Inzwischen hatte Alois Kfl^P durch notariellen Vertrag vom 1» März 1951 - Urkundehrolle Nr 403 des Notars «f seinen Hälfteanteil an dem Grundstück an den Beklagten und dessen mit ihm in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebende Kinder Ludwig und Maria M^H^ geh» verkauft und aufgelassen. Dieser Vertrag erhielt am 5» April 1951 die Genehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz» Nach Beseitigung der Sternplannummer 232 l/2+ und Berichtigung des Messungsverzeichnisses wurden im Grundbuch für KaWHV Bd 47 Bl 1540, auf dem nunmehr das Grundstück verzeichnet war, am 23'» Juli 1951 der Beklagte und seine beiden Kinder in fortgesetzter Gütergemeinschaft und am 21» September 1951 der Kläger je zur Hälfte als Miteigentümer eingetragen« Gleichzeitig mit seiner Eintragung als Miteigentümer wurde.die für den Kläger eingetragene AuflassungsVormerkung gelöscht. Der Kläger erhebt Anspruch auf die nunmehr im Eigentum des Beklagten und seiner Kinder stehende Grundstückshälfte o Er macht geltendt Er habe von vornherein das ganze Grundstück kaufen wollen, die Mittel dafür jedoch nicht besessen und daher nur die Hälfte der Frau gekauft, sich aber von dem Miteigentümer K0- Seine Ansprüche gegen den Beklagten seien auch deshalb gerechtfertigt, weil für ihn auf beiden Grundstückshälften eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden sei, ehe der Beklagte und seine Kinder ihre Grundstücks-hälfte erworben hätten.- Der Beklagte hat zur Begründung seines Klagabweisungsantrages u.a. mit Beweisangebot ausgeführts Der Kläger habe vor der Beurkundung des Vertrages vom Io März 1951 dem Notariatsinspektor des beurkundenden Notars auf Anfrage mitgeteilt, daß er sein Vorkaufsrecht nicht ausüben werde. Er habe sich dem Beklagten und seinen Kindern als Käufern der anderen Grundstückshälfte gegenüber zur Übernahme der Hausverwaltung bereit erklärt, sowie Auskunft über die Mietverträge und für die Monate Marz/April 1951 Abrechnung über den ganzen Mietzins des Grundstücks erteilt. schaft lebende Beklagte wird verurteilt, die ■ • zu dem Gesamtgut dieser fortgesetzten Gütergemeinschaft • erworbene und für sie im Grundbuch für KaflBBBfr Bd 18 Bl 615 und Bd 10 Bl 471 eingetragene Hälfte des Hauses Ka^HBHfe zu denselben Bedingungen an den vorkaufsberechtigten Kläger aufzulassen, zu denen sie diese Haushälfte von Alois erworben haben, und diese Haushälfte an den Kläger herauszugeben, hilfsweise, s c) der Beklagte wird verurteilt, seine Einwilligung zu erteilen, daß die Eigentumseintragung auf die von ihm zu dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft .„o.o erworbene und für sie im Grundbuch ...... 1. Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Kläger seine Ansprüche auf Auflassung oder Zustimmung zu ihr auf die Auf1assungsVormerkung nicht stützen könne, obgleich diese an dem Gesamtgrundstück eingetragen gewesen sei, als es noch mit Stockwerkseigen-tum und auf Alois K^Bl und Anna in Erben- Der Anspruch, den die Auflassungsvor-merkung habe sichern sollen, sei der Anspruch des Klä-gers auf Übertragung des Eigentums an der Frau Wf^-zustehenden ideellen Hälfte des Grundstücks (Miteigentum zu 1/2) gewesen, nicht aber auch der Anspruch auf Übereignung der anderen (nach der Auseinandersetzung im Eigentum Alois stehenden) Hälfte, der sich allenfalls aus einer Ausübung des Vorkaufsrechts für den Kläger ergeben würde. März 1951 habe allerdings unter Nr VII der Beklagte die dingliche Haftung des mit diesem Vertrag.erworbenen Hälfteanteils für die AuflassungsVormerkung und für eine Sicherungshöchstbetragshypothek von 1300 DM anerkannt. 20 a) Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Kläger keine Veranlassung gehabt habe, Alois XflHl an der vom Kläger erworbenen Hälfte ein Vorkaufsrecht einzuräumen, wenn nicht auch auf dem Hausanteil, für den er schon 2500 DM Anzahlung erhalten habe, ebenfalls eine Auflassung s Vormerkung bewillgt hätte (gemeint ist, wenn sich die AuflassungsVormerkung nicht auch auf die Auflassung des späteren Hälfteanteils K9J0P habe beziehen sollen)o Der Klager glaubt, unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung gegen den Beklagten deswegen einen Schadensersatzanspruch zu haben, weil dieser durch den Vollzug seines Kaufvertrages vom 1, März 1951 die Eintragung des dinglichen Vorkaufsrechts des abgeschlossen worden, die behördliche Genehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz ist, wie die Urkunde ausweist, unter dem 5« April 1954 erteilt worden« Spätestens damals hätte das dingliche Vorkaufsrecht eingetragen sein müssen, wenn es für den Kauf des Beklagten wirken sollte. Der Kläger hat aber keine konkreten Behauptungen darüber aufgestellt, daß der Beklagte in der Zeit bis zu dem 5o April 1951 den Vollzug des Kaufvertrages des Klägers und damit die Eintragung des dinglichen Vorkaufsrechtes, mit der dieses nach § 873 BGB erst entstand, irgendwie verhindert hätte oder an diesbezüglichen Handlungen eines anderen beteiligt gewesen wäre. Daß nach der Erteilung der behördlichen Genehmigung, die ihn wirksam machte, der Kaufvertrag des Beklagten vor dem des Klägers vollzogen wurde, ist für die Ausübung des dinglichen Vorkaufsrechtes ohne Bedeutung, weil dieses von jenem Zeitpunkt an für den Kaufvertrag des Beklagten überhaupt nicht mehr wirken konnte. Eine Verpflichtung des Alois kH|^, vor Eintragung des dinglichen Vorkaufsrechtes, die sich schon wegen der Aufbringung der Grunderwerbsteuer durch den Kläger erheblich hinziehen konnte, überhaupt nicht zu verkaufen, läßt sich aus seinem Kaufvertrag mit dem Kläger nicht begründen, erst recht nicht eine entsprechende Unterlassungspflicht des Beklagten, Es kann sieh also nurmehr darum handeln, ob der Beklagte sich dem Kläger gegenüber dadurch schadensersatzpflichtig gemacht hat, daß er seine Eintragung als Eigentümer der strittigen Grundstückshälfte vor dem Kläger erwirkt hat und es dadurch Alois K^^} unmöglich gemacht hat, einer durch Ausübung eines schuldrechtlichen Vorkaufsrechts entstandenen Pflicht zu genügen, diese Hälfte an den Kläger zu übereignen» b) Bas Berufungsgericht verneint jedoch Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten auch für den Pall, daß ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht im Kaufverträge vom 27» Januar 1951 doch vereinbart sein sollte: Ber Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und habe nicht et- wa nur dazu gedient, das schuldrechtliche Vorkaufsrecht des Klägers zu vereiteln* Ob für diesen - nicht gegebenen - Fall nach den §§ 825 und 826 BGB Schadensersatzansprüche des Klägers gegeben wären, könne dahingestellt bleiben, Der Beklagte habe im Rahmen der Vertragsfreiheit eine Grundstückshälfte, die der Kläger nach seinem eigenen Vortrag aus Mangel an Mitteln seinerzeit nicht habe erwerben können, durch einen nach Inhalt und Zweck nicht zu beanstandenden Vertrag gekauft und damit ungeachtet eines etwa bestehenden schuld rechtlichen Vorkaufsrechts des Klägers und ohne durch dessen Ausübung, die erst infolge eben des Verkaufsfalles ermöglicht worden sei, in seinen Rechten beschränkt zu sein, gegen den Beklagten den Erfüllungsanspruch erworben* Die energische und beschleunigte Verfolgung des Erfüllungsanspruches mit den von der Rechtsordnung gegebenen Mitteln könne dem Beklagten nicht deshalb, weil dadurch ein etwa bestehendes schuldrechtliches Vorkaufsrecht beeinträchtigt worden sei, als Sittenverstoß angerechnet werden, 2, a) Die Revision hält die Auslegung des Berufungsgerichts, daß das Vorkaufsrecht im Kaufvertrag des Klägers mit nur als dingliches gemeint sei, für rechtsirrig, da sie- gegen Treu und Glauben und den Sinn und Zweck des Vertrages verstoße* Der Beklagte sei, falls der Vorkaufsfall vor der Eintragung des dinglichen Vorkaufsrechts eintrete, schuldrechtlich gebunden gewesen* Ein Rechtsfehler ist daher nicht festzustellen, sodaß es dahingestellt bleiben kann, ob es für eine wirksame Ausübung des persönlichen Vorkaufsrechts unschädlich wäre, daß der Kläger es entgegen § 505 Abs 1 Satz 1 BOB dem Beklagten gegenüber ausgeübt hat und Alois Kapfer nur mittelbar davon Kenntnis erhalten hat, Gleiches gilt aber auch für die Verhandlungen über die Gewährung eines Vorkaufsrechtes durch den Beklagten hinsichtlich des strittigen Hälfteanteils an den Kläger, Daß der Beklagte etwa diese Verhandlungen arglistig nur mit dem Ziele, die Eintragung des Klägers als Eigentümer zu verhindern, geführt hätte, hat dieser nicht behauptet« Der Kläger trägt selbst vor, daß er die Vorschläge des Beklagten am 13. (Schriftsatz vom 17» April 1952 S 2/4 R GA)* Es ist bei diesem Sachverhalt nicht einzusehen, inwiefern aufgrund der Vertragsverhandlungen ein Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien bestanden haben sollte, zu demindest über den 15« Juli 1951 hinaus, das den Beklagten verpflichtet hätte, von der Verfolgung seiner Kaufrechte Abstand zu nehmen* Im Gegenteil mußte der Kläger nach seiner Ablehnung mit einem energischen Vorgehen des Beklagten rechnen* Eine Pflicht des Beklagten, dem Kläger die beabsichtigten Maßnahmen mitzuteilen, damit dieser sie vereiteln könne, ist nicht zu begründen* bb) Ohne Belang ist, wie bereits ausgeführt, für eine auf Übereignung der Grundstückshälfte gerichtete Schadensersatzpflicht nach § 826 BGB der Umstand, daß der Beklagte seine Eintragung vor Vollzug des Kaufvertrages des Klägers erwirkt hat, da das dingliche Vorkaufsrecht den Kaufvertrag des Beklagten vom 1* März 1954 nicht mehr erfaßt hätte. Es fehlt aber auch im Gegensatz zur Auffassung der Revision an der schlüssigen Darlegung, daß der Kläger seine Eintragung als Eigentümer vor der Eintragung des Beklagten erreicht hätte, wenn dieser den Grunderwerbssteuerbescheid sich nicht, angeblich bevorzugt-, alsbald nach dem 14, Juli 1954 beschafft hätte. Es kam für den Eigentumserwerb des Klägers nicht nur darauf an, daß Alois KflH^ die Auflassung alsbald vornahm, .was unterstellt werden kann, sondern es mußte auch für diese Übereignung Grunderwerbssteuer zunächst entrichtet werden, ganz abgesehen davon, daß nach dem Pro-zeßverlauf zweifelhaft erscheint, ob der Kläger sich nicht durch das dingliche Vorkaufsrecht gesichert erachtet und den Eigentumserwerb daher ohne besonderen Nachdruck verfolgt hätte. Nach alledem sind die Klageansprüche unbegründet, soweit sie auf den Erwerb des Miteigentums an dem strittigen Grundstück und die Herausgabe abzielena 'Auf die vom Berufungsgericht nicht erörterte Frage, ob der Kläger auf sein Vorkaufsrecht verzichtet hatte oder doch sich so verhalten hatte, daß dem Beklagten auch deswegen der Vorwurf sittenwidrigen Handelns nicht gemacht werden könnte, kommt es nicht mehr an» Das Berufungsgericht hat aufgrund der Bestimmungen des Kaufvertrages vom 27 * Januar und des Kaufvertrages vom 1c Marz 1951 einen Anspruch des Klägers auf Eintragung eines dinglichen Vorkaufsrechts für künftige Fälle - also für einen Verkauf durch den Beklagten - gegen den Beklagten an sich bejaht, jedoch das Klagbegehren dahin ausgelegt, daß der Kläger die Zuerkennung dieses Hechtes, weil für sei$e Zwecke ohne Wert, nicht wünsche»
V ZR 19/54 mmam am am m am mmkmmrnm «mm Verkündet am 26, November 1954 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2509 Oll Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Dr, sMB m, Franz T( in Kt Kläger, Berufungsklägers und Revisionsklägers , - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Dr, gegen den Geschäftsinhaber Franz Alois j in Ka®- Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26, November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Tasche und der Bundesrichter Dr, von Normann, Schuster, Dr, Oechßler und Dr, Spieler für Recht erkannt? Die Revision des Klägers gegen das am 2, und 3, Oktober 1953 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 4, Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 30. September 1953 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. i r \ » • i * Von Rechts wegen Tatbestand s Der Kaufmann Alois und die Küfermeistersehe- frau Anna wären in ungeteilter Erbengemein- schaft als Miteigentümer der im Grundbuch des Amtsgerichts KäflBBV Bd 18 a, b Bl 615 und Bd 10 Bl 471 verzeich-neten beiden Wohnhausanteile Nr 13 a, b 9 - Plan- Nr 232 l/2+ und 232 l/2+ der Steuergemeinde Kaufbeuren -eingetragene Durch notariellen Vertrag vom 27. Januar 1951 vereinbarten sie die Aufhebung der Stockwerkseigenschaft des Grundstücks und setzten sich gleichzeitig dahin auseinander, daß ihnen nunmehr das Eigentum an dem ganzen Grundstück je zur idellen Hälfte zustehen sollte» Durch notariellen Vertrag von demselben Tage - Urkundenrolle Nr 172 des Notars PfBP in KaMHHl - verkaufte Frau WflflHHP? vertreten durch ihren Bruder Alois Ki^-■B? ihren Hälfteanteil ah dem Grundstück an den Kläger und ließ ihm denselben gleichzeitig auf. Zur Sicherung des Anspruchs auf Auflassung war unter Nr VI des Vertrages vereinbart:. Herr Kapfer und Frau ^9999 beantragen, zur Sicherheit des Anspruchs des Käufers auf Auflassung an beiden Hausanteilen eine Auflassungsvor-merVung im Grundbuch einzutragen, deren Löschung beim Vollzug der Auflassung heute schon beantragt wird. Unter Nr VIII desselben Vertrages räumten der Kläger und Alois %999 einander an ihren Hälfteanteilen ein nach den gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilendes gegenseitiges Vorkaufsrecht für alle Verkauf sf alle ein. Der Kaufvertrag wurde am 23. Februar 1951 nach dem Wohnsiedlungsgesetz genehmigt. Die Auflassungsvormerkung für den Kläger wurde am 30. März 1951 i;. , i; *. t in Abteilung II des Grundbuchs von Bd 10 Bl 471 und Bd 18 Bl 615 am Grundstück Plan-Nr 232 1/2+ eingetragen» Inzwischen hatte Alois Kfl^P durch notariellen Vertrag vom 1» März 1951 - Urkundehrolle Nr 403 des Notars «f seinen Hälfteanteil an dem Grundstück an den Beklagten und dessen mit ihm in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebende Kinder Ludwig und Maria M^H^ geh» verkauft und aufgelassen. In Nr III der Urkunde ist vermerkt, daß für den Kläger auf Grund der notariellen Urkunde eine AuflassungsVormerkung .und an den dem Verkäufer gehörenden Häl- teanteil ein Vorkaufsrecht und eine Sicherungshöchstbetragshypothek von OOO DM eingetragen werde» In Nr VII.“ desselben Vertrages ist weiter vereinbart? Der Käufer übernimmt die dinglichen Rechte und anerkennt die dingliche Haftung seines Hälfteanteils für die AuflassungsVormerkung und die Sicherungshöchstbetragshypothek zu 1300 DM* Dieser Vertrag erhielt am 5» April 1951 die Genehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz» Nach Beseitigung der Sternplannummer 232 l/2+ und Berichtigung des Messungsverzeichnisses wurden im Grundbuch für KaWHV Bd 47 Bl 1540, auf dem nunmehr das Grundstück verzeichnet war, am 23'» Juli 1951 der Beklagte und seine beiden Kinder in fortgesetzter Gütergemeinschaft und am 21» September 1951 der Kläger je zur Hälfte als Miteigentümer eingetragen« Gleichzeitig mit seiner Eintragung als Miteigentümer wurde.die für den Kläger eingetragene AuflassungsVormerkung gelöscht. Das Vorkaufsrecht des Klägers an dem Anteil KflHP wurde nicht eingetragen, da im Zeitpunkt der Vollziehung des Kaufvertrages vom 27o Januar 1951 nicht mehr als Berechtigter der einen Grundstückshälfte eingetragen war. Der Kläger erhebt Anspruch auf die nunmehr im Eigentum des Beklagten und seiner Kinder stehende Grundstückshälfte o Er macht geltendt Er habe von vornherein das ganze Grundstück kaufen wollen, die Mittel dafür jedoch nicht besessen und daher nur die Hälfte der Frau gekauft, sich aber von dem Miteigentümer K0- dem er schon 2500 DM bezahlt habe, ein dingliches Vorkaufsrecht einräumen lassen. Hoch ehe der Vertrag vom 1. Marz 1951 ihm als Vorkaufsberechtigtem mitgeteilt worden sei, habe er am 17. April 1951 die Erklärung abgegeben, daß er sein Vorkaufsrecht ausübe. Seine Ansprüche gegen den Beklagten seien auch deshalb gerechtfertigt, weil für ihn auf beiden Grundstückshälften eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden sei, ehe der Beklagte und seine Kinder ihre Grundstücks-hälfte erworben hätten.- Auf jeden Fall habe der Beklagte ihn sittenwidrig dadurch geschädigt, daß er vorsätzlich seinen Erwerb der anderen Grundstückshälfte vereitelt habe. Der Beklagte habe trotz späteren Vertragsschlusses es fertiggebracht, die GrunderwerbsSteuer vor ihm zu bezahlen und vorher mit der Eintragung der Eigenturnsänderung im Grundbuch zu dem Zuge zu kommen. Dabei habe der Notar pflichtwidrig mitgewirkt, indem er den Vertrag dem Grundbuchamt einge- reicht habe, ohne gleichzeitig oder vorher den’von ihm (Kläger) geschlossenen Kaufvertrag zu dem Vollzüge * dem Grundbuchamt zu übermitteln, das dann wenigstens eine ZwischenVerfügung zu seinen (des Klägers) Gunsten i8, I; ¥ f!i ;ji n i I • • > . t'!4 i v 1, » • ,1 h 41 ¥ i M k'l , t !l i *. ? j • i erlassen hätte. Der Notar und der Beklagte hätten den Vertrag vom 1» März 1951 in Kenntnis, daß der erste Vertrag vom 27. Januar 1951 noch nicht zu dem Vollzug gebracht worden sei, beim Grundbuchamt einlaufen lassen und seinen Vollzug erwirkt, damit kein dingliches Vorkaufsrecht entstehe und damit seine (des Klägers) Hechte verloren gingen. Der Beklagte hat zur Begründung seines Klagabweisungsantrages u.a. mit Beweisangebot ausgeführts Der Kläger habe vor der Beurkundung des Vertrages vom Io März 1951 dem Notariatsinspektor des beurkundenden Notars auf Anfrage mitgeteilt, daß er sein Vorkaufsrecht nicht ausüben werde. Auch nach Abschluß des Vertrages vom I. März 1951 habe der Kläger noch denselben Standpunkt eingenommen. Er habe sich dem Beklagten und seinen Kindern als Käufern der anderen Grundstückshälfte gegenüber zur Übernahme der Hausverwaltung bereit erklärt, sowie Auskunft über die Mietverträge und für die Monate Marz/April 1951 Abrechnung über den ganzen Mietzins des Grundstücks erteilt. Unrichtig sei auch, daß der Kläger eine Anzahlung zu dem Kauf der Grundstückshälfte des Alois Kfli|^ geleistet habe. Er habe vielmehr ohne entsprechenden Auftrag erst im August 2500 DM Kaufpreisrest erlegt, den der Beklagte zu zahlen hatte. Der Kläger hat bestritten, Erklärungen über einen Verzicht auf das Vorkaufsrecht abgegeben zu. haben. Sein Erbieten, die Hausverwaltung zu übernehmen, sei nur ein vorläufiges gewesen, es habe ebenso wie seine übrigen Erklärungen gegenüber dem Beklagten und den Hausmietern sein Vorkaufsrecht unberührt gelassen» das nur durch Erlaßvertrag hätte erlöschen können. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger die Klageanträge folgendermaßen gefaßt: 1 . Der mit seinen Kindern Ludwig und Maria in fortgesetzter Gütergemein- schaft lebende Beklagte wird verurteilt, die ■ • zu dem Gesamtgut dieser fortgesetzten Gütergemeinschaft • erworbene und für sie im Grundbuch für KaflBBBfr Bd 18 Bl 615 und Bd 10 Bl 471 eingetragene Hälfte des Hauses Ka^HBHfe zu denselben Bedingungen an den vorkaufsberechtigten Kläger aufzulassen, zu denen sie diese Haushälfte von Alois erworben haben, und diese Haushälfte an den Kläger herauszugeben, hilfsweise, s in nachstehender Reihenfolge: a) Der Beklagte wird verurteilt, seine Zustimmung zur Auflassung für die zu dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft c ., „. 9 eingetragenen Haushälfte des Hauses durch dän vorkaufsverpflichteten Alois Kapfer .„o, an deft vorkaufsberechtigten Kläger zu erteilen und diese Haushälfte an den Kläger herauszuge-- b'en, b) der Beklagte hat die Eintragung des aufgrund des Notariatsaktes vom 27. Januar 1951 Nr 172 beurkundeten Vorkaufsrechts für den Kläger zu dulden sowie die Zustimmung zur Löschung des aufgrund der Notariatsurkunde vom 1. März 1951 Nr 403 für die beklagte Partei erfolgten Eigentumsrechts zu erteilen, c) der Beklagte wird verurteilt, seine Einwilligung zu erteilen, daß die Eigentumseintragung auf die von ihm zu dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft .„o.o erworbene und für sie im Grundbuch ...... eingetragene Haushälfte des Hauses gelöscht und der Kläger als Eigentümer eingetragen wird, und diese Haushälfte an den Kläger herauszugeben. Bas Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Beru-fungsanträge weiter. Ber Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründet I. 1. Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Kläger seine Ansprüche auf Auflassung oder Zustimmung zu ihr auf die Auf1assungsVormerkung nicht stützen könne, obgleich diese an dem Gesamtgrundstück eingetragen gewesen sei, als es noch mit Stockwerkseigen-tum und auf Alois K^Bl und Anna in Erben- gemeinschaft eingetragen gewesen sei. Solange die Auseinandersetzung zwischen den Miterben nicht im Grundbuch vollzogen gewesen sei, sei eine Eintragung der Vormerkung an einem "Anteil" der Anna allein gar nicht möglich gewesen. Der Kaufvertrag vom 27. Januar 1951 unterscheide richtig die Eintragung der Auf-1 assungsVormerkung an beiden - damals noch im Gesaiät-handeigentum stehenden - Hausanteilen und die Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts an den - erst zu bildenden - im Miteigentum nach Bruchteilen stehenden Hälfteanteilen. Der Anspruch, den die Auflassungsvor-merkung habe sichern sollen, sei der Anspruch des Klä-gers auf Übertragung des Eigentums an der Frau Wf^-zustehenden ideellen Hälfte des Grundstücks (Miteigentum zu 1/2) gewesen, nicht aber auch der Anspruch auf Übereignung der anderen (nach der Auseinandersetzung im Eigentum Alois stehenden) Hälfte, der sich allenfalls aus einer Ausübung des Vorkaufsrechts für den Kläger ergeben würde. Zur Sicherung dieses Übereignungsanspruchs sei vielmehr das dingliche Vorkaufsrecht bestimmt gewesen. Die Richtigkeit dieser Auslegung ergebe sich insbesondere daraus, daß nach Nr VI des Vertrages der Anspruch des Käufers, als welcher der Kläger im Vertrage allein der Frau WfHH) gegenüber gestanden habe, gesichert werden sollte und daß die Parteien die Löschung der Auflassungsvormerkung beim Vollzug der Auflassung, beantragt hätten, worunter nur die Einigung des Klägers und der Frau über den Übergang des Eigentums an der ideellen Grundstückshälfte dieser Miteigentümerin verstanden werden könnte. Im Kaufvertrag vom 1. März 1951 habe allerdings unter Nr VII der Beklagte die dingliche Haftung des mit diesem Vertrag.erworbenen Hälfteanteils für die AuflassungsVormerkung und für eine Sicherungshöchstbetragshypothek von 1300 DM anerkannt. Da aber unter III ausdrücklich festgestellt *> V f * •M V* » I' r!i n f1 T 1 « * l r., », f1 11 tj ! <1 •i; worden sei, daß an beiden noch im Stockwerkseigentum und Gesamthandseigentum stehenden Hausanteilen eine AuflassungsVormerkung und an dem - erst noch zu bildenden - Hälfteanteil KflUB ein Vorkaufsrecht und die Höchstbetragshypothek (aufgrund des Kaufvertrages vom 21c Januar 1951) eingetragen werde, handele es sich in Nr VII um einen Schreibfehler dahingehend, daß in Wahrheit die Belastung des Hälfteanteils mit dem dinglichen Vorkaufsrecht gemeint sei* 20 a) Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Kläger keine Veranlassung gehabt habe, Alois XflHl an der vom Kläger erworbenen Hälfte ein Vorkaufsrecht einzuräumen, wenn nicht auch auf dem Hausanteil, für den er schon 2500 DM Anzahlung erhalten habe, ebenfalls eine Auflassung s Vormerkung bewillgt hätte (gemeint ist, wenn sich die AuflassungsVormerkung nicht auch auf die Auflassung des späteren Hälfteanteils K9J0P habe beziehen sollen)o Hier handelt es sich um eine tatsächliche Erwägung, die sich auf den Beweggrund des Klägers für die Vertragsausgestaltung bezieht. Sie könnte nur unter dem Gesichtspunkt des § 286 2K) zu dem Gegenstand einer Revisionsrüge gemacht werden. Ein solcher Verstoß ist aber nicht ersichtlich. Der Kläger konnte auch in der Gewährung des dinglichen Vorkaufsrechts für den Hälfteanteil KSIIP eine genügende Gegenleistung für das von ihm eingeräurate Vorkaufsrecht erblicken, zu demal die späteren Schwierigkeiten bei Vertragsabschluß noch nicht vorauszusehen waren. 10 - b) Mit dem - im Tatbestand des Berufungsurteils in Bezug genommenen - Schriftsatz vom 7« August 1953 hatte der Kläger ausgeführt, daß in dem Notariatsvertrag vom 27o Januar 1951? mit dem das Stockwerkseigentum aufgehoben und Bruchteilseigentum begründet wurde, eine Auflassungsvormerkung für den Kläger zu dem Erwerb beider Hälften vereinbart worden sei«, Die Auflassungsvormerkung sei also nicht auf dem Hause als ganzem, sondern auf den beiden Hälften des Hauses zu Gunsten des Klägers eben für den Erwerb dieser beiden Hälften bewilligt worden« Hierfür ist in dem Schriftsatz Alois als Zeuge benannt, allen- falls auf Anforderung des Gerichts Grundbuchauszug, Die Revision beanstandet, daß dieser Beweis nicht erhoben worden ist« Die Rüge ist aber nicht begründet« An dem Auseinan-dersetzungesvertrag zwischen den beiden Gesamthandern war der Kläger überhaupt nicht beteiligt« Die Forderung, zu deren Sicherung die Vormerkung dienen sollte, wurde in dem Kaufvertrag vom 27» Januar 1951 begründet. Nur die in diesem Vertrage abgegebenen Erklärungen bestimmten den Inhalt der Vormerkung, die sich nach der zu sichernden Forderung richtet» Das Berufungsgericht konnte daher ohne Verstoß gegen § 286 ZPO den angebotenen Beweis unerhoben lassen, c) Weitere Rügen, die die AuflassungsVormerkung betreffen, sind von der Revision nicht erhoben, sonstige Verstöße sachlichrechtlicher Art nicht ersichtlich. Es steht somit • fest, daß auf Grund der Auflassungsvormerkung der Kläger keinen Anspruch auf die strittige Grundstückshälfte hat, II, Der Klager glaubt, unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung gegen den Beklagten deswegen einen Schadensersatzanspruch zu haben, weil dieser durch den Vollzug seines Kaufvertrages vom 1, März 1951 die Eintragung des dinglichen Vorkaufsrechts des 11 Klägers vereitelt habe* Das Berufungsgericht bemerkt hierzu richtig, d%aß der Kläger hier das Wesen des Vorkaufsrechts verkenne.. Das Vorkaufsrecht, das schuldrechtliche wie das dingliche, ist seinem Inhalte nach auf die Zukunft gerichtet. Es muß entstehen, bevor der Kaufvertrag abgeschlossen wird, gegen den sich seine Ausübung richten soll (RGZ 105? 359 R0 Recht 1926 Nr 1941; JW 1927, Hl5). Der Kaufvertrag zwischen und dem Beklagten ist am 1. März 1951 abgeschlossen worden, die behördliche Genehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz ist, wie die Urkunde ausweist, unter dem 5« April 1954 erteilt worden« Spätestens damals hätte das dingliche Vorkaufsrecht eingetragen sein müssen, wenn es für den Kauf des Beklagten wirken sollte. Der Kläger hat aber keine konkreten Behauptungen darüber aufgestellt, daß der Beklagte in der Zeit bis zu dem 5o April 1951 den Vollzug des Kaufvertrages des Klägers und damit die Eintragung des dinglichen Vorkaufsrechtes, mit der dieses nach § 873 BGB erst entstand, irgendwie verhindert hätte oder an diesbezüglichen Handlungen eines anderen beteiligt gewesen wäre. Daß nach der Erteilung der behördlichen Genehmigung, die ihn wirksam machte, der Kaufvertrag des Beklagten vor dem des Klägers vollzogen wurde, ist für die Ausübung des dinglichen Vorkaufsrechtes ohne Bedeutung, weil dieses von jenem Zeitpunkt an für den Kaufvertrag des Beklagten überhaupt nicht mehr wirken konnte. Eine Verpflichtung des Alois kH|^, vor Eintragung des dinglichen Vorkaufsrechtes, die sich schon wegen der Aufbringung der Grunderwerbsteuer durch den Kläger erheblich hinziehen konnte, überhaupt nicht zu verkaufen, läßt sich aus seinem Kaufvertrag mit dem Kläger nicht begründen, erst recht nicht eine entsprechende Unterlassungspflicht des Beklagten, 12 - in. Es kann sieh also nurmehr darum handeln, ob der Beklagte sich dem Kläger gegenüber dadurch schadensersatzpflichtig gemacht hat, daß er seine Eintragung als Eigentümer der strittigen Grundstückshälfte vor dem Kläger erwirkt hat und es dadurch Alois K^^} unmöglich gemacht hat, einer durch Ausübung eines schuldrechtlichen Vorkaufsrechts entstandenen Pflicht zu genügen, diese Hälfte an den Kläger zu übereignen» 1, a) Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß Kapfer und der Kläger kein schuldrechtliches Vorkaufs-recht, sondern nur ein dingliches vereinbart hätten» Es führt in dieser Richtung aus* Inhalt und Ümfang des schuldrechtlichen wie des dinglichen' Vorkaufsrechts seien verschieden» Bie Parteien hätten die für das dingliche Vorkaufsrecht wesentliche Eintragung in das Grundbuch und die nur ihm eigene Erstrek-kung auf alle Verkaufsfälle in Hr VIII und X des notariellen Vertrages vom 27. Januar 1951 ausdrücklich vereinbart» Baß daneben auch ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht bestellt werden solle, ergebe der Kaufvertrag vom 27. Januar 1951, der die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich habe, nicht» Ein außerhalb dieses Vertrages begründetes Vorkaufsrecht würde der nötigen Form des § 313 BGB entbehren» b) Bas Berufungsgericht verneint jedoch Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten auch für den Pall, daß ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht im Kaufverträge vom 27» Januar 1951 doch vereinbart sein sollte: Ber Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und habe nicht et- 13 - wa nur dazu gedient, das schuldrechtliche Vorkaufsrecht des Klägers zu vereiteln* Ob für diesen - nicht gegebenen - Fall nach den §§ 825 und 826 BGB Schadensersatzansprüche des Klägers gegeben wären, könne dahingestellt bleiben, Der Beklagte habe im Rahmen der Vertragsfreiheit eine Grundstückshälfte, die der Kläger nach seinem eigenen Vortrag aus Mangel an Mitteln seinerzeit nicht habe erwerben können, durch einen nach Inhalt und Zweck nicht zu beanstandenden Vertrag gekauft und damit ungeachtet eines etwa bestehenden schuld rechtlichen Vorkaufsrechts des Klägers und ohne durch dessen Ausübung, die erst infolge eben des Verkaufsfalles ermöglicht worden sei, in seinen Rechten beschränkt zu sein, gegen den Beklagten den Erfüllungsanspruch erworben* Die energische und beschleunigte Verfolgung des Erfüllungsanspruches mit den von der Rechtsordnung gegebenen Mitteln könne dem Beklagten nicht deshalb, weil dadurch ein etwa bestehendes schuldrechtliches Vorkaufsrecht beeinträchtigt worden sei, als Sittenverstoß angerechnet werden, 2, a) Die Revision hält die Auslegung des Berufungsgerichts, daß das Vorkaufsrecht im Kaufvertrag des Klägers mit nur als dingliches gemeint sei, für rechtsirrig, da sie- gegen Treu und Glauben und den Sinn und Zweck des Vertrages verstoße* Der Beklagte sei, falls der Vorkaufsfall vor der Eintragung des dinglichen Vorkaufsrechts eintrete, schuldrechtlich gebunden gewesen* Die Auslegung des Berufungsgerichts ist im Re-visionsrechtszug, da es sich um einen Einzelvertrag handelt, nur beschränkt nachprüfbar. Mit dem Wortlaut der Kaufsurkunde ist die Auslegung des Berufungsge- 14 - richte vereinbar, da von einem schuldrechtlichen Vorkaufsrecht nicht gesprochen wird, sondern nur von einem Vorkaufsrecht schlechthin Ein Verstoß gegen § 157 BGB ist nicht ersichtlich, desgleichen nicht, daß die Auslegung unmöglich wäre oder daß das Berufungsgericht für sie wesentliche Tatsachen oder Erfahrungssätze außer acht gelassen hätte. Ein Rechtsfehler ist daher nicht festzustellen, sodaß es dahingestellt bleiben kann, ob es für eine wirksame Ausübung des persönlichen Vorkaufsrechts unschädlich wäre, daß der Kläger es entgegen § 505 Abs 1 Satz 1 BOB dem Beklagten gegenüber ausgeübt hat und Alois Kapfer nur mittelbar davon Kenntnis erhalten hat, b) Aber auch für den Eall des Bestehens eines schuldrechtlichen Vorkaufsrechts des Klägers ist mit dem Berufungsgericht ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den. Beklagten aus § 826 BGB zu verneinen., Es entspricht der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, daß der Dritte beim* Vorkauf durch den Kaufabschluß die vollen Rechte aus diesem Vertrage erwirbt und daß dieser Erwerb nicht daran scheitert, daß der Dritte von dem Vorkaufsrecht Kenntnis hat (RG JW 1927 1415^; RG SeuffArch 66 Nr 205 /ß 3977)« An dieser -Rechtsprechung ist festzuhalten, Einmal entspricht sie dem für den .Regelfall von der Rechtsprechung vertretenen Grundsatz, daß das Recht aus einem Vertragsverhältnis (obligatorisches Recht) im Gegensatz zu dem dinglichen Recht von einem Dritten nicht unmittelbar verletzt werden kann und daher in der Regel von ihm nicht beachtet zu werden braucht (RG Gruchot 1951, 987; RGRK 10, Aufl § 826 Anm 5 e). Außerdem ist der Abschluß des Kaufes unter Begründung einer mit den Vorkaufsver- 15 - pflichtungen von vornherein in Widerspruch stehenden Übereignungepflicht des Verkäufers gegenüber dem Dritten gerade der Reg'elfall und wie das Berufungsgericht richtig hervorhebt, die Voraussetzung des Wirksamwerdens des Vorkaufsrechts» In Übereinstimmung mit der sonstigen Rechtsprechung zur Verletzung von Vertragsrechten durch Dritte (RGRK aaO) mag in besonderen Pallen der Dritte durch den Erwerb der dem Vorkauf unterliegenden Sache nach § 826 BGB sich schadensersatzpflichtig machen» Die von der Revision hervorgehobenen Gründe und die sontigen Umstände reichen jedoch hierfür nicht auss aa) Eine Pflicht des Beklagten, sich des Erwerbs der dem Vorkauf unterliegenden Grundstückshälfte zu enthalten, läßt sich nicht aus den nach den Behauptungen des Klägers zwischen dem Beklagten und ihm geführten Verhandlungen ableiten. Völlig auszuscheiden sind Verhandlungen über Benutzungsverträge, weil die Vorschläge des Beklagten damit gerade auf ein Behalten der Grundstückshälfte abzielten. Gleiches gilt aber auch für die Verhandlungen über die Gewährung eines Vorkaufsrechtes durch den Beklagten hinsichtlich des strittigen Hälfteanteils an den Kläger, Daß der Beklagte etwa diese Verhandlungen arglistig nur mit dem Ziele, die Eintragung des Klägers als Eigentümer zu verhindern, geführt hätte, hat dieser nicht behauptet« Der Kläger trägt selbst vor, daß er die Vorschläge des Beklagten am 13. Juli 1951 abgelehnt habe (Schriftsatz vom 2. Mai 1952 S 3),der Beklagte hat aber, soweit ersichtlich, unwidersprochen vorgetragen, daß er dem Kläger mitgeteilt habe, er erkenne dessen Vorkaufsrecht wegen Verzichts nicht an 16 - (Schriftsatz vom 17» April 1952 S 2/4 R GA)* Es ist bei diesem Sachverhalt nicht einzusehen, inwiefern aufgrund der Vertragsverhandlungen ein Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien bestanden haben sollte, zu demindest über den 15« Juli 1951 hinaus, das den Beklagten verpflichtet hätte, von der Verfolgung seiner Kaufrechte Abstand zu nehmen* Im Gegenteil mußte der Kläger nach seiner Ablehnung mit einem energischen Vorgehen des Beklagten rechnen* Eine Pflicht des Beklagten, dem Kläger die beabsichtigten Maßnahmen mitzuteilen, damit dieser sie vereiteln könne, ist nicht zu begründen* bb) Ohne Belang ist, wie bereits ausgeführt, für eine auf Übereignung der Grundstückshälfte gerichtete Schadensersatzpflicht nach § 826 BGB der Umstand, daß der Beklagte seine Eintragung vor Vollzug des Kaufvertrages des Klägers erwirkt hat, da das dingliche Vorkaufsrecht den Kaufvertrag des Beklagten vom 1* März 1954 nicht mehr erfaßt hätte. Es fehlt aber auch im Gegensatz zur Auffassung der Revision an der schlüssigen Darlegung, daß der Kläger seine Eintragung als Eigentümer vor der Eintragung des Beklagten erreicht hätte, wenn dieser den Grunderwerbssteuerbescheid sich nicht, angeblich bevorzugt-, alsbald nach dem 14, Juli 1954 beschafft hätte. Es kam für den Eigentumserwerb des Klägers nicht nur darauf an, daß Alois KflH^ die Auflassung alsbald vornahm, .was unterstellt werden kann, sondern es mußte auch für diese Übereignung Grunderwerbssteuer zunächst entrichtet werden, ganz abgesehen davon, daß nach dem Pro-zeßverlauf zweifelhaft erscheint, ob der Kläger sich nicht durch das dingliche Vorkaufsrecht gesichert erachtet und den Eigentumserwerb daher ohne besonderen Nachdruck verfolgt hätte. i cc) Sittenwidrig könnte allenfalls die Ausnützung pflichtwidriger Handlungen einer öffentlichen Urkundsperson zu dem eigenen Vorteil sein» Auch etwas derartiges ist nicht dargetan» Soweit der Notar den Kaufvertrag des Klägers nicht vor oder gleichzeitig mit dem des Beklagten zu dem Vollzug gegeben hat, fehlt es wieder an der Ursächlichkeit für den Schaden des Klägersc Einer Untersuchung, ob der Notar überhaupt verpflichtet war, eine Urkunde zu dem Grrundbuchamt einzureichen, wenn der Vollziehung ein dem Notar bekanntes Eintragungshindernis, die fehlende Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, entgegenstand (BGHZ 2, 369 £3l]J) > bedarf es deshalb nicht* IV. Nach alledem sind die Klageansprüche unbegründet, soweit sie auf den Erwerb des Miteigentums an dem strittigen Grundstück und die Herausgabe abzielena 'Auf die vom Berufungsgericht nicht erörterte Frage, ob der Kläger auf sein Vorkaufsrecht verzichtet hatte oder doch sich so verhalten hatte, daß dem Beklagten auch deswegen der Vorwurf sittenwidrigen Handelns nicht gemacht werden könnte, kommt es nicht mehr an» Das Berufungsgericht hat aufgrund der Bestimmungen des Kaufvertrages vom 27 * Januar und des Kaufvertrages vom 1c Marz 1951 einen Anspruch des Klägers auf Eintragung eines dinglichen Vorkaufsrechts für künftige Fälle - also für einen Verkauf durch den Beklagten - gegen den Beklagten an sich bejaht, jedoch das Klagbegehren dahin ausgelegt, daß der Kläger die Zuerkennung dieses Hechtes, weil für sei$e Zwecke ohne Wert, nicht wünsche» 18 - Die Revision ist dem nicht entgegengetreten. Eine Änderung des Berufungsurteils in diesem Punkte von Amts wegen ist nicht veranlaßt (§ 308 2P0). Demnach mußte die Revision in vollem Umfange mit der Kostenfolge des § 97 Abs 1 ZPO zurückgewiesen werden. Dr,Tasche Dr.v.Rormann Schuster Dr.Oechßler Dr.Spieler . i t i t i j i;