BGH · V ZR 15/68 vom 02.10.1970
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Nachdem das Haus Mitte 1959 fertiggestellt und sowohl von der Mutter des Klägers als auch von dem Beklagten und seiner Familie bezogen worden war, leistete der Beklagte keine weiteren Zahlungen auf noch offene Baukosten« Um die Zwangsvollstreckung des Grundstücks zu verhindern, nahm der Kläger beim Bistum Aachen Darlehen von insgesamt 44 000 DM auf« Der Kläger hat vorgetragen: Es sei dem Beklagten lediglich in Aussicht gestellt worden, daß ihm das Grundstück über tragen werde, wenn die Mutter des Klägers, der Kläger selbst und seine Schwester gestorben seien«, Beide Hypotheken hätten ausschließlich der Sicherung der zu Grunde liegenden Bar-’ lehensforderung dienen sollen» Ober die gesicherte Forderung hinaus habe der Beklagte keine weiteren Mittel in das Grundstück investiert» Der Kläger hat deshalb beantragt, den Beklagten zur Bewilligung der Löschung der Hypothek über 28 000 DM sowie zur Herausgabe des Hypothekenbriefes und der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde vom 13» September 1958 zu verurteilen» Er hat erwidert: An der ;jetzt noch streitbefangenen Hypothek über 28 000 DM stehe ihm ein Zurückbehaltungsrecht zu» Diese Hypothek sei nicht nur zur Sicherung des zu Grunde liegenden Darlehens, sondern auch zur Sicherung des Anspruchs auf Auflassung des Grundstücks bestellt worden» Der Kläger und seine Mutter hätten zugesagt, das Grundstück zv/ei Jahre nach der Fertigstellung des Hauses auf den Beklagten zu übertragen» Durch die Hypothek hätten außerdem sämtliche Aufwendungen des Beklagten auf das Grundstück sichergestellt werden sollen» 1. Das Berufungsgericht geht einleitend ohne Rechts- , irrtum davon aus, daß der Kläger, nachdem die Hypothek durch die Rückzahlung des durch sie gesicherten Darlehens Eigentümergrundschuld geworden ist (.§ 1163 Abs» 1 Satz 2, 1177 Abs» 1 Satz 1 BGB), statt der Umschreibung dieser Grundschuld auf sich sogleich deren Löschung verlangen kann (Urteil des Senats vom 22* Januar 1964 V ZR 25/62, BGH2 41, 30, 31). Was den Auflassungsanspruch anbetrifft, so hält es das Berufungsgericht bereits für zweifelhaft, ob die mündliche Vereinbarung der Parteien über die Übertragung des Grundstücks bestimmt genug gev/esen sei, um zu Gunsten des Klägers einen Anspruch auf Übertragung begründen zu können» Eine abschließende Entscheidung hierüber hält das Berufungsgericht jedoch für entbehrlich, weil die Vereinbarving im Falle ausreichender Bestimmtheit nach §§ 313, 125 BGB nichtig gev/esen sei» Auf diese Richtigkeit kann sieh der Kläger nach der Auffassung des Berufungsgerichts auch berufen, weil nach der von ihm im einzelnen zitierten Rechtsprechung des Senats eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß gesetzliche Formvorschriften im Interesse der Rechtssicherheit unbedingt eingehalten werden müßten, hier nicht gerechtfertigt sei» Das Berufungsgericht hat dabei unterstellt, daß der Beklagte dem Kläger vor allem im Hinblick auf seinen geistlichen Stand uneingeschränktes Vertrauen geschenkt und sich daher darauf verlassen habe, der Kläger werde das Versprechen zur Übertragung des Grundstücks einhalten« dadurch ist jedoch nach der Auffassung des Berufungsgerichts kein besonderes Treueverhältnis zwischen den Parteien begründet worden* Aus seiner geistlichen Stellung sei für den Kläger, so führt das Berufungsgericht weiter aus, nicht die Pflicht erwachsen, zivilrechtlich die Vermögensinteressen des Beklagten wahrzunehmen o Eine solche Annahme könnte nach der Auffassung des Berufungsgerichts mit Rücksicht darauf, daß die Übertragung des Grundstücks auf den Beklagten erst nach der Errichtung des Zweifamilienhauses habe erfolgen sollen, allenfalls dann begründet sein, wenn die Mittel zu dem Erwerb des Grundstücks und zur Errichtung des Hauses so gut- wie ausschließlich von dem Beklagten zur Verfügung gestellt worden wären; das lasse sich jedoch nicht fcststellen, da die Mutter des Klägers und dieser selbst rund 100 000 DM aufgebracht hätten, der Beklagte dagegen an der Errichtung des Hauses einschließlich der von ihm behaupteten weiteren Aufwendungen mit höchstens 80 000 DM beteiligt gewesen sei« Bas Berufungsgericht befaßt sich sodann mit dem Vortrag des Beklagten im ersten Rechtszug, die Hypothek sei auch, bestellt worden, um seine Ansprüche auf Übertragung des Grundstücks und Erstattung aller seiner Aufwendungen zu sichern« Es hat diesen Vortrag als Behauptung der Vereinbarung eines vertraglichen Zurückbehaltungsrechts gewertet 9 ihm in dieser Hinsicht jedoch den Erfolg versagt, weil für einen nichtigen Auflassungsanspruch ein Zurückbehaltungsrecht nicht vereinbart werden könne und hinsichtlich der. weiteren Ansprüche des Beklagten durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden sei, daß die Hypothek auch zur Sicherung der Beträge dienen sollte die der Beklagte zur Errichtung des Hauses über die dinglich gesicherten Beträge hinaus ausgegeben haben wolle, Bas Berufungsgericht ist schließlich der Auffassung, daß dem Beklagten auch gegenüber den von dem Kläger weiter geltend gemachten Ansprüchen ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht nicht zustehe; hinsichtlieh des Anspruchs auf Herausgabe des Hypothekenbriefs ergebe sich dies aus der Vorschrift des § 1144 BGrB, nach welcher der Kläger von dem Beklagten' die Herausgabe verlangen könne, und hinsichtlich des Anspruchs auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 13« September 1958 aus der entsprechenden Anwendung des § 371 BGB« a) Sic stellt zunächst die Auffassung des Berufungsgerichts zur Nachprüfung, es bestehe kein Anhalt für die Annahme, daß die Mutter des Klägers das Grundstück im Auftrag des Beklagten erworben habe und der Kläger als Rechtsnachfolger seiner Mutter deshalb das Grundstück schon kraft Gesetzes (§ 667 BGB) an den Beklagten horeusgeben müsse. Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht seine Auffassung nämlich nicht darauf gestützt, daß die Übertragung des Grundstücks auf den Beklagten erst nach der Errichtung dos Zweifamilienhauses erfolgen sollte und die Aufwendungen des Klägers und seiner Mutter für die Errichtung des Hauses die des Beklagten überstiegen hätten. Wie sich aus dem Zusammenhang seiner dahingehenden Ausführungen ergibt, hätte das Berufungsgericht nur dann eine Beauftragung der Mutter des Klägers durch den Beklagten in . 137 BGB, Da das Berufungsgericht aus tatsächlichen Gründen eine Beauftragung der Mutter des Klägers durch den Beklagten verneint hat, hätte die Revision mit Erfolg nur rügen können, daß das Berufungsgericht einen einschlägigen Vortrag des Beklagten nicht berücksichtigt habe. b) Mit ihrem Hauptangriff wendet sieh die Revision gegen die Auffassung des Beruf ungsgerichts, der Kläger handle nicht arglistig, wenn er sich auf die Formniehtigkoit der Vereinbarung über die Übertragung des Grundstücks auf den Beklagten berufe« Sie meint, das Berufungsgericht habe dabei die von dem Senat in seinem Urteil vom 27« Oktober 196? Ber Beklagte hat seinen Arglistoinwand nur darauf gestützt, daß er, was das Berufungsgericht als richtig unterstellt hat, dem Kläger vor allem im Hinblick auf dessen geistlichen Stand uneingeschränktes Vertrauen geschenkt und sich daher darauf verlassen habe, er werde das Versprechen zur Übertragung des Grundstücks auch oinhalten« Bas reicht aber zu dem Erfolg des Arglisteinwandes ebensowenig aus, wie der nach der Meinung der Revision von dem Berufungsgericht nicht beachtete weitere Vortrag des Beklagten, daß das auf geführte Vertrauensverhältnis auf der religiös bedingten Freundschaft der Mutter des Beklagten zu dem Kläger beruht und der Beklagte infolge seiner starken Religiosität ebenfalls ein solches Vertrauen zu dem Kläger besessen habe» Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die in letzterer Hinsicht erhobene Rüge der Verletzung des § 286 ZPO deshalb nicht der Vorschrift des § 554- Abs.3 Nr. 2 b ZPO entspricht, weil die Revision nicht angibt, an welcher Stelle der vorinstanzlichen Akten der als übergangen gerügte Vortrag sich befindet. Eine andere rechtliche Beurteilung des zwischen den Parteien bestehenden Vertrauensverhältnisses könnte dann in Betracht kommen, wenn der Kläger, ähnlich wie in dem von dem Senat früher entschiedenen Fall, unter ausdrücklichem Hinweis auf dieses Vertrauensverhältnis und unter Ausnutzung seiner geistlichen Autorität auf den Beklagten dahin eingewirkt hätte, von der formgerechten Beurkundung der Vereinbarung über die Übertragung des Grundstücks abzusehen. Bas Berufungsgericht hat vielmehr in anderem Zusammenhang, nämlich bei der Entscheidung der Frage, ob der Beklagten einen Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Nichteinhaltung des Auflassungsversprechens entstandenen Schadens zustehe, ausdrücklich hervorgehoben, daß nichts dafür vorgetragen worden sei, daß der Kläger die Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Form verschuldet habe. mit Erfolg darauf berufen, daß zwischen den Parteien ein besonderes $reueverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Senats bestanden habe; denn sie übersieht hierbei, daß der Senat sich insoweit nur auf das Verhältnis zwischen Siedler und Siedlungsunternehmen bezogen hat (Urteile vom 25« Sep~. c) Auch die vorder Revision zur Nachprüfung gestellte Auffassung des Berufungsgerichts, dem Beklagten stehe auch für seine weiteren, durch die Hypothek nicht gesicherten Aufwendungen ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. 30, 31 berufen, wonach derjenige, der verpflichtet ist, der Böschung einer zur Eigentümergrundschuld gewox'denen Hypothek zuzustimmen, wegen Verwendungen, die er oder sein Rechtsnachfolger auf das mit der Hypothek belastete Grundstück gemacht hat, dem Grund-buchberichtigungsanspruch des Eigentümers kein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 2 BGB entgegenhalten kann.