlicher Würdigung beruhenden und deshalb in der Revisionsinstanz nicht angreifbaren Auslegung des Berufungsgerichts, wonach der Vorbehalt uneIngeschränkb erklärt worden ist (BU S« 39)* Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Erörterung der Frage, ob nicht ohnehin der Einwand der Beklagten bereits an der Vorschrift des § 717 Abs» 2 Satz.l ZPO scheitern müßte (Baumbach/lauterbach, ZPO 24» Auf1e § 717 Anm. 2 E)„
5. Nach allem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«
Pr« (Tasche Pr» Augustin Schuster
Pr« Piepenbrock Rothe