Das Wegerecht ermögliche dem Beklagten nur einen Zugang Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Einfahrten von den vier Garagen auf seinem Grundstück, die auf das Grundstück des Klägers in DfHHl ■‘ämsm . Dauer das Auffahren von Fahrzeugen auf das Grundstück des Klägers aus diesen Garagen ausgeschlossen ist. Fach seiner Ansicht ergibt sich aus dem Eintrag der Grunddienstbarkeit die von dem Kläger behauptete Einschränkung dieses Rechtes nicht. Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des land-gerichtlichen Urteils und Zurückweisung des weitergehen-den Berufungsantrages den Beklagten verurteilt, die Einfahrten von vier Garagen auf seinem Grundstück, die auf das Grundstück des Klägers ln D-aaMMMWi,. Der Beklagte könne daher für sich nicht das Recht in Anspruch nehmen, sein Grundstück an jeder beliebigen Stelle vom Grundstück des Klägers aus zu erreichen und mehrere, die Grundfläche des belasteten Grundstücks ausfüllende Wege zu benutzen. Der Beklagte nehme in Wahrheit das dienende Grundstück als Garagenvorhof (Verteilerfläche) in Anspruch» Dazu sei er nicht berechtigt» Da die Garagen des Beklagten unmittelbar an der Grenze errichtet sind, ihre Bore sich zu dem dienenden Grundstück hin öffnen, sei der Beklagte zwangsläufig darauf angewiesen, das belastete Grundstück regelrecht als Hof und Verteilerraum zü benützen. Mit Recht hat das Berufungsgericht von der Vernehmung des bei der Umlegungsbehörde tätigen Beamten NMMBHMi| Abstand genommen, der Auskunft darüber geben sollte, daß mit der Grunddienstbarkeit dem Beklagten das Recht gegeben werden sollte, das belastete Grundstück zu befahren und zu 'begehen, ohne daß dieses Recht auf eine Ausfahrt beschränkt sein sollte. 2. Sind hinsichtlich des Inhalts 'und Umfangs der Grunddienstbarkeit allein der Grundbucheintrag und die läge und Verwendungsart der in Präge stehenden Grundstücke zur Zeit des Grundbucheintrages maßgebend, so kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, wenn es meint, dem Beklagten stehe nur ein einspuriges Wegerecht zu, das auf einem bestimmten Teil der Parzelle Nr. fpO ausgeübt werden müsse. Danach darf der Beklagte über das belastete Grundstück fahren und gehen, um auf sein eigenes Grundstück zu gelangen; eine Beschränkung des Rechtes auf einen genau bestimmten Teil des belasteten Grundstückes ist Enthält aber ein Grundbucheintrag eine solche Beschränkung nicht, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Berechtigte das belastete Grundstück in seinem ganzen Umfange zur Ausübung seines Rechtes benutzen darf und nicht ein für allemal auf einen Teil des Grundstückes angev/iesen ist (RG Gruchot 24, 451; JW 1880, 175; Recht 1919 Nr. 67; Staudinger, BGk 12. Für diese Auslegung des Grundbucheintrages spricht im vorliegenden Falle auch der Umstand, daß für die Einund Ausfahrt verschiedene Fahrbahnen benutzt werden müssen, nämlich die jeweils rechte Fahrbahn, da sonst ein reibungsloser Kraftverkehr auf dem Grundstück des Klägers, Plan Nr. HO, von und zu der * seinem Grundstück an jedem Punkte seiner Grenze zur Plan Nr. 00 vornehmen, denn auch insoweit läßt sich aus dem Grundbucheintrag - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - eine Einschränkung der Grunddienstbarkeit nicht begründen. S. 582); daher mag zur Schönung des belasteten Grundstückes nach Lage des einzelnen Falles vom Berechtigten gefordert werden können, daß er sich entscheidet, an welcher bestimmten Stelle er Ein-und Ausfahrten vornehmen will. Es kann daher nicht davon die, Rede sein, daß durch Einund Ausfahrten auf der ganzen Grenzlinie zu dem Grundstück des Beklagten die Benutzung des Der Kraftverkehr auf dem belasteten Grundstück wird durch eine solche Ausübung des Fahrtrechtes nicht mehr als erforderlich behindert. 3. Das Recht des Beklagten beschränkt sich indessen auf das Gehen und Fahren über die Fläche des dienenden Grundstücks. Er ist befugt, auf dem belasteten Grundstück sein Fahrzeug anzuhalteh, wenn die Einund Ausfahrt durch, andere Fahrzeuge behindert wird, wenn aus technischen Gründen die Fahrt nicht fortgesetzt werden kann oder wenn das Tor der Garage geöffnet (geschlossen) und zu diesem Zweck der Kraftwagen kurzfristig verlassen werden muß. Das gilt ebenso für die Benutzung des belasteten Grundstücks als Garagenvorhof (Verteilerfläche), um die Fahrzeuge aus den Garagen durch Rückstößen und Wenden in ’ die zur Schwanenstraße führende Fahrbahn zu bringen» Ein solches Verhalten auf dem dienenden Grundstück stellt kein zügiges Fahren über die Parzelle des Klägers dar, wie es die Grunddienstbarkeit gestattet (vgl» BGHZ 31, 159; IM BGB § 1018 Nr» 4)« Wie sehr der Kraftverkehr auf der belasteten Fläche durch ein Wenden und Rückstoö-sen der Fahrzeuge behindert werden muß, erhellt aus den Umständen, daß die gesamte Fahrbahn etwa 6 m breit ist, das unmittelbar angrenzende Grundstück des Klägers, Plan Nr» 01, von den Fahrzeugen nicht benutzt werden darf, also zu dem Wenden nur eine kleine Fläche zur Verfügung steht, daß aber andererseits Personenkraftwagen meist länger als 4- m sind» Die Benutzung der mit der Grunddienstbarkeit belasteten Fläche als Garagenvorplatz (Verteilerfläche) beim Ausfahren der Fahrzeuge zur Schwanenstraße wird mithin von der Grunddienstbarkeit nicht mehr gedeckt; sie stellt sich als unzulässige Eigentumsbenutzung dar, die der Kläger nicht zu dulden braucht» Auf ein sonstiges Benutzungsrecht außer der Grunddienstbarkeit beruft sich der Beklagte nicht» . 4» Unter diesen Umständen kann der Kläger gemäß § 907 BGB die Schließung der vier Garagen fordern» Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer eines Grundstücks verlangen, daß auf dem Nachbargrundstück nicht Anlagen gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, daß ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge haben» Unter Anlagen im Sinne dieser Bestimmung ist ein Werk von gewisser Selbständigkeit und Beständigkeit, vornehmlich ein Bau oder Bauteil* zu verstehen (Meisner/Stern/Hodes, aaO. Daß diese Anlagen (Garagen) bei ihrer bestimmungsgemäßen Benutzung unzulässige Einwirkungen auf das Grundstück des Klägers zur notwendigen Eolge gehabt haben und weiterhin Danach haben die Garagen keinen Ausgang zu dem Hof des Beklagten zu, die eingestellten Fahrzeuge müssen daher, wenn sie über die Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien in die Fahrbahn zur Schwanenstraße gelangen sollen, gewendet werden. Das ist, wie dargelegt, eine von der Grunddienstbarkeit nicht gedeckte Benutzung fremden Eigentums und damit eine unzulässige Einwirkung auf dieses im Sinne des § 907 BGB. Es ist ferner nicht von Bedeutung, daß der Kläger die Ausfahrt über Plan Nr, 131 dem Beklagten verwehrt und daß die jetzige Gestaltung des herrschenden Grundstücks auf das erwähnte1 Umlegungsverfahren zurückgeht. Der Kläger braucht auch nicht, wie der Beklagte meint, darauf Rücksicht zu nehmen, date die Hoffläche des Beklagten für ein Wenden der Fahrzeuge keinen genügenden Raum hergibt, wenn die Garagen an der bisherigen Stelle errichtet bleiben.
BUNDESGERICHTSHOF V_ZR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 30«, April 1965 Symallaj Ju s t i zhaup18 ekr e t als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des «Ingenieurs Heinrich H KÄBBMlstraße flU in Dl Beklagtenp Berufungsbeklagten und Revisionsklägers« Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* gegen den Gastwirt Wilhelm W V flHHHft. straß e -iMi * in D| Klägerp Berufungskläger und Revisionsbeklagten; Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 / Der V„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30» April 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Augustin \ und der Bundesrichter Schuster;, Dr» Piepenbrock, Dr» Mattem und Dr0 Grell , V- .. \ I für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westfalen) vom 25» Oktober 1962 wird auf Kosten des Beklagten zürückgewiesen. 1 Von Rechts wegen Tatbestand: • - • • ■" ' "| ' ' ‘ •• ■ • -V ■ . -• .. Die Parteien sind Grundstücksnachbarn in Iim. Der Kläger ist auf Grund Umlegungs- und Verteilungsplans der Stadt DfIMNNIk vom 25» September 1958 Eigentümer der Parzellen Nr. ÜH 9 HO und Ü|2 geworden» Er hat auf Plan Nr» tHI fünfzig Garagen erstellt und unterhält damit einen gewerblichen Betrieb» Die Parzelle Nr» fff? stellt nach Süden die Verbindung zu dem Si—MB».wall (Straße) dar, die Parzelle Nr» fHo nach Norden zur S^HHHBBstraße^ Dieses Grundstück führt von der ScfHHMfcstraßö in einer Breite von etwa 5 m zunäöhst nach Süden und biegt dann nach Südwesten auf ! die Plan Nr« iltl ab; insgesamt ist die; Parzelle Plrv '■ -fSPO etwa 40 m lang» An der Abbiegung grenzt das Haus- grundstiick des Beklagten (Parzelle Nr. H§f4) mit der Nordwestseite seines Hofes in einer Breite von etwa 15 m an:,;PlarirNr.o.^Oian. «Unmittelbar an'dieser - -Grunastücksgrenze hat der Beklagte . 195.8 •fünf-' ; . . Garagen errichtete Pie erste (nordöstlich liegende) hat Tore zur Plan-Nr« fJ|Q wie zu dem Hof des Beklagten, die übrigen vier Garagen lassen sich nur zur Parzelle 130 hin öffnen» Drei dieser Garagen hat der Beklagte an fremde Personen vermietet, die beiden anderen an Bewohner seines Hauses» Zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Plan Nr „ 'f|4 ist im genannten Umlegungs- und Verteilungsplan.: der Staat zu Lasten der PIan-Nr» fpO eine Grunddienstbarkeit des Inhalts vorgesehen, das belastete Grundstück zu begehen und zu befahren, um von der Schwanen-straße auf das Grundstück Plan Nr» U>4 zu gelangen» I Demgemäß ist die Grunddienstbarkeit auf dein, belasteten Grundstück eingetragen worden; eine Bezugnahme auf die Eintragungsanordnung enthält das Grundbuch nicht. Der Kläger sieht in der Gestaltung der vier westlichen Garagen des Beklagten eine Überschreitung der Grunddienstbarkeit. Der Beklagte darf nach- Meinung des Klägers die Plan Nr. IjpO nur als Zufahrt zu seinem Hof benutzen» Tatsächlich benützt er sie nach der Darstellung des Klägers als Verteilerfläche, als ob sie eine im Gemeingebrauch stehende öffentliche Verkehrsfläche sei. Die Fahrzeuge würden, um aus den Garagen zu kommen, auf Plan Nr. fg|ö gewendet und zurückgestoßen, dadurch werde der Verkehr erheblich behindert. Das Wegerecht ermögliche dem Beklagten nur einen Zugang Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Einfahrten von den vier Garagen auf seinem Grundstück, die auf das Grundstück des Klägers in DfHHl ■‘ämsm . $MNWM£wall 17 b, führen, durch geeignete Maßnahmen auf seine Kosten so zu schließen, daß auf die: Dauer das Auffahren von Fahrzeugen auf das Grundstück des Klägers aus diesen Garagen ausgeschlossen ist. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten... Fach seiner Ansicht ergibt sich aus dem Eintrag der Grunddienstbarkeit die von dem Kläger behauptete Einschränkung dieses Rechtes nicht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger beantragt, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils nach seinen Anträgen zu erkennen mit der Maßgabe, daß Schließung der vier westlichen Garageneinfahrten verlangt wird. "' Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des land-gerichtlichen Urteils und Zurückweisung des weitergehen-den Berufungsantrages den Beklagten verurteilt, die Einfahrten von vier Garagen auf seinem Grundstück, die auf das Grundstück des Klägers ln D-aaMMMWi,. StflNHHMRwall 17 b, führen, durch geeignete Maßnahmen auf seine Kosten so zu schließen, daß auf die Dauer das Auffahren von. Fahrzeugen auf das Grundstück des Klägers aus diesen Garagen ausgeschlossen ist. Mit der Revision hält der Beklagte an seinem Antrag, die Klage abzuweisen, fest; der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels» EntseheIdüngsgrunde; ■ I. • : ' , . ...... ,■ I "" ' .. ! Im Gegensatz zu dem Landgericht hält das Oberlandesgericht die Klage auf Grund des § 1004 BGB' für begründet. Es legt den Inhalt der Grunddienstbarkeit dahin fest, daß dem Beklagten lediglich ein Recht auf eine einspurige Fahrbahn zustehe; eine weitergehende Befugnis sei nicht erwiesen. Nach dem Wortlaut des Grundbucheintrags handle es eich hinsichtlich des. Inhalts und des Umfangs um eine übliche Weggerechtigkeit, Zu einem Weg gehöre aber begriff lieh, daß er eine bestimmte Wegeführung habe und an einer bestimmten Stelle das herrschende Grundstück erreiche. Aus § 1020 BGB ergebe sich, daß sich der Beklagte in Übereinstimmung mit der allgemeinen Verkehrsauffassung für einen bestimmten einspurigen Weg entscheide und ihn nur benütze. Der Beklagte könne daher für sich nicht das Recht in Anspruch nehmen, sein Grundstück an jeder beliebigen Stelle vom Grundstück des Klägers aus zu erreichen und mehrere, die Grundfläche des belasteten Grundstücks ausfüllende Wege zu benutzen. Der Beklagte nehme in Wahrheit das dienende Grundstück als Garagenvorhof (Verteilerfläche) in Anspruch» Dazu sei er nicht berechtigt» Da die Garagen des Beklagten unmittelbar an der Grenze errichtet sind, ihre Bore sich zu dem dienenden Grundstück hin öffnen, sei der Beklagte zwangsläufig darauf angewiesen, das belastete Grundstück regelrecht als Hof und Verteilerraum zü benützen. Daß dies in der Regel keinen größeren Zeitraum in Anspruch nehme, sei nicht wesentlich.'Einer ausdehnenden Auslegung sei das Wegerecht nicht fähig. Die Beeinträchtigung, die die Wegeparzelle durch die Garagen des Beklagten erfahre, sei wesentlicher Artr Der Beklagte nehme die Wegeparzelle gerade in der Abbiegung und in unmittelbarer Nähe der Einfahrt zur Hauptparzelle (Parzelle Nr. (0M ) als Vorraum seiner Garagen in Anspruch, wobei zu beachten sei, daß die Wegeparzelle hier nur gut 6 m breit sei, während ein Personenkraftwagen schon über 4 m lang sei. Es sei kein Beweis dafür erbracht, daß der Umlegungsausschuß der Stadt BMH die Benutzung der Parzelle Nr. fitb im Sinne des Beklagten habe regeln wollen. - II. Die Ausführungen der Revision des Beklagten geben zu folgenden Erwägungen Anlaß; 1. Es handelt sich bei der streitigen Grunddienstbarkeit nicht um eine rechtsgeschäftlich begründete, sondern um eine solche kraft hoheitlichen Verwaltungsaktes. Sie wurde auf Grund der §§ 24 Buchst, f, 40 Abs. 2 Buchst, c des Aufbaugesetzes von Nordrhein-Westfalen vom 29. April 1952 (GVNW S. 75) vom Umlegungsausschuß der Stadt Dortmund in einem Umlegungsverfahren angeordnet und auf Ersuchen im Grundbuch eingetragen. Das festgesetzte Rechtsverhältnis hat jedoch dieselbe Bedeutung wie ein auf Grund freiwilliger Vereinbarung der Parteien zustande gekommenes (Ernst/Priede, Aufbaugesetz von Nordrhein-Westfalen 4. Aufl. S. 200 Arm. 10). Das bedeutet, daß auch für ein so geschaffenes Recht, was die Ermittlung seines Inhaltes und Umfanges anlangt, die Grundsätze anzuwenden sind, die für rechtsgeschäftlich begründete Grunddienstbarkeiten gelten. Das besagt, daß hierfür auch im vorliegenden Pall allein der Grundbucheintrag maßgebend ist, wobei auch läge und Verwen- dungsart des herrschenden wie des dienenden Grundstücks zu heachten sind (BGH NJW 1959, 2060; I960, 673). Es kommt daher nicht auf die Vorstellungen an, die die Umlegungshehörde mit der Schaffung der Grunddienstbarkeit verbunden hat, wenn diese Vorstellungen in dem Grundbucheintrag keinen Ausdruck gefunden haben. Mit Recht hat das Berufungsgericht von der Vernehmung des bei der Umlegungsbehörde tätigen Beamten NMMBHMi| Abstand genommen, der Auskunft darüber geben sollte, daß mit der Grunddienstbarkeit dem Beklagten das Recht gegeben werden sollte, das belastete Grundstück zu befahren und zu 'begehen, ohne daß dieses Recht auf eine Ausfahrt beschränkt sein sollte. 2. Sind hinsichtlich des Inhalts 'und Umfangs der Grunddienstbarkeit allein der Grundbucheintrag und die läge und Verwendungsart der in Präge stehenden Grundstücke zur Zeit des Grundbucheintrages maßgebend, so kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, wenn es meint, dem Beklagten stehe nur ein einspuriges Wegerecht zu, das auf einem bestimmten Teil der Parzelle Nr. fpO ausgeübt werden müsse. Der Wortlaut des Grundbucheintrags gibt für eine solche Einschränkung nichts her. Danach darf der Beklagte über das belastete Grundstück fahren und gehen, um auf sein eigenes Grundstück zu gelangen; eine Beschränkung des Rechtes auf einen genau bestimmten Teil des belasteten Grundstückes ist i nicht eingetragen. Enthält aber ein Grundbucheintrag eine solche Beschränkung nicht, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Berechtigte das belastete Grundstück in seinem ganzen Umfange zur Ausübung seines Rechtes benutzen darf und nicht ein für allemal auf einen Teil des Grundstückes angev/iesen ist (RG Gruchot 24, 451; JW 1880, 175; Recht 1919 Nr. 67; Staudinger, BGk 12. Aufl. § 1018 Anm. 12). Für diese Auslegung des Grundbucheintrages spricht im vorliegenden Falle auch der Umstand, daß für die Einund Ausfahrt verschiedene Fahrbahnen benutzt werden müssen, nämlich die jeweils rechte Fahrbahn, da sonst ein reibungsloser Kraftverkehr auf dem Grundstück des Klägers, Plan Nr. HO, von und zu der * straße nicht stattfinden könnte. Beide Fahrbahnen erfassen aber ungefähr die gesamte Grundstücksfläche. Der Beklagte darf ferner die Einund Ausfahrt auf und von! I seinem Grundstück an jedem Punkte seiner Grenze zur Plan Nr. 00 vornehmen, denn auch insoweit läßt sich aus dem Grundbucheintrag - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - eine Einschränkung der Grunddienstbarkeit nicht begründen. Allerdings muß auch eine an und für sich die ganze Fläche des belasteten Grundstücks erfassende Grunddienstbarkeit schonend ausgeübt werden unter Berücksichtigung des durch die Verkehrsauffassung bestimmten und durch äußerliche Merkmale sich ausprägenden Charakters des dienenden Grundstücks (Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht 4. Aufl. S. 582); daher mag zur Schönung des belasteten Grundstückes nach Lage des einzelnen Falles vom Berechtigten gefordert werden können, daß er sich entscheidet, an welcher bestimmten Stelle er Ein-und Ausfahrten vornehmen will. So liegen die Dinge aber hier nicht. Das Grundstück Plan Nr» 00 dient nur dem Durchgangsverkehr, nämlich der Einund Ausfahrt von Fahrzeugen auf das und vön dem Hauptgrundstück des Klägers wie auf und von angrenzenden Nachbargrundstücken, darunter das Grundstück des Beklagten; eine andere Verwendungsart des belasteten Grundstücks wird von keiner Seite behauptet. Es kann daher nicht davon die, Rede sein, daß durch Einund Ausfahrten auf der ganzen Grenzlinie zu dem Grundstück des Beklagten die Benutzung des dienenden Grundstücks zu dem vorgesehenen Zweck in unangemessener Weise behindert werde. Diese Grenze ist zudem nur 15 m lange. Die Grunddienstbarkeit eröffnet also die Möglichkeit 5 die Einfahrt in das herrschende Grundstück von verschiedenen Stellen aus (etwa in Höhe der jeweiligen Garagentore) zu beginnen und durchzuführen. Dasselbe gilt für die Abfahrt aus dem herrschenden Grundstück., Der Kraftverkehr auf dem belasteten Grundstück wird durch eine solche Ausübung des Fahrtrechtes nicht mehr als erforderlich behindert. Wenn, was selten geschehen wird, alle in Betracht kommenden Fahrzeuge gleichzeitig in ihre Garagen einfahren oder sie verlassen wollen, sind die Berechtigten gehalten, auf andere Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen und ihr Fahrtrecht in schonender Weise au s zuüb e n (§ 1020 BGB). 3. Das Recht des Beklagten beschränkt sich indessen auf das Gehen und Fahren über die Fläche des dienenden Grundstücks. Das ergibt sich aus dem Grundbucheintrag; Der Beklagte soll von der Schwanenstraße auf sein Grundstück gelangen können und umgekehrt. Das bedeutet, daß er auf dem belasteten Grundstück nur verweilen darf, um die Überfahrt in verkehrsüblicher Weise ausführen zu können. Er ist befugt, auf dem belasteten Grundstück sein Fahrzeug anzuhalteh, wenn die Einund Ausfahrt durch, andere Fahrzeuge behindert wird, wenn aus technischen Gründen die Fahrt nicht fortgesetzt werden kann oder wenn das Tor der Garage geöffnet (geschlossen) und zu diesem Zweck der Kraftwagen kurzfristig verlassen werden muß. Vom Inhalt des Fahrtrechts wird aber das Öffnen der Ga- ■ I ragentoro in den Luftraum der belasteten Fläche ebensowenig erfaßt wie das Abstellen der Fahrzeuge auf dem * dienenden Grundstück zu dem Waschen, Reparieren oder Parken. Das gilt ebenso für die Benutzung des belasteten Grundstücks als Garagenvorhof (Verteilerfläche), um die Fahrzeuge aus den Garagen durch Rückstößen und Wenden in ’ die zur Schwanenstraße führende Fahrbahn zu bringen» Ein solches Verhalten auf dem dienenden Grundstück stellt kein zügiges Fahren über die Parzelle des Klägers dar, wie es die Grunddienstbarkeit gestattet (vgl» BGHZ 31, 159; IM BGB § 1018 Nr» 4)« Wie sehr der Kraftverkehr auf der belasteten Fläche durch ein Wenden und Rückstoö-sen der Fahrzeuge behindert werden muß, erhellt aus den Umständen, daß die gesamte Fahrbahn etwa 6 m breit ist, das unmittelbar angrenzende Grundstück des Klägers, Plan Nr» 01, von den Fahrzeugen nicht benutzt werden darf, also zu dem Wenden nur eine kleine Fläche zur Verfügung steht, daß aber andererseits Personenkraftwagen meist länger als 4- m sind» Die Benutzung der mit der Grunddienstbarkeit belasteten Fläche als Garagenvorplatz (Verteilerfläche) beim Ausfahren der Fahrzeuge zur Schwanenstraße wird mithin von der Grunddienstbarkeit nicht mehr gedeckt; sie stellt sich als unzulässige Eigentumsbenutzung dar, die der Kläger nicht zu dulden braucht» Auf ein sonstiges Benutzungsrecht außer der Grunddienstbarkeit beruft sich der Beklagte nicht» . r 4» Unter diesen Umständen kann der Kläger gemäß § 907 BGB die Schließung der vier Garagen fordern» Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer eines Grundstücks verlangen, daß auf dem Nachbargrundstück nicht Anlagen gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, daß ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge haben» Unter Anlagen im Sinne dieser Bestimmung ist ein Werk von gewisser Selbständigkeit und Beständigkeit, vornehmlich ein Bau oder Bauteil* zu verstehen (Meisner/Stern/Hodes, aaO. S» 315)« Auch Garagen zu dem Einstellen von Kraftfahrzeugen fallen darunter. Daß diese Anlagen (Garagen) bei ihrer bestimmungsgemäßen Benutzung unzulässige Einwirkungen auf das Grundstück des Klägers zur notwendigen Eolge gehabt haben und weiterhin I haben müssen, ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen des Berufungsgerichts. Danach haben die Garagen keinen Ausgang zu dem Hof des Beklagten zu, die eingestellten Fahrzeuge müssen daher, wenn sie über die Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien in die Fahrbahn zur Schwanenstraße gelangen sollen, gewendet werden. Dabei muß die Fläche des dienenden Grundstücks als Garagenvorhof (Verteilerfläche) benutzt werden. Das ist, wie dargelegt, eine von der Grunddienstbarkeit nicht gedeckte Benutzung fremden Eigentums und damit eine unzulässige Einwirkung auf dieses im Sinne des § 907 BGB. Denn auch der bloße Gebrauch fremden Eigentums kann eine solche Einwirkung sein (Erman, BGB, 2. Aufl. § 906 Anm. 2; Palandt, BGB, 24. Aufl. § ,903 Anm. 3). Die unzulässige Einwirkung beruht also gerade auf der Benutzung der Anlagen (Garagen). Zwar hat der Beklagte in der Revisionsverhandlung vorgetragenj die Kraftwagen führten die Ausfahrt bis zur S®BBBfcstraße im Rückwärtsgang aus und vermieden so jedes Wenden und damit eine unzulässige Einwirkung. Das Berufungsgericht hat hierzu aber keine Feststellungen getroffen, so daß der Vortrag des Beklagten nicht beachtet werden kann. Damit sind alle Voraussetzungen für die Anwendung des § 907 BGB gegeben (vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall OLG Marienwerder OLG 18, 345; Meisner/Stern/Hodes, aaO. S„ 315). Das Verlangen des Klägers nach Schließung der vier Garagen ist daher hei der derzeitigen baulichen Ausgestaltung der Garagen, die zur Folge hat„ daß die I : belastete Fläche als Garagenvorhof "benutzt werden muß, , gerechtfertigt. 5. Es spielt für die Entscheidung keine Rolle, daß dem Beklagten nach seiner Behauptung bauamtlich die Auf-s läge gemacht wurde, fünf Garagen zu errichten. Der Beklagte trägt nicht vor, daß dabei die Errichtung auf der Grenze ins Auge gefaßt war. Es ist ferner nicht von Bedeutung, daß der Kläger die Ausfahrt über Plan Nr, 131 dem Beklagten verwehrt und daß die jetzige Gestaltung des herrschenden Grundstücks auf das erwähnte1 Umlegungsverfahren zurückgeht. All dies ist für die Auslegung der Grunddienstbarkeit nicht maßgebend. Der Kläger braucht auch nicht, wie der Beklagte meint, darauf Rücksicht zu nehmen, date die Hoffläche des Beklagten für ein Wenden der Fahrzeuge keinen genügenden Raum hergibt, wenn die Garagen an der bisherigen Stelle errichtet bleiben. Schließlich kann die Entscheidung auch nicht davon beeinflußt werden, in 'welchem Umfang die Nachbarn des Beklagten 'gleichlautende Grunddienstbarkeiten tatsächlich ausüben. i Überdies spricht diese Ausübung nicht für die Auffassung des Beklagten, sondern gegen sie. Bas gleiche gilt für das Schreiben der Stadt DMNMl vom 12. September 1961, das die Revision als übergangen bezeichnet. Bort wird nämlich ausgeführt, das Wegerecht sollte eine Zufahrt zu den Hofräumen der Nachbarn sicherstellen. Aus allen diesen Gründen kann die Revision 'keinen Erfolg haben« Sie war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Pr« Augustin Schuster , Dr„Piepenbrock < . ,. ... -■ j , : -1 Mattem Dr,!Grell