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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin hat behauptet, die Übereignung des Grund-stücksanteils sei lediglich zur Sicherung des Darlehensbetrages erfolgt« Die Form einer Übereignung dieses Anteils sei gewählt worden, um dem Beklagten und seiner verstorbenen Ehefrau den Zuzug nach Frohnau zu erleichtern,: T'eil man befürchtet habe, daß die Preisbehörden den Vertrag bei Nennung des vollen Gegenwertes von 18 000 EM nicht genehmigen würde, sei nur ein Teilbetrag von 6 000 EM im Vertrag genannt worden« Stücks zur Zeit des Wiederkaufs bestehen, aber mindestens die Summe (mit Zinsen) ausmachen, die der «Käufer« (Darlehnsgeber) für das Grundstück gegeben hatte* Ein Fall, in dem der Darlehnsgeber einen solchen besonderen Schutz braucht, liegt aber, wenn wie hier weitgehend «entwertetes« Geld als Dar lehn gegeben ist, nicht vor, war auch hier ersichtlich nicht beabsichtigt* In dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall (das aaO zitierte Urteil des OLG München war das Berufungsurteil) waren bewegliche Gegenstände, insbesondere Schmuck, für Darlehensbeträge unter Einräumung eines befristeten Wiederkaufsrechtes übereignet«. Das Reichsgericht hat zu diesem Fall ausdrücklich ausgeführt, es sei nicht erkennbar, daß die Parteien nicht ernstlich den Abschluß eines KaufVertrages, sondern in Wirklichkeit nur eine Pfandbestellung gewollt hätten« Hier geht aber das Berufungsgericht gerade davon aus und stellt es fest, daß nicht Abschluß eines wirklichen Kaufvertrages, sondern nur eine fiduziarische Übereignung zur Sicherung der Darlehensforderung des Beklagten gewollt gewesen ist« Diese Feststellung bekämpft die Revision, allerdings, wie noch darzulegen sein wird, zu Unrecht« nur die Bedeutung und die Vollständigkeit der abgegebenen Erklärungen„ Der beurkundete Vertrag habe zwar an cicli die Vermutung der Vollständigkeit für sich« Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz hätte aber nur dann Geltung, wenn der Urkundeninhalt eindeutig sei« Davon könne hier keine Rede sein, zu demal der Beklagte selbst habe zugeben müssen, daß sowohl die Zeitangabe hinsichtlich der Gewährung des Darlehns, wie auch die Höhe des Kaufpreises" im Vertrage unrichtig beurkundet sei* Venn der Beklagte das auch mit einer zur damaligen Zeit auch bei notariellen Urkunden "üblichen" Verschleierung des ParteiwiJlens glaube erklären zu sollen; so liege doch auf der Hand, daß für eine derartige Beurkundung die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit nicht in Anspruch genommen werden könne« Bei einer den Erfordernissen des § 133 BGB Rechnung tragenden Auslegung des Vertrages könne, so führt das Berufungsgericht aus, nicht zweifelhaft sein, daß die Übereignung des Grundstücksanteils nicht auf der Grundlage eines Kaufvertrages erfolgte, sondern fiduziarischer Natur sei® Das habe schon das Landgericht im Mietprozeß in der Entscheidung vom 1* April 1952 zutreffend festgestellt« Auch der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten habe in der letzten mündlichen Verhandlung vorgetragen, daß die Übereignung nicht zu dem Schein,- sondern zur Sicherung erfolgt sei« Dem sei beizutreten« Io Die Vorgeschichte des Vertrages läßt nach ceiner Meinung erkennen, daß die Klägerin sich nur mit einer Sicherung des Darlehns im Wege einer fiduziarischen übereig-nung einverstanden erklärt habe« Das Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Klägerin den ersten Vertragsentwurf vom 23« April 1948 nicht unterschrieben habe, weil er einen unwiderruflichen Verkauf des Anteils enthalten habe« Es stellt weiter fest, daß sich die Klägerin erst zu dem Abschluß des Vertrages bereit gefunden habe, nachdem zuvor die Ehefrau des Beklagten bei dem nochmaligen Zusammentreffen in seiner Werkstatt erklärt hattes ”Wir sind doch keine Halsabschneider, wir wollen das Geld nur so wie eine Hypothek gesichert haben, es ist doch nur sicherungshalber,n und hebt dabei ergänzend hervor, der eigene Prozeßbevollmächtigte des Beklagten sei in der letzten mündlichen Verhandlung gleichfalls von dem Sicherungscharakter der Übereignung ausgegangenr rung, daß jemand als Käufer einen Gegenstand erwerbe und gleichzeitig die Verpflichtung begründe, die Kaufsache möglicherweise bereits am nächsten Tage schon zurückzugewähren « Hingegen lasse sich für den § 5 eine zwanglose Erklärung finden, wenn man in dieser Klausel lediglich eine Bestätigung des fiduziarischen Charakters der Übereignung erblickec Denn in diesem Falle sei eine Kündigung des -Darlehns nach den Vorschriften des § 609 BGB möglich und löse zugleich die Verpflichtung zur Rückübertragung des Eigentums aus« Nichts anderes besage im Grunde auch § 5 , der nur bei dieser Auslegung einen Sinn erhalte* Denn dem treuhänderischen Eigentümer eines Grundstücksanteils könne es gleichgültig sein, wann seine Treuhandstellung durch Rückzahlung des. DU als Miete an die Klägerin gezahlt hätten, wofür keine Veranlassung bestanden hätte, wenn sie sich als Voll eigentümer ihres Grundstücksanteils gefühlt hätten« Daß es sich bei der Zahlung nur um einen Pauschalbetrag zu den Grundstücksurikosten gehandelt habe, wie der Beklagte jetzt glauben machen wolle, hält das Berufungsgericht für unwahr scheinlich; denn das Grundstück sei verhältnismäßig gering September 1948 nicht in Widerspruch® Auch die Verzichtserklärung lasse erkennen, daß die Klägerin, da ihr die Formulierung der notariellen Verhandlung offenbar zu unbestimmt erschien, bemüht gewesen sei, die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien weiter im Sinne eines freuhandverhaltnisses zu klären«» Noch weniger könne aus dem Schreiben vom 6® September 1948 gefolgert werden, die Klägerin habe damit das Vorliegen eines Kauf Vertrages anerkannt ® Aus dem Schreiben lasse sich vielmehr nur entnehmen, daß die Klägerin es bereute, mit der Sicherung des Darlehns nicht bis nach der Währungsreform gewartet zu haben® Zu dieser Überlegung habe sie schon deswegen gelangen müssen, weil das Darlehn durch die Ereignisse der Währungsreform weit über seinen Wert gesichert gewesen wäre® Dem Werte des Grundstücksanteils in Höhe von etwa 6 000 DH hätte .nunmehr ein abgewertetes Darlehn von 1 800 DK gegenübergestanden6 Wie die Klägerin glaubwürdig bekundet habe, hätte sie bei richtiger Vorausschau der Währungsreform nur eine Hypothek bestellt® Es sei daher schon deswegen unwahrscheinlich, daß die Klägerin ein Drittel des Grundstücks zu einem Preise verkauft haben sollte, der unter den Parteien damals für einige Pfund Fleisch und Butter verrechnet worden sei« 5« Das Berufungsgericht führt dann noch weiter aus, entgegen der Auffassung des Beklagten könne auch nichts Entscheidendes daraus gefolgert werden, daß in § 2 des notariellen Vertrages von der "Abgeltung des Darlehns" die Rede sei« Dieser mehrdeutige Ausdruck passe durchaus zu der bereits vorstehend gekennzeichneten Tendenz des Vertragsverfassers, alle für die rechtliche Beurteilung des Vertrages wesentlichen Punkte möglichst ungeklärt zu lassen« Wenn mit dem Ausdruck Abgeltung, wie der Be- klagte meine, die Tilgung des Darlehns gemeint gewesen sein solle, so wäre dieser Erfolg schon deswegen nicht erreicht worden, weil das Darlehn unstreitig 18 000 Pli betragen habe, während die Gegenleistung für die Übereignung des Grundstücksanteils nur auf 6 000 EM bemessen worden sei« Da diese Unstimmigkeit auch vom Beklagten erkannt worden sei, lasse er nunmehr vortragen, der zu erwartenden Abwertung des Geldes sei dadurch Rechnung getragen worden, daß statt der hingegebenen 18 000 Eli nur ein Wiederkaufspreis von 6 000 EM eingesetzt worden sei» Dann müsse also in Höhe des Restes von 12 000 EU ein Erlaßvertrag angenommen werden« Daß dies wiederum nicht der Auffassung des Beklagten entspreche, zeige dessen in der Berufungsinstanz gestellter Antrag, die Verpflichtung zur Herausgabe nur Zug um Zug gegen Leistung von 7 200 DM (6 000 + 1 200) zuzuerkennen« Während die Auslegung des § 2 bei Zugrundelegung der Auffassung des Beklagten somit zu unlösbaren Widersprüchen führen würde, sei die Fqrmulierung bei Annahme einer fiduziarischen Übereignung des Grundstücksanteils immerhin noch erklärlich; denn in dem Worte Abgeltung sei zugleich die Auslegungsmöglichkeit enthalten, daß damit auf den Betrag hingewiesen werden sollte, der im Falle einer Nicht-zurückzahlung des Darlehns verfallen werde« Jede fiduziarische Übereignung könne ihre Beendigung auch dadurch finden, daß sich das Treuhandeigentum zu dem Volleigentum erweitere, weil der Kreditnehmer nicht in der Lage sei, den Kredit, zu dessen Sicherung das Eigentum fiduziarisch übertragen sei, zurückzuzahlen« Selbst wenn man aber der Ansicht sein sollte, daß sich eine vernünftige Erklärung des Wortes Abgeltung des Darlehns nicht finden lasse, so würde daraus äußerstenfalls zu folgern sein, daß der Vertrag wegen der in ihm enthaltenen inneren Widersprüche insgesamt nichtig sei (§ 154 Abs 1 BGB); denn es sei nicht anzunehmen, daß die Parteien die Einigung über den Eigentumsübergang aufrecht erhalten hätten, wenn sie sich mangelnder Einigung über das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft bewußt geworden wären (§ 139 BGB)* In diesem Palle wäre der Beklagte überhaupt nicht Eigentümer geworden« Das Berufungsgericht folge jedoch bei Abwägung aller für die Vertragsauslegung maßgeblichen Gesichtspunkte der bereits yom Landgericht Berlin in der Entscheidung vom 1 * April 1932 vertretenen Auffassung, daß sich aus der notariellen Verhandlung nur ein Treuhandvei'hältnis zur Sicherung des Darlehns entnehmen lasse, das die Klägerin zur Rückforderung berechtigeo Darlebns - ausdrücklich darüber geeinigt haben, daß zwischen ihnen ein notarieller Vertrag abgeschlossen werden sollte, durch den die Ansprüche des Beklagten nur in irgend einer Form gesichert werden sollten« Das vorausgesetzt - in diesem Zusammenhang ist der doppelte Hinweis auf den Vortrag des Anwalts des Beklagten (laut Protokoll über die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht war hier auch der Beklagte persönlich zugegen),die Übereignung sei zur Sicherung erfolgt (Urteil S 8 und 9)? als eine den Tatbestand ergänzende Feststellung zu werten - genügen zu dem V Nachweise, daß die Parteien diese Absicht auch tatsächlich verwirklicht haben, weit schwächere Argumente« Es kam im Ergebnis nur darauf an, festzustellen, daß sich der Vertrag nach Wortlaut und späterer Handhabung mit dem beabsichtigten Sicherungscharakter vereinbaren ließ und daß ein (echter Verkauf mit voller Eigentumsübertragung von den Vertragsparteien nicht beabsichtigt war« Daß der Vertrag aber einer Auslegung fähig ist und daß er, obwohl vor einem Notar abgeschlossen, keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit erheben kann, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen« Zu 1s Wenn das Berufungsgericht auf Grund der vor ihm erfolgten mündlichen Verhandlung, bei der beide Parteien persönlich zugegen waren, zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Klägerin "unstreitig” den ersten Vertragsentwurf am 23« April .1948 nicht unterschrieben hat, weil er einen unwiderruflichen Verkauf des Anteils enthielt, so ist das eine tatsächliche Feststellung, die sich nicht damit angreifen läßt, die Klägerin habe bei ihrer ParteiVernehmung in erster Instanz am 21« Juni 1954 selbst einen anderen Grund für ihre Unterschriftsverweigerung angegeben« Das Berufungsgericht hat auch nicht vei*- kannt, daß die Grundsätze vom Beweis des ersten Anscheins dann keine Anwendung finden, wenn es sich um die Feststellung des individuellen Willensentschlusses eines Menschen handelt, der erfahrungsgemäß von jedem Menschen, nach ver-schiedenenihm besonders eigenen Gesichtspunkten gefaßt wird (LindMöhr Urteil vom 25« März 1953 - II ZR 146/52 § 286 (C) ZPO Hr 11)* Es hat nicht, wie die Revision meint, aus der Feststellung allein, daß die Klägerin einen unwiderruflichen Verkauf nicht gewollt habe, den Schluß gezogen, sie habe deshalb nur eine fiduziarische Übereignung wollen können und gewollt« Eine solche Schlußfolgerung möchte fehlsam gewesen sein« Sie ist aber in Verbindung damit berechtigt, daß sich die Parteien (laut Tatbestand) schon vor Abschluß des Vertrages darüber einig waren, daß die Ansprüche des Beklagten nur gesichert werden sollten, zu demal das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang mit Recht weiter die von ihm tatsächlich festgestellte Äußerung der Ehefrau des Beklagten verwertet hat ”sie wollten das Geld nur wie eine Hypothek gesichert haben”« Diese Bemerkung steht im Gegensatz zur Auffassung der Revision, die eine an Erfüllungsstatt erfolgte Vollübereignung des Grundstücksanteils annimmte Daß eine solche nicht gewollt war, konnte das Berufungsgericht deshalb auch feststellen« Zu 2t Hierzu meint die Revision, die Auslegung, die das Berufungsgericht dem § 5 des Vertrages angedcilien läßt, lasse den vorgetragenen Tatsachenstoff außer acht, und verweist in diesem Zusammenhang auf die schwierige Vermögenslage der Klägerin, die sie dazu gezwungen habe, den Beklagten um ein Darlehen von 18 000 HM anzugehen« Baß; wie die Revision ausführt, die Einräumung eines jederzeit ausübbaren Wiederkaufsrechts keineswegs zu der Annahme einer nur fiduziarischen Übereignung des Grundstücksanteils zwingt, trifft allerdings zu, Baraus folgt aber hier noch keine Verletzung des § 286 ZPO durch das Berufungsgericht, wie die Revision meint« Man kann, wie bereits eingangs betont, die Erwägungen des Berufungsgerichts (unter B I 1 - 5) nicht isoliert, sondern nuß sie im Zusammenhang und von dem oben erwähnten Ausgangspunkt (B aus betrachten, daß vor Abschluß des Vertrages eine Einigung dahin erfolgt war, daß durch ihn die Ansprüche des Beklagten nur gesichert werden sollten« Das Berufungsgericht hat auch ersichtlich nicht die Möglichkeit einer Vollübereignung übersehen» Es hat den Gesamtumstr.nden, die zu dem VertragsSchluß geführt haben, entnommen, daß eine solche von beiden Vertragsparteien nicht gewollt war« Selbstverständlich könnten die Parteien ein den Regeln über das Wiederkaufsrecht angenähertes Rückkaufs- Dafür, daß das vom Berufungsgericht übersehen ist, liegt aber kein Anhalt vor* trenn es ausführt, ein Wiederkaufsrecht hätte nur als Nebenbestimmung eines Kaufvertrages begründet werden können, den auch das Landgericht nicht angenommen habe, so nimmt es damit nicht, wie die Revision auszuführen sucht, vorweg, was zu beweisen ist, nämlich, daß es sich bei dem der Anteilsübereignung zugrundeliegenden Kausalgeschäft nicht um einen Kaufvertrag gehandelt hat* Daß ein solcher Kaufvertrag nicht beabsichtigt war und auch nicht abgeschlossen ist, hat das Berufungsgericht vielmehr aus den Gesamtumständen tatsächlich festgestellt« Mit den Mitteln der Revision ist auch nicht angreifbar, wenn das Berufungsgericht aus dem Inhalt des Schreibens der Klägerin vom 6« September 1948. Beziehung gesetzt habe, um daraus etwas für die Auslegung des Vertrages herzuleiten, dabei gegen die Gesetze der Logik verstoßen« Es habe Ungleiches miteinander verglichen , indem es auf der einen Seite von einem damaligen objektiven Wert des Grundstücks von HO 000 BM ausgegangen sei, also mit anderen Worten einen Schwarzmarktpreis zugrun de gelegt habe, der von der Breisbehörde niemals genehmigt worden wäre, während es die Gegenleistung des Beklagten von 18 000 EM als einen Betrag bezeichnet habe, der unter den Parteien damals für einige Pfund Fleisch und Butter verrechnet wurde, m«a«Wo hier vom normalen Wert von Fleisch und Butter ausgehe« Einem nur unter Umgehung der Genehmigung der Preisbehörde zu erzielenden Grundstüclcspreis hätte das Berufungsgericht allein aber den Wert gegenüoer-stellen dürfen, den der Beklagte erzielt hätte, wenn er für 18 000 UM bei normalen Preisen Fleisch und Butter erworben und diese dann im Schwarzhandel veräußert hätte« Das seien Mängel, die auch zur Zeit der Veräußerung des Grundstücksanteils an die Ehefrau des Beklagten vorhanden gewesen wären« Sie sprächen einwandfrei dagegen, daß das Grundstück jemals einen objektiven Wert von HO 000 RM gehabt habe« Die erwähnten Darlegungen der Klägerin seien zwar erst in der Revisionsinstanz gemacht worden« Hätte das Berufungsgericht aber, ehe es eine derartig unwahrscheinliche Zahl für den Wert des Grundstücks zugrunde gelegt hätte,seine richterliche Fragepflicht aus-geübt (§ 139 ZPO), dann wären die jetzt von der Klägerin zur Streitwertfrage vorgetragenen Angaben, an denen sie sich festhalten lassen müsse, vom Beklagten vorgetragen und unter Sachverständigenbeweis gestellt worden« Auch diese Ausführungen der Revision schlagen nicht durch« Sein Fragerecht auszuüben hatte das Berufungsge-rieht umsoweniger Veranlassung, als bereits das Landgericht in seinem Urteil ähnliche Erwägungen darüber ange-r stellt hatte, daß die Klägerin keinen Anlaß gehabt habe> den wertvollen und wertbeständigen Grundstücksanteil gegen fast wertlose Reichsmark hinzugeben, es sei denn zu Sicherungszwecken« Damit hatte der Beklagte schon Gelegenheit* zu diesem Argument. Landgerichts zu dieser Frage gegen ein Denkgesetz« Im Ergebnis haben beide Gerichte ersichtlich nur sagen wollen, daß die Reichsmark auf dem freien Markt damals nur noch einen verhältnismäßig geringen Wert hatte, daß die Klägerin das durch die Tatsache, daß rund ein Drittel der 18 000 RM, die sie erhalten hatte, der Gegenwert für wenige Pfund Fleisch und Butter gewesen wäre, besonders vor Augen gestanden hätte und daß es deshalb nach der Icbc:.cer~ denn der Ausdruck Abgeltung könne gar nicht anders verstanden werden als .im Sinne von Tilgung« Auch'diese Rüge kann keinen Erfolg haben, weil das Berufungsgericht tatsächlich festgestellt hat, daß die Parteien einen anderen Sinn mit dem Ausdruck verbunden haben« Im übrigen kommt es auch nicht entscheidend darauf an. Wenn die Parteien, wovon das Berufungsgericht, wie schon oben ausgeführt ist, unangreifbar ausgehen konnte, nur eine Sicherung des Beklagten für seine Darlehensforderung beabsichtigt haben, dann sollte diese Forderung bestehen bleiben und konnte auch eine formell vereinbarte Tilgung als nicht ernst gemeint angesehen werden (RG JW 1911 S 181)« Dieser Betrag sei aus § 5 des Vertrages zu entnehmen* Obwohl die Klägerin unstreitig ein Darlehn in Höhe von 18 000 RU erhalten habe, solle nach § 3 des Vertrages bereits die Zahlung von 6 000 HM ( = 600 DH) die Klägerin zur Rückforderung des Grundstücksanteils berechtigen« Welche Erwägungen dieser Regelung zugrunde gelegen hätten, bedürfe keiner näheren Prüfung« Es möge zutreffen, daß der Beklagte angenommen habe, die Nennung der gesamten Darlehns-summe, die den nominellen Einheitswert überstieg, werde • zu Schwierigkeiten bei der preisrechtlichen Genehmigung des Vertrages führen« Diese Überlegungen führten indessen nicht dazu, den Anspruch auf Rückübertragung von der Zahlung des vollen Darlehnsbetrages in dem umgestellten Betrage von 1 800 IM abhängig zu machen, vielmehr sei der Beklagte zur Rückübertragung des Treuhandeigentums gegen Zahlung eines Betrages von 600 DH verpflichtet« Das restliche Darlebn von 1 200 IM könne der Beklagte gemäß § 607 BGB von der Klägerin zurückfordern, falls die Voraussetzungen des §609 EGB vorlägen, die er aber nicht vorgetragen habe« Ferner wäre es zu demindest zweifelhaft,ob die im § 273 BGB geforderte Konexität in Bezug auf den nicht gesicherten Teil der Barlehnsforderung gegeben wäre«» Do Das landgerichtliche Urteil ist daher dahin zu ändern, daß die Verurteilung zu 1) und 2) des Urteilsaussprucho nur Zug um Zug gegen Zahlung von 1 800 IM zu erfolgen hat, und zwar mit der aus der Pfändung der Forderung des Beklagten sich ergehenden Maßgabe o

Zitierte Normen: § 497 BGB § 18 UStellungsG § 497 BGB § 286 ZPO § 667 BGB
GrundstückvertragenBerufungsgerichtParteiVertragesKlägerin®Revision

Volltext der Entscheidung

2476 m
V m J8^55
Verkündet am 6« Juni 1956 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeam-ter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volke In dem Hechts streit
» B (
des Kraftwagenbesitzers Willi R
reg##
Beklagten, Berufungs- und Revisionsklägera, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof« Br.
gegen
 die kaufmännische Angestellte Margarethe
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisions-beklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«
hat der V« 2ivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6« Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Tasche und der Bundesrichter Schuster, Br» Oechßler, Br« Großmann und Br« Borschel
*
für Recht erkannt?
Auf die Revision wird das Urteil des 6« Zivilsenats des Kammergerichts vom 7« Dezember 1954 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise aufgehoben und dahin erkannts
 Auf die Berufung des Beklagten wird das
 juii
1954 unter Zurückweisung der v/e it ergehenden.
 
Berufung dahin geändert, daß die Verurteilung zu 1) und 2) des Urteilsausspruchs dieses Gerichts nur Zug um Zug gegen Zahlung von 1,800 TM erfolgt, die bis zur Höhe der in 26 M 3544/53 des Amtsgerichts Wedding gepfändeten Beträge an die Ehelcu-teGteorgund Margarethe	in B^M
K^H^weg#, zu zahlen sind«
Die Kosten des Rechtsstreits fallen zu einem Fünftel der Klägerin, zu vier Fünfteln dem Beklagten zur Last 0
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Die Klägerin war - als Erbin ihrer im Jahre 1932 ver-
(früher 0) Blatt Hr 1766 eingetragenen Grundbesitzes, der mit einem Zweifamilienhaus bebaut ist« Der Einheitsv/crt dieses Besitzes ist mit 13 900 EM angegeben« Anfang 1948 erhielt die Klägerin vom Beklagten durch Vermittlung seines Vaters,
 sem Betrage bekam sie rund 12 000 EM ausbezahlt« Der Best
 galt durch Naturalien (Butter, Fleisch) als beglichen« Die Parteien einigten sich darüber, daß zwischen ihnen ein notarieller Vertrag abgeschlossen werden sollte, durch den die Ansprüche des Beklagten in irgendeiner Form gesichert werden sollten« Zu diesem Zweck suchte der Beklagte den Notar K^üH^auf, der ihn an seinen Bürovorsteher
 verwies« Mit diesem verhandelte der Beklagte und übergab ihm seine Aufzeichnungen für den Vertragsentwurf« Am 23* April 1948 erschienen die Klägerin in Begleitung des Eeinhold	und	der	Beklagte	mit	seiner Ehefrau im Büro des
 Notars zwecks Abschluß des beabsichtigten Vertrages« Hier erfuhr die Klägerin zu dem ersten Male, daß ihr Vertragspartner nicht der Beklagte selbst, sondern seine Ehefrau sein sollte« Sie erklärte sich damit einverstanden« Im Verlaufe der Verhandlung, die vom Notar geführt wurde, stand die Klägerin auf, weigerte sich, den Vertrag in der ihr vorgelegten, vom Bürovorsteher M^|fc entworfenen Fassung zu unterzeichnen.und verließ die Kanzlei des Notars« Hoch am selben Tage ging sie mit dem Zeugen Eeinhold die Geschäftsräume des Beklagten, sprach mit ihm und seiner Ehefrau die Angelegenheit nochmals durch und kam mit ihnen überein, daß der Vertrag noch durch Aufnahme eines
 des Zeugen Reinhold R
18 000 EM als Darlehen« Von die-
 
Zusatzes geändert werden sollte« Der Beklagte veranlaßte den Bürovorsteher mBIB daraufhin, einen neuen Vertrag zu entwerfen«
Dieser Vertrag wurde am 27« April 1948 zwischen der Klägerin und der Ehefrau des Beklagten, die inzwischen verstorben und von ihm allein beerbt worden ist, (zu Nr 266/48 der Urkundenrolle des Notars KBMB) abgeschlossen«
Im § 1 des Vertrages bekannte die Klägerin von der Ehefrau des Beklagten im August 1944 ein bares Darlehen von 6 000 EM erhalten zu haben« Der Vertrag enthält weiterhin folgende BeStimmungen?
I 2
l*«c Zur Abgeltung des in § 1 erwähnten Darlehns^ überläßt und übereignet Präule in Margarethe Si| BB der Frau Elisabeth H^fUgeb« SchBB einen Drittel-Anteil des voraufgeführten Grundstückes«
^ 5
Parteien sind darüber einig, daß das Eigentum an einem Drittel-Anteil des Grund stücksPBB^ Band g^Blatt 1766 auf Prau Elisabeth EBB geb« ScbBB übergehen soll «•««««
§ 4
Die Öbergabe des, einen Drittel-Anteils an Prau EgBl geb« SchBB gilt mit Abschluß dieses Vertrages als erfolgt«
5 5
Prau EBB geb« SchBB räumt dem Präulein SBB BB persönlich hiermit das Hecht ein, den einen Drittel-Anteil jederzeit gegen Zahlung von 6000 111 zurückzuerwerben«n
 
Die Ehefrau des Beklagten wurde auf Grund dieses Vertrages am 6C September 1949 als Eigentümerin des ihr übertragenen ein Drittel-Eigentumsanteils ins Grundbuch eingetragen« Bald nach Abschluß des Vertrages legte die Klägerin ihr eine undatierte Erklärung erfolglos zur Unterschrift vor, in der es heißt;
MIm Anschluß an den abgeschlossenen notariellen Vertrag vom 27c4«1948 zwischen mir und Präulein Margarethe Sch^BE betreffend das Grundstück
 erkläre ich TTn-te5?zeicmieteniermit, daß ich auf eine Nutznies-sung, sowie auf eine anteilige Mieteinnahme verzichte« tt
 In einem Schreiben der Klägerin vom 6« September 1948 mit der Anschrift f,Sehr geehrter Herr	steht	u«a0	Fol-
gendes;
11 Am 27«4«1948 schlossen wir bereits vorerwähnten Vertrag, wonach ich Ihnen 1/3 des Wertes meines Grundstückes übereignete« Sie, sowohl als ich glaubten nicht daran, daß am 20«6«48, also knapp 2 Monate später die Währungsreform kam« Was nun mich betrifft, so hätt ich, wenn dies vorausgeahnt, die Vertragsabschließung nach erfolgter Währungsreform getätigt, wo ein klares Bild in-bezug finanzielller Bewertung des 1/3 Anteils den Sie .erwarben, zu Grund gelegt werden konnte« Die Zufriedenheit dürfte wohl nur auf Ihrer Seite sein, hingegen auf der'meinen nicht, was auch verständlich ist, wenn Sie sich vergegenwärtigen, welchen Wert ich Ihnen gab, als den, den ich von Ihnen erhielt« Praktisch 1 800 zu HM.6 000«- Wenn ich schon für mehrere Jahre die Zinsen berücksichtige, so würde demnach die Summe von 6 000«.- bei weitem nicht erreicht werden« Außerdem ist die Summe von 6 000®- als 1/3 praktisch weit vom eigentlichen Ge-stehungspreis entfernt« Den mir bezahlten Betrag von 18 000«.- konnte ich nicht voll auswerten, da erstens die Währungsreform so schnell einsetzte,
 
ich habe schon mit allen Mitteln versucht, das Geld unterzubringen, konnte jedoch nicht verhindern, daß mir ein großer Teil dieses Geldes unter die 10 # Entwertung fiel® Ich appelliere an Ihr Gerechtigkeitsempfinden und bitte Sie, die-serhalb um eine Aussprache
 Anfang 1949 zogen der Beklagte und seine Ehefrau in das genannte Grundstück und übernahmen dort eine Breizim-merwohnungc Sie zahlten bis einschließlich Dezember 1950 monatlich 100 DM an die Klägerin« Die Zahlungen wurden nachd den darüber ausgestellten Quittungen für "Miete” geleistet0 Seit U Januar 1951 sind diese Zahlungen trotz Aufforderung zur Weiterentrichtung eingestellt® Am 9« April 1951 wurde die Klägerin durch den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten aufgefordert, über die Grundstückseinnahmen und -ausgaben Rechnung zu legen® Schon mit Schreiben ihres Anwalts vom 14c März 1951 hatte sie der Ehefrau des Beklagten mittei-len lassen, daß sie von ihrem Recht gemäß § 5 des Vertrages vom 27o April 1948 Gebrauch mache, und sie aufgefordert, ihr Zug um Zug gegen Zahlung von 600 DM den Drittel-Eigentumsanteil am Grundstück zu übertragen® Der Beklagte erklärte sich hierzu nur gegen Zahlung von 6 000 HI bereit« Gleichzeitig erhob die Klägerin gegen ihn und seine Ehefrau vor ^ dem Amtsgericht Wedding Klage auf Zahlung rückständiger Mietzinsen, Aufhebung des bestehenden Mietverhältnisses sowie Räumung der von ihnen inncgehaltenen Dreizimmerwohnung® A-uf die Berufung des Beklagten und seiner Ehefrau wurde die Klage durch rechtskräftiges Urteil.des Landgerichts Berlin vom 1® April 1955 (75 S 196/51) abgewiesen«
 
Durch Pfändungsund Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Wedding vom 26« September 1953 (26 M« 354*4/53) ist der Zahlungsanspruch des Beklagten an die Klägerin zugunsten der Eheleute bBHHB gepfändet«
Die Klägerin hat behauptet, die Übereignung des Grund-stücksanteils sei lediglich zur Sicherung des Darlehensbetrages erfolgt« Die Form einer Übereignung dieses Anteils sei gewählt worden, um dem Beklagten und seiner verstorbenen Ehefrau den Zuzug nach Frohnau zu erleichtern,: T'eil man befürchtet habe, daß die Preisbehörden den Vertrag bei Nennung des vollen Gegenwertes von 18 000 EM nicht genehmigen würde, sei nur ein Teilbetrag von 6 000 EM im Vertrag genannt worden«
Die Klägerin hat im ersten Eechtszuge beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
 gehörige Drittel des Grundstücks BBB^ K0BBweg # 0 Grundbuch von 90^ ____	__ Band^ Blatt 1766, an die Klägerin zurückzuübereignen und aufzulassen,
 das Grundstück	K0B0weg
 Grundbuch von B<0H^H00pB8nd0pBlatt 1766 der Klägerin zu dem Alleinbesitz heraus zugeben und die von ihm innegehabten Teile dieses Grundstücks zu räumen,
 und zwar Zug um Zug gegen Zahlung von 600 DM, die bis zur Höhe der in 26 M« *3544/53 des Amtsgerichts Wedding gepfändeten_Beträge an die Eheleute BBB in	Kl
 weg 0 zu zanTe^8inde,,
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen0
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Br bestreitet eine fiduziarische Übereignung und hat behauptet, die Übertragung des Grundstücksanteils sei zur Abgeltung des Darlehns erfolgt® Die Tilgung der Darlehnsforderung sei der Kaufpreis für den Grundstücksanieil gewesen«
Das Landgericht hat den Vater des Beklagten, den Pensionär Heinhold H^p, den Notar Karl Kr^H^, den Bürovorsteher Hermann	einen Zimmermann Hans 1^^ als
 Zeugen sowie die Klägerin - gemäß § 448 ZPO - als Partei vernommen« Es hat alsdann den Beklagten verurteilt,
1c zu erklären, daß er mit der Übertragung des Eigentums an dem ihm gehörigen einen Drittel-Anteil des Grundstücks	eingetragen im Gruncnäucr^ronB^^	Band	ff
 Blatt 1766, an die Klägerö^eCiveraf^den ist«
2« das zu 1) bezeichnete Grundstück der Klägerin zu dem Alleinbesitz herauszugeben und die von ihn inr.ego-
haltenen Teile dieses. Grundstücks zu räumen?
und zwar zu. T) und . 2) Zug um Zug gegen Zahlung •von 600 DM dBdL ( sechshundert), die bis zur Höhe der in 26 M 3544«53 des Amtsgerichts Wedding gepfändeten Beträge an die Eheleute Georg und Margarethe	in
 wegzu zahlen sind«

Der Beklagte hat Berufung eingelegt und nunmehr beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils der Klage mit der Maßgabe stattzugeben, daß er zur Leistung Zug um Zug gegen Zahlung von 7 200 DM verurteilt werde«
Seine Berufung blieb erfolglos« Mit der Revision, welch« Verletzung der §§ 139, 286 ZPO, §§ 133, 157, 273? 306, 497, 607 ff BGB und der sonstigen Vorschriften des materiellen
 
Hechts rügt, verfolgt der Beklagte den in der Berufungsinstanz von ihm gestellten Antrag weiter.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entseheidungsgründes
A,
Baß die Klägerin berechtigt ist, die Übertragung des Drittel-T-Eigentumsanteils und Räumung zu verlangen, ist zwischen den Parteien nicht mehr streitig. Im Streit ist nur noch die Höhe der Zug um Zug-Zahlung, von der der Beklagte seine Leistung abhängig machen kann. "Während das Landgericht nur einen Betrag von 600 £11 angenommen hat, meint die Revision, der Beklagte könne 7 200 DM, hilfsweise 6 000 DK,, mindestens aber 1800 DM fordern.
Der Hauptstreitpunkt ist die Frage der Umstellung der in den §§1,5 des Vertrages vom 27« April 1948 genannten 6 000 HM. Ist es, wie die Revision vorträgt, richtig, daß der Grundstücksanteil der Ehefrau des Beklagten an Erfüllungsstatt übereignet ist und daß damit die Verpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung des Darlehns - sei es nun nur hinsichtlich des genannten. Teilbetrages von 6 000 RM oder wegen der Gesamtsumme - erloschen ist, sq würde nur eine Umstellung der 6- 000 RM im Verhältnis 1s1 DM in Betracht kommen«. Der Vertrag wäre dann ein "echter” Kaufvertrag mit dem Vorbehalt des Wiederkaufs im Sinne von § 497 BGB. Die Umstellung Isl würde sich aus der Tatsache ergeben, daß am Währungsstichtag die Verpflichtungen aus dem Wiederkauf
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noch von keiner Seite erfüllt waren (Erman Anm 6 zu § 497	I
 BOB? Staudinger 11« Aufl zu § 497 BGB 4 Anm 10? Art 16 Nr 36 (a) 2 der 2« Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens - Umstellungsverordnung - vom 4o Juli 1948, VB1 für Groß-Berlin I 1948 S 374 - § 18 Abs 1 Hr 2 UmstG).
Dagegen könnte, wie die Revision nicht verkennt, die Klägerin, wenn die Übereignung nur fiduziarischer llatui-gewesen und zur Sicherung der - bestehengebliebenen - Dar-lehensschuld der Klägerin erfolgt ist, die Rückübereig- ■ ! nung des Grundstücksanteils gegen Rückzahlung der im Verhältnis 10s1 umgestellten Darlehnsschuld verlangen« Dabei kann in diesem Zusammenhang unerörtert bleiben, ob schon der ganze Betrag von 1 800 DM oder nur ein Teilbetrag von 600 DM fällig ist« Gegen eine solche fiduziarische Übereignung eines Grundstücks oder Grundstücksanteils bestellen recht*' lieh keine Bedenken (Staudinger 11« Aufl Vorbem vor § 497 BGB I 4 Anm 11,. § 925 BGB Anm 17, § 929 BGB Anm 31 ff). Für solche fiduziarischen Geschäfte wird auch oft gerade die äußere Form des Wiederkaufs gewählt (Staudinger 11« Aufl Vorbem vor § 497 BGB I 4 Anm 11? RGRIC 10« Aufl zu § 497 BGB I)« Möglich ist allerdings auch der Abschluß eines «j echten Kaufvertrages mit dem Vorbehalt eines Wiederkaufsrechtes zur Sicherung eines Darlehens (RG DR 1940 S 2252 =
 OLG München HER 40 Nr 142 und OGH BB 49, 109). So hatten in dem vom Obersten Gerichtshof entschiedenen Pall die Parteien vor dem Kriege, um den Darlehensgeber vor einem etwaigen Währungsverlust zu schützen, den Weg der Hingabe des Geldes nicht als Darlehn gewählt, sondern als Kaufpreis für ein Grundstück des Darlehensnehmers unter Einräumung eines Wiederkaufsrechtes für letzteren« Der Wiederkauf spreis sollte laut besonderer Klausel im Wert des Grund-
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Stücks zur Zeit des Wiederkaufs bestehen, aber mindestens die Summe (mit Zinsen) ausmachen, die der «Käufer« (Darlehnsgeber) für das Grundstück gegeben hatte* Ein Fall, in dem der Darlehnsgeber einen solchen besonderen Schutz braucht, liegt aber, wenn wie hier weitgehend «entwertetes« Geld als Dar lehn gegeben ist, nicht vor, war auch hier ersichtlich nicht beabsichtigt* In dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall (das aaO zitierte Urteil des OLG München war das Berufungsurteil) waren bewegliche Gegenstände, insbesondere Schmuck, für Darlehensbeträge unter Einräumung eines befristeten Wiederkaufsrechtes übereignet«. Das Reichsgericht hat zu diesem Fall ausdrücklich ausgeführt, es sei nicht erkennbar, daß die Parteien nicht ernstlich den Abschluß eines KaufVertrages, sondern in Wirklichkeit nur eine Pfandbestellung gewollt hätten« Hier geht aber das Berufungsgericht gerade davon aus und stellt es fest, daß nicht Abschluß eines wirklichen Kaufvertrages, sondern nur eine fiduziarische Übereignung zur Sicherung der Darlehensforderung des Beklagten gewollt gewesen ist« Diese Feststellung bekämpft die Revision, allerdings, wie noch darzulegen sein wird, zu Unrecht«
I« Das Berufungsgericht nimmjb in seinen Entscheidungsgründen zu dem Ausgangspunkt den unstreitigen Dar3e hensver-trag zwischen den Parteien über 18 000 RM und legt dazu dar, daß dieses Verhältnis durch.den Abschluß des notariellen Vertrages vom 27* April 1948 in bestimmter Weise
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modifiziert sei, ohne daß sich allerdings aus dem Y;ort-laut des Vertrages klar erkennen lasse, in welcher Weise das bisherige Schuldverhältnis der Parteien beeinflußt werden sollte. In diesem Vertrage werde zwar ein dingliches Rechtsgeschäft, die Übertragung des Eigentums an einem Grundstücksdrittel, unmißverständlich geregelt. Demgegenüber lasse der Wortlaut der notariellen Verhandlung nur undeutlich erkennen, welches obligatorische Rechtsgeschäft der Übereignung zu Grunde liege. Lediglich im § 1 und § 2 Abs 2 des Vertrages werde auf das Darlehns- ^ Verhältnis hingewiesen. Im übrigen vermeide es die Passung des Vertrages offensichtlich, sich in bestimmter Richtung festzulegen. Dieses Bestreben komme unter anderem darin zu dem Ausdruck, daß der Vertrag in der notariellen Verhandlung selbst nicht näher als ein bestimmter Vertragstypus gekennzeichnet werde. Ebenso werde im § 2 Abs 2 nur von "Überlassen" und "Übereignen”, im § 5	I
lediglich von "Zurückerwerben" gesprochen, ohne daß an-	|
gedeutet werde, auf welcher Grundlage die Übereignung . und der Rückerwerb von statten gehen sollte. Das Berufungsgericht meint, diese auffällige Unklarheit der Passung des Vertrages stehe mit § 30 der Dienstordnung 4 für Notare im Widerspruch, und erwähnt in diesem Zusammenhang, daß der Bürovorsteher den Wortlaut der beiden Vertragsentwürfe allein mit dem Beklagten durchgesprochen habe. An der Auslegung des Vertrages. nach § 133 IG3 nieht si der Berufungsrichter nicht durch § 415 ZPO gehindert; denn nach dieser Vorschrift sei lediglich als erwiesen anzusehen, daß die Parteien die von dem Notar beurkundeten Erklärungen tatsächlich abgegeben haben, was die Klägerin nicht bestritten habe. Streitig sei unter den Parteien
 
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nur die Bedeutung und die Vollständigkeit der abgegebenen Erklärungen„ Der beurkundete Vertrag habe zwar an cicli die Vermutung der Vollständigkeit für sich« Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz hätte aber nur dann Geltung, wenn der Urkundeninhalt eindeutig sei« Davon könne hier keine Rede sein, zu demal der Beklagte selbst habe zugeben müssen, daß sowohl die Zeitangabe hinsichtlich der Gewährung des Darlehns, wie auch die Höhe des Kaufpreises" im Vertrage unrichtig beurkundet sei* Venn der Beklagte das auch mit einer zur damaligen Zeit auch bei notariellen Urkunden "üblichen" Verschleierung des ParteiwiJlens glaube erklären zu sollen; so liege doch auf der Hand, daß für eine derartige Beurkundung die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit nicht in Anspruch genommen werden könne«
Bei einer den Erfordernissen des § 133 BGB Rechnung tragenden Auslegung des Vertrages könne, so führt das Berufungsgericht aus, nicht zweifelhaft sein, daß die Übereignung des Grundstücksanteils nicht auf der Grundlage eines Kaufvertrages erfolgte, sondern fiduziarischer Natur sei® Das habe schon das Landgericht im Mietprozeß in der Entscheidung vom 1* April 1952 zutreffend festgestellt« Auch der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten habe in der letzten mündlichen Verhandlung vorgetragen, daß die Übereignung nicht zu dem Schein,- sondern zur Sicherung erfolgt sei« Dem sei beizutreten«
Nach Auffassung des Berufungsgerichts sprechen für den fiduziarischen Charakter der Übereignung folgende Erwägungens
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Io Die Vorgeschichte des Vertrages läßt nach ceiner Meinung erkennen, daß die Klägerin sich nur mit einer Sicherung des Darlehns im Wege einer fiduziarischen übereig-nung einverstanden erklärt habe« Das Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Klägerin den ersten Vertragsentwurf vom 23« April 1948 nicht unterschrieben habe, weil er einen unwiderruflichen Verkauf des Anteils enthalten habe« Es stellt weiter fest, daß sich die Klägerin erst zu dem Abschluß des Vertrages bereit gefunden habe, nachdem zuvor die Ehefrau des Beklagten bei dem nochmaligen Zusammentreffen in seiner Werkstatt erklärt hattes ”Wir sind doch keine Halsabschneider, wir wollen das Geld nur so wie eine Hypothek gesichert haben, es ist doch nur sicherungshalber,n und hebt dabei ergänzend hervor, der eigene Prozeßbevollmächtigte des Beklagten sei in der letzten mündlichen Verhandlung gleichfalls von dem Sicherungscharakter der Übereignung ausgegangenr
2« Hach Auffassung des Berufungsgerichts enthält auch der Vertragstext in seinem § 5 Anhaltspunkte für den fiduziarischen Charakter der Übereignung« Im Gegensatz zu dem Landgericht sieht es in der Klausel des § 5 keine Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts, weil ein solches Hecht nur als Hebenbestimmung eines Kaufvertrages hätte begründet werden können, den auch das Landgericht nicht angenommen habe« Es- meint, daß der wZurückerwerbH als Ausübung eines Wiederkaufsrechtes umsoweniger angenommen werden könne, da er nach § 5 jederzeit möglich sein sollte« Theoretisch hätte also die Klägerin bereits vor oder kurz nach der Umschreibung im Grundbuch die Rückübereignung verlangen können« Es widerspräche der Letenserfah-
 
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rung, daß jemand als Käufer einen Gegenstand erwerbe und gleichzeitig die Verpflichtung begründe, die Kaufsache möglicherweise bereits am nächsten Tage schon zurückzugewähren « Hingegen lasse sich für den § 5 eine zwanglose Erklärung finden, wenn man in dieser Klausel lediglich eine Bestätigung des fiduziarischen Charakters der Übereignung erblickec Denn in diesem Falle sei eine Kündigung des -Darlehns nach den Vorschriften des § 609 BGB möglich und löse zugleich die Verpflichtung zur Rückübertragung des Eigentums aus« Nichts anderes besage im Grunde auch § 5 , der nur bei dieser Auslegung einen Sinn erhalte* Denn dem treuhänderischen Eigentümer eines Grundstücksanteils könne es gleichgültig sein, wann seine Treuhandstellung durch Rückzahlung des. Darlehns beendet würde, während dies für einen Volleigentümer auf Grund Kaufvertrages eine sehr ungewöhnliche und wirtschaftlich widersinnige Regelung dargestellt hätte*
3c Auch die praktische Handhabung des Vertragsverhältnisses nach Übergabe des Drittelanteils an den Beklagten und seine Ehefrau soll nach Auffassung des Berufungsgerichts für die Annahme einer fiduziarischen Übereignung sprechen« Es verweist in diesem Zusammenhang darauf, daß der Beklagte und seine Frau fast zwei Jahre lang monatlich 100. DU als Miete an die Klägerin gezahlt hätten, wofür keine Veranlassung bestanden hätte, wenn sie sich als Voll eigentümer ihres Grundstücksanteils gefühlt hätten« Daß es sich bei der Zahlung nur um einen Pauschalbetrag zu den Grundstücksurikosten gehandelt habe, wie der Beklagte jetzt glauben machen wolle, hält das Berufungsgericht für unwahr scheinlich; denn das Grundstück sei verhältnismäßig gering
 
wertig, sodaß die monatlichen Unkosten nicht 300 TM hätten ausmachen können0 Das wäre auch dem Beklagten klar gewesen, seihst wenn er zunächst auf eine Rechnungslegung verzichtet hätte®
Das Berufungsgericht meint weiter, zu der Annahme einer sicherheitshalber erfolgten Übereignung ständen auch die Schreiben der Klägerin nach Vertragsschluß, nämlich der undatierte Entwurf einer Verzichtserklärung und das Schreiben vom 6®. September 1948 nicht in Widerspruch® Auch die Verzichtserklärung lasse erkennen, daß die Klägerin, da ihr die Formulierung der notariellen Verhandlung offenbar zu unbestimmt erschien, bemüht gewesen sei, die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien weiter im Sinne eines freuhandverhaltnisses zu klären«» Noch weniger könne aus dem Schreiben vom 6® September 1948 gefolgert werden, die Klägerin habe damit das Vorliegen eines Kauf Vertrages anerkannt ® Aus dem Schreiben lasse sich vielmehr nur entnehmen, daß die Klägerin es bereute, mit der Sicherung des Darlehns nicht bis nach der Währungsreform gewartet zu haben® Zu dieser Überlegung habe sie schon deswegen gelangen müssen, weil das Darlehn durch die Ereignisse der Währungsreform weit über seinen Wert gesichert gewesen wäre® Dem Werte des Grundstücksanteils in Höhe von etwa 6 000 DH hätte .nunmehr ein abgewertetes Darlehn von 1 800 DK gegenübergestanden6 Wie die Klägerin glaubwürdig bekundet habe, hätte sie bei richtiger Vorausschau der Währungsreform nur eine Hypothek bestellt®
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4® Schließlich meint das Berufungsgericht, daß auch die Lebenserfahrung gegen die Auslegung spreche, die der Beklagte dem Vertrage heute geben will® Zur Zeit der Hin-
 
gäbe des Darlehns, wenige Monate vor der Währungsreform, hätte die Reichsmark ihre Kaufkraft weitestgehend verloren gehabt« Zum Erwerb von Gegenständen, die nicht der Zwangsbewirtschaftung unterlegen hätten, wie z«B« Grundstücke, habe es in der Regel eines Betrages,, der dem späteren normalen AbwertungsVerhältnis von 1s 10 entsprach, bedurfte Bas Grundstück hätte damals, wenn man von dem niedrigen Einheitswert von 13 900 HM ausgehe, mindestens einen objektiven Wert von 140 000 RM gemessen an der Kcuf-kraft der Reichsmark im damaligen Zeitpunkt gehabt« Dabei spiele es zunächst keine Rolle, daß ein solcher Wert als Verkaufspreis im Hinblick auf die Erfordernisse preisbehördlicher Genehmigung nicht hätte erzielt werden können« In jedem Palle wäre eine Beleihung des Grundstücks, die ohne behördliche Genehmigung zulässig gewesen wäre, bis annähernd zu dieser Höhe möglich gewesen« Diese Tatsachen wären zur damaligen Zeit den Besitzern von Sachwerten durchaus bekannt gewesen«. Es sei daher schon deswegen unwahrscheinlich, daß die Klägerin ein Drittel des Grundstücks zu einem Preise verkauft haben sollte, der unter den Parteien damals für einige Pfund Fleisch und Butter verrechnet worden sei«
5« Das Berufungsgericht führt dann noch weiter aus, entgegen der Auffassung des Beklagten könne auch nichts Entscheidendes daraus gefolgert werden, daß in § 2 des notariellen Vertrages von der "Abgeltung des Darlehns" die Rede sei« Dieser mehrdeutige Ausdruck passe durchaus zu der bereits vorstehend gekennzeichneten Tendenz des Vertragsverfassers, alle für die rechtliche Beurteilung des Vertrages wesentlichen Punkte möglichst ungeklärt zu lassen« Wenn mit dem Ausdruck Abgeltung, wie der Be-
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klagte meine, die Tilgung des Darlehns gemeint gewesen sein solle, so wäre dieser Erfolg schon deswegen nicht erreicht worden, weil das Darlehn unstreitig 18 000 Pli betragen habe, während die Gegenleistung für die Übereignung des Grundstücksanteils nur auf 6 000 EM bemessen worden sei« Da diese Unstimmigkeit auch vom Beklagten erkannt worden sei, lasse er nunmehr vortragen, der zu erwartenden Abwertung des Geldes sei dadurch Rechnung getragen worden, daß statt der hingegebenen 18 000 Eli nur ein Wiederkaufspreis von 6 000 EM eingesetzt worden sei» Dann müsse also in Höhe des Restes von 12 000 EU ein Erlaßvertrag angenommen werden« Daß dies wiederum nicht der Auffassung des Beklagten entspreche, zeige dessen in der Berufungsinstanz gestellter Antrag, die Verpflichtung zur Herausgabe nur Zug um Zug gegen Leistung von 7 200 DM (6 000 + 1 200) zuzuerkennen« Während die Auslegung des § 2 bei Zugrundelegung der Auffassung des Beklagten somit zu unlösbaren Widersprüchen führen würde, sei die Fqrmulierung bei Annahme einer fiduziarischen Übereignung des Grundstücksanteils immerhin noch erklärlich; denn in dem Worte Abgeltung sei zugleich die Auslegungsmöglichkeit enthalten, daß damit auf den Betrag hingewiesen werden sollte, der im Falle einer Nicht-zurückzahlung des Darlehns verfallen werde« Jede fiduziarische Übereignung könne ihre Beendigung auch dadurch finden, daß sich das Treuhandeigentum zu dem Volleigentum erweitere, weil der Kreditnehmer nicht in der Lage sei, den Kredit, zu dessen Sicherung das Eigentum fiduziarisch übertragen sei, zurückzuzahlen« Selbst wenn man aber der Ansicht sein sollte, daß sich eine vernünftige Erklärung des Wortes Abgeltung des Darlehns nicht finden lasse, so würde daraus äußerstenfalls zu folgern sein, daß der
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Vertrag wegen der in ihm enthaltenen inneren Widersprüche insgesamt nichtig sei (§ 154 Abs 1 BGB); denn es sei nicht anzunehmen, daß die Parteien die Einigung über den Eigentumsübergang aufrecht erhalten hätten, wenn sie sich mangelnder Einigung über das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft bewußt geworden wären (§ 139 BGB)* In diesem Palle wäre der Beklagte überhaupt nicht Eigentümer geworden« Das Berufungsgericht folge jedoch bei Abwägung aller für die Vertragsauslegung maßgeblichen Gesichtspunkte der bereits yom Landgericht Berlin in der Entscheidung vom 1 * April 1932 vertretenen Auffassung, daß sich aus der notariellen Verhandlung nur ein Treuhandvei'hältnis zur Sicherung des Darlehns entnehmen lasse, das die Klägerin zur Rückforderung berechtigeo
II« Dife Revision greift die von dem Berufungsgericht hervorgehobenen (unter B 11-5 mitgeteilten) Argumente einzeln an und rügt sie als in sich widerspruchsvoll, gegen allgemeingültige Auslegungsregeln und gegen Denkgesetze verstoßend* Es mag nun sein, daß manche der vom Berufungsgericht angeführten Indizien schwach und für sich nicht zwingend sind« Es handelt sich jedoch bei den Ausführungen des Berufungsgerichts im wesentlichen um eine tatrichterliche Würdigung zur Auslegung des Vertrages - und zwar eines Individual Vertrages.	die einer Nachprü-
fung in der Revisionsinstanz nur beschränkt zugänglich ist« Schließlich berücksichtigt die Revision nicht genügend, daß das Berufungsgericht, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, nach dem den unstreitigen Teil des Parteivorbringens wiedergebenden Tatbestand seines Urteils davon ausgehen mußte, daß sich die Parteien - nach Eingabe des
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Darlebns - ausdrücklich darüber geeinigt haben, daß zwischen ihnen ein notarieller Vertrag abgeschlossen werden sollte, durch den die Ansprüche des Beklagten nur in irgend einer Form gesichert werden sollten« Das vorausgesetzt - in diesem Zusammenhang ist der doppelte Hinweis auf den Vortrag des Anwalts des Beklagten (laut Protokoll über die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht war hier auch der Beklagte persönlich zugegen),die Übereignung sei zur Sicherung erfolgt (Urteil S 8 und 9)? als eine den Tatbestand ergänzende Feststellung zu werten - genügen zu dem V Nachweise, daß die Parteien diese Absicht auch tatsächlich verwirklicht haben, weit schwächere Argumente« Es kam im Ergebnis nur darauf an, festzustellen, daß sich der Vertrag nach Wortlaut und späterer Handhabung mit dem beabsichtigten Sicherungscharakter vereinbaren ließ und daß ein (echter Verkauf mit voller Eigentumsübertragung von den Vertragsparteien nicht beabsichtigt war« Daß der Vertrag aber einer Auslegung fähig ist und daß er, obwohl vor einem Notar abgeschlossen, keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit erheben kann, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen«
Zu 1s Wenn das Berufungsgericht auf Grund der vor ihm erfolgten mündlichen Verhandlung, bei der beide Parteien persönlich zugegen waren, zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Klägerin "unstreitig” den ersten Vertragsentwurf am 23« April .1948 nicht unterschrieben hat, weil er einen unwiderruflichen Verkauf des Anteils enthielt, so ist das eine tatsächliche Feststellung, die sich nicht damit angreifen läßt, die Klägerin habe bei ihrer ParteiVernehmung in erster Instanz am 21« Juni 1954 selbst einen anderen Grund für ihre Unterschriftsverweigerung angegeben« Das Berufungsgericht hat auch nicht vei*-
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kannt, daß die Grundsätze vom Beweis des ersten Anscheins dann keine Anwendung finden, wenn es sich um die Feststellung des individuellen Willensentschlusses eines Menschen handelt, der erfahrungsgemäß von jedem Menschen, nach ver-schiedenenihm besonders eigenen Gesichtspunkten gefaßt wird (LindMöhr Urteil vom 25« März 1953 - II ZR 146/52 § 286 (C) ZPO Hr 11)* Es hat nicht, wie die Revision meint, aus der Feststellung allein, daß die Klägerin einen unwiderruflichen Verkauf nicht gewollt habe, den Schluß gezogen, sie habe deshalb nur eine fiduziarische Übereignung wollen können und gewollt« Eine solche Schlußfolgerung möchte fehlsam gewesen sein« Sie ist aber in Verbindung damit berechtigt, daß sich die Parteien (laut Tatbestand) schon vor Abschluß des Vertrages darüber einig waren, daß die Ansprüche des Beklagten nur gesichert werden sollten, zu demal das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang mit Recht weiter die von ihm tatsächlich festgestellte Äußerung der Ehefrau des Beklagten verwertet hat ”sie wollten das Geld nur wie eine Hypothek gesichert haben”« Diese Bemerkung steht im Gegensatz zur Auffassung der Revision, die eine an Erfüllungsstatt erfolgte Vollübereignung des Grundstücksanteils annimmte Daß eine solche nicht gewollt war, konnte das Berufungsgericht deshalb auch feststellen«
Zu 2t Hierzu meint die Revision, die Auslegung, die das Berufungsgericht dem § 5 des Vertrages angedcilien läßt, lasse den vorgetragenen Tatsachenstoff außer acht, und verweist in diesem Zusammenhang auf die schwierige Vermögenslage der Klägerin, die sie dazu gezwungen habe, den Beklagten um ein Darlehen von 18 000 HM anzugehen«
Bei einem derartigen Bargeldmangel, der selbst bei der damaligen Wertlosigkeit der Reichsmark nicht unerheblich
 
gewesen wäre, so sagt die Revision, seien die Bestinrun-gen des § 5 des Vertrages, daß die Klägerin den Grundstücksanteil jederzeit zurückerwerben könne, nur von theoretischer Bedeutung gewesen; in Wirklichkeit habe die Gefahr einer alsbaldigen Geltendmachung des Rückerwerbsrechtes nicht bestanden«
Auch diese Rüge der Revision schlägt im Ergebnis nicht durch« Es liegt nichts dafür vor, daß das Berufungsgericht übersehen hat, daß die Klägerin sich damals in erheblicher Geldverlegenheit befunden hat und deshalb nicht zur sofortigen Ablösung des Darlehns in der Lage war»
Baß; wie die Revision ausführt, die Einräumung eines jederzeit ausübbaren Wiederkaufsrechts keineswegs zu der Annahme einer nur fiduziarischen Übereignung des Grundstücksanteils zwingt, trifft allerdings zu, Baraus folgt aber hier noch keine Verletzung des § 286 ZPO durch das Berufungsgericht, wie die Revision meint« Man kann, wie bereits eingangs betont, die Erwägungen des Berufungsgerichts (unter B I 1 - 5) nicht isoliert, sondern nuß sie im Zusammenhang und von dem oben erwähnten Ausgangspunkt (B aus betrachten, daß vor Abschluß des Vertrages eine Einigung dahin erfolgt war, daß durch ihn die Ansprüche des Beklagten nur gesichert werden sollten« Das Berufungsgericht hat auch ersichtlich nicht die Möglichkeit einer Vollübereignung übersehen» Es hat den Gesamtumstr.nden, die zu dem VertragsSchluß geführt haben, entnommen, daß eine solche von beiden Vertragsparteien nicht gewollt war« Selbstverständlich könnten die Parteien ein den Regeln über das Wiederkaufsrecht angenähertes Rückkaufs-
recht eigener Art vereinbart haben (zu vgl die oben unter A erwähnten Fälle). Dafür, daß das vom Berufungsgericht übersehen ist, liegt aber kein Anhalt vor* trenn es ausführt, ein Wiederkaufsrecht hätte nur als Nebenbestimmung eines Kaufvertrages begründet werden können, den auch das Landgericht nicht angenommen habe, so nimmt es damit nicht, wie die Revision auszuführen sucht, vorweg, was zu beweisen ist, nämlich, daß es sich bei dem der Anteilsübereignung zugrundeliegenden Kausalgeschäft nicht um einen Kaufvertrag gehandelt hat* Daß ein solcher Kaufvertrag nicht beabsichtigt war und auch nicht abgeschlossen ist, hat das Berufungsgericht vielmehr aus den Gesamtumständen tatsächlich festgestellt«
Zu 3 s Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Tatsache, daß der Beklagte und seine Ehefrau jahrelang 100 DM monatlich gezahlt haben, die ihnen von der Klägerin als Miete quittiert sind, mit in der Lichtung verwertet hat, daß das dagegen spräche, daß der Beklagte und seine Frau sich als Volleigentümer ihres Grundstücksanteils gefühlt hätten.
Mit den Mitteln der Revision ist auch nicht angreifbar, wenn das Berufungsgericht aus dem Inhalt des Schreibens der Klägerin vom 6« September 1948. keine nachteiligen Schlüsse gegen sie gezogen hat. Das ist Sache der tatrichterlichen Würdigung, die nicht unmöglich erscheint.
Zu 4s Die Revision meint, das Berufungsgericht habe, als es den Wert von Leistung und Gegenleistung (Hingabe von 18 000 RM und Übertragung des Drittelanteils) zueinander in
 
Beziehung gesetzt habe, um daraus etwas für die Auslegung des Vertrages herzuleiten, dabei gegen die Gesetze der Logik verstoßen« Es habe Ungleiches miteinander verglichen , indem es auf der einen Seite von einem damaligen objektiven Wert des Grundstücks von HO 000 BM ausgegangen sei, also mit anderen Worten einen Schwarzmarktpreis zugrun de gelegt habe, der von der Breisbehörde niemals genehmigt worden wäre, während es die Gegenleistung des Beklagten von 18 000 EM als einen Betrag bezeichnet habe, der unter den Parteien damals für einige Pfund Fleisch und Butter verrechnet wurde, m«a«Wo hier vom normalen Wert von Fleisch und Butter ausgehe« Einem nur unter Umgehung der Genehmigung der Preisbehörde zu erzielenden Grundstüclcspreis hätte das Berufungsgericht allein aber den Wert gegenüoer-stellen dürfen, den der Beklagte erzielt hätte, wenn er für 18 000 UM bei normalen Preisen Fleisch und Butter erworben und diese dann im Schwarzhandel veräußert hätte«
Die zweite Möglichkeit ein objektives Verhältnis zwisehen Leistung und Gegenleistung zu finden, wäre die, die normalen Preise miteinander zu vergleichen« Dann ständen sich 18 000 BM auf der einen Seite und.ein Grundstück von 13 900 BM auf der anderen Seite bzw«. jeweils ein Drittel dieser Werte gegenüber; dieses Verhältnis wäre angemessene Selbst wenn man aber einmal von dem vom Berufungsrichter angestellten Vergleich zwischen einem Grundstückswert von HO 000 BM und dem Wert von einigen Pfund Fleisch und Butter ausgehen wolle, dann müsse diesem dpeh vorgeworfen werden, daß er den Schwarzhandelswert von HO 000 BM ohne jeden sachlichen Anhaltspunkt zugrunde gelegt habe« Es dürfe als gerichtsnotorisch angesehen werden, daß der Grund und Boden in Berlin mit Bücksicht auf die politische Lage der Stadt zu äußerst niedrigen Preisen gehandelt werde«.
 
•Selbst heute nach der Währungsreform würden nur Preise in ungefährer Höhe des Einheitswertes erzielt« Das habe die Klägerin selbst in ihrem Streitwertschriftsatz vom 13« Ilärz 1955 vorgetragen« Das Grundstück der Klägerin befinde sich heute noch, wie die Klägerin an gleicher Stelle vortragen lasse, in einem stark reparaturbedürftigen Zustand« Es sei nicht an die Kanalisation angeschlossen und bestehe aus kleinen Wohnungen«. Das seien Mängel, die auch zur Zeit der Veräußerung des Grundstücksanteils an die Ehefrau des Beklagten vorhanden gewesen wären« Sie sprächen einwandfrei dagegen, daß das Grundstück jemals einen objektiven Wert von HO 000 RM gehabt habe« Die erwähnten Darlegungen der Klägerin seien zwar erst in der Revisionsinstanz gemacht worden« Hätte das Berufungsgericht aber, ehe es eine derartig unwahrscheinliche Zahl für den Wert des Grundstücks zugrunde gelegt hätte,seine richterliche Fragepflicht aus-geübt (§ 139 ZPO), dann wären die jetzt von der Klägerin zur Streitwertfrage vorgetragenen Angaben, an denen sie sich festhalten lassen müsse, vom Beklagten vorgetragen und unter Sachverständigenbeweis gestellt worden«
Auch diese Ausführungen der Revision schlagen nicht durch« Sein Fragerecht auszuüben hatte das Berufungsge-rieht umsoweniger Veranlassung, als bereits das Landgericht in seinem Urteil ähnliche Erwägungen darüber ange-r stellt hatte, daß die Klägerin keinen Anlaß gehabt habe> den wertvollen und wertbeständigen Grundstücksanteil gegen fast wertlose Reichsmark hinzugeben, es sei denn zu Sicherungszwecken« Damit hatte der Beklagte schon Gelegenheit* zu diesem Argument. Stellung zu nehmen« Er hat es auch in der Berufungsbegründung getan« Im übrigen verstoßen die Ausführungen des Berufungsgerichts ebensowenig wie die des
 
Landgerichts zu dieser Frage gegen ein Denkgesetz« Im Ergebnis haben beide Gerichte ersichtlich nur sagen wollen, daß die Reichsmark auf dem freien Markt damals nur noch einen verhältnismäßig geringen Wert hatte, daß die Klägerin das durch die Tatsache, daß rund ein Drittel der 18 000 RM, die sie erhalten hatte, der Gegenwert für wenige Pfund Fleisch und Butter gewesen wäre, besonders vor Augen gestanden hätte und daß es deshalb nach der Icbc:.cer~ fahrung unwahrscheinlich wäre, wenn sie ein Drittel ihres Grundbesitzes für 18 00 RM oder gar für 6 000 EM solcher entwerteter Reichsmark wirklich verkauft hätte0
Zu 5s Bie Revision meint, das Berufungsgericht habe mit seinen Ausführungen auch die im Vertrage verwendeten Worte, "Abgeltung des Darlehns" spreche nicht gegen die fiduziarische Natur der Anteilsübereignung, bei seiner Auslegung des Vertrages gegen seinen klaren Wortlaut verstoßen? denn der Ausdruck Abgeltung könne gar nicht anders verstanden werden als .im Sinne von Tilgung« Auch'diese Rüge kann keinen Erfolg haben, weil das Berufungsgericht tatsächlich festgestellt hat, daß die Parteien einen anderen Sinn mit dem Ausdruck verbunden haben« Im übrigen kommt es auch nicht entscheidend darauf an. Wenn die Parteien, wovon das Berufungsgericht, wie schon oben ausgeführt ist, unangreifbar ausgehen konnte, nur eine Sicherung des Beklagten für seine Darlehensforderung beabsichtigt haben, dann sollte diese Forderung bestehen bleiben und konnte auch eine formell vereinbarte Tilgung als nicht ernst gemeint angesehen werden (RG JW 1911 S 181)«
Nach allem hat das Berufungsgericht im Ergebnis rechts irrtumsfrei tatsächlich festgestellt, daß der Vertrag vom
 
21c April 1948 nur eine Treuhandübereignung zur Sicherung für das Darlehen zu dem Inhalt hat* Bedenken aus § 313 EGB ergeben sich nicht« Auflassung und Eintragung sind erfolgt (Satz 2 aaO)« Die Verpflichtung des Beklagten zur Rückübertragung ergibt sich aus den Vorschriften über das Auftragsverhältnis (§ 667 BGB)o
C.
Zur Frage der ziffernmäßigen Höhe des zur Ablösung der Treuhandübereignung notwendigen Betrages hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Dieser Betrag sei aus § 5 des Vertrages zu entnehmen* Obwohl die Klägerin unstreitig ein Darlehn in Höhe von 18 000 RU erhalten habe, solle nach § 3 des Vertrages bereits die Zahlung von 6 000 HM ( = 600 DH) die Klägerin zur Rückforderung des Grundstücksanteils berechtigen« Welche Erwägungen dieser Regelung zugrunde gelegen hätten, bedürfe keiner näheren Prüfung« Es möge zutreffen, daß der Beklagte angenommen habe, die Nennung der gesamten Darlehns-summe, die den nominellen Einheitswert überstieg, werde • zu Schwierigkeiten bei der preisrechtlichen Genehmigung des Vertrages führen« Diese Überlegungen führten indessen nicht dazu, den Anspruch auf Rückübertragung von der Zahlung des vollen Darlehnsbetrages in dem umgestellten Betrage von 1 800 IM abhängig zu machen, vielmehr sei der Beklagte zur Rückübertragung des Treuhandeigentums gegen Zahlung eines Betrages von 600 DH verpflichtet« Das restliche Darlebn von 1 200 IM könne der Beklagte gemäß § 607 BGB von der Klägerin zurückfordern, falls die Voraussetzungen des §609 EGB vorlägen, die er aber nicht vorgetragen habe« Ferner wäre es
 zu demindest zweifelhaft,ob die im § 273 BGB geforderte Konexität in Bezug auf den nicht gesicherten Teil der Barlehnsforderung gegeben wäre«»
Biese Ausführungen des Berufungsgerichts sind, wie die Revision mit Recht rügt, nicht frei von Rechtsirrtum*
Baß die über den Betrag von 6 000 RU hinausgehende Barlehnsforderung von 12 000 RM der Klägerin nicht hat erlassen werden sollen, ist ihre eigene Auffassung und auch die des Berufungsgerichts« Ber Zusammenhang auch dieses Teils der Forderung im Sinne von § 273 BGB ist nach dem eigenen Vortrag der Klägerin zu bejahen. Banach sollte die ganze Forderung gesichert werden und hat man im Vertrag gerade deshalb nur einen Teilbetrag von 6000 EM genannt, weil man befürchtete, daß die Preisbehörde den Vertrag bei Kennung des vollen Betrages von 18 000 ELI nicht genehmigen würde. Aus der Hichtnennung des vollen Betrages kann man unter diesen Umständen nicht schließen, daß der Mehrbetrag ungesichert bleiben sollte. Barlehns- und Übereignungsvertrag sind nach allem ein einheitliches Rechtsund Lebensverhältnis geblieben. Bieses Verhältnis ist von der Klägerin durch Rückforderung der Sicherung gekündigt (§ 609 BGB), sodaß dahingestellt bleiben kann, ob nicht darin, daß der Beklagte die Rückübereignung von einer entsprechenden Leistung der Klägerin Zug um Zug abhängig gemachj; hat, ebenfalls eine Kündigung zu erblicken wäre, die zur Fälligkeit der gesamten Forderung geführt hat.
 
Do
 Das landgerichtliche Urteil ist daher dahin zu ändern, daß die Verurteilung zu 1) und 2) des Urteilsaussprucho nur Zug um Zug gegen Zahlung von 1 800 IM zu erfolgen hat, und zwar mit der aus der Pfändung der Forderung des Beklagten sich ergehenden Maßgabe o
Insoweit war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben«
Im übrigen war die Revision zurückzuweisen«
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97 ZPO«
Br« Tasche	Schuster	Br«	Oechßler
 Br« Großmänn	Br«	Dorschei