Oktober 1971 ein von ihm während der Ehe von Todes wegen erworbenes Hausgrundstück an den Beklagten zu 1) • Der Beklagte zu 1) wurde als Eigentümer im Grundbuch eingetragen* Die Klägerin forderte von ihm die Rückübertragung des Grundstücks auf ihren Ehemann, da der Kaufvertrag ohne ihre Zustimmung unwirksam sei (§§ 1365, 1366 BGB). Da sich der Beklagte weigerte und die Klägerin nicht erwartete, daß ihr Ehemann seiner Wiedereintragung als Eigentümer zustimmen werde (§22 GBO), erhob sie gegen beide Klage mit dem Ziele, den Beklagten zu 1) zur Bewilligung und Beantragung der Eintragung des Beklagten zu 2) als Eigentümer und den Beklagten zu 2) zur Zustimmung zu verpflichten. Der Verkauf des Grundstücks bedurfte nach § 1365 Abs. 1 BGB der Einwilligung der Klägerin, wenn dieses Grundstück im wesentlichen das ganze Vermögen ihres Ehemannes darstellte und der Käufer dies wußte oder jeden falls die Verhältnisse kannte, aus denen es sich ergab (BGHZ 43, 174, 177). Nach seiner im Berufungsurteil verwerteten Vernehmung war er zur Zeit des Verkaufs erst 54 Jahre alt und nach seinem Pro-zeßvortrage Betriebshandwerker bei den Im Falle einer längerdauernden Arbeitslosigkeit, die einen Anspruch auf Bezug der Renten nicht auszulösen vermochte, konnte das Hausgrundstück für die Familie von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung werden. Der Zweck des § 1365 BGB ist es aber, vor allem die Vermögensgrundlage der Familie zu sichern und zu verhindern, daß ein Ehegatte ohne Zustimmung des andern der Familie diejenige wirtschaftliche Grundlage entzieht, die sie bisher im Vermögen des Ehegatten besaß (BGHZ 35, 135, 137)# Das Rentenstammrecht scheidet deshalb für die Bestimmung des Vermögens im Sinne des § 1365 BGB von vornherein aus, wenn wie hier auf nicht absehbare Zeit noch kein Anspruch auf den Bezug der Rente besteht. Die Entscheidung in der Hauptsache hätte keine Stellungnahme des Senats zu der Frage erfordert, ob und mit welchem Wert die Renten oder das Rentenstammrecht eines Rentenbeziehers in den Wertvergleich als Vermögensbestandteil eingehen können (vgl. Unter solchen Umständen war die notarielle Erklärung des Vertragspartners, er verfüge mit dem Grundstück nicht über sein Vermögen im ganzen, gleich aus welchen Gründen der Beklagte auf ihr bestand, bedeutungslos• Da die Beklagten eine Zurückverweisung der Sache oder eine abweichende Entscheidung des Senats über die Klage-ansprüche auch bei Durchführung der Revision nicht erreicht hätten, haben sie billigerweise die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
BUNDESGERICHTSHOF V m 16/7u BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1« des Mechanikermeisters Günter P 0^0, Straße 2. des Klempners und Installateurs Valter S l, Kfl|^ Straße 1, Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen die Hausfrau Erna 0 - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Prof« Dr« 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1975 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Mattem, Offterdinger, von der Mühlen und Dr. Eckstein beschlossen: Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten Je zur Hälfte* Gründe I. Der Beklagte zu 2) war mit der Klägerin verheiratet. Die Ehe ist während des Revisionsverfahrens rechtskräftig geschieden worden* Der Beklagte zu 2) verkaufte am 6. Oktober 1971 ein von ihm während der Ehe von Todes wegen erworbenes Hausgrundstück an den Beklagten zu 1) • Der Beklagte zu 1) wurde als Eigentümer im Grundbuch eingetragen* Die Klägerin forderte von ihm die Rückübertragung des Grundstücks auf ihren Ehemann, da der Kaufvertrag ohne ihre Zustimmung unwirksam sei (§§ 1365, 1366 BGB). Da sich der Beklagte weigerte und die Klägerin nicht erwartete, daß ihr Ehemann seiner Wiedereintragung als Eigentümer zustimmen werde (§22 GBO), erhob sie gegen beide Klage mit dem Ziele, den Beklagten zu 1) zur Bewilligung und Beantragung der Eintragung des Beklagten zu 2) als Eigentümer und den Beklagten zu 2) zur Zustimmung zu verpflichten. Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, das Oberlandesgericht hat ihre Berufung (unter Neufassung der abzugebenden Erklärungen) zurückgewiesen. Mit der Revision haben die Beklagten die Abweisung der Klage erstrebt. Die Parteien haben vor dem Senat die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, jeweils dem Gegner die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. II. Gemäß § 91 a ZPO hat der Senat über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes zu entscheiden. Da es bei der Entscheidving des Berufungsgerichts bleiben müßte, wenn die Parteien eine Sachentscheidung des Senats begehrt hätten, waren die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten aufzuerlegen. Der Verkauf des Grundstücks bedurfte nach § 1365 Abs. 1 BGB der Einwilligung der Klägerin, wenn dieses Grundstück im wesentlichen das ganze Vermögen ihres Ehemannes darstellte und der Käufer dies wußte oder jeden falls die Verhältnisse kannte, aus denen es sich ergab (BGHZ 43, 174, 177). Der Be ruf vingsricht er geht von einem Verkehrswert des Grundstücks von 50 000 DM aus und läßt demgegenüber eine Wohnungseinrichtung geringen Werts und ein Spar- 4 guthaben von etwa 1 200 DM außer Betracht, Gegen diese rechtlich nicht zu beanstandende Auffassung bringt auch die Revision nichts vor. Sie vertritt den Standpunkt, entgegen der Rechtsansicht des Berufungsrichters seien die Rentenansprüche des Beklagten zu 2) aus der SozialVersicherung und aus einer betrieblichen Zusatzversicherung, die den Wert des Grundstücks erheblich überstiegen, zu seinem Vermögen zu rechnen. Dem wäre jedoch nicht beizutreten gewesen. Der Beklagte bezog beim Verkauf seines Grundstücks keine dieser Renten. Nach seiner im Berufungsurteil verwerteten Vernehmung war er zur Zeit des Verkaufs erst 54 Jahre alt und nach seinem Pro-zeßvortrage Betriebshandwerker bei den Im Falle einer längerdauernden Arbeitslosigkeit, die einen Anspruch auf Bezug der Renten nicht auszulösen vermochte, konnte das Hausgrundstück für die Familie von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung werden. Der Zweck des § 1365 BGB ist es aber, vor allem die Vermögensgrundlage der Familie zu sichern und zu verhindern, daß ein Ehegatte ohne Zustimmung des andern der Familie diejenige wirtschaftliche Grundlage entzieht, die sie bisher im Vermögen des Ehegatten besaß (BGHZ 35, 135, 137)# Das Rentenstammrecht scheidet deshalb für die Bestimmung des Vermögens im Sinne des § 1365 BGB von vornherein aus, wenn wie hier auf nicht absehbare Zeit noch kein Anspruch auf den Bezug der Rente besteht. Die Entscheidung in der Hauptsache hätte keine Stellungnahme des Senats zu der Frage erfordert, ob und mit welchem Wert die Renten oder das Rentenstammrecht eines Rentenbeziehers in den Wertvergleich als Vermögensbestandteil eingehen können (vgl. dazu Staudinger BGB 10./II, Aufl. § 1365 Rdn. 28 und Riedel, Rpfl. 1961, 262). Auch die subjektiven Voraussetzungen der Zustimmungs-bedürftigkeit sind im angefochtenen Urteil festgestellt. Nach tatrichterlicher Überzeugung wußte der Beklagte zu 1), daß der Ehemann der Klägerin nur das Kaufgrundstück besaß» und rechnete nicht mit anderen nennenswerten Vermögensgegenständen; er hatte selber Zweifel» ob der Verkauf nicht hieran scheitern könne. Unter solchen Umständen war die notarielle Erklärung des Vertragspartners, er verfüge mit dem Grundstück nicht über sein Vermögen im ganzen, gleich aus welchen Gründen der Beklagte auf ihr bestand, bedeutungslos• Der Senat hat die Verfahrensrügen, die sich auf die Kenntnis des Beklagten zu 1) von den Vermögensverhältnissen des Beklagten zu 2) beziehen, geprüft und für unbegründet erachtet (Art. I Nr. 4 EntIG). Da die Beklagten eine Zurückverweisung der Sache oder eine abweichende Entscheidung des Senats über die Klage-ansprüche auch bei Durchführung der Revision nicht erreicht hätten, haben sie billigerweise die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hill Der Streitwert beträgt im Revisionsverfahren bis zur Erledigungserklärung: 50 000 DM, seit der Erledigungserklärung: 13 200 DM. Mattern Offterdinger von der Mühlen Dr. Eckstein