Bei Abschluß des Vertrages wurde nicht erwähnt, daß 6 Zimmer der Gaststätte vom Y/ohnungsamt Gelle erfaßt und mit Referendaren des Oberlandesgerichts Celle belegt waren. Soweit die Pächter Schadensersatz aus Gründen verlangen, die vor dem 1» Oktober 1952 eingetroten sind, ist es Sache der Verkäufer, sich mit den Pächtern ousoinanderzusetzen0 Im übrigen treten die Käufer in den Pachtvertrag mit den Pächtern ein1*. In dem Kaufvertrag hatten es die Beklagten übernommen, ein von den Pächtern geschuldetes Hutzungsentgelt von monatlich 50,- BM für das den Verkäufern gehörige Inventar einzuziehen und an die Verkäufer abzuführen<> Am 1 • Oktober 1953 verlangten die Pächter von den Parteien des Kaufvertrags in Klagewcgo vor dem Landgericht Lüneburg zu 3 0 159/53 Schadensersatz dafür, daß 6 Simmer der Gaststätte vom Wohnungsamt mit Referendaren belegt worden waren. Oktober 1961 wurde die Klage dann jedoch mit der Begründung abgewiesen, daß ein Schaden nicht nachweisbar sei (10 U 17/55 und 10 U 47/59). Eine von den Beklagten im August 1956 beim Landgericht Lüneburg zu 3 0 13/57 gegen die Pächter auf Zahlung von Pachtzinsrüekständen erhobene Klage wurde nicht zur Ent- Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuv/eioeno Sie haben mit Gegenforderungen aufgereehnet und zur Begründung vorgotragen,- die Pächter hätten während der Dauer des Vorprozcsseö den monatlichen Pachtzins von 800,- DM nicht bezahlt, weil ihnen verschwiegen worden sei, daß Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, daß der Kläger und seine verstorbene Ehefrau als Verkäufer für diesen Schaden verantwortlich seien. Selbst wenn in der Erfassung der 6 Gaoträumo durch das Y/ohnungsamt eine Booitzbcein-trächtigung in Sinne des § 434 BGB zu sehen sei, brauchten die Verkäufer diesen Umstand als Mangel im Recht nicht zu vertreten, weil die Beschlagnahme durch das Wohnungsamt den Beklagten bekannt gewesen sei (§ 439 Abs. 1 BCB in Verbindung mit § 8 des Kaufvertrages vom 27. Hätten die Verkäufer ihrer Auskunftspflicht genügt, wäre nur eine weitergehende Frei-stellungsverpflichtung der Verkäufer in § 6 des Kaufvertrags eingeführt worden, die nachfolgenden Prozesse wären aber nicht unterblieben. B) Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg» Die Y/ürdigung des Oberlandeogerichts, daß den Beklagten weder nach dem Kaufvertrag noch kraft Gesetzes, insbesondere nicht aus Verschulden bei Vertragsschluß.-Borderungen gegen den Kläger zustehen, ist frei von Rechtsirrtum» 4 gefolgt, wo in diesem Zusammenhang nicht § 339» sondern § 434 BGB genannt ist«)» Jedenfalls können hieraus nicht mit der Revision Schlüsse in der Richtung gezogen werden, daß sich aus der Anführung dieser Vorschrift eine irrige Betrachtungsweise des Berufungsgerichts hinsichtlich des § 6 des Kaufvertrags ergebe» Mit dessen Abs» 2 haben sich Landgericht und Oberlandeogericht eingehend befaßt, ihn aber im Gegensatz zur Revision nicht im Sinne einer umfassenden Garantie für alle Ausfälle der Beklagten infolge des schuldhaften Verhaltens der Verkäufer beim Abschluß des Pachtvertrags gewürdigt» Las ist nicht zu beanstanden; insbesondere zwingt der Sachverhalt nicht dazu, der jetzigen Auffassung der Beklagten zu folgen, die in den vorinstanzlichen Schriftsätzen nur von ihrer Freistellung von Schadensersatzansprüchen der Pächter gesprochen haben« Es handelt sich um die Auslegung eines T .nichttypischen Vertrags» Sic ist Sache des Tatrichtero und kann in der Revisionsinstanz nur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie gegen gesetzliche Vorschriften oder allgemeine Auslegungsgrundsätzc verstoßt. § 434 Rdn. 3) und dadurch die Rechtsstellung des Käufers beeinträchtigen, hat das Berufungsgericht ohne Rechts-verctoß hier die Schadenoersatzansprüche der Pächter wegen ^enor Beschlagnahme nicht als Rechtsmängel des Grundstücks angesehen. sich die Revision ausdrücklich bezieht (SA 32; vgl» Larenz, Lehrbuch des Schuldrechte II 1» Aufl» § 36 I c So 25)» Die Beklagten haben jedoch selbst nicht vorgetragen, daß sie sich bei Aufklärung nach Vertragsschluß vor dem jetzt geltend gemachten Schaden hätten bewahren könneno Sie behaupten dies nur für die Zeit vor und bei Abschluß des Kaufvertrags» Es ist auch sonst kein ausreichender Anhalt dafür gegeben, daß die Beklagten auf eine nach Kauf-vertragsschluß erfolgte Mitteilung über das Verhalten der Verkäufer gegenüber den Pächtern bei Abschluß des Pachtvertrages hin die ihnen durch die Pächter zugefügten Verluste von sich abgewendet hätten« c) aa» Oegen die Annahme des Oberlandesgcrichts, die Verkäufer seien verpflichtet gewesen, den Beklagten schon beim Abschluß des Kaufvertrags raitzuteilen, daß den Pächtern die Erfassung der 6 Grasträumc nicht bekannt gegeben worden ist, die Verkäufer hätten diese Auskunftspflicht schuldhaft verletzt und für die Folgen dieses Verhaltens gegenüber den Beklagten einzustehen, sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben» Auch die Revision baut auf dieser Haftungsgrundlage auf» Das Berufungsgericht ist der Ansicht, bei Erteilung der Auskunft hätten die Parteien zwar in § 6 des Kaufvertrags eine weitergehende Freistellungspflicht der Verkäufer auf-genomnen, gleichwohl wären aber die nachfolgenden Prozesse mit den Pächtern nicht unterblieben» Die Revision meint demgegenüber, es sei davon auszugehen, daß dem Inhalt dieser Freistellungspflicht nach die Beklagten so zu stellen gewesen seien, wie sic gestanden hätten, wenn eine Auseinandersetzung mit den Pächtern überhaupt nicht in Frage gekommen und damit nicht erfolgt wäre» lc jeder Art, die ihnen hei Eintritt in den Pachtvertrag aus der unlauteren Handlungsweise der Verkäufer als Verpachter den Pächtern gegenüber hätten entstehen können, abgesicherto Diese Vorbringen der Beklagten ist neu und deshalb in der Revisionsinotanz unzulässig (§ 561 Abs. 1 ZPO). Diesem Vortrag ist der Kläger u.a. mit der Behauptung entgegengetreten: Die Beklagten hätten - allenfalls - nach ihrer eigenen Darstellung von den Verkäufern nur die Zusage erhalten, daß sie der Kläger von den aus der Nichtkenntnis der Beschlagnahme auf seiten der Pächter entstandenen Schadenccrsatzansprüchen befreien sollte; die Beklagten wären aber vor unberechtigten Prozessen der Pächter gegen sie und vor unzulässigen Pacht-zineverweigerungen der Pächter nicht geschützt gewesen. Das Oberlandesgericht hat box dieser Sachlage ohne Verfahrensverstoß festgcstellt, daß die nachfolgenden Prozesses mit den Pächtern auch bei Vereinbarung einer ’’weitergehenden Preisteilungspflicht” nicht unterblieben wären (§ 249 BOB) und der Inhalt der Proistcllungc-zucage nur dahin gegangen wäre, die Beklagten von berechtigten Ansprüchen der Pächter freizuotol-len. cc» Soweit sich die Revision ferner gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, die unterbliebene Auskunft der Verkäufer habe keinen Einfluß auf den Pacht-zinsverlust der Beklagten gehabt, die Pächter hätten wegen ihrer vermeintlichen Schadensersatzansprüche in jedem Fall die Zinszahlung eingestellt, scheitert der Angriff ebenfalls schon daran, daß die Revioionsklägcr in tatsächlicher Hinsicht unzulässigerweise von der Voraussetzung auogehen, sie hätten sich bei Aufklärung durch die Verkäufer vertraglich so abgeoichert, daß ihnen keinerlei Last und Risiko aus dem Verhalten des Klägers gegenüber den Pächtern bei Abschluß des Pachtvertrags verblieben wäre» Im übrigen hättecHlas Oberlandeogericht für seine Yfürdigung noch anführen können, daß die Pächter auch aus anderen als den im Berufungsurteil ange- La die Pächter unbefugt den Zins cinbchalten haben und die Beitreibung an ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen scheiterte, hätten die Verkäufer nach der nicht zu beanstandenden Auffassung des Obcrlandcogorichto auch bei Erfüllung ihrer Auokunftspflicht gegenüber den Beklagten nicht für diesen Ausfall aufkommen müsseno 3. La sich unter solchen Umständen die Präge eines Mitverschuldens der Beklagten gar nicht aufwirft und von Berufungsgericht auch offen gelassen worden ist, braucht auf die Ausführungen der Revision zu einer in diesem Zusammenhang angeotollton Hilfserwägung des Oberlandooge-richts nicht eingegangen zu werden, 4« Lie Revision vermag eine "Unoinnigkeit’1 der Beurteilung des Berufungsgerichts auch nicht mit dem Ilin-wciG darzutun, daß die Verkäufer, wenn es auf die Präge nach der Vereinbarung einer Preisteilungsklausel nicht ankommo und die Präge nach der Haftung nur aus dem Gesetz zu beantworten wäre, auf Grund ihrer schuldhaften Vertragsverletzung für olle von der Beklagten hier geltend gemachten “Ausfälle” ein2ustehen hätteno Lie Revision beachtet hierbei nicht, daß den Pächtern keine Sehadens-ersatsansprücho gegen die Verkäufer zuotanden und demzufolge für cino gesetzliche Haftung der Verkäufer gegenüber den Käufern kein Raum war»
/ BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES y_ZR. J ö/66_ URTEIL in dem Hechtsstreit Verkündet am 21. April 1967 Hirth Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Schlächtermeisters Walt dessen Ehefrau Irene beide wohnhaft in CflH, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte, Berufungakläger und Hevlsionsklägor, Rechtsanwalt Br« gegen den Gastwirt ioR. Willy W iNr* M A, Kreis C 9 Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Br» / Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 196? unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Augustin und der Bundesrichter Dr. Breitag, Dr0 Mattem, Hill und Dr. Grell für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 10» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Dezember 1965 v/ird auf Kosten der Beklagten zurUckgov/icccn. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 25. Oktober 1950 hatten der Kläger und seine inzwischen verstorbene Ehefrau die in ihrem Hause Bl Straße belogene HStadtschänke,f an die Eheleute Ej verpachtet. Bei Abschluß des Vertrages wurde nicht erwähnt, daß 6 Zimmer der Gaststätte vom Y/ohnungsamt Gelle erfaßt und mit Referendaren des Oberlandesgerichts Celle belegt waren. Die Gaststätte wurde den Pächtern erst am 20. September 1952 übergeben, nachdem die Verpächter am 2p. April 1952 vom Landgericht Lüneburg zu 3 0 72/51 verurteilt worden waren, den Pächtern den Besitz an der Gaststätte zu überlassen. Am 2?. August 1952 verkauften die Verpachter das vorgenannte Grundstück an die Beklagten zu dem Preis von 74 422,43 DM. Die Vertragspartner vereinbarten, daß ein Rcstpreis von 45 000 DM ab 1. Januar 1953 in Vierteljah-reoraten von 750,- DM nebst 7 i* Zinsen für den jeweiligen Restbetrag abgezahlt werden sollte. Bei Verzug mit nelir als zwei Teilbeträgen sollte die Fälligkeit des gesamten Restbetrages eintreten» Ras Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 25- April 1952 wurde im Kaufvertrag ausdrücklich erwähnt. Bezüglich des Ersatzes eines Vcrzugs-schadens, den die Pächter möglicherweise auf Grund dieser Entscheidung geltend machen würden, wurde im‘ § 6 des Kaufvertrags festgelegt: " „.. Soweit die Pächter Schadensersatz aus Gründen verlangen, die vor dem 1» Oktober 1952 eingetroten sind, ist es Sache der Verkäufer, sich mit den Pächtern ousoinanderzusetzen0 Im übrigen treten die Käufer in den Pachtvertrag mit den Pächtern ein1*. In dem Kaufvertrag hatten es die Beklagten übernommen, ein von den Pächtern geschuldetes Hutzungsentgelt von monatlich 50,- BM für das den Verkäufern gehörige Inventar einzuziehen und an die Verkäufer abzuführen<> Am 1 • Oktober 1953 verlangten die Pächter von den Parteien des Kaufvertrags in Klagewcgo vor dem Landgericht Lüneburg zu 3 0 159/53 Schadensersatz dafür, daß 6 Simmer der Gaststätte vom Wohnungsamt mit Referendaren belegt worden waren. Rieses Ersatzverlangen wurde durch das Urteil des OberlcndesgericLts Celle vom 31. Januar 1956 zunächst dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Im Schlußurteil vom 24. Oktober 1961 wurde die Klage dann jedoch mit der Begründung abgewiesen, daß ein Schaden nicht nachweisbar sei (10 U 17/55 und 10 U 47/59). Eine von den Beklagten im August 1956 beim Landgericht Lüneburg zu 3 0 13/57 gegen die Pächter auf Zahlung von Pachtzinsrüekständen erhobene Klage wurde nicht zur Ent- r ochcidung gebracht» Das von den Beklagten in September 1958 beim selben Gericht zu 3 0 586/58 anhängig gemachte Räumungsverfahren wurde an 4» März 1959 mit einen Räumungovergleich abgeschlossen. Der Kläger hat sich auf seine alleinige Erbberechtigung nach seiner Ehefrau berufen und von dem Rest-kaufpreis einen Betrag von 28 086,52 DM nebst Zinsen in vorliegenden Rechtsstreit gegen die Beklagten geltend gemacht und ferner die Herauszahlung von 2 525,44 BII hutzungsentschädigung für doo Inventar der Gaststätte verlangt, die die Beklagten in der Zeit vom 1» Januar 1953 bis 31. März 1959 eingezogen, aber nicht abgeführt hätten« Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 1« an ihn 28 086,52 DM nebst 7 i* Zinsen ab 1» Oktober 1962 auf 8 158,16 DM zu zahlen und zwar 1 000,- DM an die Allgemeine Ortskrankenkasoo ^ 913,16 DM an die Firma Richard sflB-emm Straße, 2 BOO,- JM an das Finanzamt CflB, 8 000,- DM an Frau Elly EflüHPfrt cmi, BflHBplatzf, und den Restbetrag nebst Zinsen an den Kläger9 2« 2 525,44 DM nebst 4 $ Zinsen seit den 1» Oktober 1962 auf 1 950,- DM an den Kläger zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuv/eioeno Sie haben mit Gegenforderungen aufgereehnet und zur Begründung vorgotragen,- die Pächter hätten während der Dauer des Vorprozcsseö den monatlichen Pachtzins von 800,- DM nicht bezahlt, weil ihnen verschwiegen worden sei, daß 6 Zimmer der gepachteten Gaststätte vom Y/ohnungsamt helegt gewesen seien• Bis zu dem Schlußurteil des Oherlandec-gerichts Cello vom 24. Oktober 1961 habe sich hierdurch ein Rückstand von 31 159»94 DM ergeben, der nicht mehr zu erlangen sei, v/eil die Pächter vermögenslos seien und sich offenbar in die sowjetische Besatzungssone Deutschlands abgecctzt hätten. Die Vorprozesse hätten im übrigen für die Beklagten Prozeßkosten von 9 636,21 DM mit sich gebracht. Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, daß der Kläger und seine verstorbene Ehefrau als Verkäufer für diesen Schaden verantwortlich seien. Das Bandgericht hat dem Klagebegehren stattgegeben. Dagegon haben sich die Beklagten mit der Berufung gewandt. Das Oberlandeogericht hat dem Antrag des Klägers entsprechend das Rechtsmittel zurückgewiesen. Gegen das Urteil haben die Beklagten Revision eingelegt, mit der sie ihren Klagabweisungsantrag v/eitervor-folgen. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzu-weisen. Entscheidungsgründe; I. A) Das Oberlandeogericht hat ausgeführt: 1. Den Beklagten ständen keine Gegenforderungen zu, mitsdenen 3io gegenüber den unbestrittenen Porderungoii des Klägers aufrechnen könnten. Selbst wenn in der Erfassung der 6 Gaoträumo durch das Y/ohnungsamt eine Booitzbcein-trächtigung in Sinne des § 434 BGB zu sehen sei, brauchten die Verkäufer diesen Umstand als Mangel im Recht t nicht zu vertreten, weil die Beschlagnahme durch das Wohnungsamt den Beklagten bekannt gewesen sei (§ 439 Abs. 1 BCB in Verbindung mit § 8 des Kaufvertrages vom 27. August 1952). Aus der Beschlagnahme folgende Schadensorsatzanoprüehe der Pächter gegen die Beklagten als Hechtsnaehfolgor der früheren Verpachter würden einen Mangel im Recht nicht darstollen. 2. a) Die Verkäufer hätten den Beklagten bei Abschluß des Kaufvertrags die im Hinblick auf §§ 571» 581 BGB bedeutsame Tatsache nicht mitgotcilt, daß den Pächtern die Erfassung der 6 Gasträuno nicht bekannt v;ar. Die Verkäufer hätten damit die ihnen obliegende Pflicht zur Auskunft verletzt. Daraus könnten aber nicht die hier zur Aufrechnung gestellten Ansprüche hergelcitct werden. Hätten die Verkäufer ihrer Auskunftspflicht genügt, wäre nur eine weitergehende Frei-stellungsverpflichtung der Verkäufer in § 6 des Kaufvertrags eingeführt worden, die nachfolgenden Prozesse wären aber nicht unterblieben. Den Beklagten wären die Prozeßkosten in jedem Falle entstanden. Die Pächter hätten ferner in jedem Fall wegen Vorenthaltung der 6 Gästezimmer nicht den Pachtzins gezahlt. b) aa. Im Ergebnis ebenso läge es, wenn der Kläger auf Grund eines Verschuldens beim Abschluß des Kaufvertrags verpflichtet wäre, die Beklagten im Sinne des § 6 des Kaufvertragsaauch von solchen Schadenseroatzfordc-rungon der Pächter froizustollen, die auf der Vorenthal-tung der fraglichen 6 Gästezimmer beruhen. Der Kläger hätte nur für ’berechtigte" Ansprüche der Pächter oin-treten müssen. Nach rechtskräftiger Abweisung der sich auf diesen Sachverhalt gründenden Schadensersatzklago der Pächter, sei für ein Freistellungoverlangen der Beklagten kein Raum mehr. bb» Dio gleichen Rechtsfolgen ergäben sich, wenn man die Freistellungsverpflichtung des Klägers aus der Auslegung des § 6 des Kaufvertrags herleite« c) Die Beklagten hätten schließlich nicht behauptet, daß die Verkäufer bei Aufklärung der Beklagten die Verpflichtung übernommen haben würden, die Kosten der Verteidigung der Beklagten gegen unbegründete Klagen der Pächter oder das Kostenrisiko etwaiger Aktivprosesse der Beklagten gegen die Pächter zu tragen» B) Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg» Die Y/ürdigung des Oberlandeogerichts, daß den Beklagten weder nach dem Kaufvertrag noch kraft Gesetzes, insbesondere nicht aus Verschulden bei Vertragsschluß.-Borderungen gegen den Kläger zustehen, ist frei von Rechtsirrtum» 1» Das .Öberlandeogerieht hat in § 6 des Kaufvertrags eine geeignete Grundlage für die Gegenforderung der Beklagten nicht zu erblicken vermocht» Dabei hat ec eine Auslegung dieser Vertragsbostimmung allenfalls dahin für angängig erachtet, daß sich die Forderung der Beklagten, sie freizuoteilen, auf das Verlangen beschränken müßte, von berechtigten Ersatzansprüchen der Pächter befreit zu werden. Die sich hierauf beziehenden Bügen der Revision sind unbegründet» Soweit das Berufungsgericht auf S» 9 des angefochtenen Urteils § 339 BGB anführt, handelt es sich, wie die Rcvisionsbeantwortung richtig bemerkt, ersichtlich um ein Schrcibversehen, das für die rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts ohne Belang ist (Das Oberlan- 8 desgericht ist an jener Stelle des Urteils offenbar den Ausführungen de3 Klägers in Schriftsatz vom 6. Februar 1964 S. 4 gefolgt, wo in diesem Zusammenhang nicht § 339» sondern § 434 BGB genannt ist«)» Jedenfalls können hieraus nicht mit der Revision Schlüsse in der Richtung gezogen werden, daß sich aus der Anführung dieser Vorschrift eine irrige Betrachtungsweise des Berufungsgerichts hinsichtlich des § 6 des Kaufvertrags ergebe» Mit dessen Abs» 2 haben sich Landgericht und Oberlandeogericht eingehend befaßt, ihn aber im Gegensatz zur Revision nicht im Sinne einer umfassenden Garantie für alle Ausfälle der Beklagten infolge des schuldhaften Verhaltens der Verkäufer beim Abschluß des Pachtvertrags gewürdigt» Las ist nicht zu beanstanden; insbesondere zwingt der Sachverhalt nicht dazu, der jetzigen Auffassung der Beklagten zu folgen, die in den vorinstanzlichen Schriftsätzen nur von ihrer Freistellung von Schadensersatzansprüchen der Pächter gesprochen haben« Es handelt sich um die Auslegung eines T .nichttypischen Vertrags» Sic ist Sache des Tatrichtero und kann in der Revisionsinstanz nur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie gegen gesetzliche Vorschriften oder allgemeine Auslegungsgrundsätzc verstoßt. Die Revision hat keinen derartigen Verstoß dargetan. Es liegt kein Anhalt dafür vor, daß das Berufungsgericht die Hinweise der Beklagten in der Berufungsbegründung S. 3 f und im Schriftsatz vom 18» November 1965 nicht beachtet hätte. Biese Schriftsätze sind im Tatbestand des angefochtenen Urteils in Bezug genommen» Mit jeder Einzelheit des Parteivorbringens brauchte sich der Tatrichter nicht auseinanderzusetzen (BGHZ 3, 162, 175). Pie Revision versucht in Wirklichkeit, die Auslegung des Tatrichters dadurch zu entkräften, daß sic etwas Abweichendes behauptet. Damit überschreitet sie aber die ihr verfahrcnsrcchtlich gesetzten Grenzen. j>as obcrlan- desgericht hätte überdies für seine Würdigung noch anführen können, daß der notariell beurkundete Kaufvertrag in § 6 (ähnlich in § 7) nur davon spricht, es sei Sache der Verkäufer sich mit den Pächtern "auseinanderzusotzen", während "Freistollungspflichten" der Partner - für andere Fälle - in den §§ 7 2fr* 8 Abo, 4> 14 Abs« 4> 16 Abc. 1 festgologt sind. 2. a) Soweit die Revision die Ausführungen des Oberlandesgerichts zu § 434 BOB 2ur Überprüfung stellt,bleibt sie ebenfalls erfolglos. Die Erfassung der 6 Gaoträunc durch das Wohnungsamt war den Beklagten bekannt (§ 439 Abs. 1 BGB). Da obligatorische Rechte Dritter im Rahmen des § 434 BGB nur dann unter die Gewährleistung des Verkäufers fallen können, wenn sie dem Dritten berechtigten Besitz verschaffen (vgl. Soergel/Siebert BGB 9*Aufl. § 434 Rdn. 3) und dadurch die Rechtsstellung des Käufers beeinträchtigen, hat das Berufungsgericht ohne Rechts-verctoß hier die Schadenoersatzansprüche der Pächter wegen ^enor Beschlagnahme nicht als Rechtsmängel des Grundstücks angesehen. b) Das Oberlandosgoricht hat zwar § 444 BGB nicht erörtert. Die Gegenforderungen der Beklagten lassen sich aber auch nicht auf dio Verletzung dieser Vorschrift stützen. Die gemäß § 444 BGB den Verkäufer treffende Pflicht zur Auskunftsorteilung entspringt dem abgeschlossenen Vertrag; sie berührt nicht das vor dem Vertrago-schluß liegende Unterhandlung©stadium (vgl. Staudingor EGB 11„ Aufl. § 444 Rdn. 1, 2). Die schuldhafte Verletzung der dem Verkäufer nach § 444 BGB obliegenden Aufklärungspflicht kann Schudensersatzansprüche auslö-sen (Vgl. Soergel/Siebert aaO § 444 Rdn. 2) wie in sonstigen Fällen "positiver Vertragsverletzung", auf dio 10 / sich die Revision ausdrücklich bezieht (SA 32; vgl» Larenz, Lehrbuch des Schuldrechte II 1» Aufl» § 36 I c So 25)» Die Beklagten haben jedoch selbst nicht vorgetragen, daß sie sich bei Aufklärung nach Vertragsschluß vor dem jetzt geltend gemachten Schaden hätten bewahren könneno Sie behaupten dies nur für die Zeit vor und bei Abschluß des Kaufvertrags» Es ist auch sonst kein ausreichender Anhalt dafür gegeben, daß die Beklagten auf eine nach Kauf-vertragsschluß erfolgte Mitteilung über das Verhalten der Verkäufer gegenüber den Pächtern bei Abschluß des Pachtvertrages hin die ihnen durch die Pächter zugefügten Verluste von sich abgewendet hätten« c) aa» Oegen die Annahme des Oberlandesgcrichts, die Verkäufer seien verpflichtet gewesen, den Beklagten schon beim Abschluß des Kaufvertrags raitzuteilen, daß den Pächtern die Erfassung der 6 Grasträumc nicht bekannt gegeben worden ist, die Verkäufer hätten diese Auskunftspflicht schuldhaft verletzt und für die Folgen dieses Verhaltens gegenüber den Beklagten einzustehen, sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben» Auch die Revision baut auf dieser Haftungsgrundlage auf» Das Berufungsgericht ist der Ansicht, bei Erteilung der Auskunft hätten die Parteien zwar in § 6 des Kaufvertrags eine weitergehende Freistellungspflicht der Verkäufer auf-genomnen, gleichwohl wären aber die nachfolgenden Prozesse mit den Pächtern nicht unterblieben» Die Revision meint demgegenüber, es sei davon auszugehen, daß dem Inhalt dieser Freistellungspflicht nach die Beklagten so zu stellen gewesen seien, wie sic gestanden hätten, wenn eine Auseinandersetzung mit den Pächtern überhaupt nicht in Frage gekommen und damit nicht erfolgt wäre» Die Beklagten hätten sich gegen wirtschaftliche Uachtei- 11 lc jeder Art, die ihnen hei Eintritt in den Pachtvertrag aus der unlauteren Handlungsweise der Verkäufer als Verpachter den Pächtern gegenüber hätten entstehen können, abgesicherto Diese Vorbringen der Beklagten ist neu und deshalb in der Revisionsinotanz unzulässig (§ 561 Abs. 1 ZPO). Sie haben im Schriftsatz von 1. April 1965 S» 4 folgendes vorgotragen: Hätten sie von der Handlungsweise des Klägers gegenüber den Pächtern gewußt, dann hätten sie zwar den Kaufvertrag gleichwohl abgeschlossen, in diesem Pall aber ’’dafür gesorgt, daß sie durch entsi1-eichende Passung dos § 6 des Kaufvertrags von ihrer aus § 571 BOB sich ergebenden Verantwortlichkeit frcigestellt würden”. Diesem Vortrag ist der Kläger u.a. mit der Behauptung entgegengetreten: Die Beklagten hätten - allenfalls - nach ihrer eigenen Darstellung von den Verkäufern nur die Zusage erhalten, daß sie der Kläger von den aus der Nichtkenntnis der Beschlagnahme auf seiten der Pächter entstandenen Schadenccrsatzansprüchen befreien sollte; die Beklagten wären aber vor unberechtigten Prozessen der Pächter gegen sie und vor unzulässigen Pacht-zineverweigerungen der Pächter nicht geschützt gewesen. Auf diesen Vortrag haben die Beklagten nicht mehr erwidert. Das Oberlandesgericht hat box dieser Sachlage ohne Verfahrensverstoß festgcstellt, daß die nachfolgenden Prozesses mit den Pächtern auch bei Vereinbarung einer ’’weitergehenden Preisteilungspflicht” nicht unterblieben wären (§ 249 BOB) und der Inhalt der Proistcllungc-zucage nur dahin gegangen wäre, die Beklagten von berechtigten Ansprüchen der Pächter freizuotol-len. Die §§ 126, 282, 286 ZPO sind entgegen der von der Revision vertretenen Meinung nicht verletzt. bb. Vom Boden dieser Feststellung dos üatrichtcrs aus erweist sich die Meinung der Revision als fehlsam, die von den Beklagten verauslagten Prozcßkosten fielen, 12 / sofern sie trotz obsiegenden Urteils nicht zurückerlangt werden konnten, ohne weiteres unter die Freistellungc-verpfliehtungc Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt auch die Benerlcung des Oberlandosgcrichts, die Beklagten hätten nicht behauptet, daß die Verkäufer bei Aufklärung über den Sachverhalt die Verpflichtung Übernomen haben würden, die Kosten der Rechtsverteidigung der Beklagten gegen unbegründete Klagen der Pächter zu tragen, oder gar das Kostenrisiko etwaiger Aktivprozesso der Beklagten gegen die Pächter übernommen haben würden» Bio Zahlungsunfähigkeit und die Unmöglichkeit der Beitreibung solcher Kosten von den Beklagten war nach dem Saeh-vortrag beider Parteien während der Kaufvortragsvcrhand-lungen gar nicht vorauszusehen» Bas Oberlandeogericht war entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht nicht verpflichtet, die anwaltlich vertretenen Beklagten nach § 159 ZPO zu befragen, ob sie derartige Behauptungen über eine Kostenersatzgarantie aufstellen wollten» cc» Soweit sich die Revision ferner gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, die unterbliebene Auskunft der Verkäufer habe keinen Einfluß auf den Pacht-zinsverlust der Beklagten gehabt, die Pächter hätten wegen ihrer vermeintlichen Schadensersatzansprüche in jedem Fall die Zinszahlung eingestellt, scheitert der Angriff ebenfalls schon daran, daß die Revioionsklägcr in tatsächlicher Hinsicht unzulässigerweise von der Voraussetzung auogehen, sie hätten sich bei Aufklärung durch die Verkäufer vertraglich so abgeoichert, daß ihnen keinerlei Last und Risiko aus dem Verhalten des Klägers gegenüber den Pächtern bei Abschluß des Pachtvertrags verblieben wäre» Im übrigen hättecHlas Oberlandeogericht für seine Yfürdigung noch anführen können, daß die Pächter auch aus anderen als den im Berufungsurteil ange- 13 - gcbcncn, die Beklagten allein - und nicht den Kläger -treffenden Gründen die Paehtzinszahlung verweigerten (Borderung der Pächter auf Ersatz der Koaten einer Heizungsreparatur und Schadensersatz wegen unterbliehener Instandsetzung des Saals; vglo Beiakten Landgericht Lüneburg 3 0 51/57 Band II So 212 und Band IV S, 324). La die Pächter unbefugt den Zins cinbchalten haben und die Beitreibung an ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen scheiterte, hätten die Verkäufer nach der nicht zu beanstandenden Auffassung des Obcrlandcogorichto auch bei Erfüllung ihrer Auokunftspflicht gegenüber den Beklagten nicht für diesen Ausfall aufkommen müsseno 3. La sich unter solchen Umständen die Präge eines Mitverschuldens der Beklagten gar nicht aufwirft und von Berufungsgericht auch offen gelassen worden ist, braucht auf die Ausführungen der Revision zu einer in diesem Zusammenhang angeotollton Hilfserwägung des Oberlandooge-richts nicht eingegangen zu werden, 4« Lie Revision vermag eine "Unoinnigkeit’1 der Beurteilung des Berufungsgerichts auch nicht mit dem Ilin-wciG darzutun, daß die Verkäufer, wenn es auf die Präge nach der Vereinbarung einer Preisteilungsklausel nicht ankommo und die Präge nach der Haftung nur aus dem Gesetz zu beantworten wäre, auf Grund ihrer schuldhaften Vertragsverletzung für olle von der Beklagten hier geltend gemachten “Ausfälle” ein2ustehen hätteno Lie Revision beachtet hierbei nicht, daß den Pächtern keine Sehadens-ersatsansprücho gegen die Verkäufer zuotanden und demzufolge für cino gesetzliche Haftung der Verkäufer gegenüber den Käufern kein Raum war» r - H« II o Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Fehler sum ITachteil der Beklagten erkennen läßt, war die Revision mit der Kootenfolgc aus § 97 ZPO zurücksuweieeno Br. Augustin Dra Freitag Br. Mattem Hill Br. Groll