Zugunsten der beiden Kläger ist im Grundbuch von hUHBHP Bl 66 unter Abteilung II* 2 ein !tMieterechtrt eingetragene Dieses erstreckt sich auf einen Laden mit dahinter gelegener Werkstatt und Keller? In § "0 des Vertrages vom 29« März 1946 ist ein Vorkaufsrecht zugunsten der Kläger (Abteilung II Hr 1 des Grundbuchs) erwähnt, und es wird auf das genannte "Mieterecht” (Abteilung II Hr 2 des Grundbuchs) hingewiesen» Es heißt darin weiters Nachdem das auf dem Grundstock stehende Gebäude im Juli 1943 im wesentlichen durch Kriegseinwirkung zerstört worden war, hatten die Kläger auf der gegenüberliegenden Straßenseite in den Jahren 1944/45 einen stehengebliebenen Pferde stall auf einer gepachteten Fläche zu einem neuen laden umgebaut. 1» festzustellen, daß das im Grundbuch Bl ^66 eingetragene Wohnungsrecht der Kläger durch die teilweise Zerstörung des Grundstücks weder ruht noch untergegangen ist, Der Beklagte hat /Klagabweisung beantragt und Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Kläger als Gesamtschuldner kostenpflichtig zu -verurteilen, die Erklärung abzugeben s In der Berufungsinstanz hat der Beklagte beantragt, das Teilurteil des Landgerichts aufzuheben, im Sinne des Widerklageahtrags zu erkennen und festzustellen, daß infolge Nichtmehrbestehens des grundsätzlich gesicherten Wohnrechts die Kläger zur Bewilligung und Beantragung der Löschung der Dienstbarkeit verpflichtet seien, mit dem Hilfsantrag, festzustellen, daß das im Grundbuch von Bl 966 in Abteilung II Nr 2 (Grundstück Li Straße Nr^|) für die Kläger eingetragene "Mieterecht" zur Zeit ruht. 1« Nachdem der Beklagte in erster Instanz den Widerklageantrag gestellt hatte, die Kläger zu verurteilen, die Erklärung abzugebens "Wir bewilligen und beantragen die Löschung :d;eSc. eingetragenen Mieterechts,w hat er im zweiten Rechtszug den Antrag dahin formuliert, 11 im Sinne des Widerklageantrags zu erkennen und festzustellen, daß.......die Kläger zur Bewilligung und Beantragung der Löschung der Dienstbarkeit verpflichtet seien." Dieser Antrag ist unklar und widerspruchsvoll, denn wenn "im Sinne" der Widerklage erkannt wird, d.h. die Kläger zur Abgabe der von dem Beklagten benötigten Erklärung verurteilt werden,- so ist kein Raum mehr für die Feststellung, daß die Kläger zur Bewilligung und Beantragung der Löschung verpflichtet seien, auch abgesehen davon, daß die Feststellungsklage unzulässig ist, wenn ein Antrag auf Leistung möglich ist oder sogar, wie hier, gleichzgitig gestellt wird. BGB anzunehmen, und sagt, auch wenn das Recht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit angesprochen werden könnte, würde dies eine andere Entscheidung nicht herbeiführen« In der Annahme eines Wohnungsreohts im Sinne des § 109? BGB ist kein Rechtsverstoss zu sehen» Insbesondere steht, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, die Vereinbarung einer Vergütung der Annahme eines Wohnungsrechts nicht ent-gegen (RGrZ 54, 253 KO ln OM 43, 8 £% - JW 1923, . ausübung im Sinne des § 242 BGB könnten nicht ohne weiteres auf das dingliche Wohnungsrecht Anwendung finden * freu und Glauben könnten nicht dahin führen, die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Unmöglichkeit im Sachenrecht anzuwendenP Baß eine solche Ausdehnung der Vorschriften der §§ 275, 523 BGB durch die infolge des zweiten Weltkriegs eingetretenen, völlig veränderten Verhältnisse notwendig geworden sei, könne nicht anerkennt werden« Bie Frage, ob ein dingliches Wohnungsrecht mit der gänzlichen oder teilweisen Zerstörung des Gebäudes erlösche, sei nicht erst durch den zweiten Weltkrieg hervorgerufen worden, sie könne nicht anders beantwortet werden, als dies vor diesem Krieg geschehen sei» Baraus, daß der Eigentümer zu dem Wieder^ Er habe das Grundstück mit dem im wesentlichen zerstörten Gebäude gekauft und im'Kauf vertrag vom 29« Kärz 1946 ausdrücklich die Beschränkung mit dem zugunsten der Kläger eingetragenen Wohnrecht übernommen. November 1952, V ZR 49/51 - BGHZ 8, 58 £6*27 = NJW 1953» 140), die nach Erlassung des Berufungsurteils veröffentlicht wurden, auf den Standpunkt gestellt, daß ein dingliches Wohnrecht im Sinne des § 1095 BGB erlischt, wenn die Räume, in denen das Wohnrecht ausgeübt werden soll, vollständig zerstört oder doch so stark beschädigt worden sind, daß sie nicht mehr benutzbar sind. Es ist auch richtig, daß die Er age, welche Wirkung die Beschädigung eines mit einem Wohnrecht belasteten Grundstücks hat, nicht erst seit dem zweiten Weltkrieg praktisch geworden ist, wenn es sich auch früher nur um selten eintretende Einzelfälle gehandelt haben mag« Aber gerade damals hat sich, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, die Rechtslehre Überwiegend für das Erlöschen des Wohnrechts ausgesprochen«. 69 Entscheidend ist die Frage, ob unter den gegebenen Verhältnissen das Wohnrecht zur Zeit und in Zukunft überhaupt ausgeübt werden kann« Dieses Recht lastet wohl auf dem Grund- ' stück, haftet aber regelmässig an bestimmt bezeichneten Räumen und kann, wie der Senat schon früher ausgeführt hat, nur in ihnen ausgeübt werden» Da schon auB sachenrechtlichen Ge- teilweise bestehen geblieben sei* Es ist auch richtig, daß das Berufungsgericht nicht im einzelnen cfeststellt, an welchen Stellen des Hauses die einzelnen Räume* an denen das Wohnrecht bestanden hatte* gelegen waren und wie der Zustand der einzelnen Räume nach der Zerstörung des Hauses war« Vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus* daß das Wohnrecht auch bei gänzlicher Zerstörung der in Betracht kommenden Räume bestehen bleibe* konnte eine solche Feststellung im einzelnen auch entbehrlich erscheinen« Das Berufungsgerieht stellt aber fest* die Kläger hätten ihren Gewerbebetrieb in einem Pferdestall fortgesetzt und eine andere Wohnung bezogen* nachdem das Gebäude 11 im wesentlichen durch Kriegseinwirkung zerstört* worden sei* Es stellt weiter fest, die Räume seien ttzu dem Teil in veränderter Form und nicht wieder in ihrem ursprünglichen Umfang wiedererstanden*• Es ist also davon auszugehen, daß die Räume jedenfalls in einem solchen Grad zerstört worden waren, daß sie unbenutzbar waren und daß eine bloße Ausbesserung nicht genügte, sondern ein Heuaufbau notwendig war« Dafür spricht auch, daß nichts darüber vorgetragen ist, die Kläger hätten selbst in'der Zeit von 194-5 bis 1946 irgendeinen Versuch gemacht, die nach ihrer Behauptung nur teilweise zerstörten oder nur beschädigten Räume wieder in Benutzung zu nehmen« Es ist also die Beschädigung einer gänzlichen Zerstörung gleichzustelken und es sind die dafür geltenden Rechtssätze anzuwenden« 4« Es ist aber noch zu erwägen, welche Bedeutung es hat, daß in dem Kaufvertrag vom 29» März 1946, der erst nach der Zerstörung des Hauses abgeschlossen wurde, auf das *Miete-recht* der Kläger ausdrücklich hingewiesen worden ist und daß der Käufer diese Beschränkungen und Basten Übernommen hat« Aber auch dabei wird nur von einem *Mieterecht* an früher vorhandenen aber jetzt zerstörten Räumen gesprochen* Es kann da- Bas Wohnrecht ruht auch nicht» Wenn die Räume, an denen es haftete, endgültig zerstört sind und der Grundstückseigentümer nicht verpflichtet ist, sie wiederherzustellen, wenn vollends an der Stelle der früheren Räume andere in veränderter Eorm errichtet sind, so “besteht keine Möglichkeit, daß das alte Wohnrecht in der Zukunft wieder auf lebt» Wenn der Eigentümer dem Wohnberechtigten heu errichtete Räume zu dem Wohnen überlassen würde, so würde es sich um ein neues Wohnrecht an neuen Räumen handeln* Ba somit das "Mieterecht” für die Bauer gegenstandslos geworden ist, würde es gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn die Kläger an der Eintragung des Rechts im Grundbuch fest-halten 'bürden, sie sind daher verpflichtet, die Löschung im Grundbuch zu bewilligen, und zwar liegt diese Verpflichtung jedem der Kläger für sich obEs handelt sich nicht um ein Gesamtschuldverhältnis* Bas hat der Beklagte mit Recht in seinem Revisionsantrag zu dem Ausdruck gebracht- Bagegen sind die Kläger nicht verpflichtet, die Löschung des Wohnrechts beim Grundbuchamt zu beantragen und damit die Kosten der Löschung auf sich zu nehmen, Bie Bewilligung reicht aus, denn der Beklagte'kann damit gemäß §§19 lind 13 GBO die Löschung selbst betreiben» Soweit also mit der Widerklage beantragt wurde, die Kläger zur Stellung eines Antrags auf Löschung zu verurteilen, war die Widerklage abzuweiseh und waren die Rechtsmittel des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen» Im übrigen war der Revision, der Berufung und dem Widerklageantrag stattzugeben» Wenn auch das Landgericht bei Erlassung des Teilurteils die Kostenentscheidung dem Schlußurteil Vorbehalten hat, so konnte doch die Entscheidung Uber die Kosten des Berufungsund Revisionsverfahrens schon jetzt getroffen werden* Die vom Beklagten mit der Widerklage erhobene Zuvieiforderung, daß er nämlich die Verurteilung auch zur Beantragung der Löschung des Wohnrechts begehre, ist geringfügig und hat keine besonderen Kosten veranlaßt, so daß die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens den Klägern allein aufzuerlegen waren*
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JÖr das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
2251 074
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Gesetzs BGB § 1093
Rechtssatzs An der Auffassung, daß das dingliche Wohnrecht im Sinne des § 1093 BGB mit der Zerstörung des Gebäudes erlischt (BGHZ 7, 268; 8, 58), wird festgehalten«
Aktenzeichens V ZR 17/53
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Urteil des BGH vom 5« März 1954
LG Hamburg OLG Hamburg
Verkündet_ am 5. März 19^4 Hoffmeister, Ju-stizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Bäckers Gustav B
in Hl
itraße
Beklagten, Widerklägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
1.
den Sattlermeister Johannes A dessen Ehefrau Helene A
in Hl
Kläger, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevol3.mächtigter:
Rechtsanwalt
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 1954- unter Mitwirkung des Bundesrichters Br. v, Hermann als Vorsitzenden und der Bundesrichter Schuster, Br. Oechßler, Br. Piepenbrock und Br. Großmann
für Recht erkannt:
I* Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 6. November 1952 aufgehoben und, unter Zurückweisung der Revision im übrigen, dahin erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das (Eeilurteil der Zivilkammer 19 des Landgerichts Hamburg vom 26. Pebruar 1952 dahin abgeändert:
Die Kläger werden auf die Widerklage des Beklagten veriirteilt, die Erklärung abzugebens
nWir bewilligen die Löschung de^inAbteilung II unter Nr ^niMxrundbuch von HoflHHHP Blatt : Grund* stiick LflflHBsirasse 4P? eingetragenen Mieterechts,w
Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen* Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil Vorbehalten*
II» Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens Uber die Widerklage haben die Kläger zu tragen»
Von Rechts wegen
Tatbestands
Der Beklagte hat das Grundstück Boraße als Trüm.;iergr und stück von den Rechtsnachfolgern. de3 früherer. Eigentümers, des Sattlermeisters durch
Kaufvertrag vom 29» Mars 194-6 erworben. Zugunsten der beiden Kläger ist im Grundbuch von hUHBHP Bl 66 unter Abteilung II* 2 ein !tMieterechtrt eingetragene Dieses erstreckt sich auf einen Laden mit dahinter gelegener Werkstatt und Keller? sowie drei Zimmer» Für die gesamten Räume war eine Jahresmietc von 1000 RM festgesetzt» Die Bedingungen dieses uMieterechts” sind im einzelnen in einem Vergleich vor dem Hanseatischen Oberlandesgerieht (B f V 274/34) festgelegt worden, der zunächst am 12o September 1934 widerruflich geschlossen und am 26, September 1934 im wesentlichen gleichlautend erneut zu gerichtlichem Protokoll erklärt wurde„ Die gesetzliche Miete für die darunter fallenden Räume hätte 2500 RM betragen» Die Begünstigung der Kläger beruhte auf langjährigen Diensten7 die der klagende Ehemann als Sattlergeselle und die klagende Ehefrau als Hilfe im Haus und im Ladengeschäft des Sattlermeisters geleistet hatten»
In § "0 des Vertrages vom 29« März 1946 ist ein Vorkaufsrecht zugunsten der Kläger (Abteilung II Hr 1 des Grundbuchs) erwähnt, und es wird auf das genannte "Mieterecht” (Abteilung II Hr 2 des Grundbuchs) hingewiesen» Es heißt darin weiters
1fBezüglich des Mieterechts ist dem Käufer bekannt, daß den Eheleuten AflBBHp ein Laden mit dahinter ö gelegener Werkstatt und Keller sowie drei Zimmer für eine Jahresmiete von 1000 RM zustehen”,
und schließlichs
,?Der Käufer übernimmt diese Beschränkungen und Lasten»"
Nachdem das auf dem Grundstock stehende Gebäude im Juli 1943 im wesentlichen durch Kriegseinwirkung zerstört worden war, hatten die Kläger auf der gegenüberliegenden Straßenseite in den Jahren 1944/45 einen stehengebliebenen Pferde stall auf einer gepachteten Fläche zu einem neuen laden umgebaut. Dort betreiben sie noch ihr Ladengeschäft, während sie ihre Wohnung seit der Ausbombung in haben.
Im Mai 1946 räumte der Beklagte das von ihm erworbene Grundstück von Trümmern und baute das Gebäude auf eigene Kosten teilweise wieder auf. Die erhalten gebliebenen Teile des Kellers und Hochparterres baute er aus, um zunächst die Belegschaft seiner Bäckerei unterzubringen, Einen Kellerraum ließ er zu einer Dreizimmerwohnung ausbauen. Aus dem darüber liegenden Raum erstellte er eine Zweizimmerwohnung, Einer der Kellerräume wurde vom Beklagten von Ende 1947 bis Mitte 1948 an einen Friseur vernuistet. Die Räume wurden zu dem Teil in veränderter Form und nicht in ihrem ursprünglichen Umfang wiederherstellt.
Die Kläger haben Klage erhoben und, nachdem sie zunächst einen anderen Antrag angekündigt hatten, beantragt:
1» festzustellen, daß das im Grundbuch
Bl ^66 eingetragene Wohnungsrecht der Kläger durch die teilweise Zerstörung des Grundstücks weder ruht noch untergegangen ist,
2, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger ab 1. April 1950 monatlich nachträglich 76,60 DM zu . zahlen bis zu dem Zeitpunkt, an dem er den Klägern die ihrem Wohnungsrecht unterliegenden Räume zur Verfügung stelle.
fe*
S:
Der Beklagte hat /Klagabweisung beantragt und Widerklage erhoben mit dem Antrag,
die Kläger als Gesamtschuldner kostenpflichtig zu -verurteilen, die Erklärung abzugeben s
Wir bewilligen und beantragen die Löschung des zu Abteilung II unter Nr 2 im Grundbuch von H9Bi HIB Bl 966, Grundstück LBBBB Straße eingetragenen Mieterechta«
Die Kläger haben Abweisung der Widerklage beantragt«
Die Parteien haben in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht in beiderseitigem Einverständnis nur die die Widerklage betreffenden Anträge gestellt«
Durch Teilurteil hat das Landgericht die Widerklage abgewiesen.
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In der Berufungsinstanz hat der Beklagte beantragt,
das Teilurteil des Landgerichts aufzuheben, im Sinne des Widerklageahtrags zu erkennen und festzustellen, daß infolge Nichtmehrbestehens des grundsätzlich gesicherten Wohnrechts die Kläger zur Bewilligung und Beantragung der Löschung der Dienstbarkeit verpflichtet seien, mit dem Hilfsantrag,
festzustellen, daß das im Grundbuch von Bl 966 in Abteilung II Nr 2 (Grundstück Li Straße Nr^|) für die Kläger eingetragene "Mieterecht" zur Zeit ruht.
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Die Kläger haben beantragt, die Berufung und den Even-
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, tiialwlderklageantrag zuritokzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zur üekge wi eseru
Mit der Revision 'betreibt der Beklagte die Widerklage mit der Maßgabe weiter, daß im Hauptantrag 2. Instanz die Feststel3.ung und im Widerklageantrag 1. Instanz die Worte "als Gesamtschuldner11 wegfallen sollen, hilfsweise bittet er um Zur 1 ckve r w e isung $ die Kläger beantragen Zurückweisung der Revisiono
Entsoheidungsgründe s
1« Nachdem der Beklagte in erster Instanz den Widerklageantrag gestellt hatte, die Kläger zu verurteilen, die Erklärung abzugebens "Wir bewilligen und beantragen die Löschung :d;eSc. eingetragenen Mieterechts,w hat er im zweiten Rechtszug den Antrag dahin formuliert, 11 im Sinne des Widerklageantrags zu erkennen und festzustellen, daß.......die
Kläger zur Bewilligung und Beantragung der Löschung der Dienstbarkeit verpflichtet seien." Dieser Antrag ist unklar und widerspruchsvoll, denn wenn "im Sinne" der Widerklage erkannt wird, d.h. die Kläger zur Abgabe der von dem Beklagten benötigten Erklärung verurteilt werden,- so ist kein Raum mehr für die Feststellung, daß die Kläger zur Bewilligung und Beantragung der Löschung verpflichtet seien, auch abgesehen davon, daß die Feststellungsklage unzulässig ist, wenn ein Antrag auf Leistung möglich ist oder sogar, wie hier, gleichzgitig gestellt wird. Das Berufungsgericht hätte gemäß §139 ZPO auf die richtige Formung des Antrags hinwirken sollen. Da aber keine ernsthaften Zweifel bestehen können.
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v;i e der Antrag gemeint ist und es sich nur um eine Vernachlässigung der sprachlichen Porm handelt, ist der Antrag dahin zu verstehen, daß der Antrag der ersten Instanz wiederholt werden sollte«. Der Beklagte hat dem such in der Passung seines Revisionsantrags Rechnung getragen«»
2* Das Landgericht hat das den Klägern eingeräumte "Mieterecht ^ als eine persönliche Dienstbarkeit im Sinne des § 1090 BGB angesehen; das Berufungsgericht hat keine Bedenken, ein Wohnungsrecht im Sinne des § 109? BGB anzunehmen, und sagt, auch wenn das Recht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit angesprochen werden könnte, würde dies eine andere Entscheidung nicht herbeiführen« In der Annahme eines Wohnungsreohts im Sinne des § 109? BGB ist kein Rechtsverstoss zu sehen» Insbesondere steht, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, die Vereinbarung einer Vergütung der Annahme eines Wohnungsrechts nicht ent-gegen (RGrZ 54, 253 KO ln OM 43, 8 £% - JW 1923, .
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760), ebensowenig der Umstand, daß die Räume neben der Verwendung als Wohnung, zu gewerblichen Zwecken benutzt . wurden (RG in SA 86, 215 - BRR 1932 Hr 1660; KG<T 53, 157
im tibrlgen hMs Palandt Anm 3 b; Erman.Anm 2; Planck 5* Aufl Anm 2 a; St&udinger.10» Aufl Anm II 1 a; RGBK 9« &u£l Aha 1 Je all- § 109? BG5)y Die Revision erhebt dagegen auch keine Einwendungen«
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3« Das Berufungsgericht führt aus, das dingliche Wohnungs— recht der Kläger sei durch die gänzliche oder teilweise ^
Zerstörung des Gebäudes im Jahre 1943 nicht erloschen, es ^ erörtert die verschiedenen Ergebnisse, zu denen die Recht— *
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sprechung in dieser Frage in neuerer Zeit gekommen ist$ nämlich die Urteile, der Oberlandesgoriphte Kiel (SchlHolstjfcnz 194*7; 2.18), Frankfurt (SJZ 1948, Sp 585 mit Anmerkung von Ballerstedt) und Braunschweig (HdsRpfl 1952, 547 - ERspr I 154 Bl i8t b) und nimmt selbst dahAn Stellungs Bas Bürgerliche Gesetzbuch enthalte eine Bestimmung, daß das Wohnungorecht bei Zerstörung des Hauses erlösche, nicht«, Bas Wohnungsrecht sei keine Bela— > stung des Gebäudes*, sondern des Grundstücks $ dieses sei aber erhalten geblieben» Axis der rechtsgeschiphtlichen Betrachtungsweise könnten sichere Maßstäbe nicht entnommen werden« Bie Grundsätze über eine unzulässige Hechts-
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ausübung im Sinne des § 242 BGB könnten nicht ohne weiteres auf das dingliche Wohnungsrecht Anwendung finden * freu und Glauben könnten nicht dahin führen, die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Unmöglichkeit im Sachenrecht anzuwendenP Baß eine solche Ausdehnung der Vorschriften der §§ 275, 523 BGB durch die infolge des zweiten Weltkriegs eingetretenen, völlig veränderten Verhältnisse notwendig geworden sei, könne nicht anerkennt werden« Bie Frage, ob ein dingliches Wohnungsrecht mit der gänzlichen oder teilweisen Zerstörung des Gebäudes erlösche, sei nicht erst durch den zweiten Weltkrieg hervorgerufen worden, sie könne nicht anders beantwortet werden, als dies vor diesem Krieg geschehen sei» Baraus, daß der Eigentümer zu dem Wieder^
aufbau des zerstörten Hauses nicht verpflichtet sei« könne die Pel ge rung des Erlöschens des Wohnrechts nicht entnommen werden. Den Kriegseinwirkungen Rechnung zu tragen, sei Aufgabe des Gesetzgebers, nicht des Gerichts. Durch die EinwirkungsVerordnung vom 28. September 1943 (RGBl I,
546) und das Einwirkungsgesetz vom 4« September I960 (BGBl 447) seien nur schuldrechtliche Verhältnisse geregelt worden,
. daraus * könne das Erlöschen des Wohnrechts nicht gefolgert werden. Diese Bestimmungen könnten auch nicht entsprechend auf das dingliche Wohnrecht angewendet werden. Der Beklagte könne auch nicht mit dem Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gehört werden. Er habe das Grundstück mit dem im wesentlichen zerstörten Gebäude gekauft und im'Kauf vertrag vom 29« Kärz 1946 ausdrücklich die Beschränkung mit dem zugunsten der Kläger eingetragenen Wohnrecht übernommen. Zur Zeit des Kaufabschlusses sei die Grundlage des Geschäfts die gleiche gewesen wie jetzt, der Beklagte habe die Belastung des Grundstücks gekannt und übernommen.
Die Revision wendet sich gegen die Auffassung, die Zerstörung des Gebäudes bilde keinen Grund für das Erlöschen des Wohnrechts. Der erkennende Senat hat sich in mehreren Entscheidungen (Urteil vom 10> Oktober 1952,
Y ZR 159/51 - BGHZ 7, 268 £271 £7 = N JW 1952, 1575; Urteil vom 21. November 1952, V ZR 49/51 - BGHZ 8, 58 £6*27 = NJW 1953» 140), die nach Erlassung des Berufungsurteils veröffentlicht wurden, auf den Standpunkt gestellt, daß ein dingliches Wohnrecht im Sinne des § 1095 BGB erlischt, wenn die Räume, in denen das Wohnrecht ausgeübt werden soll, vollständig zerstört oder doch so stark beschädigt worden sind, daß sie nicht mehr benutzbar sind. Er hält auch bei nochmaliger Prüfung an dieser Auffassung fest. Es ist richtig, daß das Bürgerliche Gesetzbuch eine ausdrückliche Bestimmung über die strittige Präge nicht enthält. Im Rechtsleben müssen
aber viele fragen entschieden werden, auf die das Gesetz keine unmittelbare Antwort bereit hat* Es ist nicht möglich, hier auf das Eingreifen des Gesetzgebers zu warten*
Es ist auch richtig, daß die Er age, welche Wirkung die Beschädigung eines mit einem Wohnrecht belasteten Grundstücks hat, nicht erst seit dem zweiten Weltkrieg praktisch geworden ist, wenn es sich auch früher nur um selten eintretende Einzelfälle gehandelt haben mag« Aber gerade damals hat sich, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, die Rechtslehre Überwiegend für das Erlöschen des Wohnrechts ausgesprochen«. -Es braucht nicht näher erörtert zu werden, ob und ln welchem Umfang der Grundsatz von Treu und Glauben in der Rechtsprechung’ des Reichsgerichts auch auf dem Gebiet des Sachenrechts angewendet wurde« Das Reichsgericht hat aber jedenfalls ziiletzt (RGZ 169, 180 /TÖ27) hier einen allgemeinen Rechtsgrundsatz gesehen und die Auffassung, die Anwendung des § 242 BGB bei Grunddienstbarkeiten 11 auf ganz außergewöhnliche Fälle19 beschränken zu wollen, als 11 zu dem mindesten gefährlich eng« bezeichnet (s auch OGH in RechtcLLandw 1950, 31 und BGHZ 10,
69 Entscheidend ist die Frage, ob unter den gegebenen
Verhältnissen das Wohnrecht zur Zeit und in Zukunft überhaupt ausgeübt werden kann« Dieses Recht lastet wohl auf dem Grund- ' stück, haftet aber regelmässig an bestimmt bezeichneten Räumen und kann, wie der Senat schon früher ausgeführt hat, nur in ihnen ausgeübt werden» Da schon auB sachenrechtlichen Ge-
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sichtspunkten die Entscheidung sich ergibt, braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob die Einwirkungsverordnung vom 28« September 1943 oder das Einwirkungsgesetz vom 4« September 1950 unmittelbar oder entsprechend anzuwenden ist.
Die Kläger machen nun allerdings geltend, es seien nicht alle Räume, auf die sich das Wohnrecht erstreckt habe, vollständig zerstört worden, so daß das Wohnrecht mindestens
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teilweise bestehen geblieben sei* Es ist auch richtig, daß das Berufungsgericht nicht im einzelnen cfeststellt, an welchen Stellen des Hauses die einzelnen Räume* an denen das Wohnrecht bestanden hatte* gelegen waren und wie der Zustand der einzelnen Räume nach der Zerstörung des Hauses war« Vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus* daß das Wohnrecht auch bei gänzlicher Zerstörung der in Betracht kommenden Räume bestehen bleibe* konnte eine solche Feststellung im einzelnen auch entbehrlich erscheinen« Das Berufungsgerieht stellt aber fest* die Kläger hätten ihren Gewerbebetrieb in einem Pferdestall fortgesetzt und eine andere Wohnung bezogen* nachdem das Gebäude 11 im wesentlichen durch Kriegseinwirkung zerstört* worden sei* Es stellt weiter fest, die Räume seien ttzu dem Teil in veränderter Form und nicht wieder in ihrem ursprünglichen Umfang wiedererstanden*• Es ist also davon auszugehen, daß die Räume jedenfalls in einem solchen Grad zerstört worden waren, daß sie unbenutzbar waren und daß eine bloße Ausbesserung nicht genügte, sondern ein Heuaufbau notwendig war« Dafür spricht auch, daß nichts darüber vorgetragen ist, die Kläger hätten selbst in'der Zeit von 194-5 bis 1946 irgendeinen Versuch gemacht, die nach ihrer Behauptung nur teilweise zerstörten oder nur beschädigten Räume wieder in Benutzung zu nehmen« Es ist also die Beschädigung einer gänzlichen Zerstörung gleichzustelken und es sind die dafür geltenden Rechtssätze anzuwenden«
4« Es ist aber noch zu erwägen, welche Bedeutung es hat, daß in dem Kaufvertrag vom 29» März 1946, der erst nach der Zerstörung des Hauses abgeschlossen wurde, auf das *Miete-recht* der Kläger ausdrücklich hingewiesen worden ist und daß der Käufer diese Beschränkungen und Basten Übernommen hat« Aber auch dabei wird nur von einem *Mieterecht* an früher vorhandenen aber jetzt zerstörten Räumen gesprochen* Es kann da-
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feer nicht angenommen werden, daß der Käufer mit dieser ^erträglichen Bestimmung verpflichtet werden sollte, die Räume, an denen das nMieterecht,! früher gehaftet hatte, wieder aufzubauen*
Bas Wohnrecht ruht auch nicht» Wenn die Räume, an denen es haftete, endgültig zerstört sind und der Grundstückseigentümer nicht verpflichtet ist, sie wiederherzustellen, wenn vollends an der Stelle der früheren Räume andere in veränderter Eorm errichtet sind, so “besteht keine Möglichkeit, daß das alte Wohnrecht in der Zukunft wieder auf lebt» Wenn der Eigentümer dem Wohnberechtigten heu errichtete Räume zu dem Wohnen überlassen würde, so würde es sich um ein neues Wohnrecht an neuen Räumen handeln* Ba somit das "Mieterecht” für die Bauer gegenstandslos geworden ist, würde es gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn die Kläger an der Eintragung des Rechts im Grundbuch fest-halten 'bürden, sie sind daher verpflichtet, die Löschung im Grundbuch zu bewilligen, und zwar liegt diese Verpflichtung jedem der Kläger für sich obEs handelt sich nicht um ein Gesamtschuldverhältnis* Bas hat der Beklagte mit Recht in seinem Revisionsantrag zu dem Ausdruck gebracht-
Bagegen sind die Kläger nicht verpflichtet, die Löschung des Wohnrechts beim Grundbuchamt zu beantragen und damit die Kosten der Löschung auf sich zu nehmen, Bie Bewilligung reicht aus, denn der Beklagte'kann damit gemäß §§19 lind 13 GBO die Löschung selbst betreiben» Soweit also mit der Widerklage beantragt wurde, die Kläger zur Stellung eines Antrags auf Löschung zu verurteilen, war die Widerklage abzuweiseh und waren die Rechtsmittel des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen» Im übrigen war der Revision, der Berufung und dem Widerklageantrag stattzugeben»
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Da dem Hauptantrag stattzugeben war, brauchte der hilfs-weise gestellte Antrag z\ir Widerklage nicht beschieden zu werden *
Wenn auch das Landgericht bei Erlassung des Teilurteils die Kostenentscheidung dem Schlußurteil Vorbehalten hat, so konnte doch die Entscheidung Uber die Kosten des Berufungsund Revisionsverfahrens schon jetzt getroffen werden* Die vom Beklagten mit der Widerklage erhobene Zuvieiforderung, daß er nämlich die Verurteilung auch zur Beantragung der Löschung des Wohnrechts begehre, ist geringfügig und hat keine besonderen Kosten veranlaßt, so daß die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens den Klägern allein aufzuerlegen waren*
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