an die Klägerin, daß nunmehr die HauptentSchädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz für die beiden Grundstücke fällig geworden sei, und forderte sie auf, als Berechtigte einen entsprechenden Antrag bei dem Ausgleichsamt zu stellen, "damit ich in den Besitz der von Ihnen an mich als Erbin nach meinen verstorbenen Eltern abgetretenen Entschädigung kommen kann". Mai 1969 setzte das Ausgleichsamt zugunsten der Klägerin die Hauptentschädigung fest; sie beläuft sich auf 16 050 DM als Grundbetrag, zu dem vom 1. vorhersehbare Entwicklung habe jedoch - zu demal da dem Grundstückskäufer durch Wegfall eines Teiles der Hypothekengewinnabgabe ohnehin schon ein erheblicher Vorteil zugeflossen sei und die Grundstücke heute mehr als 100 000 DM wert seien - zu einem groben Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung geführt, das nur dadurch einigermaßen ausgeglichen werden könne, daß Hauptentschädigung und Zinszuschlag ihr zugesprochen würden« 1. Wem die HauptentSchädigung, die das Ausgleichsamt wegen der Kriegssachschäden an den verkauften beiden Hausgrundstücken gemäß §§ 4 Nr. 1, 243 ff LAG der Klägerin als der ursprünglich Geschädigten gewährt hat, im Innenverhältnis der Parteien zu^teht, bestimmt sich in erster Linie nach den Vereinbarungen im Grundstückskaufvertrag vom 28. Falls die Abtretung auch den damals noch nicht bestehenden Anspruch auf die Hauptentschädigung erfaßte und er damit auf den Rechtsvorgänger der Beklagten übergegangen ist (§ 398 BGB), bleibt weiter zu prüfen, ob es der Beklagten gleichwohl wegen einer bei Vertragsabschluß nicht vorhergesehenen Entwicklung verwehrt ist, sich den Entschädigungsbetrag nebst Zinszuschlag ganz oder teilweise auszahlen zu lassen, und sie stattdessen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) einer Auszahlung an die Klägerin zustimmen muß. Das Berufungsgericht ist im Wege der Vertragsauslegung zu dem Ergebnis gelangt, die Abtretung sämtlicher Kriegssachschädenforderungen habe nach dem Villen der Vertragschließenden den Anspruch auf Hauptentschädigung mit eingeschlossen; denn der Sinn der Erklärung sei unter den gegebenen Umständen eindeutig dahin gegangen, daß die Klägerin jeden irgendwie gearteten Anspruch gegen die öffentliche Hand auf Ersatz der Kriegsschäden an den verkauften Grundstücken abgetreten habe. Für einen Ausgleich nach § 242 BGB, durch den das Hecht der Beklagten auf Hauptentschädigung sich mindern oder überhaupt entfallen könnte, ist nach Ansicht des Berufungsrichters kein Raum. Deshalb, so meint er, könne die Klägerin aus dem Umstand, daß die öffentliche Hand wider Erwarten verhältnismäßig hohe Entschädigungsleistungen erbringe, unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nichts herleiten, wenn auch dieses Ergebnis für sie hart sein möge. Durch die Zeugenaussage ihres Ehemannes sei diese Behauptung bestätigt worden, denn danach habe der beurkundende Notar bei Verlesen des Vertragstextes auf Befragen geantwortet, es handele sich bei der Abtretung "um eine reine Formalität". Wenn das Berufungsgericht die Aussage dahin gewürdigt habe, die Vertragspartner hätten die Äußerung des Notars möglicherweise dahin verstanden, daß eine nennenswerte Entschädigung mit Rücksicht auf die ungeheuren Schäden, die der Krieg verursacht habe, ohnehin nicht geleistet werden könne, so fehle es für diese Meinung an jeglichen Anhaltspunkten. Daß die Partner des Kaufvertrages nicht den Villen gehabt hätten» eine Abtretung der Kriegs Schädenansprüche vorzunehmen, und daß es daher an einer Einigung über den Forderungsübergang gemangelt habe, ist eine neue tatsächliche Behauptung, mit der die Klägerin im jetzigen Verfahrensstände nicht gehört werden kann (§ 561 Abs. 1 ZPO). Ein solcher Sach-vortrag wäre zudem in sich widersprüchlich gewesen; denn gerade wenn die Vertragsbeteiligten, wie die Klägerin behauptet, die Abtretung zwar als bloße Formalität, aber doch als notwendig angesehen haben sollten, mußten sie ihre Vornahme ernstlich wollen, weil anderenfalls von ihrem Standpunkt aus kein wirksamer Vertrag zustandegekommen wäre (vgl. Im übrigen ging es, was sie verkennt, bei der Vernehmung des Zeugen nicht um die Frage, ob die Abtretung als solche dem Willen der Vertragschließenden entsprach, sondern allein darum, ob diese etwa für den Fall, daß eine nennenswerte Entschädigung gewährt werden sollte, eine vom Wortlaut des Vertrages abweichende Als frei von Rechtsirrtum erweist sich ferner der Standpunkt des angefochtenen Urteils, die wirksam zustandegekommene Abtretung habe auch die künftigen Ansprüche aus dem Lastenausgleichsgesetz eingeschlossen, insbesondere den auf die hier streitige Hauptentschädigung. Diese Vertragsauslegung ist nicht nur möglich, sondern liegt den Umständen nach sogar nahe, und sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats in ähnlichen Fällen (Urteile vom 51* Januar 1969, V ZR 52/66, WM 1969, 527, 528, und vom 6. Sie meint, dies sei der Fall, weil sich durch die unerwartete Entschädigungsgewährung das bei Vertragsabschluß von den Beteiligten als selbstverständlich vorausgesetzte Gleich-* gewicht zwischen Leistung und Gegenleistung derartig verschoben habe, daß ihr ein Festhalten am ursprünglich Vereinbarten nach Treu und Glauben nicht mehr zuzu demuten sei (Urteil des erkennenden Senats vom 29* November 1965, V ZR 127/63, LM LAG § 244 Nr. 1 = WM 1964, 18, 20, mit weiteren Nachweisen). a) Zu Unrecht verneint allerdings das angefochtene Urteil die Anwendbarkeit des § 242 BGB mit der Begründung, daß es sich bei der Abtretungsklausel im Kaufvertrag vom 28. Auf dem Gebiet des Lastenausgleichs findet sich indessen eine derartige Pallge-staitung nicht häufig, und der erkennende Senat hat hier den Risikoeinwand nur in seltenen Ausnahmefällen durchgreifen lassen. Ob im vorliegenden Fall, wie sie hervorhebt, die Abtretung der ungewissen Kriegsschädenansprüche nicht einmal für den Vater der Beklagten ein Wagnis darstellte, weil er damit ohne jegliches Risiko die zusätzliche Chance erhalten habe, entgegen den allseitigen Erwartungen noch eine hohe Entschädigung einnehmen zu können, bedarf keiner Erörterung, da auf jeden Fall hinsichtlich der Person der Klägerin nicht ersichtlich ist, wieso für sie als Grundstücksverkäuferin die Gefahr einer von einem nicht vorhersehbaren Ereignis abhängigen Vermögenseinbuße bestanden haben sollte. Inwieweit der Käufer auf die abgetretenen Ansprüche irgendetwas ausgezahlt bekam, war vom Standpunkt der Klägerin aus wirtschaftlich bedeutungslos; daß sie es unterließ, sich für den Fall einer solchen Entschädigungsleistung vertraglich noch eine Kaufpreisnachzahlung auszubedingen, bedeutet kein Risiko im Sinne der geschilderten Rechtsprechung (LM LAG § 244 Nr. 1 Bl. 3 ■ WM 1964, 18, 20). Der aus § 242 BGB hergeleitete Ausgleichsanspruch, wie ihn die Klägerin hier geltend macht, bildet eine Erscheinungsform des Interessenausgleichs wegen Erschütterung oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage und untersteht infolgedessen den hierfür in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Grundsätzen. Geschäftsgrundlage kann aber nur sein, was bei Vertragsabschluß noch nicht von den Beteiligten in Betracht gezogen, geschweige denn ausdrücklich oder stillschweigend geregelt worden ist; Vertragsinhalt und Geschäftsgrundlage schließen einander aus; haben die Vertragspartner einen für ihre rechtlichen Beziehungen bedeutungsvollen Punkt bereits erkannt, insbesondere eine bestimmte Entwicklung der Binge als möglich angesehen und in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen, dann ist, falls dieser Umstand später tatsächlich eintritt, für eine Anwendung der Grundsätze über den Geschäftsgrundlage-Wegfall und damit auch für einen auf Treu und Glauben beruhenden Ausgleich kein Raum (ständige Rechtsprechung; z.B. Urteile des Senats vom 31. Das angefochtene Urteil würdigt diese Klausel als eine "eindeutige und weitgehende Vereinbarung" und legt die von den Vertragschließenden abgegebenen Willenserklärungen rechtsirrtumsfrei dahin aus, die zukünftige Entwicklung des Rechts der Ersatzleistung für Kriegssachschäden habe unbeachtlich sein und der Käufer auch dann ohne jede Einschränkung Inhaber der Entschädigungsansprüche bleiben sollen, wenn letztere höher sein würden, als dies bei Vertragsabschluß anzunehmen war. Nach dieser Auslegung ist also die Möglichkeit einer späteren Entschädigungsgewährung - und zwar auch in beträchtlicher Höhe - von den damals Beteiligten nicht nur gesehen, sondern sogar ausdrücklich geregelt worden. Folgerichtig hat es demgemäß - wenn auch irrigerweise unter dem Gesichtspunkt des Risikogeschäfts -noch geprüft, ob etwa die Vertragspartner, wie die Klägerin geltend mache, für den Fall der Bewilligung eines nicht völlig unbedeutenden Entschädigungsbetrages der Auffassung gewesen seien, dann solle die Klägerin inso- Ob sich durch die spätere Entwicklung das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gröblich verschoben hat, brauchte das Berufungsgericht mangels Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht zu entscheiden; denn der Ausgleichsanspruch aus § 242 BGB dient nicht der allgemeinen Korrektur eines bis auf die Kriegssachschädenansprüche längst abgewickelten Vertrages (Urteil des Senats vom 31. Daß der Tatrichter den Kaufvertrag nicht im Zusammenhang gewürdigt, sondern sich auf die Auslegung eines einzigen Satzes beschränkt habe, kann der Revision nicht zugegeben werden. Etwas von seinem Auslegungsergebnis Abweichendes ergibt sich insbesondere nicht zwingend aus der Vereinbarung, wonach der Vertrag auch dann wirksam bleiben sollte, falls die Feststellungsbehörde der Abtretung nicht zustimme; hierdurch wird die Möglichkeit, daß die Vertragspartner es gleichwohl im Falle einer behördlichen Ersatzleistung bei der einmal getroffenen Regelung belassen wollten, keineswegs fochtene Urteil ziehen möchte, greift sie in unzulässiger Weise die tatrichterliehe Beweiswürdigung an (§ 561 Abs. 2 ZPO); daran ändert auch der Umstand nichts, daß das Oberlande sgericht den Zeugen für subjektiv glaubwürdig erachtet hat (er habe "nichts erklärt, was er nicht verantworten könnte").
BUNDESGERICHTSHOF
098
IM NAMEN DES VOLKES
__ZR_l6/§2
URTEIL
Verkündet am
23. Juni 1971
H i r t h , Justizsekretär ala Urkundabeamter der Geachiftaatelle
in den Rechtsstreit
der Ehefrau Lore B in
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lr.
gegen
die Ehefrau Eva Elisabeth S DüflUB in xflHHflB, Scfll straBe
geb.
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
"V N
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Hill und Offterdinger
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. November 1968 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
Die Klägerin war Eigentümerin zweier Hausgrundstücke in 4HHl» die im letzten Kriege Beschädigungen erlitten hatten; das Gebäude auf dem einen Grundstück war völlig zerstört worden. Im Jahre 1946 verkaufte sie die beiden Grundstücke für 49 000 RM an den Vater der Beklagten. Dieser übernahm in Anrechnung auf den Kaufpreis dingliche Grundstücksbelastungen in Höhe von 18 236,23 RM, zahlte 20 763>77 RM in bar und bestellte der Verkäuferin an dem einen Grundstück eine Restkaufgeldhypothek von 10 000 RM. In dem notariellen Kaufvertrag vom 28. Oktober 1946 trat die Klägerin "unwiderruflich" die ihr "nach den gegenwärtigen und zukünftigen Bestimmungen gegen das Deutsche Reich zustehenden Ansprüche wegen der an den Grundstücken entstandenen Sachschäden" an den Vater der
Beklagten ab, und es hieß daselbst weiter:
"Die nach § 11 der Kriegssachschädenverordnung zu der Abtretung erforderliche Zustimmung der Feststellungsbehörde wird hiermit beantragt. Wird diese Zustimmung nicht erteilt, so bleibt die Wirksamkeit dieses Kaufvertrages hiervon unberührt. Die Verkäuferin bevollmächtigt den Käufer unwiderruflich, die Entschädigungsansprüche der Verkäuferin geltend zu machen und die Ersatzleistungen in Empfang zu nehmen .... Die Höhe des Kaufpreises bleibt unverändert, gleichviel, ob, in welcher Weise und in welcher Höhe die Entschädigung geleistet wird."
In der Folgezeit tilgte der Vater der Beklagten die übernommenen Grundstücksbelastungen bis auf die Restkaufgeldhypothek von 10 000 RH. Diese wurde dann 1948 im Verhältnis 10 : 1 auf die neue Währung umgestellt und die aus der Umstellung erwachsene Hypothekengewinnabgabe später wegen der Kriegsschäden um 3 300 DM ermäßigt.
Die Grundstücke gingen 1932 mit dem Tode des Erwerbers in das Eigentum seiner Witwe und seiner Tochter, der Beklagten, über. In einer notariell beglaubigten Erklärung vom 3. Oktober 1933 bevollmächtigte die Klägerin die Beklagte, bei dem zuständigen Ausgleichsamt die Feststellung von Kriegssachschäden an den beiden Häusern zu beantragen, und erklärte sich damit einverstanden, daß etwaige Entschädigungszahlungen an die Beklagte und deren Hutter geleistet würden. Im Jahre 1963 starb die Hutter der Beklagten; sie wurde von ihrer Tochter beerbt, die damit das Alleineigentum an den Grundstücken erwarb. Unter dem 23. November 1964 schrieb die Beklagte
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an die Klägerin, daß nunmehr die HauptentSchädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz für die beiden Grundstücke fällig geworden sei, und forderte sie auf, als Berechtigte einen entsprechenden Antrag bei dem Ausgleichsamt zu stellen, "damit ich in den Besitz der von Ihnen an mich als Erbin nach meinen verstorbenen Eltern abgetretenen Entschädigung kommen kann". Der Ehemann der Klägerin erklärte sich in seinem Antwortschreiben vom 1. Dezember 1964 zur Antragstellung bereit, wobei er zu dem Ausdruck brachte, es lasse sich "zur Stunde überhaupt nicht sagen, ob bei dem ganzen Verfahren etwas herauskommt". Durch Bescheid vom 21. Mai 1969 setzte das Ausgleichsamt zugunsten der Klägerin die Hauptentschädigung fest; sie beläuft sich auf 16 050 DM als Grundbetrag, zu dem vom 1. Januar 1953 ab noch ein Zinszuschlag von 1 vom Hundert für jedes angefangene Vierteljahr tritt.
Die Parteien streiten darüber, wem von ihnen die Hauptentschädigung zusteht. Die Klägerin hat im ersten Bechtszug Verurteilung der Beklagten begehrt, darin einzuwilligen, daß die 16 050 DM nebst Zinszuschlag an sie, die Klägerin, ausgezahlt würden. Zur Begründung macht sie geltend, bei dem Verkauf der Grundstücke im Jahre 1946 habe man der damals erklärten Abtretung keinerlei wirtschaftliche Bedeutung beigemessen, vielmehr seien beide Vertragspartner davon ausgegangen, daß die abgetretenen Ansprüche praktisch wertlos seien und daß es sich bei der Abtretung um eine bloße Formsache handele, die notwendig sei, um dem Kaufvertrag angesichts der damaligen Vorschriften Gültigkeit zu verleihen; die spätere, nicht
vorhersehbare Entwicklung habe jedoch - zu demal da dem Grundstückskäufer durch Wegfall eines Teiles der Hypothekengewinnabgabe ohnehin schon ein erheblicher Vorteil zugeflossen sei und die Grundstücke heute mehr als 100 000 DM wert seien - zu einem groben Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung geführt, das nur dadurch einigermaßen ausgeglichen werden könne, daß Hauptentschädigung und Zinszuschlag ihr zugesprochen würden«
Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, bestreitet die Sachdarstellung der Klägerin und tritt ihren rechtlichen Folgerungen entgegen; außerdem beruft sie sich auf die schriftlichen Erklärungen der Klägerin und ihres Ehemannes von 1955 und 1964«
Das Landgericht hat, unter Abweisung der Klage im übrigen, die Beklagte zur Einwilligung dahin verurteilt, daß die Hälfte der Hauptentschädigung, also 8 023 DM zuzüglich des darauf entfallenden Zinszuschlages, an die Klägerin ausgezahlt werde. Hiergegen ist von der Beklagten Berufung mit dem Ziel vollständiger Klageabweisung eingelegt worden. Die Klägerin hat sich dem Rechtsmittel angeschlossen und den Antrag gestellt, ihr über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus noch weitere 1 973 DM nebst Zinsen zuzusprechen. Das Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung zurückgewiesen und auf die Berufung die Klage im vollen Umfang abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag aus der Berufungsinstanz weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
1. Wem die HauptentSchädigung, die das Ausgleichsamt wegen der Kriegssachschäden an den verkauften beiden Hausgrundstücken gemäß §§ 4 Nr. 1, 243 ff LAG der Klägerin als der ursprünglich Geschädigten gewährt hat, im Innenverhältnis der Parteien zu^teht, bestimmt sich in erster Linie nach den Vereinbarungen im Grundstückskaufvertrag vom 28. Oktober 1946, insbesondere der dortigen Abtretungsklausel. Falls die Abtretung auch den damals noch nicht bestehenden Anspruch auf die Hauptentschädigung erfaßte und er damit auf den Rechtsvorgänger der Beklagten übergegangen ist (§ 398 BGB), bleibt weiter zu prüfen, ob es der Beklagten gleichwohl wegen einer bei Vertragsabschluß nicht vorhergesehenen Entwicklung verwehrt ist, sich den Entschädigungsbetrag nebst Zinszuschlag ganz oder teilweise auszahlen zu lassen, und sie stattdessen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) einer Auszahlung an die Klägerin zustimmen muß.
Das Berufungsgericht ist im Wege der Vertragsauslegung zu dem Ergebnis gelangt, die Abtretung sämtlicher Kriegssachschädenforderungen habe nach dem Villen der Vertragschließenden den Anspruch auf Hauptentschädigung mit eingeschlossen; denn der Sinn der Erklärung sei unter den gegebenen Umständen eindeutig dahin gegangen, daß die Klägerin jeden irgendwie gearteten Anspruch gegen die öffentliche Hand auf Ersatz der Kriegsschäden an den verkauften Grundstücken abgetreten habe. Es habe sich
um Abtretung einer zukünftigen Forderung gehandelt, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestünden, wenn - wie hier - die Forderung hinreichend bestimmbar sei. Daher erübrige sich ein Eingehen auf die Frage, ob die weitere, nach Inkrafttreten des Lastenausgleichs-gesetzes (1. September 1952; vgl. § 375 Abs. 1 LAG*) abgegebene Erklärung der Klägerin vom 3. Oktober 1955 als selbständige Abtretung zu werten sei.
Für einen Ausgleich nach § 242 BGB, durch den das Hecht der Beklagten auf Hauptentschädigung sich mindern oder überhaupt entfallen könnte, ist nach Ansicht des Berufungsrichters kein Raum. Er erblickt in den Vereinbarungen vom Jahre 1946 über das künftige Schicksal der KriegsSachschädenansprüche ein nRisikogeschäftn im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Deshalb, so meint er, könne die Klägerin aus dem Umstand, daß die öffentliche Hand wider Erwarten verhältnismäßig hohe Entschädigungsleistungen erbringe, unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nichts herleiten, wenn auch dieses Ergebnis für sie hart sein möge. Welche subjektiven Wertvorstellungen sich die Vertragspartner damals gemacht hätten, brauche ebensowenig geprüft zu werden wie die Frage, ob die spätere Entwicklung des Kriegssachschädenrechts hier zu einem groben, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht mehr zu vereinbarenden Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung geführt habe.
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2. Die Revision wendet sich gegen die vom Berufungsgericht bejahte Wirksamkeit der Abtretung. Das angefochtene Urteil, so macht sie geltend, sei insoweit nicht mit Gründen versehen (§ 551 Nr. 7 ZPO); außerdem vermißt sie zu diesem Punkt eine sachgerechte Würdigung des Parteivortrags sowie des Beweisergebnisses (§ 286 ZPO). Unerörtert sei nämlich geblieben, ob die Vertragspartner am 28. Oktober 1946 die Abtretungserklärung "mit rechtsgeschäftlichem Willen und entsprechendem Erklärungsbewußtsein abgegeben" hätten. Letzteres habe die Klägerin in Abrede gestellt, indem sie die Abtretung als eine "bloße Pormalie" bezeichnet habe, die notwendig gewesen sei, um dem Vertrag in Anbetracht der damals geltenden Vorschriften Gültigkeit zu verleihen. Durch die Zeugenaussage ihres Ehemannes sei diese Behauptung bestätigt worden, denn danach habe der beurkundende Notar bei Verlesen des Vertragstextes auf Befragen geantwortet, es handele sich bei der Abtretung "um eine reine Formalität". Wenn das Berufungsgericht die Aussage dahin gewürdigt habe, die Vertragspartner hätten die Äußerung des Notars möglicherweise dahin verstanden, daß eine nennenswerte Entschädigung mit Rücksicht auf die ungeheuren Schäden, die der Krieg verursacht habe, ohnehin nicht geleistet werden könne, so fehle es für diese Meinung an jeglichen Anhaltspunkten. Der Berufungsrichter habe damit den Bereich der ihm vorbehaltenen Beweiswürdigung überschritten und die Würdigung der Zeugenaussage durch eine eigene Schlußfolgerung ersetzt, ohne diese hinreichend zu begründen.
Die Rüge geht fehl. Daß die Partner des Kaufvertrages nicht den Villen gehabt hätten» eine Abtretung der Kriegs Schädenansprüche vorzunehmen, und daß es daher an einer Einigung über den Forderungsübergang gemangelt habe, ist eine neue tatsächliche Behauptung, mit der die Klägerin im jetzigen Verfahrensstände nicht gehört werden kann (§ 561 Abs. 1 ZPO). In den Tatsacheninstanzen hat sie etwas derartiges ausweislich des Urteilstatbestandes und der dort in Bezug genommenen Schriftsätze nicht geltend gemacht. Ein solcher Sach-vortrag wäre zudem in sich widersprüchlich gewesen; denn gerade wenn die Vertragsbeteiligten, wie die Klägerin behauptet, die Abtretung zwar als bloße Formalität, aber doch als notwendig angesehen haben sollten, mußten sie ihre Vornahme ernstlich wollen, weil anderenfalls von ihrem Standpunkt aus kein wirksamer Vertrag zustandegekommen wäre (vgl. auch BGrHZ 36, 84, 87 f). Die Annahme, es könne hierüber an einer Willensübereinstimmung gefehlt haben, lag angesichts des Parteivorbringens derartig fern, daß das Berufungsgericht keinen Anlaß hatte, sich mit dieser Möglichkeit zu befassen und dazu Ausführungen zu machen. Soweit die Revision die tatrichterliche Würdigung der Zeugenaussage Dr. Berens angreift, überschreitet sie ihre verfahrensrechtlichen G-renzen (§ 561 Abs. 2 ZPO). Im übrigen ging es, was sie verkennt, bei der Vernehmung des Zeugen nicht um die Frage, ob die Abtretung als solche dem Willen der Vertragschließenden entsprach, sondern allein darum, ob diese etwa für den Fall, daß eine nennenswerte Entschädigung gewährt werden sollte, eine vom Wortlaut des Vertrages abweichende
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Regelung gewollt haben. Venn das Berufungsgericht letzteres verneint hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Als frei von Rechtsirrtum erweist sich ferner der Standpunkt des angefochtenen Urteils, die wirksam zustandegekommene Abtretung habe auch die künftigen Ansprüche aus dem Lastenausgleichsgesetz eingeschlossen, insbesondere den auf die hier streitige Hauptentschädigung. Diese Vertragsauslegung ist nicht nur möglich, sondern liegt den Umständen nach sogar nahe, und sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats in ähnlichen Fällen (Urteile vom 51* Januar 1969, V ZR 52/66, WM 1969, 527, 528, und vom 6. Juni 1969, V ZR 86/66, WM 1969, 1054)* Gegen sie werden auch von der Revision keine ins einzelne gehenden Einwände erhoben.
5. Die Entscheidung spitzt sich mithin auf die Frage zu, ob der Klägerin gegen die Beklagte auf Grund von § 242 BGB ein sogenannter Ausgleiohsanspruch erwachsen ist, der sie trotz Abtretung ihrer Entschädigungen forderung berechtigt, sich die Hauptentschädigung ganz oder teilweise selbst auszahlen zu lassen. Sie meint, dies sei der Fall, weil sich durch die unerwartete Entschädigungsgewährung das bei Vertragsabschluß von den Beteiligten als selbstverständlich vorausgesetzte Gleich-* gewicht zwischen Leistung und Gegenleistung derartig verschoben habe, daß ihr ein Festhalten am ursprünglich Vereinbarten nach Treu und Glauben nicht mehr zuzu demuten sei (Urteil des erkennenden Senats vom 29* November 1965, V ZR 127/63, LM LAG § 244 Nr. 1 = WM 1964, 18, 20, mit weiteren Nachweisen).
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Das Berufungsgericht hält diese Voraussetzungen für nicht gegeben. Sein Standpunkt wird von der Revision bekämpft. Er erweist sich jedoch im Ergebnis als zutreffend.
a) Zu Unrecht verneint allerdings das angefochtene Urteil die Anwendbarkeit des § 242 BGB mit der Begründung, daß es sich bei der Abtretungsklausel im Kaufvertrag vom 28. Oktober 1946 um ein "Risikogeschäft" gehandelt habe. Von einem solchen spricht man, wenn die Partner eines Grundstücksveräußerungsvertrages im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bewußt die Möglichkeit einer späteren Erschütterung des Äquivalenzverhältnisses in Rechnung gestellt ("spekulativ berücksichtigt") haben und darauf ausgegangen sind, die mit dieser Gefahr für sie beide oder für einen von ihnen verbundene Gewinnchance auszunutzen; nehmen die Dinge dann einen unvorhergesehenen Verlauf, so darf derjenige, zu dessen Nachteil sie sich entwickelt haben, nicht unter Hinweis auf Treu und Glauben von seinem Vertragspartner eine Korrektur der getroffenen Vereinbarungen, insbesondere etwa die Nichtgeltendmachung vertraglich eingeräumter Rechte verlangen (Urteil des Senats vom 28. Juni 1968, V ZR 83/65» WM 1968, 1010, 1011 mit Nachweisen). Auf dem Gebiet des Lastenausgleichs findet sich indessen eine derartige Pallge-staitung nicht häufig, und der erkennende Senat hat hier den Risikoeinwand nur in seltenen Ausnahmefällen durchgreifen lassen. Er ist dabei von der Erwägung ausgegangen, daß im allgemeinen und nach der gewöhnlichen Interessenlage zu demeist weder der Grundstücksverkäufer noch der -käufer bereit gewesen sein dürfte, ein besonderes Wagnis
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einzugehen; normalerweise wollte kein Vertragspartner - auch nicht in der Zeit vor der Währungsreform - etwas "verschenken", vielmehr wurde in aller Regel ein Austausch realer und einander etwa entsprechender Werte beabsichtigt (BGH aaO; vgl. ferner Urteile vom 30. September 1964, V ZR 39/63, WM 1964, 1235, 1236, vom 23. Dezember 1964, V ZR 233/62, WM 1965, 169, 171, und vom 25. November 1966, V ZR 33/64, WM 1967, 71, 72).
Dem Berufungsgericht war diese Rechtsprechung ausweislich der Zitate im angefochtenen Urteil bekannt. Wenn es gleichwohl die streitige Abtretungsklausel als Risikogeschäft gewertet hat, weil der Sachverhalt Besonderheiten aufweise, nämlich einen weitgehenden und eindeutigen Ausschluß nachträglicher Kaufpreisänderungen, so erscheint dies nicht unbedenklich. Daß laut ausdrücklicher Vereinbarung das vertraglich festgelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung von Art, Umfang und Höhe etwaiger Ersatzleistungen der öffentlichen Hand unabhängig bleiben sollte, reicht angesichts des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte für eine spekulative Absicht der Kaufvertragspartner schwerlich aus, um hier ein Risikogeschäft anzunehmen. Letzten Endes mag das aber dahinstehen. Selbst wenn ein derartiges Geschäft Vorgelegen haben sollte, würde dadurch jedenfalls die Klägerin nicht gehindert, sich auf § 242 BGB zu berufen und geltend zu machen, nunmehr stünden die beiderseitigen Leistungen nicht mehr im Gleichgewicht. Denn der Risikocharakter einer Vertragsabrede kann sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats immer nur zu dem Nachteil desjenigen Partners auswirken, der das betreffende Wagnis
eingegangen ist, während die Rechtsstellung der anderen Vertragspartei dadurch nicht beeinträchtigt wird (WM 1962, 51» 53; 1962, 150, 151; 1962, 679, 681). Hierauf weist die Revision zutreffend hin. Ob im vorliegenden Fall, wie sie hervorhebt, die Abtretung der ungewissen Kriegsschädenansprüche nicht einmal für den Vater der Beklagten ein Wagnis darstellte, weil er damit ohne jegliches Risiko die zusätzliche Chance erhalten habe, entgegen den allseitigen Erwartungen noch eine hohe Entschädigung einnehmen zu können, bedarf keiner Erörterung, da auf jeden Fall hinsichtlich der Person der Klägerin nicht ersichtlich ist, wieso für sie als Grundstücksverkäuferin die Gefahr einer von einem nicht vorhersehbaren Ereignis abhängigen Vermögenseinbuße bestanden haben sollte. Für ein spekulatives Verhalten ihrerseits fehlt jede tatsächliche Grundlage. Inwieweit der Käufer auf die abgetretenen Ansprüche irgendetwas ausgezahlt bekam, war vom Standpunkt der Klägerin aus wirtschaftlich bedeutungslos; daß sie es unterließ, sich für den Fall einer solchen Entschädigungsleistung vertraglich noch eine Kaufpreisnachzahlung auszubedingen, bedeutet kein Risiko im Sinne der geschilderten Rechtsprechung (LM LAG § 244 Nr. 1 Bl. 3 ■ WM 1964, 18, 20).
b) Wird hiernach das Berufungsurteil durch die angeführte Begründung nicht getragen, so nötigt das jedoch nicht zu seiner Aufhebung. Denn die Entscheidung selbst stellt sich nach den vom Oberlandesgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen aus einem anderen Grunde als richtig dar (§ 563 ZPO).
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Bevor der Beruf ungsrichter sich mit der Frage des Risikogeschäfts befaßte, hätte er prüfen müssen, ob durch die nachträgliche Gewährung von Entschädigungsleistungen überhaupt die Geschäftsgrundlage der streitigen Abtretungsklausel in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Der aus § 242 BGB hergeleitete Ausgleichsanspruch, wie ihn die Klägerin hier geltend macht, bildet eine Erscheinungsform des Interessenausgleichs wegen Erschütterung oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage und untersteht infolgedessen den hierfür in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Grundsätzen. Geschäftsgrundlage kann aber nur sein, was bei Vertragsabschluß noch nicht von den Beteiligten in Betracht gezogen, geschweige denn ausdrücklich oder stillschweigend geregelt worden ist; Vertragsinhalt und Geschäftsgrundlage schließen einander aus; haben die Vertragspartner einen für ihre rechtlichen Beziehungen bedeutungsvollen Punkt bereits erkannt, insbesondere eine bestimmte Entwicklung der Binge als möglich angesehen und in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen, dann ist, falls dieser Umstand später tatsächlich eintritt, für eine Anwendung der Grundsätze über den Geschäftsgrundlage-Wegfall und damit auch für einen auf Treu und Glauben beruhenden Ausgleich kein Raum (ständige Rechtsprechung; z.B. Urteile des Senats vom 31. Januar 1969» V ZR 32/66, WM 1969» 527, 528 f, und vom 17. April 1970, V ZR 115/67, WM 1970, 680, 682; Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. § 242 Anm. 390).
So verhält es sich im vorliegenden Pall. Bie Partner des Kaufvertrags vom 28. Oktober 1946 haben "unwiderruflich" die Abtretung späterer KriegsSachschäden-
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ansprüche an den Grundstückserwerber vorgenommen und dabei vereinbart, daß die Höhe des Kaufpreises unverändert bleiben solle, "gleichviel ob, in welcher Weise und in welcher Höhe die Entschädigung gewährt" werde. Das angefochtene Urteil würdigt diese Klausel als eine "eindeutige und weitgehende Vereinbarung" und legt die von den Vertragschließenden abgegebenen Willenserklärungen rechtsirrtumsfrei dahin aus, die zukünftige Entwicklung des Rechts der Ersatzleistung für Kriegssachschäden habe unbeachtlich sein und der Käufer auch dann ohne jede Einschränkung Inhaber der Entschädigungsansprüche bleiben sollen, wenn letztere höher sein würden, als dies bei Vertragsabschluß anzunehmen war. Nach dieser Auslegung ist also die Möglichkeit einer späteren Entschädigungsgewährung - und zwar auch in beträchtlicher Höhe - von den damals Beteiligten nicht nur gesehen, sondern sogar ausdrücklich geregelt worden.
Nach der von der Gegenpartei bestrittenen Behauptung der Klägerin sollen freilich beide Vertragspartner, insbesondere auch der Vater der Beklagten, der Meinung gewesen sein, den abgetretenen Ansprüchen komme keine nennenswerte wirtschaftliche Bedeutung zu. Das Berufungsgericht hat dies zugunsten der Klägerin als richtig unterstellt. Folgerichtig hat es demgemäß - wenn auch irrigerweise unter dem Gesichtspunkt des Risikogeschäfts -noch geprüft, ob etwa die Vertragspartner, wie die Klägerin geltend mache, für den Fall der Bewilligung eines nicht völlig unbedeutenden Entschädigungsbetrages der Auffassung gewesen seien, dann solle die Klägerin inso-
weit anspruchsberechtigt bleiben oder es müsse eine gesonderte nachträgliche Vereinbarung getroffen werden. Hierüber sind in der Berufungsverhandlung Zeugen vernommen worden. Die Beweisaufnahme hat indessen» wie das angefochtene Urteil im einzelnen darlegt» das Vorbringen der Klägerin nicht bestätigt. Deren Sache wäre es aber gewesen» die tatsächlichen Voraussetzungen für ihren Ausgleichsanspruch zu beweisen (Urteil des Senats vom 6. Juni 1969» V ZR 86/66, WM 1969, 1054, 1055).
4. Was die Revision sonst noch vorbringt, ist nicht stichhaltig. Ob sich durch die spätere Entwicklung das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gröblich verschoben hat, brauchte das Berufungsgericht mangels Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht zu entscheiden; denn der Ausgleichsanspruch aus § 242 BGB dient nicht der allgemeinen Korrektur eines bis auf die Kriegssachschädenansprüche längst abgewickelten Vertrages (Urteil des Senats vom 31. Januar 1969, aaO S. 529). Daß der Tatrichter den Kaufvertrag nicht im Zusammenhang gewürdigt, sondern sich auf die Auslegung eines einzigen Satzes beschränkt habe, kann der Revision nicht zugegeben werden. Etwas von seinem Auslegungsergebnis Abweichendes ergibt sich insbesondere nicht zwingend aus der Vereinbarung, wonach der Vertrag auch dann wirksam bleiben sollte, falls die Feststellungsbehörde der Abtretung nicht zustimme; hierdurch wird die Möglichkeit, daß die Vertragspartner es gleichwohl im Falle einer behördlichen Ersatzleistung bei der einmal getroffenen Regelung belassen wollten, keineswegs
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ausgeschlossen. Soweit die Revision aus der Zeugenaussage Dr. andere Schlußfolgerungen als das ange-
fochtene Urteil ziehen möchte, greift sie in unzulässiger Weise die tatrichterliehe Beweiswürdigung an (§ 561 Abs. 2 ZPO); daran ändert auch der Umstand nichts, daß das Oberlande sgericht den Zeugen für subjektiv glaubwürdig erachtet hat (er habe "nichts erklärt, was er nicht verantworten könnte"). Entgegen der Meinung der Revision war schließlich der Berufungsrichter nicht gehindert, in der Erklärung der Klägerin vom 3. Oktober 1955 und dem Briefwechsel der Parteien vom Jahre 1964 eine Bestätigung seiner Vertragsauslegung zu erblicken; da im übrigen das Schreiben vom 1. Dezember 1964 nicht von dem Ehemann der Beklagten, sondern dem der Klägerin herrührt, liegt das, was die Revision daraus hinsichtlich der inneren Einstellung der Beklagten zu entnehmen versucht, neben der Sache.
A.
J.
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5. Die Revisionsrügen bringen somit das angefochtene Urteil nicht zu Fall. Dieses läßt auch keinen sonstigen Rechtsfehler erkennen. Daher muß die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
Dr. Augustin Rothe Dr. Freitag
Hill Offterdinger