* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZR 17/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 17/61

Tatbestands Der am 11o September 1957 verstorbene Arbeiter Josef (Großvater, Erblasser) und seine 1951 verstorbene Ehefrau (Großmutter) haben durch notariellen Erbvertrag vom 5o März 1949 (in teilweiser Abänderung eines früheren Erbvertrags) sich gegenseitig zu alleinigen Erben sowie als Erben des Längstlebenden je zur Hälfte ihre zwei Töchter eingesetzt, nämlich die 1958 verstorbene Rechts vor ganger in (Ehefrau bzv;0 Mutter) der jetzigen Kläger, Anna geb„ und die Mutter des Beklagten, Katharina Lindner geb» KoHHHH° ^ie Beerbung erfolgte demgemäß• Die Rechtsvorgängerin der Kläger, jetzt diese selbst halten beide Verträge für unwirksam, weil der Erblasser nur Vororbc hinter seiner Ehefrau gewesen sei, sowie wogen Geschäftsunfähigkeit und wegen Sittenwidrigkeit• Die Klage, der zwei weitere Kinder des Erblassers (Johann und Wienand KtiHHB) als Streithelfer beigetreten sind, begehrt Hinsichtlich der Pestötollungsklage wird die Zulässigkeit (§ 256 ZPO) vom Berufungsgericht stillschweigend bejaht« Bas ist im Ergebnis richtig, weil die Rechts-vorgängorin der Kläger Miterbin am großelterlichen Nachlaß war (jedenfalls am Nachlaß des Großvaters, nach ihrer in den Vorinstanzen vertretenen Auffassung auch -• kraft Nacherbfolgo - am Nachlaß der Großmutter) und von der geltend gemachten Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der beiden Veräußerungsverträge die Zugehörigkeit des umstrittenen Grundbesitzes zu dem Nachlaß abhängt« des “*870 geborenen Erblassers (§ 104 Nr«, 2 BGB) oder vorübergehende Geistesstörung (§ 105 AbSo 2 BGB) zur Zeit der Kaufabschlüsse hält das Berufungsgericht ohne Recht3irrtum nicht für erwiesene Eine Umkehr der Beweislast deshalb, v/eil der Beklagte die Durchführung eines Entmündigungsverfahrens gegen den Erblasser ’’inhibiert" habe, wird vom Berufungsgericht abgelehnt, weil eine vorsätzliche Verhinderung der Benutzung eines Beweismittels, insbesondere durch unzulässige Beeinflussung edes Entmündigungoverfahrens, nicht dargetan sei; infolgedessen hält es der Regel entsprechend die Kläger für bev/eispflichtig; das enthält keinen Rechto-irrtum und wird von der Revision nicht angegriffen» Das Oberlandesgoricht entwickelt den Begriff der Geschäftsunfähigkeit rechtlich zutreffend und würdigt in tatsächlicher Hinsicht die teils schriftlichen, teils mündlichen Bekundungen von drei Ärzten, darunter einem Amtsarzt (im Entmündigungsverfahren Anfang 1955) sowie die Aussagen des Notars von vier weiteren (zu dem (Peil verwandten) Es erklärt für hierzu nicht ausreichend die Aufforderung der Schwester des Beklagten an den Erblassers "Trink, Opa, es sei Dir gegönnt", die vom Onkel Johann der Parteien geäußerte Vermutung, die Familie habe den Großvater in ihrem Sinne bearbeitet, die Bekun-dung des Zeugen die Mutter des Beklagten habe ihn schief angesehen und die Schwester des Beklagten habe einmal bei einer Silvesterfeier im Jahre 1953 geäußert, die Ehefrau des Beklagten mache dessen Mutter ganz verrückt, daß die Rechtsvorgängerin der Kläger nichts mitkriege, ferner die Tatsache der Errichtung von vier weiteren Testamenten durch den Großvater nach dom Tod der Großmutter und schließlich den Umstand, daß der Beklagte bei Beurkundung des zweiten Kaufvertrags das damalige Entmündigungsverfahren verschwiegen habc0 Für einen Beweis sittenwidriger Einwirkung des Beklagten oder seiner Mutter auf den Erblasser würden nach Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht ausreichen die weiter behaupteten und unter Beweis gestellten Tatsachen, nämlich: eine Äußerung der Mutter des Beklagten (ihr Sohn Hans mache im Hause flPalles), eine Miß- Aber eine solche Äußerung sprach zwar für die ohnehin unstreitige Verfeindung zwischen den Familien hflBBund gab jedoch noch nicht notwendig einen Anhaltspunkt dafür, daß die Familie Erblasser in seinem Willen, insbesondere hinsichtlich der Verfügung über sein Vermögen, unerlaubt beeinflußte, und steht der Annahme des Berufungsgerichts nicht entgegen, die vorangegangene Mißhandlung des Großvaters könne aus allen möglichen Gründen geschehen sein, Baher ist anzunehmen, daß. das Berufungsgericht seine Wahrunterstollung nicht nur auf den von ihm ausdrücklich genannten Teil der eidesstattlichen Versicherung (Mißhandlung) beschränken, sondern auch auf den von der Revision angeführten weiteren Teil (Äußerung des Erblassers nach der Mißhandlung) bezogen wissen wollte, so daß nur eine unschädliche Abkürzung im Ausdruck vorlicgt«. Baß der Großvater nach dem Tod der Großmutter noch vier privatschriftliche Testamente machte sowie daß der Beklagte bei Beurkundung seines zweiten Kaufvertrags das damals noch nicht beendete, aber ruhende Ent- . 85) weiche der vorliegende Sachverhalt deshalb ab, weil die Rentenzahlungen auf den Kaufpreis für das 1955 über-trageno Grundstück, zu deren Sicherstellung sogar noch eine Sicherungshypothek eingetragen sei, nach den Tode des Erblassers an die Erben bis zu dem 1. August 1963 weiter zu zahlen seien und damit den Klägern als den Erben anteilsmäßig noch heute zuflössen; schon aus diesem Grunde könne nicht davon gesprochen werden, daß die Rechte der Kläger durch die Veräußerung restlos beseitigt würden und der gesamte Erbvertrag völlig ausgehöhlt werde * Auch ein Anspruch der Kläger auf Herausgabe der Gi’undstücko, weil der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, .Schenkungen gemacht habe (§ 2287 Abo» 1 BGB), sei nicht gegeben; dafür fehle es sowohl an ausreichendem $atsachenvortrag für eine Beeinträchtigungsabsicht als auch an einer verkappten Schenkung: Die Kaufpreise für die Veräußerungen in den Jahron 1953 und 1955 könnten nicht an den heutigen Grundstückswerten gemessen werden, die infolge der gerichtsbekannten Wertsteigerungon für Baugrundstücke durch Aufschließung des Geländes oder aus anderen Gründen - weil etwa dor Beklagte Aufwendungen gemacht habe - erheblich höher seien als zur Zeit, jener Vorträge« PUr das 1953 verkaufte Grundstück seien bei einem Einheitowort von 2 500 DM mindestens 3 600 DM gezahlt worden, selbst wenn man die verrechneten 1 000 DM für das von den Klägern bestrittene Darlehen unberücksichtigt lasse. Im übrigen habe die RechtsVorgängerin der Kläger im November 1954 selbst das (damals noch unverkaufte) Grundstück zu einem weit geringeren Preis, nämlich gegen eine lebenslängliche Rente von monatlich 60 DM vom Erblasser zu “erwerben beabsichtigt. Die Revisionsangriffe hiergegen sind ohne Erfolg, Die Revision hält im vorliegenden Pall alle die drei Anhaltspunkte für eine Aushöhlungsabsicht für gegeben, die im Senatsurteil vom 17, November 1959 (V ZR 18/59 = LM BGB § 2271 Nr, 9 = NJW I960, 524 = MDR I960, 214 = DNotZ I960, 210 = PamRZ I960, 145) genannt sind, nämlich die zeitliche Verschiebung des VermÖgenoopfcrs auf die Zeit nach dem Tod des Erblassers, den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Zweitgeschäft unter Lebenden und einem klar nichtigen Zweittestament sowie das Betroffensein der wichtigsten Bestandteile des Erblasservermögens, Daß im wesentlichen das ganze Erblasservormcgen erfaßt wurde, trifft zwar für die beiden Kaufverträge in ihrer Summierung zu; es ist jedoch weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von der Revision geltend gemacht, daß der Erblasser beim Verkauf des ersten Grundstücks 1953 schon den Verkauf auch des zweiten Geländes an den Beklagten beabsichtigte (sein Verhalten in der Zwischenzeit, insbesondere seine von den Klägern behauptete Absieht zu dem Verkauf an die andere Tochter im November 19-54 sowie der Inhalt seiner Privattestamente vom August 1953 und vom 1, Juni 1954, GA 12/13, sprechen für das Gegenteil; vgl, auch Senatsurteil vom 27. bereits geschehen gewesen wäre, genügt entgegen der Meinung der Revision nicht); infolgedessen trifft der Gesichtspunkt, daß im wesentlichen das ganze Erblasser-Vermögen betroffen wurde, für den Verkauf von 1953 noch nicht zu, dagegen allerdings für den vom April 1955= Bei diesem zweiten Verkauf besteht auch ein (allerdings nicht sehr starker) zeitlicher sowie ein (um so stärkerer) inhaltlicher Zusammenhang zu einem andern Privattostamont des Erblassers, das eindeutig wegen Vorstoßes gegen die Bindungswirkung des Erbvertrags unwirksam ist (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB), nämlich zu dem Testament vom 12» November 1954 (GA 13)j in welchem der Erblasser den Beklagton als Alleinerben einsetzte0 Aber diese beiden von der Revision für eine unzulässige Aushöhlung ins Feld geführten Gesichtspunkte (I'.r-i.fassung des Gesamtvermögens, Zusammenhang mit bindungswidrigem Zweittestament) haben an Bedeutung zurüekzutro-ten gegenüber der in erster Linie zu stellenden Präge, ob der Erblasser ein in den Zwoitgeschäften unter Lebenden vereinbartes Vermögensopfer nach dem Inhalt der Vereinbarungen im wesentlichen schon selbst und zu seinen Lebzeiten erbringen oder erst nach seinem Tode durch seine Erben erbringen lassen will« Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß Aushöhlungsnichtigkoit dann grundsätzlich nicht vorliegt, wenn der Erblasser das mit dem Zweitgeschäft verbundene Vermögensopfer schon zu seinen Lebzeiten selbst erbringen will (Urteile vom 12» Oktober I960, V ZR 65/59 und vom 22a Februar 1961, V ZR 175/59 = NJW 1961, 1111); hieran wird festgehalten* Im vorliegenden Palle sind beide Grundstücksveräußerungen im unmittelbaren Anschluß an das schuldrechtlichc Verpflichtungs-geschäft dinglich vollzogen worden, indem die Auflassung jeweils gleichzeitig mit dem Kaufvertrag erklärt wurde Aber das Ergebnis ist auch nicht anders, wenn man mit der Revision auf den Zeitpunkt nicht des rechtlichen, sondern des wirtschaftlichen Opfers abstellt; denn auch in wirtschaftlicher Hinsicht hat der Erblasser die Nutzung der Grundstückssubstanz in beiden Fällen schon mit dem VertragsSchluß, also schon zu seinen Lebzeiten, aufgegebens Beide Verträge sehen, im Gegensatz zu dem vom Senat am 17« November 1959 entschiedenen Fall, keinen Nießbrauchsvorbehalt für den Erblasser vor, vielmehr den alsbaldigen Übergang von Besitz und Nutzungen auf den Erwerber (beim Verkauf vom 9« Oktober 1953 an diesem Verkaufstag selbst, beim Verkauf vom 1. April 1955 am 1» Mai 1955)« Baß die dem Erblasser zufließenden Käufpreisraton (monatlich zusammen rund 200 BM) in ihrer Höhe ungefähr seinen bisherigen Mieteinnahmen aus den Grundstücken entsprachen und beim ersten Verkauf auf die Lebenszeit dos Erblassers bemessen waren, kann in der Frage, ob der Erblasser das Vermögensopfer auf die Zeit nach seinem ü?ode hinausschieben wollte, der Einräumung eines Nießbrauchs entgegen der Auffassung der Revision nicht gleichgosetzt werden; insoweit handelt es sich nicht um eine wirtschaftliche V/eitornutztmg der Grundstückssubstanz, sondern um die auf rein schuld-rechtlicher Ebene sich bewegende Leistung aus einem gegenseitigen Vertrag, Wollte man auf sie in diesem Zusammenhang abotellen, so würden entgeltliche Zwoitgc-schäfte von der Aushöhlungsnichtigkeit leichter betroffen als unentgeltliche und unter den entgeltlichen wiederum diejenigen, bei denen die Gegenleistung sich zeitlich bis Im übrigen hat die Klagseite selbst an der von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatzstelle (GA 90) beim Vergleich von Kaufpreishöhe und Miethöhe darauf hingewiesen, daß der Erblasser durch den Verkauf wesentlich schlechter gestanden habe als vorher; das spricht ebenfalls dafür, daß das Vermögensopfer auch wirtschaftlich schon von ihm selbst zu seinen Lebzeiten und nicht erst von seinen Erben erbracht wurde und werden sollte. Daß der Erblasser nicht wirtschaftlich, insbesondere durch eine Not, zu dem Verkauf der Grundstücke gedrängt war, ergibt für eine unzulässige Aushöhlung nichts; nach § 2286 BGB darf auch ein durch Erbvertrag an Verfügungen von Todes wogen gehinderter.Erblasser durch Rechtsgeschäfte unter Lobenden grundsätzlich nicht nur bei wirtschaftlicher Not, sondern auch ohne sie verfügen. 16 neucror Zeit die genannten Senatsurteile vom 27» April 1960p 12« Oktober I960 und 22» Februar 1961)« Das Berufungsgericht verneint auch einen solchen Anspruch aus sachlichen Gründen» Auf diese sachliche Beurteilung kommt es indessen im vorliegenden Rechtsstreit deshalb nicht an, v/eil diese Vorschrift nicht die mit den Klaganträgen beanspruchten Rechtsfolgen (Nichtigkeit, Grundbuchberichtigungsanspruch) ausloot, sondern nur einen schuldreehtlichon Herausgabc-anspruch, der im vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend gemacht ist»

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 2269 BGB § 51 StGB § 138 BGB
GrundstückBGBGroßvaterBerufungsgerichtErblasserverkaufenKlägerErbeRevision

Volltext der Entscheidung

V ZR 17/61
Verkündet am 6 o Juli 1962
Justizhauptsekretär a^^JrKunds b e am t er der Geschäftsstelle
22°5 056
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
K 0BHHI in
 geh. K«B| I in in
1.	des Arbeiters Michael ^flHHpweg 0 ?
2.	der Ehefrau Katharina _______
5. des gxasscnneiSers Josef rag flBt
 Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr Nebenintervenienten:
1» i.'i- Vorarbeiter Johann KoHIH^^fein 2. Modellschreiner Wienand	in
_ reg «p3 Modellschreiner Wienand K itraße §9
- Prozeßbevollmächtigter I. Instanz: Rechtsanwalt Pr in	BflHBstraße A -
gegen
 den Kriminalmeister Hans
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. flHHW-
hät der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 6. Juli 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr. Hückinghaus, Schuster, Pr. Pieponbi’ock, Pr. Rotho und Pr. Mattem für Recht erkannt:
Pie Revision gegen das Urteil des 7* Zivilsenats dos Oberlandcsgerichto in Büsseldorf vom 9. November I960 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Der am 11o September 1957 verstorbene Arbeiter Josef (Großvater, Erblasser) und seine 1951 verstorbene Ehefrau (Großmutter) haben durch notariellen Erbvertrag vom 5o März 1949 (in teilweiser Abänderung eines früheren Erbvertrags) sich gegenseitig zu alleinigen Erben sowie als Erben des Längstlebenden je zur Hälfte ihre zwei Töchter eingesetzt, nämlich die 1958 verstorbene Rechts vor ganger in (Ehefrau bzv;0 Mutter) der jetzigen Kläger, Anna	geb„	und	die	Mutter des
 Beklagten, Katharina Lindner geb» KoHHHH° ^ie Beerbung erfolgte demgemäß•
Nach dem Tod der Großmutter hat der Großvater den
V	________
zu dem großelterlichen Vermögen gehörenden, in DflHHHB/ gelegenen Grundbesitz an den Beklagten verkauft, und zwar das Grundstück Tannenhofweg 29 mit notariellem Vertrag vom 9» Oktober 1953 gegen Verrechnung eines von den Klägern bestrittenen Darlehens von 1 000 DL! und gegen ^Zahlung einer lebenslänglichen llnterhaltsrcntc von monatlich 100 DM an den Großvater, das Hausanweson
 mit notariellem Vertrag vom 1. April 1955 gegen Zahlung einer monatlichen TJnterhaltsrente von (weiteren) 100 DM auf die Dauer von 8 Jahren und 4 Monaten an den Großvater oder seine Erben„
Die Rechtsvorgängerin der Kläger, jetzt diese selbst halten beide Verträge für unwirksam, weil der Erblasser nur Vororbc hinter seiner Ehefrau gewesen sei, sowie wogen Geschäftsunfähigkeit und wegen Sittenwidrigkeit• Die Klage, der zwei weitere Kinder des Erblassers (Johann und Wienand KtiHHB) als Streithelfer beigetreten sind, begehrt
 
1 » Feststellung der Unwirksamkeit ‘.der beiden genannten Veräußerungsverträge von 1953 und 1955 ihnen gegenüber sowie ihrer Nichtigkeit, 2« Löschung der Eintragung des Beklagten als Eigentümer im Grundbuch« Der Beklagte macht vorsorglich ein Zurückbehaltungsrecht wegen Aufwendungen geltend»
Landgericht und Öberlandesgericht haben die Klage als unbegründet abgewiesen«
Mit der Revision werden die Klagantrage weiter verfolgt« Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels« Die Nebenintervenienten haben auf Zuziehung zu dem Revisionsverfahren verzichtet»
Ent seheidungsgründe:
I«
Hinsichtlich der Pestötollungsklage wird die Zulässigkeit (§ 256 ZPO) vom Berufungsgericht stillschweigend bejaht« Bas ist im Ergebnis richtig, weil die Rechts-vorgängorin der Kläger Miterbin am großelterlichen Nachlaß war (jedenfalls am Nachlaß des Großvaters, nach ihrer in den Vorinstanzen vertretenen Auffassung auch -• kraft Nacherbfolgo - am Nachlaß der Großmutter) und von der geltend gemachten Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der beiden Veräußerungsverträge die Zugehörigkeit des umstrittenen Grundbesitzes zu dem Nachlaß abhängt«
Hinsichtlich der Beistungslclage würde es, wenn man den Klagantrag wörtlich nähme, bereits an der Schlüssig-
 
keit fehlen; denn einen lediglich negativ auf Löschung der Eintragung einer Person als Eigentümer gerichteten materiell-rechtlichen Anspruch gibt es nicht, der ersichtlich gemeinte Grundbuchberichtigungsanspruch geht vielmehr auf Zustimmung dahin, daß anstelle der angeblich zu Unrecht als Eigentümer eingetragenen Person (Bucheigentümer) eine andere (der wahre Eigentümer) eingetragen wird» Als wahrer Eigentümer kommt nach dem Vortrag der Kläger die aus ihnen (früher; ihrer Rochts-vorgängerin) und der Mutter des Beklagten bestehende Erbengemeinschaft auf Ableben des Großvaters (und etwa eine aus denselben Personen als Nacherben bestehende Erbengemeinschaft auf Ableben der Großmutter) in Betracht» Der Klagantrag ist deshalb sinngemäß dahin auszulegen, daß die Zustimmung zur Eintragung dieser Erbengemeinschaft (cn) statt des Beklagten als Eigentümer im Y/eg der Grundbuchberichtigung begehrt wird«,
II»
Soweit Unwirksamkeit der beiden Verträge gegenüber den Klägern als Nach(erbos)erben der Großmutter nach §_2l!3_BGB festgestallt werden soll, haben die Vorinstanzen die Klage ohne Rechtsirrtum deshalb ab-gewieson, weil im Erbvortrag von 1949 ebenso wio in dem durch ihn abgolösten Erbvertrag von 1922 entsprechend der Regel des T § 2269 BGB der überlebende Ehegatte als Vollerbe, nicht nur als Vererbe des erstvorsterbenden und die Abkömmlinge (im früheren Erbvertrag alle, im neueren nur die beiden löchter) als Erben nur des überlebenden Großelternteils (Schlußerben), nicht auch als Nacherben des erstverstorbenen eingesetzt seien» Die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen»
 
III,
des “*870 geborenen Erblassers (§ 104 Nr«, 2 BGB) oder vorübergehende Geistesstörung (§ 105 AbSo 2 BGB) zur Zeit der Kaufabschlüsse hält das Berufungsgericht ohne Recht3irrtum nicht für erwiesene
 Eine Umkehr der Beweislast deshalb, v/eil der Beklagte die Durchführung eines Entmündigungsverfahrens gegen den Erblasser ’’inhibiert" habe, wird vom Berufungsgericht abgelehnt, weil eine vorsätzliche Verhinderung der Benutzung eines Beweismittels, insbesondere durch unzulässige Beeinflussung edes Entmündigungoverfahrens, nicht dargetan sei; infolgedessen hält es der Regel entsprechend die Kläger für bev/eispflichtig; das enthält keinen Rechto-irrtum und wird von der Revision nicht angegriffen» Das Oberlandesgoricht entwickelt den Begriff der Geschäftsunfähigkeit rechtlich zutreffend und würdigt in tatsächlicher Hinsicht die teils schriftlichen, teils mündlichen Bekundungen von drei Ärzten, darunter einem Amtsarzt (im Entmündigungsverfahren Anfang 1955) sowie die Aussagen des Notars	von	vier	weiteren	(zu dem (Peil verwandten)
Zeugen,
 Me Revision rügt, daß das Berufungsgericht keinen Sachverständigen zugozogon hat. Aber die dahingehenden Beweisanträge der Klagseito (GA 26, 74) stammen aus dem ersten Rechtszug; ihre konkrete Wiederholung im Berufungsverfahren ist nicht behauptet. Darüber hinauö steht die Einholung eines Gutachtens, wie die Revision nicht verkennt, im pflichtgemäßen Ermessen dos Tatrichters, der sich grundsätzlich auf seine eigene Sachkunde verlassen darf (BGH-Urteil vom 12, April 1951, IV SH 22/50 =
LM ZPO § 286 (E) Nr, 1), Daß die Beurteilung der Geschäfto-
I
 
fähigkeit eines Menschen, insbesolidere im Fall der Cerebralsklerose, grundsätzlich besonders schwierig sei und deshalb stets die Begutachtung durch einen Sachverständigen erfordere, kann der Revision nicht zugegeben werden (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 12. Januar 1962 V ZR 179/60 = HJW 1962, 676 = MDR 1962, 391 mit Nachweisen). Besondere Umstände, die eine Pflicht zur Beiziehung eines Sachverständigen hätten begründen können, waren im vorliegenden Falle entgegen der Meinung der Revision nicht gegeben. Hierzu genügte noch nicht, daß Br. Hefl[|^, ein praktischer Arzt, berichtete, der Erblasser habe im.Jahre 1954 seinen Behandlungsvorschlag in einer Art zurückgewiesen, die ihn habe zweifeln lassen, ob der Erblasser im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen sei; denn dieser Arzt erklärte sich gleichzeitig zur Erstattung eines Gutachtens über den Geisteszustand des Erblassers nicht in der Lage (GA 160). Und wenn der Zeuge Br. Schmöe, ebenfalls ein praktischer Arzt, den Erblasser als an Cerebralsklerose leidend, "verkindscht", "alterskurios" und zu dem Abschluß eines komplizierten Geschäfts nicht mehr fähig bczeiöhnete, so bekundete er doch andererseits (GA 164) als seine Auffassung, daß der Erblasser seine eigenen Angelegenheiten durchaus selbst besorgen konnte, daß er über die Tragweite seiner Erklärungen in den beiden umstrittenen Verträgen vollkommen im klaren war, wenn er auch die juristische Ausdruckav/eiso nicht verstanden haben möge, und daß er im Sinne von § 51 StGB voll zurechnungsfähig war. Bas Berufungsgericht hat sich auch nicht mit den Bekundungen dieser beiden praktischen Ärzte begnügt, sondern sich noch auf das ncrvenfachärztlicho Gutachten gestützt, das Pro”.Med.Rat Br. Seidl von der Rheinischen Landeshoilanstalt und Ncrvenklinik Büssol-dorf-Grafcnberg im Januar 1955 im Entmündigungsverfahren erstattet hat, und zwar dahin, der Erblasser sei alls.eits
 
orientiert, in seiner Merkfähigkeit nicht über den physiologischen Altersahbau hinaus eingeschränkt und fähig, seino Lage zu überschauen und seine Angelegenheiten zu besorgen«, Laß dieser Facharzt damals noch eine stationäre Begutachtung vorschlug, die dann nicht stattfand, brauchte dem Berufungsgericht ebenfalls keinen Anlaß zur eigenen Einholung eines Gutachtens zu geben; denn die von Lr. Seidl angeregte stationäre Untersuchung dos Erblassers war inzwischen durch seinen Tod unmöglich geworden. Angesichts dos Gutachtens Lr. Seidl trifft die Auffassung der Revision nicht zu, es sei ohne Sachverständigen entschieden.
Hiernach hat das Berufungsgericht ohne Rochtsirrtum den Beweis einer geistigen Störung beim Erblasser nicht für erbracht angesehen.
IV.
Lie Frage der Sittenwidrigkeit der beiden Kaufverträge prüft das Berufungsgericht einmal unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Aushöhlung des Erbvertrags von 1949 und zu dem andern unter dem einer unzulässigen Willensbe-einflussung des Erblassers durch den Beklagten und seine Angehörigen. Hach beiden Richtungen werden Nichtigkeit und Berichtigungsanspruch ohne Rechtsirrtum verneint.
1. Inv/iefern eine sittenwidrige Willensbeoinflussung des Erblassers durch den Beklagten oder seine Angehörigen den Klägern rechtlich zugute kommen könnte (Nichtigkeit der Verträge nach § 138 BGB oder Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB), mag dahingestellt bleiben. Lenn das Berufungsgericht hält ohne Rechtsverstoß einen dahingehenden Beweis nicht für geführt;
8
Es erklärt für hierzu nicht ausreichend die Aufforderung der Schwester des Beklagten an den Erblassers "Trink, Opa, es sei Dir gegönnt", die vom Onkel Johann der Parteien geäußerte Vermutung, die Familie habe den Großvater in ihrem Sinne bearbeitet, die Bekun-dung des Zeugen	die	Mutter	des	Beklagten habe
 ihn schief angesehen und die Schwester des Beklagten habe einmal bei einer Silvesterfeier im Jahre 1953 geäußert, die Ehefrau des Beklagten mache dessen Mutter ganz verrückt, daß die Rechtsvorgängerin der Kläger nichts mitkriege, ferner die Tatsache der Errichtung von vier weiteren Testamenten durch den Großvater nach dom Tod der Großmutter und schließlich den Umstand, daß der Beklagte bei Beurkundung des zweiten Kaufvertrags das damalige Entmündigungsverfahren verschwiegen habc0 Für einen Beweis sittenwidriger Einwirkung des Beklagten oder seiner Mutter auf den Erblasser würden nach Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht ausreichen die weiter behaupteten und unter Beweis gestellten Tatsachen, nämlich: eine Äußerung der Mutter des Beklagten (ihr Sohn Hans mache im Hause	flPalles), eine Miß-
handlung des Erblassers durch sie im Jahre 1954 oder 1955 (mehrfaches Trommeln gegen den Kopf im Verlauf einer erregten Ausspräche), eine Äußerung der Rechtsvorgängerin der Kläger (im November 1954 habe ein Familienrat bei der Schwester des Beklagten stattgefunden) sowie die Vorgänge bei der Bestellung und Abbestellung des notariellen Termins zur Beurkundung des Verkaufs des Hauses T|
HPweg 4V an die Rechtsvorgängerin der Kläger im November 1954«»
Diese Würdigung ist aus Rechtogründon ...nicht zu beanstanden» Allerdings waren die von den Klägern für eine WillensboStimmung vorgebrachten Tatsachen (Indizien)
 
nicht nur einzeln.; sondern auch im Zusammenhang darauf zu prüfen, oh sie den von den Klägern daraus gezogenen Schluß auf eine sittenwidrige V/illensbeeinflussung des Erblassers rechtfertigten; aber dafür, daß das Ober-landesgoricht eine solche Gesamtbotrachtung unterlassen hätte, wie die Revision rügt, gibt das Berufungsurteil keinen Anhaltspunkt, Es trifft auch zu, daß in der von den Klägern vorgelegten und inhaltlich zu dem Gegenstand eines Zeugenbeweisantrags gemachten eidesstattlichen Versicherung	(GA	13	i«Verhorn, 307) nicht nur
 von der vom Berufungsgericht ausdrücklich als richtig unterstellten Mißhandlung des Erblassers durch die Mutter dos Beklagten die Rede ist, sondern auch davon, daß der Erblasser etwa 20 Minuten später von weinend angotroffen worden sei und auf Befragen erklärt habe; seine Tochter (die Mutter des Beklagten) habo ihm gesagt, daß er hier nichts mehr zu bedeuten habe, sie habe ihm verboten, mit der Familie KjflliB zu sprechen. Aber eine solche Äußerung sprach zwar für die ohnehin unstreitige Verfeindung zwischen den Familien hflBBund gab jedoch noch nicht notwendig einen Anhaltspunkt dafür, daß die Familie	Erblasser	in	seinem	Willen,
 insbesondere hinsichtlich der Verfügung über sein Vermögen, unerlaubt beeinflußte, und steht der Annahme des Berufungsgerichts nicht entgegen, die vorangegangene Mißhandlung des Großvaters könne aus allen möglichen Gründen geschehen sein, Baher ist anzunehmen, daß. das Berufungsgericht seine Wahrunterstollung nicht nur auf den von ihm ausdrücklich genannten Teil der eidesstattlichen Versicherung (Mißhandlung) beschränken, sondern auch auf den von der Revision angeführten weiteren Teil (Äußerung des Erblassers nach der Mißhandlung) bezogen wissen wollte, so daß nur eine unschädliche Abkürzung im Ausdruck vorlicgt«. Babei ist zu berücksichtigen, daß die genannte eidesstattliche
10	-
Versicherung	über	vier Schreibmaschinenseiten lang
 ist; es kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag auf Vernehmung des (bereits über andere Punkte vernommenen) Zeugen	weil er wegen der Beweisbehauptung nur
 summarisch auf eine umfangreiche eidesstattliche Versicherung Bezug nimmt, überhaupt die für einen Beweisantrag nötige Bestimmtheit besitzt. Baß bei Bestellung der beiden umstrittenen Verträge und bei der Abbestellung des Grund-stückverkaufs an die Rechtsvorgängerin der Kläger nicht der Erblasser selbst, sondern sonstige Familienangehörige Lindner dom Notariat gegenüber handelnd auftraten, war bei dem geringeren Alter und der größeren Geschäftsgewandtheit dieser Personen nicht auffällig und zwang nicht zur Annahme unzulässiger Willensbeeinflussung dos Erblassers. Baß der Großvater nach dem Tod der Großmutter noch vier privatschriftliche Testamente machte sowie daß der Beklagte bei Beurkundung seines zweiten Kaufvertrags das damals noch nicht beendete, aber ruhende Ent- . mündigungsvorfahren nicht erwähnte, ist vom Berufungsgericht ebenfalls ausdrücklich gewürdigt worden. Biese Würdigung ist möglich; die Revision versucht in verfah-rensrechtlich unzulässiger Weise anstelle dieser Würdigung ihre eigene zu setzen.
2. Was die Frage einer Vereitelung der erbvertraglichen Bindung des Erblassers auf dem Weg von Rechtsgeschäften unter Lebenden (sogenannte Aushöhlung) anlangt, so führt dieser Gesichtspunkt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtlich nur in besonders gelagerten Ausnahmefälleh zur Nichtigkeit der Zwoit-geschüfto unter Lebenden (siehe zuletzt Senatsurtoil vom 22. Februar 1961, V ZR 125/59 = NJW 61, 1111 mit Nachweisen). Bas Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum das Vorliegcn eines solchen Ausnahmefalles unzulässiger Aushöhlung aus tatsächlichen Gründen verneint.
11
Das Obcrlandesgericht führt aus; Von dem durch Urteil des IVo Zivilsenats vom 8. Juli 1954 entschiedenen Pall (IV ZR 229/53 - DM BGB § 2271 Nr. 4:>DNotZ 1955,
85) weiche der vorliegende Sachverhalt deshalb ab, weil die Rentenzahlungen auf den Kaufpreis für das 1955 über-trageno Grundstück, zu deren Sicherstellung sogar noch eine Sicherungshypothek eingetragen sei, nach den Tode des Erblassers an die Erben bis zu dem 1. August 1963 weiter zu zahlen seien und damit den Klägern als den Erben anteilsmäßig noch heute zuflössen; schon aus diesem Grunde könne nicht davon gesprochen werden, daß die Rechte der Kläger durch die Veräußerung restlos beseitigt würden und der gesamte Erbvertrag völlig ausgehöhlt werde * Auch ein Anspruch der Kläger auf Herausgabe der Gi’undstücko, weil der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, .Schenkungen gemacht habe (§ 2287 Abo» 1 BGB), sei nicht gegeben; dafür fehle es sowohl an ausreichendem $atsachenvortrag für eine Beeinträchtigungsabsicht als auch an einer verkappten Schenkung: Die Kaufpreise für die Veräußerungen in den Jahron 1953 und 1955 könnten nicht an den heutigen Grundstückswerten gemessen werden, die infolge der gerichtsbekannten Wertsteigerungon für Baugrundstücke durch Aufschließung des Geländes oder aus anderen Gründen - weil etwa dor Beklagte Aufwendungen gemacht habe - erheblich höher seien als zur Zeit, jener Vorträge« PUr das 1953 verkaufte Grundstück seien bei einem Einheitowort von 2 500 DM mindestens 3 600 DM gezahlt worden, selbst wenn man die verrechneten 1 000 DM für das von den Klägern bestrittene Darlehen unberücksichtigt lasse. Für das 1955 verkaufte Grundstück mit einem Einheitswert von 3 600 DM habe dor Beklagte 10 000 DM gezahlt (richtig: teils gezahlt, teils noch zu zahlen).
Wenn überdies noch berücksichtigt wex-de, daß bei Verkäufen unter Verwandten häufig nicht der volle sonst zu erzielende
12
Preis gezahlt werde, sondern die Grundstücke billiger abgegeben würden, sei in der Veräußeruiig der Grundstücke zu jenen Preisen keine verkappte Schenkung zu erblicken.
Im übrigen habe die RechtsVorgängerin der Kläger im November 1954 selbst das (damals noch unverkaufte) Grundstück zu einem weit geringeren Preis, nämlich gegen eine lebenslängliche Rente von monatlich 60 DM vom Erblasser zu “erwerben beabsichtigt.
Die Revisionsangriffe hiergegen sind ohne Erfolg,
 Die Revision hält im vorliegenden Pall alle die drei Anhaltspunkte für eine Aushöhlungsabsicht für gegeben, die im Senatsurteil vom 17, November 1959 (V ZR 18/59 = LM BGB § 2271 Nr, 9 = NJW I960, 524 = MDR I960, 214 = DNotZ I960, 210 = PamRZ I960, 145) genannt sind, nämlich die zeitliche Verschiebung des VermÖgenoopfcrs auf die Zeit nach dem Tod des Erblassers, den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Zweitgeschäft unter Lebenden und einem klar nichtigen Zweittestament sowie das Betroffensein der wichtigsten Bestandteile des Erblasservermögens, Daß im wesentlichen das ganze Erblasservormcgen erfaßt wurde, trifft zwar für die beiden Kaufverträge in ihrer Summierung zu; es ist jedoch weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von der Revision geltend gemacht, daß der Erblasser beim Verkauf des ersten Grundstücks 1953 schon den Verkauf auch des zweiten Geländes an den Beklagten beabsichtigte (sein Verhalten in der Zwischenzeit, insbesondere seine von den Klägern behauptete Absieht zu dem Verkauf an die andere Tochter im November 19-54 sowie der Inhalt seiner Privattestamente vom August 1953 und vom 1, Juni 1954, GA 12/13, sprechen für das Gegenteil; vgl, auch Senatsurteil vom 27. April I960, V ZR 4/59; daß der Erblasser im Frühjahr. 1955 auch das erstverkaufto Grundstück auf den Beklagten übertragen hätte, wenn das nicht
 
bereits geschehen gewesen wäre, genügt entgegen der Meinung der Revision nicht); infolgedessen trifft der Gesichtspunkt, daß im wesentlichen das ganze Erblasser-Vermögen betroffen wurde, für den Verkauf von 1953 noch nicht zu, dagegen allerdings für den vom April 1955=
Bei diesem zweiten Verkauf besteht auch ein (allerdings nicht sehr starker) zeitlicher sowie ein (um so stärkerer) inhaltlicher Zusammenhang zu einem andern Privattostamont des Erblassers, das eindeutig wegen Vorstoßes gegen die Bindungswirkung des Erbvertrags unwirksam ist (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB), nämlich zu dem Testament vom 12» November 1954 (GA 13)j in welchem der Erblasser den Beklagton als Alleinerben einsetzte0
Aber diese beiden von der Revision für eine unzulässige Aushöhlung ins Feld geführten Gesichtspunkte (I'.r-i.fassung des Gesamtvermögens, Zusammenhang mit bindungswidrigem Zweittestament) haben an Bedeutung zurüekzutro-ten gegenüber der in erster Linie zu stellenden Präge, ob der Erblasser ein in den Zwoitgeschäften unter Lebenden vereinbartes Vermögensopfer nach dem Inhalt der Vereinbarungen im wesentlichen schon selbst und zu seinen Lebzeiten erbringen oder erst nach seinem Tode durch seine Erben erbringen lassen will« Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß Aushöhlungsnichtigkoit dann grundsätzlich nicht vorliegt, wenn der Erblasser das mit dem Zweitgeschäft verbundene Vermögensopfer schon zu seinen Lebzeiten selbst erbringen will (Urteile vom 12» Oktober I960, V ZR 65/59 und vom 22a Februar 1961, V ZR 175/59 = NJW 1961, 1111); hieran wird festgehalten* Im vorliegenden Palle sind beide Grundstücksveräußerungen im unmittelbaren Anschluß an das schuldrechtlichc Verpflichtungs-geschäft dinglich vollzogen worden, indem die Auflassung jeweils gleichzeitig mit dem Kaufvertrag erklärt wurde
14 -
und die Eigentumsumschreibung im Grundbuch jeweils einige Wochen später (am 26, November 1953 bsv/, 29» Juni 1955) stattfand; in rechtlicher Beziehung hat der Erblasser also da3 in der Aufgabe des Eigentums bestehende Vermögensopfer in beiden Fällen eindeutig schon zu seinen Lebzeiten erbringen wollen und erbracht. Aber das Ergebnis ist auch nicht anders, wenn man mit der Revision auf den Zeitpunkt nicht des rechtlichen, sondern des wirtschaftlichen Opfers abstellt; denn auch in wirtschaftlicher Hinsicht hat der Erblasser die Nutzung der Grundstückssubstanz in beiden Fällen schon mit dem VertragsSchluß, also schon zu seinen Lebzeiten, aufgegebens Beide Verträge sehen, im Gegensatz zu dem vom Senat am 17« November 1959 entschiedenen Fall, keinen Nießbrauchsvorbehalt für den Erblasser vor, vielmehr den alsbaldigen Übergang von Besitz und Nutzungen auf den Erwerber (beim Verkauf vom 9« Oktober 1953 an diesem Verkaufstag selbst, beim Verkauf vom 1. April 1955 am 1» Mai 1955)« Baß die dem Erblasser zufließenden Käufpreisraton (monatlich zusammen rund 200 BM) in ihrer Höhe ungefähr seinen bisherigen Mieteinnahmen aus den Grundstücken entsprachen und beim ersten Verkauf auf die Lebenszeit dos Erblassers bemessen waren, kann in der Frage, ob der Erblasser das Vermögensopfer auf die Zeit nach seinem ü?ode hinausschieben wollte, der Einräumung eines Nießbrauchs entgegen der Auffassung der Revision nicht gleichgosetzt werden; insoweit handelt es sich nicht um eine wirtschaftliche V/eitornutztmg der Grundstückssubstanz, sondern um die auf rein schuld-rechtlicher Ebene sich bewegende Leistung aus einem gegenseitigen Vertrag, Wollte man auf sie in diesem Zusammenhang abotellen, so würden entgeltliche Zwoitgc-schäfte von der Aushöhlungsnichtigkeit leichter betroffen als unentgeltliche und unter den entgeltlichen wiederum diejenigen, bei denen die Gegenleistung sich zeitlich bis
-15-
zu dem Erbfall erstreckt oder ihn noch überdauert, obwohl sic für den Erben, der durch eine Aushöhlungsnichtigkeit geschützt werden soll, grundsätzlich weniger nachteilig sind, weil der Nachlaß zwar nicht in seiner Substanz, aber in seinem Wert durch eine solche Gegenleistung eher erhalten bleibt als ohne sie. Im übrigen hat die Klagseite selbst an der von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatzstelle (GA 90) beim Vergleich von Kaufpreishöhe und Miethöhe darauf hingewiesen, daß der Erblasser durch den Verkauf wesentlich schlechter gestanden habe als vorher; das spricht ebenfalls dafür, daß das Vermögensopfer auch wirtschaftlich schon von ihm selbst zu seinen Lebzeiten und nicht erst von seinen Erben erbracht wurde und werden sollte. Unrichtig ist die Meinung der Revision, aus dem Umstand, daß beim zweiten Vertrag die Käuferleistung zeitlich über den Erbfall hinaus erstreckt wurde, ergebe., sich, daß keine echten Geschäfte unter Lebenden vorgenommen werden sollten; hierbei werden rechtsbogrifflieh r der Unterschied zwischen Rechtsgeschäften von Todes wegen und Rechtsgeschäften unter Lebenden auf den Todesfall und rechtspolitisch die oben erwähnten Auswirkungen für den Schutz des Erben übersehen.
Daß der Erblasser nicht wirtschaftlich, insbesondere durch eine Not, zu dem Verkauf der Grundstücke gedrängt war, ergibt für eine unzulässige Aushöhlung nichts; nach § 2286 BGB darf auch ein durch Erbvertrag an Verfügungen von Todes wogen gehinderter.Erblasser durch Rechtsgeschäfte unter Lobenden grundsätzlich nicht nur bei wirtschaftlicher Not, sondern auch ohne sie verfügen.
Eine gesetzliche Schranke gibt allerdings § 2287 BGB, wonach bei einer absichtlich beeinträchtigenden Schenkung der Vertragserbc die Herausgabe des Geschenkes nach BereicherungogrundSätzen fordern kann (vgl. dazu aus
16
 neucror Zeit die genannten Senatsurteile vom 27» April 1960p 12« Oktober I960 und 22» Februar 1961)« Das Berufungsgericht verneint auch einen solchen Anspruch aus sachlichen Gründen» Auf diese sachliche Beurteilung kommt es indessen im vorliegenden Rechtsstreit deshalb nicht an, v/eil diese Vorschrift nicht die mit den Klaganträgen beanspruchten Rechtsfolgen (Nichtigkeit, Grundbuchberichtigungsanspruch) ausloot, sondern nur einen schuldreehtlichon Herausgabc-anspruch, der im vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend gemacht ist»
V»
Da auch kein sonstiger Rechtsirrtum des Berufungsgerichts zu dem Nachteil der Revisionskläger ersichtlich ist, war ihre Revision als unbegründet mit der Kosten-folgo aus §§ 97 Abs» 1, 100 Abs» 1 ZPO zurückzuweisen»
Dr» Hückinghaus	Schuster	Dr»	Piepenbrock
 Rothe	Dr»	Mattern