Der Kläger nimmt auf Grund der Beehtsgeschäfte vom Oktober 1949 das Alleinerbrecht an beiden Nachlässen in Anspruch* Die Beklagte hält jene Bechtsgeechäfte wegen Mttenwidrigkeit und Anfechtung für nichtig und gesetzliche Erbfolge für eingetreten, wonach Ludwig von Adalbert als Bruder und dieser von ihr als Tochter allein beerbt worden sei* gericht Traunstein) und sodann auch die Feststellung seines Alleinerbrechts nach Adalbert von sowie Herausgabe des auf die Beklagte lautenden Erbscheins nach Adalbert und Grundbuchberichtigung hinsichtlich der Erbfolge nach Adalbert (seit 1959, in erster Instanz beim Landgericht München I; ein weiterer Klagantrag auf Aufhebung von einstweiligen Verfügungen ist nicht in die Beehtsmittelinstanzen erwachsen) <» Die Klage um den Nachlaß Adalbert wurde vom Landgericht ebenfalls abgewieseno Das Oberlandesgerieht hat das Adalbert-Vorfahren zunächst bis zur Entscheidung des Ludwig-Verfahrens ausgesetzt und dann nach dessen zweiter Zurüekverweisung mit ihm verbundene Das jetzt angefochtone Urteil hat auch hinsichtlich des Nachlasses Adalbert die landgeriehtliche Klagabweisung bestätigte ' Las jetzt angefpehtene Berufungsurteil erklärt alle genannten Rechtsgeschäfte vom Oktober 1949 für nichtig, und zwar den Erbvertrag Adalbert wegen Zittenwidrigkoit (§ 138 Abs * 1 BOB) sov/ic wegen der Irrtumsanfechtung durch den Erblasser vom Mai 1950 (§§ 2078, 2281 ff, 142 BGB) und die Rechtsgeschäfte dos Erblassers Ludwig deshalb, weil sie mit dem Erbvertrag Adalbert eine untrennbare Einheit im Sinn von § 139 BGB bildeten: io Oittenwidrigkoit wird, anders als bei den Ludwig-Rechtsgeschäften (III doo zweiten Revisionsurteils), beim Adalbert-Erbvertrag aus folgendem Grund bejaht: Adalbert sei als Vater der Beklagten im Oktober 1949 in einer psychischen Zwangslage gewesen; denn er habe ebenso wie sein Bruder Ludwig den Herzenswunsch gehabt, das gemeinsame Schloßgut einheitlich im Familienbesitz zu erhalten, und er habe eine Erbfolgeregelung wegen des schlechten Gesundheitszustands seines Bruders Ludwig für eilbedürftig angesehen; einerseits habe er wegen der ihn empörenden damaligen llciratsabsioht der Beklagten deren Enterbung erwogen und andere als Erben geeignete Verwandte als den Kläger im Augenblick nicht zur Verfügung gehabt; andererseits habe er sieh für den zwar nicht erwarteten Fall einer späteren Aussöhnung mit der Beklagten noch Handlungsspielraum bewahren und deshalb ihre Enterbung zugunsten dos Klägers nur in widerruflicher Weise durch Testament verfügen wollen« Biese psychische Zwangslage des Erblassers Adalbert habe der Kläger erkannt und bewußt ausgenutzt, um sich die unwiderrufliche Erbenstellung bei ihm zu verschaffen; er habe auf vertraglicher Erbeinsetzung bestanden und gedroht, andernfalls reise er ab; damit habe er Adalbert in dessen Augen mit der ganzen Verantwortung hinsichtlich der Erbfolge bei beiden Nachlässen belastet (BU III S* 53 ff; unten IV)» 2* Hinsichtlich der Irrtumsanfeehtung Adalbert vom Mai 1950 bejaht das Berufungsgericht Formgültigkeit, Geschäftsfähigkeit und Übereinstimmung von Wille und Erklärung« Ben Anfechtungsgrund sieht es, entsprechend der Angabe des Erblassers in seiner Anfechtungserklärung, in der irrigen Erwartung des Eintritts zweier Umstande: Ber Erblasser habe bei Abschluß des Erbvertrags erwartet, die Beklagte werde ihren damaligen, von den Erblassern nicht gutgeheißenen Verlobten alsbald heiraten und ihn,den Vater, verlassen; tatsächlich habe sie dann nicht geheiratet und den Vater nicht verlassen, sondern sich in seiner Krankheit sehr um ihn angenommen (BU IV S„ 74 ff)« 3« Bie Einheitlichkeit aller Willenserklärungen im Sinn von § 139 BGB, die dem Berufungsgericht durch das zweite Revisionsurteil (IV) zur Prüfung aufgegeben war, bejaht das Oberlandesgericht auf Grund der Feststellung, daß seinerzeit beide Erblasser eine Regelung mit einem gleichartigen Erbgang für das gesamte Uchloßgut und damit Namens-fortführung auf dem Gut und zur Ersparung erheblicher Erbschaftssteuern und der Kläger selbst habe nach seinem Vortrag mit der Zurückstellung seines eigenen Hamens hinter den des Adoptivvaters ein Opfer*gebracht, das er als Gegenleistung für die Erbeinsetzung bei beiden Nachlässen aufgefaßt wissen wolle« Hach der Eeststellung des Oberlandesgerichts wären die Verträge Ludwig nicht ge schlossen worden, wenn die Beteiligten die Hichtigkeit des Vertrages Adalbert gekannt hätten (vgl„ § 139 Halbsat BGB); daß der Erblasser Ludwig später abgelehnt habe, sic der Anfechtung durch Adalbert anzuschließen, sei in seine damaligen Resignation begründet und spreche nicht gegen seinen Einheitlichkeitswillen zur Zeit der Vertragsabschlüsse (BÜ VI So 92 ff; unten V). 4.« Hach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger sein Erbrecht nach Ludwig auch nicht auf dessen eigenhändiges Testament vom 25» Oktober 1949 stützen, da die dortige Erbeinsetzung nach ihrem Wortlaut durch die tatsächlich eingetretene gerichtliche Bestätigung des Adoptionsvertrags auflösend bedingt gewesen sei und darüb hinaus auch dieses Rechtsgeschäft nur als Teil jener Tote regelung, insbesondere unter dom Gesichtspunkt einer gültigen Erbeinsetzung durch den Erblasser Adalbert, gewollt und geschrieben worden sei (BU VII 1; unten VI)« so ist die Wirksamkeit des Adoptionsvertrags, da der Annehmende (Ludwig von Malsen) unstreitig deutscher BtaatBangehöriger war, ausschließlich nach deutschem Recht zu beurteilen (Art« 22 Abs. 1 EGBGB)« In erbrechtlicher Hinsicht haben die deutschen Gerichte zwar für die Beerbung im allgemeinen das deutsche materielle Recht anzuwenden? Das Reichsgericht hat in dem einzigen fall, bei dem die Erbfolge von der Auslegung des Art. 28 BGBGB abhing, die frage, ob der Ausnahmefall auch bei einer Kollisions-norm gegeben ist, bejaht (HG vom 4.10.1911 WarnRspr 1911 Nr. 437). Es führt dazu unter Berufung auf Habich t/Greif aaO aus, daß die Ausnahmefälle des Art. 28 namentlich dann gegeben seien, "wenn der fremde Staat die Grundstücke gerade wegen ihrer Belegenheit in seinem Gebiet und trotz ihrer Zugehörigkeit zu dem Nachlaß eines Deutschen ausschließlich dem eigenen Erbrecht unterwirft". ln seiner Anmerkung dazu (aaO) hat jedoch Neuhaus darauf hingewiesen, daß, weil in jenem Falle nur von Grundbesitz in Deutschland und nicht etwa in einem anderen Land mit ’’Nachlaßspaltung” die Rede war, das Ergebnis von dieser Auslegung des Art. 28 EGBGB nicht berührt ■ werde. {'IM Art. 28 BGBGB Nr. 1) ist ausgesprochen, daß zu den besonderen Vorschriften im Sinne des Art* 28 BGBGB die Höfeordnung gehöre und die gegenteilige Auffassung von Kegel im Gesetz keine Stütze finde* Der Senat hatte sich jedoch nicht damit zu befassen, ob auch Kollisionsnormen als besondere Vorschriften ln Betracht kommen. des Gebietsstaats gemeint sind» Der Wortlaut des ersten Kommissions entwürfe (§ 22) entspricht sodann zwar dem von Art* 28 EGBGB, woraus sich nicht mehr mit Bestimmtheit die Anwendung auch der Kollision enormen des Gebietsstaates schließen läßt a Bin sicherer Hinweis , daß auch sie .n unter'jdies ."besonderen Tors ehr if ton” fallen sollen, ist jedoch dem KommissionsProtokoll über die Beratung des § 22 zu entnehmen (Mugdan, Materialien zu dem BOB, Band I, Das angefoohtene Urteil und das von ihm bestätigte Urteil dos (Landgerichts Braunstein nehmen zwar an, daß die Gültigkeit der für die Erbberechtigung des Klägers maßgebenden Verträge nach deutschem Recht zu beurteilen sei; aber dies ergibt sich weder aus der vom Landgericht herangezogenen Vorschrift des Art« 30 EGBGB, die wegen des Rang- Rücktritts der deutschen Rechtsordnung in Art. 28 EGBGB nicht zu dem Zuge kommt, noch aus den vom Oberlandesgericht genannten Literatursteilen« Biese ergeben nur, daß über die Gültigkeitsfrage das Erbstatut entscheidet, aber nichts darüber, ob dieses Statut in Fällen der sogenannten Nachlaßspaltung das Fersonalstatut als allgemeines Erbstatut ist (Art« 24 EGBGB) oder das besondere Erbstatut der belogenen Sache (Art« 28 EGBGB mit § 300 österr«ABGB)« Solange die Vorschrift des Art« 28 EGBGB besteht (kritisch über sie Staudinger/Raape aaO Art« 28 A), muß angenommen werden, daß hinsichtlich des abgespaltenen Nachlaßteils (hier des österreichischen Grundvermögens) das besondere Erb Statut für alle erbrechtlichen Fragen im weiteren Sinne gilt (Staudinger/Raape aaO Art« 24 G II)« Zu diesen Fragen gehören nicht nur etwa Testierfähigkeit und Testamentsform (Staudinger/Raape aaO III), sondern auch Sittenverstoß und Willensmängel (Schnitzer, aaO II S« 532/33)* sowie insbesondere, ob die gewählte Art der Verfügung von Todes wegen Überhaupt zulässig ist (s« unten IV 8)« Bie Wirksamkeit einer Adoption beurteilt sich allerdings dann, wenn der Annehmendo ein Beutschor ist, hach deutschem Sachrecht (Art« 22 EGBGB, den Art« 28 nicht durchbricht); für die gesetzliche Erbberechtigung des Adoptierten dagegen ist bei abgespaltenem Nachlaß wieder das besondere Erbstatut (hier hinsichtlich der Österreichischen Grundstücke das österreichische Recht) maßgebend« Baß das Oberlandesgerieht über die beiden Brbreclrfcs-feststellungsklagen auch hinsichtlich der österreiehisehen Grundstücke nach deutschem materiellem Recht entschieden hat, stellt sonach eine Verletzung der deutschen Kollisions-norm des Art« 28 EGBGB dar; sie ist trotz grundsätzlicher Hinsichtlich des Nachlasses Adalbert dagegen ist der Senat zur abschließenden Entscheidung in der läge, da sich insoweit das angefochtene Urteil auch bezüglich der österreichischen Grundstücke im Ergebnis als richtig darstellt (§ 565 2P0; unten IV 8)* Hinsicht fehlen Anhaltspunkte dafür, daß die Konkurrentensteilung der beiden Parteien bereits zur Zeit der Vertragsschlüsse derart war, daß sie die Schloßguterhaltung bei ungleichartiger Beerbung der beiden Brüder ausschloß - die Parteien selbst haben noch im Jahr 1953 eine solche iösung erwogen, wie ihre allerdings nicht durchgeführte Vereinbarung vom 25o November 1953 zeigt -v Was die Frage anlangt, ob der Erblasser Adalbert die behauptete Portführungsunmöglichkeit subjektiv erfaßt hat, so bieten seine von der leiri-siöh angeführten Äußerungen gegenüber dem Freiherrn von anläßlich seiner Erbvertragsanfeehtung 1950 keine hinreichende Grundlage für die Annahme, daß Adalbert eine gleichartige Auffassung schon zur Zeit des IrbVertragsschlusses 1949 hatteo Und selbst wenn man beide Behauptungen der Revision als richtig unterstellt, so sprechen sie zwar dafür, daß der Kläger im Oktober 1949 die Einsetzung eines und desselben Erben bei beiden Nachlässen für sachgerecht halten durfte, sie ergeben aber nichts dafür, daß zur Erreichung dieses Ziels entgegen dem vom latrichter festgestellten eigentlichen Willen des Erblassers Adalbert eine unwiderrufliche Regelung in Gestalt des Erbvertrags notwendig war. es könne deshalb auch nicht davon gesprochen worden, daß der Kläger, wenn er bei Adalbert von Halsen nicht auf der vertraglichen Erbeinsetzung bestanden, sondern sich mit einer testamentarischen Erbeinsetzung zufriedengegeben hätte, im Palle des Widerrufes Entgegen der Meinung der Revision steht jene Feststellung nicht in Widerspruch zu den vom Kläger angeführten Urteilsausführungen, der Erblasser Adalbert habe sich schließlich dem Verlangen des Klägers nach gleichartiger seiner eigenen Vertragsanfechtung auch den Bruder Ludwig durch den Freiherrn von zur Rückgängigmachung seiner Verträge bewegen wollen» Wenn der Kläger hierbei eine Befreiung durch Adalbert von seiner Fortführung3 '* pf 1 i ch t" im Fall bloßer Beerbung von Ludwig vermißt, so war eine aus drückliche Befreiung nach der ersichtlichen Auffassung des Berufungsgerichts nicht erforderlich.» Wenn die entsprechende Behauptung der Beklagten vom Kläger substantiiert bestritten und von der Beklagten nicht unter Beweis gestellt worden war, so hinderte das den Tatrichter nicht, sie als richtig festzustellen« Der Tatrichter kann sich die Überzeugung von der Wahrheit einer Parteibe-hauptung je nach Sachlage auch ohne Beweisaufnahme bilden Zur Bekämpfung jener Feststellung des Tatrichters hebt die Revision schließlich darauf ab, daß Adalbert noch nach dem Tod seines Bruders und daher lange nach der Anfechtung seines eigenen Erbvertrags, mit der er die Gleich-artigkeit der Beerbung beseitigt glaubte, auch den Erbvertrag Ludwig wegen dessen Täuschung über des Klägers Fortführungsabsicht angefochten und der erkennende Senat im ersten Revisionsurteil die i’äuschungsbehauptung für erheblich erklärt hat* Aber hier ging es um das behauptete Verhalten des Klägers (Täuschung) zu einem Zeitpunkt (Vertragsschluß) , wo beide Brblasser noch lebten und noch keine Anfechtung erklärt war; darauf, daß der Kläger bereits bei Abgabe der Fortführungszusage nicht fortsetzungs-willig gewesen sei, konnte sich Adalbert ohne inneren Widerspruch auch noch in einem späteren Zeitpunkt berufen, in dem die Fortführungszusagc nach der tatriohterlichen Feststellung infolge Wegfalls der Erbberechtigung des Klägers am einen der beiden Nachlässe (Adalbert) gegen*-standslös geworden ware Der Verhandlungsspielraum des Klägers war entgegen dem Vortrag der Revision nicht eingeengt durcheine Fort~ führungs11 pflieht” des Klägers auch bei Beerbung nur des Erblassers Ludwige Die Bedingung, von deren Erfüllung der Kläger seinerzeit seine Nichtabreise abhängig machte, ging nach der Feststellung des fstrichters (BU S» 63) entgegen dem Vor-trag der Revision nicht dahin, daß er von der Fortführungs-”pflieht" für den Fall des Nichterbens der Schloßguthälfte Adalbert entbunden werde, sondern dahin, daß er Vertragserbe beider Brblasser werde» Gegen die Feststellung einer Zwangslage des Erblassers Adalbert und ihrer bewußten Ausnutzung durch den Kläger wendet die Revision ein: die vom Berufungsgericht angenommene seinerzeitige Eilbedürftigkeit der Erbfolge- regelung habe nicht Vorgelegen; es hätte nämlich genügt, wenn beide Erblasser die Erbeinsetzung durch (widerruf-liches) Testament mit Gutsfortführungsaufläge verfügt hätten« Aber die letztere Möglichkeit schied nach dem festgestellten Sachverhalt deshalb aus, weil der Kläger gerade auf unwiderruflicher Erbeinsetzung bestand» Und in ersterer Hinsicht stellt das Berufungsgericht nicht darauf ab, ob Eilbedürftigkeit objektiv gegeben war, sondern ob sie der Erblasser Adalbert als gegeben ansah» Welche Bedenken gegen die Feststellung bestehen solien, der Kläger habe die Zwangslage von Adalbert erkannt und ausgenutzt, ist weder vorgetragen noch ersichtliche Baß das die Zwangslage mitbestimmende Fehlen anderer Verwandter als möglicher Erben keinen Vorwurf gegen den Kläger begründen kann, schließt einen Unsittlichkeitsvorwurf wegen der Ausnutzung dieser Lage nicht aus» Entsprechendes gilt von dem Hinweis der Revision, die Fernhaltung der Beklagten von den Verhandlungen ira Oktober 1949 sei nicht seine, sondern der Erblasser Sache gewesen« Eine Pflicht des Berufungsgerichts, nach weiteren verwandten Hamensträgern zu fragen (§159 ZPO), bestand schon deshalb nicht, weil auf den Mangel an sonstigen greifbaren Erbschaftsbewerbern schon im Landgerichtsurteil des Adalbert-Prozesses abgehoben worden war (BU S» 16); im übrigen wäre es nicht nur auf das Vorhandensein, sondern auch auf die Erbeneignung sonstiger Verwandter angekommen, worüber die Revision nichts vorbringto 6» Auch in der rechtlichen Würdigung ist, soweit deutsches Recht in Betracht kommt (oben III), fntgsgen der Auffassung der Revision dem Berufungsgericht dahin beizutreten, daß der Erbvertrag Adalbert bei dem festgestellten Sachverhalt im Sinne des § 138 Abs» 1 BGB gegen die guten Sitten verstößt und deshalb nichtig ist» Wie bereits im ersten Revisionsurteil (II 1) mit Bezug auf die Ludwig-Verträge ausgeführt, genügt zur Nichtigkeit eines Vertrags das sittenwidrige Verhalte des einen Vertragstoils, wenn das Anstößige gerade im Verhalten dieses Partners gegen den anderen besteht» Die im angefochtenen Urteil festgestellte bewußte Ausnutzung der geschilderten psychischen Zwangslage des Erblassers Adalbert durch das Verlangen unwiderruflicher -Erbeinsetzung unter Abreisedrohung geht nicht unerheblich hinaus über das schlichte Benutzen einer günstigen Lage und die Zurückstellung fremder Interessen gegenüber den eigenen, was im zweiten Revisionsurteil (III) mit Bezug auf die Ludwig-Verträge als für § 138 BGB nicht ausreichend angesehen worden ist» Was insbesondere die seinerzeitige Äußerung des Klagers betrifft, andernfalls werde er "seinen Hut nehmen”, so handelte es sich dabei nach der Feststellung des Tatrichters nicht um ein wohlgemeintes Angebot, das den Zweck gehabt hätte, dem zu unwiderruflicher Verfügung noch nicht entschlossenen Erblasser Adalbert Bedenkzeit und Ruhe zu freier Entschließung zu gönnen, und mit dessen Annahme der Kläger ebensogut gerechnet hätte wie mit Ablehnung . Festgestellt ist vielmehr, wie es der Bezeichnung als Drohung entspricht, daß der Kläger dem Erblasser Adalbc damit ein Übel ankündigen wollte und angekündigt hat, das nach dem Willen des Klägers gerade nicht eintreten, sonder* den Erblasser zu dem Entschluß unwiderruflicher Verfügung bringen sollte, wie es dann auch geschah» Nach dem fest-gestellten Sachverhalt kann keine Rede davon sein, daß, wie die Revision meint, gerade die Abreiseankündigung anständig war und es umgekehrt unanständig vom Kläger gewesen wäre, wenn er das Opfer nicht angenommen hätte, das Adalbert durch unwiderrufliche Enterbung der fochter seinem eigenen Herzenswunsch nach Guts fort führung gebracht habe. Ebensowenig läßt sich das festgestellte Verhalten des Klägers deswegen, weil er auf die Unmöglichkeit der Gutsfortführung bei ungleichartiger Beerbung der beiden Brüder hinwies, mit dem als Freundschaftsdienst gewerteten späteren Verhalten des Freiherrn von vergleichen Nach dem festgestellten Sachverhalt war eine Erbeinsetzung dieser widerruflichen Art seinerzeit zwar von Adalbert erwogen werden; aber der Kläger hatte sie ausdrücklich als für ihn ungenügend abgelehnt, und Adalbert hatte sich diesem Willen des Klägers gebeugt und sich zur vertraglichen Erbeinsetzung entschlossen. 1„ Zar Frage der Einheitlichkeit aller Terträge Ludwig und Adalbert im Sinn des § 139 BGB hat sich das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht voll an die im zweiten Revisionsurteil (IV 2) entwickelte Auffassung gehalten. An jene rechtliche Beurteilung ist der erkennende Senat selbst gebunden (BGHZ 3, 321, 32$)o Im übrigen wären die dagegen hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 139 BGB auch auf Erbverträge erhobenen Bedenken (Häsemeyer, FaraRZ 196V, 30) unbegründet: Der Vorschrift des § 139 BGB liegt der elementare Reehtagedanke zu Grunde, daß der Wille der Erklärenden zur Zeit der Erklärung dafür maßgebend sein soll, ob bei einer Mehrheit von Willenserklärungen die Ungültigkeit der übrigen eines feile von ihnen auch die Ungültigkeft/nach sich zieht oder nicht (vgl. Der von der Revision herangezogene Umstand, daß drei Tage vor Abschluß der Verträge der Erblasser Ludwig allein ein inhaltlich in dieselbe Richtung gehendes Testament geschrieben hat, steht angesichts der festgestellten mehrfachen Sinnesänderungen der beiden Erblasser in jenen Oktobertagen der Annahme nicht entgegen, daß sie drei Tage später die dann geschlossenen Verträge untereinander als Einheit im genannten Sinn wollten. Aber das Berufungsgericht beschränkt sich nicht auf diese Erwägung, sondern führt im Anschluß an sie eine Reihe von positiven Anhaltspunkten für Ludwigs Einheitlichkeitswillen an: Ludwig habe die Adoption immer nur im Zusammenhang mit der Erbeinsetzung gesehen (Hinweis auf den Brief der Mutter des Klägers vom 21. ßetzung durch Adalbert und mit einer Adoption gefehlt haben sollte (unten VI), trotz seiner zeitlichen Nähe mit diesen Verträgen schon deshalb nicht zwingend auf einen Selbständig keitswillen Ludwigs auch bei diesen Verträgen schließen, weil gerade in jenen Oktobertagen beide Brüder wiederholtem Sinneswandel unterlagen (BU 3« 59/61) o Und Ludwigs Weigerung im Jahr 1950, sich der Vertragsanfechtung seines Bruders Adalbert anzuschließen, war nach der Feststellung des Ober*' landeegerichts motiviert durch BesignstIon und den funs ch, in Frieden zu sterben; die von der Bevision vermißte Grundlage für diese Überzeugung dos Tatrichters liegt einmal ln der Zeugenaussage von Massenbach vor dem Nachlaßgoricht, zu dem andern in Ludwigs damaligem hohem Alter (79 Jahre) und dem in anderem Zusammenhang (BIT S« 64/65) festgestellten Umstand, daß Ludwig schon im Oktober 1949 bei schlechter Gesundheit war und von November 1949 an körperlich vollständig verfiel« Dafür, daß das Berufungsgericht dabei^ die Zeugenaussage von Ludwigs Stiefsohn Wilhelm von Übersehen hätte, wonach Ludwig die bei Hüekgängigmachung der Irbeinsetzung des Klägers auf ihn vermeintlich zukommend lastenausgleichsbolastung fürchtete, liegt kein Anhaltspunkt vor« > 3» Soweit auf don Erbvertrag Ludwig österreichisches Hecht anzuwenden ist - nämlich hinsichtlich der österreichischen Grundstücke ergibt sich die Unwirksamkeit des Vertrags wie beim Erbvertrag Adalbert aus der Unzulässig keit von Erbverträgen zwischen Nichtehegatton (oben IV 8)« über seiner Auffassung, auch die im eigenhändigen Testament Ludwig vom 25, Oktober 1949 erklärte Erbeinsetzung des Klägers sei unwirksam (BU S« 98/99) <> 1o Zu fragen ist allerdings zunächst, ob dieses Testament überhaupt Prozeß3toff im Sinn eines möglichen Klaggrundes geworden ist, Der Kläger hat das Testament im wesentlichen nur als Indiz gegen einen Einheitlichkeiis-willen der Brüder bol den Vertragsschlüssen drei Tage Später herangezogen (siehe zuletzt Seite 16 und 20/21 seines Schriftsatzes vom 24, Oktober 1966, Blatt 662 ff der Gerichts akten des Adalbert-Verfahrens)„ Bas schließt jedoch nicht aus, seinen Prozeßvortrag dahin auszulegen, daß er hilfsweise sein Erbrecht nach Ludwig auch auf das Testament gründen will, Eine solche Auslegung entspricht seinem wohlverstandenen Interesse, wie auch für die Beklagte erkennbar war; das Berufungsgericht legt sic ersichtlich zu Grunde, Der erkennende Senat tritt dem bei, 2, Bas Berufungsgericht nimmt die Unwirksamkeit dieser testamentarischen Erbeinsetzung des Klägers in erster Linie deshalb an, weil sie nach ihrem Wortlaut davon abhängig gemacht worden sei, daß der Adoptionsvertrag nicht gerichtlich bestätigt werden würde<> Es kann offen bleiben, ob bei Zugrundelegung des Wortlauts nicht statt einer (oingotretenen) auflösenden Bedingung des genannten Inhalts (Bestätigung der Adoption) eher eine auf-schiebende Bedingung gegenteiligen Inhalts (Nichtbestäti-guhg) angenommen werden sollte, die nicht eingetreten wäre; am Ergebnis der Unwirksamkeit der Erbeinsetzung würde sich dadurch niehts andern. Setzung habe auch für den Fall ausgesprochen werden sollen» daß die Adoption aus einem anderen Grund als dem der fehlenden gerichtlichen Bestätigung unwirksam sein sollte, also auch etwa wegen EinheitsZusammenhangs mit einem nichtigen anderen Teilgeschäft (hier mit dem Erbvertrag Adalbert)« Im letzteren Fall wäre anderseits erwägbar, ob der Erbeinsetzungswille jeden Fall der Unwirksamkeit der Adoption erfassen sollte oder etwa einen solchen Fall nicht, wo der Unwirksamkei togrund mit einem zu mißbilligenden Verhalten des Klägers Zusammenhängen würde, wie es nach der tatrichterlichen FoststeXluhg hier zutrafo lene mögliche Hichtprüfung verstößt gegen fl 133? war nach dom festgestellten Sachverhalt am 25 <> Oktober, als Ludwig das Testament errichtete, noch völlig ungewiß«, Damals war der Kläger noch gar nicht auf Marzoll eingetroffen; darüber, ob seine bereits anwesende Mutter damals schon die unabdingbare Forderung nach einer für beide Nachlässe gleichartigen Regelung erhoben hatte, fehlt eine Feststellung* Die Behauptung der Revision, die Testamentserrichtung sei mit dem Bruder Adalbert nicht einmal abgesprochen worden, ist mangels gegenteiliger Resteteilung des Tatrichters in diesem Rechtszug als richtig zu unterstellen» Auch wenn dem Berufungsurteil (So 61 zu a) zu entnehmen sein sollte, daß die irblasser den am 24» Oktober gutgeheißenen Rat des Notars, die Beklagte zur Erbin und den Kläger nur zu dem Testamentsvollstrecker einzusetzen, bereits am 25« Oktober wieder verworfen hatten und Adalbert schon an diesem Tag ebenso wie Ludwig gewillt war, den Kläger durch Testament als Erben einzusetzen, so war damit die am 28. Eine Unwirksamkeit des Testamente Ludwig deshalb, weil eine gleichartige Testaraentserrichtung durch Adalbert von Ludwig vorausgesetzt vmrde, abor nicht erfolgte, könnte auf § 139 BOB schon deshalb nicht gestützt werden, weil diese Vorschrift das tatsächliche Vorhandensein eines v/enn auch nichtigen weiteren Teilgeschäfts voraussetzt, im vorliegenden Fall jedoch Adalbert seinen - unterstellten - festamentswillen gar nicht in die Tat umgesetzt hat - abgesehen davon, daß bereits an sich nicht § 139, sondern § 2085 BOB zu dem-: Zuge käme der dem Oegeninteressenten (hier der Beklagten) die Beweislast für den Einheitlichkeitswillen aufbürdeto Denkbar wäre eine
Nachschlagewerk: ja BQHZ:__________ ja
1GBGB Art, 24 o 28
Die Erbfolge hinsichtlich in Österreich belegener Grundstücke richtet sich auch bei einem deutschen Erblasser nach österreichischem Recht (Nachlaßspaltung)»
BGB § 138 Aa
Zur Frage der sittenwidrigen Beeinflussung des Erblassers durch den Vertragspartner bei einem Erbvertrage
BGHpÜrtoVo 5c,April 1968 - V ZR 18/67 - OLG München
■ IG■a) München:I b) Braunstein
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
,ZR_ 18/67
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
5o April Mirth, Justiz-
ais U rkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Rechtsanwalts Otto Georg M von Ritter zu Schloß M
Freiherr
bei
Klägers und Revisionsklägers, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr,v.
gegen
der Hausfrau Anna Maria «Freiin von: M bei
, Schloß
Beklagte und Revisi - Prozeßbevollmächtigtcr: Rechtsanwalt Br*
2
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24« November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Augustin und der Bundesrichter Dr. Bo the, Br. Mattem, Offterdinger und Br. Grell
für Hecht erkannt:
Bio Bevision des Klägers gegen das Urteil des 12o Zivilsenats des Öberlandesgerichts München wird insoweit zurückgewiesen, als die Klage auf Feststellung des Erbrechts des Klägers am Nachlaß des Freiherrn Adalbert von abgewiesen
wurde. '
Im übrigen, auch im Kostenpunkt, wird das genannte Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Bevision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Hechts wegen Tatbestand:
Die Parteien streiten um das Alleinerbreeht an den Nachlässen des am 7. Februar 1951 verwitwet und kinderlos gesforbenen Oberstleutnants a.D. Ludwig Freiherr von und seines Bruders, des am 6. Dezember 1951 verwitwet verstorbenen Hauptmanns a,B. Adalbert Freiherr von
Die Beklagte ist das einzige Kind des Erblassers Adalbert, der Kläger ist ein entfernterer Verwandter der Erblasser*
Im Oktober 1949 haben beide Erblasser den Kläger zu ihrem Alleinerben eingesetzt, und zwar Ludwig, abgesehen von einem eigenhändigen Testament vom 25» Oktober 1949, durch Erbvertrag mit dem Kläger vom 28* Oktober 1949 und Adalbert durch Erbvertrag mit dem Kläger vom selben Tag« Ebenfalls ai 28. Oktober 1949 schloß Ludwig mit dem Kläger außerdem einen Adoptionsvertrag, der gerichtlich bestätigt wurdeo Mit notarieller Erklärung vom 22* Mai 1950 hat Adalbert seinen Erbvertrag mit dem Kläger wegen Irrtums V:angefbohten#: .
Der Kläger nimmt auf Grund der Beehtsgeschäfte vom Oktober 1949 das Alleinerbrecht an beiden Nachlässen in Anspruch* Die Beklagte hält jene Bechtsgeechäfte wegen Mttenwidrigkeit und Anfechtung für nichtig und gesetzliche Erbfolge für eingetreten, wonach Ludwig von Adalbert als Bruder und dieser von ihr als Tochter allein beerbt worden sei*
Der Kläger begehrte mit zwei ursprünglich getrennten Klagen zunächst Feststellung seines Alle inerbrecht s nach Ludwig von (seit 1954, in erster Instanz beim Land-
gericht Traunstein) und sodann auch die Feststellung seines Alleinerbrechts nach Adalbert von sowie Herausgabe
des auf die Beklagte lautenden Erbscheins nach Adalbert und Grundbuchberichtigung hinsichtlich der Erbfolge nach Adalbert (seit 1959, in erster Instanz beim Landgericht München I; ein weiterer Klagantrag auf Aufhebung von einstweiligen Verfügungen ist nicht in die Beehtsmittelinstanzen erwachsen) <»
Dio Klage um den Nachlaß Ludwig wurde vom Landgericht abgewiesen, Das Oberlandesgorieht hat im ersten Berufungs-urteil und nach Zurückverweisung, durch das erste Revisionsurteil des erkennenden Senats auch im zweiten Berufungsurteil die Klage sugesprochen, jedoch nach nochmaliger Zurüekvorwoisung durch das zweite Revisionsurteil des erkennenden Senats in dem jetzt angefochtenen dritten Berufungsurteil die landgerichtliche Klagabweisung bestätigt*
Die Klage um den Nachlaß Adalbert wurde vom Landgericht ebenfalls abgewieseno Das Oberlandesgerieht hat das Adalbert-Vorfahren zunächst bis zur Entscheidung des Ludwig-Verfahrens ausgesetzt und dann nach dessen zweiter Zurüekverweisung mit ihm verbundene Das jetzt angefochtone Urteil hat auch hinsichtlich des Nachlasses Adalbert die landgeriehtliche Klagabweisung bestätigte '
Auf die beiden Revisionsurteile des Öenats vom 4«. November 1959 - V 2R 146/58 und vom 20» Mai 1966 - V ZR 214/64 wird Bezug genommen»
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine genannten bisherigen Anträge hinsichtlich beider Nachlässe weiter»
Die Beklagte bittet um Zurückweisung dos Rechtsmittels»
Nach der letzten mündlichen Verhandlung am 18* Februar 1968, ist der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten verstorben*
Entschoidungsgründe:
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Durch den Tod des Prozcßbevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt Dr» ist zwar das Verfahren unterbrochen
worden (§ 244 Abs* 1 ZPO). Las hindert jedoch nicht die Verkündung dos yorliegenden, aufgrund der vorangegangenen mündlichen Verhandlung zu erlaubenden Urteils (§ 249 Aba* 3 ZPO).
Zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht weder wegen der seither verflossenen Zeit noch wegen neuen entseheidungserhobliehen Vortrags des Klägers noch wegen hinreichender Vorgleichsaussichten ein Anläße
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Las jetzt angefpehtene Berufungsurteil erklärt alle genannten Rechtsgeschäfte vom Oktober 1949 für nichtig, und zwar den Erbvertrag Adalbert wegen Zittenwidrigkoit (§ 138 Abs * 1 BOB) sov/ic wegen der Irrtumsanfechtung durch den Erblasser vom Mai 1950 (§§ 2078, 2281 ff, 142 BGB) und die Rechtsgeschäfte dos Erblassers Ludwig deshalb, weil sie mit dem Erbvertrag Adalbert eine untrennbare Einheit im Sinn von § 139 BGB bildeten:
io Oittenwidrigkoit wird, anders als bei den Ludwig-Rechtsgeschäften (III doo zweiten Revisionsurteils), beim Adalbert-Erbvertrag aus folgendem Grund bejaht: Adalbert sei als Vater der Beklagten im Oktober 1949 in einer psychischen Zwangslage gewesen; denn er habe ebenso wie sein Bruder Ludwig den Herzenswunsch gehabt, das gemeinsame Schloßgut einheitlich im Familienbesitz zu
erhalten, und er habe eine Erbfolgeregelung wegen des schlechten Gesundheitszustands seines Bruders Ludwig für eilbedürftig angesehen; einerseits habe er wegen der ihn empörenden damaligen llciratsabsioht der Beklagten deren Enterbung erwogen und andere als Erben geeignete Verwandte
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als den Kläger im Augenblick nicht zur Verfügung gehabt; andererseits habe er sieh für den zwar nicht erwarteten Fall einer späteren Aussöhnung mit der Beklagten noch Handlungsspielraum bewahren und deshalb ihre Enterbung zugunsten dos Klägers nur in widerruflicher Weise durch Testament verfügen wollen« Biese psychische Zwangslage des Erblassers Adalbert habe der Kläger erkannt und bewußt ausgenutzt, um sich die unwiderrufliche Erbenstellung bei ihm zu verschaffen; er habe auf vertraglicher Erbeinsetzung bestanden und gedroht, andernfalls reise er ab; damit habe er Adalbert in dessen Augen mit der ganzen Verantwortung hinsichtlich der Erbfolge bei beiden Nachlässen belastet (BU III S* 53 ff; unten IV)»
2* Hinsichtlich der Irrtumsanfeehtung Adalbert vom Mai 1950 bejaht das Berufungsgericht Formgültigkeit, Geschäftsfähigkeit und Übereinstimmung von Wille und Erklärung« Ben Anfechtungsgrund sieht es, entsprechend der Angabe des Erblassers in seiner Anfechtungserklärung, in der irrigen Erwartung des Eintritts zweier Umstande: Ber Erblasser habe bei Abschluß des Erbvertrags erwartet, die Beklagte werde ihren damaligen, von den Erblassern nicht gutgeheißenen Verlobten alsbald heiraten und ihn,den Vater, verlassen; tatsächlich habe sie dann nicht geheiratet und den Vater nicht verlassen, sondern sich in seiner Krankheit sehr um ihn angenommen (BU IV S„ 74 ff)«
3« Bie Einheitlichkeit aller Willenserklärungen im Sinn von § 139 BGB, die dem Berufungsgericht durch das zweite Revisionsurteil (IV) zur Prüfung aufgegeben war, bejaht das Oberlandesgericht auf Grund der Feststellung, daß seinerzeit beide Erblasser eine Regelung mit einem gleichartigen Erbgang für das gesamte Uchloßgut und damit
für beide Nachlässe treffen wollten, daß insbesondere der .Klager selbst die enge und unwiderrufliche Verbindung wünschte und jede Teilregelung ablehnte« Auch der Adopt'do. vertrag sei von Ludwig von immer nur im Zusammen-
hang mit der Erbeinsetzung gesehen worden - zur. Namens-fortführung auf dem Gut und zur Ersparung erheblicher Erbschaftssteuern und der Kläger selbst habe nach seinem Vortrag mit der Zurückstellung seines eigenen Hamens hinter den des Adoptivvaters ein Opfer*gebracht, das er als Gegenleistung für die Erbeinsetzung bei beiden Nachlässen aufgefaßt wissen wolle« Hach der Eeststellung des Oberlandesgerichts wären die Verträge Ludwig nicht ge schlossen worden, wenn die Beteiligten die Hichtigkeit des Vertrages Adalbert gekannt hätten (vgl„ § 139 Halbsat BGB); daß der Erblasser Ludwig später abgelehnt habe, sic der Anfechtung durch Adalbert anzuschließen, sei in seine damaligen Resignation begründet und spreche nicht gegen seinen Einheitlichkeitswillen zur Zeit der Vertragsabschlüsse (BÜ VI So 92 ff; unten V).
4.« Hach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger sein Erbrecht nach Ludwig auch nicht auf dessen eigenhändiges Testament vom 25» Oktober 1949 stützen, da die dortige Erbeinsetzung nach ihrem Wortlaut durch die tatsächlich eingetretene gerichtliche Bestätigung des Adoptionsvertrags auflösend bedingt gewesen sei und darüb hinaus auch dieses Rechtsgeschäft nur als Teil jener Tote regelung, insbesondere unter dom Gesichtspunkt einer gültigen Erbeinsetzung durch den Erblasser Adalbert, gewollt und geschrieben worden sei (BU VII 1; unten VI)«
Die Angriffe der Revision sind hinsichtlich der Erbfolge nach Adalbert von unbegründet« Hinsicht-
lich der Erbfolge nach Ludwig von Maleon haben sie im
■ .III. ...
Die verbundenen Klagen betroffen nach ihrem Wortlaut und nach dem im Verhandlungstermin klargestellten Willen des Klägers das Erbrecht an den beiden Nachlassen insgesamt, einschließlich dos anteilig dazugehörenden Grundbesitzes in Österreich«
Was das internationale Prozeßrecht anlangt? sind die deutsche Gerichtsbarkeit und die örtliche Zuständigkeit der angegangenen Gerichte für beide Nachlässe auch hinsichtlich ihrer in Österreich belegenen feile gegeben (§27 &PQ; Raape, Internationales Privatrecht, 5* Auf1« § 39 IV)«
Eine Vorfahrensaussetzung nach Art« 110 Abs. 1 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen vom 15° Juni 1957 (Gesetz vom 9» Juni 1958, BGBl II 129) kommt nicht in Betracht, da im vorliegenden Verfahren keine Präge zur Entscheidung steht, für die eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts gemäß Art« 108 Abs. 1 aaO gegeben ist«
fas das internationale Privatrecht anlangt? so ist die Wirksamkeit des Adoptionsvertrags, da der Annehmende (Ludwig von Malsen) unstreitig deutscher BtaatBangehöriger war, ausschließlich nach deutschem Recht zu beurteilen (Art« 22 Abs. 1 EGBGB)« In erbrechtlicher Hinsicht haben die deutschen Gerichte zwar für die Beerbung im allgemeinen das deutsche materielle Recht anzuwenden? da beide Erblasser
Deutsche waren (Art« 24 Abs» 1 EGBGB; Staudinger/Raape, EGBGB Komm. 9. Auf 1. Art. 24 H X). Für die Erbfolge hinsichtlich der österreichischen Grundstücke gilt dagegen das österreichische materielle Recht (sogenannte Nachlaßspaltung) :
1. Die Regel des Personalstatuts (Art. 24 EGBGB; hier: deutsches Recht) gilt nach Art. 28 EGBGB für solche Gegenstände nicht> die sich nicht in Deutschland befinden und die nach den Gesetzen des Staates, in dem sie sich befinden (Gebietsstaat, hier Österreich), '»besonderen ^^#fi^^öÄri:i^feenn^'tllli;.erliegen•' Bie-.Frage, welches Recht auf die Erbfolge hinsichtlich der österreichischen Grundstücke anzuwenden ist, hängt deshalb davon ab, was unter "besonderen Vorschriften’1 zu verstehen ist, und ob im Gebietsstaat Österreich solche besonderen Vorschriften gelten*
Das Gesetz selbst sagt darüber nichts aus. Als besondere Vorschriften des Gebietsstaats kommen zwei Gruppen in Xletraeht: einmal Saehnormen, die sich auf sogenannte gebundene Güter oder Sondervermögen wie Familienfideikommisse 3 2tsmmgüter, Rentengüter, Anerbengüter oder Erbhöfe beziehen und diese Gegenstände einer besonderen Regelung in der Vererbung unterstellen, und zu dem anderen Kollisionsnormen, welche die Erbfolge in bestimmte Gegenstände, vornehmlich in Grundstücke, einem anderen Recht unterstellen als die übrige Erbfolge und damit zu einer Aufspaltung des Nachlasses führen. Daß die "Besonderheit11 sich auf jeden Fall auf die erstere Gruppe bezieht, ist unstreitig; darauf kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht an, denn um gebundene Güter oder Sondervermögen handelt es sich bei den in Österreich gelegenen Nachlaßgrundstücken unstreitig nicht. Hingegen enthält das österreichise
10
Hecht in § 300 AB OB, der als Kollisionsnorm anerkannt ist (vgl* Bhrenzweig System.des österreichischen allgemeinen
Privatreehts, Allgemeiner Teil 1951 § 29 Is Karl Wolff,
bürgerlichen
Grundriß dos östcrrcichischen/Roehts, 4. Auflo S» 19J Klang/Gschni t z er, Kommentar zu dem ABGB 2„ Auf1c I I So 219, 261), die Vorschrift, daß unbewegliche Sachen den Gesetzen des Bezirks unterworfen sind, in welchem sie liegen, während alle übrigen Sachen mit der Person ihres Eigentümers unter gleichen Gesetzen stehen (vglo Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 14» September i960 in ÖJZ 1961, 300? Köhler, öHotZ 1954, 33/34)* Danach ist für den vorliegenden Pall entscheidend, ob unter "besonderen Vorschriften" in Sinn des Art* 28 EGBGB auch Kollisionsnormen der genannten Art zu verstehen sind«
2o Im Schrifttum wird diese Frage ganz überwiegend bejaht (weitere Auffassung* so von den Kommentaren zu Arto 28 EGBGB: Palandt/lauterbaeh, BGB, 27* teflo, Anm» 4| Erman/Arndt, BGB, 4* Aufl», Anm0 2; Staudinger/Raape, BGB,
9o Auf!», Anm« B V 2? Perid/Pirsehing, Internationales Erbrecht, Stand 1967, Band I, Deutschland, GrundZüge 0 III Mho 20, Österreich, GrundzÜgo C III Rdn« 15; von den lehr-und Handbüchern über Internationales Privatrecht: Raape,
5o Auflo, So 86 f; lartin/Wolff, 3* Auflo, So 232 ff?
Heuhaus 1962, s. 199; Schnitzer, 4* Auflo, II s, 503 zu Pußn« 13; Prankenstoin, Band IV, s. 311/312; Melchior, 1932, So 406/407; Hußbaum, 1932, So HO; Mabieht/Greif, 1907,
So 222; Hiemeyer 1901, 0, 87? ferner Heuhaus JZ 1951, 646 und 2euge, Abhandlungen und Mitteilungenausdem Seminar für öffentliches Recht, Heft 333 1939 35 ff, 50), Dem
steht eine verneinende Minderheit gegenüber (engere Auffassung; Bewald, Internationales Privatrecht 1930, Bo 295;
11
Kegel, Internationales Privatrecht, 2. Auf1 *, H. 145/146 sowie bei Soergel/Siebert, BGB, 9* Aufl., Art. 28 BGBGB, Rdn. 10, 11 und vor Art. 24 BGBGB, Bdn. 80, fußru 25, entgegen der Torauflage).
3. Die Rechtsprechung hat bisher nur wenig Gelegenheit gehabt, zur Auslegung des Art* 28 BGBGB Stellung zu nehmen. Bine einheitliche Linie hat sich noch nicht abge-zeichnet.
Das Reichsgericht hat in dem einzigen fall, bei dem die Erbfolge von der Auslegung des Art. 28 BGBGB abhing, die frage, ob der Ausnahmefall auch bei einer Kollisions-norm gegeben ist, bejaht (HG vom 4.10.1911 WarnRspr 1911 Nr. 437). Es führt dazu unter Berufung auf Habich t/Greif aaO aus, daß die Ausnahmefälle des Art. 28 namentlich dann gegeben seien, "wenn der fremde Staat die Grundstücke gerade wegen ihrer Belegenheit in seinem Gebiet und trotz ihrer Zugehörigkeit zu dem Nachlaß eines Deutschen ausschließlich dem eigenen Erbrecht unterwirft".
In einer späteren Entscheidung vom 2. Oktober 1930
, 6uuv » SeuffArch 85, 33) hat das Reichsgericht nochmals kurz zu Art. 28 BGBGB Stellung genommen und dabei u.a. ausgeführt, daß als besondere Torsehriften nur Tor-Schriften in Betracht kommen, "die auf dem Gebiet des Fa-mi1iengüter r echts oder des Erbrechts liegen". Darauf berufen sich bewald und Kegel für ihre engere Auffassung. Auf die
frage, ob Art. 28 BGBGB auf besondere Saehnormen oder Kollisionsnormen hinweist, kam es ersichtlich in dem Rechtsstreit, bei dem Deutschland Gebietsstaat war, nicht an« Das'Reichs-
gericht hat auch nicht die beiden entgegengesetzten Standpunkte hervorgehoben. 8eine Ausführungen zu diesem Punkt sine
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lediglich als beiläufig zu werten (Zeuge, aaO, $. 52;
Kegel9 Internationales Privatrecht, S. 145)*
Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 8. Januar 1913 (BayObLGZ 14, 17 ff), die für die engere Auffassung zu sprechen scheint, bezeichnet Kegel selbst (Kommentar aaO vor Art, 24 Idn. 80 PuBn. 2$) als nicht ganz eindeutig; sic betraf eine gebtihrenrechtliche frage, auf die Art- 28 EGBGB keinen Einfluß hatte.
Der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 23. Oktober 191$ (OLG® 32, 30), auf die sich ebenfalls Kegel und Lewald berufen, ist für die Auslegung des Art- 28 nichts Wesentliches zu entnehmen.
für die Entscheidung des Kammergerichts vom 10. April 1941 (DH 1941, 1611), bei der Deutschland Gebietsstaat war, gilt das oben zu RG EHE 1930, 2066 Ausgeführte. Das Kammergericht beruft sich auch ausdrücklich auf diese Reichsgeriohtsent-scheidung.
In der neueren Rechtsprechung hat das Oberlandesgericht Neustadt in seiner Entscheidung vom 25. Mai 1951 (JZ 1951,
644) ausgeführt, daß als solche Besonderheiten nach Art. 28 EGBGB mit dem Vorrang des Gebietsstatuts an sich nur Vorschriften aus dem familiengüterrecht oder Erbrecht tracht kämen. ln seiner Anmerkung dazu (aaO) hat jedoch Neuhaus darauf hingewiesen, daß, weil in jenem Falle nur von Grundbesitz in Deutschland und nicht etwa in einem anderen Land mit ’’Nachlaßspaltung” die Rede war, das Ergebnis von dieser Auslegung des Art. 28 EGBGB nicht berührt ■ werde. .
Bern gegenüber hat das Bayerische Oberste Landesgericht im Beschluß vom 27. Oktober 1959 (BayQbLGZ 1959» 590 » NJW I960, 775) unter Hinweis auf § 300 ABGB und Art* 28 BGBGB sowie auf Ferid/Firsehing, Krman/Arndt, Staüdinger/ßaape und 10 EHE 1930, 2066, aber ohne die beiden entgegengesetzten Standpunkte hervorzuheben, entschieden, daß für die Vererbung in Österreich belegener unbeweglicher Vermögenschaften eines deutschen Erblassers österreichisches Hecht maßgebend sei«
Der Bundesgerichtshof hat im Senatsurteil vom 3« Oktober 1962 - V ZR 212/60 - (IM Art* 25 1GBGB Ir*':3 * NJW 1963 47) offen gelassen, ob als "besondere Vorschriften" nur Sachnormen oder auch Kollisionsnormen in Betracht kommen*
Im Beuatsbeschluß vom 14* Juli 1965 - V BLw 1/65 ~
{'IM Art. 28 BGBGB Nr. 1) ist ausgesprochen, daß zu den besonderen Vorschriften im Sinne des Art* 28 BGBGB die Höfeordnung gehöre und die gegenteilige Auffassung von Kegel im Gesetz keine Stütze finde* Der Senat hatte sich jedoch nicht damit zu befassen, ob auch Kollisionsnormen als besondere Vorschriften ln Betracht kommen.
Dagegen hat der III* Zivilsenat ira Urteil vom 2. Mai 19 (III m 92/64 - BGHZ 45? 351, 352) hinsichtlich in Österreich befindlichen unbeweglichen Nachlaßvermögens ausgeführt, daß Art* 28 IGBGH stillschweigend das Recht der belegenen Sache zur Herrschaft über Gegenstände nicht als einzelne, sondern als Teile eines Vermögens berufe und insoweit ausdrücklich das Heimatrecht, soweit es für Vermögen gilt, verdränge.
Biese Intsoheidung beruft sich hierfür auf Kegel, Kommentar, BGBGB Art* 28 Anm. 1 (dazu kritisch 'Erman/Arndt aa0) und setzt sich nicht mit der im Senatsurteil vom 3. Oktober 1962 aaO ausdrücklich und mit Literaturhinweisen angesprochenen Alternative auseinander.
- H -
4. Der erkennende Senat folgt in der Auslegung des Arto 28 EGBGB der weiteren Auffassung«
Der Wortlaut des Gesetzes steht nicht entgegen» Nach ihm können ”besondere Vorschriften” des Gebietsstaats Sachnormeh wie auch Ko 11 is ionsnormen sein« Anhaltspunkte für einen Ausschluß von Kollisionsnormen sind dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Die engere Auffassung findet daher im Gesetzeswortlaut keine Stütze.
Die engere Auffassung wird von Kegel damit begründet: der den Art. 28 EGBGB rechtfertigende Grund, daß man politischen oder wirtschaftspolitischen Zielen eines fremden Staates nachgebe, soweit er sich in den Grenzen seiner Macht halte, treffe dann nicht zu, wenn ein Staat materiellrechtlich gar kein Sondervermögen mehr bilde und nur die kollisionsrechtliche Spaltung beibehalte; die Spaltung habe den Charakter einer politischen oder wirtschaftspolitischen Regelung eingebüßt und sei nur noch eine Entscheidung der internationalprivatrechtlichen Gerechtigkeit. Im geltenden Hecht findet diese Auffassung jedoch keinen Niederschlag.
Die weitere Auslegung der Vorschrift erhält dagegen ihre/Bestätigung in der Entstehungsgeschichte, auf die vornehmlich die ihr zustimmenden Autoren abheben« Der Wortlaut der Gebhard'sehen Entwürfe {§ 30), nach dem das Recht des Gebietsstaats insoweit anzuwenden war, wie Gegenstände nach dem Recht dieses Staates ”als von dem Gesamtvermögen ausgesonderte Vermögensgegenstände zu betrachten sind, oder sonst unter ihnen eigentümlichen einer abweichenden Beurteilung erheischenden Vorschriften stehen”, läßt keinen Zweifel darüber, daß neben Sachnormen auch Kollisionanormen
des Gebietsstaats gemeint sind» Der Wortlaut des ersten Kommissions entwürfe (§ 22) entspricht sodann zwar dem von Art* 28 EGBGB, woraus sich nicht mehr mit Bestimmtheit die Anwendung auch der Kollision enormen des Gebietsstaates schließen läßt a Bin sicherer Hinweis , daß auch sie .n unter'jdies ."besonderen Tors ehr if ton” fallen sollen, ist jedoch dem KommissionsProtokoll über die Beratung des § 22 zu entnehmen (Mugdan, Materialien zu dem BOB, Band I,
So 302): Die Kommission lehnte, als sie diese Bestimmung annahm, einen Antrag ab, der darauf hinzielte, die Anwendung fremden Hechts dann auszuschließen, wenn, wie am Beispiel des französischen Rechts erörtert wurde, nach diesem Recht Grundstücke nach der lex rei sitae vererbt werden, während die Beerbung in den beweglichen Hachlaß nach einem anderen Recht stattfindet (vgl* Melchior aaO) *
Das macht deutlich, daß der Gesetzgeber unter den be sonderen Torschriften” auch Kollisionsnormen des Gebietsstaats berücksichtigt wissen wollte* Arndt (bei Erman aaOj geht daher zutreffend davon aus, daß die Gebhardfsehe Formel später offenbar ohne die Absicht sachlicher Änderung in ^besondere Torschriften” zusammengezogen worden seio
5c Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß die Erbfolge nach beiden Erblassern hinsichtlich der in Österreich liegenden Grundstücke nach den österreichischen Sachnormen zu beurteilen ist*
Das angefoohtene Urteil und das von ihm bestätigte Urteil dos (Landgerichts Braunstein nehmen zwar an, daß die Gültigkeit der für die Erbberechtigung des Klägers maßgebenden Verträge nach deutschem Recht zu beurteilen sei; aber dies ergibt sich weder aus der vom Landgericht herangezogenen Vorschrift des Art« 30 EGBGB, die wegen des Rang-
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Rücktritts der deutschen Rechtsordnung in Art. 28 EGBGB nicht zu dem Zuge kommt, noch aus den vom Oberlandesgericht genannten Literatursteilen« Biese ergeben nur, daß über die Gültigkeitsfrage das Erbstatut entscheidet, aber nichts darüber, ob dieses Statut in Fällen der sogenannten Nachlaßspaltung das Fersonalstatut als allgemeines Erbstatut ist (Art« 24 EGBGB) oder das besondere Erbstatut der belogenen Sache (Art« 28 EGBGB mit § 300 österr«ABGB)« Solange die Vorschrift des Art« 28 EGBGB besteht (kritisch über sie Staudinger/Raape aaO Art« 28 A), muß angenommen werden, daß hinsichtlich des abgespaltenen Nachlaßteils (hier des österreichischen Grundvermögens) das besondere Erb Statut für alle erbrechtlichen Fragen im weiteren Sinne gilt (Staudinger/Raape aaO Art« 24 G II)« Zu diesen Fragen gehören nicht nur etwa Testierfähigkeit und Testamentsform (Staudinger/Raape aaO III), sondern auch Sittenverstoß und Willensmängel (Schnitzer, aaO II S« 532/33)* sowie insbesondere, ob die gewählte Art der Verfügung von Todes wegen Überhaupt zulässig ist (s« unten IV 8)« Bie Wirksamkeit einer Adoption beurteilt sich allerdings dann, wenn der Annehmendo ein Beutschor ist, hach deutschem Sachrecht (Art« 22 EGBGB, den Art« 28 nicht durchbricht); für die gesetzliche Erbberechtigung des Adoptierten dagegen ist bei abgespaltenem Nachlaß wieder das besondere Erbstatut (hier hinsichtlich der Österreichischen Grundstücke das österreichische Recht) maßgebend«
Baß das Oberlandesgerieht über die beiden Brbreclrfcs-feststellungsklagen auch hinsichtlich der österreiehisehen Grundstücke nach deutschem materiellem Recht entschieden hat, stellt sonach eine Verletzung der deutschen Kollisions-norm des Art« 28 EGBGB dar; sie ist trotz grundsätzlicher
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Nichtrevisibilität des ausländischen Rechts (§§ 549? 562 ZPO) auch in diesem Rechtszug zu beachten, und zwar als materiellrechtliche Gesetzesverletzung von Amts wegen*
Hinsichtlich des Nachlasses Ludwig wurde daher auch (vgl* dazu unten VI) aus diesem Grunde das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (vgl* § 565 Abs* 4 ZPO) *
Hinsichtlich des Nachlasses Adalbert dagegen ist der Senat zur abschließenden Entscheidung in der läge, da sich insoweit das angefochtene Urteil auch bezüglich der österreichischen Grundstücke im Ergebnis als richtig darstellt (§ 565 2P0; unten IV 8)*
IV*
Beim Erbvertrag Ad alb er t ist die Annahme der Nichtigkeit im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden* Mas ergibt sich, abgesehan von den österreichischen Grundstücken
(darüber unten 8), bereits aus dem vom Berufungsgericht in seiner Hauptbegründung bejahten Sittenverstoß (§ 138 Abs* 1 BGB); auf die Hilfstegründung mit Vertragsanfechtung
(BU IV 8* 74 ff) kommt es daher nicht mehr an*
1* Die Revision will Sittenwidrigkeit zunächst mit dem Hinweis aüsräumen, der Vorschlag des Klägers auf unwiderrufliche Verträge habe dem entsprochen, daß die von den Erblassern gewünschte Fortführung des Schloßguts in der Familie bei einer auf den Kläger und die Beklagte auf-
geteilten Irbfolgc wegen der Konkurrentenstellung der Parteien nicht möglich gewesen und dies auch vom Erblasser Adalbert bewußt erfaßt worden sei* Aber schon in objektiver
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Hinsicht fehlen Anhaltspunkte dafür, daß die Konkurrentensteilung der beiden Parteien bereits zur Zeit der Vertragsschlüsse derart war, daß sie die Schloßguterhaltung bei ungleichartiger Beerbung der beiden Brüder ausschloß - die Parteien selbst haben noch im Jahr 1953 eine solche iösung erwogen, wie ihre allerdings nicht durchgeführte Vereinbarung vom 25o November 1953 zeigt -v Was die Frage anlangt, ob der Erblasser Adalbert die behauptete Portführungsunmöglichkeit subjektiv erfaßt hat, so bieten seine von der leiri-siöh angeführten Äußerungen gegenüber dem Freiherrn von
anläßlich seiner Erbvertragsanfeehtung 1950 keine hinreichende Grundlage für die Annahme, daß Adalbert eine gleichartige Auffassung schon zur Zeit des IrbVertragsschlusses 1949 hatteo Und selbst wenn man beide Behauptungen der Revision als richtig unterstellt, so sprechen sie zwar dafür, daß der Kläger im Oktober 1949 die Einsetzung eines und desselben Erben bei beiden Nachlässen für sachgerecht halten durfte, sie ergeben aber nichts dafür, daß zur Erreichung dieses Ziels entgegen dem vom latrichter festgestellten eigentlichen Willen des Erblassers Adalbert eine unwiderrufliche Regelung in Gestalt des Erbvertrags notwendig war.
2» Die Revision wendet sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts: allen Beteiligten sei klar gewesen, daß sich die Zusage des Klägers, als Erbe das Gut im Familienbesitz zu erhalten, abgesehen von seiner rechtlichen Unver-bindlichkeit, nur auf den Fall beziehen konnte und bezog, daß er Erbe des ganzen Gutes werden würde? es könne deshalb auch nicht davon gesprochen worden, daß der Kläger, wenn er bei Adalbert von Halsen nicht auf der vertraglichen Erbeinsetzung bestanden, sondern sich mit einer testamentarischen Erbeinsetzung zufriedengegeben hätte, im Palle des Widerrufes
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des Testaments selbst in eine unzu demutbare, sittenwidrige Zwangslage geraten wäre. Die gerügten Verfahrensverstöße liegen jedoch nicht vor:
Entgegen der Meinung der Revision steht jene Feststellung nicht in Widerspruch zu den vom Kläger angeführten Urteilsausführungen, der Erblasser Adalbert habe sich schließlich dem Verlangen des Klägers nach gleichartiger
seiner eigenen Vertragsanfechtung auch den Bruder Ludwig
durch den Freiherrn von zur Rückgängigmachung
seiner Verträge bewegen wollen» Wenn der Kläger hierbei eine Befreiung durch Adalbert von seiner Fortführung3 '* pf 1 i ch t" im Fall bloßer Beerbung von Ludwig vermißt, so war eine aus drückliche Befreiung nach der ersichtlichen Auffassung des
Berufungsgerichts nicht erforderlich.» Dafür, daß Adalbert den Kläger umgekehrt auch für diesen Fall an der Fortführungszusage hätte festhalten wollen, ergibt auch die Revision keinen Anhaltspunkt«
Wenn die entsprechende Behauptung der Beklagten vom Kläger substantiiert bestritten und von der Beklagten nicht unter Beweis gestellt worden war, so hinderte das den Tatrichter nicht, sie als richtig festzustellen« Der Tatrichter kann sich die Überzeugung von der Wahrheit einer Parteibe-hauptung je nach Sachlage auch ohne Beweisaufnahme bilden
(I 286 ZPO $ m HEB 19 28, 1651).
Zur Bekämpfung jener Feststellung des Tatrichters hebt die Revision schließlich darauf ab, daß Adalbert noch nach dem Tod seines Bruders und daher lange nach der Anfechtung seines eigenen Erbvertrags, mit der er die Gleich-artigkeit der Beerbung beseitigt glaubte, auch den Erbvertrag
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Ludwig wegen dessen Täuschung über des Klägers Fortführungsabsicht angefochten und der erkennende Senat im ersten Revisionsurteil die i’äuschungsbehauptung für erheblich erklärt hat* Aber hier ging es um das behauptete Verhalten des Klägers (Täuschung) zu einem Zeitpunkt (Vertragsschluß) , wo beide Brblasser noch lebten und noch keine Anfechtung erklärt war; darauf, daß der Kläger bereits bei Abgabe der Fortführungszusage nicht fortsetzungs-willig gewesen sei, konnte sich Adalbert ohne inneren Widerspruch auch noch in einem späteren Zeitpunkt berufen, in dem die Fortführungszusagc nach der tatriohterlichen Feststellung infolge Wegfalls der Erbberechtigung des Klägers am einen der beiden Nachlässe (Adalbert) gegen*-standslös geworden ware
3» Damit entfällt zugleich die Grundlage für weitere Revisionsrügen zur Sachverhaltsfeststellung:
Der Verhandlungsspielraum des Klägers war entgegen dem Vortrag der Revision nicht eingeengt durcheine Fort~ führungs11 pflieht” des Klägers auch bei Beerbung nur des Erblassers Ludwige
Die Bedingung, von deren Erfüllung der Kläger seinerzeit seine Nichtabreise abhängig machte, ging nach der Feststellung des fstrichters (BU S» 63) entgegen dem Vor-trag der Revision nicht dahin, daß er von der Fortführungs-”pflieht" für den Fall des Nichterbens der Schloßguthälfte Adalbert entbunden werde, sondern dahin, daß er Vertragserbe beider Brblasser werde»
4«. Gegen die Feststellung einer Zwangslage des Erblassers Adalbert und ihrer bewußten Ausnutzung durch den Kläger wendet die Revision ein: die vom Berufungsgericht angenommene seinerzeitige Eilbedürftigkeit der Erbfolge-
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regelung habe nicht Vorgelegen; es hätte nämlich genügt, wenn beide Erblasser die Erbeinsetzung durch (widerruf-liches) Testament mit Gutsfortführungsaufläge verfügt hätten« Aber die letztere Möglichkeit schied nach dem festgestellten Sachverhalt deshalb aus, weil der Kläger gerade auf unwiderruflicher Erbeinsetzung bestand» Und in ersterer Hinsicht stellt das Berufungsgericht nicht darauf ab, ob Eilbedürftigkeit objektiv gegeben war, sondern ob sie der Erblasser Adalbert als gegeben ansah» Welche Bedenken gegen die Feststellung bestehen solien, der Kläger habe die Zwangslage von Adalbert erkannt und ausgenutzt, ist weder vorgetragen noch ersichtliche
Baß das die Zwangslage mitbestimmende Fehlen anderer Verwandter als möglicher Erben keinen Vorwurf gegen den Kläger begründen kann, schließt einen Unsittlichkeitsvorwurf wegen der Ausnutzung dieser Lage nicht aus» Entsprechendes gilt von dem Hinweis der Revision, die Fernhaltung der Beklagten von den Verhandlungen ira Oktober 1949 sei nicht seine, sondern der Erblasser Sache gewesen« Eine Pflicht des Berufungsgerichts, nach weiteren verwandten Hamensträgern zu fragen (§159 ZPO), bestand schon deshalb nicht, weil auf den Mangel an sonstigen greifbaren Erbschaftsbewerbern schon im Landgerichtsurteil des Adalbert-Prozesses abgehoben worden war (BU S» 16); im übrigen wäre es nicht nur auf das Vorhandensein, sondern auch auf die Erbeneignung sonstiger Verwandter angekommen, worüber die Revision nichts vorbringto
$» Unbegründet sind die Bügen, das Berufungsgericht habe nicht allen fatsachenstoff berücksichtigt s
Baß die Muttor des Klägers am 24« Oktober 1949 die Einholung des Hats des Notars anregte, ist im Berufungs-
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urteil (So 60) ausdrücklich festgestellt. Dafür, daß das Berufungsgericht diesen Umstand bei der Würdigung des Gesamtsachverhalts übersehen hätte, fehlt Jeder Anhaltspunkt o Allerdings hat das Berufungsgericht nicht fest-gestellt, daß die Mutter des Klägers die beiden Erblasser auch veranlaßt hätte, den Vorschlag des Notars anssunehmeni aber die Revision macht keinen dahingehenden Uachvortrag in den latsaeheninstanzen geltend« Das Oberlandesgericht hat umgekehrt als ungeklärt bezeichnet, ob der auf den Notariatsbesuch folgende Sinneswandel der Brüder unter ihrem Einfluß zustandekam (BU S. 61); das beschwert den Bevisibnskläger nicht»
Daß die beiden Erblasser schon vor dem Eintreffen der Mutter und des Klägers selbst auf die Ent-
erbung der Beklagten erwogen hatten, hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision nicht verkannt (BU 3. 54/59); damit stand aber noch nichtihrlntschluß fest, dies unwiderruflich zu tun,
6» Auch in der rechtlichen Würdigung ist, soweit deutsches Recht in Betracht kommt (oben III), fntgsgen der Auffassung der Revision dem Berufungsgericht dahin beizutreten, daß der Erbvertrag Adalbert bei dem festgestellten Sachverhalt im Sinne des § 138 Abs» 1 BGB gegen die guten Sitten verstößt und deshalb nichtig ist»
Wie bereits im ersten Revisionsurteil (II 1) mit Bezug auf die Ludwig-Verträge ausgeführt, genügt zur Nichtigkeit eines Vertrags das sittenwidrige Verhalte des einen Vertragstoils, wenn das Anstößige gerade im Verhalten dieses Partners gegen den anderen besteht» Die im angefochtenen Urteil festgestellte bewußte Ausnutzung der geschilderten psychischen Zwangslage des Erblassers Adalbert
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durch das Verlangen unwiderruflicher -Erbeinsetzung unter Abreisedrohung geht nicht unerheblich hinaus über das schlichte Benutzen einer günstigen Lage und die Zurückstellung fremder Interessen gegenüber den eigenen, was im zweiten Revisionsurteil (III) mit Bezug auf die Ludwig-Verträge als für § 138 BGB nicht ausreichend angesehen worden ist» Was insbesondere die seinerzeitige Äußerung des Klagers betrifft, andernfalls werde er "seinen Hut nehmen”, so handelte es sich dabei nach der Feststellung des Tatrichters nicht um ein wohlgemeintes Angebot, das den Zweck gehabt hätte, dem zu unwiderruflicher Verfügung noch nicht entschlossenen Erblasser Adalbert Bedenkzeit und Ruhe zu freier Entschließung zu gönnen, und mit dessen Annahme der Kläger ebensogut gerechnet hätte wie mit Ablehnung . Festgestellt ist vielmehr, wie es der Bezeichnung als Drohung entspricht, daß der Kläger dem Erblasser Adalbc damit ein Übel ankündigen wollte und angekündigt hat, das nach dem Willen des Klägers gerade nicht eintreten, sonder* den Erblasser zu dem Entschluß unwiderruflicher Verfügung bringen sollte, wie es dann auch geschah» Nach dem fest-gestellten Sachverhalt kann keine Rede davon sein, daß, wie die Revision meint, gerade die Abreiseankündigung anständig war und es umgekehrt unanständig vom Kläger gewesen wäre, wenn er das Opfer nicht angenommen hätte, das Adalbert durch unwiderrufliche Enterbung der fochter seinem eigenen Herzenswunsch nach Guts fort führung gebracht habe. Ebensowenig läßt sich das festgestellte Verhalten des Klägers deswegen, weil er auf die Unmöglichkeit der Gutsfortführung bei ungleichartiger Beerbung der beiden Brüder hinwies, mit dem als Freundschaftsdienst gewerteten späteren Verhalten des Freiherrn von vergleichen
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der den Erblasser Adalbert nach dessen Vertragsanfechtung ebenfalls auf diese Unmöglichkeit hinwies und ihn dadurch veranlaßte, eine Einwirkung auf Ludwig im Sinn einer Rückgängigmachung auch seiner Erbeinsetzung zu versuchen»
7* theoretisch denkbar wäre eine Uadeutung des nichtigen Erbvertrags Adalbert in ein (frei widerrufliches) testament mit demselben Erbeinsetzungsinhalt {§ 140 BUB)»
Ein solches Geschäft trüge allerdings als einseitige Erklärung des Erblassers nicht den Makel der Sittenwidrigkeit. Ob es wegen Drohung anfechtbar wäre (§ 2078 Abs. 2 BGB), kann offen bleiben. Denn eine solche Umdeutung scheitert am Fehlen von Anhaitspunkten dafür, daß Adalbert von bei Kenntnis der Nichtigkeit des Vertrags die Geltung seiner Erklärung als testament gewollt hätte. Nach dem festgestellten Sachverhalt war eine Erbeinsetzung dieser widerruflichen Art seinerzeit zwar von Adalbert erwogen werden; aber der Kläger hatte sie ausdrücklich als für ihn ungenügend abgelehnt, und Adalbert hatte sich diesem Willen des Klägers gebeugt und sich zur vertraglichen Erbeinsetzung entschlossen. Mangels besonderer Umstände» die nicht ersichtlich sind, kann deshalb nicht angenommen werden, daß Adalbert, wäre er sich der Nichtigkeit des Erbvertrags bewußt gewesen, statt dessen doch wieder eine testamentarische Brbeinae tzung des Klägers hätte verfügen wollen. Auch die Revision hat in dieser Hinsicht nichts vorgetragen.
8. Soweit die Erbfolge nach österreichischem lech zu beurteilen ist - nämlich bezüglich der in Österreich liegenden Grundstücke (oben III) erübrigt sich eine Prüfung des Nichtigkeitsgrundes der Sittenwidrigkeit (vgl. dazu Gschnitzer, Lehrbuch des österreichischen bürgerlichen Rechts, Erbrecht 1964, S. 29). Denn hier ergibt sich die
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Unwirksamkeit des Erbvertrags Adalbert bereits daraus, daß das österreichische Recht nur Erbverträge zwischen Ehegatten zuläßt (§§ 602, 1249 ff ABGB).
Für eine Umdeutung in ein (einseitiges, widerrufliches) Testament (vgl. Bhrenzweig aaö § 117 II? Gschnitzer aaO § 10 A III) ist aus dem gleichen Grund wie nach deutschem Recht kein Raum (oben 7)*
V,
Auch beim AdopHonsvertrag undErbvertrag Ludwig hält die Bejahung der Nichtigkeit den Angriffen der Revision stand
1„ Zar Frage der Einheitlichkeit aller Terträge Ludwig und Adalbert im Sinn des § 139 BGB hat sich das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht voll an die im zweiten Revisionsurteil (IV 2) entwickelte Auffassung gehalten.
Die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen. An jene rechtliche Beurteilung ist der erkennende Senat selbst gebunden (BGHZ 3, 321, 32$)o Im übrigen wären die dagegen hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 139 BGB auch auf Erbverträge erhobenen Bedenken (Häsemeyer, FaraRZ 196V, 30) unbegründet: Der Vorschrift des § 139 BGB liegt der elementare Reehtagedanke zu Grunde, daß der Wille der Erklärenden zur Zeit der Erklärung dafür maßgebend sein soll, ob
bei einer Mehrheit von Willenserklärungen die Ungültigkeit
der übrigen
eines feile von ihnen auch die Ungültigkeft/nach sich zieht oder nicht (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 1966, V ZR 68/6$, BGHZ 4$, 376 mit Anm. in LM BGB § 139 Nr. 35). Bieser Gedanke hat seine innere Rechtfertigung nicht nur bei Rechtsgeschäften unter Lebenden, sondern auch bei Rechtsgeschäften von Todes wegen und bei einem Zusammentreffen von Rechts-
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geschälten unter Lebenden und solchen von Todes wegen, er wird für ein Teilgebiet der Rechtsgeschäfte von Todes wegen in § 2085 BOB sogar ausdrücklich bestätigt, wenn auch mit abv/eiehender Regelung der Beweislast (vgl. dazu Senatsurteil vom 19» September 1959, V ZR 20/59, KJW 1959, 2113)« Die Frage der Schicksalsgemeinschaft der mehreren Willens^ erklärungen liegt bei Ungültigkeit eines feile von Anfang an (sei es auch kraft rückY/irkender Anfechtung) grundsätzlich anders als bei nachträglicher (ex-nunc-) Beseitigung der Rechtsfolgen eines wirksamen Teilgeschäfts durch Rücktritt oder in ähnlicher Weise, was Gegenstand der Entscheidung BGHZ 29, 129 war*
2. In tatsächlicher Hinsicht werden die die Bejahung der Einheitlichkeit tragenden Feststellungen des Berufungsgerichts von der Revision bekämpft, jedoch ohne Erfolg:
Der von der Revision herangezogene Umstand, daß drei Tage vor Abschluß der Verträge der Erblasser Ludwig allein ein inhaltlich in dieselbe Richtung gehendes Testament geschrieben hat, steht angesichts der festgestellten mehrfachen Sinnesänderungen der beiden Erblasser in jenen Oktobertagen der Annahme nicht entgegen, daß sie drei Tage später die dann geschlossenen Verträge untereinander als Einheit im genannten Sinn wollten.
Daß Adalbert (am 28. Oktober) schon wegen seiner festgestellten psychischen Zwangslage einen Einheitlioh-keitswillen nicht hätte haben können, trifft nicht zu. Auch ein unter Zwang zustandegekommener Wille kann nicht nur dahin gehen, daß der eine Vertrag abgeschlossen werden soll, sondern auch dahin, daß er mit anderen Verträgen stehen und fallen soll.
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Haß sich Ludwig im Jahr 1950 der Vertragsanfechtung durch Adalbert nicht anschloß, ergibt nichts Swingendes für einen Selbständigkeitswillen schon 1949-
Unverständlich ist der Vortrag der Revision, mit dem dargetan werden soll, daß jener Einheitlichkeitswille am 28. Oktober 1949 auch beim Kläger gefehlt habe: dessen Ziel sei nicht die Schaffung eines einheitlichen Vertragswerks gewesen, sondern sein Erbvertragsverlangen gegenüber Adalbert habe auf der Notwendigkeit beruht, auch dessen Anteil zu bekommen, um das Schloßgut im Familienbesitz erhalten zu können. Las letztere schließt das erstere keineswegs aus, sondern legt es im Gegenteil nahe. Lie dahingehende Feststellung dos Berufungsurteils (S. 94/95) wird jedenfalls durch diesen Vortrag nicht erschüttert.
Was die Einbeziehung des Adoptionsvertrags in die Rechtsgeschäftseinheit anlangt, so ist zwar richtig, daß die äußerliche ürkundentrennung eine tatsächliche Vermutung für ihr Gegenteil begründet (zweites Revisionsurteil So 10/11). Lie negative Erwägung des Berufungsurteils (S. 94), für einen Unabhängigkeitswillen des Erblassers Ludwig hinsichtlich dieses Vertrags bestehe kein Anhalt, würde daher für sich allein zur Bejahung der Einheitlichkeit nicht ausreichen. Aber das Berufungsgericht beschränkt sich nicht auf diese Erwägung, sondern führt im Anschluß an sie eine Reihe von positiven Anhaltspunkten für Ludwigs Einheitlichkeitswillen an: Ludwig habe die Adoption immer nur im Zusammenhang mit der Erbeinsetzung gesehen (Hinweis auf den Brief der Mutter des Klägers vom 21. Oktober 1949)> beide - Erblasser seien an der Adoption nur insoweit interessier gewesen, als sie dadurch die Gutsfortführung durch einen
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Träger des alten Namens als Erben und die Einsparung erheblicher Erbschaftssteuern erreichen wollten; zu keinem Zeitpunkt sei der Gedanke: = an eine von den Erbverträgen losgelöste Adoption dos Klägers erwogen worden; auch der Kläger selbst habe vorgetragen» daß für ihn die Zurückstellung seines eigenen Namens hinter den Namen des Adoptivvaters ein Opfer bedeutet habe, das er als Gegenleistung für die Erbeinsetzung über den gesamten Nachlaß aufgefaßt wissen wolle» Diese Ausführungen ergeben» daß das Oberland esgericht jene tatsächliche 3 el bst an di gke i t s verrau tung nicht übersehen, sondern für widerlegt gehalten hat* Ein Eeehtsfehler im Ausgangspunkt oder in der BeweisWürdigung liegt nicht voro
Für einen Selbständigkeitswillen des Erblassers Ludwig führt die Bevision an, daß dieser auch zu anderen Zeiten erbrechtliche Alleingänge unternommen habe; als solche nennt sie sein Erbangebot an den Freiherrn von M ;
in den Jahren 1948 und 1949 (vor den Verhandlungen mit dem Kläger und seiner Mutter), sein Testament vom 2$«, Oktober 1949 und seine Ablehnung vom Jahr 1950, dem Bruder in der Vertragsanfeehtung zu folgen. Aber dieser gegenteilige Wille zu anderen Zeiten steht nicht notwendig der Fest~ Stellung entgegen, daß Ludwig am 28. Oktober 1949? als die drei Verträge abgeschlossen wurden, diese nur als Einheit wollte; Beim Freiherrn von La R^m legt dessen von der Revision angeführter Brief vom 24. Oktober 1966 die Annahme nahe, daß seine Erbbereitschaft gerade an der Beschränkung auf den Nachlaß Ludwig scheiterte. Bas Testament Ludwig vom 2$„ Oktober 1949 läßt auch dann, wenn bei seiner Errichtung der Wille zur Einheitlichkeit■mit einer Erbeln-
ßetzung durch Adalbert und mit einer Adoption gefehlt haben sollte (unten VI), trotz seiner zeitlichen Nähe mit diesen Verträgen schon deshalb nicht zwingend auf einen Selbständig keitswillen Ludwigs auch bei diesen Verträgen schließen, weil gerade in jenen Oktobertagen beide Brüder wiederholtem Sinneswandel unterlagen (BU 3« 59/61) o Und Ludwigs Weigerung im Jahr 1950, sich der Vertragsanfechtung seines Bruders Adalbert anzuschließen, war nach der Feststellung des Ober*' landeegerichts motiviert durch BesignstIon und den funs ch, in Frieden zu sterben; die von der Bevision vermißte Grundlage für diese Überzeugung dos Tatrichters liegt einmal ln der Zeugenaussage von Massenbach vor dem Nachlaßgoricht, zu dem andern in Ludwigs damaligem hohem Alter (79 Jahre) und dem in anderem Zusammenhang (BIT S« 64/65) festgestellten Umstand, daß Ludwig schon im Oktober 1949 bei schlechter Gesundheit war und von November 1949 an körperlich vollständig verfiel« Dafür, daß das Berufungsgericht dabei^ die Zeugenaussage von Ludwigs Stiefsohn Wilhelm von Übersehen hätte, wonach Ludwig die bei Hüekgängigmachung der Irbeinsetzung des Klägers auf ihn vermeintlich zukommend lastenausgleichsbolastung fürchtete, liegt kein Anhaltspunkt vor« >
3» Soweit auf don Erbvertrag Ludwig österreichisches Hecht anzuwenden ist - nämlich hinsichtlich der österreichischen Grundstücke ergibt sich die Unwirksamkeit des Vertrags wie beim Erbvertrag Adalbert aus der Unzulässig keit von Erbverträgen zwischen Nichtehegatton (oben IV 8)«
Hält bis hierher das angefochtene Urteil den Angriffen der Revision im Ergebnis stand, so greifen sie durch gegen**
über seiner Auffassung, auch die im eigenhändigen Testament Ludwig vom 25, Oktober 1949 erklärte Erbeinsetzung des Klägers sei unwirksam (BU S« 98/99) <>
1o Zu fragen ist allerdings zunächst, ob dieses Testament überhaupt Prozeß3toff im Sinn eines möglichen Klaggrundes geworden ist, Der Kläger hat das Testament im wesentlichen nur als Indiz gegen einen Einheitlichkeiis-willen der Brüder bol den Vertragsschlüssen drei Tage Später herangezogen (siehe zuletzt Seite 16 und 20/21 seines Schriftsatzes vom 24, Oktober 1966, Blatt 662 ff der Gerichts akten des Adalbert-Verfahrens)„ Bas schließt jedoch nicht aus, seinen Prozeßvortrag dahin auszulegen, daß er hilfsweise sein Erbrecht nach Ludwig auch auf das Testament gründen will, Eine solche Auslegung entspricht seinem wohlverstandenen Interesse, wie auch für die Beklagte erkennbar war; das Berufungsgericht legt sic ersichtlich zu Grunde,
Der erkennende Senat tritt dem bei,
2, Bas Berufungsgericht nimmt die Unwirksamkeit dieser testamentarischen Erbeinsetzung des Klägers in erster Linie deshalb an, weil sie nach ihrem Wortlaut davon abhängig gemacht worden sei, daß der Adoptionsvertrag nicht gerichtlich bestätigt werden würde<> Es kann offen bleiben, ob bei Zugrundelegung des Wortlauts nicht statt einer (oingotretenen) auflösenden Bedingung des genannten Inhalts (Bestätigung der Adoption) eher eine auf-schiebende Bedingung gegenteiligen Inhalts (Nichtbestäti-guhg) angenommen werden sollte, die nicht eingetreten wäre; am Ergebnis der Unwirksamkeit der Erbeinsetzung würde sich dadurch niehts andern. Aber die Ausführungen des Oberlandes-gerichts lassen nicht eindeutig erkennen, ob es auch die andere Möglichkeit der Auslegung erwogen hat; die Erbein-
Setzung habe auch für den Fall ausgesprochen werden sollen» daß die Adoption aus einem anderen Grund als dem der fehlenden gerichtlichen Bestätigung unwirksam sein sollte, also auch etwa wegen EinheitsZusammenhangs mit einem nichtigen anderen Teilgeschäft (hier mit dem Erbvertrag Adalbert)« Im letzteren Fall wäre anderseits erwägbar, ob der Erbeinsetzungswille jeden Fall der Unwirksamkeit der Adoption erfassen sollte oder etwa einen solchen Fall nicht, wo der Unwirksamkei togrund mit einem zu mißbilligenden Verhalten des Klägers Zusammenhängen würde, wie es nach der tatrichterlichen FoststeXluhg hier zutrafo lene mögliche Hichtprüfung verstößt gegen fl 133? 2084 BGBsund das Urteil kann auf ihr beruhen«
3« In einer Hilfserwägung unterstellt das Berufungsgericht eine Auslegung des Testaments im Sinne der Geltung in jedem Fall der Unwirksamkeit der Adoption und verneint wegen der Nichtigkeit des Erbvertrags Itüdwig auch zutreffend eine Aufhebung des Testaments durch diesen Vertrag (da der Erbvertrag dieselbe Erbeinsetzung ent*^ hielt, fehlte insoweit für § 2289 Abs« 1 Satz 1 BGB auch das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung)« Der Tatrichtcr sieht jedoch auch dieses Testament nur als einen feilakt der von den Erblassern geplanten totalen Erbregelung und deshalb ebenfalls über § 139 BGB als nichtig an«
Die letztere Würdigung findet indessen in dem bisher festgestellten Sachverhalt keine hinreichende Stütze;
^Featstelluhgon über die näheren Umstände der Testaments hat das Berufungsgericht nicht getroffen«
Baß die Totalregelung vom 28« Oktober Zustandekommen werde?
war nach dom festgestellten Sachverhalt am 25 <> Oktober, als Ludwig das Testament errichtete, noch völlig ungewiß«, Damals war der Kläger noch gar nicht auf Marzoll eingetroffen; darüber, ob seine bereits anwesende Mutter damals schon die unabdingbare Forderung nach einer für beide Nachlässe gleichartigen Regelung erhoben hatte, fehlt eine Feststellung* Die Behauptung der Revision, die Testamentserrichtung sei mit dem Bruder Adalbert nicht einmal abgesprochen worden, ist mangels gegenteiliger Resteteilung des Tatrichters in diesem Rechtszug als richtig zu unterstellen» Auch wenn dem Berufungsurteil (So 61 zu a) zu entnehmen sein sollte, daß die irblasser den am 24» Oktober gutgeheißenen Rat des Notars, die Beklagte zur Erbin und den Kläger nur zu dem Testamentsvollstrecker einzusetzen, bereits am 25« Oktober wieder verworfen hatten und Adalbert schon an diesem Tag ebenso wie Ludwig gewillt war, den Kläger durch Testament als Erben einzusetzen, so war damit die am 28. Oktober zustandegekommene Totalregelung deshalb nicht zu erreichen, weli der Kläger mit seiner bloß widerruflichen Erbeinsetzung nicht einverstanden war. Eine Unwirksamkeit des Testamente Ludwig deshalb, weil eine gleichartige Testaraentserrichtung durch Adalbert von Ludwig vorausgesetzt vmrde, abor nicht erfolgte, könnte auf § 139 BOB schon deshalb nicht gestützt werden, weil diese Vorschrift das tatsächliche Vorhandensein eines v/enn auch nichtigen weiteren Teilgeschäfts voraussetzt, im vorliegenden Fall jedoch Adalbert seinen - unterstellten - festamentswillen gar nicht in die Tat umgesetzt hat - abgesehen davon, daß bereits an sich nicht § 139, sondern § 2085 BOB zu dem-: Zuge käme der dem Oegeninteressenten (hier der Beklagten) die Beweislast für den Einheitlichkeitswillen aufbürdeto Denkbar wäre eine
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stillschweigende rechtsgeschäftliche (aufschiebende oder auflösende) Bedingung im Testament Ludwig dahin, daß auch Adalbert ein entsprechendes Testament errichte? darüber fehlen jedoch bisher tatrichterliehe Feststellungen*
4« Hiernach bedarf es in diesem Funkt noch weiterer tatsächlicher Aufklärung* Zu diesem Zweck war die Sache hin sichtlich des Nachlasses Ludwig unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an die Vorinstanz zurüekzuverweise^ wurde auch die Entscheidung über die Kosten der Bevisions-Instanz übertragen«
Dem Tatrichter bleibt hinsichtlich des Testaments auch die nach dem Gesagten (oben III) gebotene Beurteilung der Erbfolge in die österreichischen Grundstücke nach östei reichischem Recht Überlassen (vgl. § 565 Abs* 4 ZPO)*
Br. Augustin Rothe Mattem
Offterdinger Dr* Grell