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BGH

Gericht: BGH

parterre seine Praxis; die Räume des ersten Stockwerks verwendete er als Privatklinik» Nach einem Umbau verpachtete Frau PflBBi durch schriftlichen Vertrag vom 30« September 1932 die Klinik mit Inventar um einen jährlichen Pachtzins von 2400 RM an die Beklagte® Im § 16 dieses Pachtvertrages ist bestimmt: Die Beklagte bestreitet dem Kläger dieses Vorbelegungs recht; sie vertritt den Standpunkt«, das Vorbelegungsrecht des Br» PJHHBP nach § 16 des Pachtvertrags vom 30«, September 1932 sei mit dessen lode erloschene Wegen dieser und anderer Streitigkeiten erhob Frau PflHHHB im Oktober 194? gegen die Beklagte beim Amtsgericht Bremen Klage auf Aufhebung des Mietverhältnisses und Räumung* In die'sem Rechtsstreit verkündete Frau dem jetzigen Kläger den Streit; er trat ihr als Hebenintervenient bei«, Bas Amtsgericht wies die Klage ab« Auf Berufung der Frau PPHHHIVänderte das Landgericht Bremen dieses Urteil insoweit ab, als es einem in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag der Klägerin entsprechend feststellte, dass die Beklagte verpflichtet sei? "lo Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, das genu § 16 des Pachtvertrags zwischen der Beklagten und Frau Dr«> PflHHHHB vom 30» Setpember 1932 einge-raumtejßelegungsvorrecht uneingeschränkt zu den jeweils amtlich festgesetzten, evtl« den üblichen Sätzen, auszuüben, insbesondere auch die Aufnahme männlicher Patienten und chirurgisch-orthopädischer Bälle zu verlangen, sowie den Opersitionssaal zu benutzen» 2p Es wird ferner festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Weigerung der Beklagten, Operationen in der Klinik vorzunehmen und das Belegungsvorrecht auszuüben, entstanden ist und weiter entstehto” das Belegungsvorrecht verzichtet habe, und dass es ver dass sie (die Beklagte) nur gynäkologisch ausgebildet sie die Privatklinik ausschliesslich als Frauenklinik und Entbindungsheim eingerichtet und betrieben» In einer solchen Klinik sei die Aufnahme männlicher Patienten nicht angängigoBie Benutzung des Operationssaals könne nach dem Pachtvertrag nicht verlangt werden, es sei auch gesundheitspoliseilich nicht zulässig, in einem gynäkologischen Operationsraum auch chirurgische Operationen, insbesondere solche orthopädischer Art1, vor-zunehmeiio Die Aufnahme von Patienten 3« Klasse könne ihr aus Gründen der Rentabilität nicht zugemutet werden» Per Erstrichter ist davon ausgegangen, dass die Rechtskraft der im Vorprozess zu Gunsten der Verpächterin, Frau ergangenen Entscheidung auch zu Gunsten des jetzigen Klägers wirkeo Er hat den Pachtvertrag zwischen Frau und der Beklag- ten hinsichtlich des Vorbelegungsrechts als einen Vertrag zu Gunsten Pritter angesehen, bei dein die Ansprüche der Versprechensempfängerin und des Pritten so eng miteinander verknüpft seien, dass die Verurteilung des Beklagten im Vorprozess auch die Rechte des Klägers ihr gegenüber normiere® Er hält sich daher durch die Entscheidung im Vorprozess für gebunden, das Belegungsvorrecht des Klägers anzuerkennen«, Pemgegenüber liat das Berufungsgericht eine Erstrek-kung der Rechtskraft verneint«Es tritt dem Landgericht darin bei, dass § 16 des Pachtvertrages als ein echter Vertrag zu Gunsten Pritter im Sinne der C§ 328 ff BGB zu werten sei. Purch einen solchen Vertrag erv/erbe der Britte aber ein selbständiges Recht und deshalb habe ein zwischen dem Versprechensempfänger und dem Versprechenden ergangenes urteil ihm gegenüber keine Rechtskraft, Pie Revision bittet um Nachprüfung dieser Rechtsansichto Pen Vorinstanzen ist darin beizutreten, dass aus prozessualen Vorschriften eine Erstreckung der Rechtskraft des im Vorprozess ergangenen Urteils auf das Verhältnis des jetzigen Klägers zu der Beklagten nicht kiergeleitet werden kann» Eine solche Folge ergibt sich insbesondere nicht daraus? dass im Vorprozess dem jetzigen Kläger von Frau ^er Streit verkündet worden und er ihr daraufhin als Nebenintervenient beigetreten ist* Nach § 68 ZPO wird der Nebenintervenient im_ Ve rhält n i s_ zur_ Haupt part ei mit der Behauptung nicht gehört? in .Anlehnung an die Vorschriften über die Gesamtgläubigerschaft zu behandeln» Für diese bestimmt § 429 Abs 3 BGB’die entsprechende Anwendung des für Gesamtschuldner geltenden § 425 BGB« Each Abs 1 dieser Bestimmung wirken aber die dort nicht besonders bezeichneten Tatsachen nur für und gegen denjenigen Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten; nach Abs 2 gilt dies insbesondere auch von dem rechtskräftigen Urteil» Die Übertragung dieser Bestimmung auf den Fall der Gesamtgläubigerschaft ergibt? § 324 Anm VI ai© Eie entsprechende -Anwendung dieser Bestimmung auf den Vertrag zu Gunsten Dritter führt dazu, auch iin "vorliegenden Palle die Bindung der Parteien an das im Vorprozess ergangene rechtskräftige Urteil zu verneinen® Diese Wirkungen erklären sich zu dem.Teil aus den Besonderheiten des Konkursverfahrens, in dem alle Gläubiger zusammengefasst werden und nur eine einheitliche Entscheidung für und gegen alle Gläubiger möglich ist (z«B® § 147 KO, § 111 Abs 2 GenG); der Pall des § 856 ZPO lässt eine entsprechende Anwendung wegen seiner ver-f&hrensrechtliehen Besonderheiten nicht zu. Ebensowenig können die verschiedenen Fälle herangezogen werden, bei denen eine Mehrheit von Schuldnern vorliegt und es sich darum handelt, ob das rechtskräftige Urteil gegen einen Schuldner im Verhältnis zu den andern Schuldnern Wirkungen äusserto Für den Hauptfall der Gesamtschuld ist diese Frtge im § 425 Abs 2 BGB -verneint« Die Bälle, in denen nichxt Ge samt schuld vorliegt, sondern neben einem HauptSchuldner ein Dritter haftet, werden nicht einheitlich entschieden! Dem Bürgen gegenüber hat das Urteil zwischen Gläubiger und HauptSchuldner köine Rechtskraft, wenn auch der Bürge sich auf ein dem HauptSchuldner günstiges Urteil berufen kann (RGZ 122, 146 </”*148_/)o Ebenso wirkt.das Urteil gegen den persönlichen Schuldner nicht im Verhältnis des Gläubigers zu dem Eigentümer des mit einer Hypothek belasteten Grundstücks oder den Verpfänder oder Eigentümer einer verpfändeten Sache•(RG Warn 33, 35; OLG 26, 202)o Dagegen hat das Urteil des Gläubigers gegen eine Offene Handelsgesellschaft nach § 129 HGB Rechtskraft auch gegenüber den für die Gesellschaftsschulden haftenden Gesellschaftern (Baumbach, Anm 1 A zu-§ 129 HGB; RGZ 102, 301 /“302_7; 124, 146 /~149Jv RG LZ 08, 60; DR 44, 665) o Bei dieser Rechtslage ist eine ausdehnende Anwendung der Vorschriften des materiellen Rechts über die Rechts-kraftwirkung gegen Dritte, mag sie auch bei vorsichtiger Abwägung nicht grundsätzlich ausgeschlossen sein, doch für den vorliegenden Fall nicht möglich (Stein-Jonas-Schönke § 325 Anm I Anm VI 4, Hellwig, Verträge auf.Leistungen an Dritte, S 326)o Im § 16 des Pachtvertrags "vom 30«, September' 1932 sei lediglich Dr»Papendieck a.ls Berechtigter genannte Es fehle.jeder Hinweis darauf, dass die Verpächterin befugt sein solle, das Vorbelegungsrecht zu übertragene Pie Richtigkeit und Vollständigkeit des Vertrages sei zu vermuteno Wenn der Kläger behaupte »für den Pall des Todes des Br«, Papendieck sei nichts bestimmt, dies sei eine unbeabsichtigte Lücke in den Vertragsbestimmungen, die durch ergänzende Auslegung geschlossen werden müsse, so ha.be er dafür die Bev/eislasto Pieser Beweis sei nicht erbracht» Es bestünden erhebliche Anhaltspunkte für die Behauptung der Beklagten, dass dieser Pall bei Vertragsschluss ins Auge gefasst worden sei. Bei Vertragsschluss sei Pr» Papendieck 52 Jahre und herzkrank gewesen: er habe sich schon damals schlecht gefühlt» Es sei daher unwahrscheinlich, dass er bei Abschluss des von ihm diktierten Yrertrages den Pall seines Todes nicht in Rechnung gestellt habe, zu demal er das Haus als die "Lebensversicherung” seiner Prau bezeichnet habe» Die Beklagte habe andererseits gewusst, dass der Gesundheitszustand des Pr» Papendieck schlecht gewesen und dass gerade aus diesem Grunde die Klinik verpachtet worden sei«, Daher liege die Annahme nahe, dass auch sie an den Pall des ••• Todes.vdes Pro Papendieck gedacht habe» Diese Umstände den— darauf hin, dass das Vorbelegungsrecht absichtlich auf Pr» Papendieck habe beschränkt werden sollen» Aber auch wenn man eine solche unterstelle, sei doch nicht erwiesen, dass die Parteien bei redlichem Verhalten sie in dem vom Kläger behaupteten Sinne ausgefüllt haben würden. Mit dem Fortbestand einer solchen Entwicklung habe die Beklagte nicht rechnen können, wenn das Vorbelegungsrecht auf einen etwaigen Nachfolger des Dr. PflMHIV sich erstrecke. dass die Beklagte sich auf eine solche Übertragbarkeit des Eelegungs-vorrechts nienu 1s eingelassen haben würde und dass sie nach freu'and Glauben auch jetzt nicht dazu angehalten werden könne* 242 BGB und der allgemeinen Auslegungsregeln* Sie macht geltend: Die Auslegung des Pachtvertrags durch das Berufungsgericht sei in sich widerspruchsvolle Gerad wenn man davon ausgehe, dass bei Vertragsschluss die Parteien die Möglichkeit eines Todes des Br* PflBHHHP in Rechnung gestellt hätten sei es unwahrscheinlich, dass sie für diesen Pall das Belegungsvorrecht hätten beenden wollen« Denn es hätte für jeden Nachfolger in der Praxis des Dr. PflHBpliV von grösstem Vert sein müssen, und das hätte zu einem höheren Mietzins für die Praxisräume geführt.» Mit der von dem Berufungs* ■ gericht gefundenen Auslegung sei der Gedanke der Versorgung der Frau PflHHIiP nicht vereinbare lc) Bas Berufungsgericht brauchte von seiner Auffassung aus nicht zu erörtern, ob das Belegungsvorrecht auf den jetzigen Kläger überhaupt übertragen werden konnte, ob es sich nicht um ein höchst persönliches Recht handelte, dessen Bestand an die Person des Br„ PflHHHHPals Berechtigten gebunden war« Rechtlich ist die ‘Übertragung des Belegun-svorrechtes auf den Kläger nicht die Abtretung einer Forderung im Sinne der §§ 398 ff BGB, sondern die Bestimmung eines anderen Berechtigten anstelle des im § 16 des Pachtvertrages zunächst begünstigten Britten« Bas Recht zu einer solchen Bestimmung kann dem Versprechensempfänger in dem Vertrag zu Gunsten Britter Vorbehalten werden (§ 332 BGB)? in diesem Falle ist der Vertrag zu Gunsten eines noch unbestimmten, aber durch den Versprechensempfänger noch, zu bestimmenden Britten geschlossen« Es könnte erwogen werden, ob nicht in Übertragung des im § 399 BGB für die Abtretung -von Forderungen ausgesprochenen Rechtssatzes die Bestimmung eines Dritten unzulässig sein muss« wenn die vereinbarte Leistung an einen anderen als den ursprünglich. Das Berufungsgericht ist daher mit Recht davon ausgegangen, dass in dem Pachtvertrag von 300 September 1932 die Übertragung des Belegungsvorrechtes auf einen etwaigen Nachfolger in der Praxis des Dr« PI hart werden können« der« Es stellt in diesem Zusammenhänge fest, dass die Eheleute FflHHHI schon vor der Verpachtung an die Beklagte den Gedanken erwogen hatten, die Klinik einmal aufzugeben und die Klinikräume in Wohnungen umzuwandelno Wenn das Berufungsgericht daraus folgert, dass die Eheleute PtfBHHIV ^-em Belegungsvorrecht keine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung beigemessen hätten, so liegt diese Beurteilung auf tatsächlichem Gebiet, das der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist« Dass Dr» P(HHHIHB die Einnahmen aus dem Haus für die Zukunft seiner Frau sichern wollte, ist kein Widerspruch zu der Annahme, dass er dem Belegungsvorrecht keine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zugemessen habe« Ein innerer Widerspruch in den Gründen des Berufungsurteils liegt nicht vor« 4o) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe den vorhandenen Prozesstoff nicht allseits ausgewertet o Sie verweist vor allen auf die Aussagen der im ersten Rechtszug als Zeugin vernommenen Frau P( Bie Revision rügt in diesem Zusammenhang, dass das Berufungsgericht auf die Bemerkung der Zeugin I-Iienzsch nicht eingegangen sei, die in einem Brief vom 15* 5» 1932 (Bl 82 d.A. ö.es Vorprozesses) anlässlich der Vorverhandlungen zu dem Pachtvertrag den in der Kalkulation des Pachtzinses eingesetzten Betrag von 20.-EM monatlich für das Inventar als bezeichnet habe» Pie Revision sieht in dieser Bemerkung eine Stütze ihrer .Ansicht, dass der Fachtzins mit Rücksicht auf das Vorbelegungsrecht besonders niedrig gehalten worden sei» Pabei übersieht die Revision* dass der Kläger selbst im ersten Reclitszuge diese Bemerkung der Zeugin HiflHHB für völlig unerheblich erklärt hatte (Schriftsatz vom 15o Februar 1950 S 5 Bl 46 dlAo)? wertung clor /iusscrung der vrztckommcr erhebliche Bedenken entgegen• Abgesehen davon konnte diese -nur allgemeine Fragen betreffende Äusserung zu der Auslegung eines bestimmten Vertrages, wie des Pachtvertrages vom 300 9« 1932, nichts Nennenswertes beitragen« Y/as die Äusserung des Br© anlangt, so findet sich eine solche in den Akten nicht« Br« GJJp hat im Vorprozess am 29«» 9« 48 einem Sühnetermin beigewohnt« Seine Ausführungen sind weder in der Niederschrift noch in anderer Weise festgehalten worden« In dem landgerichtlichen Urteil im Vorprozess wird ( S 10, Bl 103 R ] nur erwähnt, dass auch Br« GflH^die Aufnahme orthopädischer Fälle mit den Bedingungen eines gynäkologischen Betriebes für vereinbar erklärt habe* Biese Äusserung konnte für die Frage der Verwirkung des Belegungsvorrechts, vielleicht auch für seine;Ausdehnung, von Bedeutung sein, nicht aber für die Aiuslegung des Vertrages vom 3Ö« 9o 1932 selbst, um die es sich allein handelt«

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 328 BGB § 147 KO § 856 ZPO § 425 BGB § 129 HGB § 332 BGB
KlinikvertragenBGBBerufungsgericht®KlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Kir dr-s Hackschlageverk \ Hr die Ant liehe...Sammlung !
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.Gesetz
528! ff BGB, §;325 ’.AB.a 1 ZPO ..

Reclitssatz: Boim Tertrag züguiisten Dritter \7irkt ein
■'•.	'Ve'3^	gegen	den.Tereprechen*-^
.	:	väeft;^	nicht	zugunsten. ^
:	'vv' ..y	^	'•* •
Ätenzeichenj V ZR .17/51 - .
"•tteteil vom, 16 0 Hovombetf 1951;.'	*	'Ö1&	Bremen
V_ ZH 2-7/51
Verkündet am 16o November 1951 Gros
 Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle«
i_m__N_a_m_ e_ n_d_ e_s _V o l_lc e_s_
l * i' £i
In der Rechtssache
 des Facharztes für Orthopädie Dr0med„Herbert J'J V/®HBPstrasse^^?
Klägers und Revisionsklligerso -* Prozessbevollmächtigter:Rechtsanwalt Dr,
 gegen
die Inhaberin einer Klinik, Schwester Elisabeth
 VflBMHNtrasse Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsamvs.lt Justizrat
 hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 160 November 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ProfoDro Pritsch und der Bundesrichter Dr«, Hertel, Br«, Küekinghaus, Dr.o Heck und Ir, Oechssler,
 für Recht erkannt?
Die Revision gegen das am 7« November 1950 verkündete Urteil des 2, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen<>
Von Rechtswegen
- 2
Eigentümerin des Hauses Y/®HHBstrasse 0ß in BflBBBisl eine Frau	^br	-^bemann, der Facharzt für Orthopädie Dr#	betrieb	in diesem Hause im Hoch-
parterre seine Praxis; die Räume des ersten Stockwerks verwendete er als Privatklinik» Nach einem Umbau verpachtete Frau PflBBi durch schriftlichen Vertrag vom 30« September 1932 die Klinik mit Inventar um einen jährlichen Pachtzins von 2400 RM an die Beklagte® Im § 16 dieses Pachtvertrages ist bestimmt:
"Die Pächterin räumt Herrn Pr* E* Ffl|IH)IV das Belegungsvorrecht ein, bei Voranmeldung \vcn 1 Woche) gegenüber andern Kollegen*”
Pr*	starb am 11* Juni 1942* Kurz darauf
 wurde das Gebäude bei einem Luftangriff stark beschädigt® Im Jahre 1943 wurde dei* Betrieb der Klinik durch behördliche .Anordnung aus Gründen des Luftschutzes untersagt«
Pie Beklagte traf nun mit der Vermieterin am 17«, 8« 1943 eine schriftliche Vereinbarung, dass der Pachtvertrag bis zur Beendigung der Luftgefahr ruhen solle;gleichzeitig gab die Beklagte das Inventar zurück® Im Frühjahr 1947 wurde das Pachtverhältnis nach einem Schriftwechsel der Vertragsparteien wieder aufgenommen? doch benutzt die Beklagte seither ihr eigenes Inventar® Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde der Pachtzins dafür auf 180 RM (jetzt BM) monatlich ermässigt®
Inzwischen hatte Frau imBHHIBdurch Vertrag vom 13o Juni 1946 die Prsxisräume ihres verstorbenen Ehemannes an den Kläger um einen monatlichen Mietzins von 300 RM (jetzt BM) vermietet® Hach Vortrag des Klägers legte er zusammen mit Frau PfBHHB etwa 3 Wochen nach Abschluss des Mietvertrags ein schon früher mündlich vereinbartes Zusatzabkommen zu dem Mietver-
3 ~ -	'
trage mit folgendem Wortlaut schriftlich fest;
’’Mit dem Mietverträge geht auch das v'crhelegungsrecht in der im Hause WBMHBstrasse 4P befindlichen Klinik, wie es in dem Vertrage vom30^Sept ember 1932 zwischen Frau Pro Emil und Schwester Elisabeth WfHHP für den im Hause praktizierenden .Arzt ausbedungen ist, auf den Mieter über«,”
Die Beklagte bestreitet dem Kläger dieses Vorbelegungs recht; sie vertritt den Standpunkt«, das Vorbelegungsrecht des Br» PJHHBP nach § 16 des Pachtvertrags vom 30«, September 1932 sei mit dessen lode erloschene Wegen dieser und anderer Streitigkeiten erhob Frau PflHHHB im Oktober 194? gegen die Beklagte beim Amtsgericht Bremen Klage auf Aufhebung des Mietverhältnisses und Räumung* In die'sem Rechtsstreit verkündete Frau
 dem jetzigen Kläger den Streit; er trat ihr als Hebenintervenient bei«, Bas Amtsgericht wies die Klage
 ab« Auf Berufung der Frau PPHHHIVänderte das Landgericht Bremen dieses Urteil insoweit ab, als es einem in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag der Klägerin entsprechend feststellte, dass die Beklagte verpflichtet sei? die Bestimmung des § 16 des Pachtvertrages vom 30« September 1932 gegenüber dem von der Klägerin bestimmten Nachfolger Br« PflHH in der Klinik, nämlich dem Nebenintervenienten Br« MflHHm, zu erfüllen©
Ber Kläger meldete nunmehr bei der Beklagten verschie- . dene Patienten zur Aufnahme in der Klinik an. Bie Beklagte lehnte die Aufnshme ab* Baraufhin hat der Kläger die jetzige Klage erhoben« Er hält die Weigerung der Beklagten, chirurgisch- orthopädische Fälle und insbesondere männliche Patienten in ihre Klinik aufzunehmen und ihm den Operationssaal zur Vornahme von Operationen zur Verfügung zu stellen, für unbegründet und die Beklagte für verpflichtet.
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ihm den Schaden zu ersetzen«, der aus dieser Behinderung seiner Praxis ihm entstehet» Er hat daher "beantragt ? wie folgt zu erkennen:
"lo Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, das genu § 16 des Pachtvertrags zwischen der Beklagten und Frau Dr«> PflHHHHB vom 30» Setpember 1932 einge-raumtejßelegungsvorrecht uneingeschränkt zu den jeweils amtlich festgesetzten, evtl« den üblichen Sätzen, auszuüben, insbesondere auch die Aufnahme männlicher Patienten und chirurgisch-orthopädischer Bälle zu verlangen, sowie den Opersitionssaal zu benutzen»
2p Es wird ferner festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Weigerung der Beklagten, Operationen in der Klinik vorzunehmen und das Belegungsvorrecht auszuüben, entstanden ist und weiter entstehto”
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten» Sie hält daran fest, das Vorbelegungsrecht habe nur Br* P  persönlich zugestanden und sei mit seinem Tode erloschen»
das Belegungsvorrecht verzichtet habe, und dass es ver
 dass sie (die Beklagte) nur gynäkologisch ausgebildet
 sie die Privatklinik ausschliesslich als Frauenklinik und Entbindungsheim eingerichtet und betrieben» In einer solchen Klinik sei die Aufnahme männlicher Patienten nicht angängigoBie Benutzung des Operationssaals könne nach dem Pachtvertrag nicht verlangt werden, es sei
 auch gesundheitspoliseilich nicht zulässig, in einem gynäkologischen Operationsraum auch chirurgische Operationen, insbesondere solche orthopädischer Art1, vor-zunehmeiio Die Aufnahme von Patienten 3« Klasse könne ihr aus Gründen der Rentabilität nicht zugemutet werden»
Bas Landgericht hat durch Teilurteil dem Antrag Ziff 1 des Klägers entsprechend festgestellt, dass der Kläger das Belegungsvorrecht nach § 16 des Pacht-
Hilfsweise macht sie geltend, dass Br«, P
auf
 wirkt sei» !D habe	immer v/eniger davon Gebrauch gemacht» Beide Eheleute P hätten	gewusst
 sei; mit Einverständnis der Eheleute
 habe
 
Vertrags vom 50® September 1932 uneingeschränkt zu den jeweils von den Krankenkassen festgesetzten oder für Privatkliniken dieser* Art üblichen Sätzen ausüben, insbesondere auch die Aufnahme männlicher Patienten und chirurgisch-orthopädischer Palle verlangen und den Operationssaal benutzen darf. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil abgeändert und im Umfang der Entscheidung des Landgerichts die Klage abgev/ieseiio Mit der Revision begehrt der Kläger die Abänderung dieses Urteils und die Wiederherstellung der Entscheidung des ersten Richterso Die Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebetene
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Ir.
Die beiden Vorinstanzen haben das Peststellungsinteresse des Klägers bejaht® In der Revisionsverhandlung hat die Beklagte die Zulässigkeit der Peststellungsklage in Zweifel gezogen, sofern man mit der Revision annähme, dass das Urteil im Vorprozess dem Kläger gegenüber Rechtskraft habe. Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es aber nicht, denn dieser Rechtsansicht der Revision kann nicht gefolgt werden. Es kann infolgedessen auch dahinstehen, ob nicht der von dem Kläger im ersten Rechtszuge weiter erhobene Schadensersatzanspruch dazu Anlass ge-
ben könnte, den jetzt im Streit befindlichen Fest-s t e 11 u ng s a n t r a g als Zwi s che nf e s t s t e11ung s antrag ( § 280 ZFO) zu behandeln, bei dem ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung (§ 256 ZPO) nicht vorausgesetzt wird (RGZ 126, 237) o
II o
Per Erstrichter ist davon ausgegangen, dass die Rechtskraft der im Vorprozess zu Gunsten der Verpächterin, Frau	ergangenen	Entscheidung	auch
 zu Gunsten des jetzigen Klägers wirkeo Er hat den Pachtvertrag zwischen Frau	und	der Beklag-
ten hinsichtlich des Vorbelegungsrechts als einen Vertrag zu Gunsten Pritter angesehen, bei dein die Ansprüche der Versprechensempfängerin und des Pritten so eng miteinander verknüpft seien, dass die Verurteilung des Beklagten im Vorprozess auch die Rechte des Klägers ihr gegenüber normiere® Er hält sich daher durch die Entscheidung im Vorprozess für gebunden, das Belegungsvorrecht des Klägers anzuerkennen«,
Pemgegenüber liat das Berufungsgericht eine Erstrek-kung der Rechtskraft verneint«Es tritt dem Landgericht darin bei, dass § 16 des Pachtvertrages als ein echter Vertrag zu Gunsten Pritter im Sinne der C§ 328 ff BGB zu werten sei. Purch einen solchen Vertrag erv/erbe der Britte aber ein selbständiges Recht und deshalb habe ein zwischen dem Versprechensempfänger und dem Versprechenden ergangenes urteil ihm gegenüber keine Rechtskraft, Pie Revision bittet um Nachprüfung dieser Rechtsansichto
 Pen Vorinstanzen ist darin beizutreten, dass aus prozessualen Vorschriften eine Erstreckung der Rechtskraft des im Vorprozess ergangenen Urteils auf das Verhältnis des jetzigen Klägers zu der Beklagten nicht
 kiergeleitet werden kann» Eine solche Folge ergibt sich insbesondere nicht daraus? dass im Vorprozess dem jetzigen Kläger von Frau	^er Streit
 verkündet worden und er ihr daraufhin als Nebenintervenient beigetreten ist* Nach § 68 ZPO wird der Nebenintervenient im_ Ve rhält n i s_ zur_ Haupt part ei mit der Behauptung nicht gehört? dass der Rechtsstreit so? wie er dem Richter Vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei?, er wird auf die Einrede schlechter Prozessführung beschränkt* Biese Wirkung tritt aber nur in seinem Verhältnis zur Haupte Partei ein, nicht auch im Verhältnis zu dem Prozess*-gegner? wie schon der Wortlaut des § 68 ZPO ergibt {Eaumbach-Li. uterbach, § 68 Anm 1 B; HRR 36, 288; 0 Bass der Kläger im Vorprozess auf Streitverkündung der damaligen Klägerin als Nebenintervenientin beigetreten ist, ändert daran nichts; nach § 74 Abs 3 ZPO kommt auch in diesem Palle die Vorschrift des .
§ 68 ZPO zur Anwendung, die eine Rechtskraft im Verhältnis zu dem Gegner des Streitverkändenden- nicht:.	'
begründet*
Beizutreten ist dem Berufungsgericht weiter darin? dass auch aus § 69 ZPO eine Erstreckung der Rechts -kraft nicht abgeleitet werden kann* Biese Bestimmung enthält nicht die Voraussetzungen einer solchen Erstreckung? sondern regelt hur die Folgen für das Verfahren? die eintreten, wenn nach sachlichem Recht die im Hauptprozess ergangene Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner wirkt*
Ob dies der Pall ist? ist eine Frage des sachlichen Rechts
 
3.)
Den T/iderstreiu zwischen den Interessen Dritter, nicht mit den Folgen eines zwischen anderen Parteien geführten Rechtsstreites belastet zu werden, und dem öffentlichen Interesse daran, eine wiederholte Befassung der Gerichte mit demselben »Streitfall zu ersparen und widersprechende Entscheidungen zu vermeiden, hat die Rechtsordnung dahin entschieden, dass in der Regel die Rechtskraft sich auf die Prozessparteien beschränkt0 Sie hat aber für gewisse Fälle, in denen ein besonderes Bedürfnis für die Erstrek-kung der Rechtskraft besteht, Sonderregelungen getroffene Sie beruhen zu dem Teil auf dem Gesichtspunkt.. • der Rechtsnachfolge oder der Repräsentation (§§ 325 ff ZPO), zun Teil handelte cs sich um Gestaltun^öurteileP deren rochtsgostaltende Wirkung von Illen anerkannt werden muss, ,wie • in Ehesachen* . Diese Fälle scheiden hier aus* Rur in wenigen Fällen hat die hetwordigkeit einer einheitlichen Entscheidung gegenüber verschiedenen Beteiligten zu einer Erstreckung der Re clit skr aft En lass gegeben.
Die Vorschriften des BG33 über den Vertrag zu Gunsten Dritter ergeben für die Entscheidung dieser Frage nichts, Each § 534 13GB stehen dem Schuldner die Einwendungen aus den Vertrage nicht nur gegenüber dem Vor s;or e chens-empfängcr, sondern auch dem Dritten gegenüber zu*
Daraus ist aber nicht umgekehrt zu entnehmen, dass ein im Verhältnis 'zwischen Schuldner und V er s pre ehe ns-empfängcr ergangenes rechtskräftiges Urteil auch im Verhältnis zu dem Dritten wirke« Euszugehen ist vielmehr davon, dass d;. s Forderungsrecht des Voroproohcns-empfängers und das dos Driften selbständig nebeneinander steifen und beide voneinander unabhängig sind (§§ 328 -Abs 1, 535 BGB) * Da beide von dem Schuldner Leistung an den Dritten verlangen können, liegt ein Fall einer Lehrhcit von Gläubigern vor, die dieselbe Leistung fordern können» Von dor Gosamtgläubigor schaft (i§ 428 ff BGB) unterscheidet sich dieser Sachverhalt dadurch, dass
 
der Schuldner nicht nach Belieben an jeden der beiden Forderungsberechtigten leisten kann? sondern zur Leistung an den Britten verpflichtet ist? und dass auch zwischen dem Versprechensempfänger und dem Britten eine Lusgleichspflicht zu gleichen Teilen« wie § 43O BGB sie vorsieht? nicht angenommen werden kann. Ist es sonach nicht möglich? die Vorschriften über die Gesamtgläubigerschaft auf Verträge zu Gunsten Dritter unmitteibar anzuwenden l.so besonders Planck § 335 Arnn la in eingehender Erörterung; Staudinger-Y/erner § 335 Amn I 2; für unmittelbare Anwendung Hellwig? “vertrage auf Leistung an Dritte? § 310 ff), so darf doch nicht verkannt werden«dass die Unterschiede im wesentlichen auf der Verschiedenheit des Innenverhältnisses zwischen den
 Forderungsberechtigten beruheno Im Verhältnis zu dem Schuldner ist die Interessenlage in beiden Fällen gleichartigs In beiden Fällen sind mehrere, Forderungsberechtigte vorhanden? die unabhängig voneinander vom Schuldner dieselbe Leistung verlangen können«, Bas legt es nahe? die Frage? ob die rechtskräftige Entscheidung eines Prozesses zwischen dem einen Forderungsberechtigten und dem Schuldner für und gegen den andern Forderungsberechtigten wirkt? in .Anlehnung an die Vorschriften über die Gesamtgläubigerschaft zu behandeln» Für diese bestimmt § 429 Abs 3 BGB’die entsprechende Anwendung des für Gesamtschuldner geltenden § 425 BGB« Each Abs 1 dieser Bestimmung wirken aber die dort nicht besonders bezeichneten Tatsachen nur für und gegen denjenigen Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten; nach Abs 2 gilt dies insbesondere auch von dem rechtskräftigen Urteil» Die Übertragung dieser Bestimmung auf den Fall der Gesamtgläubigerschaft ergibt? dass ein für oder gegen einen der Gesamtgläubiger erstrittenes rechtskräftiges Urteil nur für und gegen diesen' Gesaiütgläubiger wirkt? dass es dagegen we-
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der für noch gegen die andern Gesamtgläubiger Wirkungen hat® Eine Erstreckung der Rechtskraft auf die andern Gesamtgläubiger hat das Gesetz also ausdrücklich abgelehnt (Stein- Jonas- -Sohönke ?
§ 324 Anm VI ai© Eie entsprechende -Anwendung dieser Bestimmung auf den Vertrag zu Gunsten Dritter führt dazu, auch iin "vorliegenden Palle die Bindung der Parteien an das im Vorprozess ergangene rechtskräftige Urteil zu verneinen®
Die Heranziehung ähnlich gelagerter Palle be-stätigt diese Entscheidung® So tritt eine Erstreckung der Rechtskraft nicht ein« wenn mehrere Gläubiger eine ungeteilte Leistung zu fordern haben, ohne Gesamtgläubiger zu sein, sodass der Schuldner nur an alle gemeinsam zu leisten hat und jeder .Gläubiger Leistung an alle fordern kann( § 432 Abs 1 Satz 1 BGB); auch in diesem Palle wirkt eine Tatsache« die nur in der Person eines Gläubigers eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger (Palandt § 432 Anm 2 c; RGZ 119? 163 /T6_97 für den nach § 1011 BGB in Anwendung von § 432 BGB zu. behandelnden Anspruch eines Miteigentümers; vgl auch KG in HRR 36, 1452)0 Demgegenüber treten die wenigen Sonderfälle zurück, in denen nach materiellem Recht ein von einem oder mehreren üXihibigern erstrittenes Urteil im Verhältnis zu den andern Gläubigern wirkt«
Diese Wirkungen erklären sich zu dem.Teil aus den Besonderheiten des Konkursverfahrens, in dem alle Gläubiger zusammengefasst werden und nur eine einheitliche Entscheidung für und gegen alle Gläubiger möglich ist (z«B®
 § 147 KO, § 111 Abs 2 GenG); der Pall des § 856 ZPO lässt eine entsprechende Anwendung wegen seiner ver-f&hrensrechtliehen Besonderheiten nicht zu. Ebensowenig können die verschiedenen Fälle herangezogen werden, bei denen eine Mehrheit von Schuldnern vorliegt und es sich darum handelt, ob das rechtskräftige Urteil gegen einen Schuldner im Verhältnis zu den andern Schuldnern Wirkungen
 äusserto Für den Hauptfall der Gesamtschuld ist diese Frtge im § 425 Abs 2 BGB -verneint« Die Bälle, in denen nichxt Ge samt schuld vorliegt, sondern neben einem HauptSchuldner ein Dritter haftet, werden nicht einheitlich entschieden! Dem Bürgen gegenüber hat das Urteil zwischen Gläubiger und HauptSchuldner köine Rechtskraft, wenn auch der Bürge sich auf ein dem HauptSchuldner günstiges Urteil berufen kann (RGZ 122, 146 </”*148_/)o Ebenso wirkt.das Urteil gegen den persönlichen Schuldner nicht im Verhältnis des Gläubigers zu dem Eigentümer des mit einer Hypothek belasteten Grundstücks oder den Verpfänder oder Eigentümer einer verpfändeten Sache•(RG Warn 33, 35; OLG 26, 202)o Dagegen hat das Urteil des Gläubigers gegen eine Offene Handelsgesellschaft nach § 129 HGB Rechtskraft auch gegenüber den für die Gesellschaftsschulden haftenden Gesellschaftern (Baumbach, Anm 1 A zu-§ 129 HGB; RGZ 102, 301 /“302_7; 124, 146 /~149Jv RG LZ 08, 60; DR 44, 665) o
Bei dieser Rechtslage ist eine ausdehnende Anwendung der Vorschriften des materiellen Rechts über die Rechts-kraftwirkung gegen Dritte, mag sie auch bei vorsichtiger Abwägung nicht grundsätzlich ausgeschlossen sein, doch für den vorliegenden Fall nicht möglich (Stein-Jonas-Schönke § 325 Anm I Anm VI 4, Hellwig, Verträge auf. Leistungen an Dritte, S 326)o
Dagegen spricht auch nicht die Erwägung, dass es zu widersprechenden Entscheidungen über die Rechte des Dritten und des Versprechensempfängers kommen kann» Dieses Ergebnis, so unerwünschtes sein, mag, muss in Kauf genommen werden» Dass die Bedenken gegen widersprechende Entscheidungen hinter den Interessen der Beteiligten zurücktreten müssen, ergibt sich schon daraus, dass es keinesfalls angängig scheint, einem dem Versprechensempfänger oder dem Britten ungünstigen Urteil Wirkung auch gegen den andern Mitberechtigten zu verleihen» Daher ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, dass die Entscheidung im Vorpfozesse der jetzt"' zu“.
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treffenden Entscheidung nicht voi\gre~xi<> Das Buruiungs-gericht ist mit Rocht in eine nochmalige Prüfung der Frage -cingotrotcn, ob das 'von dem Kläger beanspruchte Vorbelegungsrecht ihm zusteht oder nicht0
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 In der Sache selbst führt das Berufungsurteil aus:
Im § 16 des Pachtvertrags "vom 30«, September' 1932 sei lediglich Dr»Papendieck a.ls Berechtigter genannte Es fehle.jeder Hinweis darauf, dass die Verpächterin befugt sein solle, das Vorbelegungsrecht zu übertragene Pie Richtigkeit und Vollständigkeit des Vertrages sei zu vermuteno Wenn der Kläger behaupte »für den Pall des Todes des Br«, Papendieck sei nichts bestimmt, dies sei eine unbeabsichtigte Lücke in den Vertragsbestimmungen, die durch ergänzende Auslegung geschlossen werden müsse, so ha.be er dafür die Bev/eislasto Pieser Beweis sei nicht erbracht» Es bestünden erhebliche Anhaltspunkte für die Behauptung der Beklagten, dass dieser Pall bei Vertragsschluss ins Auge gefasst worden sei. Bei Vertragsschluss sei Pr» Papendieck 52 Jahre und herzkrank gewesen: er habe sich schon damals schlecht gefühlt» Es sei daher unwahrscheinlich, dass er bei Abschluss des von ihm diktierten Yrertrages den Pall seines Todes nicht in Rechnung gestellt habe, zu demal er das Haus als die "Lebensversicherung” seiner Prau bezeichnet habe» Die Beklagte habe andererseits gewusst, dass der Gesundheitszustand des Pr» Papendieck schlecht gewesen und dass gerade aus diesem Grunde die Klinik verpachtet worden sei«, Daher liege die Annahme nahe, dass auch sie an den Pall des ••• Todes.vdes Pro Papendieck gedacht habe» Diese Umstände den— darauf hin, dass das Vorbelegungsrecht absichtlich auf Pr» Papendieck habe beschränkt werden sollen»
Bei dem Umbau des Hauses vor der Verpachtung sei die Möglichkeit berücksichtigt worden, die Klinikräume in
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Y/ohnungen umzuwandoln. Die Eheleute hätten also schon damals die vollständige Aufgabe der Klinik und damit das Ende des Belegungsvorrechts des Dr. PflHHHB in Betracht gezogene Das spreche dafür» dass dieses Recht der persönlichen Bequemlichkeit des der Verpachterin nahe verbundenen Dr.	habe dienen sollen« dass aber der wirt-
schaftliche Gesichtspunkt dabei keine ausschlaggebende Rolle gespielt habe» Die Annahme des Landgerichts im Vorprozess, die Pacht sei wegen des Vorbelegungsrechts besonders niedrig gehalten worden, entbehre der tatsächlichen Grundlage. Diese Gesichtspunkte widersprächen der Annahme einer Lücke im Vertrage *
Aber auch wenn man eine solche unterstelle, sei doch nicht erwiesen, dass die Parteien bei redlichem Verhalten sie in dem vom Kläger behaupteten Sinne ausgefüllt haben würden. Der Beklagten sei zu glauben, dass sie Br.	das	Belegungsvorrecht nur mit Rück-
sicht auf das zwischen ihnen bestehende persönliche Vertrauensverhältnis eingeräumt habe. Aufgrund dieses Vertrauensverhältnisses habe sie damit rechnen dürfen, dass die Ausübung des Vorbelegungsrechts den Betrieb der Klinik nicht erschweren würde. Die Beklagte sei rein gynäkologisch ausgebildet. Bei der Entwicklung der Klinik seien diese dem Ehepaar
 bekannte Tatsache und die damit zusammenhängenden persönlichen Künsche der Beklagten für die Belegung der Klinik weitgehend von Einfluss gewesen.
So sei es dazu gekommen, dass die Klinik sich zu einer reinen Frauenklinik und einem Entbindungsheim entwickelt habe. Mit dem Fortbestand einer solchen Entwicklung habe die Beklagte nicht rechnen können, wenn das Vorbelegungsrecht auf einen etwaigen Nachfolger des Dr. PflMHIV sich erstrecke. Dies zeige die im gegenwärtigen Prozess von dem Kläger vertretene Auffassung, dass sein Belegungsvorrecht in allen
 in iffitoTST-
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Fällen vorgehe, seihst wenn der Betrieb der Klinik dadurch aufs stärkste beeinflusst werde« Bas Berufungsgericht schliesst daraus., dass die Beklagte sich auf eine solche Übertragbarkeit des Eelegungs-vorrechts nienu 1s eingelassen haben würde und dass sie nach freu'and Glauben auch jetzt nicht dazu angehalten werden könne*
Die Revision rügt die Verletzung der §§ 133, 157?
242 BGB und der allgemeinen Auslegungsregeln* Sie macht geltend: Die Auslegung des Pachtvertrags durch das Berufungsgericht sei in sich widerspruchsvolle Gerad wenn man davon ausgehe, dass bei Vertragsschluss die Parteien die Möglichkeit eines Todes des Br* PflBHHHP in Rechnung gestellt hätten sei es unwahrscheinlich, dass sie für diesen Pall das Belegungsvorrecht hätten beenden wollen« Denn es hätte für jeden Nachfolger in der Praxis des Dr. PflHBpliV von grösstem Vert sein müssen, und das hätte zu einem höheren Mietzins für die Praxisräume geführt.» Mit der von dem Berufungs* ■ gericht gefundenen Auslegung sei der Gedanke der Versorgung der Frau PflHHIiP nicht vereinbare
 lc) Bas Berufungsgericht brauchte von seiner Auffassung aus nicht zu erörtern, ob das Belegungsvorrecht auf den jetzigen Kläger überhaupt übertragen werden konnte, ob es sich nicht um ein höchst persönliches Recht handelte, dessen Bestand an die Person des Br„ PflHHHHPals Berechtigten gebunden war« Rechtlich ist die ‘Übertragung des Belegun-svorrechtes auf den Kläger nicht die Abtretung einer Forderung im Sinne der §§ 398 ff BGB, sondern die Bestimmung eines anderen Berechtigten anstelle des im § 16 des Pachtvertrages zunächst begünstigten Britten« Bas Recht zu einer solchen Bestimmung kann dem Versprechensempfänger in dem Vertrag zu Gunsten Britter Vorbehalten werden (§ 332 BGB)? in diesem Falle ist der Vertrag zu Gunsten eines noch unbestimmten, aber durch den Versprechensempfänger noch, zu bestimmenden Britten geschlossen« Es könnte erwogen werden, ob nicht
 in Übertragung des im § 399 BGB für die Abtretung -von Forderungen ausgesprochenen Rechtssatzes die Bestimmung eines Dritten unzulässig sein muss« wenn die vereinbarte Leistung an einen anderen als den ursprünglich. Berechtigten nicht ohne Veränderung ihres Inhaltes erbracht werden kann. Eine entsprechende Anwendung des § 399 BGB auf den Fall des § 352 ist aber nicht mögliche Die Abtretung einer . • Forderung v ollzieht sich durch Vertrag des Gläubigers mit dein Erwerber (§ 398 BGB’, ohne Mitwirkung des Schuldners® Infolgedessen muss dieser dagegen geschützt werden, dass seine Leistungspflicht ohne sein Zutun inhaltlich -verändert wird» Im Gegensatz dazu setzt die Bestimmung eines anderen Bezugsberechtigten beim Vertrage zu Gunsten Dritter voraus« dass
^em Versprechensempfänger das Recht hierzu eingeräumt worden ist; ob der Versprechende bei Vertragsschluss sich auf diesen Vertragsinhalt einlassen will, ist Sache seiner freien Sntschliessung, gegen de-
ren Folgen er eines besonderen Schutzes nicht bedarf,.
Das Berufungsgericht ist daher mit Recht davon ausgegangen, dass in dem Pachtvertrag von 300 September 1932 die Übertragung des Belegungsvorrechtes auf einen etwaigen
 Nachfolger in der Praxis des Dr« PI hart werden können«
hätte verein-
2o, § 16 des Pachtvertrags enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, welche Folgen der etwaige Tod des Dr®	für.	das	ihm	zukommende Belegungsvorrecht
 haben soll® Wenn das Berufungsgericht die Frage erörtert, ob das Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung darauf schliessen lasse, dass die Parteien an diesen»Fall nicht gedacht hatten, so legt es den Vertrag aus® Dabei sind die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht diese Frage verneint, nicht frei von Bedenken® Das Berufungsgericht meint, der Kläger. sei dafür beweispflich-
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tig, dass die Vertragsbestimmungen in diesem Punkte lückenhaft seien; der Vertrag habe die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich, und der Kläger!- sei für die von ihm behauptete .Auslegung beweisfälligoDie Auslegung eines Vertrages ist * aber nicht Gegenstand von tatsächlichen Behauptungen der Parteien, sondern richterliche Würdigung von Tatsachen; sie kann nicht Gegenstand des Beweises sein, daher kommen die Regeln über die Beweislast nicht in Betracht»
Wohl aber sind die für die Auslegung neben dem Wortlaut der Vertragsurkunde in Betracht kommenden Begleitumstände Tatsachen, die des Beweises fähig und bedürftig sind* Dies hat das Berufungsgericht offensichtlich im Auge; seine Ausführungen sind so zu verstehen, dass das Pehlen einer vertraglichen Bestimmung mit den vom Berufungsgericht weiter angeführten Rebenumständen zu der Auslegung führe, die Parteien hätten das Er- • löschen des Belegungsvorrechts mit dem Tode des Br» ?■■■ ve re inbart» Nur. wenn der Kläger weitere tatsächliche Anhaltspunkte für die von ihm vertretene Auslegung beigebracht haben würde, hätte.des Berufungsgericht sich zu einer anderen* Auslegung entsohliessen können» So verstanden, sind die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden» •
Die von dem Berufungsgericht gefundene Auslegung ist möglich» Sie ist mit dem Wortlaut der Vertragsurkunde vereinbar und verstösst v/eder gegen gesetzliche Anslegungsregein noch gegen Penkgesetze oder Sätze der Erfahrung»
Pie Revision rügt, das Berufungsgericht habe die wirtschaftliche Bedeutung des Eelegungsvorrechts für den Pall einer Vermietung der Praxisräume an einen

Nachfolger des Dr« PflHHiHV verkannt« Damit habe es sich zu seiner eigenen Feststellung in Widerspruch gesetzt, dass Dr*	in	dem
 Haus eine "Lebensversicherung" seiner Witwe erblickt habe« Das Berufungsgericht setzt sich aber mit diesen Absichten des Br»	auseinan-
der« Es stellt in diesem Zusammenhänge fest, dass die Eheleute FflHHHI schon vor der Verpachtung an die Beklagte den Gedanken erwogen hatten, die Klinik einmal aufzugeben und die Klinikräume in Wohnungen umzuwandelno Wenn das Berufungsgericht daraus folgert, dass die Eheleute PtfBHHIV ^-em Belegungsvorrecht keine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung beigemessen hätten, so liegt diese Beurteilung auf tatsächlichem Gebiet, das der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist« Dass Dr» P(HHHIHB die Einnahmen aus dem Haus für die Zukunft seiner Frau sichern wollte, ist kein Widerspruch zu der Annahme, dass er dem Belegungsvorrecht keine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zugemessen habe« Ein innerer Widerspruch in den Gründen des Berufungsurteils liegt nicht vor«
4o) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe den vorhandenen Prozesstoff nicht allseits ausgewertet o Sie verweist vor allen auf die Aussagen der im ersten Rechtszug als Zeugin vernommenen Frau P(
Diese hatte bekundet, ihr verstorbener: Ehemann habe die Klinik zunächst seinem einzigen Sohn freihalten wollen; bei der Verpachtung der Klinik an die Beklagte habe er erwartet> ; dass sein Sohn Medizin stuchecen und später seine Praxis übernehmen
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werde» Welter hut die Zeugin ausgesagt, ihr Ehemann habe sieh v/iocerholt bemüht, jüngere Kollegen in reine Praxis zu ziehen und bei don hierüber geführten Verhandlungen immer uuf rein Belegungs-Vorrecht hirgev/iosen. Hoch kurz vor oeinen l'cue lube er ihr erklärt, sein lliicli-ftlgor in uor Praxis könne die Klinik belegen? und dabei ausdrücklich das Vorbelegungsrecht erwähnt«. las Berufungsgericht setzt sich mit diesen Aussagen nicht ausdrücklich auseinander» Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, das Berufungsgericht habe diese Aussagen übersehen, denn es erwähnt die Vernehmung der Zeugin wiederholt in anderem Zusammenhänge ( S 13 des Berufungsurteils }• Offensichtlich hat das Berufungsgericht diese /ussagen nicht für erheblich gehalten» Dies ist berechtigt? Denn die Zeugin gibt nur Äusserungen ihres Ehemannes darüber wieder, wie er das Vorbelegungsrecht aufgefasst hat; für den objektiven Sinn des Vertrages konnte dies nicht entscheidend sein» Konnte das Berufungsgericht aber diese Aussagen für nicht erheblich halten, so bedurfte es eines ausdrücklichen Eingehens hierauf in den Urteilsgründen nicht.
Der Kläger hatte behauptet, dass mit Rücksicht' auf das Vorbelegungsrecht der Pachtzins besonders niedrig gehalten worden sei. Bas Berufungsgericht erörtert diese Behauptung, gelangt aber zu ihrer Verneinung. Bie Revision rügt in diesem Zusammenhang, dass das Berufungsgericht auf die Bemerkung der Zeugin I-Iienzsch nicht eingegangen sei, die in einem Brief vom 15* 5» 1932 (Bl 82 d.A. ö.es Vorprozesses) anlässlich der Vorverhandlungen zu dem Pachtvertrag den in der Kalkulation des Pachtzinses eingesetzten Betrag von 20.-EM monatlich für das Inventar als
 
”ausserordentlich, billig?1 bezeichnet habe» Pie Revision sieht in dieser Bemerkung eine Stütze ihrer .Ansicht, dass der Fachtzins mit Rücksicht auf das Vorbelegungsrecht besonders niedrig gehalten worden sei» Pabei übersieht die Revision* dass der Kläger selbst im ersten Reclitszuge diese Bemerkung der Zeugin HiflHHB für völlig unerheblich erklärt hatte (Schriftsatz vom 15o Februar 1950 S 5 Bl 46 dlAo)? und in der Berufungsinstanz, soweit erkennbar, • nicht darauf zurückgekommen ist. Unter diesen Umständen hatte das Berufungsgericht keinen Anlass, auf die fragliche Bemerkung einzugehen.
Ebenso ist es unbegründet, wenn die Revision es beanstandet, dass das Berufungsgericht die im Vorprozess erho' eren Äusserungen der Ärztekammer vom 12o 7o 1948 (Bl 47 d.A. des Vorprozesses) und des Präsidenten des Landesgesundheitsarntes« Br o G^^, nicht ausgewertet habe. Pie Äusserung der Ärztekammer verneint, dass das Belegungsvorrecht ein besonderes Vertrauen der Klinikleitung zu dem bevorrechtigten Arzt vora.ussetze, und hält vom gesundheitspolizeilichem Standpunkte aus es für unbedenklich, dass orthopädische Patienten in der Klinik aufgenommen und ortho pädische Operationen dort ausgeführt werden. Pie Bekla te hattejim Vorprozess gegen diese Äusserung Bedenken vorgebracht5 sie hatte u.a. geltend gemacht, der unter zeichnende Arzt stehe in näheren persönlichen Beziehungen zu dem Vater der Frau	der	damaligen
 Klägerin. Zu der Page der Zulässigkeit orthopädischer Operationen und der Aufnahme orthopädischer Patienten hat die Beklagte eine Gegenäusserung des Frauenarztes Pr. Ba0|^0 vorgelegt (Bl 52 ebenda). Unter diesen Umständen standen der von der Revision vermissten Ver-
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wertung clor /iusscrung der vrztckommcr erhebliche Bedenken entgegen• Abgesehen davon konnte diese -nur allgemeine Fragen betreffende Äusserung zu der Auslegung eines bestimmten Vertrages, wie des Pachtvertrages vom 300 9« 1932, nichts Nennenswertes beitragen« Y/as die Äusserung des Br© anlangt, so findet sich eine solche in den Akten nicht« Br« GJJp hat im Vorprozess am 29«» 9« 48 einem Sühnetermin beigewohnt« Seine Ausführungen sind weder in der Niederschrift noch in anderer Weise festgehalten worden« In dem landgerichtlichen Urteil im Vorprozess wird ( S 10, Bl 103 R ] nur
 erwähnt, dass auch Br« GflH^die Aufnahme orthopädischer Fälle mit den Bedingungen eines gynäkologischen Betriebes für vereinbar erklärt habe* Biese Äusserung konnte für die Frage der Verwirkung des Belegungsvorrechts, vielleicht auch für seine;Ausdehnung, von Bedeutung sein, nicht aber für die Aiuslegung des Vertrages vom 3Ö« 9o 1932 selbst, um die es sich allein handelt«
Auch im übrigen ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht erheblichen Prozesstoff übersehen oder ungenügend berücksichtigt habe, wie die Revision ohne nähere Angabe geltend macht«
Nach dem Ausgeführten sind die Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil unbegründet, die.Revision
 
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war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO z urückzuw eisen»'
Dr» Pritsch	Dr«	Hertel	•	Pr»	Eückinghaus
 Pr» Heck	Pr.	Oechßler
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