Für die Frage, wer im Sinne von § 912 Abs. 1 BGB "über die Grenze gebaut” hat, kommt es nicht auf die rein handV/erkliehe Tätigkeit des Bauens an$ entscheidend ist vielmehr, in wessen Namen und wirtschaftlichem Interesse das Gebäude errichtet wurde. September 1956 verkaufte Johann D^PHP von seinem Grundstück fß/Qeine Teilfläche, die später die Bezeichnung ## erhalten hat und auf der das Wohnhaus mit seinem größeren Teil steht, für 717 CM an den Beklagten S^BP; dieser war, als im vorliegenden Rechtsstreit das Berufungsurteil erging, noch nicht als Eigentümer der erworbenen Grund- Auf Antrag eines Gläubigers der beklagten Eheleute wurde im Oktober 1957 das Grundstück zwängsversteigert und rechtskräftig dem Kläger zugeschlagen. Die Beklagten vertreten die Auffassung, das Haus sei wesentlicher Bestandteil des Nachbargrundstücks, auf dem es zu dem größeren Teil stehe: Ein Oberbau sei nicht vom Gelände der Eheleute aus erfolgt, umgekehrt habe vielmehr von dem Flurstück aus - das ihm bereits im März 1951 formlos von Johann verkauft und zu dem Besitz überlassen worden sei - auf das Flurstück hinübergebaut, und zwar mit Zustimmung der Ehe- leute Vi die Mittel zu dem Hausbau stammten vorwiegend von und zwischen ihm und den Eheleuten Vgp sei vereinbart worden, daß ihm, sobald er Eigentümer des Grund und Bodens werde, auch das Haus gehören solle. 1. Das rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung (§ 256 ZPO) ist von den Vorinstanzen mit der Begründung bejaht worden, die beklagten Eheleute V^p wider setzten sich der vom Kläger auf Grund des Zuschlagsbeschlusses betriebenen Zwangsräumung des Wohnhauses und machten geltend, daß er nicht Eigentümer des auf dem Flurstück ^/# (jetzt #*) stehenden Gebäudeteiles sei; auch der Beklagte habe außergerichtlich (Schreiben vom 26. November 1957) sov/ie im gegenwärtigen Prozeß als noch nicht eingetragener Eigentümer des Flurstücks die Ansicht vertreten, ihm stünden Rechte an dem Bauwerk zu, da der Kläger es nicht zu Eigentum erworben habe« Bei dieser Sachlage bestehen gegen die Bejahung des Feststellung sinter esses, die übrigens von der Revision nicht angegriffen wird, auch von Amts wegen keine Bedenken« 2. Als frei von Rechtsirrtum erweist sich der - von den Beklagten ebenfalls nicht mehr beanstandete - Ausgangspunkt der Vorentscheidungen, daß der Kläger durch den Zuschlag rechtswirksam Eigentümer des ersteigerten Grundstücks geworden sei gerten Grundstücks handelt (§§ 90 Abs. 2, 55 Abs« 1, 20 Abs. 2 ZVG, § 1120 BGB), Die Bestandteils-Eigenschaft wiederum hängt davon ab-;, ob die Errichtung des Wohnhauses im Jahre 1951 ein vom Grundstück mm aus erfolgter Grenzüberbau im Sinne von § 912 BGB war; denn in diesem Falle wurde, da der Eigentümer des NachbargrundstUcks Johann unstreitig mit der Gebäudeerrichtung einverstanden gewesen ist (sogenannter rechtmäßiger Überbau), der hinübergebaute Gebäudeteil, entgegen der Grundregel der §§ 9M>, 9** Abs* 1 BGB, nicht Bestandteil des Nachbargrundstucks (§ 95 Abs* 1 Satz 2 BGB), er bildet dann vielmehr gemäß §§ 93» 9^ Abs. 2 BGB einen wesentlichen Bestandteil * des StammgrundstUcks, von dem aus Ubergebaut wurde (BGZ 169, 172, 175), Es sieht als erwiesen an, daß die beklagten Eheleute V^p von dem Flurstück mm aus Uber die Grenze hinweg auf das benachbarte Flurstück £/0 des Johann hinübergebaut hät- ten» Nichts spreche für die Auffassung, daß etwa umgekehrt der Beklagte das Wohnhaus auf dem Flurstück Q/0 errichtet und dabei über die Grenze des von den Eheleuten gekauften Flurstücks mm mit deren Einverständnis hinübergebaut habe. Die Eheleute V^P - so wird im angefochtenen Urteil ausge^ führt - hätten, weil sie damals aus ihrer bisherigen Wohnung im gau||g wegen Platzmangels hätten auszlehen müssen, das Grundstück gekauft, um dort ein eigenes Wohnhaus zu bauen; Bauherrin sei die Ehefrau V^| gewesen und nicht etwa in das fertiggestellte Haus Nr. ^0 seien dann die Eheleute V0p eingezogen, sie hätten keine Miete gezahlt, andererseits aber die steuerlichen Lasten getragen, vor allem die Grundsteuern, wobei man von der Einheitswert-Festsetzung für das gesamte Anwesen ausgegangen sei; ferner hätten sie dieses Anwesen, also auch das ganze Wohnhaus, gegen Brandschaden versichert und die Versicherungsbeiträge bezahlt; im Zusammenhang mit einer Grundschuldbestellung für die B^pPPP Vereinsbank seien sie dieser gegenüber als Eigentümer des Wohnhauses Nr. 0 0 aufgetreten und hätten sich darüber von dem Bürgermeister der Gemeinde FfppPP eine schriftliche Bestätigung ausstellen lassen; der Ehemann habe seine Eigentumshälfte unter Berücksichtigung des Wertes, den das Gesamtanweeen hatte, mit einer weiteren Grundschuld belastet; auch noch während des Zwangsversteigerungsverfahrens hätten sich die Eheleute V^p ausweislieh ihrer schriftlichen Eingaben an das Vollstreckungsgericht als Eigentümer des gesamten Anwesens betrachtet. kauft, spreche die Höhe des Kaufpreises von nur 717 BK* Mit ihrer Auffassung, da&';SppP deshalb Eigentümer des auf dem -Nachbargrundstück stehenden Gebäudeteiles und darüber hinaus sogar des ganzen Wohnhauses sei, weil er den Bau vorwiegend aus seinen Mitteln finanziert habe, seien die Beklagten erst später hervorgetreten; im Übrigen komme es nicht darauf an, ob und in welcher Höhe zu dem Bau beigesteuert habe, denn dadurch sei er nicht Bauherr geworden; wenn er angesichts der beschränkten Baumverhältnisse in seinem eigenen Hause, in dem die Familie V^p damals noch wohnte, bei dem Bauvorhaben in seiner Eigenschaft als Schwager sowie gelernter Zimmermei-ster und Inhaber eines Zimmereigeschäfts nach Kräften mit-geholfen. habe, so sei das nichts Außergewöhnliches, Auf Grund dieser Erwägungen ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß kein Grenzüberbau von Seiten vorliege, sondern daß die Eheleute ihrerseits übergebaut hätten und dadurch gemäß § 912 BGB Eigentümer des auf dem Flurstück 61/3 (Jetzt 6l/5) stehenden Wohnhausteiles geworden seien. Ein Eigentumswechsel sei auch nicht durch den Kaufvertrag zwischen Johann und vom 21, September 1956 eingetreten; denn dieser Vertrag habe sich nur auf die überbaute Grundstücksfläche, nicht aber auf den darauf befindlichen Teil des Gebäudes bezogen. 3, Nicht zu beanstanden ist die vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht vertretene Auffassung, der Umstand, daß die Eheleute im Jahre 1951, als sie das Wohnhaus errichteten, noctehßbht im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks eingetragen waren, stehe einer Anwendung I des § 912 BGB nicht entgegen. bereits Motive 3j 283 f), und der erkennende Senat ist dem beigetreten (3GKZ 15, 216, 219)* Da die Eheleute nach Errichtung des Wohnhauses durch Grundbucheintragung vom 23* April 1952 das Eigentum an dem Flurstück erworben haben, wäre also dadurch ein von ihnen vor- tums nicht gehindert» einen Grenzüberbau im Sinne von § 912 BGB zu tätigen, so scheint allerdings die gleiche Erwägung auch zugunsten der Beklagten zu sprechen, welche geltend machen, als Käufer und zukünftiger Eigentümer der Fläche (früher habe seinerseits vor erfolgter Grundbucheintragung von dort aus auf das Nachbargrundstück hinübergebaut * Denn einmal war sogar im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung noch nicht als Eigentümer eingetragen • Außerdem hatte er den formgültigen Kaufvertrag mit Johann D^|^^ erst im September 1956 abgeschlossen, d.h. fünf Jahre nach Errichtung des Wohnhauses* Wenn sich dagegen.die Behauptung der Beklagten, daß das Teilstück bereits im Kürz 1951 formlos "gekauft11 und in Besitz genommen habe, als richtig erwiese, dann wäre wiederum die Zeitspanne zwischen Kauf und endgültigem Eigentumserwerb ungewöhnlich groß, und es könnte deshalb zweifelhaft sein, ob unter derartigen Umständen noch Raum wäre für ein nachträgliches Wirksamwerden des angeblichen Überbaues gemäß § 185 BGB. Frei von Rechtsirrtum ist die Ansicht des Berufungsgerichts, für die Anwendbarkeit des § 912 BGB spiele der Umstand keine Rolle, daß das Wohnhaus nur zu einem geringen Teil auf dem Stammgrundstück steht, während der weitaus größere Gebäudeteil auf das benachbarte Gelände hinübergebaut wurde. 5- Der Hauptangriff der Revision richtet sich dagegen, daß das Oberlandesgericht nicht den Beklagten 3®|®^ sondern die Eheleute V## als Erbauer des Wohnhauses angesehen hat; sie macht geltend, "diese Feststellung" sei "nicht prozeßordnungsmäßig getroffen worden". Soweit die Revision also schlechthin die Nichtbeachtung des Vorbringens der Beklagten rügt, wonach kein Überbau von dem Grundstück 04 auf das Nachbargrundstück M erfolgt sei und umgekehrt von dem letzteren als "Stammgrund- Es kann sich lediglich darum handeln, ob die tatsächlichen Grundlagen, aus denen das sngefochtene Urteil den Schluß auf die Erbauer-Eigenschaft der Eheleute V## gezogen hat, verfahrensrechtlich einwandfrei waren und ob diese Schlußfolgerung als solche einer rechtlichen Nachprüfung standhält. Da es sich bei den tatsächlichen Vorgängen, aus denen das Berufungsgericht gefolgert hat, daß die Eheleute V^p Erbauer des von ihnen bewohnten Anwesens gewesen^sind^uiTi^er'hön typischen Geschehensablauf handelt, wäre'rtes Sache der Beklagten gewesen, diese Schlußfolgerung zu entkräften und zur Rechtfertigung Ihrer Auffassung, nicht vp^!s Sie rügt jedoch, der Berufungsrichter habe zu Unrecht das Vorbringen der Beklagten als eine erst im Rechtsstreit aufgestellte reine Zweckbehauptung angesehen, und macht unter Bezugnahme auf Wieczorek (2PG § 138 An. 0 I c) geltend, mit dieser Begründung hätten ihre Beweisanträge nur dann übergangen werden dürfen, wenn das Oberlandesgericht für voll erwiesen erachtet hätte, daß das neue Vorbringen bewußt unwahr sei. Dahingestellt kann ferner bleiben, ob die von der Revision vermißte Feststellung eines solchen Bewußtseins nicht bereits darin lag, daß das angefochtene Urteil auf Grund eingehender Würdigung des auffälligen Wechsels im Parteivorbringen der Beklagten deren jetzige Sachdarstellung als f*reine Zweckbehauptung” gekennzeichnet hat. (So 2) vorgetragen wurde, nicht Frau V^^ habe bei Errichtung des zusammenhängenden Gebäudekomplexes über die Grenze hinweggebaut, vielmehr sei es gewesen, der das Wohnhaus auf dem von Johann gekauften Flurstück mm er- I richtet und von hier auf die Fläche mm einen geringen über- I bau mit Zustimmung des Nachbareigentümers getätigt habe, so handelte es sich dabei weniger um Tatsachenbehauptungen als vielmehr um den Versuch, im wesentlichen unstreitige Vorgänge in einem bestimmten Sinne rechtlich zu würdigen. Bezüglich des Bauplans und des Kaufvertrages (der zudem erst vom 21* September 1956 datierte, also zeitlich lange nach Errichtung des Wohnhauses abgeschlossen worden war) fehlte es von vornherein an einem ordnungsmäßigen, den Vorschriften der §§ *+2Ö, *+21 oder *+28 ZPO entsprechenden Beweisantritt, Die Akten des Kreisbauamts betrafen nach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten "den Wohnhausneubau der Frau Marie Vdp“ (die in dem Schriftsatz, einige Zeilen vorher, ausdrücklich als "die Bauherrin" bezeichnet wurde); der Nachweis, daß nicht Frau V^p, sondern ein Dritter der Bauherr gewesen sei, konnte daher mit diesen Akten nicht geführt werden* schließ lieh die im Schriftsatz vom ^ 0 entstanden sind, für die Anwendung des § 912 BGB bedeutungslos, und die Angabe, daß der Überbau nicht vom Grundstück , sondern von £/0 ausgegangen sei, stellte wiederum eine dem Zeugenbeweis nicht zugängliche Rechtsfolgerung dar. Auf die Behauptung der Beklagten in der Klagebeantwortung vom 31* Kürz 1959 (S« *0 und in der Berufungsbe-gründung vom 19« Mai 1958 ($» 11 f) > zwischen und den Eheleuten V^P sei vereinbart worden, daß das Haus dem zu Eigentum zustehen sollte, kam es nicht an; denn wenn Frau V^p Bauherrin war (gerade das wird in dem zweiten Schriftsatz auf 3. Nicht unberücksichtigt geblieben ist, entgegen der Annahme der Revision, auch die Behauptung der Beklagten, habe schon im März 1951 mit Johann D^B^P über den Ankauf eines Teiles von dem FlurstUck^p/p verhandelt, sei dabei selbst als KaufInteressent aufgetreten, habe auf den Kaufpreis eine Anzahlung von 500 DM geleistet und an dem Teilstück bereits damals den Besitz eingeräumt erhalten. Das Berufungsgericht hat diese Behauptung - von der ohnehin zweifelhaft erscheint, ob sie im Falle ihrer Richtigkeit zu einer für die Beklagten günstigen Entscheidung führen könnte (vgl. Kai 1958 ergab nichts über einen formlosen Kaufvertrag aus dem Jahre 1951) und die Quittung des Johann vom 19« März Ob sich die Eheleute V^£, wie die Revision behauptet, in früheren Jahren über die rechtliche Bedeutung der mit dem Grenzüberbau zusammenhängenden Fragen nicht im klaren gewesen sind, ist belanglos; denn bei den Punkten, in denen ihr jetziger Sachvortrag von dem, was sie früher verlauthart hatten, abwich - habe üas Haus mit eigenen Mitteln gebaut, er habe bereits im März 1951 das Grundstück von Johann gekauft und er habe mit den Eheleuten V(^p eine ('Vereinbarung über seinen Eigentumserwerb am Wohnhaus getroffen -handelte es sich um rein tatsächliche Vorgänge, die sich unschwer von der rechtlichen Beurteilung trennen ließen..Im übrigen hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht auf das frühere Verhalten der Eheleute V^t allein abgestellt, sondern zugleich das des Beklagten u*id des Johann in Betracht gezogen. Daß die Eheleute V^t im Zwangsversteigerungsverfahren nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten waren, nötigt zu keiner abweichenden Beurteilung, zu demal da nicht ersichtlich ist, daß dem Berufungsgericht dieser Umstand, der sich aus den einschlägigen Akten ergab, verborgen geblieben sei; seine Würdigung des früheren Verhaltens der Beteiligten betraf zudem in der Hauptsache Vorgänge, die mit dem Zwangsversteigerungsverfahren nichts zu tun hatten.
Nachschlagewerk: ja. •>
Amtliche Sammlung: nein
2164 045
BGB § 912
Für die Frage, wer im Sinne von § 912 Abs. 1 BGB "über die Grenze gebaut” hat, kommt es nicht auf die rein handV/erkliehe Tätigkeit des Bauens an$ entscheidend ist vielmehr, in wessen Namen und wirtschaftlichem Interesse das Gebäude errichtet wurde.
BGH, Urt. v. 16. März I960 - V ZK 17/59 - OLG Bamberg
LG Bamberg
y.ZK 17/59
Verkündet am 16«, März I960 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1, des Kaufmanns Josef V 0009 in
2. der Khefrau Maria V 00/9 geb. Ri
3* des Zimmermeisters Michael S Haus Nr. 09/0,
, Haus Nr , ebenda,
in Pi
Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Proze&bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
gegen
den Kraftfahrzeughändler Istraße 0,
Hans
m
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom l6. März I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Htickinghaus, Dr. Rothe, Dr. Freitag,
Dr. Kattern und Cffterdinger für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 22. Oktober 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurUckge-wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand;
Das Grundstück Flur Nr, 6lA in gehörte früher
den beklagten Eheleuten V^P, die es am 8, Februar 1951 durch notariell beurkundeten Vertrag von Andreas D^|p als Bauplatz gekauft hatten und am 23* April 1952 91s Miteigentümer je zur Hälfte im Grundbuch eingetragen worden waren. Bereits vor der Eintragung, nämlich im Sommer 1951> hatten sie unter Mitwirkung des Beklagten (dessen Ehefrau eine Schwester
der beklagten Frau Vpp ist) angefangen, das gekaufte Grundstück zu bebauen. Dabei trat Frau vpp als Bauherrin auf 5 auf ihren Namen war die polizeiliche Baugenehmigung beantragt und auch erteilt worden.
Bei dem Bau handelte es sich um einen zusammenhängenden Gebäudekomplex, bestehend aus einem Wohnhaus - P^BHP Haus Nr. pf - und mehreren Nebengebäuden (Stall mit Lagerraum, Scheune mit Kraftwagenhalle, Hühnerhaus). Die Nebengebäude stehen in ihrer gesamten Ausdehnung auf dem Grundstück Dage-
gen befindet sich von dem Wohnhaus nur ein kleiner Teil auf dem genannten Grundstück, während der restliche, größere Teil des Hauses auf dem Nachbar gruiidstüek errichtet wurde. Eigen-
tümer dieses Nachbargrundstücks war damals der Stukkateur Johann D^PPP; die Errichtung des Wohnhauses in der geschilderten Form erfolgte mit seinem Einverständnis.
Im Dezember 1951 zögen die beklagten Eheleute V^p, die bisher mit ihren Kindern im Hause des Mitbeklagten gewohnt hatten, in das Wohnhaus Nr. £ 0 ein. Durch notariellen Vertrag vom 21. September 1956 verkaufte Johann D^PHP von seinem Grundstück fß/Qeine Teilfläche, die später die Bezeichnung ## erhalten hat und auf der das Wohnhaus mit seinem größeren Teil steht, für 717 CM an den Beklagten S^BP; dieser war, als im vorliegenden Rechtsstreit das Berufungsurteil erging, noch nicht als Eigentümer der erworbenen Grund-
fläche eingetragen. Auf Antrag eines Gläubigers der beklagten Eheleute wurde im Oktober 1957 das Grundstück
zwängsversteigert und rechtskräftig dem Kläger zugeschlagen.
Zwischen den Parteien bestehen Meinungsverschiedenheiten Uber die Eigentumsverhältnisse an dem Wohnhaus. Die Beklagten machen dem Kläger das Eigentum insoweit streitig, als das Haus nicht auf seinem ersteigerten Grundstück steht. Der Kläger begehrt Feststellung, daß der auf dem Flustück (jetzt
0./0) befindliche Teil des Wohnhauses dem Eigentümer des Flurstücks 00 gehöre; er ist der Ansicht, es habe ein rechtmäßiger Oberbau seitens der Eheleute Vorgelegen mit der Wir-
kung, daß diese damals auch Eigentümer des auf das Nachbargrundstück 00 hinübergebauten Gebäudeteiles geworden seien. Die Beklagten vertreten die Auffassung, das Haus sei wesentlicher Bestandteil des Nachbargrundstücks, auf dem es zu dem größeren Teil stehe: Ein Oberbau sei nicht vom Gelände der Eheleute aus erfolgt, umgekehrt habe vielmehr von dem Flurstück aus - das ihm bereits im März 1951 formlos von Johann
verkauft und zu dem Besitz überlassen worden sei - auf das Flurstück hinübergebaut, und zwar mit Zustimmung der Ehe-
leute Vi
die Mittel zu dem Hausbau stammten vorwiegend von
und zwischen ihm und den Eheleuten Vgp sei vereinbart worden, daß ihm, sobald er Eigentümer des Grund und Bodens werde, auch das Haus gehören solle.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen diese ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
- if -
Kntscheidungsgründe:
1. Das rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten
Feststellung (§ 256 ZPO) ist von den Vorinstanzen mit der Begründung bejaht worden, die beklagten Eheleute V^p wider setzten sich der vom Kläger auf Grund des Zuschlagsbeschlusses betriebenen Zwangsräumung des Wohnhauses und machten geltend, daß er nicht Eigentümer des auf dem Flurstück ^/# (jetzt #*) stehenden Gebäudeteiles sei; auch der Beklagte habe
außergerichtlich (Schreiben vom 26. November 1957) sov/ie im gegenwärtigen Prozeß als noch nicht eingetragener Eigentümer des Flurstücks die Ansicht vertreten, ihm stünden Rechte
an dem Bauwerk zu, da der Kläger es nicht zu Eigentum erworben habe« Bei dieser Sachlage bestehen gegen die Bejahung des Feststellung sinter esses, die übrigens von der Revision nicht angegriffen wird, auch von Amts wegen keine Bedenken«
2. Als frei von Rechtsirrtum erweist sich der - von den
Beklagten ebenfalls nicht mehr beanstandete - Ausgangspunkt der Vorentscheidungen, daß der Kläger durch den Zuschlag rechtswirksam Eigentümer des ersteigerten Grundstücks geworden sei
(§ 90 Abs« 1 ZVG) und daß es wegen der Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses auf die Einwendungen, welche die Beklagten in den beiden ersten Rechtszügen gegen die Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens erhoben hatten5 nicht ankomme«
Der Streit geht nur noch darum, ob der Eigentumserwerb des Erstehers auch denjenigen Teil des Wohnhauses miterfaßt hat, der sich jenseits der QrundstUcksgrenze auf dem benachbarten Flurstück (jetzt 4P-/0D befindet« Das ist dann der Fall,
wenn es sich dabei um einen wesentlichen Bestandteil des erstei- . gerten Grundstücks handelt (§§ 90 Abs. 2, 55 Abs« 1, 20 Abs. 2 ZVG, § 1120 BGB), Die Bestandteils-Eigenschaft wiederum hängt davon ab-;, ob die Errichtung des Wohnhauses im Jahre 1951 ein
vom Grundstück mm aus erfolgter Grenzüberbau im Sinne von § 912 BGB war; denn in diesem Falle wurde, da der Eigentümer des NachbargrundstUcks Johann unstreitig mit
der Gebäudeerrichtung einverstanden gewesen ist (sogenannter rechtmäßiger Überbau), der hinübergebaute Gebäudeteil, entgegen der Grundregel der §§ 9M>, 9** Abs* 1 BGB, nicht Bestandteil des Nachbargrundstucks (§ 95 Abs* 1 Satz 2 BGB), er bildet dann vielmehr gemäß §§ 93» 9^ Abs. 2 BGB einen wesentlichen Bestandteil * des StammgrundstUcks, von dem aus Ubergebaut wurde (BGZ 169, 172, 175),
Ein Grenzüberbau liegt nach Ansicht des Berufungsgerichts vor. Es sieht als erwiesen an, daß die beklagten Eheleute V^p von dem Flurstück mm aus Uber die Grenze hinweg auf das benachbarte Flurstück £/0 des Johann hinübergebaut hät-
ten» Nichts spreche für die Auffassung, daß etwa umgekehrt der Beklagte das Wohnhaus auf dem Flurstück Q/0 errichtet
und dabei über die Grenze des von den Eheleuten gekauften
Flurstücks mm mit deren Einverständnis hinübergebaut habe. Letzteres werde von den Beklagten lediglich zu Prozeßzwecken behauptet uj^d stehe im Wider Spruch mit den ganzen Umständen, insbesondere auch mit dem eigenen vorprozessualen Verhalten der Beklagten.
Die Eheleute V^P - so wird im angefochtenen Urteil ausge^ führt - hätten, weil sie damals aus ihrer bisherigen Wohnung im gau||g wegen Platzmangels hätten auszlehen müssen, das
Grundstück gekauft, um dort ein eigenes Wohnhaus zu bauen; Bauherrin sei die Ehefrau V^| gewesen und nicht etwa in das fertiggestellte Haus Nr. ^0 seien dann die Eheleute V0p eingezogen, sie hätten keine Miete gezahlt, andererseits aber die steuerlichen Lasten getragen, vor allem die Grundsteuern, wobei man von der Einheitswert-Festsetzung für das
gesamte Anwesen ausgegangen sei; ferner hätten sie dieses Anwesen, also auch das ganze Wohnhaus, gegen Brandschaden versichert und die Versicherungsbeiträge bezahlt; im Zusammenhang mit einer Grundschuldbestellung für die B^pPPP Vereinsbank seien sie dieser gegenüber als Eigentümer des Wohnhauses Nr. 0 0 aufgetreten und hätten sich darüber von dem Bürgermeister der Gemeinde FfppPP eine schriftliche Bestätigung ausstellen lassen; der Ehemann habe seine Eigentumshälfte
unter Berücksichtigung des Wertes, den das Gesamtanweeen hatte, mit einer weiteren Grundschuld belastet; auch noch während des Zwangsversteigerungsverfahrens hätten sich die Eheleute V^p ausweislieh ihrer schriftlichen Eingaben an das Vollstreckungsgericht als Eigentümer des gesamten Anwesens betrachtet. Die gegenteilige Behauptung, nämlich daß S^PP das Haus gebaut habe, sei früher weder von diesem selbst noch von den Eheleuten Vß/ß aufgesteilt worden; 3PP|P habe noch Im Februar 1958 bei seiner Vernehmung in einem Ermittlungsverfahren - es ging damals um die unberechtigte Wegnahme von Gegenständen aus dem Hause Nr. #• - nicht von seinem eigenen Haus, sondern von dem Anwesen seines Schwagers V^p gesprochen und lediglich angegeben, ein Teil davon stehe auf seinem Grund und Boden. Gegen die Sachdarstellung der Beklagten, das Haus habe ursprünglich Johann gehört und dieser habe es dann an S^PPver-
kauft, spreche die Höhe des Kaufpreises von nur 717 BK* Mit ihrer Auffassung, da&';SppP deshalb Eigentümer des auf dem -Nachbargrundstück stehenden Gebäudeteiles und darüber hinaus
sogar des ganzen Wohnhauses sei, weil er den Bau vorwiegend aus seinen Mitteln finanziert habe, seien die Beklagten erst später hervorgetreten; im Übrigen komme es nicht darauf an, ob und in welcher Höhe zu dem Bau beigesteuert habe, denn
dadurch sei er nicht Bauherr geworden; wenn er angesichts der beschränkten Baumverhältnisse in seinem eigenen Hause, in dem die Familie V^p damals noch wohnte, bei dem Bauvorhaben in
seiner Eigenschaft als Schwager sowie gelernter Zimmermei-ster und Inhaber eines Zimmereigeschäfts nach Kräften mit-geholfen. habe, so sei das nichts Außergewöhnliches,
Auf Grund dieser Erwägungen ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß kein Grenzüberbau von Seiten vorliege, sondern daß die Eheleute ihrerseits übergebaut
hätten und dadurch gemäß § 912 BGB Eigentümer des auf dem Flurstück 61/3 (Jetzt 6l/5) stehenden Wohnhausteiles geworden seien. Dieses Eigentum hätten sie bis zur Erteilung des Zuschlags an den Kläger im Oktober 1957 behalten. Ein Eigentumswechsel sei auch nicht durch den Kaufvertrag zwischen Johann und
vom 21, September 1956 eingetreten; denn dieser Vertrag habe sich nur auf die überbaute Grundstücksfläche, nicht aber auf den darauf befindlichen Teil des Gebäudes bezogen.
Die Revision bekämpft däs als rechtsirrig. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils halten Jedoch einer Nachprüfung stand,
3, Nicht zu beanstanden ist die vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht vertretene Auffassung, der Umstand, daß die Eheleute im Jahre 1951, als sie das Wohnhaus errichteten, noctehßbht im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks eingetragen waren, stehe einer Anwendung I des § 912 BGB nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift kommt allerdings als Bauender grundsätzlich der Eigentümer des Stamm-grundstücks in Betracht, sodaß an sich der Überbau eines anderen die vor geschriebenen Rechtsfolgen nicht auslösen würde. Im Schrifttum besteht indessen Einigkeit darüber, daß auf den Überbau - der zwar keine Verfügung im Rechtssinne ist, ihr aber wegen der durch ihn bewirkten Belastung des Stammgrundstücks mit einer gesetzlichen Rentenpflicht (§ 912 ASB, 2 BGB) sehr nahe steht - j die Bestimmungen der §§ 183 bis 185 BGB entsprechend anzuwenden j
sind (Martin Wolff, Der Bau auf fremdem Boden 190C S. HO ff; Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht im Bundesgebiet 3* Aufl.
§ 2k I 3, 3. 300; BGB BGBK 11. Aufl. § 912 Anm. 2; Staudinger/ Seufert, BGB 11. Aufl. § 912 Anm. 12; Enneccerus/Wolff/Kaiser, Sachenrecht IC.Bearb. § 55 1 2; Westermann, Sachenrecht 3» Aufl.
§ 6k II 1, sowie bei Erman, BGB 2. Aufl. § 912 Anm. 1 b; Palandt/ Koche, BGB 18. Aufl. § 912 Anm. 2 a; vgl. bereits Motive 3j 283 f), und der erkennende Senat ist dem beigetreten (3GKZ 15, 216, 219)* Da die Eheleute nach Errichtung des Wohnhauses durch
Grundbucheintragung vom 23* April 1952 das Eigentum an dem Flurstück erworben haben, wäre also dadurch ein von ihnen vor-
genommener Grenzüberbau gemäß § 185 Abs. 2 Satz 1 (zweite Alternative) BGB nachträglich wirksam geworden, und zwar mit rückwirkender Kraft (§ l8k Abs. 1 BGB).
Es kommt hier hinzu, daß das Grundstück von den Ehe-
leuten vpp, bevor sie mit der Bebauung begannen, schon formgültig gekauft worden war. Sie konnten sich wirtschaftlich bereits als Eigentümer betrachten. Nach dem Zusammenhang der tatrichterlichen Feststellungen haben sie gerade im Hinblick auf den bevorstehenden Eigentumserwerb die Bebauung vorzeitig in Angriff genommen. Der Verkäufer Andreas war damit ein-
verstanden (vgl. Tatbestand, erster Absatz, des landgerichtlichen Urteils). In Fällen dieser Art hat aber der erkennende Senat auch sonst grundsätzlich auf die Person nicht des formell noch eingetragenen GrundstücksVerkäufers, sondern des Käufers und zukünftigen Eigentümers abgestellt (für die Kenntnis der Berggef&hr nach Maßgabe von § 150 PrBergG: BGHZ 2k, 337, 3^3* für die Voraussetzungen des Notweganspruchs nach § 917 BGB:
Urteil vom 11. November 1959, V ZR 90/58, WM 1959, 1**63, Abschnitt 3 der Entscheidungsgründe, insoweit in BGHZ 31> 159 und NJW i960, 93 nicht abgedruckt).
Waren sonach die Eheleute trotz fehlenden Grundeigen-
tums nicht gehindert» einen Grenzüberbau im Sinne von § 912 BGB zu tätigen, so scheint allerdings die gleiche Erwägung auch zugunsten der Beklagten zu sprechen, welche geltend machen, als Käufer und zukünftiger Eigentümer der Fläche (früher habe seinerseits vor erfolgter Grundbucheintragung von dort aus auf das Nachbargrundstück hinübergebaut *
Jedoch ist ihre Lage insoweit wesentlich ungünstiger als die des Klägers. Denn einmal war sogar im Zeitpunkt der
letzten Tatsachenverhandlung noch nicht als Eigentümer eingetragen • Außerdem hatte er den formgültigen Kaufvertrag mit Johann D^|^^ erst im September 1956 abgeschlossen, d.h. fünf Jahre nach Errichtung des Wohnhauses* Wenn sich dagegen.die Behauptung der Beklagten, daß das Teilstück bereits
im Kürz 1951 formlos "gekauft11 und in Besitz genommen habe, als richtig erwiese, dann wäre wiederum die Zeitspanne zwischen Kauf und endgültigem Eigentumserwerb ungewöhnlich groß, und es könnte deshalb zweifelhaft sein, ob unter derartigen Umständen noch Raum wäre für ein nachträgliches Wirksamwerden des angeblichen Überbaues gemäß § 185 BGB. Einer abschließenden Stellungnahme hierzu bedarf es indessen nicht, weil - wie noch auszüführen sein wird - ein tiberbau durch nicht
stattgefunden hat.
k. Frei von Rechtsirrtum ist die Ansicht des Berufungsgerichts, für die Anwendbarkeit des § 912 BGB spiele der Umstand keine Rolle, daß das Wohnhaus nur zu einem geringen Teil auf dem Stammgrundstück steht, während der weitaus größere
Gebäudeteil auf das benachbarte Gelände hinübergebaut wurde.
Um wieviel die Grenze Überschritten wird, ist in der Tat gleichgültig. Das ergibt sich aus der Fassung des Gesetzes; dieses geht offenbar von der Überlegung aus, es dürfe einem Grundeigentümer nicht freistehen, einfach dadurch, daß er ein Bauwerk
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zu dem größeren Teil jenseits der Grenze errichtet, das Nachbargrundstuck mit einer gesetzlichen Rentenpflicht nach § 912 Abs* 2 BGB zu belasten (Martin Wolff aaO S. 93 f; Keisner/ Stern/Hodes aaO § A I 2 bei Fußn. 30$ Palandt/Hoche aaO § 912 Anm. b a). Als unerheblich erweist sich aus demselben Grund der Einwand der Beklagten, der Gebäudeteil auf dem Flurstück (jetzt sei der wertvollere und wichtigere.
Nach dem angefochtenen Urteil (S. 16) bildet übrigens der ganze, aus Wohnhaus und Nebengebäuden bestehende Gebäudekomplex eine wirtschaftliche Einheit: die auf den beiden Flurstücken®/# und stehenden Teile hätten etwa den gleichen Wert, und
der Gesamtkomplex könne ohne Zerschlagung dieser Einheit nicht mehr in Wohnhaus und Nebengebäude unterteilt werden. Diese Feststellungen sind tatsächlicher Art und lassen sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden.
5- Der Hauptangriff der Revision richtet sich dagegen, daß das Oberlandesgericht nicht den Beklagten 3®|®^ sondern die Eheleute V## als Erbauer des Wohnhauses angesehen hat; sie macht geltend, "diese Feststellung" sei "nicht prozeßordnungsmäßig getroffen worden". Die Entscheidung, wer bei einem nach § 912 BGB zu beurteilenden Sachverhalt "über die Grenze gebaut" hat, stellt jedoch keine reine Tatsachenfeststellung dar, vielmehr liegt in der Beantwortung dieser Frage bereits eine rechtliche Würdigung. Soweit die Revision also schlechthin die Nichtbeachtung des Vorbringens der Beklagten rügt, wonach kein Überbau von dem Grundstück 04 auf das Nachbargrundstück M erfolgt sei und umgekehrt von dem letzteren als "Stammgrund-
stück" aus übergebaut habe (Schriftsätze vom 31. März, 19» Mai und 27* Juni 1958), ist die Rüge in dieser Form nicht stichhaltig. Es kann sich lediglich darum handeln, ob die tatsächlichen Grundlagen, aus denen das sngefochtene Urteil den Schluß auf die Erbauer-Eigenschaft der Eheleute V## gezogen hat, verfahrensrechtlich einwandfrei waren und ob diese Schlußfolgerung als solche einer rechtlichen Nachprüfung standhält.
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Das Berufungsgericht geht von der unstreitigen Tatsache aus, daß die Eheleute V^p das Grundstück 00 als Bauplatz I zu hälftigem Miteigentum erworben haben und daß bei Errichtung der Gebäude Frau&V^p der Baupolizeibehörde gegenüber als Bauherrin aufgetreten istj es stellt ferner auf das Verhalten der Eheleute in den folgenden Jahren (bis zur Zwangsversteigerung im Oktober 1957) ab, das teils unstreitig ist.teil sich aus dem Inhalt der zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Beiakten ergibt, - vor allem auf das mietfreie Wohnen im Hause, die Entrichtung von Grundsteuern und Versicherungsbeiträgen sowie auf ihre immer wieder bei den verschiedensten Gelegenheiten wiederholte Behauptung, Eigentümer des Anwesens P^^^Kr. 00 ^ insbesondere des dortigen Wohnhauses zu sein* Wenn aus der Gesamtheit dieser Umstände gefolgert wurde, "Bebaut” hätten hier die Eheleute V^p, so entsprach das der Lebenserfahrung5 rechtlich jedenfalls läßt sich gegen diese Schlußfolgerung nichts einwenden. Ähnlich wie bei dem Begriff des "Herstellens” Im Sinne von § 950 BGB (vgl. dazu BGHZ 1*+, 11^, 117; Urteil des erkennenden Senats vom 21. Dezember 1956, V ZR 2b5/55j WM 1957 s 322, 32*+ rechte Spalte, in BGHZ 23, 57 und NJW 1957* b$7 insoweit nicht abgedruckt) kommt es auch für das "Bauen über die Grenze" gemäß § 912 BGB auf die rein handwerkliche Tätigkeit nicht maßgeblich an. Entscheidend ist vielmehr, wer nach der Verkehrsan-jschauung "Geschäftsherr" des Bauvorhabens ist, d.ft. in wessen Namen und wirtschaftlichem Interesse gebaut wurde.
Da es sich bei den tatsächlichen Vorgängen, aus denen das Berufungsgericht gefolgert hat, daß die Eheleute V^p Erbauer des von ihnen bewohnten Anwesens gewesen^sind^uiTi^er'hön typischen Geschehensablauf handelt, wäre'rtes Sache der Beklagten gewesen, diese Schlußfolgerung zu entkräften und zur Rechtfertigung Ihrer Auffassung, nicht vp^!s hätten gebaut, sondern 3000h geeignete Tatsachen vorzutragen (RGZ 130, 357; '
BGH NJW 1951, Das stellt ersichtlich auch die Revision
nicht in Abrede. Sie rügt jedoch, der Berufungsrichter habe zu Unrecht das Vorbringen der Beklagten als eine erst im Rechtsstreit aufgestellte reine Zweckbehauptung angesehen, und macht unter Bezugnahme auf Wieczorek (2PG § 138 Anm. 0 I c) geltend, mit dieser Begründung hätten ihre Beweisanträge nur dann übergangen werden dürfen, wenn das Oberlandesgericht für voll erwiesen erachtet hätte, daß das neue Vorbringen bewußt unwahr sei. An dieser Voraussetzung fehle es, denn das Urteil enthalte keine dahingehende Fedbstiej|lung; es begnüge sich mit dem - unzureichenden - Hinweis auf ein früheres gegenteiliges Verhalten dar Beklagten.
Die Rüge greift nicht durch. Ob sich das angebliche Erfordernis, wonach in derartigen Fällen eine Parteibehauptung bewußt wahrheitswidrig sein muß, zweifelsfrei aus den von Wieczorek angeführten Reichsgerichtsentscheidungen (JW 1936, 2135 Nr. 7 1936, 2228 Nr. 18) ableiten läßt, braucht hier nicht untersucht zu werden. Dahingestellt kann ferner bleiben, ob die von der Revision vermißte Feststellung eines solchen Bewußtseins nicht bereits darin lag, daß das angefochtene Urteil auf Grund eingehender Würdigung des auffälligen Wechsels im Parteivorbringen der Beklagten deren jetzige Sachdarstellung als f*reine Zweckbehauptung” gekennzeichnet hat. Denn auch unabhängig hiervon bedurfte es eines Eingehens auf die Beweisanträge, deren Nichtbeachtung die Revision beanstandet, schon aus dem Grunde nicht, weil sie für die Entscheidung ohne Belang waren.
Die Behauptung in der Klagebeantwortung vom 31. März 1958 (3. 10), daß das Wohnhaus fast ausschließlich auf dem Flurstück Q/0 erbaut worden sei, war unstreitig; auf den dafür angebotenen Beweis - Augenscheinseinnahme, Vorlegung von Lichtbildern -kam es daher nicht an. Wenn im Schriftsatz vom 19. Kai 1958
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(So 2) vorgetragen wurde, nicht Frau V^^ habe bei Errichtung des zusammenhängenden Gebäudekomplexes über die Grenze hinweggebaut, vielmehr sei es gewesen, der das Wohnhaus auf dem von Johann gekauften Flurstück mm er- I
richtet und von hier auf die Fläche mm einen geringen über- I bau mit Zustimmung des Nachbareigentümers getätigt habe,
so handelte es sich dabei weniger um Tatsachenbehauptungen als vielmehr um den Versuch, im wesentlichen unstreitige Vorgänge in einem bestimmten Sinne rechtlich zu würdigen. Vor allem aber waren die an dieser Stelle benannten Beweismittel - Bauplan, Kreisbauamtsakten und Kaufvertrag.zwischen Johann und ~ ersichtlich ungeeignet. Bezüglich des
Bauplans und des Kaufvertrages (der zudem erst vom 21* September 1956 datierte, also zeitlich lange nach Errichtung des Wohnhauses abgeschlossen worden war) fehlte es von vornherein an einem ordnungsmäßigen, den Vorschriften der §§ *+2Ö, *+21 oder *+28 ZPO entsprechenden Beweisantritt, Die Akten des Kreisbauamts betrafen nach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten "den Wohnhausneubau der Frau Marie Vdp“ (die in dem Schriftsatz,
einige Zeilen vorher, ausdrücklich als "die Bauherrin" bezeichnet wurde); der Nachweis, daß nicht Frau V^p, sondern ein Dritter der Bauherr gewesen sei, konnte daher mit diesen Akten nicht geführt werden* schließ lieh die im Schriftsatz vom
27* Juni 1958 (S. 2) in das Wissen des Bürgermeisters von P^ sowie der Familienangehörigen des Beklagten
gestellte Behauptung anbetrifft, das Wohnhaus sei zuerst gebaut und von da aus sei auf das Nachbargrundstück mm übergebaut
worden, so war die Reihenfolge, in der die einzelnen Teile des Anwesens Nr. ^ 0 entstanden sind, für die Anwendung des § 912 BGB bedeutungslos, und die Angabe, daß der Überbau nicht vom Grundstück , sondern von £/0 ausgegangen sei, stellte wiederum eine dem Zeugenbeweis nicht zugängliche Rechtsfolgerung dar. Falls sich die Zeugenbenennung zugleich auf die Be-
hauptungen im vorhergehenden Absatz des Schriftsatzes (S. 1 f) bezogen haben sollte, habe mit seinen Familienangehöri-
gen und durch persönliche Arbeitsleistung das Haus erstellt und dabei den "Gedanken“ gehabt, es "in einem späteren Zeitpunkt vielleicht an seine Schwägerin, Frau V^p, käuflich ab-zutreten", dann bedurfte es insoweit keiner Beweiserhebung; denn falls das Behauptete zutreffen sollte - das Berufungsgericht hat es ohnehin teilweise als richtig unterstellt (Bü S. 15) wäre gleichwohl dadurch nicht zu dem Bauherrn
("Geschäftsherrn" des Baues) geworden.
Soweit die Revision geltend macht, daß der Sachverhalt im angefochtenen Urteil nicht richtig gewürdigt worden sei, versucht sie in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Ein Rechtsverstoß ist nicht ersichtlich, insbesondere auch keine Verletzung des § 286 ZPO. Daß das Wohnhaus zu 90 %
auf dem Flurstück •# (jetzt steht, ist vom Berufungs-
gericht keineswegs Übersehen worden, wie bereits die genauen zahlenmäßigen Angaben im Urteilstatbestand erkennen lassen (BU S. 2); ob es sich dabei, wie die Revision behauptet, um den "weitaus wertvollsten Komplex" gehandelt hat, war für die Anwendung des § 912 BGB unerheblich (Palandt/Hoche, BGB 18. Aufl. § 912 Ans. k s). Auf die Behauptung der Beklagten in der Klagebeantwortung vom 31* Kürz 1959 (S« *0 und in der Berufungsbe-gründung vom 19« Mai 1958 ($» 11 f) > zwischen und den
Eheleuten V^P sei vereinbart worden, daß das Haus dem zu Eigentum zustehen sollte, kam es nicht an; denn wenn Frau V^p Bauherrin war (gerade das wird in dem zweiten Schriftsatz auf 3. b9 ausdrücklich vorgetragen), dann wurden sie und ihr Ehemann, nicht aber 3p|^|^mit dem Erwerb des Grundeigentums am 23. April 1952 Eigentümer des gesamten Bauwerks, ohne daß eine etwaige abweichende Vereinbarung daran etwas zu ändern ver-
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mochte. Nicht unberücksichtigt geblieben ist, entgegen der Annahme der Revision, auch die Behauptung der Beklagten,
habe schon im März 1951 mit Johann D^B^P über den Ankauf eines Teiles von dem FlurstUck^p/p verhandelt, sei dabei selbst als KaufInteressent aufgetreten, habe auf den Kaufpreis eine Anzahlung von 500 DM geleistet und an dem Teilstück bereits damals den Besitz eingeräumt erhalten. Das Berufungsgericht hat diese Behauptung - von der ohnehin zweifelhaft erscheint, ob sie im Falle ihrer Richtigkeit zu einer für die Beklagten günstigen Entscheidung führen könnte (vgl. oben Nr. b am Ende) - für nicht erwiesen erachtet. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Durch die beiden . Schriftstücke, welche die Beklagten als Anlage zur Berufungs-be'ggündung vom 19« Kai 1958 ($. 3) vorgelegt haben, wurde der Beweis nicht geführt: die Planskizze des Vermessungsamts vom 2. Kai 1958 ergab nichts über einen formlosen Kaufvertrag aus dem Jahre 1951) und die Quittung des Johann vom 19« März
1951 enthält keinerlei Angaben Uber die Person des Zahlenden, sodaß die Gegenbehauptung des Klägers, nicht sondern
die Eheleute V^p hätten damals eine Anzahlung auf den Kaufpreis für den Bauplatz geleistet, nicht zu widerlegen ist. Einleuchtend wird vom Berufungsurteil (3.. 1*+ f) in diesem Zusammen? hang auf das spätere Verhalten des Johann verwiesen,
insbesondere auf seine bei den Zwangsversteigerungsakten (Bl. 7^) befindliche Bescheinigung vom 7. September 1956, deren Inhalt dagegen spricht, daß er sich 3BB^ gegenüber zu dem Verkauf einer Teilfläche des Grundstücks B^P verpflichtet gefühlt und den auf diesem Grundstück errichteten Teil des Wohnhauses als sein Eigentum angesehen habe.
Nicht stichhaltig ist endlich die Rüge, § 139 ZPO sei ver- j letzt, weil der Berufungsrichter nicht versucht habe, den "angeblichen Widerspruch'1 zwischen dem Prozeß vor bringen der Beklagten
und ihrem früheren Verhalten zu klären. In Wirklichkeit war der Widerspruch kein angeblicher, sondern lag offen zutage; weiterhin aufzuklären war also nichts. Das Oberlandesgericht konnte ohne Rechtsverstoß daraus den Schluß ziehen, daß das spätere Vorbringen der Beklagten nicht den Tatsachen entsprach. Ob sich die Eheleute V^£, wie die Revision behauptet, in früheren Jahren über die rechtliche Bedeutung der mit dem Grenzüberbau zusammenhängenden Fragen nicht im klaren gewesen sind, ist belanglos; denn bei den Punkten, in denen ihr jetziger Sachvortrag von dem, was sie früher verlauthart hatten, abwich - habe üas Haus mit eigenen Mitteln gebaut,
er habe bereits im März 1951 das Grundstück von Johann gekauft und er habe mit den Eheleuten V(^p eine ('Vereinbarung über seinen Eigentumserwerb am Wohnhaus getroffen -handelte es sich um rein tatsächliche Vorgänge, die sich unschwer von der rechtlichen Beurteilung trennen ließen..Im übrigen hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht auf das frühere Verhalten der Eheleute V^t allein abgestellt, sondern zugleich das des Beklagten u*id des Johann
in Betracht gezogen. Daß die Eheleute V^t im Zwangsversteigerungsverfahren nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten waren, nötigt zu keiner abweichenden Beurteilung, zu demal da nicht ersichtlich ist, daß dem Berufungsgericht dieser Umstand, der sich aus den einschlägigen Akten ergab, verborgen geblieben sei; seine Würdigung des früheren Verhaltens der Beteiligten betraf zudem in der Hauptsache Vorgänge, die mit dem Zwangsversteigerungsverfahren nichts zu tun hatten.
6, Da sonach die Rev is ionsrügen unbegründet sind und das Berufungsurteil auch sonst zu Beanstandungen keinen An-la$ gibt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurück zuv/ei sen.
Dr. Hücklnghaus Rothe Dr. Freitag ist beurlaubt
und daher verhindert zu unterschreiben»
Dr. Mattem Offterdinger Dr. Hücklnghaus