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BGH · V ZR 18/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 18/60

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31* Mai 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Hückinghaus, Br. Augustin, Schuster, Br. Freitag und Br. Mattern für Recht erkannt: Oktober 1957 mit 74 Jahren verstorbene Mutter hat durch Erbvertrag vom 29- September 1953 mit der Beklagten diese zur Alleinerbin eingesetzt und der Klägerin den Pflichtteil entzogen, letzteres u.a. mit der Begründung, die Klägerin habe sie im Juli 1953 in der Autogarage des mütterlichen Hauses in Gegenwart der Tochter bezw. Hinsichtlich der Rechtswirksamkeit der Entziehungsverfügung ist der Revision zuzugeben, daß diese nicht vertragsmäßig getroffen werden kann, § 2278 Abs. 2 BGB, und daß der Wortlaut des Erbvertrags für einen vertragsmäßigen Charakter der Verfügung sprechen könnte, weil sie dort einen von fünf numerierten Absätzen (Nr. 4) darstellt, auf welche die Erklärung beider Vertragschließender folgt: "Wir nehmen alles Vorstehende gegenseitig an." Bei den übrigen in der Urkunde enthaltenen, von einem Rechtskundigen beurkundeten Verfügungen ist ohne weiteres anzunehmen, daß sie nur als einseitige Verfügungen gewollt und erklärt sind. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht das Vorliegen eines ^lichtteilsentziehu^sg^ndes deshalb bejaht, weil die Klägerin ihre Mutter bei einem Streit im Juli 1953 durch einen Schlag ins Gesicht vorsätzlich körperlich mißhandelt habe. a) In rechtlicher Hinsicht bestehen entgegen der Annahme der Revision keine Bedenken gegen die Annahme des Berufungs-♦ gerichts, daß die festgestellte Handlungsweise der Klägerin den Tatbestand der vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung der Erblasserin durch einen Abkömmling im Sinne von § 2333 Nr. 2 BGB erfüllt. Entgegen der Auffassung der Revision besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, das Berufungsgericht sei sich hierbei nicht der Möglichkeit einer anderen Deutung jenes Verhaltens der Klägerin gegenüber der Zeugin und ihrem Ehemann bewußt gewesen (nämlich dahin, daß sie bei der ihr feindlichen Einstellung der Besucher jede Diskussion habe vermeiden wollen und es unter ihrer Würde gefunden habe, sich gegen einen derartig unwahren Vorwurf zu verwahren). August 1959)5 der sich ausdrücklich auch auf diesen Punkt erstreckte; weiter hatte die Beklagte schon über fünf Monate vor der Zeugenvernehmung, nämlich in der Berufungsbegründung vom 9* April 1959 nicht nur eine der späteren Zeugenaussage entsprechende Behauptung vorgetragen und /.unter Beweis gestellt, sondern die Beweisbehauptung auch ausdrücklich in derselben Weise gewürdigt wie später das Berufungsgeriehtinfolgedessen bestand für das Berufungsgericht auch entgegen der Rüge der Revision kein Anlaß zur Ausübung des richterlichen Pragerechts (§ 139 ZPO) und noch weniger ein Anlaß zur späteren Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, um der Klägerin Gelegenheit zu gegenteiligen Beweisanträgen zu geben. Die Zeugin D^HHH« Tochter der Klägerin, hat ausweislich des Tatbestands des Berufungsurteils bekundet: Sie sei bei jenem Streit zv/ischen ihrer Großmutter und ihrer Mutter zugegen gewesen und habe eine Ohrfeige nicht wahrgenommen, obwohl sie sie bestimmt hätte sehen oder zu demindest hören müssen; sie seien mit dem Abladen und Wegbringen von Bier be- Das Berufungsgericht hält diese Aussage nicht für überzeugungskräftig, weil die Zeugin sich nach ihrer eigenen Bekundung für solche Streitigkeiten wegen ihrer Häufigkeit nicht sonderlich interessierte und überdies mit dem Wegbringen von Bier beschäftigt war, wodurch ihre ohnehin geringe Aufmerksamkeit gegenüber jenem Streit noch verringert worden sei; das erkläre hinlänglich, daß sie den Schlag trotz ihrer örtlichen Anwesenheit nicht bemerkt habe. Die Revision sieht in dieser Würdigung eine Verkennung der Lebenserfahrung, weil auch bei häufigem Streit eine Ohrfeige so einmalig und außerordentlich gewesen wäre, daß sie der Zeugin weder hätte entgehen noch ihre Erinnerung daran hätte verblassen können. Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht ein Hinfälligwerden der Pflichtteilsentziehung durch Verzeihung (§ 2337 BGB) verneint hat. a) Zwar geht das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht zutreffend von der Präge aus, ob die Erblasserin durch ihr Verhalten nach Erbvertragschluß zu dem Ausdruck gebracht hat, daß sie die durch das Verhalten der Klägerin hervorgerufene Kränkung nicht mehr als solche empfand (RGRK-BGB 11 . Das Berufungsgericht führt aus: in dem von der Klägerin geschilderten Wandel in ihrem Verhältnis zur Mutter sei eine solche (veränderte) Empfindung (der Mutter) nicht zu dem Ausdruck gekommen. Hieran ist zunächst sachlich-rechtlich "bedenklich, daß das Berufungsgericht in der Wiederherstellung einer dem Mutter-Kind-Verhältnis entsprechenden innigen und liebevollen Beziehung eine weitere rechtliche Voraussetzung zu sehen scheint, die für eine Verzeihung erfüllt sein muß* Denn die Empfindung einer Kränkung als solcher kann von dem Gekränkten auch auf gegeben werden, ohne daß die Beziehungen zu dem Kränker innig und liebevoll werden, insbesondere dann, wenn sie dies schon vor der zur Erörterung stehenden Kränkung nicht gewesen sind (hierfür könnte der Parteivortrag Anhaltspunkte geben; mit dem Gebrauch des Wortes "Wiederherstellung" wollte das Berufungsgericht wohl kaum eine tatsächliche Feststellung gegenteiligen Inhalts treffen). Schließlich stellt auch die Ablehnung einer Bürgschafts-übernahme seitens der Erblasserin und die darauffolgende Unmutsäußerung der Klägerin entgegen der Auffassung des Berufungs gerichts nach der Lebenserfahrung kein hinreichendes Indiz gegen eine Verzeihung dar, weil eine solche Zurückhaltung in Gelddingen auch bei ungetrübtem persönlichem Verhältnis nichts Außergewöhnliches ist, ganz abgesehen von der Möglichkeit, daß sich die persönlichen Beziehungen nach einer Besserung mit Verzeihungswirkung später wieder verschlechtert haben

Zitierte Normen: § 2278 BGB § 223 StGB § 2333 BGB § 139 ZPO § 2337 BGB § 49 EheG
ZeuginBGBMutterVerzeihungErblasserinBerufungsgerichtVerfügungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachs chlagewerk:	j	a
Amtliche Sammlung:	nein
BGB § 2337
Zur Verzeihung ist die (Wieder-) Herstellung einer dem Mutter-Kind-Verhältnis entsprechenden innigen und liebevollen Beziehung nicht erforderlich,
BGH, Urt. V. 7. Juni 1961 - V ZR 18/60 - OLG Köln
LG Bonn
V ZR 18/60
Verkündet am 7. Juni 1961
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Maria W Albert-SflHHB-Straße
 geb. H|
Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Witwe Margot Istraßef^;
geb.
in Ti
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31* Mai 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Hückinghaus, Br. Augustin, Schuster, Br. Freitag und Br. Mattern
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 15* Oktober 1959 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien sind Schwestern. Ihre am 17. Oktober 1957 mit 74 Jahren verstorbene Mutter hat durch Erbvertrag vom 29- September 1953 mit der Beklagten diese zur Alleinerbin eingesetzt und der Klägerin den Pflichtteil entzogen, letzteres u.a. mit der Begründung, die Klägerin habe sie im Juli 1953 in der Autogarage des mütterlichen Hauses in Gegenwart der Tochter bezw. Enkelin ins Gesicht geschlagen. Die Klägerin leugnet einen Grund zur Pflichtteilsentziehung und macht fürsorglich Verzeihung geltend. Sie klagt auf Zahlung von 7 500 DM nebst Zinsen als Pflichtteil (1/6 des Nachlaßwerts) □
Das Landgericht hat die Klage dem Grund nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.
Mit der Revision wird der Klaganapruch weiter verfolgt; die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Hinsichtlich der Rechtswirksamkeit der Entziehungsverfügung ist der Revision zuzugeben, daß diese nicht vertragsmäßig getroffen werden kann, § 2278 Abs. 2 BGB, und daß der Wortlaut des Erbvertrags für einen vertragsmäßigen Charakter der Verfügung sprechen könnte, weil sie dort einen von fünf numerierten Absätzen (Nr. 4) darstellt, auf welche die Erklärung beider Vertragschließender folgt: "Wir nehmen alles Vorstehende gegenseitig an." Aber abgesehen davon, daß dieser Wortlaut schon deshalb über das Ziel hinausschießt, weil in der Urkunde nur der eine Vertragsteil, nämlich die
 
Mutter, Verfügungen von Todes wegen erklärt hat, bezieht sich jene Annahmeerklärung bei sachgemäßer Auslegung offensichtlich nur auf diejenigen Verfügungen, die nach dem Gesetz vertragsmäßig getroffen werden können. Bei den übrigen in der Urkunde enthaltenen, von einem Rechtskundigen beurkundeten Verfügungen ist ohne weiteres anzunehmen, daß sie nur als einseitige Verfügungen gewollt und erklärt sind. Als solche ist die Bflichtteilsentziehung auch im Rahmen eines Erbvertrags zulässig, § 2299 Abs. 1 i.V.m. § 2336 BGB. Und selbst wenn die Verfügung vertragsmäßig erklärt worden sein sollte, wäre sie zv/ar als solche unwirksam, aber nach dem mutmaßlichen Willen beider Vertragsparteien nach § 140 BGB in eine einseitige Verfügung umzudeuten. All diese Erwägungen liegen ersichtlich dem Berufungsurteil zugrunde, auch wenn sie nicht ausdrücklich ausgesprochen sind. Für den Fall, daß sie das Berufungsgericht unterlassen haben sollte, läge darin eine Auslegungslücke, die das Revisionsgericht selbst auszufüllen.hat (BGHZ 15,
 71, 74) und hiermit in der genannten Weise ausfüllt.
II.
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht das Vorliegen eines ^lichtteilsentziehu^sg^ndes deshalb bejaht, weil die Klägerin ihre Mutter bei einem Streit im Juli 1953 durch einen Schlag ins Gesicht vorsätzlich körperlich mißhandelt habe.
a) In rechtlicher Hinsicht bestehen entgegen der Annahme der Revision keine Bedenken gegen die Annahme des Berufungs-♦	gerichts,	daß	die	festgestellte	Handlungsweise	der	Klägerin
 den Tatbestand der vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung der Erblasserin durch einen Abkömmling im Sinne von § 2333 Nr. 2 BGB erfüllt.
 
Der Begriff der Mißhandlung ist hier derselbe wie in § 223 StGB (RG JY/ 1913» 207)- Sie besteht also in einer üblen, unangemessenen (sozialwidrigen) Einwirkung auf den Körper des Mitmenschen, die dessen körperliches Wohlbefinden mehr als bloß unerheblich beeinträchtigt (BGHSt 14» 269» 271). Biese Voraussetzung hat das Berufungsgericht bei der von ihm festgestellten Ohrfeige der damals 48-jährigen Tochter gegen ihre damals 70-jährige Mutter ohne Rechtsirrtum bejaht. Auch Rechtswidrigkeit und Vorsatz hat das Berufungsgericht ersichtlich bejahen wollen; insoweit hat die Revision keine Einwendungen erhoben. Keine Bedenken bestehen in der Richtung, daß die Beeinträchtigung des Wohlbefindens mehr als bloß unerheblich war. Ein darüber hinausgehender Grad von Schwere der Beeinträchtigung ("schwere Mißhandlung”), eine Böswilligkeit des Handelns oder eine gewisse Bauer des Verhaltens wird in Nr. 2 von § 2333 BGB im Gegensatz zu Nr. 3 bis 5*;nicht verlangt; der Annahme eines Pflichtteilsentziehungsgrundes steht daher nicht entgegen, daß die Handgreiflichkeit der Klägerin nur eine Affekthandlung gewesen sein mag.
b) In tatsächlicher Hinsicht gründet das Berufungsgericht seine Überzeugung, daß die Klägerin entgegen ihrem Bestreiten jene Ohrfeige gegeben habe, auf die von ihm als glaubhaft angesehenen Bekundungen von drei Zeugen über Hilf stat-sachen (Indizien), aus denen es auf jene Handgreiflichkeit schließt. Bie Revision greift diese Beweiswürdigung ohne Erfolg an:
Hinsichtlich der Zeugin	einer	Schwägerin
 der Erblasserin, führt das Berufungsurteil aus: Nach ihrer glaubhaften Aussage habe die Klägerin bei einem Besuch der Zeugin und ihres Ehemanns auf einen dahingehenden Vorhalt kein Wort der Verteidigung gesagt, was doch nahegelegen hätte, sondern den Besuchern kurzerhand die Wohnung verwiesen; das lasse den naheliegenden Schluß zu, daß in der
 
Klägerin ein Schuldgefühl angesprochen wurde. Entgegen der Auffassung der Revision besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, das Berufungsgericht sei sich hierbei nicht der Möglichkeit einer anderen Deutung jenes Verhaltens der Klägerin gegenüber der Zeugin und ihrem Ehemann bewußt gewesen (nämlich dahin, daß sie bei der ihr feindlichen Einstellung der Besucher jede Diskussion habe vermeiden wollen und es unter ihrer Würde gefunden habe, sich gegen einen derartig unwahren Vorwurf zu verwahren). Die Revision will vielmehr in unzulässiger Weise an die Stelle der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ihre eigene setzen. Die Würdigung des Berufungsgerichts kam für die Klägerin auch keineswegs unerwartet; zwar wurde die Zeugin erst im Schlußtermin der Berufungsinstanz am M. September 1959 vernommen, aber auf Grund eines vorausgegangenen Beweisbeschlusses (vom 14- Juli/14. August 1959)5 der sich ausdrücklich auch auf diesen Punkt erstreckte; weiter hatte die Beklagte schon über fünf Monate vor der Zeugenvernehmung, nämlich in der Berufungsbegründung vom 9* April 1959 nicht nur eine der späteren Zeugenaussage entsprechende Behauptung vorgetragen und /.unter Beweis gestellt, sondern die Beweisbehauptung auch ausdrücklich in derselben Weise gewürdigt wie später das Berufungsgeriehtinfolgedessen bestand für das Berufungsgericht auch entgegen der Rüge der Revision kein Anlaß zur Ausübung des richterlichen Pragerechts (§ 139 ZPO) und noch weniger ein Anlaß zur späteren Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, um der Klägerin Gelegenheit zu gegenteiligen Beweisanträgen zu geben.
Die Zeugin D^HHH« Tochter der Klägerin, hat ausweislich des Tatbestands des Berufungsurteils bekundet: Sie sei bei jenem Streit zv/ischen ihrer Großmutter und ihrer Mutter zugegen gewesen und habe eine Ohrfeige nicht wahrgenommen, obwohl sie sie bestimmt hätte sehen oder zu demindest hören müssen; sie seien mit dem Abladen und Wegbringen von Bier be-
 
schäftigt gewesen; an den Anlaß des Streits könne sie sich nicht mehr erinnern; sie habe sich auch nicht besonders dafür interessiert, da solche Streitigkeiten zwischen Großmutter und Mutter häufig vorgekommen seien. Das Berufungsgericht hält diese Aussage nicht für überzeugungskräftig, weil die Zeugin sich nach ihrer eigenen Bekundung für solche Streitigkeiten wegen ihrer Häufigkeit nicht sonderlich interessierte und überdies mit dem Wegbringen von Bier beschäftigt war, wodurch ihre ohnehin geringe Aufmerksamkeit gegenüber jenem Streit noch verringert worden sei; das erkläre hinlänglich, daß sie den Schlag trotz ihrer örtlichen Anwesenheit nicht bemerkt habe. Die Revision sieht in dieser Würdigung eine Verkennung der Lebenserfahrung, weil auch bei häufigem Streit eine Ohrfeige so einmalig und außerordentlich gewesen wäre, daß sie der Zeugin weder hätte entgehen noch ihre Erinnerung daran hätte verblassen können. Die Rüge ist unbegründet; denn es steht mit der Lebenserfahrung nicht in Widerspruch, daß, falls die Aufmerksamkeit eines Beobachters durch Gewöhnung an die sich zwischen dritten Personen abspielenden Vorgänge (hier* Streitigkeiten) und außerdem durch eigene anderweitige Hantierung {hier: Wegbringen von Bier) gemindert ist, ein im Rahmen jener Vorgänge stattfindendes Einzelereignis (hier: Ohrfeige) auch dann übersehen und überhört werden kann, wenn es für sich allein betrachtet einmalig und außergewöhnlich ist.
III.
Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht ein Hinfälligwerden der Pflichtteilsentziehung durch Verzeihung (§ 2337 BGB) verneint hat.
 
a) Zwar geht das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht zutreffend von der Präge aus, ob die Erblasserin durch ihr Verhalten nach Erbvertragschluß zu dem Ausdruck gebracht hat, daß sie die durch das Verhalten der Klägerin hervorgerufene Kränkung nicht mehr als solche empfand (RGRK-BGB 11 . Aufl. § 2337 Anm. 1, § 532 Anm. 1 a; Staudinger/Ostler, BGB 11. Aufl. § 532 Rdn. 1 zu a; vgl. BGH EM Nr. 3 zu § 49 Ehegesetz). Zur tatsächlichen Peststellung jedoch, daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Pall nicht gegeben seien, reicht die bisherige Begründung nicht hin.
Das Berufungsgericht führt aus: in dem von der Klägerin geschilderten Wandel in ihrem Verhältnis zur Mutter sei eine solche (veränderte) Empfindung (der Mutter) nicht zu dem Ausdruck gekommen. Daß seit der Pflichtteilsentziehung die Erblasserin wieder mit ihr gesprochen habe, sich von ihr habe besuchen und während ihrer Krankheit auch pflegen lassen oder auch angeblich Geschenke von ihr angenommen habe, spreche dafür, daß die Erblasserin vor ihrem Tode noch bemüht gewesen sei, die traurigen Pamilienverhältnisse wieder erträglich zu gestalten; die Wiederherstellung einer dem Mutter-Kind-Verhältnis entsprechenden innigen und liebevollen Beziehung könne darin aber nicht ohne weiteres gefunden werden; gegen eine Verzeihung spreche auch die Tatsache, daß die Erblasserin es noch kurz vor ihrem Tode abgelehnt habe, für die Klägerin eine Bürgschaft zu übernehmen, worauf die Klägerin mit dem Ausspruch “ich habe kein Elternhaus mehr” selber das Empfinden zu dem Ausdruck brachte, daß sie sich von der Mutter nicht so behandelt fühlte, wie dies normalerweise der Pall gewesen wäre; dieser Vorgang zeige, daß die Erblasserin der Klägerin bis zuletzt mit einem inneren Vorbehalt gegenübergestanden habe, der sich daraus erkläre, daß sie die ihr zugefügte Kränkung nicht überwunden gehabt habe.
 
Hieran ist zunächst sachlich-rechtlich "bedenklich, daß das Berufungsgericht in der Wiederherstellung einer dem Mutter-Kind-Verhältnis entsprechenden innigen und liebevollen Beziehung eine weitere rechtliche Voraussetzung zu sehen scheint, die für eine Verzeihung erfüllt sein muß* Denn die Empfindung einer Kränkung als solcher kann von dem Gekränkten auch auf gegeben werden, ohne daß die Beziehungen zu dem Kränker innig und liebevoll werden, insbesondere dann, wenn sie dies schon vor der zur Erörterung stehenden Kränkung nicht gewesen sind (hierfür könnte der Parteivortrag Anhaltspunkte geben; mit dem Gebrauch des Wortes "Wiederherstellung" wollte das Berufungsgericht wohl kaum eine tatsächliche Feststellung gegenteiligen Inhalts treffen). Zur Verzeihung im Rechtssinne ist aber nur der Wegfall der Kränkungsempfindung, nicht auch eine darüber hinausgehende Innigkeit im Verhältnis zwischen Kränker und Gekränktem erforderlich.
b) Aber abgesehen davon ist verfahrensrechtlich schon die Feststellung zu beanstanden, daß die Kränkungsempfindung nicht weggefallen sei. Denn die Wahrunterstellung des Berufungsgerichts erschöpft den unter Beweis gestellten Sachvor-trag der Klägerin in diesen Punkten nicht:
Die Klägerin hatte in den Vorinstanzen behauptet und durch über ein Dutzend Zeugen unter Beweis gestellt: Im Jahre 1955, also schon zwei Jahre vor ihrem Tode, habe die Mutter ihr bei einer Begegnung in einer Gärtnerei erklärt, sie wolle keinen Streit mehr, sondern sich wieder mit der Klägerin vertragen, worüber diese sehr froh gewesen sei; es sei dann in den folgenden (zwei) Jahren wieder zu regen Besuchen und zu gemeinsamen Ausflügen zwischen der Mutter einerseits, der Klägerin und ihrem Ehemann andererseits gekommen; die Mutter habe die Klägerin mehrmals in der Woche und fast regelmäßig sonntags besucht; an den wiederholten
 
Ausflügen mit dem Wagen der Klägerin hätten die Mutter und die Klägerin mit Ehemann, Tochter und Schwiegersohn teilgenommen; man sei ein Herz und eine Seele gewesen und habe sich prächtig vertragen und verstanden; die Mutter habe dem Ehemann der Klägerin u.a. gelegentlich eines Ausflugs nach Bensberg in einem bestimmten Caf6 die Führung ihres Geschäfts angeboten; seit ihrer Kränklichkeit im Jahre 1957 sei die Erblasserin vornehmlich von der Klägerin gepflegt und verpflegt worden: ;jeden Tag sei die Klägerin stundenweise zu ihrer Mutter gegangen, habe sie frisch gemacht, habe Erfrischungen und Stärkungsmittel mitgebracht und zu dem größten Teil die Wäsche der Mutter versorgt und dergleichen; die Klägerin habe sich damals eine Stundenhilfe genommen, weil sie ihre eigene Arbeitskraft vornehmlich für die Mutter habe einsetzen müssen; die Mutter habe in ihren letzten Jahren die Klägerin und ihren Ehemann häufig und mit Erfolg um Ausführung von Lieferfahrten gebeten,.

Ob diese behaupteten Vorgänge ein Verhalten der Erblasserin darsteilen, das die Aufgabe ihrer Kränkungs:empfindung ausdrückt, hängt entscheidend von der Art und Weise ab, wie sich die Vorgänge im einzelnen abgespielt haben. Ihre summarische j Zusammenfassung durch das Berufungsgericht (in Unterhaltungen, Besuchen- und Ff legenlassen, Geschenkannahmen) erschöpft die Beweisbehauptungen nicht.
Schließlich stellt auch die Ablehnung einer Bürgschafts-übernahme seitens der Erblasserin und die darauffolgende Unmutsäußerung der Klägerin entgegen der Auffassung des Berufungs gerichts nach der Lebenserfahrung kein hinreichendes Indiz gegen eine Verzeihung dar, weil eine solche Zurückhaltung in Gelddingen auch bei ungetrübtem persönlichem Verhältnis nichts Außergewöhnliches ist, ganz abgesehen von der Möglichkeit, daß sich die persönlichen Beziehungen nach einer Besserung mit Verzeihungswirkung später wieder verschlechtert haben
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könnten, ohne daß dadurch die Rechtswirkung der bereits erfolgten Verzeihung v/ieder beseitigt worden wäre.
Hiernach bedarf die Sache weiterer tatrichterlicher Aufklärung. Zu diesem Zv/ecke war Urteilsaufhebung und Zurückverweisung geboten.
Dr. Hückinghaus	3)r.	Augustin	Schuster
 Dr. Freitag
 Dr. Mattem