in dem Rechtsstreit Stadtgemeinde BMBB, vertreten durch den Senator für Finanzen, Beklagte und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Gründe Das Landgericht Bremen hat die Beklagte zur Zahlung von 1 142 070 DM nebst Zinsen an die Kläger verurteilt. "Wie bereits telefonisch vorab angekündigt, hat die Stadtgemeinde sich entschlossen, gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 14.12.1982 keine Revision einzulegen. Am 17, Januar 1983 hat die Beklagte Revision eingelegt. Die Revision der Beklagten ist unzulässig und konnte demgemäß durch Beschluß verworfen werden (§ 554 a ZPO). Januar 1983 ist ein Rechtsmittelverzicht, der einseitig nach Urteilserlaß dem Gegner gegenüber erklärt werden konnte und auf entsprechende Einrede (hier vorhanden im Schriftsatz der Kläger vom 5, Oktober 1983) berücksichtigt werden muß mit der Folge, daß das Rechtsmittel unzulässig ist (BGHZ 28, 43/52). Die Beklagte hat nicht etwa nur eine Absicht bekannt gegeben (vgl. Dazu kommt, daß die Beklagte nicht nur den Urteilsbetrag, sondern auch genau berechnete Zinsen bis 4. Daß der Unterzeichner des Schreibens zur Abgabe einer solchen Erklärung bevollmächtigt war, zieht auch die Beklagte nicht in Zweifel. 2. Es kommt bei dieser Sachlage nicht mehr darauf an, ob die Revision auch deshalb unzulässig wäre, weil durch vorbehaltslose Zahlung der Urteilssumme vor Revisionseinlegung (nicht etwa nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung) die Beschwer wegfiel (vgl. Es gehört zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit, daß auf das Rechtsmittel nicht verzichtet ist (vgl. Insoweit besteht auch kein Unterschied zwischen einem Verzicht dem Gericht gegenüber und einem solchen, der nur dem Gegner erklärt wird, aber auf entsprechende Einrede zu berücksichtigen ist. Ist bei einem Verzicht dem Rechtsmittelgericht gegenüber die Beschlußverwerfung zulässig (BGHZ 27, 60, 62), so sind keine Gründe dafür ersichtlich, warum dies - bei einer eindeutigen Lage, die eine weitere Aufklärung nicht erforderlich macht - hier anders sein sollte (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF v ZR 17/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Stadtgemeinde BMBB, vertreten durch den Senator für Finanzen, Beklagte und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. Hermann Daniel TSB0I, £HP D^Ästraße •, Bremen-Osterholz, 2. Jürgen Hermann Am % 0^|, Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr r Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Januar 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Linden, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 14. Dezember 1982 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Streitwert wird auf 1 142 070 DM festgesetzt. Gründe Das Landgericht Bremen hat die Beklagte zur Zahlung von 1 142 070 DM nebst Zinsen an die Kläger verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Liegenschaftsamt der Beklagten hat dem Anwalt der Kläger daraufhin am 5. Januar 1983 geschrieben: "Wie bereits telefonisch vorab angekündigt, hat die Stadtgemeinde sich entschlossen, gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 14.12.1982 keine Revision einzulegen. Demgemäß haben wir die Landeshauptkasse BflHHü angewiesen, zu dem 5.1.1983 die an Ihre Mandanten zu zahlende Entschädigung in Höhe von DM 1.142.070,— an Sie auf Ihr Konto Nr. HH0DO bei der B^Hi ^■Mbank zu überweisen. Dieser Betrag müßte nunmehr Ihrem Konto gutgeschrieben sein. Wegen der Kürze der Zeit und aus haushaltstechnischen Gründen war es uns nicht möglich, die festgesetzten Zinsen gleichzeitig mit dem o. a. Betrag zu überweisen, Zwischenzeitlich haben wir jedoch auch dieses veranlaßt ,.," Am 17, Januar 1983 hat die Beklagte Revision eingelegt. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte in ihrem Schreiben vom 5. Januar 1983 einen Rechtsmittelverzicht erklärt habe, II. Die Revision der Beklagten ist unzulässig und konnte demgemäß durch Beschluß verworfen werden (§ 554 a ZPO). 1. Das Schreiben der Beklagten vom 5. Januar 1983 ist ein Rechtsmittelverzicht, der einseitig nach Urteilserlaß dem Gegner gegenüber erklärt werden konnte und auf entsprechende Einrede (hier vorhanden im Schriftsatz der Kläger vom 5, Oktober 1983) berücksichtigt werden muß mit der Folge, daß das Rechtsmittel unzulässig ist (BGHZ 28, 43/52). Dieser Verzicht unterliegt nicht dem Anwaltszwang (vgl. BGH Urteil vom 3. April 1974, IV ZR 83/73, NJW 1974, 1248, 1249 und Urteil vom 20. November 1952, IV ZR 204/52, LM ZPO § 514 Nr. 3 je m.w.N.). Allerdings sind an einen Rechtsmittelverzicht strenge Anforderungen zu stellen; es muß in jedem Fall klar und eindeutig zu dem Ausdruck kommen, der Rechtsmittelführer wolle sich ernsthaft und endgültig mit dem Urteil beruhigen und es nicht anfechten (BGH aaO NJW 1974, 1249 m.w.N.). Das bezeichnete Schreiben drückt dies mit der gebotenen Deutlichkeit aus. Die Beklagte hat nicht etwa nur eine Absicht bekannt gegeben (vgl. BGH Urteil vom 26. Februar 1958, IV ZR 211/57, LM GG Art. 19 Nr. 21), sondern eindeutig erklärt r sie "habe sich entschlossen" keine Revision einzulegen (vgl. auch BGH Beschluß vom 12. Oktober 1955, VI ZB 15/55, LM ZPO § 514 Nr. 6: "Kläger legt keine Berufung ein"). Dazu kommt, daß die Beklagte nicht nur den Urteilsbetrag, sondern auch genau berechnete Zinsen bis 4. Januar 1983 an die Kläger ohne Jede Einschränkung überwies. Berücksichtigt man ferner, daß die Erklärung von einer Behörde abgegeben wurde, kann ein Rechtsmittelverzicht nicht zweifelhaft sein. Daß der Unterzeichner des Schreibens zur Abgabe einer solchen Erklärung bevollmächtigt war, zieht auch die Beklagte nicht in Zweifel. 2. Es kommt bei dieser Sachlage nicht mehr darauf an, ob die Revision auch deshalb unzulässig wäre, weil durch vorbehaltslose Zahlung der Urteilssumme vor Revisionseinlegung (nicht etwa nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung) die Beschwer wegfiel (vgl. BGH Urteil vom 24. Juni 1953, II ZR 200/52, LM ZPO § 91 a Nr. 4 und Urteil vom 8. Dezember 1975, II ZR 100/74, IM ZPO § 554 a Nr. 11). 3. Der Senat trägt schließlich keine Bedenken, bei der eindeutigen Sachund Rechtslage durch Beschluß zu entscheiden. Es gehört zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit, daß auf das Rechtsmittel nicht verzichtet ist (vgl. BGHZ 2, 112, 117). Insoweit besteht auch kein Unterschied zwischen einem Verzicht dem Gericht gegenüber und einem solchen, der nur dem Gegner erklärt wird, aber auf entsprechende Einrede zu berücksichtigen ist. Ist bei einem Verzicht dem Rechtsmittelgericht gegenüber die Beschlußverwerfung zulässig (BGHZ 27, 60, 62), so sind keine Gründe dafür ersichtlich, warum dies - bei einer eindeutigen Lage, die eine weitere Aufklärung nicht erforderlich macht - hier anders sein sollte (vgl. Thomas/Putzo, ZPO 12. Aufl. § 514 Anm. 2; Stein/Jonas/Grünsky, ZPO 20. Aufl. § 519 b Rdn. 20 und Rdn. 9; Zoller/Schneider, ZPO 13. Aufl. § 514 Anm. 2). Der gegenteiligen, nicht näher begründeten Auffassung des Reichsgerichts (RG JW 1931, 1083/1084) folgt der Senat nicht. Die Zulässigkeit der Revision war von Amts wegen zu prüfen. Die dazu notwendigen Tatsachen sind zwischen den Parteien unstreitig. Der Senat hätte sie auch im Wege des Freibeweises ohne Bindung an ein bestimmtes Verfahren ermitteln können. Es konnte deshalb unbedenklich von der Möglichkeit des § 554 a Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht werden. Dr. Thumm RiBGH Linden ist beurlaubt Vogt und kann infolgedessen nicht unterschreiben. Räfle Dr. Thumm Lambert-Lang