se und auf verspätete Freistellung des Grundstücks Grüner Weg von den Baracken gestützt haben* Sic behaupten, dadurch hätten sie mit dem Bau der Werkhalle er3t im Jahre 1962 beginnen können» Tatsächlich ist der Bau heute noch nicht in Angriff genommen» Die Parteien seien sich vor und bei Abschluß des Tauschvertrags vom 5o Dezember 1958 darüber einig gewesen, ;; daß das Grundstück Straße so auf get eilt werden sollte, wie es später vermessen und an die Beklagte auf-gelassen worden sei» Auf diese Grenzlinie hätten die Kläger deshalb Wert gelegt, um in ihrem südlich davon gelegenen Haus möglichst wenig durch den Lärm der Schule beeinträchtigt zu werden» Dem seien einige in der Nähe dos alten Gartenhauses stehende Obstbäume förderlich gev/esen» Es sei mit dem Verwaltungsangestellten St|||B der Beklagten abgesprochen worden, daß diese Bäume den Klägern verbleiben und demgemäß die Grenzlinie durch die Mitte des Gartenhauses laufen sollte» Dadurch habe sich die an die Beklagte abzugebende Fläche allerdings von 960 qm auf etwa 800 qm verringert» Gleichwohl sei man übereingekommen, an dem zugunsten der Kläger vorgesehe- nen Ausgleich der Wertdifferenz festzuhalten0 Noch hei der Beurkundung des Tauschvertrags habe StflHIauf Befragen des Rechtsanwalts B(m^, des Rechtsberaters der Kläger, bestätigt, daß die zu dem Vertrag genommene Karte mit ihrer Grenzeinzeichnung den Besitz der Kläger an einem Teil des Gartenhauses und der dort stehenden Obstbäume wahre« Hinterher bei der Vermessung habe die Beklagte Schwierigkeiten gemacht und sich zu einer Vermessung entsprechend der heutigen Grenzlinie (Mitte Gartenhaus) nach langen vergeblichen Verhandlungen erst am 21. Auf jeden Ball sei das Grundstück G-rflH|Weg nach § 3 Abs« 2 des Vertrags am Tag der Umschreibung im Grundbuch, also am 28« Juli I960, an die Kläger zu übergeben gewesen« Daß die Kläger bis heute nicht den Bau der Werkhalle auf dem Grundstück GrflH Weg begonnen hätten, soi darauf zurückzuführen, daß die Beklagte andorv/eit ein Hindernis für den Baubeginn gesetzt habe« In dem von ihrem Bauordnungsamt am 2$. Sie hat vorgetragen: Der Nichtbeginn des Baues beruhe offenbar auf finanziellem Unvermögen der Kläger« Keinesfalls seien dafür die der Beklagten vorgeworfe-nen Verzögerungen in der Durchführung des Tauschvertrags ursächlich gewesen,, Die zügig in Angriff genommene Vermessung des Grenzstücks an der HflHHI Straße sei ausschließlich deshalb verzögert worden, weil sich die Kläger gegen die Pestlegung der Grenze gesperrt hätten, wie sie unter den Parteien vereinbart worden sei« Die Kläger hätten auf Kosten der Beklagten Vorteile durch Hinausrücken der Grenze nach Norden angestrebt und erreicht, ohne daß sie darauf einen Rechtsanspruch gehabt hätten« Einem Baubeginn am Gr^HpWeg habe die Anwesenheit des Pächters E|HB nicht hindernd im Wege gestanden,. Die Steinbaracke, um deren Besitz es lediglich zu den Schwierigkeiten mit EflB gekommen sei, habe an der Grenze des Grundstücks gestanden, die dem von den Klägern für die Halle beabsichtigten Bauplatz entgegengesetzt gewesen sei» Zudem sei ein Termin oder eine Frist zur Beseitigung der Baracken im Vertrag im Gegensatz zu anderen Verpflichtungen der Beklagten nicht bestimmt worden« Vielmehr habe die Beklagte es bei den Vertragoverhandlungen ausdrücklich abgelehnt, angesichts der mit bestehenden oder von ihm zu erwartenden 1 * Las Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Kläger nicht den Nachweis erbracht haben, daß die Beklagte durch die Verspätung in der Vermessung dos Trennstücks in der Straße mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 5» Lezember 195^ in Verzug geraten ist (a) und auch nicht dargetan haben, daß die Verzögerung in der Räumung des Grundstücks GrflHI Weg für einen etwaigen Schaden ursächlich gewesen ist (b)» Diese sei gegenüber der ersten Grenzlinie etwas nördlicher verlaufen, so daß 3ich zur Grenze HeflHB bereits ein Knick und für die Beklagte nicht mehr eine ungebrochene südliche Schulhofgrenze ergeben habe. Die Beweisaufnähme habe keinerlei Anhalt dafür ergeben, daß sich die Kläger bei den Grenzverhandlungen jemals ausdrücklich darauf berufen hätten, sie nähmen mit der Forderung nach der Grenze Mitte Gartenhaus ein ihnen durch den notariellen Vertrag gewährleistetes Recht wahr. Da eine Grenzziehung nördlich des Gartenhauses niemals nach dem Vortrag der Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Erörterung gestanden habe, könne es 3ich bei der Grenze in dem Schreiben vom 160 August 1956 nur um die südliche Grenze des Gartenhauses gehandelt haben. Auch das spreche dafür, daß die Kläger mit der Verlegung der Grenze bis Mitte Gartenhaus im Zug der Grenzverhandlungen etwas erreicht hätten, was den vorher stattgehabten Absprachen nicht entsprochen habe, Unter diesen Umständen könne der Zeugenaussage des Prokuristen E^HB, ^ie Parteien hätten sich 1957 oder 1958 darauf geeinigt, die Grenze solle in der Mitte des Gartenhauses liegen, keine entscheidende Bedeutung beigemesson werden. b) Seine Auffassung, die Kläger hätten nicht dargetan, daß die Verzögerung in der Räumung des Grundstücks GiflHBv/eg für einen etwaigen Schaden ursächlich gewesen sei, hat das Berufungsgericht wie folgt begründet: Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß von den auf dem Grundstück Gr^B Weg stehenden Baracken einige primitive Schuppen aus Holz gewesen seien und der Aufbewahrung geringwertiger Sachen gedient hätten, so daß . So gesehen könne die Tatsache des Abbruchs der Baracken erst Ende November 1961 keine Ursache für den geltend gemachten Schaden seine Es brauche somit zu dem Streit der Parteien nicht Stellung genommen werden, ob die Verzögerung des Abbruchs der Baracken auf einem Verschulden der Beklagten beruhe» Eine Freistellung von der Räumungsverpflichtung auf unbestimmte Zeit habe die Beklagte, wie sich aus den Zeugenaussagen des Rechtsanwalts und des Verwal- b) Die Revision meint sodann, die Erklärung der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 3» Mai 1963 (So 9)p daß der Zeitraum zwischen der Vermessung und der Auflassung "vernachlässigt werden" könne, enthalte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine Einschränkung dahin, daß dieser Zeitraum überhaupt außer Betracht zu bleiben habe; diese auch der Auslegung durch das Re-visionsgericht zugängliche Prozeßerklärung bedeute vielmehr, daß der Zeitraum zwischen Vermessung und Auflassung erst in zweiter Linie, also nur hilfsweise Berück- sichtigung finden sollte; wenn die Kläger von dem Berufungsgericht gemäß § 139 ZPO nach dem Sinn ihrer Erklärung gefragt worden wären, so hätten sie sich ih dom aufgeführten Sinn geäußerte Bei dieser Rüge muß sich die Revision entgegenhalten lassen, daß sie die Erklärung der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 3* Mai 1963 nicht vollständig wiedergegeben hato Es heißt dort nämlich ausdrücklich, daß der in Frage stehende Zeitraum "wegen Unerheblichkeit" vernachlässigt werden könne» Bas ist auch verständlich, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die GrenzVerhandlung, die zu der auch von den Klägern anerkannten Vermessung führte, erst am 1, April I960 erfolgte und somit zwischen diesem Zeitpunkt und der am 30o Mai I960 erklärten Auflassung nur eine verhältnismäßig kurze Zeitspanne liegt» Im übrigen haben sich die Kläger nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils (So 5)> dessen Berichtigung nicht beantragt worden ist, ausdrücklich auf die schuldhaft verzögerte Vermessung und nicht auch auf eine schuldhaft verzögerte Auflassung gestützt» Bei dieser Sachlagen bestand für das Berufungsgericht keine Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO im Sinne der Ausführungen der Revision» c) Die Revision wendet sich weiter gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, den Parteien sei es bei dem Abschluß dos Tauschvertrags hinsichtlich des von den Klägern an die Beklagte abzugebenden Trennstücks nicht entscheidend auf den Grenzverlauf, sondern auf die abzugebende Fläche angekommen. Hinzu kommt, daß, wie das Berufungsgericht an anderer Stelle seines Urteils (S« 11) feststellt, bei einer Größe des an die Beklagte abzugebenden Trennstücks von etwa 800 qm die Grenzlinie in geradliniger Fortsetzung des Trennzauns zwischen dem Schulgrundstück und dem Grundstück HefHIHB verlav&en wäre und damit das Schulgrundstück im Süden eine geradlinige Grenze erhalten hätteo Bei dieser Sachlage wird die angegriffene Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht dadurch erschüttert, daß, wie die Revision schließlich meint, dem Vertragswortlaut das Trennstück nur eine ungefähre Größe von 800 qm haben sollte und damit der Flächeninhalt noch nicht festgestanden habe„ d) Soweit die Revision meint, auf Grund der Vorverhandlungen ha'po die Beklagte die Aufgabe gehabt, nicht nur den Vertragstext abzufaesen,sondern auch .die tin Bezug gc-nome-ne Zeichnung durch ihr Vermessungsamt erstellen zu lassen und sich dabei auf die Zeugenaussagen des Notars und des Stadtbaurats BzflHV sowie auf den nach ihrer Meinung übereinstimmenden Vortrag der Parteien {der Kläger im Schriftsatz vom 4o November 1963 - S* 3 f - und der Beklagten im Schriftsatz vom 25o November 1963 - So 2 -) beruft, ist ihr entgegenzuhalten, daej hieraus nur zu entnehmen ist, daß die Beklagte den Vertragsentwurf und den Bageplan gefertigt hat und beides von den Klägern, die auch bei dem Abschluß des Vertrags durch Rechtsanwalt anwalt- entsprechend dem Vorwurf der Kläger bei der Vorbereitung und dem Abschluß des Vertrages eines unachtsamen und die Interessen des Vertragspartners schädigenden Verhaltens schuldig gemacht haben« Es hat diese Frage mit folgender Begründung verneint: Die Kläger selbst treffe der in Frage stehende Vorwurf in einem viel stärkeren Maße« Sie allein seien an der Grenzziehung / in der später erzielten Form interessiert gewesen* Ihnen sei aus jahrelanger Anschauung der Verlauf der Grenze bekannt gewesen* Möge auch das Gartenhaus in der Vertragskart c nicht eingezeichnet gewesen sein, so habe doch diese Karte die Grenze zu dem Nachbarn HeflHIHi und auf dieser Grenze den Punkt aufgewiesen, wo Hc^H sich mittels eines Zaunes zur Schule hin abgegrenzt habe* Ein Vergleich dieses Punktes mit der südlichen Grenzlinie der roten Karteneinzeichnung müsse den Klägern bei einiger Aufmerksamkeit gesagt und demonstriert haben, daß das Gartenhaus völlig in der nach der Vertragskarto an die Beklagte abzugebenden Fläche gelegen sei* Damit hat das Berufungsgericht auf Grund tatrichterlicher Würdigung und deshalb für das Revisionsgericht bindend einen Sachverhalt festgestellt, der ein Verschulden der Beklagten bei Vertragschluß, dessen Feststellung die Revision mit ihrer Rüge bezweckt, ausschließt * e) Das Berufungsgericht hat entgegen der Meinung der Revision auch die Verteilung der Beweislast nicht verkannte La die Kläger behauptet haben, das tatsächlich an die Beklagte abgegebene Trennstück habe den Vorstellungen der Parteien bei Abschluß des Vertrags entsprochen, dies sich jedoch unbestritten nicht aus der Vertragsurkunde ergibt, waren die Kläger in der Tat für ihre Behauptung beweispflichtig« Im übrigen kommt es auf die Beweislast nicht mehr an, nachdem das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme uneingeschränkt zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Parteien bei dem Vertragsabschluß eine andere als die von dom Kläger behauptete Vorstellung gehabt haben«. Schon damit ist auch die weitere Rüge der Revision unbegründet, die Kläger hätten, selbst wenn sie boweiopflichtig gewesen wären, den Beweis wegen des (unter d behandelten) Verschuldens der Beklagten bei Vertragsabschluß nicht an Hand der dafür in erster Linie bestimmten Vertragour-kundc führen können, so daß diese Lücke in der Beweisführung zu Lasten der Beklagten gehe» f) Die Revision meint sodann, daß sich die Parteien entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beim Abschluß des Vertrags noch nicht über den Flächeninhalt des an die Beklagte abzugebenden Trennstücks einig gewesen seien, gehe, was das Berufungsgericht übersehen habe, auch daraus hervor, daß das Trennstück nach dem Vertrag "ungefähr 800 qm" und nach der Aktennotiz des Rechtsanwalts B|H "ca0 800 qm" groß sein soll-tCo Bas vermag jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Parteien seien beim Abschluß des Vertrags von der Größe der abzugebenden Fläche und nicht von dem Verlauf der Grenzlinie ausgegangen, nicht zu erschüttern, weil das Berufungsgericht den in Frage stehenden Teil des Vertrags wörtlich in den Tatbestand seines Urteils (S02) aufgenommen und auf Grund der als unbestritten be-zeichneten Zeugenaussage des Vermessungsassessors BcflHP festgeotellt hat, daß durch die in geradliniger Fortsetzung dos Trennzaunes zwischen dem Grundstück HefP m|und dem Schulgrundstück verlaufende Grenzlinie ein Teilstück abgetrennt worden wäre, das etwa den Flächeninhalt gehabt hätte, wie er mit 800 qm in dem Vertrag zur Abgabe an die Beklagte abgesprochen worden sei (BU So 11)o Bei dieser Sachlage kann weder dem Umstand eine Bedeutung beigemessen werden, daß das Berufungsgericht bei der Bezugnahme auf die Aktennotiz des Rechtsanwalts Bfll von 800 qm und nicht von ca, 800 qm spricht, noch kann sich die Revision mit Erfolg darauf berufen, es halte sich noch im Rahmen von "ungefähr 800 qm", wenn die tatsächlich an die Beklagte abgegebene Fläche nur 731 qm groß sei, die Abweichung also nicht einmal 9 7° betrage. August 1956 genannten Grenze könne es sich nur um die südliche Grenze des Gartenhauses gehandelt haben, weil eine Grenzziehung nördlich des Gartenhauses niemals nach dem Vortrag der Parteien und dem Ergebnis der Bev/ei sauf nähme zur Erörterung gestanden habe. Sie hält diese Auffassung für fehlerhaft und legt zu dem Beweis dafür zwei Urkunden vor, welche die Kläger erst nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht von dem damaligen Leiter der Schulpflegschaft erhalten hätten; aus diesen Urkunden, die noch in der Revisionsinstanz berücksichtigt werden könnten, ergebe sich klar, daß ursprünglich vorgesehen gewesen sei, die Grenze nördlich des Gartenhauses zu ziehen» 2) benannten Zeugen Gerda Gj0t> Witwe Theodor G^j|®und Heinz BuHnicht vernommene Biese Zeugen sollten die Behauptung der Kläger bestätigen, der Kläger zu 2 habe im Anschluß an die Besprechungen mit dem Verwaltungsangestellten St^f^den Zeugen erklärt, er sei mit der Beklagten dahin einig geworden, daß die Grenze durch das Gartenhaus gelegt werde» Bas Berufungsgericht hat die Verneh- mung mit der Begründung abgelehnt, es möge sein, daß der Kläger zu 2 nach dem Verlauf der Besprechungen subjektiv der Überzeugung gewesen sei, die abgesprochene Grenze verlaufe Mitte Gartenhaus; daraus ergebe sich aber nichts für eine entsprechende Vorstellung und Willensbildung bei dem Partner StflHB auch habe der Kläger zu 2 nichts für eine gehörige Verlautbarung seines Willens bei dem Vertragsabschluß unternommen» Die Revision meint demgegenüber, Gegenstand des Beweisan-tritts sei vielmehr die Behauptung gev/esen, der Kläger zu 2 habe den Zeugen darüber berichtet, er habe mit der Beklagten eine Einigung dahin erzielt, daß die Trenngrenze durch die Mitte des Gartenhauses verlaufen solle. Dafür sind jedoch, wenn man den Wortlaut des Beweisthemas mit dem der Begründung des Berufungsgerichts vergleicht, keine Anhaltspunkte gegebene Auch im übrigen enthält die Ablehnung der Bev/ciserhebung keinen Rechtsverstoß0 Bei dem, was der Kläger zu 2 den Zeugen gegenüber erklärt haben soll, handelt es sich lediglich um ein Indiz, so daß das Berufungsgericht, v/enn es hieraus einen sicheren Schluß auf dio zu beweisende Tatsache nicht glaubte ziehen zu können, die Zeugen nicht zu vernehmen brauchte (Urteil des Senats vom 22. der Räumung des Grundstücks GrBi Weg für einen etwaigen Schaden nicht als ursächlich angesehen hat, wendet sich die Revision zunächst gegen die einleitende Bemerkung des Berufungsgerichts, mit den Bauarbeiten hätte frühestens Ende Oktober 1961 begonnen werden können, weil der Bauschein erst am 25» Oktober 1961 erteilt worden seio Sie meint, wenn die Verzögerung in der Vermessung des an die Beklagte abzugebenden Trennstücks nicht erfolgt v/äre, so hätte mit den Vorarbeiten zu dem Baugesuch früher begonnen und damit der Bauschein früher erteilt v/erden können,, Dem Erfolg der Rüge steht entgegen, daß das Berufungsgericht einen solchen Zeitgewinn ausdrücklich unterstellt (BU S. k) Die Revision meint sodann, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei es ohne Bedeutung, daß der Pächter Efl|B sich gegenüber dem Zeugen KflH bereit erklärt gehabt habe, die Holzbaracken zu räumen; tatsächlich habe EBB diese Baracken nicht geräumt; das Berufungsgericht habe auch keine Feststellung dahin getroffen, daß die Beklagte den Klägern das Einverständnis mitgeteilt habe. Interesse gehabt habe, in erster Linie darauf gestützt hat, daß sie primitive Schuppen gewesen seien und lediglich der Aufbewahrung geringwertiger Sachen gedient hätten, und sich nur nebenbei, gleichsam als Bestätigung seiner Auffassung, auf die Aussage des Zeugen Kf||HH^B bezogen hato Im übrigen ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht dargetan, daß sich die Kläger auf die fehlende Bereitschaft EMHi zur Räumung der Holzbaracken berufen ha-ben0 Für die Meinung der Revision, dem Berufungsgericht habe zu seiner Feststellung, es hätte weder die Steinbaracke den Beginn dos geplanten Neubaus gestört, noch hätten die Bauarbeiten den Pächter pflHI am Zugang zur Steinbaracke gehindert, die notwendige Sachkunde gefehlt, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und von der Revision auch nicht geltend gemacht worden» doc Berufungsgerichts dahin ab, die Kläger hätten zu ihrem Anspruch auf Amtspflichtverletzung vorgetragen, daß für sie eine Inangriffnahme des Baues vor Klärung und Entscheidung der Krage, welche Maschinen sie in der zu bauenden Halle aufstellen dürften und welche Maßnahmen sie nach neuerlicher Auflage des Bauordnungsamtes zur Lärmdämmung usw« unternehmen müßten, nicht diskutabel sei» Sie meint, daraus folgere das Berufungsgericht, daß die Tatsache des verspäteten Abbruchs der Baracken im November 1961 keine Ursache für den geltend gemachten Schaden sei» Damit werden von der Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts mißverstanden« Dieses ist schon auf Grund des dem Bauschein als Anlage beigefügten Lageplans und der in ihm enthaltenen Einzeichnung der geplanten Werkhalle zu seiner Auffassung gekommen, daß die Steinbaracke weder den Neubau noch den Zugang zur Stein- Auf diese Ausführungen, und damit auf die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision, kommt es deshalb nicht an, weil es nach den ohne Erfolg angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts schon an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Nichträumung des Grundstücks und dem behaupteten Schaden fehlt, so daß das Berufungsgericht, wie es auch ausdrücklich hervorhebt, zu dem Stroit der Parteien nicht Stellung zu nehmen brauchte, ob die Verzögerung des Abbruchs der Baracken auf einem Verschulden der Beklagten beruht„
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 16/64 URTEIL Verkündet am
16o Dezember 1966 Hirth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
1.
2c
de^Kaufmanns Gerhard S^^straße
des Kaufmanns Helmut Hd^^StraGe (0,
in I
in
t
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr,
gegen
die Stadt ipm, vertreten durch den Rat der Gemeinde, dieser vertreten durch den Stadtdirektor,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
o
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr„
2
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16» Dezember 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Augustin und der Bundesrichter Dr„ Biepenbrock, Dr„ Freitag, Offterdinger und Dr« G-rell
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Teilurteil des 180 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf«) vom 9o Dezember 1963 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen <,
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger, die unter der Firma August Theodor iflM außer einer lackiererci die Herstellung von Stecknadeln, Haarklammern und Drahtstiften betreiben, beabsichtigten, auf ihrem Grundstück in der Straße in iflHHV eine Werkhalle zu errichten« Da die beklagte Stadt hierfür
vorgesehenen, zu dem Dröscheder Weg, einer inzwischen oingozogenen Straße, hin gelegenen Teil dieses Grundstücks zur Vergrößerung eines angrenzenden Schulgrundstücks benötigte, bot sie dem Kläger zur Errichtung der Werkhalle im Tauschweg ein Ersatzgrundstück am Weg in I|
an0
In dem nach mehrjährigen Verhandlungen am 5. Dezember 1958 notariell beurkundeten Tauschvertrag über-
ließen die Kläger von ihrem Grundstück in der H(
Straße an die Beklagte eine Teilfläche, ’’die in dem einen Bestandteil dieses Vertrags bildenden lageplan rot umrandet ist,” und eine "ungefähre Größe von 800 qm" hat. Das rot umränderte Teilstück stellt eine Fläche von etwa 960 qm dar. Als Gegenleistung überließ die Beklagte von ihrem Grundstück am Grünen Y/eg an die Kläger eine Teilfläche von etwa 1300 qm und verpflichtete sich zu dem Ausgleich der Y/ertdifferenz zur Zahlung eines Betrags von insgesamt 12 800 DH. Der Vertrag hat u.a. folgenden weiteren Inhalt: Die Stadt iflHHB verpflichtet sich, die auf dem Grundstück am GiflHB Y/eg stehenden Baracken abzubrechen (§ 2 Nr, 5). Die Übergabe der Grundstücksteile erfolgt am Tag der grundbuchlichen Umschreibung (§ 3 Abo. 2), Die Auflassung 30II erfolgen, sobald die Vei'-messung der ausgetauschten Grundstücke erfolgt ist (§ 5). Der Vertrag wird unter der Voraussetzung der Zustimmung des Rates der Stadt abgeschlossen (§ 7)*
Die Auflassung erfolgte am 30. Mai I960, die Umschreibung im Grundbuch am 28. Juli I960.
Das Grundstück GrflHl Y/eg wurde den Klägern "abgeräumt" erst Ende November 1961 übergeben. Vorher hat die Beklagte mit Schreiben vom 21. November 1961 angezeigt, daß die Baracke des Pächters EjHBnunme^r abgebrochen werde, nachdem Ersatzraum an anderer Stelle bereitgestellt sei. In dem Schreiben heißt es wörtlich: "Das Grundstück stehe den Klägern dann uneingeschränkt zur Verfügung".
Die Kläger begehren von den Beklagten in Höhe von 20 000 3>M Schadensersatz, den sie zuletzt nur noch auf verzögerte Vermessung des Grundstücks Stras-
se und auf verspätete Freistellung des Grundstücks Grüner Weg von den Baracken gestützt haben* Sic behaupten, dadurch hätten sie mit dem Bau der Werkhalle er3t im Jahre 1962 beginnen können» Tatsächlich ist der Bau heute noch nicht in Angriff genommen»
Mit einem weiteren Betrag von 100 DM machen die Kläger die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung dafür haftbar, daß ihnen durch unsachgemäße Behandlung ihrer Baugesuche Schäden entstanden seien»
Die Kläger haben im einzelnen u.a, vorgetragen:
Die Parteien seien sich vor und bei Abschluß des Tauschvertrags vom 5o Dezember 1958 darüber einig gewesen, ;; daß das Grundstück Straße so auf get eilt werden
sollte, wie es später vermessen und an die Beklagte auf-gelassen worden sei» Auf diese Grenzlinie hätten die Kläger deshalb Wert gelegt, um in ihrem südlich davon gelegenen Haus möglichst wenig durch den Lärm der Schule beeinträchtigt zu werden» Dem seien einige in der Nähe dos alten Gartenhauses stehende Obstbäume förderlich gev/esen» Es sei mit dem Verwaltungsangestellten St|||B der Beklagten abgesprochen worden, daß diese Bäume den Klägern verbleiben und demgemäß die Grenzlinie durch die Mitte des Gartenhauses laufen sollte» Dadurch habe sich die an die Beklagte abzugebende Fläche allerdings von 960 qm auf etwa 800 qm verringert» Gleichwohl sei man übereingekommen, an dem zugunsten der Kläger vorgesehe-
nen Ausgleich der Wertdifferenz festzuhalten0 Noch hei der Beurkundung des Tauschvertrags habe StflHIauf Befragen des Rechtsanwalts B(m^, des Rechtsberaters der Kläger, bestätigt, daß die zu dem Vertrag genommene Karte mit ihrer Grenzeinzeichnung den Besitz der Kläger an einem Teil des Gartenhauses und der dort stehenden Obstbäume wahre« Hinterher bei der Vermessung habe die Beklagte Schwierigkeiten gemacht und sich zu einer Vermessung entsprechend der heutigen Grenzlinie (Mitte Gartenhaus) nach langen vergeblichen Verhandlungen erst am 21. März I960 bereit erklärt« Darauf sei es zurückzuführen, daß V’on der Genehmigung des Vertrags durch den Rat der Beklagten am 9« April 1959 bis zur Auflassung am 30« Mai I960 ein gutes Jahr vergangen sei.
Da die Baracken auf dem Grundstück GrflHB Weg der Errichtung der Werkhalle im Wege gestanden hätten, hätten die Kläger von vornherein Wert auf eine pünktliche Erfüllung der Räumungsverpflichtung der Beklagten gelegt. Auf jeden Ball sei das Grundstück G-rflH|Weg nach § 3 Abs« 2 des Vertrags am Tag der Umschreibung im Grundbuch, also am 28« Juli I960, an die Kläger zu übergeben gewesen« Daß die Kläger bis heute nicht den Bau der Werkhalle auf dem Grundstück GrflH Weg begonnen hätten, soi darauf zurückzuführen, daß die Beklagte andorv/eit ein Hindernis für den Baubeginn gesetzt habe« In dem von ihrem Bauordnungsamt am 2$. Oktober 1961 erteilten Bauschoin sei nämlich für Aufstellung und Betrieb der Nadelschlagmaschinen der Kläger eine Sondergenehmigung des Beschlußausschusses der Beklagten gefordert worden« Tatsächlich unterlägen die von den Klägern betriebenen Maschinen überhaupt nicht der Gcnehmigungspflicht nach § 16 GewO«
Dio Kläger haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 20 100 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 22„ Juli 1961 zu zahlen«
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen»
Sie hat vorgetragen: Der Nichtbeginn des Baues beruhe offenbar auf finanziellem Unvermögen der Kläger« Keinesfalls seien dafür die der Beklagten vorgeworfe-nen Verzögerungen in der Durchführung des Tauschvertrags ursächlich gewesen,, Die zügig in Angriff genommene Vermessung des Grenzstücks an der HflHHI Straße sei ausschließlich deshalb verzögert worden, weil sich die Kläger gegen die Pestlegung der Grenze gesperrt hätten, wie sie unter den Parteien vereinbart worden sei« Die Kläger hätten auf Kosten der Beklagten Vorteile durch Hinausrücken der Grenze nach Norden angestrebt und erreicht, ohne daß sie darauf einen Rechtsanspruch gehabt hätten« Einem Baubeginn am Gr^HpWeg habe die Anwesenheit des Pächters E|HB nicht hindernd im Wege gestanden,. Die Steinbaracke, um deren Besitz es lediglich zu den Schwierigkeiten mit EflB gekommen sei, habe an der Grenze des Grundstücks gestanden, die dem von den Klägern für die Halle beabsichtigten Bauplatz entgegengesetzt gewesen sei» Zudem sei ein Termin oder eine Frist zur Beseitigung der Baracken im Vertrag im Gegensatz zu anderen Verpflichtungen der Beklagten nicht bestimmt worden« Vielmehr habe die Beklagte es bei den Vertragoverhandlungen ausdrücklich abgelehnt, angesichts der mit bestehenden oder von ihm zu erwartenden
Schwierigkeiten sich auf einen Zeitpunkt festlegen zu lassen* Im übrigen habe Rechtsanwalt BUHi er-klärt, die Räumung durch Ebert könne bis zur Errichtung der Werkhalle zurückstehen*
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen*
Las Oberlandesgericht hat nach umfassender Beweisaufnahme mit Teilurteil die Berufung der Kläger zurückgewiesen, soweit diese in Höhe eines Teilbetrags von 20 000 LM mit der Klage abgewiesen wurden*
Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter* Lie Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels»
1 * Las Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Kläger nicht den Nachweis erbracht haben, daß die Beklagte durch die Verspätung in der Vermessung dos Trennstücks in der Straße mit der Erfüllung
ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 5» Lezember 195^ in Verzug geraten ist (a) und auch nicht dargetan haben, daß die Verzögerung in der Räumung des Grundstücks GrflHI Weg für einen etwaigen Schaden ursächlich gewesen ist (b)»
a)Vfas die verspätete Vermessung des Trennstücks an der Straße anbetrifft, so geht das Berufungsge-
richt von folgendem unstreitigem Zeitablauf aus: Nach-
8
dem der Rat der Beklagten den Tauschvertrag am 9. April
1959 genehmigt habe, habe die Beklagte am 12. Mai 1959 dem Katasteramt den Auftrag zur Vermessung erteilt. Es seien drei Teilungcgenehmigungen herbeigeführt und demgemäß drei Grenzverhandlungen mit den Parteien durchgeführt v/orden, nämlich am 4. August 1959» am 12. Januar
1960 und am 1. April I960. Erst die letzte Verhandlung habe zu dem Erfolg geführt.
Bas Berufungsgericht führt sodann aus:
Rach der unbestritten gebliebenen Aussage des Vermessungsassessors sei die in der ersten Teilungs-
genehmigung festgelegte Grenze südlich des Gartenhauses und der in der Nähe stehenden Obstbäume verlaufen. Sie habe Anschluß an den Zaun genommen, der das Grundstück des Nachbarn HeflUB nach Norden zu zu dem Schulgrundstück der Beklagten abgegrenzt habe, und rechtwinklig zur Grenze GÜ^He^HB quer durch das Grundstück G|^P auf die Grenze GBBGeraeAnnützige Wohnungsgesellschaft (Parzellen Nr. 317/24 und 318/24) geführt, die sie recht-Y/inklig angeschnitten habe. Bas dadurch abgetrennte Teil* stück hätte etwa den Flächeninhalt gehabt, wie er mit 800 qm in dem Tauschvertrag zur Übergabe an die Beklagte abgesprochen gev/esen sei. Die Kläger hätten dieser Grenzlinie ebenso wie der in der zweiten Teilungsgenehmigung vorgesehenen widersprochen. Diese sei gegenüber der ersten Grenzlinie etwas nördlicher verlaufen, so daß 3ich zur Grenze HeflHB bereits ein Knick und für die Beklagte nicht mehr eine ungebrochene südliche Schulhofgrenze ergeben habe. Erst der in der dritten Teilungsgenehmigung vorgesehenen Grenzlinie, die ihnen das
halbe Gartenhaus und die drei Obstbäume erhalten habe, hätten die Kläger zugestimmt. Biese Grenzlinie setze allerdings auf der Grenze G||^HeBHB ca. 4 m nördlicher an, als der Zaun zwischen dem Grundstück HeflU ■■und der Schule. Sie habe, v/ie unter den Parteien unstreitig sei, zu einer Verringerung des an die Beklagte abzutretenden Geländes auf 731 qm geführt.
Damit lasse sich der Vortrag der Kläger nicht vereinbaren, daß die endgültig - Mitte Gartenhaus - vermessene Grenze der vertraglichen Vereinbarung der Parteien entspreche. Diese Vereinbarung sei unstreitig insofern unrichtig in dem notariellen Vertrag wiedergegeben worden, als auf die rote Einzeichnung in dem beigefügten lageplan Bezug genommen worden sei. Diese Einzeichnung weise den Ansatzpunkt an der Grenze HeflHB erheblich südlicher aus, als dort der Trennzaun zwischen Schulgrundstück und HeUJU verlaufe. Auch entspreche die Einzeichnung einer Pläche von 960 qm, während sich die Parteien vor Abschluß des notariellen Vertrags ausweis-lieh der Aktennotiz des Rechtsanwalts B^Bvom 25. November 1958 darüber einig gewesen seien, die von den Klägern an die Beklagte abzugebende Fläche auf 800 qm zu vermindern. So sei denn auch diese Zahl in dem Vertrag aufgeführt.
Das Berufungsgericht zieht hieraus folgende Schlußfolgerung:
10 -
Die Kläger hätten in den Verhandlungen mit der Beklagten "bis zu dem 1. April I960 eine andere Grenzziehung erreicht, als sie in dem notariellen Kaufvertrag vorgesehen gewesen sei. Sie hätten damit nicht nur Raum nach Norden gewonnen, sondern sich gegenüber der nach der Aktennotiz des Rechtsanwalts Bfl^vom 25. November 1958 vorgesehenen Fläche auch eine solche von 69 qm erhalten0
Die Beweisaufnähme habe keinerlei Anhalt dafür ergeben, daß sich die Kläger bei den Grenzverhandlungen jemals ausdrücklich darauf berufen hätten, sie nähmen mit der Forderung nach der Grenze Mitte Gartenhaus ein ihnen durch den notariellen Vertrag gewährleistetes Recht wahr. Auch für eine entsprechende Absprache Grenze Mitte Gartenhaus vor Protokollierung des Tauschvertrags sei nichts dargetan0 Insbesondere finde sich eine solche Absprache der zukünftigen Grenze nicht in dem Aktenvermerk, den der frühere Prokurist ^HHIBdcr Firma GflB am 7» August 1956 über eine Besprechung mit dem Verwaltungsangestellten St^H|der Beklagten angefertigt habe. Dort sei unter Nr. 4 zu dem Gartenhaus gesagt:
"Nach Möglichkeit die Grenze nicht so weit nach Süden ziehen, wie dieses bei den zwei Nachbargrundstücken geschieht, sondern etwa 2 Meter nach Norden, wodurch evtl, ein Knick in der Grenze entstehen würdeoH
Damit sei die Grenze noch außerhalb des Gartenhauses verlaufen. Erst der um 4 m gegenüber dem Zaun HcflIHI Schulgrundstück nördlichere Ansatz der Trennlinie habe
11
den Klägern das halbe Gartenhaus und die drei Obstbäume gewährleistet»
Der Aktennotiz des Prokuristen entspre-
che im übrigen, was die Kläger am 16, August 1956 an den Verwaltungsangestellten StHH geschrieben hätten:
"Die von Ihnen zu errichtende Mauer müßte hart an der Grenze des Gartenhauses verlaufen. Einen größeren Teil meines Besitztums möchte ich im Wege des angeregten Tausches unter keinen nur denkbaren Umständen freigeben,"
Da eine Grenzziehung nördlich des Gartenhauses niemals nach dem Vortrag der Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Erörterung gestanden habe, könne es 3ich bei der Grenze in dem Schreiben vom 160 August 1956 nur um die südliche Grenze des Gartenhauses gehandelt haben. Auch das spreche dafür, daß die Kläger mit der Verlegung der Grenze bis Mitte Gartenhaus im Zug der Grenzverhandlungen etwas erreicht hätten, was den vorher stattgehabten Absprachen nicht entsprochen habe, Unter diesen Umständen könne der Zeugenaussage des Prokuristen E^HB, ^ie Parteien hätten sich 1957 oder 1958 darauf geeinigt, die Grenze solle in der Mitte des Gartenhauses liegen, keine entscheidende Bedeutung beigemesson werden.
Auch die Zeugenaussage des Rechtsanwalts vermöge die Darstellung der Kläger über die Vereinbarung einer Grenze Mitte Gartenhaus nicht zu stützen. Sie lasse sich mit den urkundlich von dem Zeugen über
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die abzugebende Fläche gemachten Angaben in der Aktennotiz vom 25o November 1958 nicht vereinbaren*
hie Grenze der in zähen Verhandlungen von 960 qm auf 800 qm horuntergehandelten Fläche sei südlich des Gartenhauses anschließend an den Grenzzaun Schulgrundstück verlaufen* Es frage sich, was den Vertragschließend oh entscheidender gewesen sei, der Verlauf der Grenzlinie oder die Festlegung der abzugebenden Flache. hie Grenze habe sich, wie der Stadtbaurat Zeuge richtig bemerkt habe, bei im übrigen festliegcnden Grenzen unschwer ermitteln lassen, wenn es den Parteien auf die Fläche angekommen sei* Ein solcher Wille sei an der Eintragung der Zahl von 800 qm in die im übrigen - unstreitig - unrichtige Kartenanlage des Vertrags erkennbar» Umgekehrt hätten es die Vertragschließenden unterlassen, aus der Natur Punkte zu bezeichnen, die der Bestimmung der Grenzlinie hätten dienen können, z*B» die Mitte des Gartenhauses oder auch einen gewissen Abstand von dem Punkt der Grenze G®B&e~ gen HeflHB? an dem der Grenzzaun Ke^H^SHHB 'DC*~ ginne* has wäre möglich gewesen* ras Unterlassen einer solchen klaren Bestimmung des Vertragsobjekts an der Hagener Straße werde durch das Vorhandensein eines vorbereiteten Vertragsentwurfs, worauf Rechtsanwalt bH[|B es abstellen wolle, nicht überzeugend erklärt*
Aus welchen Gründen die Beklagte zuletzt den Wünschen der Kläger nach Vermessung der heutigen Grenze entsprochen habe, könne auf sich beruhen* Jedenfalls stcl le die zunächst ausgesprochene Ablehnung der Beklagten
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nicht eine unberechtigte Weigerung und damit schuldhafte Verzögerung dar, an der Vermessung mitzuwirken. Die spätere Mitwirkung sei Neuordnung aus freiem Entschluß gewesen.
b) Seine Auffassung, die Kläger hätten nicht dargetan, daß die Verzögerung in der Räumung des Grundstücks GiflHBv/eg für einen etwaigen Schaden ursächlich gewesen sei, hat das Berufungsgericht wie folgt begründet: Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß von den auf dem Grundstück Gr^B Weg stehenden Baracken einige primitive Schuppen aus Holz gewesen seien und der Aufbewahrung geringwertiger Sachen gedient hätten, so daß . Ebert an ihrer Beibehaltung kein ernstes Interesse gehabt habe. Y/ie er dem Zeugen Stadthaupt Sekretär
gesagt habe, habe er sich wegen einer anderweitigen Abstellung bereits mit dem Eigentümer des benachbarten Grundstücks geeinigt und sei zur Räumung bereit gewesen. Nur an der Baracke aus Stein habe er festgehalten. Diese habe jedoch hart auf der Grenze des Grundstücks zu der Parzelle Nr. 60 gestanden, während die Werkhalle im westlichen Teil des Grundstücks hätte errichtet werden sollen. Pür den Beginn eines Baues an dieser Stelle sei deshalb die auf der entgegengesetzten Grenze stehende kleine Steinbaracke des kein Hindernis ge-
wesen. Weder hätte sie die Bauarbeiten gestört, noch hätten die Bauarbeiten den EHV gehindert, von dem GrHBVfcg ker zu und dahin zu fahren. Der entgegenstehende Vortrag der Kläger sei mit ihrem sonstigen Vorbringen im übrigen nicht vereinbar. Zu ihrem Anspruch aus Amtspflichtverletzung hätten sie nämlich vorgetragen.
daß für sie eine Inangriffnahme dos Baues vor Klärung und Entscheidung der Frage, welche Maschinen sie in der zu hauenden Halle aufstellen dürften und welche Maßnahmen sie nach neuerlicher Auflage des Bauordnungs-amtoo der Beklagten zur lärmdämmung usw0 ergreifen müßten, nicht diskutabel sei. So gesehen könne die Tatsache des Abbruchs der Baracken erst Ende November 1961 keine Ursache für den geltend gemachten Schaden seine Es brauche somit zu dem Streit der Parteien nicht Stellung genommen werden, ob die Verzögerung des Abbruchs der Baracken auf einem Verschulden der Beklagten beruhe» Eine Freistellung von der Räumungsverpflichtung auf unbestimmte Zeit habe die Beklagte, wie sich aus den Zeugenaussagen des Rechtsanwalts und des Verwal-
tungsangestellten StfHI ergebe, niemals erwirkt» Dagegen habe sie den von Rechtsanwalt abgegebenen
Erklärungen entnehmen dürfen, daß sie die Räumung nicht mit aller Schärfe habe durchzuführen brauchen, so daß sie sich mangels Baubeginns der Kläger zu einer gütlichen Einigung der Angelegenheit eBB habe berechtigt fühlen können»
2» Die Revision greift diese Ausführungen in mehrfacher Hinsicht an»
a) Sie meint zunächst, das angefochtene Urteil könne schon deshalb keinen Bestand haben, weil nicht ersichtlich sei, ob die Klage aus prozeßrechtlichen oder materiell-rechtlichen Gründen abgev/iesen worden sei» Sie stellt dabei darauf ab, daß das Berufungsgericht unmittelbar im Anschluß an seine zusammenfassende Würdigung,
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die Kläger könnten weder aus dem Gesichtspunkt des Verzugs noch aus einem Verschulden der Beklagten bei Vertragsabschluß von der Beklagten Ersatz des Schadens verlangen, der ihnen angeblich dadurch entstanden sei, daß sie der Bau der Werkhalle höhere Aufwendungen kosten werde, als diese ohne die Verzögerung entstehen würden, noch folgendes ausgeführt hat: Biese Kostendifferenz wäre im übrigen an Hand der Baumasse des festliegenden Bauplans und dem veränderten Bauindex (Sommer 1959 und Sommer 1960) unschwer zu ermitteln, so daß allenfalls für einen Peststellungsantrag das Hechtsschutzinteresse zu bejahen wäre*
Hiermit wendet sich die Revision offensichtlich nur gegen Hilfserwägungen, welche die auf vielen Seiten seines Urteils (BU S0 10 Mitte bis So 16 unten) begründete Auffassung des Berufungsgerichts nicht gefährden können, die Beklagte habe die Verzögerung der Vermessung des Trennstücks an der Hagener Straße nicht zu vertre-
tCHo
b) Die Revision meint sodann, die Erklärung der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 3» Mai 1963 (So 9)p daß der Zeitraum zwischen der Vermessung und der Auflassung "vernachlässigt werden" könne, enthalte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine Einschränkung dahin, daß dieser Zeitraum überhaupt außer Betracht zu bleiben habe; diese auch der Auslegung durch das Re-visionsgericht zugängliche Prozeßerklärung bedeute vielmehr, daß der Zeitraum zwischen Vermessung und Auflassung erst in zweiter Linie, also nur hilfsweise Berück-
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sichtigung finden sollte; wenn die Kläger von dem Berufungsgericht gemäß § 139 ZPO nach dem Sinn ihrer Erklärung gefragt worden wären, so hätten sie sich ih dom aufgeführten Sinn geäußerte
Bei dieser Rüge muß sich die Revision entgegenhalten lassen, daß sie die Erklärung der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 3* Mai 1963 nicht vollständig wiedergegeben hato Es heißt dort nämlich ausdrücklich, daß der in Frage stehende Zeitraum "wegen Unerheblichkeit" vernachlässigt werden könne» Bas ist auch verständlich, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die GrenzVerhandlung, die zu der auch von den Klägern anerkannten Vermessung führte, erst am 1, April I960 erfolgte und somit zwischen diesem Zeitpunkt und der am 30o Mai I960 erklärten Auflassung nur eine verhältnismäßig kurze Zeitspanne liegt» Im übrigen haben sich die Kläger nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils (So 5)> dessen Berichtigung nicht beantragt worden ist, ausdrücklich auf die schuldhaft verzögerte Vermessung und nicht auch auf eine schuldhaft verzögerte Auflassung gestützt» Bei dieser Sachlagen bestand für das Berufungsgericht keine Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO im Sinne der Ausführungen der Revision»
c) Die Revision wendet sich weiter gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, den Parteien sei es bei dem Abschluß dos Tauschvertrags hinsichtlich des von den Klägern an die Beklagte abzugebenden Trennstücks nicht entscheidend auf den Grenzverlauf, sondern auf die abzugebende Fläche angekommen. Sie meint, die Formulie-
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rung in dom Tauschvortrag, daß die Kläger aus ihrem Grundbesitz eine Teilfläche verkaufen, "die in dem einen Bestandteil dieses Vertrags bildenden Lageplan rot umrandet ist”, lasse keine andere Deutung zu, als daß sich der Vertragsv/ille der Parteien auf den Verlauf einer den Grenzen nach bestimmten Fläche bezogen habe; insov/eit sei der Vertrag eindeutig, auch v/enn sich her-ausgestellt habe, daß die Einzoichnung objektiv falsch gewesen sei; zu demindest hätte das Berufungsgericht diese enge Verknüpfung zwischen dem Wortlaut und dem beigefügten Lagcplan berücksichtigen müssen«
Auch diese Rüge ist unbegründet« Von einer Eindeutigkeit des Vortrags in dem von der Revision aufgeführten Sinne kann nicht gesprochen werden, weil die Einzeichnung der Grenzlinie in den dem Vertrag boigefügten lageplan, was nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwischen den Parteien unstreitig ist und von der Revision auch nicht verkannt wird, dem Willen der Parteien nicht entsprach« Da das Berufungsgericht in dem Tatbestand seines Urteils (S« 2) ausdrücklich nicht nur wörtlich den in Frage stehenden Teil des Vertrags zitiert, sondern in unmittelbaren Anschluß daran auch auf den lagoplan Bezug genommen hat, kann der Revision auch nicht darin gefolgt werden, das Berufungsgericht habe die enge Verknüpfung zwischen dem Wortlaut und dem beigofügten lagcplan nicht berücksichtigt« Das Berufungsgericht hat weiter seine Auffassung, es sei den Parteien entscheidend nicht auf den Grenzverlauf, sondern auf die abzugebende Fläche angekommen, nicht nur auf die Flächenangabe in dem Vertrag, sondern auch darauf gestützt, daß die Parteien es unterlassen hätten, aus der Natur Punkte zu be-
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zeichnen, die der Bestimmung der Grenzlinie hatten dienen können,. Hinzu kommt, daß, wie das Berufungsgericht an anderer Stelle seines Urteils (S« 11) feststellt, bei einer Größe des an die Beklagte abzugebenden Trennstücks von etwa 800 qm die Grenzlinie in geradliniger Fortsetzung des Trennzauns zwischen dem Schulgrundstück und dem Grundstück HefHIHB verlav&en wäre und damit das Schulgrundstück im Süden eine geradlinige Grenze erhalten hätteo Bei dieser Sachlage wird die angegriffene Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht dadurch erschüttert, daß, wie die Revision schließlich meint, dem Vertragswortlaut das Trennstück nur eine ungefähre Größe von 800 qm haben sollte und damit der Flächeninhalt noch nicht festgestanden habe„
d) Soweit die Revision meint, auf Grund der Vorverhandlungen ha'po die Beklagte die Aufgabe gehabt, nicht nur den Vertragstext abzufaesen,sondern auch .die tin Bezug gc-nome-ne Zeichnung durch ihr Vermessungsamt erstellen zu lassen und sich dabei auf die Zeugenaussagen des Notars und des Stadtbaurats BzflHV sowie auf den nach ihrer Meinung übereinstimmenden Vortrag der Parteien {der Kläger im Schriftsatz vom 4o November 1963 - S* 3 f - und der Beklagten im Schriftsatz vom 25o November 1963 - So 2 -) beruft, ist ihr entgegenzuhalten, daej hieraus nur zu entnehmen ist, daß die Beklagte den Vertragsentwurf und den Bageplan gefertigt hat und beides von den Klägern, die auch bei dem Abschluß des Vertrags durch Rechtsanwalt anwalt-
lich beraten waren, für richtig befunden wurde« Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht auch ausdrücklich geprüft, ob sich die Beamten der Beklagten
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entsprechend dem Vorwurf der Kläger bei der Vorbereitung und dem Abschluß des Vertrages eines unachtsamen und die Interessen des Vertragspartners schädigenden Verhaltens schuldig gemacht haben« Es hat diese Frage mit folgender Begründung verneint: Die Kläger selbst treffe der in Frage stehende Vorwurf in einem viel stärkeren Maße« Sie allein seien an der Grenzziehung / in der später erzielten Form interessiert gewesen* Ihnen sei aus jahrelanger Anschauung der Verlauf der Grenze bekannt gewesen* Möge auch das Gartenhaus in der Vertragskart c nicht eingezeichnet gewesen sein, so habe doch diese Karte die Grenze zu dem Nachbarn HeflHIHi und auf dieser Grenze den Punkt aufgewiesen, wo Hc^H sich mittels eines Zaunes zur Schule hin abgegrenzt habe* Ein Vergleich dieses Punktes mit der südlichen Grenzlinie der roten Karteneinzeichnung müsse den Klägern bei einiger Aufmerksamkeit gesagt und demonstriert haben, daß das Gartenhaus völlig in der nach der Vertragskarto an die Beklagte abzugebenden Fläche gelegen sei*
Damit hat das Berufungsgericht auf Grund tatrichterlicher Würdigung und deshalb für das Revisionsgericht bindend einen Sachverhalt festgestellt, der ein Verschulden der Beklagten bei Vertragschluß, dessen Feststellung die Revision mit ihrer Rüge bezweckt, ausschließt *
Ebenso sind auch die in diesem Zusammenhang noch erhobenen Rügen unbegründet, das Verhalten der Kläger könne nur im Rahmen des § 254 BGB Berücksichtigung finden und es sei die Erwägung des Berufungsgerichts, die Kläger hätten bei Vertragsabschluß sofort erkennen können,
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daß die Einzeichnung im Lageplan ihren Vorstellungen nicht entsprochen habe, abwegig, weil es Laien in aller Regel Schwierigkeiten bereite, Einzeichnungen in einem Lagoplan zu verstehen« Es handelt sich insoweit um unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Würdigung des BerufungsgerichtSo
e) Das Berufungsgericht hat entgegen der Meinung der Revision auch die Verteilung der Beweislast nicht verkannte La die Kläger behauptet haben, das tatsächlich an die Beklagte abgegebene Trennstück habe den Vorstellungen der Parteien bei Abschluß des Vertrags entsprochen, dies sich jedoch unbestritten nicht aus der Vertragsurkunde ergibt, waren die Kläger in der Tat für ihre Behauptung beweispflichtig« Im übrigen kommt es auf die Beweislast nicht mehr an, nachdem das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme uneingeschränkt zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Parteien bei dem Vertragsabschluß eine andere als die von dom Kläger behauptete Vorstellung gehabt haben«. Schon damit ist auch die weitere Rüge der Revision unbegründet, die Kläger hätten, selbst wenn sie boweiopflichtig gewesen wären, den Beweis wegen des (unter d behandelten) Verschuldens der Beklagten bei Vertragsabschluß nicht an Hand der dafür in erster Linie bestimmten Vertragour-kundc führen können, so daß diese Lücke in der Beweisführung zu Lasten der Beklagten gehe»
f) Die Revision meint sodann, daß sich die Parteien entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beim Abschluß des Vertrags noch nicht über den Flächeninhalt des
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an die Beklagte abzugebenden Trennstücks einig gewesen seien, gehe, was das Berufungsgericht übersehen habe, auch daraus hervor, daß das Trennstück nach dem Vertrag "ungefähr 800 qm" und nach der Aktennotiz des Rechtsanwalts B|H "ca0 800 qm" groß sein soll-tCo Bas vermag jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Parteien seien beim Abschluß des Vertrags von der Größe der abzugebenden Fläche und nicht von dem Verlauf der Grenzlinie ausgegangen, nicht zu erschüttern, weil das Berufungsgericht den in Frage stehenden Teil des Vertrags wörtlich in den Tatbestand seines Urteils (S02) aufgenommen und auf Grund der als unbestritten be-zeichneten Zeugenaussage des Vermessungsassessors BcflHP festgeotellt hat, daß durch die in geradliniger Fortsetzung dos Trennzaunes zwischen dem Grundstück HefP m|und dem Schulgrundstück verlaufende Grenzlinie ein Teilstück abgetrennt worden wäre, das etwa den Flächeninhalt gehabt hätte, wie er mit 800 qm in dem Vertrag zur Abgabe an die Beklagte abgesprochen worden sei (BU So 11)o Bei dieser Sachlage kann weder dem Umstand eine Bedeutung beigemessen werden, daß das Berufungsgericht bei der Bezugnahme auf die Aktennotiz des Rechtsanwalts Bfll von 800 qm und nicht von ca, 800 qm spricht, noch kann sich die Revision mit Erfolg darauf berufen, es halte sich noch im Rahmen von "ungefähr 800 qm", wenn die tatsächlich an die Beklagte abgegebene Fläche nur 731 qm groß sei, die Abweichung also nicht einmal 9 7° betrage.
g) Die Revision wendet sich weiter gegen die Auffassung dos Berufungsgerichts, bei der in dem Schreiben
dor Kläger an den Verwaltungsangestellten St^|B vora 16. August 1956 genannten Grenze könne es sich nur um die südliche Grenze des Gartenhauses gehandelt haben, weil eine Grenzziehung nördlich des Gartenhauses niemals nach dem Vortrag der Parteien und dem Ergebnis der Bev/ei sauf nähme zur Erörterung gestanden habe. Sie hält diese Auffassung für fehlerhaft und legt zu dem Beweis dafür zwei Urkunden vor, welche die Kläger erst nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht von dem damaligen Leiter der Schulpflegschaft erhalten hätten; aus diesen Urkunden, die noch in der Revisionsinstanz berücksichtigt werden könnten, ergebe sich klar, daß ursprünglich vorgesehen gewesen sei, die Grenze nördlich des Gartenhauses zu ziehen»
Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Da der Rechtsstreit durch das Urteil des Senats beendet v/ird, können neue Tatsachen und Beweismittel, die einen Reotitutionsgrund nach § 580 Nr. 7 b ZPO darstellen, nicht entgegen § 561 ZPO vom Revisionsgericht berücksichtigt werden (BGHZ ^8, 59)»
h) Die Revision xnigt weiter, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die in den Schriftsätzen der Kläger vom 16. Juli 1963 (S. 1) und vom 4. November 1963 (S. 2) benannten Zeugen Gerda Gj0t> Witwe Theodor G^j|®und Heinz BuHnicht vernommene Biese Zeugen sollten die Behauptung der Kläger bestätigen, der Kläger zu 2 habe im Anschluß an die Besprechungen mit dem Verwaltungsangestellten St^f^den Zeugen erklärt, er sei mit der Beklagten dahin einig geworden, daß die Grenze durch das Gartenhaus gelegt werde» Bas Berufungsgericht hat die Verneh-
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mung mit der Begründung abgelehnt, es möge sein, daß der Kläger zu 2 nach dem Verlauf der Besprechungen subjektiv der Überzeugung gewesen sei, die abgesprochene Grenze verlaufe Mitte Gartenhaus; daraus ergebe sich aber nichts für eine entsprechende Vorstellung und Willensbildung bei dem Partner StflHB auch habe der Kläger zu 2 nichts für eine gehörige Verlautbarung seines Willens bei dem Vertragsabschluß unternommen» Die Revision meint demgegenüber, Gegenstand des Beweisan-tritts sei vielmehr die Behauptung gev/esen, der Kläger zu 2 habe den Zeugen darüber berichtet, er habe mit der Beklagten eine Einigung dahin erzielt, daß die Trenngrenze durch die Mitte des Gartenhauses verlaufen solle. Sie macht dem Berufungsgericht damit zu dem Vorwurf, es habe das Bev/eisthema mißverstanden. Dafür sind jedoch, wenn man den Wortlaut des Beweisthemas mit dem der Begründung des Berufungsgerichts vergleicht, keine Anhaltspunkte gegebene Auch im übrigen enthält die Ablehnung der Bev/ciserhebung keinen Rechtsverstoß0 Bei dem, was der Kläger zu 2 den Zeugen gegenüber erklärt haben soll, handelt es sich lediglich um ein Indiz, so daß das Berufungsgericht, v/enn es hieraus einen sicheren Schluß auf dio zu beweisende Tatsache nicht glaubte ziehen zu können, die Zeugen nicht zu vernehmen brauchte (Urteil des Senats vom 22. Pebruar i960, V ZR 179/53 So 12/13 unter Bezugnahme auf LM § 539 ZPO Nr. 1). Aus der von der Revision im Zusammenhang mit ihrer Rüge zitierten Entscheidung BGHZ 6, 398, 401 ergibt sich nichts zu ihren Gunsten.
i) Sov/oit das Berufungsgericht dio Verzögerung in
der Räumung des Grundstücks GrBi Weg für einen etwaigen Schaden nicht als ursächlich angesehen hat, wendet sich die Revision zunächst gegen die einleitende Bemerkung des Berufungsgerichts, mit den Bauarbeiten hätte frühestens Ende Oktober 1961 begonnen werden können, weil der Bauschein erst am 25» Oktober 1961 erteilt worden seio Sie meint, wenn die Verzögerung in der Vermessung des an die Beklagte abzugebenden Trennstücks nicht erfolgt v/äre, so hätte mit den Vorarbeiten zu dem Baugesuch früher begonnen und damit der Bauschein früher erteilt v/erden können,, Dem Erfolg der Rüge steht entgegen, daß das Berufungsgericht einen solchen Zeitgewinn ausdrücklich unterstellt (BU S. 16/17)> ihm aber, wie aus dem Aufbau seiner Urteilsgründc zu entnehmen ist9 deshalb keine Bedeutung beigemessen hat, weil die nicht vertragsmäßige Freimachung des Grundstücks GrBH Weg von den Baracken, um die es in dem hier in Frage stehenden Teil der Ausführungen des Berufungsgerichts allein geht, der Errichtung der von den Klägern geplanten Werkhalle nicht entgegengestanden habe.
k) Die Revision meint sodann, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei es ohne Bedeutung, daß der Pächter Efl|B sich gegenüber dem Zeugen KflH bereit erklärt gehabt habe, die Holzbaracken zu räumen; tatsächlich habe EBB diese Baracken nicht geräumt; das Berufungsgericht habe auch keine Feststellung dahin getroffen, daß die Beklagte den Klägern das Einverständnis mitgeteilt habe. Hierbei übersieht die Revi-
sion, daß das Berufungsgericht seine Auffassung, daß
an der Beibehaltung der Holzbaracken kein ernstes
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Interesse gehabt habe, in erster Linie darauf gestützt hat, daß sie primitive Schuppen gewesen seien und lediglich der Aufbewahrung geringwertiger Sachen gedient hätten, und sich nur nebenbei, gleichsam als Bestätigung seiner Auffassung, auf die Aussage des Zeugen Kf||HH^B bezogen hato Im übrigen ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht dargetan, daß sich die Kläger auf die fehlende Bereitschaft EMHi zur Räumung der Holzbaracken berufen ha-ben0
1) Die Revision rügt ferner, die Auffassung des Berufungsgerichts, die als Pferdestall dienende Steinbaracke habe weder die Bauarbeiten gestört, noch hätten diese den Pächter gehindert, die Zufahrt zu dem Grü-
nen Weg zu benutzen, beruhe auf Verfahrensfehlern»
Sie macht dem Berufungsgericht insoweit zu dem Vorwurf, es habe den unter Beweis (Architekt Kr^^lV als Zeuge, Sachverständigengutachten) gestellten Vortrag der Kläger in ihren Schriftsätzen vom 22* November 1962 (So 9/10) und vom 3o Mai 1963 (So 13) nicht berücksichtigt, daß sowohl die geplante Durchführung des Neubaues durch die Benutzung des Pferdestalls seitens Eberts behindert, als auch umgekehrt EfllB ^urch Ausschachtungsarbeiten und die damit verbundene Inanspruchnahme von Arbeitsraum von der Benutzung des Pferdestalls ausgeschlossen worden wäre» Dem ist entgegenzuhalten, daß das Beweisthema ausschließlich dahin ging, daß sich die Flächen, auf denen die Gebäude eHB gestanden hatten und auf denen diejenigen der Kläger errichtet werden sollten,
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üb ers chn i 11on. Dus trifft aber nach der auf einen la-goplan des Katasteramts und auf den von ihm vorgenommenen Augenschein gestützten Auffassung des Berufungsgerichts auf die Steinbaracke, um die es hier nur noch geht, nicht zu»
Für die Meinung der Revision, dem Berufungsgericht habe zu seiner Feststellung, es hätte weder die Steinbaracke den Beginn dos geplanten Neubaus gestört, noch hätten die Bauarbeiten den Pächter pflHI am Zugang zur Steinbaracke gehindert, die notwendige Sachkunde gefehlt, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und von der Revision auch nicht geltend gemacht worden»
Soweit die Revision meint, es liege auf der Hand, daß bei dem Bau einer Fabrikhalle ein großer Arbeits-raum benötigt werde und bei einer Grundstücksgröße von nur 1300 qm müsse sich schon dem Laien die Erkenntnis aufdrängen, daß diese Fläche v/ährend der Ausschachtungs-und Bauarbeiten völlig in Anspruch genommen werde und nicht noch Platz für einen Zufahrtsv/eg zu dem im rückwärtigen Gelände liegenden Pferdestall biete, handelt es sich um unzulässige Angriffe gegen die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts»
Die in diesem Zusammenhang von der Revision übergebenen Fotos, aus denen sich der benötigte Arbeitsraum ergeben solle, sind als neues Parteivorbringen in der Revisionsinstanz unbeachtlich (§ 561 ZPO)*
m) Die Revision stellt sodann auf die Ausführungen
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doc Berufungsgerichts dahin ab, die Kläger hätten zu ihrem Anspruch auf Amtspflichtverletzung vorgetragen, daß für sie eine Inangriffnahme des Baues vor Klärung und Entscheidung der Krage, welche Maschinen sie in der zu bauenden Halle aufstellen dürften und welche Maßnahmen sie nach neuerlicher Auflage des Bauordnungsamtes zur Lärmdämmung usw« unternehmen müßten, nicht diskutabel sei» Sie meint, daraus folgere das Berufungsgericht, daß die Tatsache des verspäteten Abbruchs der Baracken im November 1961 keine Ursache für den geltend gemachten Schaden sei»
Damit werden von der Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts mißverstanden« Dieses ist schon auf Grund des dem Bauschein als Anlage beigefügten Lageplans und der in ihm enthaltenen Einzeichnung der geplanten Werkhalle zu seiner Auffassung gekommen, daß die Steinbaracke weder den Neubau noch den Zugang zur Stein-
baracko behindert hätte« Wenn das Berufungsgericht in unmittelbarem Anschluß hieran ausführt, der entgegengesetzte Vortrag der Kläger sei mit ihrem sonstigen Vorbringen, nämlich mit dem Vorbringen, auf das die Revision ab-stollt, im übrigen nicht vereinbar, so handelt es sich dabei lediglich um eine Hilfsbegründung, auf die es nicht mehr ankommt, nachdem die Hauptbegründung ohne Erfolg angegriffen wurde* Damit sind alle Folgerungen gegenstandslos, welche die Revision aus ihrer Rüge zieht«
n) Auch mit ihrer letzten Rüge wendet sich die Revision gegen eine Hilfnbogründung des Berufungsgerichts, nämlich gegen dessen Ausführungen dahin, die Beklagte ha-
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bc zwar eine Freistellung von der Räumungsverpflicn-tung auf unbestimmte Zeit niemals erwirkt, sie habe
nehmen dürfen, daß sie die Räumung nicht mit aller Schärfe durchzuführen brauche. Auf diese Ausführungen, und damit auf die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision, kommt es deshalb nicht an, weil es nach den ohne Erfolg angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts schon an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Nichträumung des Grundstücks und dem behaupteten Schaden fehlt, so daß das Berufungsgericht, wie es auch ausdrücklich hervorhebt, zu dem Stroit der Parteien nicht Stellung zu nehmen brauchte, ob die Verzögerung des Abbruchs der Baracken auf einem Verschulden der Beklagten beruht„
3» Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Kläger erkennen lassen, war deren Revision mit der Kostenfolge der §§ 97? 100 Abs» 1 ZPO zurückzuwoisen0
Dr„ Augustin Dr«, Piepenbrock Dr. Freitag
aber den Erklärungen des Rechtsanwalts
ent-
Offterdinger
Dr» Grell