Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1o Perienzivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 9« Oktober 1953 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-verwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz übertragen wird« Durch formlosen (d0hc nicht schriftlichen) Vertrag habe die Klägerin das vorerwähnte Tiefkaigelände der Beklagten« de 14o Januar 1949 habe die Beklagte den Mietvertrag über das Tiefkaigelände zu dem Teil, mit Wirkung zu dem 14* (oder 28o) Febru Sie machte geltend, daß sie zwar das Tiefkaigelände von der amerikanischen Besatzungsmacht übernommen und über dieses Ge lände mit der Klägerin einen Mietvertrag abgeschlossen habet Mit der Übernahme des Geländes habe sie aber nicht sämtliche darauf befindliche Sachen übernommen, sondern nur diejenige?1. sei es nach Beginn des Mietverhältnisses mit der Klägerin, Metallteile ausgebaut worden seien« Pie Klägerin erwiderte, es seien - nach Beginn des Mietverhältnisses zwischen den Prozeßparteien - durch eine Firma GmbH aus den Betonbunkern noch Metallteile ausgebaut und durch diese Firma der Beklagten bezahlt worden, Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein und beantragte, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen* Sie verwies, wie schon im ersten Rechtszug, darauf, daß die auf dem Tiefkaigelände vorhandenen Betonteile und Betontrümmer dort schon vorhanden gewesen seien, als ihr Mietverhältnis mit der Klägerin begonnen habe* Pie amerikanische Besatzungsmacht habe ihr diese Betenteile und Beton-trümmer weder zu Besitz noch zu Eigentum übertragen« Wenn die AflIB GmbH aus einem Teil der Betonteile und Betontrümmer Metallteile entnommen habe, so habe sie (die Beklagte) dies weder veranlaßt noch von der A^^pGmbH dafür ein Entgelt erhalten« Paher sei sie weder nach § 556 BGB noch nach § 1004 BGB verpflichtet, die auf dem Tiefkaigelände lagernden Betonteile und Betontrümmer zu beseitigen« wobei sie wiederholte., das gesamte auf dem Tiefkaigelan.de lagernde ehemalige V.*ehrmachtsgut, also auch die mehr erwähnten Betonteile und Betontrümmer, sei durch die amerikanisch Besatzungsmacht der Beklagten übergeben t Nach Vernehmung zweier weiterer Zeugen erkannte das Be-rufungsgerieht dahin, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts werde mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das angefochtene Urteil hinsichtlich der Sachentscheidung dahin gefaßt werde, daß die Beklagte an die Klägerin 22 00Ö DM, 556 BGB sei der Mieter verpflichtet, bei Been digung des Mietverhältnisses die Mietsache in ordnungsmäs sigem Zustande an den Vermieter zurückzugeben« Daraus folge xur seine Zwecke besessen habe, von dem Grundstück entferne, damit der Vermieter über das vermietet gewesene und ihm zurückgegebene Grundstück ”ohne Hemmnisse aus dem Interessenkreis des Mieters” verfügen könne«, Hinsichtlich der vorerwähnten Sachen komme es weder darauf an, ob sie durch den Mieter mit oder nach Beginn des Mietverhältnisses auf das Mietgrundstück gebracht worden seien, noch darauf Mieters stünden ob sie im Eigentum des Als die Beklagte ihm Jahre 1947 das von der amerikanischen Besatzungsmacht auf den bis dahin durch die Besatzungsmacht innegehabten Grundstücken angesammelte Beutegut über- nommen habe, sei zwischen noch verwertbarem und wertlosem Beutegut nicht unterschieden worden* Die Beklagte habe das gesamte auf den Grundstücken lagernde Beutegut übernommen* Insbesondere habe die amerikanische Besatzungsmacht die Betonbrocken nicht als wertlos derelinquiert und deswegen von gerin nicht zu erkennen gegeben, daß sie die auf dem Tiefk^ gelände lagernden Betonklötze oder Betontrüromer nicht zu dsw baren Beutegut zähle und daher deren Besi nicht üb tr nehmep Die Übernahme dieser Betonteile sei für die Beklagte auch keineswegs sinnlos gewesen? oder ohne Zustimmung der Beklagten geschehen sei, könne auf sich beruhen Bei dieser Sachlage müßten die mietrechtlichen Rechtsbe Ziehungen der Parteien hinsichtlich der auf dem Tiefkaigeiäo de lagernden Betonteile ebenso angesehen werden wie ihre n»i<t rechtlichen Beziehungen hinsichtlich des sonstigen dort lagernden Beutegutso Da die Beklagte weder bei Abschluß des formlosen Mietvertrages im April 1947 noch bqi dem späteren Abschluß des förmlichen Mietvertrages der Klägerin gegenüber zu erkennen gegeben habe» daß sie mit den Betonteilen nichts zu tun habe, so sei dies Verhalten der Beklagten als die Er- klärung zu ten, daß sie sowohl das übrige Beutegut als auch die Betonteile für ihre Zwecke als Mieterin in Besitz genommen habe; in diesem Sinne habe die Klägerin das Verha3 ten der Beklagten auffassen müsseno Daher sei die Beklagte verpflichtet gewesen, das Tiefkaigelände bei Beendigung Mietverhältnisses von den darauf lagernden Betonteil una Betontrümmern zu säubern Aus der der Beklagten in dieser Beziehung obliegenden Räumungspflicht folge, daß die Klägerin Ersatz der Aufwendur. gen von 22 000 DM verlangen könne, die sie während des zweiten Rechtszugs zur Räumung des Tiefkaigeländes von den dort liegenden Betonteilen gehabt habe* Mittels dieser Aufwendungen habe die Klägerin ein Geschäft der Beklagten besorgte Diese Geschäftsbesorgung habe auch dem Interesse und dem Willen der Beklagten entsprochen© Das erste ergebe sich daraus, daß die Klägerin für die Säuberung des Tief- kaigeländes nur 22 000 DM aufgewendet habe, während die Beklagte diese Aufwendungen auf etwa den dreifachen Betrag (50 000 bis 70 000 DM) geschätzt habe© Das zweite folge daraus, daß aus dem “prozessualen Verhalten” der Beklagten zu entnehmen sei, daß das Vorgehen der Klägerin durch die Beklagte gebilligt worden sei© Somit sei die Klägerin nach Beklagte unter Zurückweisung ihrer Berufung gegen das UrteiJ des Landgerichts zur Zahlung von 22 000 DM (nebst Zinsen) 3 ZPO zu lässige Klageänderung, weil die Klägerin nicht von der Klage auf den ursprünglich geforderten “Gegenstand”, nämlich die "Räumung”, zu der Klage auf das ’’Interesse” übergegangen sei* chen geräumt habe, die er während des Mietverhältnisses bis zu dess Beendigung auf dem Mietgrundstück für seine Z\ ginn des Mietverhältnisses auf dem Mietgrundstück befanden, welche der Mieter aber von seinem Vorgänger im Besitz des Mietgrundstücks zu Eigentum oder Besitz übernommen hat Zu den Sachen letzterer Art hätten d 139 ZPO hätte die Beklagte behauptet und bewiesen, daß sie bei Beginn des Mietverhältnisses die mehrerwähnten Betonteil nicht zu dem durch sie zu verwertend Beutegut gezählt Eines entsprechenden bei Abschluß des Mietvertrages zwischen den Prozeßparteien von der Beklagten gegenüber der Klägerin hinsichtlich der Betonteile zu machenden Vorbehalts habe es unter diesen Umständen nicht bedurfte Es sei auch von keiner Seite behauptet worden, die Beklagte habe bei Abschluß des Mietvertrages nicht ihre Absicht zu erkennen gegebe nn den Betonteilen nichts zu tun haben wollen ren gehabt, bevor die Beklagte das Tieflcaigelände von der Klä gerin gemietet habe: schon aus diesem Grunde hätten aie teile nicht zu den Gegenständen gehört, welche sie, zwecks Verwertung, von den Amerikanern übernommen habe, zu demal Betonteile mit lohnender Schrottausbeute nach den von ihr unter Beweis gestellten Behauptungen überhaupt nicht vorhanden gewesen seien und sie daher keinen Grund gehabt habe, diese Betonteile mit der Folge in Besitz zu nehmen, daß sie bei Beendigung aes Betonteile durch die Amerikaner der Beklagten zu Besitz oder gar zu Eigentum (zwecks Verwertung) überlassen oder übergeben worden seien, sei gleichfalls nicht dargetaiio Weder der Besitz noch das Eigentum an ihres Mietverhältnisses befindlichen Sachen behauptet und bewiesen habe* Es möge richtig sein daß wie das Berufung für den vorliegenden Rechtsstreit nicht ent urteil annehme -scheidend sei. an denen sie kein Eigentum erworben habe, auch keinen Besi:J erwerben wollen; denn der Zweck der Gründung der Beklagten das von ihr zu Eigentum und nicht nur zu Be sei ja gewesen, sitz verlangte Beutegut zu veräußern; Eigentum an den im Lager befindlichen Sachen habe die Beklagte nur inso- Liese Ausführungen der Revision greifen nicht durch« Was die Beklagte, als sie das Tiefkaigelände von der Klägerin mietete, bei Beendigung des Yietverhältnisses von dem Tiefkaigelände auf ihre Kosten chaffen hatte, best iw* Umstände weder möglich gewesen, zwischen den auf dem Tiefkaigelände lagernden verwertbaren und unverwertbaren Sachen zu unterscheiden, noch habe die Beklagte damals erklärt, sie habe ihre Verpflichtung zur Räumung des Tiefkeigeländes nur au-die dort befindlichen verwertbaren Sachen einschränken wo--6*1 häitnisses Sache der Beklagten gewesen, einen entsprechenden Vorbehalt hinsichtlich ihrer Pflicht, das Tiefkaigelände zu gegebener Zeit von den Betonteilen zu säubern, zu machen * Ein solcher Vorbehalt ist indessen unterblieben, und daraus folgt, daß der zwischen den Prozeßparteien abgeschlossene Mietvertrag so gilt, wie ihn die Klägerin nach § 157 BGB ver-stehen mußte«, 2c Begründet ist dagegen, wenn die Revision eine Verletzung des § 683 BGB gerügt hat«, Die Beklagte war, wie im Vorstehenden dargeiegt, als Mieterin des Tiefkaigeländes der Klägerin als deren Vermieterin auf Grund des Mietverhältnisses ^verpflichtet, dies Gelände von den dort befindlichen Betonteilen zu säubern« Dem entspricht auch der im ersten Rechtszug gestellte Antrag (Anlage des Protokolls vom 30„ Januar 1952) welchem das Landgericht stattgegeben hato Erst im zweiten Juli 1953) ; sie habe inzwischen selbst von dem Tiefkaigelände die Betontrümmer mit einem Kostenaufwand von 22 OOO DM fernen lassen, und verlangte nunmehr anstelle der Verurteil lung der Beklagten zur Entfernung der Betontrümmer die urteilung der Beklagten zur Zahlung von 22 000 DM (nebst Zinsen)« Es liegt auf der Hand, daß auch dieser letztere Antrag seinen rechtlichen Grund nur in dem Mietverhältnis finden konn Wenn der Gläubiger einer Sachleistung ch etwa weil der Schuldner der Sachleistung in Verzug ge
# \ Verkündet am 24o Mai 1955 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit * der Staatlichen Erfassungsgesellschaft \MStegM) für öffentliches Gut mit beschränkter Haftung in Liquidation, Hauptver waltung in München, vertreten durch die Liquidatoren Dr0 Straße und beide in Beklagte; Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, t t - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt i 4 A « * ♦ I vertreten durch ihren Oberbürgermeister i Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24* Mai 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsi- * * deuten Dr, Tasche und der Bundesrichter Dr„v«Normann, * Br, Hückinghaus} Schuster und Dr« Spieler für Recht erkannt; Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1o Perienzivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 9« Oktober 1953 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-verwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz übertragen wird« * Von Rechts wegen * 2 Tatbestand I Die klagende Stadt hatte ursprünglich gegen die Staatliche Erfassungsgesellschaft für öffentliches Gut mbH wStegM), Zweigstelle Hessen, mit dem Antrag geklagt f die Beklagte zu verurteilen«, an sie 2 000 DM nebst 6.$ Jahres zinsen vom Tage der KlageZustellung (22e Januar 1951) zu za a len Diese Klage war folgendermaßen begründet Im Frühjahr 1945 sei der größte Teil des der Klägerin gehörigen Mainhafengeländes in durch die einrückenden amerikanischen Truppen formlos beschlagnahmt und zur Unter bringung und Aufstapelung von aus allen möglichen Gegenden zusammengefahrenem Beutegut benutzt worden* Unter dem von den amerikanischen Truppen auf das Tiefkaigelände verbrachten Beutegut hätten sich in Beton eingelassene und auf Eisenbahn wagen montierte Flakgeschütze (nebst den zugehörigen Schut bunkern für die Geschützbedienung) befunden ♦ * + « ♦ 9 ; i i » ♦ i * * Durch formlosen (d0hc nicht schriftlichen) Vertrag habe die Klägerin das vorerwähnte Tiefkaigelände der Beklagten« de * * i i t « ren Aufgabe es unter anderem gewcs sei, das dort lagernde i t i Beutegut zu verwerten, mietweise überlassen Mi Y/irkung vom « * t i I 14o Januar 1949 habe die Beklagte den Mietvertrag über das Tiefkaigelände zu dem Teil, mit Wirkung zu dem 14* (oder 28o) Febru * i I I t ♦ ar 1949 hinsichtlich des Restes gekündigt und dies Geländ n % DIS * c auf die von den Flakgeschützen (nebst Schutzbunkern) herrühre I t i r den Betontrümmer geräumt, die Beseitigung dieser Betontrümmer dagegen durch Schreiben vom 19« Augus t 1949 abgelehnt * Diese Ablehnung sei unbegründet, da die Beklagte Eigentümerin an den Betonteilen und den aus ihnen entstand Trümm geworden . • -) ! $ V * * -T J * 1 »* ♦: ♦ * und gewesen und folgewe zu ihrer Entfernung verpflichtet ♦ » i « • * « • A ' * • » 4 i i I I V ( A I I • * I t * ! t « Pie Kosten für die Trümmerbeseitigung beliefen sich nach Schätzung der Klägerin auf 40 000 bis 60 000 BM, nach Schätzung der Beklagten auf 50 000 bis 70 000 BM; damit recVvfr fertige sich die erhobene Teilklage,’ die Beklagte zur Zahlav>S von 2 000 BM (nebst Zinsen) zu verurteilen. Hilfsweise beantragte die Klägerin. * die Beklagte zu verurteilen, das Tiefkaigelände zu räumen, wobei unter "Räumung” unzweifelhaft die Entfernung der gesarw- ♦ ten Betontrümmer von dem Tiefkaigelände verstanden werden sott te Babei wies die Kläge noch daraufhi daß die Beklagte selbst die auf dem Tiefkaigelände abgeladenen in Beton einge lassenen "Betonunterstände" (gemeint ist wohl; die zu dem Schuti * der Bedienung der in Beton eingelassenen Flakgeschütze bestimm ten und gleichfalls zu dem Teil aus Beton bestehenden Unterstädte zertrümmert habe, um das eingebaute Moniereisen auszubauen und zu verwerten. Pie Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie machte geltend, daß sie zwar das Tiefkaigelände von der amerikanischen Besatzungsmacht übernommen und über dieses Ge lände mit der Klägerin einen Mietvertrag abgeschlossen habet Mit der Übernahme des Geländes habe sie aber nicht sämtliche darauf befindliche Sachen übernommen, sondern nur diejenige?1. Sachen, die ihr durch die amerikanische Besatzungsmacht mittels sogenannter "quantitative receipts” zwecks Verwertung zugewiesen worden seien. Zu diesen ihr derart zugewiesenen # Sachen hätten die vorerwähnten Betonklötze und Betontrummer indessen nicht gehört. Sie habe sich deshalb um diese Beton-klötze und Betontrümmer auch nicht gekümmert und insbesonder nichts damit zu tun gehabt, wenn aus ihnen, sei es vor. sei es nach Beginn des Mietverhältnisses mit der Klägerin, Metallteile ausgebaut worden seien« Pie Klägerin erwiderte, es seien - nach Beginn des Mietverhältnisses zwischen den Prozeßparteien - durch eine Firma GmbH aus den Betonbunkern noch Metallteile ausgebaut und durch diese Firma der Beklagten bezahlt worden, * Nach Vernehmung mehrerer Zeugen gab das Landgericht dem ♦ auf "Räumung” gerichteten Hilfsantrag der Klägerin statt* Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein und beantragte, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen* Sie verwies, wie schon im ersten Rechtszug, darauf, daß die auf dem Tiefkaigelände vorhandenen Betonteile und Betontrümmer dort schon vorhanden gewesen seien, als ihr Mietverhältnis mit der Klägerin begonnen habe* Pie amerikanische Besatzungsmacht habe ihr diese Betenteile und Beton-trümmer weder zu Besitz noch zu Eigentum übertragen« Wenn die AflIB GmbH aus einem Teil der Betonteile und Betontrümmer Metallteile entnommen habe, so habe sie (die Beklagte) dies weder veranlaßt noch von der A^^pGmbH dafür ein Entgelt erhalten« Paher sei sie weder nach § 556 BGB noch nach § 1004 BGB verpflichtet, die auf dem Tiefkaigelände lagernden Betonteile und Betontrümmer zu beseitigen« Pie Klägerin gte durch Schrifts vom 1 i c Juli 953 an, sie habe inzwischen das Tiefkaigelände von den Betontrüm * ♦ mern mit einem Kostenaufwand von 22 000 PM säubern lassen, und beantragte nunmehr, ♦ * die Beklagte unter Zurückweisung ihrer Berufung zur Zahlung von 22 OOO DM nebst 4 c/o Zinsen von 15 000 DM seit dem 25 «> April 1953 und von 7 000 DM seit dem 16© Mai 1953 zu verurteilen« wobei sie wiederholte., das gesamte auf dem Tiefkaigelan.de lagernde ehemalige V.*ehrmachtsgut, also auch die mehr erwähnten Betonteile und Betontrümmer, sei durch die amerikanisch Besatzungsmacht der Beklagten übergeben t nd von d 3ek ag übernommen worden; auf alle Fälle habe d Beklagte sich öle se Betonteile und Betontrümmer dadurch angeeignet, daß g 1 o den Ausbau der mit ihnen verbundenen Met ♦ GmbH gegen Entgelt überlassen habe c; J- : t teile der £ * Nach Vernehmung zweier weiterer Zeugen erkannte das Be-rufungsgerieht dahin, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts werde mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das angefochtene Urteil hinsichtlich der Sachentscheidung dahin gefaßt werde, daß die Beklagte an die Klägerin 22 00Ö DM, und zwar nebst.4 % Zinsen von 15 000 DM seit dem 25o April 1953 und von 7 000 DM seit dem 160 Mai 1953> zu zahlen habe© Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Be klagten mit dem Anträge, a) das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, b) hilfsweises die Sache zur anderweiten Verhand- ♦ lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* * Entscheidungsgründe s j. Das Berufungsurteil beruht auf folgenden Erwägungens Nach * 556 BGB sei der Mieter verpflichtet, bei Been digung des Mietverhältnisses die Mietsache in ordnungsmäs sigem Zustande an den Vermieter zurückzugeben« Daraus folge 5 daß der Mie eines Grundstücks alle Sachen, welche er wäh- rend des Mietverhältnis b zu dess Ende -P-: xur seine Zwecke besessen habe, von dem Grundstück entferne, damit der Vermieter über das vermietet gewesene und ihm zurückgegebene Grundstück ”ohne Hemmnisse aus dem Interessenkreis des Mieters” verfügen könne«, Hinsichtlich der vorerwähnten Sachen komme es weder darauf an, ob sie durch den Mieter mit oder nach Beginn des Mietverhältnisses auf das Mietgrundstück gebracht worden seien, noch darauf Mieters stünden ob sie im Eigentum des Als die Beklagte ihm Jahre 1947 das von der amerikanischen Besatzungsmacht auf den bis dahin durch die Besatzungsmacht innegehabten Grundstücken angesammelte Beutegut über- * nommen habe, sei zwischen noch verwertbarem und wertlosem Beutegut nicht unterschieden worden* Die Beklagte habe das gesamte auf den Grundstücken lagernde Beutegut übernommen* Insbesondere habe die amerikanische Besatzungsmacht die Betonbrocken nicht als wertlos derelinquiert und deswegen von * * 7 der Übergabe an die Beklagte ausgeschlossen und andererseits habe die Beklagte bei Abschluß des Mietvertrages mit der KlJ gerin nicht zu erkennen gegeben, daß sie die auf dem Tiefk^ gelände lagernden Betonklötze oder Betontrüromer nicht zu dsw baren Beutegut zähle und daher deren Besi nicht üb tr nehmep Die Übernahme dieser Betonteile sei für die Beklagte auch keineswegs sinnlos gewesen? weil sie nach der glaubwür- digen Aussage des Zeugen damals noch mit verwertbaren Metallteilen (Drehkränzen, Vierlingsflakgeschützen) versehen gewesen seien, welche erst nach Beginn des Mietverhältnisses d Partei gebaut worden seien; ob dies Ausbau t oder ohne Zustimmung der Beklagten geschehen sei, könne auf sich beruhen Bei dieser Sachlage müßten die mietrechtlichen Rechtsbe Ziehungen der Parteien hinsichtlich der auf dem Tiefkaigeiäo de lagernden Betonteile ebenso angesehen werden wie ihre n»i<t rechtlichen Beziehungen hinsichtlich des sonstigen dort lagernden Beutegutso Da die Beklagte weder bei Abschluß des formlosen Mietvertrages im April 1947 noch bqi dem späteren Abschluß des förmlichen Mietvertrages der Klägerin gegenüber zu erkennen gegeben habe» daß sie mit den Betonteilen nichts zu tun habe, so sei dies Verhalten der Beklagten als die Er- • ♦ V * * -%■ klärung zu ten, daß sie sowohl das übrige Beutegut als auch die Betonteile für ihre Zwecke als Mieterin in Besitz genommen habe; in diesem Sinne habe die Klägerin das Verha3 ten der Beklagten auffassen müsseno Daher sei die Beklagte verpflichtet gewesen, das Tiefkaigelände bei Beendigung Mietverhältnisses von den darauf lagernden Betonteil una Betontrümmern zu säubern Aus der der Beklagten in dieser Beziehung obliegenden Räumungspflicht folge, daß die Klägerin Ersatz der Aufwendur. « gen von 22 000 DM verlangen könne, die sie während des zweiten Rechtszugs zur Räumung des Tiefkaigeländes von den dort liegenden Betonteilen gehabt habe* Mittels dieser Aufwendungen habe die Klägerin ein Geschäft der Beklagten besorgte Diese Geschäftsbesorgung habe auch dem Interesse und dem Willen der Beklagten entsprochen© Das erste ergebe sich daraus, daß die Klägerin für die Säuberung des Tief- © kaigeländes nur 22 000 DM aufgewendet habe, während die Beklagte diese Aufwendungen auf etwa den dreifachen Betrag (50 000 bis 70 000 DM) geschätzt habe© Das zweite folge daraus, daß aus dem “prozessualen Verhalten” der Beklagten zu entnehmen sei, daß das Vorgehen der Klägerin durch die Beklagte gebilligt worden sei© Somit sei die Klägerin nach § 683 BGB berechtigt, den Ersatz ihrer -• der Höhe nach un- . ♦ bestrittenen - Aufwendungen von der Beklagten zu verlangen© ausgeführt der zweitinstanzliche Antrag der Klägerin In prozessualer Hinsicht hat das Berufungsgericht noch , die t Beklagte unter Zurückweisung ihrer Berufung gegen das UrteiJ des Landgerichts zur Zahlung von 22 000 DM (nebst Zinsen) zu eilen, enthalte zwar keine nach 268 3 ZPO zu lässige Klageänderung, weil die Klägerin nicht von der Klage auf den ursprünglich geforderten “Gegenstand”, nämlich die "Räumung”, zu der Klage auf das ’’Interesse” übergegangen sei* Diese Klageänderung sei aber nach 264 ZPO zulässig gewesen, weil die Beklagte über sie ohne Rüge verhandelt und damio in sie eingewilligt habe II I Gegen die Begründung des Berufungsurteils hat die Revi sion in verschiedener Hinsicht teils materiellrechtliche,teils prozessuale Rügen erhoben ; « * * % * # . * ♦ 4 * * i1’. » * • > ♦ r r ‘ i 1 '1% rd. \ 1 * f 'fp tf f % r u * ♦ ti ♦ • u Cf 1 r-: V * i* 2 *. ♦ • * • V i 9 0 * ♦ * * i’f * , h: * I. V * ♦ ; * * * ■ * * •* i* i: ■ 1 Die Revision wendet sich zunächst gegen den Ausspmrfi des Berufungsurteils, die dem Mieter eines Grundstü cb gende Pflicht, das Mietgrundstück nach Beendigung des Miet Verhältnisses dem Vermieter zurückzugeben, sei erst dann v ständig erfüllt, wenn der Mieter das Grundstück von allen $a chen geräumt habe, die er während des Mietverhältnisses bis zu dess Beendigung auf dem Mietgrundstück für seine Z\ besessen habec Die Räumungspflicht eines Grundstueksmieiers beziehe sich andererseits nicht auf Sachen, welche der Mieter 4 nicht selbst auf das Grundstück verbracht habe» Hierbei vei*- kennt die Revis nicht, daß d Räumungspflicht des erc auch für solche Sachen besteht, welche sich zwar schon bei ft# ginn des Mietverhältnisses auf dem Mietgrundstück befanden, welche der Mieter aber von seinem Vorgänger im Besitz des Mietgrundstücks zu Eigentum oder Besitz übernommen hat Zu den Sachen letzterer Art hätten d Betonklö nd Be trümmer indessen nicht gehört. Noch vor Begründung des Miet- verhältnisses zwischen den Prozeßparteien hätten d Arne kaner den Besitz an diesen Betonteilen aufgegeben gehab 856 Abs 1 BGB) Bei Aufklärung des Sachverhaltes gemäß > 139 ZPO hätte die Beklagte behauptet und bewiesen, daß sie bei Beginn des Mietverhältnisses die mehrerwähnten Betonteil nicht zu dem durch sie zu verwertend Beutegut gezählt d daher nicht die Absicht gehabt habe, sie in yiren Besitz zu ■ nehmen. Eines entsprechenden bei Abschluß des Mietvertrages zwischen den Prozeßparteien von der Beklagten gegenüber der Klägerin hinsichtlich der Betonteile zu machenden Vorbehalts habe es unter diesen Umständen nicht bedurfte Es sei auch von keiner Seite behauptet worden, die Beklagte habe bei Abschluß des Mietvertrages nicht ihre Absicht zu erkennen gegebe nn den Betonteilen nichts zu tun haben wollen d gegen * i T I 1 ge Feststellung des Berufungsurteils verletze 128 ZPO * Diese Ausführungen hat die Revision dahin zusammengeiaßt? Die Eigenschaft als Beutegut hätten die Betonteile schon v e rl o ren gehabt, bevor die Beklagte das Tieflcaigelände von der Klä gerin gemietet habe: schon aus diesem Grunde hätten aie teile nicht zu den Gegenständen gehört, welche sie, zwecks Verwertung, von den Amerikanern übernommen habe, zu demal Betonteile mit lohnender Schrottausbeute nach den von ihr unter Beweis gestellten Behauptungen überhaupt nicht vorhanden gewesen seien und sie daher keinen Grund gehabt habe, diese Betonteile mit der Folge in Besitz zu nehmen, daß sie bei Beendigung aes c? * Mietverhältnisses diese derelinquierten Betonteile zu beseiti gen 7 verpflichtet gewesen wäre,, Wenn das Berufungsurteil ur * « » Begründung seiner gegenteiligen Ansicht ausgeführt habe, man * könne nicht zwischen Betonteilen mit lohnender Schrottausbeute und wertlosen Betonteilen unterscheiden, so liege darin ein Verstoß gegen 286 ZPOo Auch daß d Betonteile durch die Amerikaner der Beklagten zu Besitz oder gar zu Eigentum (zwecks Verwertung) überlassen oder übergeben worden seien, sei gleichfalls nicht dargetaiio Weder der Besitz noch das Eigentum an * « • • den Betonteilen sei - auch wenn man die Frage der Dereliktion. - durch die Amerikaner der Beklagten übertragen worden; welche Verhandlungen anläßlich der Über- auf sich beruhen lasse 1 assung des Besit an dem m kaigelände ge t den seien, sei in diesem Rechtsstreit nicht erörtert wordene In diesem Zusammenhang sei wesentlich, ob die Beklagte zu demin % ■ 4 * • # *♦ * * *♦ ■ * * * ♦ • dest ein (tatsächliches) Gewaltverhältnis d Betonteilen I * • * i * _ J ,*. • d oh den Besitz an ihnen erlangt habe Ein olcher Besit sei aber ohne einen entsprechenden Beherrschungswillen (Be * sitzwillen) nicht denkbar; denn niemand könne gegen seinen Willefi Besitzer einer Sache werden 854 BGB), und di /;• * r- * *. *. , M f * '*» •. * * T *' ** 4‘ I Beherrschungswille (Besitzwille) habe der Beklagten gerade gefehlte Dabei hätte das Berufungsgericht auch das beriicksich * ♦ . ♦♦ > * t* * 4 4 9 * 4 * * * 4 tigen müssen, was die Beklagte hinsichtlich ihres Erwerbs d Eigentums an den auf den Lagergrunds be i n n ihres Mietverhältnisses befindlichen Sachen behauptet und bewiesen habe* Es möge richtig sein daß wie das Berufung für den vorliegenden Rechtsstreit nicht ent urteil annehme -scheidend sei. ob die Beklagte an den Betonteilen das I . ger.tum erworben habe0 Bei Berücksichtigung der "Lenkgesetze" recht ich aber der Schluß d Beklagte habe an Sachen. an denen sie kein Eigentum erworben habe, auch keinen Besi:J erwerben wollen; denn der Zweck der Gründung der Beklagten das von ihr zu Eigentum und nicht nur zu Be sei ja gewesen, sitz verlangte Beutegut zu veräußern; Eigentum an den im Lager befindlichen Sachen habe die Beklagte nur inso- weit erlangt, als diese Sachen ihr durch "quantitative receipts" übereignet worden seien« Liese Ausführungen der Revision greifen nicht durch« Was die Beklagte, als sie das Tiefkaigelände von der Klägerin mietete, bei Beendigung des Yietverhältnisses von dem Tiefkaigelände auf ihre Kosten chaffen hatte, best iw* te ich hinsichtlich der Sachen, die durch d Arne vorher auf das Tiefkaigeländ den Betonteilen), nach den z bracht worden waren (h chen den Prozeßpai be gründeten schuldrechtlichen Beziehungen und danach, wie die Klägerin den Mietvertrag nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen berechtigt wai 157 BGB}« Nun hat die Klägerin t Recht d hingew es sei ihr bei Begründung des Mietverhältn nach d Umstände weder möglich gewesen, zwischen den auf dem Tiefkaigelände lagernden verwertbaren und unverwertbaren Sachen zu unterscheiden, noch habe die Beklagte damals erklärt, sie habe ihre Verpflichtung zur Räumung des Tiefkeigeländes nur au-die dort befindlichen verwertbaren Sachen einschränken wo--6*1 Unter diesen Umständen wäre es bei Begründung des Mietver- ■ häitnisses Sache der Beklagten gewesen, einen entsprechenden Vorbehalt hinsichtlich ihrer Pflicht, das Tiefkaigelände zu gegebener Zeit von den Betonteilen zu säubern, zu machen * Ein solcher Vorbehalt ist indessen unterblieben, und daraus folgt, daß der zwischen den Prozeßparteien abgeschlossene Mietvertrag so gilt, wie ihn die Klägerin nach § 157 BGB ver-stehen mußte«, Deswegen kommt es nicht darauf an. wie die dingliche al sbes Rechtslage hinsichtlich der Betonteile war, + dere nicht darauf, ob die Amerikaner die Betonteile als Beute gut betrachtet haben oder nicht und ob sie im ersten Palle das Eigentum an ihnen gemäß § 959 BGB aufgegeben hatten und ob sie im zweiten Palle die Verwertung der Betonteile der ♦ Beklagten übertragen haben* Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte wie sie behauptet hat die Betonteile nicht in Besitz genommen und sie — wie sie ebenfalls behauptet hat - auch nicht verwertet hat (soweit sie überhaupt verwertbar waren) Damit entfällt der größte Teil der Revisionsrügen materieller und prozessualer Art (Revisionsbegründung unter 1, 2 a, 2 b, 2 c, 3 a, 3 b, 4 a, 4 b? 4 c)c 2c Begründet ist dagegen, wenn die Revision eine Verletzung des § 683 BGB gerügt hat«, Die Beklagte war, wie im Vorstehenden dargeiegt, als Mieterin des Tiefkaigeländes der Klägerin als deren Vermieterin auf Grund des Mietverhältnisses ^verpflichtet, dies Gelände von den dort befindlichen Betonteilen zu säubern« Dem entspricht auch der im ersten Rechtszug gestellte Antrag (Anlage des Protokolls vom 30„ Januar 1952) welchem das Landgericht stattgegeben hato Erst im zweiten * 13 * ■ s Rechtszug die Klägerin an (Schriftsatz vom 1 Juli 1953) ; sie habe inzwischen selbst von dem Tiefkaigelände die Betontrümmer mit einem Kostenaufwand von 22 OOO DM fernen lassen, und verlangte nunmehr anstelle der Verurteil lung der Beklagten zur Entfernung der Betontrümmer die urteilung der Beklagten zur Zahlung von 22 000 DM (nebst Zinsen)« Es liegt auf der Hand, daß auch dieser letztere Antrag seinen rechtlichen Grund nur in dem Mietverhältnis finden konn Wenn der Gläubiger einer Sachleistung ch etwa weil der Schuldner der Sachleistung in Verzug ge d Sachleistung durch eigene Aufwendunge elbs c help* dann handelt er nicht als ftragsl Geschäftsführer de Schuldners ond in seinem eigenen d Gläubige In esse« Im vorliegenden Pall kommt noch hin daß der Ausspruch des Berufungsurteils Willen der Beklagten f di Maßnahmen der Kläger hä o en dem entsprochen, in der Luft hängt; inwie fern sich das Berufungsgericht hierfür auf das nicht näher bezeichnete "prozessuale Verhalten” der Beklagten beziehen will.; ist umso weniger verständlich., als die Beklagte bis zu dem Ende der Berufungsinstanz Abweisung der Klage verlangt Dieses Verlangen schloß - entgegen der Meinung des Be hat rufungsgerichts auch in sich« daß die Beklagte die * «h ♦ *