* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

1. Das Berufungsgericht ist auf Grund der Beweisaufnahme mit dem Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis, daß Wilhelm H4V sich bei Abschluß des Vertrags vom 2. November 1963 wegen der bei ihm festgestellten Cerebralsklerose geschäftsunfähig gewesen; der Kläger habe jedoch keine Tatsachen vorgetragen, die den begründeten Verdacht aufkommen ließen, daß bei Wilhelm schon am Nach der weiteren Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger auch nicht den Beweis dafür erbracht, daß Wilhelm HW in diesem Zeitpunkt an einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit oder an Bewußtlosigkeit im Sinne des § 103 Abs. 2 BGB gelitten habe. sagen der Zeugen Karl und Ernst K^HP nicht festgestellt werden, daß Wilhelm HVft in den Tagen nach dem ersten Vertragsschluß nichts mehr von diesem Geschehen gewußt habe. Februar 1963 beizuziehen, weil bezweifelt werden müsse, daß Wilhelm Hob überhaupt noch eine Unterschrift habe leisten können, und rügt insoweit Verletzung der §§ 272 b Abs. 2 Nr. 2, 128 ZPO und des Art. 103 GG mit der Begründung, die Berichterstatterin des Berufungsgerichts habe gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Beiziehung der Urschrift des Vertrags vom 2. Februar 1963 verfügt, hiervon und von dem Eingang der Urschrift jedoch den Parteien keine Kenntnis gegeben, so daß der Kläger außerstande gewesen sei, die Urkunde zu prüfen und Erklärungen hierzu abzugeben. Wie in der Revisionserwiderung mit Recht hervorgehoben wird, ist die Urschrift der Vertragsurkunde weder zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden, noch hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auf sie Bezug genommen. Das trifft indessen nicht zu, weil der Beweisantrag, wie der Revisionserwiderung zu folgen ist, lediglich eine Ausforschung zu dem Gegenstand hat und offensichtlich unter die Würdigung des Berufungsgerichts fällt, die von dem Kläger noch angebotenen Beweise seien nicht geeignet, den Eintritt einer geistigen Störung zu beweisen (BU S. Februar 1963 sei auch deshalb gestellt worden, weil sich aus der Art der Unterschrift des Wilhelm Anhaltspunkte für seine Geschäftsunfähigkeit hätten ergeben können, ist ihr entgegenzuhalten, daß sich das aus dem Schriftsatz des Klägers vom 24. aa) Sie meint zunächst, wenn das Berufungsgericht dem Sachverständigen darin folge, daß bei Menschen, die an einer Cerebralsklerose litten, bei starken seelischen Belastungen zeitweilig eine Dekompensation der Psyche ein-treten könne, andererseits aber unterstelle, daß Wilhelm H49 durch den Abbruch der Scheune in einen erheblichen Dieser Rüge gegenüber ist vorweg klarzustellen, daß das Berufungsgericht, wie in der Revisionserwiderung mit Recht hervorgehoben wird, bei Wilhelm HMI eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit nicht hat verneinen wollen, sondern nur den insoweit dem Kläger obliegenden Beweis nicht als erbracht angesehen und dies auch näher begründet hat (BU S. Februar 1963 wegen des auf den Abbruch der Scheune zurückzuführenden Erregungszustandes geschäftsunfähig gewesen sei, auf die Aussagen der Zeugen Karl und Ernst K®|^ gestützt, aus denen er entnommen hat, daß Wilhelm HMfeden Abschluß des ersten Vertrags ”gar nicht richtig mitbekommen” habe. Wenn das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung u.a. mit in Betracht gezogen hat, die Zeugen Karl und Ernst hätten aus dem Verhalten des Wilhelm H^p Im übrigen übersieht die Revision, daß sich das Berufungsgericht bei seiner Auffassung, der Kläger habe keinen Beweis dafür erbracht, daß Wilhelm sich am 2. 1963 in einem vorübergehenden Zustand geistiger Störung befunden habe, in erster Linie auf die in dieser Hinsicht keinen Anhalt bietenden Aussagen der Zeugen Mpp und Karl gestützt hat (BU S. Soweit diese meint, es habe sich bei dem Beweisantrag des Klägers nicht um die Einholung eines Obergutachtens im eigentlichen Sinn, sondern um die Einholung eines neuen Gutachtens darüber gehandelt, ob angesichts der festgestellten Cerebralsklerose und des unterstellten erheblichen Erregungszustandes mit folgendem körperlichen Zusammenbruch eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit Vorgelegen habe, ist ihr entgegenzuhalten, daß die Einholung eines solchen Gutachtens aus den unter aa) ausgeführten Gründen nicht geboten war. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht schon aus diesem Grund ohne Rechtsirrtum die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt, die der Kläger in seinem nachgereichten, aber nicht vorbehaltenen Schriftsatz vom 11. dd) Die Revision meint weiter, wenn das Berufungsgericht das Beweiserbieten des Klägers durch Sachverständigengutachten dafür, daß der am 31* Januar 1963 vorhandene Erregungszustand des Wilhelm zwei Tage später noch nicht abgeklungen gewesen sei, als nicht schlüssig bezeichnet habe, so beruhe dies auf Rechtsirrtum, weil nach dem Gutachten des Sachverständigen Br. WeflHB davon auszugehen sei, daß bei Unterstellung des Erregungszustandes eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit anzunehmen sei. Februar 1963 wegen des auf den Abbruch der Scheune zurückzuführenden Erregungszustandes geschäftsunfähig gewesen sei, nicht schon auf den Erregungszustand als solchen, sondern, wie bereits unter aa) ausgeführt, darauf gestützt, daß Wilhelm deß Erregungszustandes den Abschluß des Vertrags "gar nicht richtig mitbekommen" habe. Bei dieser Sachlage ist die Auffassung des Berufungsgerichts, das in Frage stehende Beweisthema sei nicht schlüssig, frei von Rechtsirrtum. ee) Entgegen der Meinung der Revision ergibt sich auch aus den von dem Kläger überreichten Briefen seiner Schwägerin Rosa vom 12. ff) Die Revision wendet sich schließlich ohne Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dafür, daß der Vertrags Schluß vom 2.

Zitierte Normen: § 104 BGB § 272 ZPO § 105 BGB § 97 ZPO
ErregungszustandesBerufungsgerichtZeugeWilhelmBerufungsgerichtsKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
YJH
IM NAMEN DES VOLKES
5^69	URTEIL
Verkündet am
19• Februar 1971
Justizsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Gipsers Gottlob istraße
 in Wl
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Maurer Wilhelm H Ob MBHMi
 in S<
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Br.
Br.
und
N
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattem und Dr. Grell
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. November 1968 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien sind Brüder. In notarieller Urkunde vom 2. Februar 1963 übertrug ihr damals 81 Jahre alter und am 8. November 1965 verstorbener Vater Wilhelm H4B seine in der Gemeinde	gelegenen	Grundstücke
 auf den Beklagten. Dieselben Grundstücke verkaufte er in notarieller Urkunde vom 28. Februar 1963 an den Kläger. Als dieser im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden sollte, stellte sich heraus, daß die Grundstücke bereits auf den Beklagten eingetragen waren.
Der Kläger hat vorgetragen, Wilhelm HOV sei beim Abschluß des Vertrags vom 2. Februar 1963 wegen der bei ihm schon damals vorhandenen Cerebralsklerose geschäftsunfähig gewesen; auf jeden Fall sei er es am 2. Februar
 
1963 wegen eines zwei Tage zuvor erlittenen schweren Erregungszustandes gewesen, der dadurch hervorgerufen worden sei, daß das Bürgermeisteramt W4HBHHHP eine Scheune des Vaters habe abbrechen lassen, obwohl zuvor eine Frist zur Instandsetzung der Scheune bis 21. Februar 1963 gesetzt gewesen sei.
Der Kläger hat Feststellung der Nichtigkeit des Vertrags vom 2. Februar 1963 und der darin enthaltenen Auflassung beantragt.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Er hat die von dem Kläger behauptete Geschäftsunfähigkeit des Vaters bestritten.
Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines von dem Oberarzt Dr.	gefertigten
 Gutachtens der Nervenheilanstalt Rottenmünster die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
 
Ent s che i dungsgründe
1. Das Berufungsgericht ist auf Grund der Beweisaufnahme mit dem Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis, daß Wilhelm H4V sich bei Abschluß des Vertrags vom 2. Februar 1963 in einem seine freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe, nicht erbracht. Wilhelm Hfli sei zwar, so führt das Berufungsgericht aus, während seines späteren Aufenthalts in der Nervenheilanstalt Rottenmünster vom 12. September bis 30. November 1963 wegen der bei ihm festgestellten Cerebralsklerose geschäftsunfähig gewesen; der Kläger habe jedoch keine Tatsachen vorgetragen, die den begründeten Verdacht aufkommen ließen, daß bei Wilhelm	schon	am
2. Februar 1963 ein dauernder Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB Vorgelegen habe. Nach der weiteren Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger auch nicht den Beweis dafür erbracht, daß Wilhelm HW in diesem Zeitpunkt an einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit oder an Bewußtlosigkeit im Sinne des § 103 Abs. 2 BGB gelitten habe. Das Berufungsgericht geht dabei von der Ansicht des Sachverständigen aus, daß Wilhelm H(^B nach den Aussagen der Zeugen Karl und Emst Kfl|0, er babe "in den Tagen nach dem ersten Vertrag nichts mehr von der Sache" gewußt, den Abschluß dieses Vertrags "gar nicht richtig mitbekommen" habe und "damit natürlich nicht geschäftsfähig" gewesen sei. Es ist jedoch der Auffassung, es könne auf Grund der Aus-
 
sagen der Zeugen Karl und Ernst K^HP nicht festgestellt werden, daß Wilhelm HVft in den Tagen nach dem ersten Vertragsschluß nichts mehr von diesem Geschehen gewußt habe.
2. Die Revision wendet sich hiergegen in mehrfacher Hinsicht.
a) Sie nimmt zunächst Bezug auf den Antrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 24. September 1968 (S. 11), die Urschrift des Vertrags vom 2. Februar 1963 beizuziehen, weil bezweifelt werden müsse, daß Wilhelm Hob überhaupt noch eine Unterschrift habe leisten können, und rügt insoweit Verletzung der §§ 272 b Abs. 2 Nr. 2, 128 ZPO und des Art. 103 GG mit der Begründung, die Berichterstatterin des Berufungsgerichts habe gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Beiziehung der Urschrift des Vertrags vom 2. Februar 1963 verfügt, hiervon und von dem Eingang der Urschrift jedoch den Parteien keine Kenntnis gegeben, so daß der Kläger außerstande gewesen sei, die Urkunde zu prüfen und Erklärungen hierzu abzugeben.
Die Rüge ist unbegründet.
Wie in der Revisionserwiderung mit Recht hervorgehoben wird, ist die Urschrift der Vertragsurkunde weder zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden, noch hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auf sie Bezug genommen. Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht, wie die Revision weiter meint, die Urschrift der Vertragsurkunde dadurch bei seiner Beweiswürdigung berücksichtigt habe, daß es jedenfalls die Wirksamkeit des Ver-
 
tragsSchlusses nicht an der Unterschrift habe scheitern lassen» sind weder ersichtlich noch von der Revision dargetan worden. Bei dieser Sachlage bleibt nur die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe durch die Nichtbeiziehung der Urkunde zu Beweiszwecken die Vorschrift des § 286 ZPO verletzt. Das trifft indessen nicht zu, weil der Beweisantrag, wie der Revisionserwiderung zu folgen ist, lediglich eine Ausforschung zu dem Gegenstand hat und offensichtlich unter die Würdigung des Berufungsgerichts fällt, die von dem Kläger noch angebotenen Beweise seien nicht geeignet, den Eintritt einer geistigen Störung zu beweisen (BU S. 16 Mitte). Soweit die Revision in der mündlichen Verhandlung die Meinung vertreten hat, der Antrag auf Beiziehung der Urschrift des Vertrags vom 2. Februar 1963 sei auch deshalb gestellt worden, weil sich aus der Art der Unterschrift des Wilhelm	Anhaltspunkte	für	seine
 Geschäftsunfähigkeit hätten ergeben können, ist ihr entgegenzuhalten, daß sich das aus dem Schriftsatz des Klägers vom 24. September 1968 nicht ergibt.
b) Weitere Angriffe richtet die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe auch die Voraussetzungen des § 105 Abs. 2 BGB nicht bewiesen.
aa) Sie meint zunächst, wenn das Berufungsgericht dem Sachverständigen darin folge, daß bei Menschen, die an einer Cerebralsklerose litten, bei starken seelischen Belastungen zeitweilig eine Dekompensation der Psyche ein-treten könne, andererseits aber unterstelle, daß Wilhelm H49 durch den Abbruch der Scheune in einen erheblichen
 
Erregungszustand geraten sei, der einen körperlichen Zusammenbruch zur Folge gehabt habe, so habe es sich, wenn es gleichwohl eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit habe verneinen wollen, eine Sachkunde beigemessen, die es nicht besessen habe; nur ein Sachverständiger auf dem Gebiet der Nervenheilkunde könne beurteilen, ob angesichts der festgestellten Cerebralsklerose und des unterstellten erheblichen Erregungszustandes mit folgendem körperlichem Zusammenbruch eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit Vorgelegen habe.
Dieser Rüge gegenüber ist vorweg klarzustellen, daß das Berufungsgericht, wie in der Revisionserwiderung mit Recht hervorgehoben wird, bei Wilhelm HMI eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit nicht hat verneinen wollen, sondern nur den insoweit dem Kläger obliegenden Beweis nicht als erbracht angesehen und dies auch näher begründet hat (BU S. 10 ff). Dazu war aber die von der Revision vermißte Sachkunde um so weniger erforderlich, als das Berufungsgericht sich gerade von dem Gedankengang des Gutachtens des Sachverständigen hat leiten lassen. Dieser hat nämlich seine Ansicht, es sei anzunehmen, daß Wilhelm HMam 2. Februar 1963 wegen des auf den Abbruch der Scheune zurückzuführenden Erregungszustandes geschäftsunfähig gewesen sei, auf die Aussagen der Zeugen Karl und Ernst K®|^ gestützt, aus denen er entnommen hat, daß Wilhelm HMfeden Abschluß des ersten Vertrags ”gar nicht richtig mitbekommen” habe.
8
Bei dieser Sachlage entfällt aber die von dem Sachverständigen aus diesen Zeugenaussagen gezogene Schlußfolgerung, nachdem das Berufungsgericht die Zeugenaussagen anders, nämlich dahin gewürdigt hat, es könne aus ihnen nicht gefolgert werden, daß Wilhelm	von dem
 Geschehen am 2. Februar 1963 nichts mehr gewußt habe.
Wenn das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung u.a. mit in Betracht gezogen hat, die Zeugen Karl und Ernst	hätten	aus	dem Verhalten des Wilhelm H^p
möglicherweise deshalb falsche Schlußfolgerungen gezogen, weil es nicht fern liege, daß Wilhelm	diesen Zeugen
 gegenüber mit der Wahrheit zurückgehalten habe (BU S. 12), und weil auch physische Gründe eine Rolle gespielt haben könnten, daß Wilhelm Hpp (auf eine Frage des Zeugen Karl Ep^^) nichts "herausgebracht" habe (BU S. 13)» so ist das entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Revision den letzteren Gesichtspunkt dahin wertet, daß er gerade für einen nachhaltigen Erregungszustand spreche, der infolge der bestehenden Cerebralsklerose zu einer Geschäftsunfähigkeit geführt habe, so versucht sie in unzulässiger Weise die Würdigung des Tatrichters durch ihre eigene zu ersetzen. Im übrigen übersieht die Revision, daß sich das Berufungsgericht bei seiner Auffassung, der Kläger habe keinen Beweis dafür erbracht, daß Wilhelm	sich	am	2. Februar
1963 in einem vorübergehenden Zustand geistiger Störung befunden habe, in erster Linie auf die in dieser Hinsicht keinen Anhalt bietenden Aussagen der Zeugen Mpp und Karl	gestützt	hat	(BU	S.	15),	an	deren Richtigkeit
 die Aussage des Zeugen Karl K^p (der gegenüber die
 
Aussage des Zeugen Emst	nur von untergeordneter
 Bedeutung ist) keinen Zweifel zu begründen vermöge (BTJ S. 14).
bb) Unbegründet ist auch die Rüge, das Berufungsgericht habe das von dem Kläger in seinem Schriftsatz vom 24. September 1968 (S. 7) beantragte Ob er gut achten nicht eingeholt. Eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines Obergutachtens besteht nur ausnahmsweise, so bei besonders schwierigen Prägen und bei groben Mängeln des vorhandenen Gutachtens (Urteil des Senats vom 14. Juli 1953 - V ZR 97/52 - LM § 286 - E - ZPO Nr. 4). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird jedoch, wie in der Revisionserwiderung mit Recht hervorgehoben wird, auch von der Revision nicht geltend gemacht. Soweit diese meint, es habe sich bei dem Beweisantrag des Klägers nicht um die Einholung eines Obergutachtens im eigentlichen Sinn, sondern um die Einholung eines neuen Gutachtens darüber gehandelt, ob angesichts der festgestellten Cerebralsklerose und des unterstellten erheblichen Erregungszustandes mit folgendem körperlichen Zusammenbruch eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit Vorgelegen habe, ist ihr entgegenzuhalten, daß die Einholung eines solchen Gutachtens aus den unter aa) ausgeführten Gründen nicht geboten war.
cc) Die Revision bezieht sich sodann auf den in das Wissen der Zeugen A^fc» Karl K^[^und	gestell-
ten Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 24. September 1968 (S. 7 - 10), Wilhelm	habe	infolge	seines	Er-
10 -
i
regungszustande8 keinen klaren Gedanken mehr fassen und nicht mehr im Zusammenhang sprechen können und habe weiter den Bauunternehmer Jenz mit einer Pistole bedroht, sowie auf den weiteren in das Wissen des Zeugen Afl^Bl gestellten Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 11. November 1968 (S. 2/3), Wilhelm	habe	von diesem
 Zeugen weinend verlangt, er solle ihm seinen Revolver in Ordnung bringen, damit er die Kerle erschießen könne, die draußen seine Scheune abbrächen. Die Revision meint, diese unter Beweis gestellten Folgen des Erregungszustandes des Wilhelm	hätten	für	einen	Sachverständigen genügt, um
 eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit zu bestätigen.
Damit wird jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts nicht erschüttert, bei diesen unter Beweis gestellten Tatsachen habe es sich lediglich um solche gehandelt, die Rückschlüsse darauf zuließen, daß sich Wilhelm H4B erheblich erregt habe, dies aber unterstellt werde. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht schon aus diesem Grund ohne Rechtsirrtum die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt, die der Kläger in seinem nachgereichten, aber nicht vorbehaltenen Schriftsatz vom 11. November 1968 beantragt hatte.
dd) Die Revision meint weiter, wenn das Berufungsgericht das Beweiserbieten des Klägers durch Sachverständigengutachten dafür, daß der am 31* Januar 1963 vorhandene Erregungszustand des Wilhelm	zwei Tage später noch nicht
 abgeklungen gewesen sei, als nicht schlüssig bezeichnet
11
habe, so beruhe dies auf Rechtsirrtum, weil nach dem Gutachten des Sachverständigen Br. WeflHB davon auszugehen sei, daß bei Unterstellung des Erregungszustandes eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit anzunehmen sei. Bamit wird jedoch der Gedankengang des Gutachtens des Sachverständigen Br. WeflHH*verkannt. Bieser hat seine Ansicht, es sei anzunehmen, daß Wilhelm Hoss am 2. Februar 1963 wegen des auf den Abbruch der Scheune zurückzuführenden Erregungszustandes geschäftsunfähig gewesen sei, nicht schon auf den Erregungszustand als solchen, sondern, wie bereits unter aa) ausgeführt, darauf gestützt, daß Wilhelm	deß Erregungszustandes
 den Abschluß des Vertrags "gar nicht richtig mitbekommen" habe. Bei dieser Sachlage ist die Auffassung des Berufungsgerichts, das in Frage stehende Beweisthema sei nicht schlüssig, frei von Rechtsirrtum.
ee) Entgegen der Meinung der Revision ergibt sich auch aus den von dem Kläger überreichten Briefen seiner Schwägerin Rosa	vom 12. Februar 1967 und seiner
 Schwester Emma	vom 27. April 1967 nichts zu seinen
 Gunsten. Bie Auffassung des Berufungsgerichts, es sei für die Feststellung, daß Wilhelm H#|| am 2. Februar 1963 geschäftsunfähig gewesen sei, ohne Bedeutung, wenn dieser in früheren Jahren zu Frau Rosa	gelegentlich	einmal
 geäußert haben sollte, daß nicht der Beklagte, sondern der Kläger die Grundstücke bekommen solle, und wenn Frau Emma F^Bfe aus den Briefen ihres Vaters nicht "daraus" gekommen sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
/
 
ff) Die Revision wendet sich schließlich ohne Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dafür, daß der Vertrags Schluß vom 2. Februar 1963 dem freien Willen des Wilhelm H49 tatsächlich entsprochen habe, spreche die Erwägung, daß er selbst zu seinen Lebzeiten nichts gegen den Vertrag unternommen habe. Insoweit handelt es sich lediglich um eine zusätzliche Bemerkung des Berufungsgeriehts, auf der dessen Urteil nicht beruht.
3. Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers enthalten, war dessen Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuwei sen.
Dr. Augustin	Rothe	Dr.	Freitag
 Mattern	Dr. Grell