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BGH · V ZR 18/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 18/66

Für eine Klage auf Duldung eines Notweges über ein städtisches Grundstück, das für den Feuerwehrdienst gewidmet ist, ist der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben. Der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile der 5- Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 2. Bie Klägerin ist Eigentümerin des 90 m tiefen, sich von Osten nach Westen erstreckenden und zur Straßenfront (im Osten) mit einem vierstöckigen Wohn- und Geschäftshaus in geschlossener Form bebauten Grundstücks BflHHI Straße d in Am westlichen Ende verengt sich dieses Grundstück und wird begrenzt durch ein doppelflügeliges Tor, das auf das Grundstück der Beklagten Flur Nr. mündet. Das gesamte Grundstück wird im wesentlichen durch eine Mauer, zu einem geringen Teil auch durch Anlagen begrenzt; die Ausfahrt geht nach Osten zur BlflHBstraße, der Fortsetzung der am Haus Nr. 89 mit stumpfem Winkel abbiegenden BflHB Straße. Dem Voreigentümer der Klägerin war bei der Bebauung des Grundstücks seinerzeit nicht gestattet worden, eine Durchfahrt von der BM1HB Straße zu dem rückwärtigen Teil des Grundstücks zu schaffen; die Beklagte erlaubte ihm aber den Zugang zur westlichen Ausfahrt seines Grundstücks über ihr Feuerwehrgelände. Auf Gegenvorstellungen der Klägerin erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 13» Juli 1964, daß die eingoleitete Benutzung des Grundstückes eine andere Regelung leider nicht zulasse, so daß die Stadt an ihren Forderungen festhalten müsse. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Benutzung des in ihrem Eigentum stehenden Flurstücks Gemarkung GHHHB, Flur Nr. als Notweg für den PKW der Klägerin gegen Zahlung einer vom Gericht festzusetzenden Geldrente zu dulden. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Revision; sie verfolgt ihr Klagbegehren weiter, hilfsweise bittet sie den Rechtsstreit an das für Gütersloh zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen. Das Berufungsgericht habe auch die frühere Nutzung des Feuerwehrgeländes bis zur baulichen Umgestaltung des alten Marktes sowie die Gestattung des Verkehrs über das streitige Gelände durch den RechtsVorgänger der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt. Die Klägerin macht einen Anspruch geltend, der sich auf das bürgerliche Hecht stützt: Die Beklagte soll das Überfahren ihres Grundstücks in Ausübung eines Notweg-rechts dulden (§ 917 BGB). Das Grundstück ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von der Stadtgemeinde für den Feuerwehrdienst gewidmet, es dient insov/eit der Ausübung hoheitlicher Tätigkeit. Öffentliche Sachen können zwar nach den Hegeln des bürgerlichen Rechts übereignet und belastet werden, soweit die öffentlich-rechtliche Zweckbindung nicht entgegensteht (vgl. 2. Wenn die Revision geltend macht, die von der Beklagten wahrzunehmenden öffentlichen Belange beeinflussten zwar TJrafang und Form des Notwegrechtes der Klägerin, könnten ihm aber nicht seinen privatrechtlichen Charakter nehmen, so verkennt die Revision, daß den ordentlichen Gerichten eine Entscheidung darüber, ob, in welchem Umfang und in welcher Form sich das Notwegrecht mit der Durchführung der der Beklagten obliegenden hoheitlichen Aufgaben vereinbaren läßt, nicht gestattet ist; diese Entscheidung würde einen den ordentlichen Gerichten nicht zustehenden Eingriff in Verwaltungshandeln darstellen. Für die Beurteilung des Klagbegehrens als bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Anspruch kommt es ferner weder auf die Nutzung des Feuerwehrgeländes in der Zeit vor der Umgestaltung des alten Marktes noch auf die dem Rechtsvorgänger der Klägerin gegebene Erlaubnis an. dor Beklagten erstreckt haben sollte, was das Berufungsgericht offen läßt, ist der Gemeingebrauch jedenfalls durch die im Zusammenhang mit der Umgestaltung dieses Stadtgebietes und seiner Bebauung erfolgte Entwidmung dos Grundstücks beendet worden« Davon geht auch, worauf das Berufungsgericht hingewiesen hat, die Klägerin aus« Auch die Rechtsnatur der ihrem Rechtsvorgänger (und nicht der Klägerin) erteilten Erlaubnis ist für die Entscheidung über die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges unerheblich. Es braucht ferner nicht entschieden zu werden, ob die Beklagte durch den Gleichheitsgrundsatz verpflichtet ist, das Begehren der Klägerin so zu Vorbescheiden, daß ihre Gleichstellung mit den Besitzern der am östlichen Rand des Feuerwehrgrundstücks stehenden Garagen gewährleistet wird. Da die Klägerin aber hilfsweise Verweisung an das zuständige Verwaltungsgericht beantragt hat, war unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen diesem Antrag stattzugeben (§ 17 Abs.3 GVG; § 40 VerwGO).

Zitierte Normen: § 15 GVG § 40 VwGO § 917 BGB § 17 GVG § 276 ZPO
GrundstückStadtBerufungsgerichtRechtöffentlichKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja B&HZ:	nein
GVG § 13
Für eine Klage auf Duldung eines Notweges über ein städtisches Grundstück, das für den Feuerwehrdienst gewidmet ist, ist der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben.
BGH, Urt. v. 25. April 1969 - V ZR 18/66 - OLG Hamm
IG Bielefeld
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Y ZR 18/66	URTEIL	Verkündet	am
25. April 1969 Wüst ,
Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Kau if rau Martha W ■■■■1 geh. in (jfHIHHIy	Straße	(■	,
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br« ■■■■ -
gegen
 die Stadt G	,	vertreten	durch	den	Rat
 der Stadt, dieser vertreten durch den Stadtdirektor,
 Beklagte und Revisionsheklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr„
I
1
 
Der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Br. Rothe, Br. Mattem, Offterdinger und Br. Grell
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile der 5- Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 2. April 1965 und des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11, November 1965 aufgehoben.
Bie Sache wird auf Antrag der Klägerin an das für GflUm zuständige Verwaltungsgericht verwiesen.
Bie Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Bie Klägerin ist Eigentümerin des 90 m tiefen, sich von Osten nach Westen erstreckenden und zur Straßenfront (im Osten) mit einem vierstöckigen Wohn- und Geschäftshaus in geschlossener Form bebauten Grundstücks BflHHI Straße d in	Am	westlichen	Ende
 verengt sich dieses Grundstück und wird begrenzt durch ein doppelflügeliges Tor, das auf das Grundstück der Beklagten Flur Nr. mündet. Auf diesem Grund-
 
stück hat die Beklagte die Freiwillige Feuerwehr mit der zentralen Feuerwache und Krankentransportfahrzeuge untergobracht. Ein langgestrecktes Gebäude mit Übungsund Sehlauchturm und zahlreichen Toren für Geräte- und Krankenwagen ist der Nordgrenze des klägerisehen Grundstücks vorgelagert. Das gesamte Grundstück wird im wesentlichen durch eine Mauer, zu einem geringen Teil auch durch Anlagen begrenzt; die Ausfahrt geht nach Osten zur BlflHBstraße, der Fortsetzung der am Haus Nr. 89 mit stumpfem Winkel abbiegenden BflHB Straße.
Etwa in der Mitte ihres rückwärtigen Gartengeländes errichtete- die Klägerin ohne Baugenehmigung eine Doppelgarage mit der Ausfahrt nach Westen, die sie mit ihrem PKW aber nur durch Inanspruchnahme des "Feuerwehrgrundstückes" der Beklagten benutzen kann.
Dem Voreigentümer der Klägerin war bei der Bebauung des Grundstücks seinerzeit nicht gestattet worden, eine Durchfahrt von der BM1HB Straße zu dem rückwärtigen Teil des Grundstücks zu schaffen; die Beklagte erlaubte ihm aber den Zugang zur westlichen Ausfahrt seines Grundstücks über ihr Feuerwehrgelände. Sie widerrief diese Erlaubnis bei der Veräußerung des Grundstücks an die Klägerin.
Mit Schreiben vom 19« Juni 1964 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß es "sich als dringend notwendig erwiesen" habe, "das Feuerwehrgrundstück vom fremden Fahrzeugverkehr freizuhalten". Es sei deshalb nicht mehr möglich, die Zufahrt zu ihrem Grundstück über das Feuerwehrgrundstück weiterhin zu dulden. Die Genehmigung zu dem Befahren dieses Grundstücks werde deshalb endgültig zu dem 31. August 1964 widerrufen. Ab
1.	September 1964 werde die Zufahrt durch eine Einfriedigung gesperrt. Auf Gegenvorstellungen der Klägerin erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 13» Juli 1964, daß die eingoleitete Benutzung des Grundstückes eine andere Regelung leider nicht zulasse, so daß die Stadt an ihren Forderungen festhalten müsse.
Die Parteien streiten über das von der Klägerin zu dem rückv/ärtigen (westlichen) Teil ihres Grundstücks in Anspruch genommene Notwegrecht über das ’’Feuerwehrgrundstück” der Beklagten.
Die Klägerin hat beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, die Benutzung des in ihrem Eigentum stehenden Flurstücks Gemarkung GHHHB, Flur Nr.	als
 Notweg für den PKW der Klägerin gegen Zahlung einer vom Gericht festzusetzenden Geldrente zu dulden.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Das Landgericht hat der Klage gegen Zahlung einer Notwegrente der Klägerin von 30 DM monatlich stattge-geben; das Oborlandesgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Revision; sie verfolgt ihr Klagbegehren weiter, hilfsweise bittet sie den Rechtsstreit an das für Gütersloh zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist zulässig. Der Senat hat den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 20 000 DM festgesetzt. Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen daher keine Bedenken.
Auf die Frage, ob die durch Berichtigungsbeschluß des Berufungsgerichts ausgesprochene Zulassung der Revision wirksam ist (vgl. BGHZ 20, 188), kommt es daher nicht an.
II.
Das Oberlandesgericht hält den Rechtsweg für unzulässig. Es führt dazu aus, daß bereits die Bezeichnung "Feuerwehr"-grundstück auf eine spezielle Widmung dieses Grundstücks hinweise, die es von privat genutzten Grundstücken unterscheide. Auf ihm befänden sich Fahrzeuge und Gerätschaften für den Feuerschutz, für den Krankentransport und die Alarmzentrale mit allen Einrichtungen, deren die Feuerpolizei zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben bedürfe. Alle diese Einrichtungen und das Grundstück seien hoheitlichen Aufgaben gewidmet und damit hoheitlichem Verwaltungsermessen unterworfen. Die Anweisung, auf diesem Grundstück einen Notweg der Klägerin zu dulden, würde einen unzulässigen Eingriff in hoheitliches Verwaltungsermessen darstellen. Dies sei den ordentlichen Gerichten versagt.
Hiergegen wendet sich die Revision.
 
Sie meint, daß auch die öffentliche Hand als Grund Stückseigentümerin am bürgerlichen Rechtsverkehr teil-nehne; die Frage, ob ein Notwegrecht wegen öffentlicher Belange nur in gewissem Umfange oder in bestimmter Form ausgeübt werden könne, nehme diesem Anspruch nicht den privatrechtlichen Charakter. Das Berufungsgericht habe auch die frühere Nutzung des Feuerwehrgeländes bis zur baulichen Umgestaltung des alten Marktes sowie die Gestattung des Verkehrs über das streitige Gelände durch den RechtsVorgänger der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt. Die zivilrechtliche Absprache zv/ischen der Stadt und dem Rechtsvorgänger der Klägerin bestätige die Zugehörigkeit des Y/egeanspruchs zu dem zivilrechtlichen Bereich. Folgerichtig habe die beklagte Stadt den vom Berufungsgericht eingenommenen Standpunkt auch während des gesamten Rechtsstreits selbst nicht vertreten.
Bie Rechtsauffassung des Berufungsgerichts hält indes den Angriffen der Revision stand.
III.
1. Zur Entscheidung steht, ob eine bürgerliche Rcchtsstreitigkeit oder eine öffentlich-rechtliche Strei tigkeit vorliegt; im ersten Fall ist der ordentliche Rechtsweg (§ 15 GVG), im zweiten Fall mangels ausdrücklicher bundesrechtlicher Zuweisung auf den ordentlichen Rechtsweg der Verwaltungsrechtsweg (§40 VwGO) gegeben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 157, 106, 115), der sich der Senat angeschlossen hat (BGHZ 41, 264 mit weiteren Nachweisen), ist für die Frage nach der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs die Natur des Rechtsverhältnisses ent-
 
scheidend, aus dem der Klaganspruch abgeleitet wird.
Die Klägerin macht einen Anspruch geltend, der sich auf das bürgerliche Hecht stützt: Die Beklagte soll das Überfahren ihres Grundstücks in Ausübung eines Notweg-rechts dulden (§ 917 BGB). Diese Betrachtung ist jedoch nicht vollständig und, wie noch zu zeigen ist, auch nicht entscheidend.
Das Grundstück, über das die Klägerin fahren will, ist, wie schon die Klageschrift ergibt, das sogenannte Feuerwehrgrundstück. Auf ihm ist das Gebäude zur Unterstellung der Feuerwehrwagen und Krankenwagen errichtet, auf dem Vorplatz des Gebäudes finden Übungen der Feuerwehr statt, werden die Fahrzeuge gereinigt und aufgestellt. Das Grundstück ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von der Stadtgemeinde für den Feuerwehrdienst gewidmet, es dient insov/eit der Ausübung hoheitlicher Tätigkeit. Als Verwaltungsvermögen der Beklagten gehört es zu den öffentlichen Sachen, die für hoheitliche Zwecke bestimmt sind. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet, erstrebt die Klägerin mit der Klage die Zuerkennung der Benutzung einer öffentlichen Sache.
Öffentliche Sachen können zwar nach den Hegeln des bürgerlichen Rechts übereignet und belastet werden, soweit die öffentlich-rechtliche Zweckbindung nicht entgegensteht (vgl. BGHZ 33, 230). Auch können beispielsweise die Grasnutzung an einem Militär-Flugplatz im Rahmen bürgerlich-rechtlicher Verträge vergeben, Räume einer Kaserne vermietet werden. Aber neben Vorschriften des bürgerlichen Rechts finden auf die der Ausübung hoheitlicher Tätigkeit gewidmeten öffentlichen Sachen auch Regeln des öffentlichen Rechts Anwendung, und zwar im Umfang der Widmung. Die öffentlich-rechtliche Yfidmung
 
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wirkt sich abwehrend aus, sie stellt die öffentliche Sache gegen Beeinträchtigungen sicher, die aus dem bürgerlichen Recht abgeleitet werden (vgl. Forsthoff, Verwaltungsrecht 9« Aufl. § 19, 1).
Die Widmung des Feuerwehrgrundstückes zur Ausübung hoheitlicher Tätigkeit läßt die öffentliche Sache unter die Herrschaft des öffentlichen Hechts treten.
Insoweit kommt aber der Grundsatz vom Vorrang des öffentlichen Hechts vor dem bürgerlichen Recht zur Geltung (vgl. BGHZ 9, 373, 382 f). Streitigkeiten, wie die vorliegende, sind daher als Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Art zu werten, zu deren Austragung die Verwal-tungsgerichte berufen sind (§40 Verv/GG).
2. Wenn die Revision geltend macht, die von der Beklagten wahrzunehmenden öffentlichen Belange beeinflussten zwar TJrafang und Form des Notwegrechtes der Klägerin, könnten ihm aber nicht seinen privatrechtlichen Charakter nehmen, so verkennt die Revision, daß den ordentlichen Gerichten eine Entscheidung darüber, ob, in welchem Umfang und in welcher Form sich das Notwegrecht mit der Durchführung der der Beklagten obliegenden hoheitlichen Aufgaben vereinbaren läßt, nicht gestattet ist; diese Entscheidung würde einen den ordentlichen Gerichten nicht zustehenden Eingriff in Verwaltungshandeln darstellen.
Für die Beurteilung des Klagbegehrens als bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Anspruch kommt es ferner weder auf die Nutzung des Feuerwehrgeländes in der Zeit vor der Umgestaltung des alten Marktes noch auf die dem Rechtsvorgänger der Klägerin gegebene Erlaubnis an. Wenn sich der Gemeingebrauch des damals noch unbebauten alten Marktes auf das Feuerwehrgrundstück
 
dor Beklagten erstreckt haben sollte, was das Berufungsgericht offen läßt, ist der Gemeingebrauch jedenfalls durch die im Zusammenhang mit der Umgestaltung dieses Stadtgebietes und seiner Bebauung erfolgte Entwidmung dos Grundstücks beendet worden« Davon geht auch, worauf das Berufungsgericht hingewiesen hat, die Klägerin aus« Auch die Rechtsnatur der ihrem Rechtsvorgänger (und nicht der Klägerin) erteilten Erlaubnis ist für die Entscheidung über die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges unerheblich. Es braucht ferner nicht entschieden zu werden, ob die Beklagte durch den Gleichheitsgrundsatz verpflichtet ist, das Begehren der Klägerin so zu Vorbescheiden, daß ihre Gleichstellung mit den Besitzern der am östlichen Rand des Feuerwehrgrundstücks stehenden Garagen gewährleistet wird. Eine Entscheidung hierüber setzt nämlich die Zulässigkeit des Rechtswegs voraus, was, wie dargclegt, nicht der Ball ist. Schließlich kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits in erster Linie auf die öffentlich-rechtliche Nutzung des Feuerwehrgrundstücks abgehoben hat, denn die Rechtsnatur des Klaganspruchs ist nicht von der Rechtsauffassung der Parteien abhängig} die Zulässigkeit des Rechtswegs ist Prozeßvoraussetzung und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.
IV.
Das Berufungsgericht hat somit zutreffend die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten verneint. Da die Klägerin aber hilfsweise Verweisung an das zuständige Verwaltungsgericht beantragt hat, war unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen diesem Antrag stattzugeben (§ 17 Abs. 3 GVG; § 40 VerwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 276 ZPO« Die in der ersten Instanz entstandenen Kosten sind als Teil der Kosten zu behandeln, die bei dem Verwaltungs-gericht erwachsen (§ 276 Abs. 3 ZPO - vgl* BG-HZ 11, 43, 57; 12, 52; 14,'272 -), welches darüber zu befinden hat.
Dr. Augustin
 Offterdinger
Rothe
 Dr. Grell
 Mattem