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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1o Perienzivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 9« Oktober 1953 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-verwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz übertragen wird« Durch formlosen (d0hc nicht schriftlichen) Vertrag habe die Klägerin das vorerwähnte Tiefkaigelände der Beklagten« de 14o Januar 1949 habe die Beklagte den Mietvertrag über das Tiefkaigelände zu dem Teil, mit Wirkung zu dem 14* (oder 28o) Febru Sie machte geltend, daß sie zwar das Tiefkaigelände von der amerikanischen Besatzungsmacht übernommen und über dieses Ge lände mit der Klägerin einen Mietvertrag abgeschlossen habet Mit der Übernahme des Geländes habe sie aber nicht sämtliche darauf befindliche Sachen übernommen, sondern nur diejenige?1. sei es nach Beginn des Mietverhältnisses mit der Klägerin, Metallteile ausgebaut worden seien« Pie Klägerin erwiderte, es seien - nach Beginn des Mietverhältnisses zwischen den Prozeßparteien - durch eine Firma GmbH aus den Betonbunkern noch Metallteile ausgebaut und durch diese Firma der Beklagten bezahlt worden, Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein und beantragte, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen* Sie verwies, wie schon im ersten Rechtszug, darauf, daß die auf dem Tiefkaigelände vorhandenen Betonteile und Betontrümmer dort schon vorhanden gewesen seien, als ihr Mietverhältnis mit der Klägerin begonnen habe* Pie amerikanische Besatzungsmacht habe ihr diese Betenteile und Beton-trümmer weder zu Besitz noch zu Eigentum übertragen« Wenn die AflIB GmbH aus einem Teil der Betonteile und Betontrümmer Metallteile entnommen habe, so habe sie (die Beklagte) dies weder veranlaßt noch von der A^^pGmbH dafür ein Entgelt erhalten« Paher sei sie weder nach § 556 BGB noch nach § 1004 BGB verpflichtet, die auf dem Tiefkaigelände lagernden Betonteile und Betontrümmer zu beseitigen« wobei sie wiederholte., das gesamte auf dem Tiefkaigelan.de lagernde ehemalige V.*ehrmachtsgut, also auch die mehr erwähnten Betonteile und Betontrümmer, sei durch die amerikanisch Besatzungsmacht der Beklagten übergeben t Nach Vernehmung zweier weiterer Zeugen erkannte das Be-rufungsgerieht dahin, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts werde mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das angefochtene Urteil hinsichtlich der Sachentscheidung dahin gefaßt werde, daß die Beklagte an die Klägerin 22 00Ö DM, 556 BGB sei der Mieter verpflichtet, bei Been digung des Mietverhältnisses die Mietsache in ordnungsmäs sigem Zustande an den Vermieter zurückzugeben« Daraus folge xur seine Zwecke besessen habe, von dem Grundstück entferne, damit der Vermieter über das vermietet gewesene und ihm zurückgegebene Grundstück ”ohne Hemmnisse aus dem Interessenkreis des Mieters” verfügen könne«, Hinsichtlich der vorerwähnten Sachen komme es weder darauf an, ob sie durch den Mieter mit oder nach Beginn des Mietverhältnisses auf das Mietgrundstück gebracht worden seien, noch darauf Mieters stünden ob sie im Eigentum des Als die Beklagte ihm Jahre 1947 das von der amerikanischen Besatzungsmacht auf den bis dahin durch die Besatzungsmacht innegehabten Grundstücken angesammelte Beutegut über- nommen habe, sei zwischen noch verwertbarem und wertlosem Beutegut nicht unterschieden worden* Die Beklagte habe das gesamte auf den Grundstücken lagernde Beutegut übernommen* Insbesondere habe die amerikanische Besatzungsmacht die Betonbrocken nicht als wertlos derelinquiert und deswegen von gerin nicht zu erkennen gegeben, daß sie die auf dem Tiefk^ gelände lagernden Betonklötze oder Betontrüromer nicht zu dsw baren Beutegut zähle und daher deren Besi nicht üb tr nehmep Die Übernahme dieser Betonteile sei für die Beklagte auch keineswegs sinnlos gewesen? oder ohne Zustimmung der Beklagten geschehen sei, könne auf sich beruhen Bei dieser Sachlage müßten die mietrechtlichen Rechtsbe Ziehungen der Parteien hinsichtlich der auf dem Tiefkaigeiäo de lagernden Betonteile ebenso angesehen werden wie ihre n»i<t rechtlichen Beziehungen hinsichtlich des sonstigen dort lagernden Beutegutso Da die Beklagte weder bei Abschluß des formlosen Mietvertrages im April 1947 noch bqi dem späteren Abschluß des förmlichen Mietvertrages der Klägerin gegenüber zu erkennen gegeben habe» daß sie mit den Betonteilen nichts zu tun habe, so sei dies Verhalten der Beklagten als die Er- klärung zu ten, daß sie sowohl das übrige Beutegut als auch die Betonteile für ihre Zwecke als Mieterin in Besitz genommen habe; in diesem Sinne habe die Klägerin das Verha3 ten der Beklagten auffassen müsseno Daher sei die Beklagte verpflichtet gewesen, das Tiefkaigelände bei Beendigung Mietverhältnisses von den darauf lagernden Betonteil una Betontrümmern zu säubern Aus der der Beklagten in dieser Beziehung obliegenden Räumungspflicht folge, daß die Klägerin Ersatz der Aufwendur. gen von 22 000 DM verlangen könne, die sie während des zweiten Rechtszugs zur Räumung des Tiefkaigeländes von den dort liegenden Betonteilen gehabt habe* Mittels dieser Aufwendungen habe die Klägerin ein Geschäft der Beklagten besorgte Diese Geschäftsbesorgung habe auch dem Interesse und dem Willen der Beklagten entsprochen© Das erste ergebe sich daraus, daß die Klägerin für die Säuberung des Tief- kaigeländes nur 22 000 DM aufgewendet habe, während die Beklagte diese Aufwendungen auf etwa den dreifachen Betrag (50 000 bis 70 000 DM) geschätzt habe© Das zweite folge daraus, daß aus dem “prozessualen Verhalten” der Beklagten zu entnehmen sei, daß das Vorgehen der Klägerin durch die Beklagte gebilligt worden sei© Somit sei die Klägerin nach Beklagte unter Zurückweisung ihrer Berufung gegen das UrteiJ des Landgerichts zur Zahlung von 22 000 DM (nebst Zinsen) 3 ZPO zu lässige Klageänderung, weil die Klägerin nicht von der Klage auf den ursprünglich geforderten “Gegenstand”, nämlich die "Räumung”, zu der Klage auf das ’’Interesse” übergegangen sei* chen geräumt habe, die er während des Mietverhältnisses bis zu dess Beendigung auf dem Mietgrundstück für seine Z\ ginn des Mietverhältnisses auf dem Mietgrundstück befanden, welche der Mieter aber von seinem Vorgänger im Besitz des Mietgrundstücks zu Eigentum oder Besitz übernommen hat Zu den Sachen letzterer Art hätten d 139 ZPO hätte die Beklagte behauptet und bewiesen, daß sie bei Beginn des Mietverhältnisses die mehrerwähnten Betonteil nicht zu dem durch sie zu verwertend Beutegut gezählt Eines entsprechenden bei Abschluß des Mietvertrages zwischen den Prozeßparteien von der Beklagten gegenüber der Klägerin hinsichtlich der Betonteile zu machenden Vorbehalts habe es unter diesen Umständen nicht bedurfte Es sei auch von keiner Seite behauptet worden, die Beklagte habe bei Abschluß des Mietvertrages nicht ihre Absicht zu erkennen gegebe nn den Betonteilen nichts zu tun haben wollen ren gehabt, bevor die Beklagte das Tieflcaigelände von der Klä gerin gemietet habe: schon aus diesem Grunde hätten aie teile nicht zu den Gegenständen gehört, welche sie, zwecks Verwertung, von den Amerikanern übernommen habe, zu demal Betonteile mit lohnender Schrottausbeute nach den von ihr unter Beweis gestellten Behauptungen überhaupt nicht vorhanden gewesen seien und sie daher keinen Grund gehabt habe, diese Betonteile mit der Folge in Besitz zu nehmen, daß sie bei Beendigung aes Betonteile durch die Amerikaner der Beklagten zu Besitz oder gar zu Eigentum (zwecks Verwertung) überlassen oder übergeben worden seien, sei gleichfalls nicht dargetaiio Weder der Besitz noch das Eigentum an ihres Mietverhältnisses befindlichen Sachen behauptet und bewiesen habe* Es möge richtig sein daß wie das Berufung für den vorliegenden Rechtsstreit nicht ent urteil annehme -scheidend sei. an denen sie kein Eigentum erworben habe, auch keinen Besi:J erwerben wollen; denn der Zweck der Gründung der Beklagten das von ihr zu Eigentum und nicht nur zu Be sei ja gewesen, sitz verlangte Beutegut zu veräußern; Eigentum an den im Lager befindlichen Sachen habe die Beklagte nur inso- Liese Ausführungen der Revision greifen nicht durch« Was die Beklagte, als sie das Tiefkaigelände von der Klägerin mietete, bei Beendigung des Yietverhältnisses von dem Tiefkaigelände auf ihre Kosten chaffen hatte, best iw* Umstände weder möglich gewesen, zwischen den auf dem Tiefkaigelände lagernden verwertbaren und unverwertbaren Sachen zu unterscheiden, noch habe die Beklagte damals erklärt, sie habe ihre Verpflichtung zur Räumung des Tiefkeigeländes nur au-die dort befindlichen verwertbaren Sachen einschränken wo--6*1 häitnisses Sache der Beklagten gewesen, einen entsprechenden Vorbehalt hinsichtlich ihrer Pflicht, das Tiefkaigelände zu gegebener Zeit von den Betonteilen zu säubern, zu machen * Ein solcher Vorbehalt ist indessen unterblieben, und daraus folgt, daß der zwischen den Prozeßparteien abgeschlossene Mietvertrag so gilt, wie ihn die Klägerin nach § 157 BGB ver-stehen mußte«, 2c Begründet ist dagegen, wenn die Revision eine Verletzung des § 683 BGB gerügt hat«, Die Beklagte war, wie im Vorstehenden dargeiegt, als Mieterin des Tiefkaigeländes der Klägerin als deren Vermieterin auf Grund des Mietverhältnisses ^verpflichtet, dies Gelände von den dort befindlichen Betonteilen zu säubern« Dem entspricht auch der im ersten Rechtszug gestellte Antrag (Anlage des Protokolls vom 30„ Januar 1952) welchem das Landgericht stattgegeben hato Erst im zweiten Juli 1953) ; sie habe inzwischen selbst von dem Tiefkaigelände die Betontrümmer mit einem Kostenaufwand von 22 OOO DM fernen lassen, und verlangte nunmehr anstelle der Verurteil lung der Beklagten zur Entfernung der Betontrümmer die urteilung der Beklagten zur Zahlung von 22 000 DM (nebst Zinsen)« Es liegt auf der Hand, daß auch dieser letztere Antrag seinen rechtlichen Grund nur in dem Mietverhältnis finden konn Wenn der Gläubiger einer Sachleistung ch etwa weil der Schuldner der Sachleistung in Verzug ge

Zitierte Normen: § 683 BGB
TiefkaigeländeBGBBeutegutBetonteilenBetonteileKlägerinSacheBesitz

Volltext der Entscheidung

#
\

Verkündet
 am 24o Mai 1955
Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
*
der Staatlichen Erfassungsgesellschaft \MStegM) für öffentliches Gut mit beschränkter Haftung in Liquidation, Hauptver
 waltung in München, vertreten durch die Liquidatoren
 Dr0
Straße
 und
beide in
 Beklagte; Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
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- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
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vertreten durch ihren Oberbürgermeister
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Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Dr.
hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche
 Verhandlung vom 24* Mai 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsi-
* *
deuten Dr, Tasche und der Bundesrichter Dr„v«Normann,
*
Br, Hückinghaus} Schuster und Dr« Spieler
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1o Perienzivilsenats des Oberlandesgerichts
 in Frankfurt (Main) vom 9« Oktober 1953 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-verwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz übertragen wird«
*
Von Rechts wegen
*

2
Tatbestand
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Die klagende Stadt
 hatte ursprünglich gegen die
 Staatliche Erfassungsgesellschaft für öffentliches Gut mbH
wStegM), Zweigstelle Hessen, mit dem Antrag geklagt
f
die
 Beklagte zu verurteilen«, an sie 2 000 DM nebst 6.$ Jahres zinsen vom Tage der KlageZustellung (22e Januar 1951)
zu za a
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 Diese Klage war folgendermaßen begründet
 Im Frühjahr 1945 sei der größte Teil des der Klägerin

gehörigen Mainhafengeländes in
 durch die einrückenden
 amerikanischen Truppen formlos beschlagnahmt und zur Unter bringung und Aufstapelung von aus allen möglichen Gegenden zusammengefahrenem Beutegut benutzt worden* Unter dem von den amerikanischen Truppen auf das Tiefkaigelände verbrachten Beutegut hätten sich in Beton eingelassene und auf Eisenbahn wagen montierte Flakgeschütze (nebst den zugehörigen Schut bunkern für die Geschützbedienung) befunden
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Durch formlosen (d0hc nicht schriftlichen) Vertrag habe die Klägerin das vorerwähnte Tiefkaigelände der Beklagten« de
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14o Januar 1949 habe die Beklagte den Mietvertrag über das
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ar 1949 hinsichtlich des Restes gekündigt und dies Geländ
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auf die von den Flakgeschützen (nebst Schutzbunkern) herrühre
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den Betontrümmer geräumt, die Beseitigung dieser Betontrümmer dagegen durch Schreiben vom 19« Augus t 1949 abgelehnt * Diese Ablehnung sei unbegründet, da die Beklagte Eigentümerin an den
 Betonteilen und den aus ihnen entstand
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Pie Kosten für die Trümmerbeseitigung beliefen sich nach Schätzung der Klägerin auf 40 000 bis 60 000 BM, nach Schätzung der Beklagten auf 50 000 bis 70 000 BM; damit recVvfr fertige sich die erhobene Teilklage,’ die Beklagte zur Zahlav>S von 2 000 BM (nebst Zinsen) zu verurteilen.
Hilfsweise beantragte die Klägerin.
*
die Beklagte zu verurteilen, das Tiefkaigelände
 zu räumen,
 wobei unter "Räumung” unzweifelhaft die Entfernung der gesarw-
♦
ten Betontrümmer von dem Tiefkaigelände verstanden werden sott
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Babei wies die Kläge
 noch daraufhi
 daß die Beklagte
 selbst die auf dem Tiefkaigelände abgeladenen in Beton einge
 lassenen "Betonunterstände" (gemeint ist wohl; die zu dem Schuti
*
der Bedienung der in Beton eingelassenen Flakgeschütze bestimm ten und gleichfalls zu dem Teil aus Beton bestehenden Unterstädte zertrümmert habe, um das eingebaute Moniereisen auszubauen
 und zu verwerten.
Pie Beklagte beantragte,
 die Klage abzuweisen.
Sie machte geltend, daß sie zwar das Tiefkaigelände von der amerikanischen Besatzungsmacht übernommen und über dieses Ge lände mit der Klägerin einen Mietvertrag abgeschlossen habet
 Mit der Übernahme des Geländes habe sie aber nicht sämtliche darauf befindliche Sachen übernommen, sondern nur diejenige?1. Sachen, die ihr durch die amerikanische Besatzungsmacht mittels sogenannter "quantitative receipts” zwecks Verwertung
 zugewiesen worden seien. Zu diesen ihr derart zugewiesenen
#
Sachen hätten die vorerwähnten Betonklötze und Betontrummer indessen nicht gehört. Sie habe sich deshalb um diese Beton-klötze und Betontrümmer auch nicht gekümmert und insbesonder
 nichts damit zu tun gehabt, wenn aus ihnen, sei es vor. sei
 es nach Beginn des Mietverhältnisses mit der Klägerin, Metallteile ausgebaut worden seien«
Pie Klägerin erwiderte, es seien - nach Beginn des Mietverhältnisses zwischen den Prozeßparteien - durch eine Firma
 GmbH aus den Betonbunkern noch Metallteile ausgebaut
 und durch diese Firma der Beklagten bezahlt worden,
*
Nach Vernehmung mehrerer Zeugen gab das Landgericht dem
♦
auf "Räumung” gerichteten Hilfsantrag der Klägerin statt*
Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein und beantragte,
 unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage
 abzuweisen*
Sie verwies, wie schon im ersten Rechtszug, darauf, daß die auf dem Tiefkaigelände vorhandenen Betonteile und Betontrümmer dort schon vorhanden gewesen seien, als ihr Mietverhältnis mit der Klägerin begonnen habe* Pie amerikanische Besatzungsmacht habe ihr diese Betenteile und Beton-trümmer weder zu Besitz noch zu Eigentum übertragen« Wenn die AflIB GmbH aus einem Teil der Betonteile und Betontrümmer Metallteile entnommen habe, so habe sie (die Beklagte) dies weder veranlaßt noch von der A^^pGmbH dafür ein Entgelt erhalten« Paher sei sie weder nach § 556 BGB noch nach § 1004 BGB verpflichtet, die auf dem Tiefkaigelände lagernden Betonteile und Betontrümmer zu beseitigen«
Pie Klägerin
 gte durch Schrifts
 vom
1
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Juli
953
an, sie habe inzwischen das Tiefkaigelände von den Betontrüm
* ♦
mern mit einem Kostenaufwand von 22 000 PM säubern lassen,
 und beantragte nunmehr,
♦
*
die Beklagte unter Zurückweisung ihrer Berufung zur Zahlung von 22 OOO DM nebst 4 c/o Zinsen von 15 000 DM seit dem 25 «> April 1953 und von 7 000 DM seit dem 16© Mai 1953 zu verurteilen«
wobei sie wiederholte., das gesamte auf dem Tiefkaigelan.de lagernde ehemalige V.*ehrmachtsgut, also auch die mehr erwähnten Betonteile und Betontrümmer, sei durch die amerikanisch
 Besatzungsmacht der Beklagten übergeben t
nd von d
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übernommen worden; auf alle Fälle habe d
Beklagte sich öle
 se Betonteile und Betontrümmer dadurch angeeignet, daß
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den Ausbau der mit ihnen verbundenen Met
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GmbH gegen Entgelt überlassen habe
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teile der £
*
Nach Vernehmung zweier weiterer Zeugen erkannte das Be-rufungsgerieht dahin,
 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts werde mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das angefochtene Urteil hinsichtlich der Sachentscheidung dahin gefaßt werde, daß die Beklagte an die Klägerin 22 00Ö DM,
und zwar nebst.4 % Zinsen von 15 000 DM seit dem 25o April 1953 und von 7 000 DM seit dem 160 Mai 1953> zu zahlen habe©
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Be klagten mit dem Anträge,
a) das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage
 abzuweisen,
b) hilfsweises die Sache zur anderweiten Verhand-
♦
lung und Entscheidung an das Berufungsgericht
 zurückzuverweisen*
*
Entscheidungsgründe s
j.
Das Berufungsurteil beruht auf folgenden Erwägungens
 Nach
*
556 BGB sei der Mieter verpflichtet, bei Been
 digung des Mietverhältnisses die Mietsache in ordnungsmäs sigem Zustande an den Vermieter zurückzugeben« Daraus folge
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daß der Mie
 eines Grundstücks alle Sachen, welche er wäh-
rend des Mietverhältnis
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zu dess
 Ende
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xur seine
 Zwecke besessen habe, von dem Grundstück entferne, damit der Vermieter über das vermietet gewesene und ihm zurückgegebene Grundstück ”ohne Hemmnisse aus dem Interessenkreis des Mieters” verfügen könne«, Hinsichtlich der vorerwähnten Sachen komme es weder darauf an, ob sie durch den Mieter mit oder nach Beginn des Mietverhältnisses auf das Mietgrundstück
 gebracht worden seien, noch darauf Mieters stünden
 ob sie im Eigentum des
 Als die Beklagte ihm Jahre 1947 das von der amerikanischen Besatzungsmacht auf den bis dahin durch die Besatzungsmacht innegehabten Grundstücken angesammelte Beutegut über-
*
nommen habe, sei zwischen noch verwertbarem und wertlosem Beutegut nicht unterschieden worden* Die Beklagte habe das gesamte auf den Grundstücken lagernde Beutegut übernommen* Insbesondere habe die amerikanische Besatzungsmacht die Betonbrocken nicht als wertlos derelinquiert und deswegen von
* *
7
der Übergabe an die Beklagte ausgeschlossen und andererseits
 habe die Beklagte bei Abschluß des Mietvertrages mit der KlJ
gerin nicht zu erkennen gegeben, daß sie die auf dem Tiefk^ gelände lagernden Betonklötze oder Betontrüromer nicht zu dsw
 baren Beutegut zähle und daher deren Besi
 nicht üb tr
 nehmep Die Übernahme dieser Betonteile sei für die Beklagte auch keineswegs sinnlos gewesen? weil sie nach der glaubwür-
digen Aussage des Zeugen
 damals noch mit verwertbaren
 Metallteilen (Drehkränzen, Vierlingsflakgeschützen) versehen gewesen seien, welche erst nach Beginn des Mietverhältnisses
d
Partei
 gebaut worden seien; ob dies
 Ausbau
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oder ohne Zustimmung der Beklagten geschehen sei, könne auf sich beruhen
 Bei dieser Sachlage müßten die mietrechtlichen Rechtsbe Ziehungen der Parteien hinsichtlich der auf dem Tiefkaigeiäo
 de lagernden Betonteile ebenso angesehen werden wie ihre n»i<t
rechtlichen Beziehungen hinsichtlich des sonstigen dort lagernden Beutegutso Da die Beklagte weder bei Abschluß des formlosen Mietvertrages im April 1947 noch bqi dem späteren Abschluß des förmlichen Mietvertrages der Klägerin gegenüber zu erkennen gegeben habe» daß sie mit den Betonteilen nichts zu tun habe, so sei dies Verhalten der Beklagten als die Er-
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klärung zu
 ten, daß sie sowohl das übrige Beutegut als
 auch die Betonteile für ihre Zwecke als Mieterin in Besitz genommen habe; in diesem Sinne habe die Klägerin das Verha3 ten der Beklagten auffassen müsseno Daher sei die Beklagte
 verpflichtet gewesen, das Tiefkaigelände bei Beendigung
 Mietverhältnisses von den darauf lagernden Betonteil
 una
Betontrümmern zu säubern
 Aus der der Beklagten in dieser Beziehung obliegenden
 Räumungspflicht folge, daß die Klägerin Ersatz der Aufwendur.
«
gen von 22 000 DM verlangen könne, die sie während des zweiten Rechtszugs zur Räumung des Tiefkaigeländes von den dort liegenden Betonteilen gehabt habe* Mittels dieser Aufwendungen habe die Klägerin ein Geschäft der Beklagten besorgte Diese Geschäftsbesorgung habe auch dem Interesse und dem Willen der Beklagten entsprochen© Das erste ergebe
 sich daraus, daß die Klägerin für die Säuberung des Tief-
©
kaigeländes nur 22 000 DM aufgewendet habe, während die Beklagte diese Aufwendungen auf etwa den dreifachen Betrag (50 000 bis 70 000 DM) geschätzt habe© Das zweite folge daraus, daß aus dem “prozessualen Verhalten” der Beklagten zu entnehmen sei, daß das Vorgehen der Klägerin durch die
 Beklagte gebilligt worden sei© Somit sei die Klägerin nach
§ 683 BGB berechtigt, den Ersatz ihrer -• der Höhe nach un- .
♦
bestrittenen - Aufwendungen von der Beklagten zu verlangen©
ausgeführt der zweitinstanzliche Antrag der Klägerin
 In prozessualer Hinsicht hat das Berufungsgericht noch
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Beklagte unter Zurückweisung ihrer Berufung gegen das UrteiJ des Landgerichts zur Zahlung von 22 000 DM (nebst Zinsen)
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 eilen, enthalte zwar keine nach
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3 ZPO zu
 lässige Klageänderung, weil die Klägerin nicht von der Klage auf den ursprünglich geforderten “Gegenstand”, nämlich die "Räumung”, zu der Klage auf das ’’Interesse” übergegangen sei*
Diese Klageänderung sei aber nach
264 ZPO zulässig gewesen,
 weil die Beklagte über sie ohne Rüge verhandelt und damio
 in sie eingewilligt habe
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Gegen die Begründung des Berufungsurteils hat die Revi
 sion in verschiedener Hinsicht teils materiellrechtliche,teils prozessuale Rügen erhoben
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Die Revision wendet sich zunächst gegen den Ausspmrfi
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chen geräumt habe, die er während des Mietverhältnisses bis
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 Beendigung auf dem Mietgrundstück für seine Z\
besessen habec Die Räumungspflicht eines Grundstueksmieiers beziehe sich andererseits nicht auf Sachen, welche der Mieter
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nicht selbst auf das Grundstück verbracht habe» Hierbei vei*-
kennt die Revis
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Räumungspflicht des
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auch für solche Sachen besteht, welche sich zwar schon bei ft#
ginn des Mietverhältnisses auf dem Mietgrundstück befanden, welche der Mieter aber von seinem Vorgänger im Besitz des
 Mietgrundstücks zu Eigentum oder Besitz übernommen hat
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verhältnisses zwischen den Prozeßparteien hätten d
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 kaner den Besitz an diesen Betonteilen aufgegeben
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856 Abs 1 BGB)
Bei Aufklärung des Sachverhaltes gemäß
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139 ZPO hätte die Beklagte behauptet und bewiesen, daß sie
 bei Beginn des Mietverhältnisses die mehrerwähnten Betonteil
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daher nicht die Absicht gehabt habe, sie in yiren Besitz zu
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nehmen. Eines entsprechenden bei Abschluß des Mietvertrages
 zwischen den Prozeßparteien von der Beklagten gegenüber der Klägerin hinsichtlich der Betonteile zu machenden Vorbehalts habe es unter diesen Umständen nicht bedurfte Es sei auch von keiner Seite behauptet worden, die Beklagte habe bei Abschluß
 des Mietvertrages nicht ihre Absicht zu erkennen gegebe
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den Betonteilen nichts zu tun haben wollen
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 Feststellung des Berufungsurteils verletze
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Diese Ausführungen hat die Revision dahin zusammengeiaßt?
Die Eigenschaft als Beutegut hätten die Betonteile schon
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ren gehabt, bevor die Beklagte das Tieflcaigelände von der Klä
 gerin gemietet habe: schon aus diesem Grunde hätten aie
 teile nicht zu den Gegenständen gehört, welche sie, zwecks Verwertung, von den Amerikanern übernommen habe, zu demal Betonteile mit lohnender Schrottausbeute nach den von ihr unter Beweis gestellten Behauptungen überhaupt nicht vorhanden gewesen
 seien und sie daher keinen Grund gehabt habe, diese Betonteile
 mit der Folge in Besitz zu nehmen, daß sie bei Beendigung
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Mietverhältnisses diese derelinquierten Betonteile zu beseiti
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Begründung seiner gegenteiligen Ansicht ausgeführt habe, man

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könne nicht zwischen Betonteilen mit lohnender Schrottausbeute
 und wertlosen Betonteilen unterscheiden, so liege darin ein
 Verstoß gegen
286 ZPOo Auch daß d
Betonteile durch die
 Amerikaner der Beklagten zu Besitz oder gar zu Eigentum (zwecks Verwertung) überlassen oder übergeben worden seien, sei gleichfalls nicht dargetaiio Weder der Besitz noch das Eigentum an
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den Betonteilen sei - auch wenn man die Frage der Dereliktion.
- durch die Amerikaner der Beklagten übertragen worden; welche Verhandlungen anläßlich der Über-
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Beklagte habe an Sachen.
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 das von ihr zu Eigentum und nicht nur zu Be
 sei ja gewesen,
 sitz verlangte Beutegut zu veräußern; Eigentum an den im
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befindlichen Sachen habe die Beklagte nur inso-
weit erlangt, als diese Sachen ihr durch "quantitative receipts" übereignet worden seien«
Liese Ausführungen der Revision greifen nicht durch« Was die Beklagte, als sie das Tiefkaigelände von der Klägerin mietete, bei Beendigung des Yietverhältnisses von dem
 Tiefkaigelände auf ihre Kosten
 chaffen hatte, best iw*
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 ich hinsichtlich der Sachen, die durch d
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 vorher auf das Tiefkaigeländ den Betonteilen), nach den z
bracht worden waren (h
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gründeten schuldrechtlichen Beziehungen und danach, wie die
 Klägerin den Mietvertrag nach Treu und Glauben mit Rücksicht
 auf die Verkehrssitte auszulegen berechtigt wai
157 BGB}«
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 ihr bei Begründung des Mietverhältn
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Umstände
 weder möglich gewesen, zwischen den auf dem Tiefkaigelände lagernden verwertbaren und unverwertbaren Sachen zu unterscheiden, noch habe die Beklagte damals erklärt, sie habe
 ihre Verpflichtung zur Räumung des Tiefkeigeländes nur au-die dort befindlichen verwertbaren Sachen einschränken wo--6*1

Unter diesen Umständen wäre es bei Begründung des Mietver-
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häitnisses Sache der Beklagten gewesen, einen entsprechenden Vorbehalt hinsichtlich ihrer Pflicht, das Tiefkaigelände zu gegebener Zeit von den Betonteilen zu säubern, zu machen *
Ein solcher Vorbehalt ist indessen unterblieben, und daraus folgt, daß der zwischen den Prozeßparteien abgeschlossene Mietvertrag so gilt, wie ihn die Klägerin nach § 157 BGB ver-stehen mußte«,
Deswegen kommt es nicht darauf an. wie die dingliche
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 Rechtslage hinsichtlich der Betonteile war,
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dere nicht darauf, ob die Amerikaner die Betonteile als Beute gut betrachtet haben oder nicht und ob sie im ersten Palle
 das Eigentum an ihnen gemäß § 959 BGB aufgegeben hatten und
 ob sie im zweiten Palle die Verwertung der Betonteile der
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Beklagten übertragen haben* Ebenso kommt es nicht darauf an,
 ob die Beklagte
 wie sie behauptet hat
 die Betonteile
 nicht in Besitz genommen und sie — wie sie ebenfalls behauptet hat - auch nicht verwertet hat (soweit sie überhaupt verwertbar waren)
Damit entfällt der größte Teil der Revisionsrügen materieller und prozessualer Art (Revisionsbegründung unter
 1, 2 a, 2 b, 2 c, 3 a, 3 b, 4 a, 4 b? 4 c)c
2c Begründet ist dagegen, wenn die Revision eine Verletzung des § 683 BGB gerügt hat«, Die Beklagte war, wie im Vorstehenden dargeiegt, als Mieterin des Tiefkaigeländes der Klägerin als deren Vermieterin auf Grund des Mietverhältnisses ^verpflichtet, dies Gelände von den dort befindlichen Betonteilen zu säubern« Dem entspricht auch der im ersten Rechtszug gestellte Antrag (Anlage des Protokolls vom 30„ Januar 1952) welchem das Landgericht stattgegeben hato Erst im zweiten
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Rechtszug
 die Klägerin an (Schriftsatz vom 1
Juli
 1953) ; sie habe inzwischen selbst von dem Tiefkaigelände die Betontrümmer mit einem Kostenaufwand von 22 OOO DM fernen lassen, und verlangte nunmehr anstelle der Verurteil lung der Beklagten zur Entfernung der Betontrümmer die urteilung der Beklagten zur Zahlung von 22 000 DM (nebst Zinsen)« Es liegt auf der Hand, daß auch dieser letztere Antrag seinen rechtlichen Grund nur in dem Mietverhältnis
 finden konn
 Wenn der Gläubiger einer Sachleistung
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etwa weil der Schuldner der Sachleistung in Verzug ge
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Sachleistung durch eigene Aufwendunge
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dann handelt er nicht als
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 Schuldners
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Gläubige
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esse« Im vorliegenden Pall kommt noch hin
 daß der Ausspruch
 des Berufungsurteils Willen der Beklagten
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 Maßnahmen der Kläger
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 entsprochen, in
 der Luft hängt; inwie
 fern sich das Berufungsgericht hierfür auf das
 nicht näher
 bezeichnete
"prozessuale Verhalten” der Beklagten beziehen
 will.; ist umso weniger verständlich., als die Beklagte bis zu dem Ende der Berufungsinstanz Abweisung der Klage verlangt
 Dieses Verlangen schloß - entgegen der Meinung des Be
 hat
rufungsgerichts
 auch in sich« daß die Beklagte die

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