Die Revision gegen das Urteil des Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß diese zur Zahlung von 41 020 DM nebst Zinsen für eine bestimmte Grundstücksteilflache verurteilt wird. "Die Stadtgemeinde BMP hat sich entschlossen, gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 14.12.1982 keine Revision einzulegen. Urteil zu zahlenden Betrag zuzüglich des Betrages, der für die Restfläche gemäß der mit Ihnen getroffenen Vereinbarung vom 8.6./28.6.1982 zu DM 357.105,— Wegen der vereinbarungsgemäß noch zu zahlenden Rechtsanwalt sgebühren für die nicht im Verfahren behandelten Nachzahlungsbeträge bitten wir aus haushaltstechnischen Gründen um Übersendung einer Einzelrechnung. Der Kläger hält dieses Schreiben für einen Rechtsmittelverzicht; die Beklagte meint, ein solcher Verzicht komme darin nicht zu dem Ausdruck. Die Revision der Beklagten ist unzulässig und konnte den-gemäß durch Beschluß verworfen werden (§ 554 a ZPO). Januar 1983 ist ein Rechtsmittelverzicht, der einseitig nach Urteilserlaß dem Gegner gegenüber erklärt werden konnte und auf entsprechende Einrede (hier vorhanden im Schriftsatz des Klägers vom 21. Oktober 1983) berücksichtigt werden muß mit der Folge, daß das Rechtsmittel unzulässig ist (BGHZ 28, 45/52). November 1952, IV ZR 204/52, LM ZPO § 514 Nr. 3 Je m.w.N.) Allerdings sind an einen Rechtsmittelverzicht strenge Anforderungen zu stellen; es muß in jedem Fall klar und eindeutig zu dem Ausdruck kommen, der Rechtsmittelführer wolle sich ernsthaft und endgültig mit dem Urteil beruhigen und es nicht anfechten (BGH aaO NJW 1974, 1249 m.w.N.). Dazu kommt, daß die Beklagte nicht nur den Urteilsbetrag, sondern eine erheblich darüber hinausgehende Summe (im Prozeß geltend gemacht war nur ein Teilbetrag) an den Kläger ohne jede Einschränkung überwies und gleichzeitig wegen der "vereinbarungsgemäß noch zu zahlenden Rechtsanwaltsgebühren" um Übersendung einer Kostenrechnung bat, wobei sie auch die Überweisung der entsprechenden Gebühren ohne Vorbehalt in Aussicht stellte. Daß der Unterzeichner des Schreibens zur Abgabe einer solchen Erklärung bevollmächtigt war, zieht auch die Beklagte nicht in Zweifel. Es gehört zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit, daß auf das Rechtsmittel nicht verzichtet ist (vgl. Insoweit besteht auch kein Unterschied zwischen einem Verzicht dem Gericht gegenüber und einem solchen, der nur dem Gegner erklärt wird, aber auf entsprechende Einrede zu berücksichtigen ist. Ist bei einem Verzicht dem Rechtsmittelgericht gegenüber die BeSchlußVerwerfung zulässig (BGHZ 27, 60, 62), so sind keine Gründe dafür ersichtlich, warum dies - bei einer eindeutigen Lage, die eine weitere Aufklärung nicht erforderlich macht - hier anders sein sollte (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF v ZR 18/8? BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Stadtgemeinde BSB, vertreten durch den Senator für Finanzen, dieser vertreten durch das Liegenschaftsamt, Straße V/H, BflHI Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Dr. Herbert in seiner Eigenschaft als Testamentsvoll» Strecker für den Nachlaß des Lür KaMBBI. Pf B! Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr J Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Januar 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Linden, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 14. Dezember 1982 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. G r ü n d e I. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß diese zur Zahlung von 41 020 DM nebst Zinsen für eine bestimmte Grundstücksteilflache verurteilt wird. Das Liegenschaftsamt der Beklagten hat dem Kläger daraufhin am 6. Januar 1983 geschrieben: "Die Stadtgemeinde BMP hat sich entschlossen, gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 14.12.1982 keine Revision einzulegen. Demgemäß haben wir die Landeshauptkasse BflHPB angewiesen, den lt. Urteil zu zahlenden Betrag zuzüglich des Betrages, der für die Restfläche gemäß der mit Ihnen getroffenen Vereinbarung vom 8.6./28.6.1982 zu DM 357.105,— leisten ist, insgesamt also für 10.203 m2 £ dm 35,— ................... einschl. der hierauf zu zahlenden Zinsen in Höhe von 9 % vom 1,10,1980 -4.1.1983 (einschl.) = 814 Tage .......... DM 72.670.87 insgesamt: DM 429.775,87 zu dem 5*1.1985 an Sie auf Ihr Konto Nr. 102 296 910 bei der BMI Bank in B|MHI zu überweisen. Dieser Betrag dürfte zwischenzeitlich dem o. a. Konto zu dem angegebenen Termin gutgeschrieben sein. Wegen der vereinbarungsgemäß noch zu zahlenden Rechtsanwalt sgebühren für die nicht im Verfahren behandelten Nachzahlungsbeträge bitten wir aus haushaltstechnischen Gründen um Übersendung einer Einzelrechnung. Nach Eingang dieser Rechnung werden wir alsdann auch die Überweisung dieser Gebühren an Sie vornehmen," Der Kläger hält dieses Schreiben für einen Rechtsmittelverzicht; die Beklagte meint, ein solcher Verzicht komme darin nicht zu dem Ausdruck. II. Die Revision der Beklagten ist unzulässig und konnte den-gemäß durch Beschluß verworfen werden (§ 554 a ZPO). 1. Das Schreiben der Beklagten vom 6. Januar 1983 ist ein Rechtsmittelverzicht, der einseitig nach Urteilserlaß dem Gegner gegenüber erklärt werden konnte und auf entsprechende Einrede (hier vorhanden im Schriftsatz des Klägers vom 21. Oktober 1983) berücksichtigt werden muß mit der Folge, daß das Rechtsmittel unzulässig ist (BGHZ 28, 45/52). Dieser Verzicht unterliegt nicht dem Anwaltszwang (vgl. BGH Urteile vom 3. April 1974, IV ZR 83/73, NJW 1974, 1248, 1249 und vom 20. November 1952, IV ZR 204/52, LM ZPO § 514 Nr. 3 Je m.w.N.) Allerdings sind an einen Rechtsmittelverzicht strenge Anforderungen zu stellen; es muß in jedem Fall klar und eindeutig zu dem Ausdruck kommen, der Rechtsmittelführer wolle sich ernsthaft und endgültig mit dem Urteil beruhigen und es nicht anfechten (BGH aaO NJW 1974, 1249 m.w.N.). Das bezeichnete Schreiben drückt dies mit der gebotenen Deutlichkeit aus. Die Beklagte hat nicht etwa nur eine Absicht bekannt gegeben (vgl. BGH Urteil vom 26. Februar 1958, IV ZR 211/57, LM GG Art. 19 Nr. 21), sondern eindeutig erklärt, sie "habe sich entschlossen" keine Revision einzulegen (vgl. auch BGH Beschluß vom 12. Oktober 1955, VI ZB 15/55, LM ZPO § 514 Nr. 6: "Kläger legt keine Berufung ein"). Dazu kommt, daß die Beklagte nicht nur den Urteilsbetrag, sondern eine erheblich darüber hinausgehende Summe (im Prozeß geltend gemacht war nur ein Teilbetrag) an den Kläger ohne jede Einschränkung überwies und gleichzeitig wegen der "vereinbarungsgemäß noch zu zahlenden Rechtsanwaltsgebühren" um Übersendung einer Kostenrechnung bat, wobei sie auch die Überweisung der entsprechenden Gebühren ohne Vorbehalt in Aussicht stellte. Berücksichtigt man ferner, daß diese Erklärungen von einer Behörde abgegeben wurden, kann ein Rechtsmittelverzicht nicht zweifelhaft sein. Daß der Unterzeichner des Schreibens zur Abgabe einer solchen Erklärung bevollmächtigt war, zieht auch die Beklagte nicht in Zweifel. 2. Es kommt bei dieser Sachlage nicht mehr darauf an, ob die Revision auch deshalb unzulässig wäre, weil durch vorbehaltslose Zahlung der Urteilssuame vor Revisionseinlegung (nicht etwa nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung) die Beschwer wegfiel (vgl. BGH Urteile vom 24. Juni 1953, II ZR 200/52, LM ZPO § 91 a Nr. 4 und vom 8. Dezember 1975, II ZR 100/74, LM ZPO § 554 a Nr. 11). 3. Der Senat trägt schließlich keine Bedenken, bei der eindeutigen Sachund Rechtslage durch Beschluß zu entscheiden. Es gehört zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit, daß auf das Rechtsmittel nicht verzichtet ist (vgl. BGHZ 2, 112, 117). Insoweit besteht auch kein Unterschied zwischen einem Verzicht dem Gericht gegenüber und einem solchen, der nur dem Gegner erklärt wird, aber auf entsprechende Einrede zu berücksichtigen ist. Ist bei einem Verzicht dem Rechtsmittelgericht gegenüber die BeSchlußVerwerfung zulässig (BGHZ 27, 60, 62), so sind keine Gründe dafür ersichtlich, warum dies - bei einer eindeutigen Lage, die eine weitere Aufklärung nicht erforderlich macht - hier anders sein sollte (vgl. Thomas/Putzo, ZPO 12. Aufl. § 514 Anm. 2; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl. § 519 b Rdn. 20 und Rdn. 9; Zöller/Schneider, ZPO 13. Aufl. § 514 Anm. 2). Der gegenteiligen, nicht näher begründeten Auffassung des Reichsgerichts (RG JW 1931» 1083/1084) folgt der Senat nicht. Die Zulässigkeit der Revision war von Amts wegen zu prüfen. Die dazu notwendigen Tatsachen sind zwischen den Parteien unstreitig. Der Senat hätte sie auch im Wege des 5” Freibeweises ohne Bindung an ein bestimmtes Verfahren ermitteln können. Es konnte deshalb unbedenklich von der Möglichkeit des § 554 a Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht werden. Dr. Thumm RiBGH Linden ist beurlaubt Vogt und kann infolgedessen nicht unterschreiben. Dr. Thumm Räfle Lambert-Lang