Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22- April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Tasche und der Bundesrichter Br« Augustin,: Schuster, Br«, Preitag und Br. Mattem für Recht erkannt 2 Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1 - Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 15- November 1957 aufgehoben, Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zimickv erwiesen»- dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird, Von Rechts wegen Der Landkreis stellte auch eine Fläche von 12,70 ha als Weide (Kreisweide) zur Verfügung, behielt sich aber das Eigentum vor, weil bei anderer Regelung nach seiner Ansicht die C4efahr einer ungünstigen Bewirtschaftung; zu befürchten war-» Während des Verfahrens legten die Siedler ihre Beziehungen zu dem Siedlvmgsunternehmer durch Rentehgutsvertrage (Vorverträge) vom 21* Mai 1928 fest,. "Weiterhin erhält die politische Gemeinde die zunächst im Eigentum des Kreises verbleibende, Weide und in der nachstehenden Nachweisung näher benannten [Grundstücke] zur Nutzung in der Weise, daß die Gemeinde diese Fläche ihren Eingesessenen zur Weidenutzung zu überlassen hat gegen Zahlung eines Weidegeldes in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen der Ge-^ meinde für die Weide•" Nach dem letzten Kriege übereignete er die Kreisweide der Beklagten in einem vor dem Urlcunds be amten des Kreises geschlossenen Vertrag vom 25* August 1953$ dabei wurde bestimmt, daß entsprechend den Bestimmungen des Rentengutsrezesses I die Flurstücke auch weiterhin als Weide dienen sollten mit der Maßgabe, daß die Gemeinde diese Fläche ihren Eingesessenen zur Weidenutzung überlasse gegen Zahlung einer Gebühr» Dieses Recht solle grundbuchlich sichergestellt werden» In der notariellen Urkunde vom 25.- Juni 1954 ist die Auflassung erklärt worden; die Vertragsbestimmungen wurden als rechtsgültig bestätigte In der Zwischenzeit ist die Beklagte als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden; ein dingliches Weiderecht ist Jedoch nicht bresteilt worden«, Rach ihrer Auffassung sind nur die damaligen Siedler als «Eingesessene" anzusehen, allenfalls noch die zur Zeit des Rentehgutsverfahrens ansässigen sogenannten privaten Siedler, die aber am.Verfahren nicht beteiligt waren, Zweck der Zurverfügungstellung der Weide sei gewesen* den am Rentengutsverfahren beteiligten-Siedlern eine verstärkte Viehhaltung zu ermöglichen.. führten weiteren 28 Rentengutssiedlern oder deren Rechtsnachfolgern zur Weidenutzung zu überlassen* hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die genannte Weide ausschließlich ihnen und den ira Rentengutsroses? 2 die Weidenutzung auch mit der Begründung verweigert hat, er sei in eine andere Gemeinde uragemeindet worden, könne daher äii den- Gemeindenutzüngen nicht mehr teilnehmen, hat dieser Kläger ferner hilfsweise beantragt, also auch diejenigen, die in der Zwischenzeit ihren Wohnsitz in Steinfeld genommen haben In dieser Weise habe sie seit 1954 die Benutzung der Weide gehandhabt* Die Beklagte hat ferner die Klage als unzulässig bezeichnet, weil die Kläger kein Prozeßführungsrecht hätten; der Anspruch stünde, wenn er bestehe, nur allen Siedlern gemeinschaftlich zu. Außerdem handle es sich um Verpflichtungen öffentlich-rechtlicher Natur; der Rechtsweg sei daher nicht zulässig Schließlich wandte die Beklagte Verwirkung ein. Doch haben diese Ausführungen nicht die Bedeutung, daß das Berufungsgericht insoweit - entgegen der einleitenden Bemerkung - den Rechtsweg für zulässig erachtet und die Klage als unbegründet abge-i'.ieaen hat.. Vielmehr hat das Oberlandesgericht auch diese Erwägungen zur Begründung seiner Auffassung, der Rechtsweg sei nicht gegeben, angestellt und in seine auf dieses Ziol ausgerichtete Gedankenführung eingeordnet* Das Revisionsgericht ist daher in diesem Rahmen auch in der Lage*, zu den Ausführungen des Berufungsgerichts Stellung zu nehmen., Juni 1817 (GS 161) mit den Einschränkungen, die sie durch § 7 der Preußischen Verordnung vom 30* Juni 1834 (GS 96), das preußische Gesetz über das Verfahren in Auseinandersetzungssachen vom 18 Februar 1880 (GS 59) und § 1 Abs. 5 des preußischen Gesetzes über die Landeskulturbehörden vom 3« Juni 1919 (GS 101) erfahren haben. Ein Rentengutsverfahren ist aber mit der Vollziehung des Rezesses abgeschlossen^ Streitigkeiten, die nach Beendigung des Verfahrens über die Auslegung des Rezesses entstehen, gehören nicht zur Zuständigkeit der Auseinandersetzungsbehörden (I-Iaack aaO Nr;26 a -.E ..; * Demnach ist im vorliegenden Palle der Rechtsweg nicht schon, deshalb zu verneinen, weil etwa.für die auf den Rezess gestützte Klage die Landeskulturbehördeaberufen wären*. Mithin ist es auch irrig, wenn das Berufungsgericht für die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs von § 1 Abs*. vor den Gerichten geltend gemacht werden kann* Nach der ständigen.Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z,.B* BGHZ 25, 76, 8i/82, zuletzt Urteil des III* Zivilsenats vom 19, Januar 1959 - III ZR 160/57 - [zu dem Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehen] mit Nachweisen) ist bestimmend für die Frage, ob ein bürgerlich-rechtlicher Streit in Sinne dos § 13 GVG vorließt; die rechtliche Natur des Klageberelv-rens. Die Kläger machen ein ausschließliches Nutzungsrecht am Eigentum der Beklagten, das früher Eigentum des Landkreises war, geltend, Derartige Nutzungen am Eigentum der öffentlichen Hand können dem öffentlichen Recht entspringen, aber auch zivil-rechtlicher Natur sein. Die Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung eines Streitfalles entfällt, wenn das fragliche Nutzungsrecht auf einen öffentlich-rechtlichen Titel, nämlich die Gemeindeverfassung und die Gemeindemitgliedschaft, gestützt wird (RGZ 51, 316, 317; PrOVG 5, 160, 163), wenn also durch einen - wenn auch formlosen - Verwaltungsäkt das Vermögen der öffentlichen Hand durch die öffentlich-rechtliche Widmung für Zwecke der Öffentlichen Verwaltung bestimmt wird-Das Gebrauchendürfen ist dann im allgemeinen eine Folgeerscheinung der Punktion der Sache (Westermann, Die Porstnutzungsrechte. ist bei der Pra.re der Zulässigkeit des Rechtswegs nicht naohzuprüfen« Folgt das Berufungsgericht der Auffassung der Kläger nicht, so muß die Klage als unbegründet> nicht als unzulässig, abgewiesen werden. Durch die Aufnahme dieser Rechtsakte in ein Gesamtwerte verlieren die einzelnen Teile nicht ihre rechtliche Natur* Es kommt jeweils auf die Prüfung der Rechtsnatur der einzelnen Teile an, wenn auch das gesamte Verfahren unter der Leitung und Mitwirkung des staatlichen Kulturamtes abgewickelb wurde Der gegenteiligen Auffassung des Oberkulturamtes (JW 1939? 4, Die Gründe, die das Berufungsgericht für seine Auffassung, es sei der Rechtsweg ausgeschlossen, ins Feld geführt hat, halten einer Nachprüfung nicht stand» a) Es meint, das Reichsgericht habe unterschieden zwischen Streitigkeiten, die dem Rentengutsverfahren eigentümlich seien, und solchen, wie sie bei anderen Verträgen verkommen könnten Für erstere sei der Rechtsweg ausgeschlossen; zu dieser Gruppe gehöre der vorliegende Streit. Die Einschaltung der Beklagten in das Nutzungsrecht sei so eng verknüpft mit der Verpflichtung des Eigentümers, daß dies nicht bei jedem Rentengutverkaufsvertrag verkommen könne., Hierbei verkennt das Berufungsgericht, daß die Ausführungen des Reichsgerichts sich an der angeführten Stelle mit Streitigkeiten während eines schwebenden Verfahrens befassen, weil hier § 1 Abs» 5 des Gesetzes vom 3- Juni 's9*i9 in Frage steht» Für den gegenwärtigen Rechtsstreit hat diese Unterscheidung keinerlei Bedeutung, weil, der Streit erst nach Abschluß des Verfahrens entstanden ist. Bid Erfüllung solcher Verpflichtungen,kann schon deshalb nicht dwrch Verwaltungsakte erreicht werden, weil diese, soweit.nicht in■ besonderen• gesetzlichen'B.estiiMungen eine v S solche Möglichkeit, vorgesehen ist» kein'-Eigentum .oder-,an-' ** j dtere Rechte des Zivilrechts übertragen können<> Bas.Bertb* .v V fungflgericht fretKebht auch/ was\die;f^Vieion ^be*r'->K:l c) Bas Berufungsgericht stützt seine Auffassung ferner auf den Umstand, daß die von den Klägern angezogene Stelle des Rezesses (§ 6 II c) in die Bestimmungen über die Regelung der öffentlich-rechtlichen Verhältnisse, der Ausstattung der politischen Gemeinde, Kirche und Schule aufgenom-,nen sei- § 7 des Rezesses erfasse die, Weide unter dem Begriff "öffentlicher Zweck"? Was hier hinsichtlich der Zuteilung von Grundstücken au die Gemeinde erklärt wird, nämlich daß die Gemeinde Eigentum erlangen solle, braucht aber seinen Wesen nach nichts anderes zu sein, als was Uber die Zuweisung der Rentenguter an die Siedler bestimmt ist* Beide Halo handelt es sich um die bürgerlich-rechtliche Erklärung, daß das Eigentum Ubergehen solle (Vgl, Haack aaO S, 45)* Ist die hier fragliche Erklärung des Landkreises in'diesen Zusammenhang gestellt worden, so spricht dies nicht gegen die Annahme einer zivilrechtlichen Erklärung. d) Soweit das Berufungegei'icht aus den beigozogenen Akten feste bellt, daß der Landkreis von Anfang an die Weide zur Regelung öffentlich-rechtlicher Verhältnisse angesehen und äich erboten habe, sie gemeinnützig zu verwenden, handelt es sich nicht mehr um die rechtliche Würdigung des Vortrages der Kläger, sondern um BeweisWertung im Rahnen clor Prüfung, ob diesem Vortrag zu folgen ist. 5- Piir Ansprüche aus den Verträgen des Landkreises mit der Jeklagten vom 25* August 1953 und 25- Juni 1954 ist m-ch Ansicht dos Berufungsgerichts der Rechtsweg ausgeschlossen.
V ZH 16/58 Verklindet am 22«, April 1959 Hirth> Justizangestellter ale Urkundsbeamter der Geschäftestolle 2388 038 Im Namen des Volkes In dem Hechts streit Io des Rentengutssiedlers Karl S über Krs • ? 2. des Rentenautssiedlers Gerhard Gl SüflHH^ über B1HH9? Krs D Bei in Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br* gegen die Gemeinde S1 ____ vertreten durch den V Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, ~ Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Br- no! der V. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22- April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Tasche und der Bundesrichter Br« Augustin,: Schuster, Br«, Preitag und Br. Mattem für Recht erkannt 2 Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1 - Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 15- November 1957 aufgehoben, Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zimickv erwiesen»- dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird, Von Rechts wegen Tatbestand; Die beklagte Landgemeinde ist aus einem Rentenguts- und Siedlungsverfahren hervorgegangen, das der Landkreis BeQ/gb als Siedlungsunternehmer und Rentenguts Verkäufer unter Vermittlung und Leitung des Kulturamtes in Onsbrüclc in den Jahren 1924 bis 1930 betrieben hat* Aus den Gemarkungen von 5 Gemeinden waren mehrere Hundert Hektar Land (in der Hauptsache Ödland und Moorboden) zusammengefaßt worden? davon wurde der größte Teil auf insgesamt. 30 Siedler aufgeteilt* Durch Beschluß des Preußischen Staatsministei'iüms vom 31* Dezember 1928 wurde die Gemeinde am 1 • Januar 1929 gegründet* Der Landkreis stellte auch eine Fläche von 12,70 ha als Weide (Kreisweide) zur Verfügung, behielt sich aber das Eigentum vor, weil bei anderer Regelung nach seiner Ansicht die C4efahr einer ungünstigen Bewirtschaftung; zu befürchten war-» Während des Verfahrens legten die Siedler ihre Beziehungen zu dem Siedlvmgsunternehmer durch Rentehgutsvertrage (Vorverträge) vom 21* Mai 1928 fest,. Sie bestimmten hinsichtlich der Benutzung der Kreisv/eide folgendes (§ 13); "Mitbenutzungsrecht an der gemeinschaftlichen Weide-Der Verkäufer räumt der neu zu bildenden politischen Gemeinde St^HHI) das alleinige Benutzungsrecht ein an der im Eigentum des Verkäufers stehenden gemeinschaftlichen Weide (Stelle 30) und zwar gegen Zahlung eines Weidegeldes in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für die Weide," Seihen Abschluß fand das Siedlungs- und Pachtgutsvcrfähren durch den vom Kulturamt in Osnabrück am 13 November 1930 aufgenommenen und am 22* Dezember 1930 vom landeskul-turomt in Hannover bestätigten Rentengutsrezess I der neben dem Nachweis der Teilungsmasse» der Vermessung der ein- zelnen Rentengüter, der Beschreibung der Wege und Wässerläufe ? dem Verkauf der Rentengüter und der Belegung des Kaufpreises und weiteren zur Ausführung des Planes erforderlichen Maßnahmen die Regelung der öffentlich-rechtlichen Verhältnisse- der Ausstattung der politischen Gemeinde, der Kirchen und der Schulen enthält0 Danach überließ der Landkreis als Rentengutsausgeber der neu gebildeten Gemeinde St^HlilK zu deren Ausstattung bestimmte Grundstückev Sodann wird folgendes bestimmt (§6 II c)s "Weiterhin erhält die politische Gemeinde die zunächst im Eigentum des Kreises verbleibende, Weide und in der nachstehenden Nachweisung näher benannten [Grundstücke] zur Nutzung in der Weise, daß die Gemeinde diese Fläche ihren Eingesessenen zur Weidenutzung zu überlassen hat gegen Zahlung eines Weidegeldes in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen der Ge-^ meinde für die Weide•" Tn der folgenden Zeit ist die Kreisweide zu dem vorgesehenen Zweck benutzt worden; der Kreis verwandte eigene-und Etatrnittel für die Weidedüngung und legte seine Auslagen auf die einzelnen Benutzer um,. Nach dem letzten Kriege übereignete er die Kreisweide der Beklagten in einem vor dem Urlcunds be amten des Kreises geschlossenen Vertrag vom 25* August 1953$ dabei wurde bestimmt, daß entsprechend den Bestimmungen des Rentengutsrezesses I die Flurstücke auch weiterhin als Weide dienen sollten mit der Maßgabe, daß die Gemeinde diese Fläche ihren Eingesessenen zur Weidenutzung überlasse gegen Zahlung einer Gebühr» Dieses Recht solle grundbuchlich sichergestellt werden» In der notariellen Urkunde vom 25.- Juni 1954 ist die Auflassung erklärt worden; die Vertragsbestimmungen wurden als rechtsgültig bestätigte In der Zwischenzeit ist die Beklagte als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden; ein dingliches Weiderecht ist Jedoch nicht bresteilt worden«, Innerhalb der Einwohnerschaft der inzwischen an Per-, sonenzahl gewachsenen Gemeinde besteht Streit darüber* wer zur Weide berechtigt ist. Da eine Einigung nicht erzielt werden konnte* erhoben die Kläger als Rechtsnachfolger zweier am Rentengutsrezess beteiligter Siedler Klage. Rach ihrer Auffassung sind nur die damaligen Siedler als «Eingesessene" anzusehen, allenfalls noch die zur Zeit des Rentehgutsverfahrens ansässigen sogenannten privaten Siedler, die aber am.Verfahren nicht beteiligt waren, Zweck der Zurverfügungstellung der Weide sei gewesen* den am Rentengutsverfahren beteiligten-Siedlern eine verstärkte Viehhaltung zu ermöglichen.. Die Siedler-hätten auch erhebliche Aufwendungen für die Weide erbracht, Übei-dics sei ihnen mündlich beim Abschluß des Rentengutsvertrages ausdrücklich zugesichert worden, daß sie ausschließlich die Weide bemrtzen dürften• Die Kläger haben zuletzt beantragt* festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist. die Weide ausschließlich ihnen und den im Renten-gutsrezess vom 13- November 1930 aufge- führten weiteren 28 Rentengutssiedlern oder deren Rechtsnachfolgern zur Weidenutzung zu überlassen* hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die genannte Weide ausschließlich ihnen und den ira Rentengutsroses? StiB vom 13. November 1930 auf geführten weiteren 28 Rentengutssiedlern oder deren Rechtsnachfolgern zur Weidenutzung zu überlassen, \ ‘ "* • *v •: •• s. •. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die genannte Weide ausschließlich ihnen, den im Rentengutsrezess Steinfeld vom 13. November 1930 aufgeführten weiteren 28 Rentengutssiedlern und den sog. privaten Siedlern, nämlich BüflB* WflH)» Ignatz SchflHHÄ oder deren Rechts* nachfolgern zur Weidenutzung zu überlassen. Da die Beklagte dem Kläger.zu 2 die Weidenutzung auch mit der Begründung verweigert hat, er sei in eine andere Gemeinde uragemeindet worden, könne daher äii den- Gemeindenutzüngen nicht mehr teilnehmen, hat dieser Kläger ferner hilfsweise beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist.« die Weidenutzung an der genannten Weide ihm in demselben Umfange zu gestatten wie den übrigen Berechtigten. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten, Sie behauptet, von Anfang an hätten schon die privaten Siedler die Weide uitbenutzt, in den folgenden Jahren hätten alle Einwohner Vieh aufgetrieben. Die Beklagte ist der Auffassung, als Eingesessene seien alle Einwohner der politischen Gemeinde anzusehen.- also auch diejenigen, die in der Zwischenzeit ihren Wohnsitz in Steinfeld genommen haben In dieser Weise habe sie seit 1954 die Benutzung der Weide gehandhabt* Die Beklagte hat ferner die Klage als unzulässig bezeichnet, weil die Kläger kein Prozeßführungsrecht hätten; der Anspruch stünde, wenn er bestehe, nur allen Siedlern gemeinschaftlich zu. Außerdem handle es sich um Verpflichtungen öffentlich-rechtlicher Natur; der Rechtsweg sei daher nicht zulässig Schließlich wandte die Beklagte Verwirkung ein. i i 1 < i « ! i Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen* Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg* Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter? die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision, Eritscheldunjgs gründe: 1, Rach seiner die Entscheidungsgründe einleitenden Bemerkung hält das Berufungsgericht den Rechtsweg für die Klage nicht für gegeben* Die Revision ist daher ohne Rücksicht auf den Streitwert, der die Rovisionssumme nicht erreicht, zulässig (§ 547 Abs* i Rr* 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat allerdings den Rentengutsvertrag und die behaupteten mündlichen Zusicherungen aus sachlichen Gründen als mögliche Anspruchsgrundlagen ausgeschieden*. Doch haben diese Ausführungen nicht die Bedeutung, daß das Berufungsgericht insoweit - entgegen der einleitenden Bemerkung - den Rechtsweg für zulässig erachtet und die Klage als unbegründet abge-i'.ieaen hat.. Vielmehr hat das Oberlandesgericht auch diese Erwägungen zur Begründung seiner Auffassung, der Rechtsweg sei nicht gegeben, angestellt und in seine auf dieses Ziol ausgerichtete Gedankenführung eingeordnet* Das Revisionsgericht ist daher in diesem Rahmen auch in der Lage*, zu den Ausführungen des Berufungsgerichts Stellung zu nehmen., alle vor dem Rentengutsrezess liegenden schriftlichen und mündlichen Vereinbarungen seien in diesem aufgegangen* hätten in ihm ihren Abschluß gefunden und daher keine selbständige Bedeutung mehr* Das Berufungsgericht folgt damit der Rechtsprechung des. Reichsgerichts (RGZ 123., 26, 32? 'Ilanclr,. Preußische Agrargesetzgebung Teil I: Die preußischen Gesetze über Rentengüter S, 43 f Rr* 7), von der abzugehen kein Anlaß besteht* 2c Das Rentengutsverfahren regelt das preußische Gesetz Uber die Beförderung der Errichtung von Rentengütern vom 7* Juli 1891 (GS 279)* Es ist zwar durch das Rentenbankgesetz vom 29? Dezember.1927 (GS.283) in der Fassung des Gesetzes vom 1. August 1931 (GS 154) aufgehoben, gilt abor gemäß § 35 Abs. 2 dieses Gesetzes: noch für. Rentenguts- f verfahren, dib schon vor Errichtung der Landesrentonbank eingeleitet wären. Das Gesetz ist daher für:den gegenwärtigen Rechtsstreit anzuwenden; das Rentengutsverfahren wurde nämlich bereits am 14, Juli 1924 durch Antrag auf Ansiedlungsgenehmigungen eingeleitet. Nach § 12 Abs. 4 des Gesetzes > vom 7. Juli 1891 finden die für die Gemeinheitsteilungen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Es sind dies die §§ 158 und 170 der Preußischen Verordnung Über die Orr ganisation der Generalkommissionen vom 20. Juni 1817 (GS 161) mit den Einschränkungen, die sie durch § 7 der Preußischen Verordnung vom 30* Juni 1834 (GS 96), das preußische Gesetz über das Verfahren in Auseinandersetzungssachen vom 18 Februar 1880 (GS 59) und § 1 Abs. 5 des preußischen Gesetzes über die Landeskulturbehörden vom 3« Juni 1919 (GS 101) erfahren haben. Danach sind für Streitentscheidungen während, eines Rentengutsverfahrens zur Entscheidung von Streitigkeiten über Sachen., die auch außerhalb eines solchen Verfahrens Gegenstand eines Rechtsstreits werden können und die vor die ordentlichen Gerichte gehören, nicht das Kulturamt die Spruchkammer und das Oberlandeskulturamt zuständig, sonclern das ordentliche Gerichte Ist das Rentengutsvcrfahren aber abgeschlossen, 30 scheidet jode Zuständigkeit der genannten Verwaltungsstellen zur Streitentscheidung aus (RGZ 123.» 26, 33$ Haaok aaO S, 55 Nr. 25, 26). Ein Rentengutsverfahren ist aber mit der Vollziehung des Rezesses abgeschlossen^ Streitigkeiten, die nach Beendigung des Verfahrens über die Auslegung des Rezesses entstehen, gehören nicht zur Zuständigkeit der Auseinandersetzungsbehörden (I-Iaack aaO Nr;26 a -.E ..; * I l Demnach ist im vorliegenden Palle der Rechtsweg nicht schon, deshalb zu verneinen, weil etwa.für die auf den Rezess gestützte Klage die Landeskulturbehördeaberufen wären*. Mithin ist es auch irrig, wenn das Berufungsgericht für die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs von § 1 Abs*. 5 des genannten Gesetzes vom 3* Juni 1919 ausgehen will, Diese Bestimmung findet für das gegenwärtige Verfahren in keiner Weise Anwendung, 3c Maßgebend ist allein § 13 GVG* Es ist also zu prüfen , ob der geltend gemachte Anspruch, gestützt auf den Rezess und die Verträge vom 25* August 1953 und 25» Juni 1954? vor den Gerichten geltend gemacht werden kann* Nach der ständigen.Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z,.B* BGHZ 25, 76, 8i/82, zuletzt Urteil des III* Zivilsenats vom 19, Januar 1959 - III ZR 160/57 - [zu dem Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehen] mit Nachweisen) ist bestimmend für die Frage, ob ein bürgerlich-rechtlicher Streit in Sinne dos § 13 GVG vorließt; die rechtliche Natur des Klageberelv-rens. wie sie sich aus dem zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt Auf die rechtliche Würdigung, die der Kläger sei- nem Sachvortrag gibt, kommt es nicht an; auszugehen ist vom Sachvortrag des Klägers« Die Kläger machen ein ausschließliches Nutzungsrecht am Eigentum der Beklagten, das früher Eigentum des Landkreises war, geltend, Derartige Nutzungen am Eigentum der öffentlichen Hand können dem öffentlichen Recht entspringen, aber auch zivil-rechtlicher Natur sein. Es gibt keine Vermutung für die Annahme der zivil-rechtlichen Natur (fleisner/Stem/Hodes, Nachbarrecht 3 Aufl* § 33 I', Bayer . ObLGZ 7* 3)* Die Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung eines Streitfalles entfällt, wenn das fragliche Nutzungsrecht auf einen öffentlich-rechtlichen Titel, nämlich die Gemeindeverfassung und die Gemeindemitgliedschaft, gestützt wird (RGZ 51, 316, 317; PrOVG 5, 160, 163), wenn also durch einen - wenn auch formlosen - Verwaltungsäkt das Vermögen der öffentlichen Hand durch die öffentlich-rechtliche Widmung für Zwecke der Öffentlichen Verwaltung bestimmt wird-Das Gebrauchendürfen ist dann im allgemeinen eine Folgeerscheinung der Punktion der Sache (Westermann, Die Porstnutzungsrechte. S, 165)• Die Kläger behaupten, § 13 des Rezesses sei dahin zu verstehen, daß der Landkreis der Beklagten die Verwaltung seines Eigentums übertrage und ihr die Verpflichtung auferlegt habe, die Siedler zur Weidenutzung zuzulassenc Ein derartiger Sachverhalt wäre, als bürgerlich-rechtlicher Vertrag, allenfalls als Vertrag zugunsten Dritter, anzusehen» Die Annahme eines öffentlich-rechtlichen Verhältnisses scheidet aus, weil nach dem Vortrag der Kläger gerade die Widmung der Grundstücke für die Allgemeinheit der Geneindebürger, die Abhängigkeit der Nutzungsbofug-nis von der Geir.eindezubehörigkeit fehlt. Ob der Re sees tatsächlich in dies era Sinne aussulegen ist. ist bei der Pra.re der Zulässigkeit des Rechtswegs nicht naohzuprüfen« Folgt das Berufungsgericht der Auffassung der Kläger nicht, so muß die Klage als unbegründet> nicht als unzulässig, abgewiesen werden. Daß die Erklärung des Landkreises über die Gestattung der Weidenutzung in einem Rentenguts re zeß aufgenommen worden ist.- besagt noch nicht, daß schon aus diesem Grunde die Erklärung öffentlich-rechtlicher Natur ist. Der Rezeß ist ein Reohtsgobilde besonderer Art, Er enthält bürgerlich-rechtliche Teile und öffentlich-rechtliche Verwaltungaukte-» Durch die Aufnahme dieser Rechtsakte in ein Gesamtwerte verlieren die einzelnen Teile nicht ihre rechtliche Natur* Es kommt jeweils auf die Prüfung der Rechtsnatur der einzelnen Teile an, wenn auch das gesamte Verfahren unter der Leitung und Mitwirkung des staatlichen Kulturamtes abgewickelb wurde Der gegenteiligen Auffassung des Oberkulturamtes (JW 1939? 2160) kann nicht zugestimmt werden» Der Vortrag der Kläger spricht somit nicht für den öffentlich-rechtlichen Charakter des § 6 II o des Rezesses», 4, Die Gründe, die das Berufungsgericht für seine Auffassung, es sei der Rechtsweg ausgeschlossen, ins Feld geführt hat, halten einer Nachprüfung nicht stand» a) Es meint, das Reichsgericht habe unterschieden zwischen Streitigkeiten, die dem Rentengutsverfahren eigentümlich seien, und solchen, wie sie bei anderen Verträgen verkommen könnten Für erstere sei der Rechtsweg ausgeschlossen; zu dieser Gruppe gehöre der vorliegende Streit. Die Einschaltung der Beklagten in das Nutzungsrecht sei so eng verknüpft mit der Verpflichtung des Eigentümers, daß dies nicht bei jedem Rentengutverkaufsvertrag verkommen könne., Hierbei verkennt das Berufungsgericht, daß die Ausführungen des Reichsgerichts sich an der angeführten Stelle mit Streitigkeiten während eines schwebenden Verfahrens befassen, weil hier § 1 Abs» 5 des Gesetzes vom 3- Juni 's9*i9 in Frage steht» Für den gegenwärtigen Rechtsstreit hat diese Unterscheidung keinerlei Bedeutung, weil, der Streit erst nach Abschluß des Verfahrens entstanden ist. *.> v , * % % ir v* ■ '<. •< •* W uv- •Va. . « A .« »*■?• '■•• >,r* '• *" *:r*\ '*■'•-• yiv; *. ^./vv b) Hach dem Vortrag der Kläger hat der Präsident dos Landoskulturamtes mit Bescheid vom 20« Juli 1928 dem Kreis die Ansiedlungsgenehmigung erteilt und dessen Bei-tragslcistung gemäß § 12 des preußischen Gesetzes vom 1« März 1923 über die Genehmigung von Siedlungen (GS 49) festgesetzt« Boi diesem Bescheid handelt es sich um eine hohoitlicho Maßnahme, die im Zusammenhang mit der voraus-gegangenen Verpflichtungsübernahme des Kreises diesen gebunden hat« Auf Grund dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung hat der Landkreis, so meint das Berufungsgericht, die Erklärung im Rezeß abgegeben; somit trage auch diese öffentlich-rechtlichen Charakter» Dem kann jedoch nicht gefolgt werden» Ihr Ausgangspunkt ist allerdings richtig» Die ursprüngliche Verpflichtung des Kreises wurzelt im öffentlichen Recht, Hätte der Krois die Verpflichtung nicht oingchalteu, so hätte er im Aufsichtswege dazu angehalten werden können, Streitigkeiten zwischen ihn und der Beklagten hätton in verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus-getragen werden müssen» Allein auf diesen Bescheid stützen sich die Klüver nichts Die Vereinbarung, die in § 6 II o des Rezesses festgehaltcn ist, stellt die Ausführung jener Verpflichtung dar» Der Landkreis kan der Auflage nach, indem er dev Beklagten die Weide zur Nutzung überließ und eie verpflichtete, die Eingesessenen zur Nutzung zuzulr.sseno Eine den Gebiet des öffentlichen Rechts angehörer.do Verpflichtung schließt es aber nicht aus, daß sich der Verpflichtete zu ihrer Erfüllung bürgerlich-rechtlicher Rechtsakte bedient, soweit damit der Erfolg erreicht werden kann» Das muß un so mehr gelten, als die öffentlich-rcchtlicho Verpflichtung nach den Vortrag der Kläger gerade in der Schaffung von Rechtsünderungen auf den Gebiet des Zivilrechts besteht, nämlich in der Übertragung des Eigentums cn bestimm.ten Grundstücken für Gemeinde und Kirche .sowie in der Bos editing von Nutzungsrechten für Gemeind«? und Siedl o* Bid Erfüllung solcher Verpflichtungen,kann schon deshalb nicht dwrch Verwaltungsakte erreicht werden, weil diese, soweit.nicht in■ besonderen• gesetzlichen'B.estiiMungen eine v S solche Möglichkeit, vorgesehen ist» kein'-Eigentum .oder-,an-' ** j dtere Rechte des Zivilrechts übertragen können<> Bas.Bertb* .v V fungflgericht fretKebht auch/ was\die;f^Vieion ^be*r'->K:l * anstande-J;, daß. -der • Leiötungsbesb tfeid. vött/SO.» k?ül± ;1.92$> *. \ <■ i die Wei&e nicht' unter die: "Anlagen ''iin- if f ent liehen'l)ienat” *eingruppiert hat.« Sic wird' vielmehr' upte.r dem.iitej ‘"Ge-- • * v;; ■liieinde Verhältnis so behandelt/; 'en^wälcW^'^^tÄleVattCh die./-.'; an die Gemeinde abzugeben, im Grunde aber nur den Siedlern ein Hutzungsrecht zukommen lassen wollen» c) Bas Berufungsgericht stützt seine Auffassung ferner auf den Umstand, daß die von den Klägern angezogene Stelle des Rezesses (§ 6 II c) in die Bestimmungen über die Regelung der öffentlich-rechtlichen Verhältnisse, der Ausstattung der politischen Gemeinde, Kirche und Schule aufgenom-,nen sei- § 7 des Rezesses erfasse die, Weide unter dem Begriff "öffentlicher Zweck"? Nutzungsrechte der Eingesesse.- • nen seien aber nirgends erörtert» Ber Zusammenhang-dieser Bestimmungen und die Eingliederung der Erklärung des Krei- *: ses in die Regelung der öffentlichen Verhältnisse ergebe,. • daß das Rechtsverhältnis, um das es hier gehe, vom Landkreis ; als öffentlich-rechtlich gewollt und betrachtet worden sei» * • Indes ist die Erklärung des Landkreises in die Gruppe "Aub- 13 - s tattling der Gemeinde" eingereiht. Was hier hinsichtlich der Zuteilung von Grundstücken au die Gemeinde erklärt wird, nämlich daß die Gemeinde Eigentum erlangen solle, braucht aber seinen Wesen nach nichts anderes zu sein, als was Uber die Zuweisung der Rentenguter an die Siedler bestimmt ist* Beide Halo handelt es sich um die bürgerlich-rechtliche Erklärung, daß das Eigentum Ubergehen solle (Vgl, Haack aaO S, 45)* Ist die hier fragliche Erklärung des Landkreises in'diesen Zusammenhang gestellt worden, so spricht dies nicht gegen die Annahme einer zivilrechtlichen Erklärung. d) Soweit das Berufungegei'icht aus den beigozogenen Akten feste bellt, daß der Landkreis von Anfang an die Weide zur Regelung öffentlich-rechtlicher Verhältnisse angesehen und äich erboten habe, sie gemeinnützig zu verwenden, handelt es sich nicht mehr um die rechtliche Würdigung des Vortrages der Kläger, sondern um BeweisWertung im Rahnen clor Prüfung, ob diesem Vortrag zu folgen ist. Dasselbe gilt \9 i * ? *%s auch für ule Ausführungen zur Entstehungsgeschichte des § 15 dos Rentongutsvertregcs vom 21» Hei 1923, Alle diese Erwägungen sind nicht geci~not, für dio Präge der Zulässigkeit des Rechtswegs ins Gewicht zu fallen. Aus diesem Grunde b’-d-rf es auch keiner Stellungnahme zu den unter Beiufung ruf § 266 ZPO erhobenen Rügen der Revision, das 3orufungsbericht Labe hierbei nicht das gesamte Vox-bringen der Kläger b*rüc«eichti£t, Urkunden nicht beachtet, Beweisangobotc übergangen und bestimmte Prägen aufgeworfen, oline sie zu entscheiden. 5- Piir Ansprüche aus den Verträgen des Landkreises mit der Jeklagten vom 25* August 1953 und 25- Juni 1954 ist m-ch Ansicht dos Berufungsgerichts der Rechtsweg ausgeschlossen. weil diese Verträge keine privatrcchtliohcn ' ' '*• CV“< V“ Ik,- : * . • V ; f :;\y:y?;v •• -. •' in ■?-;•:•»•■ :r-v' • ., •-* V* -V*- •'*'*. . •** *:J ► , , ', ’ , > - » ‘ »' I ' >•( ’l I J A ' - ' . ■• ; . ' " v*.' k'- ;• ‘,'*'1 * **>'' • . *' *■'. J ■ T7e i'da nutzungsrecl\t'e' bekundet 'battops 'Dor ’ Zusatz,^ diese *. '4?| Rechte sollten im Grundbuch sichergesteilt wferden,4deute ’ . zwar darauf hin, daß die Parteien Äit der Möglichkeit' • ''a-_ *______ rechneten, .das Nutzungsrecht fei ein eintragungsfähiges ' bürgerliches. .Rocht, Die Vereisung huf difc RezPSbf stilaunUng y > r" .«^igefaber^ daß die"Vertragsteile/d£^ . ? '/ ' '. aade^/.sondfi^ nur'bestätigen wolltSpilan’sie die: '( . ** .Nutfungörechte f alsch.g^owürdiöt. habe^-so ;fö5nge dcmkSlnV:^ Bedeutung, zukommen • Biese Begründung;'/recht fer bißi die Ter-*"*1 ■ nelhung^desrRpchtswegs/nichti. Bio Bntsbhdidung'hätte nur- ••V; ; /. .- dann.in'.diesem Sinne .ergehen können, v/enn .das Berufungsger , ' ;/rdj0ht ,ap£' Grund de» -eigenen S fchv ortrage der Klagenden. yi . Kl^^nVpruöh als 'deja' :Ue^: angeh£ren£ .ansebeÄ^ • ■VI . r’V^rijireV Baß dies aber nicht. der Pallis t;1 ■ is t oben^darge- yJj * ~i._ , * ^ H •,' " * *» * % * * > , * ' * , * »• * i ^ )>•. Vj 'V -isfc $0. offi.gjTO - ‘ - erachteten Sachverhalts warkeine/Voraupsetzung für die” - V ... c3d^a3simig* des^Rechtsweg^ Anspa^che ausden.beidöh ge^>.:.^ v’** * * nannten 'VerträgenoNach dem Vortrag der Kläger sind duich 4 *• *>! die genannten Verträge die ihnen bereits früher gewährten Nutzungsrechte bestätigt worden; darauf lasse auch der Hinweis schließen, daß eine grundbuchliche Sicherung erfolgen solle. Die Sachdarstellung der Kläger läßt demnach keinen Zweifel, daß hier Einräumung bürgerlich-rechtlicher Nutzungsrechte behauptet wird* * " . * 15 - Aus allen diesen Gründen ergibt sich- daß der liechte weg na Ünrocht verneint wurde. Das engefochtone Urteil .:x\ daher aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht surückverwieson werden. Dr, Tasche Dr- Augustin Schuot-jr Dr. Freitag Dr- Mattcrn