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BGH · 15 C 32/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 15 C 32/03

Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Aus Gründen der Billigkeit ist allerdings die Regelung des (jetzigen) § 467 Satz 2 BGB aufgenommen worden, nach der der Vor-kaufsverpflichtete die Übernahme sämtlicher Gegenstände unter der Voraussetzung verlangen kann, dass er den Nachweis er-

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 17/06
vom 27. Mai 2007 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
 beschlossen:
Das Senatsurteil vom 23. Juni 2006 wird nach § 319 dahin berichtigt, dass der letzte Satz des zweiten Absatzes auf Seite 9 (Rdn. 23) lautet:
Aus Gründen der Billigkeit ist allerdings die Regelung des (jetzigen) § 467 Satz 2 BGB aufgenommen worden, nach der der Vor-kaufsverpflichtete die Übernahme sämtlicher Gegenstände unter der Voraussetzung verlangen kann, dass er den Nachweis er-
bringt, durch die Trennung einen Nachteil zu erleiden (Prot. II, Bd. II, S. 105).
Krüger
 Klein
Stresemann
 Czub
Roth
 Vorinstanzen:
AG Erkelenz, Entscheidung vom 28.11.2003 - 15 C 32/03 -LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 14.12.2005 - 4 S 188/03 -