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BGH · V ZR 15/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 15/93

Die Beschwer kann nicht höher sein als der Streitwert, der sich nach dem Interesse der Klägerin an der Beseitigung des Kabels bemißt; sie kann allenfalls so hoch sein wie der Wertverlust, den die Anlage der Klägerin durch das Kabel erleidet. Die Beklagte behauptet nicht, daß dieser Wertverlust, der in der Klage mit 5.000 DM angesetzt ist, die Revisionssumme übersteigt, sondern will darauf abstellen, welche Kosten für die Beseitigung des Kabels und die behaupteten Folgemaßnahmen aufzuwenden sind. Januar 1986, V ZB 119/85, NJW-RR 1986, 737 m.w.N,), Im übrigen liegen auch die Kosten für die Entfernung des Fernmeldekabels aus dem Kabelkanal der Klägerin nach dem bisherigen Vortrag der Parteien jedenfalls erheblich unter 60.000 DM und betragen auch nach dem nunmehr vorgelegten Angebot vom 28.

Zitierte Normen: § 3 ZPO
KabelKosten23WertverlustKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 15/93	BESCHLUSS
	vom
	23, April 1993
	in dem Rechtsstreit
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. April 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Dr. Wenzel und Schneider
 beschlossen:
Der Wert der Beschwer übersteigt nicht 60.000 DM.
Die Beschwer kann nicht höher sein als der Streitwert, der sich nach dem Interesse der Klägerin an der Beseitigung des Kabels bemißt; sie kann allenfalls so hoch sein wie der Wertverlust, den die Anlage der Klägerin durch das Kabel erleidet. Die Beklagte behauptet nicht, daß dieser Wertverlust, der in der Klage mit 5.000 DM angesetzt ist, die Revisionssumme übersteigt, sondern will darauf abstellen, welche Kosten für die Beseitigung des Kabels und die behaupteten Folgemaßnahmen aufzuwenden sind. Das ist jedoch nicht der richtige Ansatzpunkt, weil es für die Eigentumsstörungsklage allein auf das nach § 3 ZPO zu schätzende Interesse der Klägerin ankommt, nicht aber auf die Nachteile, die der Beklagten aus der Erfüllung des Anspruchs entstehen würden (vgl. Senatsbeschl. v. 23. Januar 1986, V ZB 119/85, NJW-RR 1986, 737 m.w.N,), Im übrigen liegen auch die Kosten für die Entfernung des Fernmeldekabels aus dem Kabelkanal der Klägerin nach dem bisherigen Vortrag der Parteien jedenfalls erheblich unter 60.000 DM und betragen auch
 nach dem nunmehr vorgelegten Angebot vom 28. Januar 1993 - Abschnitt A nur 25.250 DM.
Hagen
 Schneider