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BGH · V ZR 17/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 17/58

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24- Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatsprüsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br. Piepenbrock, Br. Freitag, Br. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt sten Ehemannes Alleineigentümerin des landwirtschaftlichen Anwesens Nr. Sie hatte durch Ehe- und Erbvertrag vom 23» August 1898 mit ihrem späteren zweiten Ehemann Sebastian Ijf^die allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart. "Stirbt die Ehefrau vor dem Ehemann mit Hinterlassung von Kindern aus der einzugehenden oder aus der vorigen Ehe oder aus beiden Ehen zugleich, so tritt der Witwer erbweise in den alleinigen Besitz und in das alleinige Eigentum des gesamten während der Ehe mit der verlebten Ehefrau gemeinschaftlich besessenen Vermögens gegen alleinige Haftung für sämtliche Passiva und mit der Verpflichtung ein, den hinterlasse-nen Kindern miteinander, gleichviel ob aus der einzugehenden oder aus der vorigen Ehe oder aus beiden Ehen zugleich, die Hälfte des sich über Abzug der Schulden ergebenden gemeinschaftlichen reinen Vermögens als Muttergut auszuzeigen Der S'MBhof war beim Tode der Katharina IjflPEhegattenerbhof.Alleinerbe der Erblasserin und Anerbe des Erbhofes war nach den Zeugnis des Nachlaßgerichts vom 18« Mai 1940 der Ehemann Sebastian 1&9 der am 8. Die Kläger Verlangen im Wege der Klage von den Beklagten als Oesamtschuldnern die Auszahlung des in dem Ehe- und Erbvertrag ihnen zugedachten Muttergutes. Die Verpflichtungen aus dem Vermächtnis seien durch den Übergabevertrag auf Sebastian 30 d.J. und nach dessen Tode auf seine Erben übergegangen. Der vorliegende Pall bietet die Besonderheit, daß die dem Ehemann der Erblasserin auferlegte Verpflichtung, den Kindern aus erster und zweiter Ehe die Hülfte des güter-gemeinschaftlichen Vermögens als Muttergut zuzuwenden, in dem Ehe- und Erbvertrag von Jahre 1898 enthalten, also vor dem Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes begründet worden ist, während der Erbfall unter der Geltung dieses Gesetzes eingetreten ist und die Ansprüche der Kläger erst nach der Aufhebung des Reichserbhofrechts geltend gemacht worden sind. Der StflHHPwar im Zeitpunkt des Todes der Katharina 10 ein Ehegattenerbhof o Er ist, wovon auch die Revision ausgeht, auf Grund des § 20 Abs. 1 EUHV in Verbindung mit dem Erbvertrag dem Ehemann als Anerben zugefallen. der Ehe bestehende allgemeine Gütergemeinschaft hätte nach dem Tode der Erblasserin mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt werden müssen, weil durch den Ehe- und Erbvertrag von vornherein eine Erbnachfolge besonderer Art vereinbart worden sei, die erst mit dem Tode des Sebastian d.Ä. Die Revision übersieht, daß nach Art. 96 Abs. 2 des bayerischen Gesetzes, Übergangsvorschriften zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch betreffend, vom 9. April 1947 aufgehoben sind, richtet sich nach diesem Zeitpunkt die Erbfolge in einen früheren Erbhof wieder nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts eder einem etwaigen landesrechtlichen Höfe- oder 1- Das Oberlandesgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Auffassung, daß beim Inkrafttreten dös Kontrollratsgesetzes Nr. 45 der Nachlaß der Katharina IflP als geregelt anzusehen sei. Er habe schon vor dem Erbfall auf Grund der allgemeinen Gütergemeinschaft den Erbhof in Besitz gehabt und ihn zur Zeit des Erbfalles und in der Folgezeit bewirtschaftet. den Hof, weil er ihn im Jahre 1942 seinem Sohn übertragen habe, selbst vom Erbfall ab nicht drei Jahre in Besitz gehabt habe; denn der Zeit seines unangefochtenen Besitzes sei die Zeit hinzuzurechnen, während deren auch sein Rechtsnachfolger im unangefochtenen Besitz des Anwesens verblieben sei. Der Kläger Josef N0|0habe zwar gegen die Genehmigung des Übergabevertrages Beschwerde erhoben mit der Begründung, er müsse den Erbhof erhalten, weil dieser sich schon seit 200 Jahren im Besitz der Familie N01P befunden habe. 2. Für die Beantwortung der Präge, welches Recht auf die Klageansprüche anzuwenden ist, kommt es darauf an, ob der Nachlaß der Erblasserin beim Inkrafttreten des Kontrollratsgesetzes Nr. 43 geregelt war oder als geregelt galt. War der Nachlaß noch nicht geregelt, so- sind sowohl die Erbfolge wie auch die Ansprüche der Abkömmlinge nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Es trifft nicht zu, daß, wie die Revision meint, die Präge der Regelung des Nachlasses auf den Tod des Ehemannes der Erblasserin abzustellen sei. Die von der Revision als ,,NachfolgebestimmungenM be zeichnete Vermächtnis anordnung des Erbvertrages sollte entgegen der Auffassung der Revision nicht erst mit dem Tode des überlebenden Ehemannes, sondern mit dem Tode der Ehefrau wirksam werden. Die Präge der Regelung des Nachlasses, die eine Regelung der Erbfolge bedeutet, kann sich nur auf den Nachlaß der Katharina und die Erbfolge nach ihr beziehen« Nach dieser Auffassung ist ein Nachlaß geregelt, wenn aus dem Verhalten der Beteiligten geschlossen werden kann, daß sie die Rechtsnachfolge in den Erbhof als geklärt ansehen und sich mit ihr abgefunden haben (vgl. Einer Stellungnahme zu den verschiedenen Auffassungen bedarf es nicht, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, der Nachlaß der Erblasserin auch im Sinne der sogenannten subjektiven Lehre als geregelt gilt, Die Klägerinnen zu 1 und 2 waren bei der Eröffnung des Erbvertrages im Termin vor dem Nachlaßgericht am 9. Die übrigen Kläger haben von dem Nachlaßgericht eine Mitteilung über die Erbfolge nach dem Tode der Mutter erhalten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß für den dreijährigen unangefochtenen Besitz im Sinne des Art. XII Abs. 2 Satz 3 KRG Nr. 45 der Besitzzeit des Sebastian Igl d.Ä. auch die Zeit hinzuzurechnen sei, während deren Sebastian d.J. als Rechtsnachfolger seines Vaters den Besitz am Erbhof gehabt habe, ist zutreffend (vgl. Mit dem Oberlandesgericht ist deshalb davon auszugehen, daß beim Inkrafttreten des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 der Nachlaß der Katharina Igl als geregelt galt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Art. XII Abs. 2 Satz 4) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil zu den Wiedereinset zungsvorschrif ten, die bei der Frage der Regelung des Nachlasses Anwendung finden, auch die Bestimmung des. 3« Aus der Regelung des Nachlasses folgt, daß die Vermächtnisanordnung des Erbvertrages nach den Vorschriften des Reichserbhofgesetzes zu beurteilen ist. Es handelt sich somit bei dem Anspruch eines jeden der Kläger nicht*um einen bürgerlich-rechtlichen Vermächtnisanspruch, sondern um einen auf den Erbvertrag in Verbindung mit § 30 REG gestützten erbhofrechtlichen Ver-sorgungsanspruch. Für die Entscheidung über die Klageansprüche ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht das Prozeßgericht, sondern das Landwirtschaftsgericht zuständig. Bie Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts ist jedoch in den Fällen des § 1 Nr. 6 LwVG nur gegeben, soweit die beim Inkrafttreten des Gesetzes geltenden oder die künftig erlassenen Vorschriften die Zuständigkeit von Gerichten mit landwirtschaftlichen Beisitzern vorsehen. Es fragt sich deshalb, ob für die Geltendmachung von erbhofrechtlichen Ver-co^ungsansprächen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in Bayern Gerichte mit landwirtschaftlichen Beisitzern zuständig waren. § .1 Abs.3 bestimmt: Bei Streitigkeiten entscheidet das Bauerngericht nach billigem Ermessen über Art und Höhe der Ablösung. Nach § 16 Abs. 1 VO Nr. 127 ist das Bau-emgericht außerdem ausschließlich zuständig für Entscheidungen über alle Anträge und Streitigkeiten, die sich bei Anwendung dieser Verordnung ergeben, sowie aus Abmachungen der Beteiligten hierüber. 248 ist unter der.Überschrift "Berichtigungen" und unterzeichnet mit "Die Schriftleitung" folgendes veröffentlicht: In der Verordnung Nr. 127 ••• sind folgende Berichtigungen vorzunehmen: In § 1 muß Absatz 3 richtig lauten: "Bei Streitigkeiten entscheidet das Bauerngericht auch über Art und Höhe der Ablösung«*" In § 16 ist Ab- satz 1 zu streichen und an seine Stelle der folgende Absatz einzusetzen: "Das Bauerngericht ist außerdem für die Entscheidung in allen in dieser Verordnung bestimmten Fällen zuständig," fassung, daß die Ansprüche aus § 30 HEG im Prozeßwege gelten zu machen seien, auf den von einem anderen Senat des Berufungsgerichts erlaesenen Beschluß vom 31. Mai 1951 (BayJHBl 1951,, 171), in dem ausgeführt wird, nach dem Wortlaut de3 Gesetzes habe das Bauerngericht, dessen Zuständigkeit als Ausnahme von dem allgemeinen Rechtsgang in bürgerlichen Hechtsstreitigkeiten eng begrenzt werden müsse, nur über die Ablösung der Verpflichtungen aus § 30 HEG zu entscheiden, so daß bei einem Streit über das Bestehen und den Inhalt einer Ausstattungsverpflichtung die Zuständigkeit des Prozeßgerichts gegeben sei (ebenso OLG München, SJZ 1950, 545 und RdL 1951, 266 sowie OLG Bamberg, RdL 1955, 24$ Friese, Landwirtscheftsrecht der Amerikanischen Besatzungszone VO Nr. 127 § 1 Bern. 99 Fußnote 116), der, ohne die Frage der Zuständigkeit zu erörtern, auf die Ausführungen von Wulff/Lange (aaO) verweist, der Auffassung, daß zur Entscheidung von Streitigkeiten — einschließlich von Leistungs-ensprüchen - über die nach § 1 Abs. 1 VO Nr. 127 bestehenbleibenden Rechte der Abkömmlinge das Bauerngericht zuständig sei (vgl. 127 die Präge, ob die als Berichtigung bezeichnete Veröffentlichung nach der Art des Zustandekommens und der Form der Bekanntmachung als eine rechtsgültige Änderung der Verordnung anzusehen sei, ebenfalls dahingestellt gelassen (vgl, dazu Priese aaO S. Danach läßt sich die Auffassung, daß die Zuständigkeit des Bauerngerichts nicht auf Streitigkeiten über die Ablösung der erbhofrechtlichen Versorgungsansprüche beschränkt sein sollte, damit begründen, daß die Zuständigkeit des Bauerngerichts durch § 1 Abs.3 speziell offenbar deshalb begründet worden ist, weil die Möglichkeit einer Abänderung der Rechte aus § 30 REG nach der Aufhebung des Reichserbhofrechts neu geschaffen worden ist. Nach der ÜbergangsVorschrift des § 32 Abs. 1 VO Nr. 127 gehen die in erster Instanz anhängigen; nach §§ 15 und 16 zur Zuständigkeit des Bauerngerichts gehörigen Sachen auf das Bauemgericht erster Instanz über. Für die Zuständigkeit des Bauerngerichts spricht auch die Verordnung über Gebühren und Auslagen vor den Bauemgerichten vom 23. August 1948 (BayGVBl 195), die, soweit es sich um die Höhe des Geschäftswertes und der gerichtlichen Kosten handelt, durch § 60 Abs.3 Satz 2 Buchst, a LwV$ aufrecht erhalten ist. Landwirtschaftsgerichts an ein anderes Gericht regelt; sieht in Abs. 1 Satz 2, der nach Abs. 2 Satz 2 auch auf eine Abgabe von seiten des Prozeßgerichts anzuwenden ist, einen Abgabebeschluß vor, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann« Wenn jedoch eine Sache erst in der Berufungs- oder Revisionsinstanz abgegeben wird, muß die Abgabe unter Aufhebung der Vorentecheidung(en) durch Urteil ausgesprochen werden (vgl. Die Sache ist deshalb, nachdem die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht zur Abgabe gehört worden sind, unter Aufhebung der Vorentscheidungen an das zuständige Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) abgegeben worden, dem gemäß § 12 Abs.3 LwVG auch die Entscheidung über die Kosten des bisherigen Verfahrens zu übertragen war (vgl* BGHZ 12, 254, 267).

Zitierte Normen: § 2176 BGB § 58 LVO § 233 ZPO § 24 EEG § 1 LwVG § 528 ZPO § 12 LwVG
NachlaßRechtAnspruchErbfolgeKlägerSebastianTodRevision

Volltext der Entscheidung

2388 064
Nachschlagewerks ja
 Amtliche Sammlung:	nein
 LwVG § 1 Nr- 6* REG § 30} BayDV-KRG 45 v- 22» Mai 1947,
BayBS IV 351, §§ 1, 16
Für die Geltendmachung -von erbhofrechtlichen Versorgungsansprüchen sind in Bayern die Landwirtschaftsgerichte za-
«
ständig.
BGH, Urt. v. 24- Juni 1959 - V Zß 17/58 - OLG Nürnberg
LG Regensburg
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V ZR 17/58
Verkündet am 24* Juni 1959 Symalla, Justizobersekretär als Ürkundsbeamter der Geschäfts stelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1.	der Invalidenrentnerin Katharina N
Nr. B,
2.	der Rentnerin Agnes N
3.	der Ehefrau Josefa B in Kafl^lB Nr. B,
4.	der Ehefrau Kreszenz E in HoflHB a.F. Nr. 0,
5.	der Ehefrau Maria B
6.	des Bauern Josef N Post K
geb.
Kläger, Berufungs- und Revisions klüger,
- Prczeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br.
gegen
1.	die Ehefrau Barbara S	geb.	CBHM verw:
StflBhof Nr. •,
2.	Sebastian IB9 geb. am #.	1942,	StBBHB® Nr, ft,
3.	Rupert 14|B geb. am BP. ■■■ 1944, StBHHPNF* B,
4.	Hildegard I 0 geb. an B. BB 1943, StBHHHP Nr. B?
zu 2 -4 gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Beklagte zu 1,
Beklagte, Berufungs- und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigtei’:
Rechtsanv/alt Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24- Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatsprüsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br. Piepenbrock, Br. Freitag, Br. Mattem und Offterdinger
 für Recht erkannt
 
Die Urteile des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. November 1957 und der 1. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 12. Februar 1957 werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht (Landwirtschaftsgerieht) Burglengenfeld abgegeben, dem auch die Entscheidung über die Kosten des bisherigen Verfahrens übertragen wird.
Von Rechts v/egen
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Tatbestands
 Die am 10. März 1940 verstorbene Ehefrau Katharina I^^geb.	verw.	war	nach	dem	Tode ihres er-
sten Ehemannes Alleineigentümerin des landwirtschaftlichen Anwesens	Nr.	Sie	hatte	durch Ehe- und
 Erbvertrag vom 23» August 1898 mit ihrem späteren zweiten Ehemann Sebastian Ijf^die allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart. Nr. IV des Vertrages enthält folgende Bestimmung s
"Stirbt die Ehefrau vor dem Ehemann mit Hinterlassung von Kindern aus der einzugehenden oder aus der vorigen Ehe oder aus beiden Ehen zugleich, so tritt der Witwer erbweise in den alleinigen Besitz und in das alleinige Eigentum des gesamten während der Ehe mit der verlebten Ehefrau gemeinschaftlich besessenen Vermögens gegen alleinige Haftung für sämtliche Passiva und mit der Verpflichtung ein, den hinterlasse-nen Kindern miteinander, gleichviel ob aus der einzugehenden oder aus der vorigen Ehe oder aus beiden Ehen zugleich, die Hälfte des sich über Abzug der Schulden ergebenden gemeinschaftlichen reinen Vermögens als Muttergut auszuzeigen
 Der S'MBhof war beim Tode der Katharina IjflPEhegattenerbhof. Alleinerbe der Erblasserin und Anerbe des Erbhofes war nach den Zeugnis des Nachlaßgerichts vom 18« Mai 1940 der Ehemann Sebastian 1&9 der am 8. Juli 1940 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Katharina IflP hat aus ihrer ersten Ehe drei Kinder namens Katharina (Klägerin zu 1), Agnes (Klägerin zu 2) und Josef (Kläger zu 6). Aus ihrer zweiten Ehe sind fünf Kinder hervorgegangen: Josefa (Klägerin zu 3), Kreszenz (Klägerin zu 4)> Sebastian, Franziska und Maria (Klägerin zu 5)» Sebastian 30M.X. übertrug den Erbhof durch Übergabevertrag vom
 
3* März 1942 seinem Sohn Sebastian» In dem Vertrage heißt es, die Töchter, Josefa, Kreszenz, Maria und Pranziska seien teils bereits vom Übergeber ausgestattet, teils würden sie von ihm noch ausgestattet werden.
Der Übernehmer habe an seine Schwestern nichts zu zahlen. Die Stieftöchter Katharina und Agnes sollten dagegen für ihre Mitarbeit auf dem Anwesen noch 2 000 bzw*
3 000 RH erhalten. Sebastian lfd.L starb am 17«. Mai i9527 sein Sohn Sebastian am 31• Juli 1952. Letzterer wurde laut Erbschein vorn 19. August 1952 von seiner Ehefrau, die sich inzwischen wiederverheiratet hat und jetzt den Familiennamen SöflUP trägt (Beklagte zu 1), und sei. nen drei Kindern (Beklagten zu 2 bis 4) zu je l/4 beerbt«
Die Kläger Verlangen im Wege der Klage von den Beklagten als Oesamtschuldnern die Auszahlung des in dem Ehe- und Erbvertrag ihnen zugedachten Muttergutes. Sie tragen dazu vor, der StflHH^habe im wesentlichen das gesamte Vermögen der Eltern dargestellt und im Zeitpunkt des Todes der Mutter einen Wert von mindestens 100 000 EM gehabt. Etwaige Schulden seien durch damals bestehende Bankguthaben gedeckt gewesen. Die Verpflichtungen aus dem Vermächtnis seien durch den Übergabevertrag auf Sebastian 30 d.J. und nach dessen Tode auf seine Erben übergegangen. Die Kläger zu 1 bis 5 berechnen ihre Ansprüche auf je . 6 250 DM, während der Kläger zu 6 seine Forderung auf 5 121,70 DM beziffert hat»
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt»
Sie machen geltend, daß die den Klägerinnen zu 1 und 2 nach dem Übergabevertrag zustehenden Abfindungen bereits in den Jahren 1942/1943 bezahlt seien und im übrigen den Klägern nach dem Übergabevertrag keine weiteren Ansprüche m^hr zu-
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ständen. In der Berufungsinstanz haben die Kläger ihre Ansprüche hilfsweise auf die Ausstattungsverpflichtung des Anerben nach § 30 KEG gestützt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht auf die Berufung der Kläger das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels•
Entscheidungsgründe:
I. Der vorliegende Pall bietet die Besonderheit, daß die dem Ehemann der Erblasserin auferlegte Verpflichtung, den Kindern aus erster und zweiter Ehe die Hülfte des güter-gemeinschaftlichen Vermögens als Muttergut zuzuwenden, in dem Ehe- und Erbvertrag von Jahre 1898 enthalten, also vor dem Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes begründet worden ist, während der Erbfall unter der Geltung dieses Gesetzes eingetreten ist und die Ansprüche der Kläger erst nach der Aufhebung des Reichserbhofrechts geltend gemacht worden sind.
Der StflHHPwar im Zeitpunkt des Todes der Katharina 10 ein Ehegattenerbhof o Er ist, wovon auch die Revision ausgeht, auf Grund des § 20 Abs. 1 EUHV in Verbindung mit dem Erbvertrag dem Ehemann als Anerben zugefallen. Eine Bestimmung des weiteren Anerben nach dem Tode des Ehemannes, die nach § 20 Abs. 2 EHRV zulässig gewesen wäre, enthält der Erbvertrag nicht„ Die Revision meint zwar, die in
 
der Ehe bestehende allgemeine Gütergemeinschaft hätte nach dem Tode der Erblasserin mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt werden müssen, weil durch den Ehe- und Erbvertrag von vornherein eine Erbnachfolge besonderer Art vereinbart worden sei, die erst mit dem Tode des Sebastian d.Ä. habe wirksam werden können.
Dies ist jedoch nicht richtig. Die Revision übersieht, daß nach Art. 96 Abs. 2 des bayerischen Gesetzes, Übergangsvorschriften zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch betreffend, vom 9. Juni 1899 fortgesetzte Gütergemeinschaft nur eintrat, wenn sie, was hier nicht der Pall ist, vereinbart war. Abgesehen hiervon würde auch bei Fortsetzung der Gütergemeinschaft der Ex'bhof nicht zu dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört haben, da er sich gemäß §§ 20 ff EHRV auf den Anerben vererbte. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß es sich bei der Zuwendung des Muttergutes rechtlich um ein Vermächtnis handelt. Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt jedoch erst mit dem Erbfall zur Entstehung (§ 2176 BGB). Die Tatsache, daß der Tod der Erblasserin in die Zeit der Geltung des Reichserbhofgesetzes fällt, ist auf die Vermächtnisanordnung nicht ohne Einfluß geblieben.
II.	Die Entscheidung hängt davon ab, ob die Klageansprüche reine bürgerlich-rechtliehe Vermächtnisforderungen darstellen und als solche den Vorschriften des allgemeinen Rechts unterliegen oder als erbhofrechtliche Vers orgungsph“ spräche zu beurteilen sind. Nachdem das Reichserbhofgesetz und seine Durchführungsvorschriften durch Art. I Abs. 1 KRG Nr. 45 mit Wirkung vom 24. April 1947 aufgehoben sind, richtet sich nach diesem Zeitpunkt die Erbfolge in einen früheren Erbhof wieder nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts eder einem etwaigen landesrechtlichen Höfe- oder

Anerbenrecht, es sei denn, daß der Nachlaß beim Inki'aft-* treten des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 (24. April 1947) geregelt war (Art* XII Abs. 2 des Gesetzes).
1- Das Oberlandesgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Auffassung, daß beim Inkrafttreten dös Kontrollratsgesetzes Nr. 45 der Nachlaß der Katharina IflP als geregelt anzusehen sei. Bs stellt dazu fest: Sebastian 10 d.Ä. habe am 9« April 1940 vor dem Nachlaßgericht die Erbschaft angenommen. Er habe schon vor dem Erbfall auf Grund der allgemeinen Gütergemeinschaft den Erbhof in Besitz gehabt und ihn zur Zeit des Erbfalles und in der Folgezeit bewirtschaftet. Seine Erbfolge sei innerhalb dreier Jahre seit der Inbesitznahme des Erbhofes, ja sogar bis zu dem Inkrafttreten des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 nicht angefochten gewesen. Uber die Erbfolge habe überhaupt kein Streit bestanden. Unerheblich sei, daß Sebastian I^pd.Ä. den Hof, weil er ihn im Jahre 1942 seinem Sohn übertragen habe, selbst vom Erbfall ab nicht drei Jahre in Besitz gehabt habe; denn der Zeit seines unangefochtenen Besitzes sei die Zeit hinzuzurechnen, während deren auch sein Rechtsnachfolger im unangefochtenen Besitz des Anwesens verblieben sei. Sebastian d.J. habe im Anschluß an den Besitz seines Vater den unmittelbaren Besitz an dem Erbhof gehabt. Der Kläger Josef N0|0habe zwar gegen die Genehmigung des Übergabevertrages Beschwerde erhoben mit der Begründung, er müsse den Erbhof erhalten, weil dieser sich schon seit 200 Jahren im Besitz der Familie N01P befunden habe. Josef N00 habe sich damit aber nur gegen die vorweggenommene Erbfolge des Sebastian 30 d.J. gewandt, die Rechtmäßigkeit der Erbfolge und des Besitzes des Sebastian 30 d.Ä. jedoch nicht in Zweifel gezogen. Hieraus folgert das Berufungsgericht, daß der Nachlaß der Erb-
 
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lasserin an 24. April 1947 als geregelt gelte, so daß für die Abwicklung* des Nachlasses nicht die allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts, sondern die Bestimmungen des Reichserbhofgesetzes maßgebend seien.
Die Kläger könnten Erfüllung der Vermächtnisse nicht verlangen, weil die Vermächtnisanordnung eine unwirksame Belastung des Erbhofs darstelle. Den Klägern ständen jedoch Ausstattungsansprüche nach § 30 REG zu. Diese Ansprüche seien allerdings nur insoweit gegeben, als die Mittel des Hofes dazu ausreichten. Hierüber müsse noch eine Beweisaufnahme stattfinden, so daß eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gerechtfertigt sei.
2. Für die Beantwortung der Präge, welches Recht auf die Klageansprüche anzuwenden ist, kommt es darauf an, ob der Nachlaß der Erblasserin beim Inkrafttreten des Kontrollratsgesetzes Nr. 43 geregelt war oder als geregelt galt. Wenn dies der Pall war, so bleibt nicht nur für die Erbfolge, sondern auch für die etwaigen Ansprüche der Abkömmlinge das bisherige Recht maßgebend. War der Nachlaß noch nicht geregelt, so- sind sowohl die Erbfolge wie auch die Ansprüche der Abkömmlinge nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Es trifft nicht zu, daß, wie die Revision meint, die Präge der Regelung des Nachlasses auf den Tod des Ehemannes der Erblasserin abzustellen sei. Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche, die mit dem Tode der Katharina 30) entstanden sind. Die von der Revision als ,,NachfolgebestimmungenM be zeichnete Vermächtnis anordnung des Erbvertrages sollte entgegen der Auffassung der Revision nicht erst mit dem Tode des überlebenden Ehemannes, sondern mit dem Tode der Ehefrau wirksam werden. Die Präge der Regelung des Nachlasses, die eine Regelung der Erbfolge bedeutet, kann sich nur auf den Nachlaß der Katharina und die Erbfolge nach ihr beziehen«
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Abweichend von dem Rechtszustand in der früheren Britischen Zone, für die § 58 LVO in authentischer Auslegung des Kontrollratsgesetzes Hr. 45 ausdrückliche Bestimmungen über die Regelung des Nachlasses getroffen hat, ist für das Gebiet der früheren Amerikanischen Zone die Präge der Regelung des Nachlasses allein nach Art. XII Abs. 2 KRG Nr. 45 zu beurteilen. Hiernach bleiben rechtskräftige Urteile oder Beschlüsse und vor Inkrafttreten des Gesetzes getroffene rechtsgültige Vereinbarungen in Kraft (Art. XII Abs. 2 Satz 2). Ob damit die Palle abschließend aufgezählt sind, in denen ein Nachlaß geregelt ist, kann im gegenwärtigen Rechtsstreit dahingestellt bleiben, weil keiner der angeführten Fälle vorliegt. Nach Art* XII Abs, 2 Satz 5. gilt ein Nachlaß im Sinne des Gesetzes als geregelt, wenn gegen eine Person, die das Grundstück als Erbe in Besitz genommen hat, kein die Erbfolge in Frage stellender Anspruch im Klagewege innerhalb dreier Jahre, vom Tode des Eigentümers an gerechnet, geltend gemacht wird. Die §§ 233 bis 258 ZPO finden Anwendung (Art. XII Abs. 2 Satz 4)* Im Gegensatz zu der für das Gebiet der früheren Britischen Zone anerkannten sogenannten objektiven Lehre, wonach ein Erbfall am 24. April 1947 geregelt war, wenn die Rechtslage in diesem Zeitpunkt objektiv klar war, wird für das Gebiet der früheren Amerikanischen Zone überwiegend die sogenannte subjektive Lehre vertreten, die außer der Klarheit der Rechtslage noch ein Verhalten der Beteiligten verlangt, das ein ausdrückliches oder stillschweigendes Anerkenntnis der Rechtsstellung des Anerben enthält. Nach dieser Auffassung ist ein Nachlaß geregelt, wenn aus dem Verhalten der Beteiligten geschlossen werden kann, daß sie die Rechtsnachfolge in den Erbhof als geklärt ansehen und sich mit ihr abgefunden haben (vgl. Beschluß des erkennen-
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den Senats als Senats für Laiidtwirtschaftssachen vom 23. Oktober 1952, V BLw 18/51, BGHZ 7, 339 = RdL 1952,
318; ferner Pritsch LwVG § 1 Bern. Ka S. 91 ff sowie die dort angeführte Rechtsprechung und das ebenfalls erwähnte Schrifttum). Einer Stellungnahme zu den verschiedenen Auffassungen bedarf es nicht, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, der Nachlaß der Erblasserin auch im Sinne der sogenannten subjektiven Lehre als geregelt gilt, Die Klägerinnen zu 1 und 2 waren bei der Eröffnung des Erbvertrages im Termin vor dem Nachlaßgericht am 9. April 1940 zugegen. Sie haben das Anerbenrecht ihres Stiefvaters ausdrücklich anerkannt. Die übrigen Kläger haben von dem Nachlaßgericht eine Mitteilung über die Erbfolge nach dem Tode der Mutter erhalten. Ob sie von dem Vorhandensein oder dem Inhalt des Erbvertrages Kenntnis gehabt haben, spielt keine Rolle. Die Kläger wußten, daß nach dem Tode der Mutter Sebastian m« .Ä. Anerbe des Erbhofs geworden war und den Erbhof als Anerbe in Besitz genommen hatte. Die Rechtsstellung des Anerben ist von keinem der Beteiligten angefochten
 worden. Auch die Revision räumt ein, daß unter der Geltung
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des Reichserbhofgesetzes gegen die Rechtsstellung des Sebastian I^^d.ii. als Anerben keine Einwendungen erhoben werden konnten. Der Hinweis der Revision auf die Bestimmungen der Erbhoffortbildungsverordnung über die Neuregelung der Anerbenfolge beim Ehegattenerbhof ist schon deshalb unbeachtlich, weil diese Verordnung erst am 1. Oktober 1943 in Kraft getreten ist, die §§ 19 bis 22 EHRV sogar erst mit Ablauf des 31* März 1944 außer Kraft getreten sind (§§ 51, 56 EKFV). Abgesehen hiervon haben nach § 51 Abs, 1 Satz 2 HHFV Verfügungen von Todes wegen, die vor dem Inkraft treten der Erbhofrechteverordnung formgerecht errichtet wor-
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 den sind und den Vorschriften der §§ 19 bis 22 BHHV entsprechen, ihre Wirksamkeit behalten, wenn der Erbfall dem Reichserbhofrecht unterliegt (vgl. Beschluß des erkennenden Senats als Senats für LandwirtschaftsSachen vom 20. Mai 1952, V BLw 79/51, RdL 1955, 43). Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß für den dreijährigen unangefochtenen Besitz im Sinne des Art. XII Abs. 2 Satz 3 KRG Nr. 45 der Besitzzeit des Sebastian Igl d.Ä. auch die Zeit hinzuzurechnen sei, während deren Sebastian d.J. als Rechtsnachfolger seines Vaters den Besitz am Erbhof gehabt habe, ist zutreffend (vgl. auch BayObLGZ 1951, 650). Die Revision hat hiergegen auch keine Einwendungen erhoben. Mit dem Oberlandesgericht ist deshalb davon auszugehen, daß beim Inkrafttreten des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 der Nachlaß der Katharina Igl als geregelt galt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Art. XII Abs. 2 Satz 4) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil zu den Wiedereinset zungsvorschrif ten, die bei der Frage der Regelung des Nachlasses Anwendung finden, auch die Bestimmung des.
§ 234 ZPO gehört, die dort vorgesehene Jahresfrist jedoch nicht eingehalten ist.
3« Aus der Regelung des Nachlasses folgt, daß die Vermächtnisanordnung des Erbvertrages nach den Vorschriften des Reichserbhofgesetzes zu beurteilen ist. Nach Erbhofrecht stand den Abkömmlingen des Bauern eine Abfindung vom Erbhof oder ein Pflichtteil nicht zu. Die Versorgung der Abkömmlinge war vielmehr in § 30 HEG abschließend geregelt» Die Art der Ausstattung war weitgehend dem Ermessen des Erblassers oder der Vereinbarung der Beteiligten Vorbehalten. Der Erblasser konnte die Versorgung der Abkömmlinge durch Verfügung von Todes wegen regeln. Er mußte sich dabei jedoch innerhalb der Grenzen des § 30 Abs. 2 REG halten* Eine
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zu hohe Festsetzung von Versofgungsleistungen wäre als unzulässige Beschränkung der Erbfolge kraft Anerbenrechts (§ 24 Abs« 1 EEG) unwirksam gewesen (vgl. Beschluß des erkennenden Senats als Senats für Landwirtschaftseachen vom 2. November 1954, V BLw 22/54, RdL 1955? H). Biese Grundsätze gelten auch für vor dem Inkrafttreten des Reichsorbhofgesetzes errichtete letztwillige Verfügungen, wenn der Erbfall dem Reichserbhofgesetz unterliegt- Bies bedeutet, daß die Zuwendungen an die Abkömmlinge; die durch den Erbvertrag als bürgerlich-rechtliche Vermächtnisse begründet wurden, durch das Reichserbhofgesetz eine rechtliche Ausgestaltung dahin erfahren haben, daß die Anordnung sich als eine durch Verfügung von Todes wegen getroffene Regelung der Vers orgung der Abkömmlinge darstellt, die, soweit sie sich im Rahmen des § 30 REG hält; ihre Wirksamkeit behalten hat und, soweit sie darüber hinausgeht, unwirksam ist. Es handelt sich somit bei dem Anspruch eines jeden der Kläger nicht*um einen bürgerlich-rechtlichen Vermächtnisanspruch, sondern um einen auf den Erbvertrag in Verbindung mit § 30 REG gestützten erbhofrechtlichen Ver-sorgungsanspruch.
III.	Für die Entscheidung über die Klageansprüche ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht das Prozeßgericht, sondern das Landwirtschaftsgericht zuständig. Nach §§ 1 Nr. 6, 2 LwVG des am 1. Oktober 1953 in Kraft getretenen Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl I 667) sind die Landwirtschaftsgerichte zuständig für Verfahren in Angelegenheiten? die mit der Aufhebung der früheren Vorschriften über Erbhöfe Zusammenhängen. Hierzu gehören auch Streitigkeiten über Versorgungsansprüche aus dem Gebiet des Erbhofrechts (vgl. Pritsch, LwVG § 1 Bern. J II S. 88). Bie Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts ist jedoch in den Fällen
 des § 1 Nr. 6 LwVG nur gegeben, soweit die beim Inkrafttreten des Gesetzes geltenden oder die künftig erlassenen Vorschriften die Zuständigkeit von Gerichten mit landwirtschaftlichen Beisitzern vorsehen. Es fragt sich deshalb, ob für die Geltendmachung von erbhofrechtlichen Ver-co^ungsansprächen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in Bayern Gerichte mit landwirtschaftlichen Beisitzern zuständig waren.
Nach § 1 Abs. 2 der Bayerischen Verordnung Nr. 12? zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 ••• vom 22. Mai 1947 (GVB1 180) bleiben die Versorgungsansprüche der Abkömmlinge eines früheren Erbhofbauem aus § 30 HEG bestehen. Sie sind auf Antrag des Berechtigten durch Eintragung im Grundbuch sicherzustellen. Nach § 1 Abs. 2 kann der Grundstückseigentümer jedoch, wenn er durch diese Ansprüche in unbilliger Weise belastet oder in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit gehindert wird, die Ablösung verlangen. § .1 Abs. 3 bestimmt: Bei Streitigkeiten entscheidet das Bauerngericht nach billigem Ermessen über Art und Höhe der Ablösung. Als Bauerngericht entschied in erster Instanz das Amtsgericht, in zweiter Instanz das Obei’-landesgericht mit je zwei landwirtschaftlichen Beisitzern (§ 17 Abs. 1,5). Nach § 16 Abs. 1 VO Nr. 127 ist das Bau-emgericht außerdem ausschließlich zuständig für Entscheidungen über alle Anträge und Streitigkeiten, die sich bei Anwendung dieser Verordnung ergeben, sowie aus Abmachungen der Beteiligten hierüber. Im Gesetz- und Verordnungsblatt von 1947 S. 248 ist unter der.Überschrift "Berichtigungen" und unterzeichnet mit "Die Schriftleitung" folgendes veröffentlicht: In der Verordnung Nr. 127 ••• sind folgende
 Berichtigungen vorzunehmen: In § 1 muß Absatz 3 richtig lauten: "Bei Streitigkeiten entscheidet das Bauerngericht auch über Art und Höhe der Ablösung«*"	In § 16 ist Ab-
satz 1 zu streichen und an seine Stelle der folgende Absatz einzusetzen: "Das Bauerngericht ist außerdem für die Entscheidung in allen in dieser Verordnung bestimmten Fällen zuständig,"
Das Berufungsgericht verweist zur Begründung seiner Auf-. fassung, daß die Ansprüche aus § 30 HEG im Prozeßwege gelten zu machen seien, auf den von einem anderen Senat des Berufungsgerichts erlaesenen Beschluß vom 31. Mai 1951 (BayJHBl 1951,, 171), in dem ausgeführt wird, nach dem Wortlaut de3 Gesetzes habe das Bauerngericht, dessen Zuständigkeit als Ausnahme von dem allgemeinen Rechtsgang in bürgerlichen Hechtsstreitigkeiten eng begrenzt werden müsse, nur über die Ablösung der Verpflichtungen aus § 30 HEG zu entscheiden, so daß bei einem Streit über das Bestehen und den Inhalt einer Ausstattungsverpflichtung die Zuständigkeit des Prozeßgerichts gegeben sei (ebenso OLG München, SJZ 1950, 545 und RdL 1951, 266 sowie OLG Bamberg, RdL 1955, 24$ Friese, Landwirtscheftsrecht der Amerikanischen Besatzungszone VO Nr. 127 § 1 Bern. IV S.. 107$ Kobler, RdL 1953, 262/63)* Dagegen sind Barnstedt (LwVG § 1 Anm. 49), Riedel (JZ 1957,
 501), Wnlff/Lange (Bayerisches Landwirtschafts recht S. 83 Randn* 50, S, 1271 Rc.ndn. 104Oll'. 4) und offenbar auch Pritsch (LwVG § 1 S. 99 Fußnote 116), der, ohne die Frage der Zuständigkeit zu erörtern, auf die Ausführungen von Wulff/Lange (aaO) verweist, der Auffassung, daß zur Entscheidung von Streitigkeiten — einschließlich von Leistungs-ensprüchen - über die nach § 1 Abs. 1 VO Nr. 127 bestehenbleibenden Rechte der Abkömmlinge das Bauerngericht zuständig sei (vgl. auch für den mit § 1 VO Nr. 127 fast wörtlich
 übereinstimmenden § 2 HessDVs OLG- Frankfurt/Kassel RdL 1952* 99 Hr. 5). In dem Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 31» Mai 1951 ist die Präge, ob die Berichtigung des § 1 Abs. 3 VO Nr. 127 gültig ist, offen geblieben« Das Oberlandesgericht l&tnchen hat im Beschluß vom 25. Januar 1950 (SJZ 1950, 757/58) zu § 16 Abs. 1 VO Nr.
127 die Präge, ob die als Berichtigung bezeichnete Veröffentlichung nach der Art des Zustandekommens und der Form der Bekanntmachung als eine rechtsgültige Änderung der Verordnung anzusehen sei, ebenfalls dahingestellt gelassen (vgl, dazu Priese aaO S. 105? der die Berichtigungen als unwirksam ansieht). Im .gegenwärtigen Rechtsstreit bedarf es einer Stellungnahme hierzu nicht. Die Rechtsfolge der Berichtigungen muß in beiden Fällen im gleichen Sinne beurteilt werden. Sind die Berichtigungen ungültig, so ergibt sich die Zuständigkeit des Bauerngerichts für die Geltendmachung von Ausstattungsansprüchen des § 30 REG ohne weiteres aus § 16 Abs. 1 VO Nr. 127. Sind dagegen die Berichtigungen rechtsgültig, so folgt die Zuständigkeit des Bauerngerichts aus § 16 Abs, 1 in Verbindung mit § i VO Nr*
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Zutreffend führen Wulff/lange (aaO) aus, die Frage der Ablösung von Ansprüchen aus § 30 REG lasse sich nicht von der Frage trennen, ob und in welchem Umfang die Rechte wei- ^	'
ter bestehen und wie sie zu erfüllen seien. Das Ablösungs- t* verlangen werde auch gerade durch die Erfüllungsansprüche der Berechtigten ausgelöst. Es gehe deshalb nicht an, die \ Entscheidungsbefugnis zwischen verschiedenen Gerichten zu	?
teilen, und die besondere Eignung des Bauerngerichts für die Beurteilung der mit den landwirtschaftlichen Verhältnissen eng verbundenen Fragensei unbestreitbar. Zudem sei die Zuständigkeitsvorschrift nicht in dem die Ablösung be-
is-
treffenden Absatz 2 des § 1 VO Nr. 127 untergebracht; sie bilde vielmehr einen selbständigen, also die Absätze 1 und 2 des § 1 umfassenden Absatz 3* Pas dort stehende Wort "auch" würde überflüssig erscheinen, wenn es nur auf die Ablösung der Ansprüche bezogen würde. Für die Zuständigkeit des Bauerngerichts sprechen auch die von Riedel (aaO) angeführten Gesichtspunkte. Danach läßt sich die Auffassung, daß die Zuständigkeit des Bauerngerichts nicht auf Streitigkeiten über die Ablösung der erbhofrechtlichen Versorgungsansprüche beschränkt sein sollte, damit begründen, daß die Zuständigkeit des Bauerngerichts durch § 1 Abs. 3 speziell offenbar deshalb begründet worden ist, weil die Möglichkeit einer Abänderung der Rechte aus § 30 REG nach der Aufhebung des Reichserbhofrechts neu geschaffen worden ist. Nach der ÜbergangsVorschrift des § 32 Abs. 1 VO Nr. 127 gehen die in erster Instanz anhängigen; nach §§ 15 und 16 zur Zuständigkeit des Bauerngerichts gehörigen Sachen auf das Bauemgericht erster Instanz über. Deutlicher sind die ÜbergangsVorschriften der übrigen Länder der früheren Amerikanischen Zone (vgl. § 37 Bremer DV, § 38 HessDV und § 39 VO Nr. 166 für Württemberg-Baden), wonach "die bei den Anerbengerichten anhängigen Sachen" auf das Bauerngericht übergehen» Hieraus ist mit Riedel zu entnehmen, daß, wenn die alten Vergorgungestreitigkei-ten aus dem Erbhofrecht auf das Bauerngericht übergingen, auch die neuen gleichartigen Streitigkeiten von den neu gebildeten Bauerngerichten zu entscheiden waren. Für die Zuständigkeit des Bauerngerichts spricht auch die Verordnung über Gebühren und Auslagen vor den Bauemgerichten vom 23. August 1948 (BayGVBl 195), die, soweit es sich um die Höhe des Geschäftswertes und der gerichtlichen Kosten handelt, durch § 60 Abs. 3 Satz 2 Buchst, a LwV$ aufrecht erhalten ist. § 8 dieser Verordnung setzt Gebühren
 
fest für das Verfahren Über "Ansprüche der Abkörand inge; Ehegatten und Eltern auf Grund früheren Hechts", womit die Überschrift und der Inhalt des § 1 VO Nr, 127 erfaßt sind. Riedel bemerkt dazu mit Recht, es wäre Widersinnig gewesen,Gebühren für erbhofrechtliche VorsorgungsStreitigkeiten festzusetzen, wenn die Ansprüche nicht zur Zu- • ständigkeit des Baueragerichts, sondern des Prozeßgerichts gehörten. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in einem (insoweit im Mitteilungsblatt des Bundesausgleichsamts 1954, 101 nicht veröffentlichen) Urteil vom 17. September 1953 (III 12/53) unter Hinweis auf § 16 VO Nr. 127 zu dem Ausdruck gebracht, daß gesetzliche Ansprüche aus der Heimatzuflucht vor dem Bauerngericht durchzusetzen seien. Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß für die Geltendmachung von Ansprüchen aus § 30 REG die Zuständigkeit des Bauerngerichts vorgesehen war, so daß für die Entscheidung über die Klageansprüche gemäß § i Nr. .6 Lv/VG die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts gegeben ist.
Nach § 12 Abs. 2 Lv/VG hat das Prozeßgericht; wenn in einem Rechtsstreit eine Landwirtschaftssache anhängig gemacht wird, nach Anhörung der Beteiligten die Sache an das für Landwii'tschaftssachen zuständige Gericht abzugeben. Die Abgabe der Sache geschieht von Amts wegen, ohne daß es eines Antrages eines der Beteiligten bedarf. Sie kann auch noch in höherer Instanz erfolgen. § 528 ZPO findet insoweit keine Anwendung, weil unter dem ausschließlichen Gerichtsstand im Sinne dieser Bestimmung nur ein solcher auf Grund der Vorschriften der streitigen Ge-, richtsbarkeit zu verstehen ist (vgl. OGHZ 2, 175)o § 12 Lv/VG, der in Abs. 1 die Abgabe der Sache von seiten des
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Landwirtschaftsgerichts an ein anderes Gericht regelt; sieht in Abs. 1 Satz 2, der nach Abs. 2 Satz 2 auch auf eine Abgabe von seiten des Prozeßgerichts anzuwenden ist, einen Abgabebeschluß vor, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann« Wenn jedoch eine Sache erst in der Berufungs- oder Revisionsinstanz abgegeben wird, muß die Abgabe unter Aufhebung der Vorentecheidung(en) durch Urteil ausgesprochen werden (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 5. Februar 1954, V ZR 38/53- BGHZ 12, 254f 266) •
IV.	Die Sache ist deshalb, nachdem die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht zur Abgabe gehört worden sind, unter Aufhebung der Vorentscheidungen an das zuständige Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) abgegeben worden, dem gemäß § 12 Abs. 3 LwVG auch die Entscheidung über die Kosten des bisherigen Verfahrens zu übertragen war (vgl* BGHZ 12, 254, 267).
Dr. Tasche	Dr.	Piepenbrock	Dr.	Freitag
 Dr. Mattem	Offterdinger