Durch notariellen Vertrag vom 16 J Mai 1928 hatte sie mit Mitteln des Otto H4HS das im Grundbuch von WfHBi Gemarkung E## Bd 15 Bl 57# eingetragene Grundstück Am G###bach #in G##Hbei um 10 800 BM ge- Nachdem klar geworden war, dass II#HH bei Durchführung der Eintragung des Grundstücks auf seinen Namen Gfunderwerbe teuer zu zahlen hätte, schlossen H#### und die Beklagte, ebenfalls vor dem Notar SBHHHB am !3. “Die erfolgte Auflassung, vom 6* März 1941 wird rückgängig gemacht« Die beiden Erschienenen sind darüber einig, dass rechtliche Wirkung aus dem genannten Vertrage von keiner der Parteien hergeleitet werden kann.11 stimmung der Beklagten zur Übertragung des Grundstücks auf ihn und bot ihr dafür neben einer monatlichen Unterhaltsrente von 3C0 EM "ein weiteres Kapital von 12000 KU", Die Beklagte antwortete darauf ausweichend. In der Zeit von Oktober 1941 bis April 1942 verhandelte I2BHB noch mehrmals teils unmittelbar, teils durch Bevollmächtigte über die Übertragung des Grundstücks mit der Beklagten, wobei er die Auffassung vertrat, dass das Grundstück, da mit seinen Mitteln erworben, materiell sein Eigentum sei und der Beklagten nur formell gehöre, während die Beklagte sich, insbesondere in ihrem Brief vom 20. 1, Das Berufungsgericht hat bei erneuter Prüfung der Sachlage ausgeführt: Nachdem die Auflassung des strittigen Grundstücks durch die Beklagte an Otto die am 6, Das Berufungsgericht kommt auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, die Beklagte sei im Jahre 1928 nicht nur pro forma als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden und es sei nicht nur ein Treuhandverhältnis zwischen den damaligen Eheleuten vereinbart worden, sondern die Beklagte habe Volleigentümerin sein sollen. Der Schenkung für persönliche Zwecke der Beklagten stehe .nicht entgegen, dass Otto später Treibhausanlagen auf dem Grundstück errichtet habe, um technische Versuche mit Abgasen zu machen, und die Nebenabsicht gehabt haben möge, das Ir,ndhaus G^HB vor einem etwaigen Zugriff seiner Gläubiger zu schützen, denn wenn das Grundstück materiell der Beklagten als Volleigentümerin gehört habe, sei es schliesslich auch ihm erhalten geblieben. Das Berufungsgericht ist ferner der Auffassung, dass zwischen den damaligen Eheleuten nicht eine zusätzliche Vereinbarung zustande gekommen sei, die die Beklagte verpflichtet habe, das Grundstück auf Verlangen des Otte HflHI oder wenigstens im Palle der Auflösung der Ehe auf ihn zu übertragen. klagte habe sich bei Leistung einer Unterhaltsrente von 300 RM monatlich und der Zahlung eines Kapitals von 60C0 RM moralisch für verpflichtet gefühlt, in die Auflassung des Grundstücks einzuwilligen.. Die Revision wendet ein, das Berufungsgericht treffe keine Feststellung über eine unmittelbar zwischen den Eheleuten n(Hl geschlossene Vereinbarung, sondern ziehe nur auf Grund einer Reihe von Zeugenaussagen Rückschlüsse aus Äusserungen des verstorbenen Otto HfHB °der der Beklagten gegenüber dritten Personen, die dahin gegangen seien, dass selbst von einer Schenkung des Grundstücks an die Beklagte gesprochen oder diese als Eigentümerin, deren Zustimmung zu Veränderungen einzuholen sei, Dritten gegenüber bezeichnet habe«. Aussagen der Zeugen KflBHHHl und und den Umstand, dass die Beklagte selbst bei ihrer Vernehmung im Jahr 1946 über eine Schenkung des Grundstücks nichts und in diesem Rechtsstreit bis zur ersten Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur wenig vorgetragen habe* Sie sind nur Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit denen der Kläger zu 3 in der Revisionsinstanz nicht gehört werden kann. Wenn es dabei zur Erklärung der von den übrigen Zeugen abweichenden Aussage des Zeugen K^HHIHB die Möglichkeit offenliess, dass der 75 Jahre alte Zeuge die Mitteilungen, die ihm vor 1932 und im September oder Oktober 1945 gemacht worden seien, nicht genügend auseinandergehalten habe, so kann ihm dies, auch ohne dass es einen persönlichen Eindruck von dem Zeugen gehabt hatte, nicht zu dem Vor- 2« Die Revision macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe rechtsirrig die gebotenen rechtlichen Folgerungen aus den Feststellungen nicht gezogen, dass das Grundstück ausschliesslich mit Mitteln des Mannes gekauft und bebaut worden sei, dass die "Nebenabsicht” bestanden habe, es vor einem Zugriff der Geschäftsgläubiger zu schützen und es so auch dem Manne zu erhalten, und dass beide Ehegatten eine "gewissermassen moralische" Verpflichtung zur Zurückgabe bei Ehescheidung als gegeben angesehen hätten., Sie führt aus, mit dem Wegfall der ehelichen Gemeinschaft habe die Eintragung des Grundbesitzes auf den Namen der Frau im Grundbuch seine Zweckbestimmung verloren« Das Berufungsgericht habe daher unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben beurteilen müssen, welche Rechtsfolgen aus der Auflösung der Ehe zu ziehen seien« Dabei habe es gar nicht der Feststellung eines eigentlichen Treuhandverhältnisses bedurft« Es hätte aber erwogen werden sollen, dass die Eheleute selbst bei der Auseinandersetzung im März 1941 das Grundstück dem Mann zuge-r ' teilt und aufgelassen hätten« Die Rückgängigmachung der Auflassung wegen steuerlicher Verärgerung habe keine neuen die Zeugenaussage ergibt, dass K Die Zuteilung an den Mann ergebe' sich auch aus § 812 Abs 1 Satz 2 BGB, denn der übereinstimmend bezweckte Erfolg sei, soweit er die Sicherung der Familie, d.h« jedenfalls auch des Mannes, zu dem Gegenstand gehabt habe, durch die Ehescheidung weggefallen. Bei der Frage, welche Folgen die Scheidung der Ehe unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage hat und welche sich gemäss § 812 Abs 1 Satz 2 BGB daraus ergeben, dass der mit einem Rechtsgeschäft bezweckte Erfolg nicht eintritt oder später wegfällt, handelt es sich um dasselbe Problem. Dort handelte es sich darum, dass ein Grundstück oder ein Erwerbsgeschäft auf die Ehefrau übertragen worden war, weil eine unmittelbare Gefahr des Zugriffs von Gläubigern gedroht hatte, daß dieses Grundstück und diese Erwerbsgeschäfte die wirtschaftliche Lebensgrundlage der Familie gebildet hatten und dass die Ehefrau nun nach dem Zusammenbruch der Familiengemeinschaft mit dem Ehebrecher eine neue Ehe eingegangen hatte und in diese den bisherigen Familienbesitz einbringen wollte. Dieses führt aus, bei , Otto IlflHI habe nie eine akute Gefahr für einen Gläubigerzugriff bestanden, das Landhaus in GflBB.sei auch nicht das wesentlichste Vermögensstück des Otto E0HI und deshalb nicht zur Sicherung der Familie erforderlich gewesen. Das Berufungsgericht sehe es deshalb als erwiesen an, Otto HQHBI habe mit der Schenkung von GflHD die Sicherstellung der Beklagten persönlich bezweckt. Diese Ausführungen, deren tatsächliche Feststellungen das Revisionsgericht binden, berücksichtigen die besonderen hier vorliegenden Verhältnisse, wonach der Zweck in erster Linie in der Sicherung der Beklagten und auch der zur Zeit der Schenkung vorhandenen Tochter bestand und die Sicherung des Otto nur eine indirekte Folge der Sicherung der Beklagten sein sollte, Diesem Nebenzweck wurde dadurch Rechnung getragen, dass das Grundstück auch nach der Scheidung an Otto II(pp0 mit der Vereinbarung der Unkündbarkeit vermietet wurde. März 1943 gerade damit begründet, dass das Grundstück aus Mitteln des Herrn HflHB erworben und das Gebäude auf seine Rosten errichtet worden sei« Der Gesichtspunkt, der unmittelbare Lebensunterhalt der Beklagten sei durch eine Rente gesichert, kann bei deren verhältnismässig geringer Höhe und, da sie eine viel geringere Sicherung bot als das Grundstück, nicht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts ins Feld geführt werden. Zu der Frage des Mitverschuldens der Beklagten an dem Zusammenbruch der Ehe hat sich das Berufungsgericht dahin geäussert, es könne nicht davon gesprochen werden, es würde, wie der Kläger zu 3 behaupte, jedem Rechtsempfinden widersprechen, dass die Beklagte nach der Scheidung Eigentümerin von Gfllfelbleibe, da sie durch Ehebruch die Ehe zerrüttet habe. In eine solche auf Einverständnis beruhende Scheidung hätte dieser sicherlich nicht eingewilligt, wenn die Beklagte allein die Ehe durch den zuge-gebenen Ehebruch zerrüttet hätte« habe sich auch noch-am 29« März 1942 des Ehebrechers als Vermittlers wegen der Übertragung des strittigen Grundstücks bedient, was er sicherlich nicht getan hätte, wenn er vorher an dem Verhältnis der Beklagten zu diesem erheblichen Anstoss genommen hätte. 3. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, der Kläger zu 3 habe ausdrücklich erklärt, er wolle aus dem Gesichtspunkt des Widerrufs der Schenkung wegen groben Undanks keine Hechte herleiten,, Die Revision hat dem nicht widersprochen,, Da somit das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoss zu dem Ergebnis kommt, ein Rechtsanspruch Otto H#HBs gegen die Beklagte auf Auflassung des Grundstücks in GflHB habe von Anfang an nicht bestanden, brauchte es auf die weiteren Fragen nicht mehr einzugehen, deren Prüfung ihm im Urteil des erkennenden Senats vom 8.
V ZR 19/53 2369 092 * Verkündet am 11, Dezember 1953 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen desVolkes In dem Rechtsstreit 1« der $itwe Else geb. »vbm» 2. des minderjährigen Otto Bernhard HflHH, vertreten durch seine Mutter Else ulHB» beide wohnhaft in ßflHI bei Am Gl 3« des Diplo'mkauf manns Hans BflHB in G< SflUBstrasse^k in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker des Nachlasses des aj^6tf Dezember 1948 verstorbenen Fabrikanten Otto HflHB, Kläger» Berufungskläger und zu 3 Revisionsklügers, - Prozossbevollmächtigter für den Kläger zu 3: Rechtsanwalt gegen Prau Johanna Hl WflHIstrasse geb, F! in TI Bezirk Kl Beklagte, Berufungsbeklagte »Revisionsbeklagte» - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11, Dezember 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Tasche und der Bundesrichter Dr, v« Nermann, Dr, Heck, Schuster und Dr. Oechßler für Recht erkannt: Die Revision des Klägers zu 3 gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (tfestf.) vom 14.' November 1952 wird auf Kosten des Klägers zu 3 zurückgewiesen. Von Rechts wegen ‘Tatbestand Die Beklagte war mit dem Fabrikanten Otto H^| in Bo^BI verheiratet. Durch notariellen Vertrag vom 16 J Mai 1928 hatte sie mit Mitteln des Otto H4HS das im Grundbuch von WfHBi Gemarkung E## Bd 15 Bl 57# eingetragene Grundstück Am G###bach #in G##Hbei um 10 800 BM ge- kauft. Am 6. Dezember 1928 wurde sie als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Im Jahre 1929 wurde mit Mitteln II## ^##s auf dem Grundstück ein Landhaus errichtet. Das Grundstück hat einen Einheitswert von 25 200 DM. Durch Urteil vom 6. März 1941 wurde die Ehe geschieden, Durch notarielle Erklärung vom selben Tag verpflichtete sich an die Beklagte 6000 BM und ab 1. März 1941 eine monatliche Unterhaltsrente von 300 BM zu zahlen. An demselben Tag schloss vor dem Notar in Bo### mit dessen Bürovorsteherin Ilse Z#|# als Vertreterin der Beklagten einen Vertrag?in dem es heißt* "Die in Gfl|# gelegenen Grundstücke ...... sind mit Mitteln des Erschienenen zu 1 /H#^Ms7 erworben und mit seinen Mitteln bebaut worden. Materiell ist er der Eigentümer, formell steht jedoch die durch die Erschienene zu 2 /Fräulein Z#HB7 vertretene Ehefrau des Erschienenen zu 1 als Eigentümerin eingetragen. Um* auch die formell richtige Eintragung herbeizuführen, erklären die Erschienenen folgende Auflassung:'1 Es folgen dann die Erklärungen über die Auflassung an H< und. die Bewilligung der Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch. Nachdem klar geworden war, dass II#HH bei Durchführung der Eintragung des Grundstücks auf seinen Namen Gfunderwerbe teuer zu zahlen hätte, schlossen H#### und die Beklagte, ebenfalls vor dem Notar SBHHHB am !3. Kai 1941 einen neuen Vertrag, in dem gesagt wurde: “Die erfolgte Auflassung, vom 6* März 1941 wird rückgängig gemacht« Die beiden Erschienenen sind darüber einig, dass rechtliche Wirkung aus dem genannten Vertrage von keiner der Parteien hergeleitet werden kann.11 Auf der Fahrt zu dem Notar hatte HflH zu der Beklagten, wie das Berufungsgericht'feststellte, gesagt, er wolle ihr GrflBU zurückgeben, er wolle die Grunderwerbsteuer sparen und ihr ein Entgegenkommen zeigen. Am 3. Oktober 1941 verlangte erneut die Zu- stimmung der Beklagten zur Übertragung des Grundstücks auf ihn und bot ihr dafür neben einer monatlichen Unterhaltsrente von 3C0 EM "ein weiteres Kapital von 12000 KU", Die Beklagte antwortete darauf ausweichend. In der Zeit von Oktober 1941 bis April 1942 verhandelte I2BHB noch mehrmals teils unmittelbar, teils durch Bevollmächtigte über die Übertragung des Grundstücks mit der Beklagten, wobei er die Auffassung vertrat, dass das Grundstück, da mit seinen Mitteln erworben, materiell sein Eigentum sei und der Beklagten nur formell gehöre, während die Beklagte sich, insbesondere in ihrem Brief vom 20. April 1942 auf den Standpunkt stellte, dass ihr das Grundstück zurückgegeben und ihr damit ein Wert gegeben worden sei, den sie in langjähriger Ehe durch treue Pflichterfüllung und verhältnismässig bescheidenes Leben verdient zu haben glaube. Am 26. März 1943 schrieb der Steuerberater des H( jetzt der Kläger zu 3, an die Beklagte, er bestätige ihr die Vereinbarung, dass die von Herrn zu entrichtende Miete 1200 BM jährlich betrage und dass die Erhaltungsaufwendungen sowie sämtliche Steuern und Lasten für die Be- Ar * Sitzung von der Beklagten zu tragen seien. Gleichzeitig bestätigte er als vereinbart, dass das Lliet Verhältnis mit Rücksicht darauf, dass das Grundstück in GflHI au8 Mitteln des Herrn erwarben und das Gebäude auf seine. Rosten errichtet worden sei, von seiten der Beklagten aus unkündbar sei. Seit Zerstörung seiner Bofllfer Wohnung im November 1944 wohnte Otto h4HV ständig in dem Landhaus in Gl Im März 1947 hat Otto HHfl) vor dem Landgericht Hafm die vorliegende Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zu verurteilen, folgende Erklärung abzugeben: "Ich bin mir mit dem Kläger dahin einig, dass das Eigentum an dem Grundbesitz Am G^HBbach 0, eingetragen „... auf den Kläger übergehen soll« Ich bewillige hiermit, dass der Kläger als Eigentümer dieses Grundbesitzes in das Grundbuch eingetragen wird«" Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, Otto H^hat Berufung eingelegt. Er ist am 26, Dezember 1948 gestorben und wurde beerbt von seiner zweiten Ehefrau, der Klägerin zu 1, und dem minderjährigen Sohn aus der zweiten Ehe, dem Kläger zu 2. Der Kläger zu 5 wurde zu dem Testamentsvollstrecker bestellt. Die Tochter erster Ehe, Prau Lotte BeflMI geh, HflHV, wurde enterbt, ihr auch der Pflichtteil entzogen. Die Kläger haben den Rechtsstreit aufgenommen; der Prau Lotte Be^PHlund ihrem Ehemann, dem Bücherrevisor Be^BB wurde der Streit verkündet. Sie sind dem Rechtsstreit nicht beigetreten. V- fll. fr fr |,i, Durch Urteil vom 11, August 1949 ist die Berufung der * Kläger zurückgewiesen worden, ! Durch Urteil des erkennenden Senats vom 8. Juni 1951 sind die Revisionen der Kläger zu 1 und 2 zurückgewiesen worden, und es ist auf die Revision des Klägers zu 5 das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. In der erneuten BerufungsVerhandlung hat der Kläger zu I 3 den Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, folgende« Erklärung abzugeben: "‘J 'Ki ’’Ich bin mir mit dem Kläger zu 3 dahin einig, daß das Eigentum an dem Grundbesitz Gf^Hauf die Kläger zu 1 und 2 als Erben nach Otto Ubergehen soll. Ich bewillige hiermit, dass die Kläger zu 1 und 2 als Erben nach Otto als Eigentümer dieses Grundbe- sitzes in das Grundbuch eingetragen werden," Die Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt. Durch Urteil vom 14. November 1952*hat das Oberlandesgericht nach erneuter Beweisaufnahme die Berufung auch des Klägers zu 3 zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger zu 3 die *Zurückverweisung an das Berufungsgericht, die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. j^ntscheidungsgründe: 1, Das Berufungsgericht hat bei erneuter Prüfung der Sachlage ausgeführt: Nachdem die Auflassung des strittigen Grundstücks durch die Beklagte an Otto die am 6, März 1941 vorgenommen worden sei, durch den neuen Vertrag vom 13. Mai 1941 wieder aufgehoben und damit der Rechtszustand wieder hergestellt worden sei, wie er vor dem 6. März 1941 bestanden habe, müsse geklärt werden, welches Rechtsverhältnis an dem Grundstück zwischen den früheren Eheleuten - 6 ~ ursprünglich bestanden habe, ob die Beklagte beim Erwerb des Grundstücks mit Mitteln des Mannes im Jahre 1928 nur als dessen Beauftragte gehandelt und ihm gegenüber nur formelles Eigentum erworben habe oder ob die Beklagte Volleigentümerin ohne etwaige Rückgabeverpflichtung geworden sei.. Diese Präge sei in den bisherigen Verfahren nicht abschliessend geklärt worden; dies sei insbesondere auch in dem Unterhaltsprozess nicht geschehen, den die früheren Eheleute im Jahre 1945 und 1946 vor dem Amtsgericht in BoHB geführt hätten. Das Berufungsgericht kommt auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, die Beklagte sei im Jahre 1928 nicht nur pro forma als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden und es sei nicht nur ein Treuhandverhältnis zwischen den damaligen Eheleuten vereinbart worden, sondern die Beklagte habe Volleigentümerin sein sollen. Der Schenkung für persönliche Zwecke der Beklagten stehe .nicht entgegen, dass Otto später Treibhausanlagen auf dem Grundstück errichtet habe, um technische Versuche mit Abgasen zu machen, und die Nebenabsicht gehabt haben möge, das Ir,ndhaus G^HB vor einem etwaigen Zugriff seiner Gläubiger zu schützen, denn wenn das Grundstück materiell der Beklagten als Volleigentümerin gehört habe, sei es schliesslich auch ihm erhalten geblieben. Das Berufungsgericht ist ferner der Auffassung, dass zwischen den damaligen Eheleuten nicht eine zusätzliche Vereinbarung zustande gekommen sei, die die Beklagte verpflichtet habe, das Grundstück auf Verlangen des Otte HflHI oder wenigstens im Palle der Auflösung der Ehe auf ihn zu übertragen. Eine solche Vereinbarung hätte auch der Form des § 313 BGB bedurft. Das Berufungsgericht ist weiter der Ansicht, Otto Hflli habe die Beklagte nicht für rechtlich, sondern nur für moralisch verpflichtet gehalten, ihm das Anwesen in G^minach der Ehescheidung herauszugeben. Auch die Be- klagte habe sich bei Leistung einer Unterhaltsrente von 300 RM monatlich und der Zahlung eines Kapitals von 60C0 RM moralisch für verpflichtet gefühlt, in die Auflassung des Grundstücks einzuwilligen.. Wenn Otto der Auf- fassung gewesen wäre, er habe einen Rechtsanspruch auf Übertragung von G(0B, so wäre sein späteres Verhalten nach dem 6. März 1941 nicht recht verständlich., Die Revision wendet ein, das Berufungsgericht treffe keine Feststellung über eine unmittelbar zwischen den Eheleuten n(Hl geschlossene Vereinbarung, sondern ziehe nur auf Grund einer Reihe von Zeugenaussagen Rückschlüsse aus Äusserungen des verstorbenen Otto HfHB °der der Beklagten gegenüber dritten Personen, die dahin gegangen seien, dass selbst von einer Schenkung des Grundstücks an die Beklagte gesprochen oder diese als Eigentümerin, deren Zustimmung zu Veränderungen einzuholen sei, Dritten gegenüber bezeichnet habe«. Das Berufungsgericht habe dabei das Beweisergebnis nicht ausreichend und teilweise irrig gewürdigt, so die. Aussagen der Zeugen KflBHHHl und und den Umstand, dass die Beklagte selbst bei ihrer Vernehmung im Jahr 1946 über eine Schenkung des Grundstücks nichts und in diesem Rechtsstreit bis zur ersten Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur wenig vorgetragen habe* Diese Einwendungen können keinen Erfolg haben. Sie sind nur Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit denen der Kläger zu 3 in der Revisionsinstanz nicht gehört werden kann. Das Berufungsgericht hat die Aussagen der Zeugen TSfftHHHB und SCHIRM seilr eingehend gewürdigt. Wenn es dabei zur Erklärung der von den übrigen Zeugen abweichenden Aussage des Zeugen K^HHIHB die Möglichkeit offenliess, dass der 75 Jahre alte Zeuge die Mitteilungen, die ihm vor 1932 und im September oder Oktober 1945 gemacht worden seien, nicht genügend auseinandergehalten habe, so kann ihm dies, auch ohne dass es einen persönlichen Eindruck von dem Zeugen gehabt hatte, nicht zu dem Vor- wurf gemacht werden, zu demal sich aus der Niederschrift über sehr unvollkommene Erinnerung an die beiden Unterredungen hatte, insbesondere den Wortlaut der Mitteilungen, die ihm gemacht wurden, nicht mehr angeben konnte« Es ist auch dem Berufungsgericht zuzustimmen, dass aus Mitteilungen, gehend mit den früheren Verhalten der Beklagten in diesem chend begründet, weshalb es daraus Schlüsse zu dem Nachteil der Beklagten nicht ziehen zu können .glaubt* 2« Die Revision macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe rechtsirrig die gebotenen rechtlichen Folgerungen aus den Feststellungen nicht gezogen, dass das Grundstück ausschliesslich mit Mitteln des Mannes gekauft und bebaut worden sei, dass die "Nebenabsicht” bestanden habe, es vor einem Zugriff der Geschäftsgläubiger zu schützen und es so auch dem Manne zu erhalten, und dass beide Ehegatten eine "gewissermassen moralische" Verpflichtung zur Zurückgabe bei Ehescheidung als gegeben angesehen hätten., Sie führt aus, mit dem Wegfall der ehelichen Gemeinschaft habe die Eintragung des Grundbesitzes auf den Namen der Frau im Grundbuch seine Zweckbestimmung verloren« Das Berufungsgericht habe daher unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben beurteilen müssen, welche Rechtsfolgen aus der Auflösung der Ehe zu ziehen seien« Dabei habe es gar nicht der Feststellung eines eigentlichen Treuhandverhältnisses bedurft« Es hätte aber erwogen werden sollen, dass die Eheleute selbst bei der Auseinandersetzung im März 1941 das Grundstück dem Mann zuge-r ' teilt und aufgelassen hätten« Die Rückgängigmachung der Auflassung wegen steuerlicher Verärgerung habe keine neuen die Zeugenaussage ergibt, dass K nur noch eine und dem vorhergegangenen Rechtsstreit befasst und ausrei- Rechte der Beklagten begründet.. Der Mann habe auch weiterhin das Grundstück gegen eine sogenannte Miete genutzt. Die Ehe sei, unstreitig unter schwerem Mitverschulden der Beklagten, gelöst worden, und diese sei für ihren unmittelbaren Lebensunterhalt durch eine Rente gesichert worden. Die mit der Überlassung des Grundstücks an die Frau zugleich erstrebte Sicherung des Mannes sei nach der Scheidung nicht mehr gegeben gewesen, wenn das Grundstück der Beklagten verblieben sei. Aus alledem müsse sich die Zuteilung an den Mann ergeben, gegebenenfalls unter Herauszahlung eines Geldbetrags. Die Zuteilung an den Mann ergebe' sich auch aus § 812 Abs 1 Satz 2 BGB, denn der übereinstimmend bezweckte Erfolg sei, soweit er die Sicherung der Familie, d.h« jedenfalls auch des Mannes, zu dem Gegenstand gehabt habe, durch die Ehescheidung weggefallen. Diese Einwendungen können keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat sich mit ihnen auseinandergesetzte V Dass die Rückgängigmachung der Auflassung keine neuen Rechte der Beklagten begründet hat, hat der erkennende Senat im Urteil vom 8. Juni 1951 bereits ausgesprochen. Die Beklagte erhielt damit nur die rechtliche Stellung, die sie schon vorher hatte. Dabei ist ausdrücklich vereinbart worden, dass rechtliche Wirkungen aus dem Vertrag vom 6. März 1941 von keiner der Parteien hergeleitet werden sollten. Bei der Frage, welche Folgen die Scheidung der Ehe unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage hat und welche sich gemäss § 812 Abs 1 Satz 2 BGB daraus ergeben, dass der mit einem Rechtsgeschäft bezweckte Erfolg nicht eintritt oder später wegfällt, handelt es sich um dasselbe Problem. Ein Anspruch auf Auflassung eines Grundstücks wegen ungerechtfertigter Bereicherung ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts verschiedentlich grundsätzlich anerkannt worden., wenn der Ehemann seiner Frau 10 er ein Grundstück geschenkt hat, um es der Familie zu erhalten, und die Ehe später geschieden wurde (RG in JW 1932, 1372; DR 1940, 541; RGZ 169, 249; DR 1944, 909). Dort handelte es sich darum, dass ein Grundstück oder ein Erwerbsgeschäft auf die Ehefrau übertragen worden war, weil eine unmittelbare Gefahr des Zugriffs von Gläubigern gedroht hatte, daß dieses Grundstück und diese Erwerbsgeschäfte die wirtschaftliche Lebensgrundlage der Familie gebildet hatten und dass die Ehefrau nun nach dem Zusammenbruch der Familiengemeinschaft mit dem Ehebrecher eine neue Ehe eingegangen hatte und in diese den bisherigen Familienbesitz einbringen wollte. In einem dieser Fälle (RGZ 169, 249 führte übrigens die Beurteilung nach Treu und Glauben dazu, dass der Ehemann aus besonderen, vom damaligen Berufungsgericht erörterten Gründen das Geschäft der Ehefrau überlassen musste, dafür aber einen entsprechenden Geldbetrag verlangen durfte. Im jetzigen Streitfall liegen die Verhältnisse, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, anders. Dieses führt aus, bei , Otto IlflHI habe nie eine akute Gefahr für einen Gläubigerzugriff bestanden, das Landhaus in GflBB.sei auch nicht das wesentlichste Vermögensstück des Otto E0HI und deshalb nicht zur Sicherung der Familie erforderlich gewesen. Das Berufungsgericht sehe es deshalb als erwiesen an, Otto HQHBI habe mit der Schenkung von GflHD die Sicherstellung der Beklagten persönlich bezweckt. Der Grund zu dieser Sicherung sei daher nicht mit der Ehescheidung weggefallen. Der mit der Sicherstellung bezweckte Erfolg lasse sich auch nach der Scheidung erreichen, und gerade dann sei eine solche Sicherung erforderlich. Diese Ausführungen, deren tatsächliche Feststellungen das Revisionsgericht binden, berücksichtigen die besonderen hier vorliegenden Verhältnisse, wonach der Zweck in erster Linie in der Sicherung der Beklagten und auch der zur Zeit der Schenkung vorhandenen Tochter bestand und die Sicherung des Otto nur eine indirekte Folge der Sicherung der Beklagten sein sollte, Diesem Nebenzweck wurde dadurch Rechnung getragen, dass das Grundstück auch nach der Scheidung an Otto II(pp0 mit der Vereinbarung der Unkündbarkeit vermietet wurde. Diese Unkündbarlceit wurde im Schreiben vom 26. März 1943 gerade damit begründet, dass das Grundstück aus Mitteln des Herrn HflHB erworben und das Gebäude auf seine Rosten errichtet worden sei« Der Gesichtspunkt, der unmittelbare Lebensunterhalt der Beklagten sei durch eine Rente gesichert, kann bei deren verhältnismässig geringer Höhe und, da sie eine viel geringere Sicherung bot als das Grundstück, nicht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts ins Feld geführt werden. Zu der Frage des Mitverschuldens der Beklagten an dem Zusammenbruch der Ehe hat sich das Berufungsgericht dahin geäussert, es könne nicht davon gesprochen werden, es würde, wie der Kläger zu 3 behaupte, jedem Rechtsempfinden widersprechen, dass die Beklagte nach der Scheidung Eigentümerin von Gfllfelbleibe, da sie durch Ehebruch die Ehe zerrüttet habe. Die Beklagte gebe diesen Ehebruch zwar zu. Es könne auch dahingestellt bleiben, ob ihre Behauptung zutreffe, Otto HflHB habe seit 1916 laufend Beziehungen zu anderen Frauen gehabt. Denn der Kläger zu 3*behaupte selbst nicht, dass die Beklagte allein die Ehe zerrüttet habe, er erkenne vielmehr ein Verschulden des an der Ehezerrüttung durchaus an. Otto HPHB sei im Scheidungsprozess auch allein für schuldig erklärt worden. In eine solche auf Einverständnis beruhende Scheidung hätte dieser sicherlich nicht eingewilligt, wenn die Beklagte allein die Ehe durch den zuge-gebenen Ehebruch zerrüttet hätte« habe sich auch noch-am 29« März 1942 des Ehebrechers als Vermittlers wegen der Übertragung des strittigen Grundstücks bedient, was er sicherlich nicht getan hätte, wenn er vorher an dem Verhältnis der Beklagten zu diesem erheblichen Anstoss genommen hätte. Auch diesen Ausführungen ist zuzustimmen« 3. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, der Kläger zu 3 habe ausdrücklich erklärt, er wolle aus dem Gesichtspunkt des Widerrufs der Schenkung wegen groben Undanks keine Hechte herleiten,, Die Revision hat dem nicht widersprochen,, § 73 EheG kommt nicht in Betracht, da die Beklagte im Scheidungsurteil nicht für allein schuldig erklärt worden ist. . 4. Da somit das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoss zu dem Ergebnis kommt, ein Rechtsanspruch Otto H#HBs gegen die Beklagte auf Auflassung des Grundstücks in GflHB habe von Anfang an nicht bestanden, brauchte es auf die weiteren Fragen nicht mehr einzugehen, deren Prüfung ihm im Urteil des erkennenden Senats vom 8. Juni 1931 aufgegeben war, um festzustellen, ob H^HI etwa seinen Anspruch durch sein« späteres Verhalten verwirkt hat. Die Revision ist daher nicht begründet, sondern war auf Kosten des Klägers zu 3 zurückzuweisen. Dr.Tasehe Dr.v.Normann Dr.Heck Schuster . DrvOechßler