Im Jahre 1936 entstanden zwisehen den Parteien Meinungsverschiedenheiten insbesondere über die Beschaffenheit des von der Beklagten gelieferten Wassers; die Klägerin wollte reines Gebrauchswasser ("Brunnenwasser") haben, während die Beklagte sich nur zur Lieferung von sogenanntem Grubenwasser für verpflichtet hielt. "Sie11 - d.h. die Beklagte - ’’verpflichten sich, von Ihrem Grubenwasser, so wie Sie es von den Pumpen Ihrer Kläranlage aus Ihrem Betriebe zuleiten, uns” d.h. der Klägerin - ’’bis zu 120 cbm pro Stunde frei unserer Aufbereitung bis auf Höhe + 100 NN zu liefern, solange Sie nicht durch Störung daran verhindert sind und solange Sie nicht den Nachweis erbringen, daß das Grundwasser auf unseren Grundstücken ohne Ihr Verschulden fortbleibt .. Bas hatte zur Folge, daß die Beklagte jetzt nicht mehr über genügend eigenes Grubenwasser verfügte, um damit sowohl ihren Be-ti'ieb als auch den der Klägerin versorgen zu können. Daraufhin traf sie mit der T^HV’BfliBlAG Abmachungen, die es ihr ermöglichten, aus einem von ihrem Werk etwa 1900 m entfernt liegenden Brunnen dieser Firma nach Errichtung einer Pumpstation das benötigte Wasser zu entnehmen und durch eine Wasserleitung ihrem Grundstück zuzuführen. Sie ist der Ansicht, dieses Wasser brauche sie nicht, wie bisher, der Klägerin ohne besondere Vergütung zu liefern; die früheren Vereinbarungen seien gegenstandslos geworden, und sie könne daher die Wasserlieferungen entweder einstellen oder von der Zahlung eines Entgelts abhängig machen. 401 f), etwa durch den nachträglichen beiderseitigen Eigentümerwechsel hinfällig geworden sei; er hat dies mit der Begründung verneint, daß beide Parteien das von ihren Hechtsvorgängern Vereinbarte unangetastet bestehen lassen und zur Grundlage ihrer eigenen Beziehungen machen wollten. unter ergänzender Heranziehung berg-rechtlicher Bestimmungen,#dem Umstand keine maßgebliche Bedeutung beigemessen, daß die Beklagte inzwischen ihren Kohlenabbau im wesentlichen stillgelegt hat, weil ihr Bergwerkseigentum bisher weder aufgehoben worden (§ 160 PrBergG) noch durch Verzicht erloschen sei (§ 161 aaO) und weil auch die nach Stillegung des Bergwerksbetriebes vorgeschriebenen Abschlußarbeiten zwecks Wiederherstellung der Erdoberfläche (§§ 71 Abs..3, 196 Abs. 2 PrBergG in der für Nordrhein-Westfalen geltenden Fassung gemäß Art. IV und VI des Ersten Bergrechtsänderungsgesetzes vom 25» April 1950, GS NW S. 694) noch ausstünden; durch den dex’zeitigen Stand der bergwerklichen Arbeiten der Beklagten sei also ihre Verpflichtung, die Klägerin mit Wasser zu beliefern, zeitlich nicht beendet worden. Der Streit der Parteien geht im jetzigen Rechtszug allein noch darum, ob die Beklagte dadurch, daß sie aus ihrem eigenen Gelände nicht mehr genügend Grubenwaoser fördern kann und infolgedessen das benötigte Wasser mittels Pumpstation und Wasserleitung von der Rhein-Braun AG bezieht, nach den früheren Vereinbarungen von ihrer Pflicht zur unentgeltlichen Lieferung frei geworden ist, ob die von der verursachte wei- tere Grundwassersenkung eine «Störung” im Sinne dieser Vereinbarungen darstellt und ob die Beklagte den Nachweis erbracht hat, daß sie das Fortbleiben des Hach Ansicht der Klägerin handelt es sich insoweit lediglich um eine ungenaue Ausdrucksweise; die Vertragschließenden, so behauptet sie, hätten die Lieferung von Wasser schlechthin vereinbaren wollen, das Wort "Grubenwasser" hätten sie nicht ausschließlich und technisch gemeint, sondern es sei mehr zufällig und nur deshalb in das Schreiben geraten, weil damals angesichts der betrieblichen Verhältnisse bei der Beklagten das von ihr zu liefernde Wasser aus dem seinerzeitigen Grubenbetrieb genommen worden sei. Demgegenüber erblickt die Beklagte in den angeführten Worten eine gegenständliche Beschränkung der Lieferpflicht dahin, daß nur das in ihrem eigenen Betrieb anfallende Grubenwasser geschuldet werde; es handele sich mithin um eine "begrenzte Gattungsschuld", und mangels Vorrats sei sie von ihrer Verpflichtung frei geworden (§§ 243? August 1936 - im Gegensatz zu dem früheren Vertrag vom Jahre 1934 - bloß Grubenwasser an, meint jedoch andererseits, dieses sei hier dem Grund-wasser, v/ie es bei dem Betrieb von Bergwerken auf gefunden (Herschrotenu) werde, gleichzusetzen; keine ausschlaggebende Bolle spiele dabei, ob das erschrotene Wasser aus dem eigenen Kohlenabbau der Beklagten her-stamme oder ob sie es aus dem benachbarten Grub enge-lande der BfliB-BHIBAG entneiime un^ von dort zu sich herüberloite* auch dieses letztere Wasser werde, sobald es das Grundstück der Beklagten erreicht habe, zu ihrem Grubenwasser und müsse von ihr entsprechend den mit anderen Anliegern (hier: der Klägerin) getroffenen Vereinbarungen verwendet werden« Daß dies der Wille der Vertragschließenden gewesen sei, entnimmt das Berufungsgericht insbesondere aus der Vorgeschichte der streitigen Abmachungen, wie sie sich ihm an Hand des Briefwechsels der Parteien und des Begebnisses der in beiden Vorinstanzen durchgeführten Beweisaufnahme ergibt« Hach Abschluß des ersten Vertrages von 1934 sei es in der Folgezeit zu dem Streit Uber die Qualität des zu liefernden Wassers gekommen; die Klägerin habe beanstandet, daß sie kein reines, für ihren Betrieb geeignetes Hutzwasser erhielt, sondern schmutziges Grubenwasser, das vor Ingebrauchnahme erst gereinigt werden mußte; die Beklagte dagegen habe sich zur Lieferung von Reinwasser nicht für verpflichtet erklärt August 1936 zustandegekommen sei, in der sich die Klägerin gegen eine zusätzliche Barentschädigung anstelle von Nutzoder Brauchv/asser mit der Lieferung von ’»Grubenwasser” begnügte, so habe man mit dieser Bezeichnung nur die Beschaffenheit des Wassers festlegen wollen, ohne gleichzeitig zu bestimmen, daß lediglich dann V/asser zu liefern sei, wenn und solange solches aus dem eigenen Betrieb der Beklagten anfiel. Von welcher Partei die endgültige Passung des Bestätigungsschreibens herrührte, brauchte nicht festgestellt zu werden, da sich hieraus entgegen der Meinung der Revision nicht zwingend ergab, daß mit dem Ausdruck "Ihr Grubenwasser" allein das aus dem Betrieb der Beklagten anfallende Wasser gemeint sein konnte. Die auf die Vertrags Verhandlungen und die beiderseitige Interessenlage gestützte Tatsachenwürdigung des angefochtenen Urteils, wonach es sich bei jenem Ausdruck um eine reine Beschaffenheit sangabe gehandelt hat, ist zu dem mindesten möglich und wird durch den Versuch der Revision, ihm einen abweichenden Sinn beizulegen, nicht erschüttert. Beklagten;, etwa einen Ausfall ihrer Pumpenanlage, im Auge gehabt haben sollten, ergibt sich daraus jedenfalls nicht zwangsläufig, daß die Beklagte von vornherein nichts anderes zu liefern hatte als das aus ihrem eigenen Kohlenabbau zu Tage tretende Wasser und daß sie, wenn dieses ausblieb, wegen Vor-liegens einer begrenzten Gattungsschuld von ihrer Lieferpflicht frei wurde. Br hat sich auch nicht mit einer rückschauenden Betrachtungsweise begnügt, sondern ist ersichtlich von der Interessenlage ausgegangen, wie sie im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestand. Zu Unrecht wirft schließlich die Revision in diesem Zusammenhang die Frage auf, inv/ie-weit das Verhalten der Beklagten, nachdem sie später ihren Kohlenabbau eingestellt hatte, überhaupt noch ursächlich für das Fortbleiben des Grundwassers im Gelände der Klägerin sei; zwar ist ihr der Bachweis, daß eine solche Ursächlichkeit nicht mehr bestehe, im Vertrag ausdrücklich Vorbehalten worden (vgl. August 1936 bloß das auf ihrem eigenen Abbaugelände gewonnene Grubenwasser 2U liefern brauche und daß das Wasser, das sie ihrem Grundstück aus der Nachbargrube der Rhein-Braun AG zuleite, nicht als "ihr” Grubenwasser anzusehen sei, und fährt dann fort: in solchen Fällen werde die Beklagte nach jener Vereinbarung nur dann von ihrer Vertragspflicht frei, wenn sie durch Störung an der Lieferung gehindert sei oder wenn sie beweise, daß das Grundwasser ohne ihr Verschulden wegbleibej beide Voraussetzungen, so wird im Urteil näher ausgeführt, läger| aber nicht vor. Nicht völlig klar ist das Bestätigungsschreiben lediglich mit Bezug auf das Verhältnis der beiden Klauseln zueinander; sie sind dort mit dem Worte "und” verbunden, obgleich nach den gesamten Umständen wenig dafür spricht, daß die Vertragschließenden nur dann, wenn sowohl die eine als auch die andere Voraussetzung erfüllt ist, die Beklagte von der Lieferpflicht hätten freistellen wollen; in diesem Sinne faßt auch der Berufungsrichter die Vereinbarung nicht auf, denn er hat bei der Wiedergabe ihres Inhalts in den Entacheidungs-gründen (BU S. Dagegen läßt sich, wie gesagt, der weitergehende Standpunkt, die Ausnahmeklsuseln gälten bloß bei Unterstellung einer auf das selbstgeförderte Grubenwasser der Beklagten begrenzten Gattungsschuld, mindestens nach dem bisherigen Sachund Streitstand nicht aufrechterhalten. 5. Bas Vorhandensein einer »Störung», durch welche die Beklagte an der Weiterlieferung verhindert werde, hat das Berufungsurteil verneint und dazu ausgeführt, eine endgültige Störung seitens eines Britten sei weder behauptet worden noch sonst ersichtlich; sie liege jedenfalls nicht darin, daß die R^HV-BHBAG den Grundwasserspiegel weiter gesenkt und dadurch die Bildung des erforderlichen Grundwassers auf dem Gelände der Beklagten beeinträchtigt habe; dies sei vielmehr nur ein Y/asserentzug, der ein Wasserlieferungs-Ersatzrecht der Beklagten gegen die auslöse, aber nicht endgültig eine LieferungsStörung begründe. Ob die Vertragschließenden, wie die Revision weiter behauptet, in erster Linie an "Eingriffe durch hohe Hand oder dergleichen" gedacht haben, kann auf sich beruhen, da die Maßnahmen der RfBM-4HHAG keinen solchen Eingriff darstellen und da auch für den von der Revision als erforderlich angesehenen "Schluß a majori ad minus" unter den hier gegebenen Umständen kein Raum wäre; denn die Beklagte erhält unstreitig die benötigten Wassermengen nunmehr von der AG zur Ver- Nach Ansicht des ObexBiandesge-richts beruht jedoch das Fortbleiben des Wassers im Gebiet der Klägerin in erster Linie auf den heute in ihren Auswirkungen noch andauernden bergbaulichen Maßnahmen der Beklagten* Biese sei demnach für den Wasserentzug verantwortlich. Penn dies ändere nichts daran, daß die ursprüngliche und derzeitige Entziehung des Grundwassers aus den Grundstücken der Klägerin von der Beklagten eingeleitet worden sei und (wie wohl zu ergänzen ist: heute noch) verursacht werde. ursachung als solche nicht auf.Bemgegenüber rügt die Revision Verletzung des § 286 ZPO, weil das Berufungsgericht die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten, daß ihr Bergwerksbetrieb für den Wasserentzug im Gelände der Klägerin nicht mehr ursächlich, dieser vielmehr ausschließlich auf den späteren Abbau durch die BUHMflllAG zurückzuführen sei, unberücksichtigt gelassen habe. Allerdings würde, da die erste Absenkung des Grundwasserspiegels, die zu einer Schädigung der Klägerin führte, unstreitig eine Folge des von der Beklagten betriebenen Kohlenabbaues gewesen ist, der bloße Umstand, daß später die RfllB~l4IBAG das Grundwasser noch weiter abgesenkt und dadurch den schädigenden Zustand aufrechterhalten und möglicherweise verschlimmert hat, für sich allein nicht ausreichen, um die Verantwortlichkeit der Beklagten auszuschließen. Penn nach § 149 PrBergG haften, wenn der Schaden durch den Betrieb zweier oder mehrerer Bergwerke verursacht wird, die Besitzer dieser Bergwerke als Gesamtschuldner, und es ist nicht ersichtlich, daß die Vertragschließenden Darauf, daß die AbbaumaSnahmen der Beklagten in den letzten Jahren sich ‘'nicht mehr" schädigend ausgewirkt und insbesondere keinen Einfluß auf die Grundwasserverhältnisse bei der Klägerin mehr ausgeübt haben mögen (Tatbestandsberichtigungsbeschluß des Oberlandesgerichts vom 16. Anders ist jedoch die Rechtslage im Palle einer Schadens Verursachung allein durch die RflHHBflHBAG» Eine solche läge vor, wenn die Einwirkungen auf den Grundwasserstand, welche die Beklagte seinerzeit vorgenommen hat, heute völlig beseitigt wären und die von ihr gesetzte Ursache auch ohne die Maßnahmen der bHHaG zu bestehen aufgehört hätte. Insbesondere ist von ihr behauptet worden, der Grundwasserspiegel befände sich, auch wenn sie ihn nicht zuvor abgesenkt hätte, infolge der weiträumigen Maßnahmen der AG gleichwohl auf der jetzigen Höhe, und zu dem Beweise dafür ist die Einholung einer Auskunft des Großen Erftverbandes und Zeugenvernehmung seines Geschäftsführers beantragt worden (Schriftsatz vom 21* Oktober 1963, S* 1). Wäre dagegen - so hat die Beklagte unter Berufung auf ein Sachverständigengutachten weiter vorgebracht - das Grundwasser nicht durch die ?^H~BflBAG abgesenkt worden, so wäre es in dem hier in Betracht kommenden Einzugsgebiet schnell wieder angestiegen, und zwar schon seit geraumer Zeit (Schriftsatz vom 13* Februar 1964, S* 10)* Gegenüber der Ansicht des Landgerichts, wonach auch die jetzigen Wasserentnahmen der Beklagten aus dem Brunnen der Rhein-Braun AG sich nachteilig für die Höhe des Grundwasserspiegels auswirken sollen, hat die Beklagte an Hand zahlreicher Einzelheiten behauptet und in das Wissen von Zeugen und Sachverständigen gestellt, dies sei keineswegs der Fall (aaO S* 11 ff). gegraben hätte, heute allein durch die bergbaulichen Maßnahmen der Beklagten das Grundwasser auf dem Gelände der Klägerin nicht vorhanden v/äre (Schriftsatz vom 16. Denn auch die Hilfserwägung, mit der das Berufungsgericht noch darzutun versucht, daß die Beklagte nicht bloß ursächlich, sondern sogar schuldhaft gehandelt habe, rechtfertigt den Zuspruch der Klage nicht; sie geht von dei' irrigen Annahme aus, das Verschulden liege in der Nichterfüllung der vertraglichen Wasserlieferungspflicht, obgleich eine solche Pflicht, falls der Beklagten der vorgesehene Nachweis gelingt, gerade nicht bestehen würde. Baß die Beklagte das Wasser, das sie früher ihrem eigenen Grubenbetrieb entnahm, sich jetzt unter Aufwendung von Kosten aus der Nachbargrube der Khein-Braun AG besorgen muß, hat der Berufungsrichter nicht verkannt. Allein er sieht darin keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage; es sei nicht ersichtlich, daß die Parteien bei Abschluß der Vereinbarungen in den Jahren 1954 und 1936 von der Erwartung ausgegangen seien, die Beklagte werde für die Lieferungen an die Klägerin jederzeit genügend überflüssiges Grubenwasser, das sie sonst anderweitig wegleiten müsse, zur Verfügung haben. Ob ein bestimmter Umstand Gesehäftsgrundlage gewesen ist oder nicht, hat in erster Linie der Tatrichter zu ermitteln; beruht das, was er in dieser Hinsicht feststellt, auf keiner Rechtsverletzung, so ist es für das Revisionsgericht bindend {Urteil des Senats vom 23.
2042
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
OR_J5/§6
URTEIL
Verkündet am
28. April 1967 Wüst, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Offenen Handelsgesellschaft Wilhelm W Hflpflfl Brikett-
fabrik inH^flfll Bezirk K^BTvertreten durch ihren Geschäftsführer Br. Peter daselbst,
%
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmäehtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
die Westdeutschen Quarzwerke Br. M _
Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Bl_
Kiflfli^H^fl Allee fl, vertreten durch ihren
Geschäftsführer Br .Br. Erich
daselbst
Beklagte und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Freiherr von
2
Per V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Augustin und der Bundesrichter Pr. Rothe, Pr. Mattem, Hill und Offterdinger
für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird jgh das Urteil des 2. Zivilsenats des öberlandes-gerichts in Köln vom 22. Pezember 1965 aufgehoben.
Pie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Hechts wegen
Tatbestand:
Pie Brikettfabrik der Beklagten in und
dortigen Quarz- und Tongruben der Klägerin liegen dicht beieinander und gehören beide zu dem Einwirkungsbereieh des Bergbaues der RHHIIHBPBIHIIBwerke AG. Bis vor einigen Jahren förderte dort auch die Brikettfabrik selbst im Tagebau Kohlen; diese Förderung ist jetzt im wesentlichen beendet. Purch den Bergbaubetrieb der Brikettfabrik war in den dreißiger Jahren eine Absenkung des Grundwasserspiegels eingetreten. Sie
führte für die nahegelegenen Quarz- und Tongruben zu Schwierigkeiten in der Wasserversorgung. Es kam daraufhin zwischen den HechtsVorgängern der Parteien zu Vereinbarungen, über deren Sinn und Tragweite heute Streit besteht. Per Einfachheit halber werden im folgenden, da die beiderseitige Hechtsnachfolge unstreitig ist, nicht die damaligen Vertragschließenden mit ihren Namen auf geführt, sondern es ist jeweils von der "Klägerin” und von der "Beklagten” die Hede.
In einer ersten Vereinbarung vom 13. März 1934 übernahm die Beklagte - gegen Verzicht der Klägerin auf sämtliche früheren und zukünftigen Bergschädenansprüche - die Verpflichtung, neben anderen Leistungen (Barzahlung von 38 500 HM und Gewährung eines Lieferungsrabatts auf elektrischen Strom und Braunkohlen bis zu 45 000 RM) nach ihrer Wahl entweder der Klägerin das von dieser benötigte Wasser bis zu 120 cbm je Stunde zu liefern oder für die Erstellung der erforderlichen Wassergewinnungsanlagen zu sorgen, sofern sie nicht den Nachweis ei'bringe, daß das Wasser ohne ihr Verschulden fortbleibe. Anlagen der erwähnten Art wurden von ihr in der Folgezeit nicht erstellt; sie wählte stattdessen den Weg der Wasserlieferung in Natur. Im Jahre 1936 entstanden zwisehen den Parteien Meinungsverschiedenheiten insbesondere über die Beschaffenheit des von der Beklagten gelieferten Wassers; die Klägerin wollte reines Gebrauchswasser ("Brunnenwasser") haben, während die Beklagte sich nur zur Lieferung von sogenanntem Grubenwasser für verpflichtet hielt. Nach umfangreichem Briefwechsel trafen die Parteien am 18. August 1936 eine zweite Vereinbarung, deren Inhalt im Bestätigungsschreiben der Klägerin vom selben Tage u.a. wie folgt niedergelegt wurde:
"Sie11 - d.h. die Beklagte - ’’verpflichten sich, von Ihrem Grubenwasser, so wie Sie es von den Pumpen Ihrer Kläranlage aus Ihrem Betriebe zuleiten, uns” d.h. der Klägerin - ’’bis zu 120 cbm pro Stunde frei unserer Aufbereitung bis auf Höhe + 100 NN zu liefern, solange Sie nicht durch Störung daran verhindert sind und solange Sie nicht den Nachweis erbringen, daß das Grundwasser auf unseren Grundstücken ohne Ihr Verschulden fortbleibt .. <> * Sie zahlen uns sofort in bar 40 000 BM, womit für uns alle aus angeblicher Wasserentziehung und Wasserlieferung herzuleitende Ansprüche endgültig ««. erledigt sind”.
Entsprechend dieser Vereinbarung führte die Beklagte ihre Wasserlieferungen bis zur Gegenwart aus.
Gegen Ende der fünfziger oder Anfang der sechziger Jahre senkte die ^flHIHH^verke AG (im fol-
genden: NflHB-lflHBAG) durch Erschließung tiefer gelegener Kohlenflöze den GrundwasserSpiegel in dem Gebiet, in dem die Betriebe der Parteien liegen, weiter ab. Bas hatte zur Folge, daß die Beklagte jetzt nicht mehr über genügend eigenes Grubenwasser verfügte, um damit sowohl ihren Be-ti'ieb als auch den der Klägerin versorgen zu können. Daraufhin traf sie mit der T^HV’BfliBlAG Abmachungen, die es ihr ermöglichten, aus einem von ihrem Werk etwa 1900 m entfernt liegenden Brunnen dieser Firma nach Errichtung einer Pumpstation das benötigte Wasser zu entnehmen und durch eine Wasserleitung ihrem Grundstück zuzuführen. Sie ist der Ansicht, dieses Wasser brauche sie nicht, wie bisher, der Klägerin ohne besondere Vergütung zu liefern; die früheren Vereinbarungen seien gegenstandslos geworden, und sie könne daher die Wasserlieferungen entweder einstellen oder von der Zahlung eines Entgelts abhängig machen. Die Klägerin, die sich dieser Auffassung widersetzt, begehrt mit der Klage die Feststellung, daß die
Beklagte nach wie vor auf Grund des Vertrages vom 18. August 1936 verpflichtet sei, ihr unentgeltlich bis zu 120 cbm je Stunde Wasser frei Aufbereitung bis auf die Höhe + 100 HN zu liefern. Die Beklagte möchte die Klage abgewiesen haben.
Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Die Berufung der Beklagten ist vom Oberlandesge-rieht zurückgewiesen worden. Mit ihrer Revision verfolgt sie den Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründ e:
1. Ein rechtliches Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung (§ 256 ZPO) ist vom Berufungsgericht zutreffend bejaht worden. Auf Leistung kann sie vorerst nicht klagen, da die Beklagte ihr nach wie vor unentgeltlich die benötigten Wassermengen liefert und lediglich den Standpunkt vertritt, hierzu nicht mehr verpflichtet zu sein. Die Parteien sind Übereingekommen,
die zwischen ihnen streitig gewordenen Fragen im Prozeß-wege zu klären; sie werden sich, wie das angefochtene Urteil wohl zutreffend annimmt, einer rechtskräftigen Feststellung fügen.
2. Bie Schwierigkeiten der Klägerin in der Wasserversorgung (Versiegen der Brunnen auf ihren Grundstücken) waren unstreitig eine Folge der durch bergbauliche Einwirkungen herbeigeführten Absenkung des Grundwasserspiegels. Ihr Anspruch, von der Beklagten kostenlos mit Er-
satzwasser beliefert zu werden, stützte sieh daher zunächst auf die Vorschrift des § 148 PrBergG, wonach der Bergwerksbesitzer für Schäden, die dem Grundeigentum oder dessen Zubehörungen durch den Betrieb des Bergwerks zugefügt werden, vollständige Entschädigung zu leisten hat. Zu den hiernach abzugeltenden Schäden gehören auch Veränderungen im Grundwaeser-stand (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 12. Juni 1963, V ZB 148/61). Im vorliegenden Fall sind indessen über diese Entschädigungspflicht von den Beteiligten in den Jahren 1934 und 1936 vertragliche Abmachungen getroffen worden, die laut Feststellung des Oberlandesgerichts dazu bestimmt waren, den bergrechtlichen Anspruch abzugelten und durch die vereinbarte Regelung zu ersetzen. Daher richten sich die Rechtsbeziehungen der Parteien jetzt in erster Linie nach den getroffenen Abmachungen, während die gesetzlichen Vorschriften aus dem Bergrecht nur ergänzend zu dem Zwecke der Vertragaauslegung heranzuziehen sind.
Hiervon ausgehend hat der Berufungerichter geprüft, ob der Verzicht auf gesetzliche Entschädigung, den er in jenen früheren Vereinbarungen erblickt und der nach seiner Ansicht ohne dingliche Sicherung nicht gegenüber dem Rechtsnachfolger des Verzichtenden wirken würde (unter Bezugnahme auf Miesbach/Engelhardt, Bergrecht Anm. 7 b zu § 148 PrBergG# S. 401 f), etwa durch den nachträglichen beiderseitigen Eigentümerwechsel hinfällig geworden sei; er hat dies mit der Begründung verneint, daß beide Parteien das von ihren Hechtsvorgängern Vereinbarte unangetastet bestehen lassen und zur Grundlage ihrer eigenen Beziehungen machen wollten.
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Ferner hat er? unter ergänzender Heranziehung berg-rechtlicher Bestimmungen,#dem Umstand keine maßgebliche Bedeutung beigemessen, daß die Beklagte inzwischen ihren Kohlenabbau im wesentlichen stillgelegt hat, weil ihr Bergwerkseigentum bisher weder aufgehoben worden (§ 160 PrBergG) noch durch Verzicht erloschen sei (§ 161 aaO) und weil auch die nach Stillegung des Bergwerksbetriebes vorgeschriebenen Abschlußarbeiten zwecks Wiederherstellung der Erdoberfläche (§§ 71 Abs. .3, 196 Abs. 2 PrBergG in der für Nordrhein-Westfalen geltenden Fassung gemäß Art.
IV und VI des Ersten Bergrechtsänderungsgesetzes vom 25» April 1950, GS NW S. 694) noch ausstünden; durch den dex’zeitigen Stand der bergwerklichen Arbeiten der Beklagten sei also ihre Verpflichtung, die Klägerin mit Wasser zu beliefern, zeitlich nicht beendet worden.
Biese Urteilsausführungen v/erden von der Revision nicht angegriffen. Sie lassen auch keinen von Amts wegen zu beachtenden Rechtsfehler erkennen. Der Streit der Parteien geht im jetzigen Rechtszug allein noch darum, ob die Beklagte dadurch, daß sie aus ihrem eigenen Gelände nicht mehr genügend Grubenwaoser fördern kann und infolgedessen das benötigte Wasser mittels Pumpstation und Wasserleitung von der Rhein-Braun AG bezieht, nach den früheren Vereinbarungen von ihrer Pflicht zur unentgeltlichen Lieferung frei geworden ist, ob die von der verursachte wei-
tere Grundwassersenkung eine «Störung” im Sinne dieser Vereinbarungen darstellt und ob die Beklagte den Nachweis erbracht hat, daß sie das Fortbleiben des
Wassers auf den Grundstücken der Klägerin nicht verschuldet habe. Alles dies hat das Berufungsgericht verneint, und hiergegen wendet sich die Revision.
3. Was zunächst die Auswirkungen des Wegfalls eigenen Grubenwassers der Beklagten auf den Weiterbestand ihrer vertraglichen Lieferpflicht anbetrifft, so kommt es entscheidend auf die Bedeutung der Worte im Bestätigungsschreiben vom 18. August 1936 an, die Beklagte habe von "ihrem Grubenwasser", so wie sie es ihrem Betrieb von den Pumpen ihrer Kläranlage aus zuleite, bestimmte Mengen an die Klägerin abzugeben. Hach Ansicht der Klägerin handelt es sich insoweit lediglich um eine ungenaue Ausdrucksweise; die Vertragschließenden, so behauptet sie, hätten die Lieferung von Wasser schlechthin vereinbaren wollen, das Wort "Grubenwasser" hätten sie nicht ausschließlich und technisch gemeint, sondern es sei mehr zufällig und nur deshalb in das Schreiben geraten, weil damals angesichts der betrieblichen Verhältnisse bei der Beklagten das von ihr zu liefernde Wasser aus dem seinerzeitigen Grubenbetrieb genommen worden sei. Demgegenüber erblickt die Beklagte in den angeführten Worten eine gegenständliche Beschränkung der Lieferpflicht dahin, daß nur das in ihrem eigenen Betrieb anfallende Grubenwasser geschuldet werde; es handele sich mithin um eine "begrenzte Gattungsschuld", und mangels Vorrats sei sie von ihrer Verpflichtung frei geworden (§§ 243? 279 BGB).
Das Berufungsgericht ist hei seiner Auslegung der streitigen VertragsheStimmung keiner der beiden gegnerischen Auffassungen gefolgt, sondern hat einen vermittelnden Standpunkt eingenommen. Bo sieht als Gegenstand der Lieferpflicht auf Grund der Vereinbarung vom 18. August 1936 - im Gegensatz zu dem früheren Vertrag vom Jahre 1934 - bloß Grubenwasser an, meint jedoch andererseits, dieses sei hier dem Grund-wasser, v/ie es bei dem Betrieb von Bergwerken auf gefunden (Herschrotenu) werde, gleichzusetzen; keine ausschlaggebende Bolle spiele dabei, ob das erschrotene Wasser aus dem eigenen Kohlenabbau der Beklagten her-stamme oder ob sie es aus dem benachbarten Grub enge-lande der BfliB-BHIBAG entneiime un^ von dort zu sich herüberloite* auch dieses letztere Wasser werde, sobald es das Grundstück der Beklagten erreicht habe, zu ihrem Grubenwasser und müsse von ihr entsprechend den mit anderen Anliegern (hier: der Klägerin) getroffenen Vereinbarungen verwendet werden« Daß dies der Wille der Vertragschließenden gewesen sei, entnimmt das Berufungsgericht insbesondere aus der Vorgeschichte der streitigen Abmachungen, wie sie sich ihm an Hand des Briefwechsels der Parteien und des Begebnisses der in beiden Vorinstanzen durchgeführten Beweisaufnahme ergibt« Hach Abschluß des ersten Vertrages von 1934 sei es in der Folgezeit zu dem Streit Uber die Qualität des zu liefernden Wassers gekommen; die Klägerin habe beanstandet, daß sie kein reines, für ihren Betrieb geeignetes Hutzwasser erhielt, sondern schmutziges Grubenwasser, das vor Ingebrauchnahme erst gereinigt werden mußte; die Beklagte dagegen habe sich zur Lieferung von Reinwasser nicht für verpflichtet erklärt
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und die Ansicht vertreten, im Vertrag von 1934 könne nur Grubenwasser gemeint gewesen sein. Wenn dann nach längerem Hin und Her und mehreren Vergleichsvorschlägen wechselnden Inhalts schließlich die Vereinbarung vom 18. August 1936 zustandegekommen sei, in der sich die Klägerin gegen eine zusätzliche Barentschädigung anstelle von Nutzoder Brauchv/asser mit der Lieferung von ’»Grubenwasser” begnügte, so habe man mit dieser Bezeichnung nur die Beschaffenheit des Wassers festlegen wollen, ohne gleichzeitig zu bestimmen, daß lediglich dann V/asser zu liefern sei, wenn und solange solches aus dem eigenen Betrieb der Beklagten anfiel.
Bie Revision bekämpft diesen Standpunkt mit zahlreichen Rügen und will ihn nicht als richtig gelten lassen. Allein es handelt sich um die tatrichterliche Auslegung eines Individualvertrages, an die das Revisionsgericht i sofern sie auf keiner Rechtsverletzung beruht, gebunden ist'. Die gerügten Verstöße gegen Auslegungsregeln, J)enkgeset2e, Erfahrungssätze sowie gegen die Verfahrensvorschrift des § 286 ZPO liegen in Wirklichkeit nicht vor.
Baß die Entstehungsgeschichte der streitigen Vereinbarung und insbesondere die Briefe, die vor ihrem Zustandekommen gewechselt wurden, im Berufungsurteil gewürdigt worden sind, räumt auch die Revision ein* soweit sie daraus andere Schlußfolgerungen herzuleiten versucht als der Patrichter, überschreitet sie die ihr verfahrenarechtlich gezogenen Grenzen. Ben Unterschied der Begriffe ’’reines Wasser” und ’’Grubenwasser”, von dem die Parteien in ihren Schreiben ausgingen, hat
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das Berufungsgericht keineswegs übersehen (BU S. 14). Von welcher Partei die endgültige Passung des Bestätigungsschreibens herrührte, brauchte nicht festgestellt zu werden, da sich hieraus entgegen der Meinung der Revision nicht zwingend ergab, daß mit dem Ausdruck "Ihr Grubenwasser" allein das aus dem Betrieb der Beklagten anfallende Wasser gemeint sein konnte. Ebensowenig nötigen die Darlegungen der Beklagten in ihren vorhergehenden Briefen vom 21. und 23. Juli 1936 zu diesem Schluß, zu demal da auch die Klägerin, was die Revision außer acht läßt, im Antwortschreiben vom 24. Juli 1936 nicht auf die Herkunft des Grubenwasaers abgestellt, sondern lediglich den Gegensatz zu "klarem Grundwasser« und "Brunnenwasser" hervorgehoben hat. Einen Erfahrungssatz des von der Revision behaupteten Inhalts, daß ein Bergbaubetrieb unter "seinem Grubenwasser" immer nur das von ihm selbst geförderte Wasser verstehe, gibt es nicht. Die auf die Vertrags Verhandlungen und die beiderseitige Interessenlage gestützte Tatsachenwürdigung des angefochtenen Urteils, wonach es sich bei jenem Ausdruck um eine reine Beschaffenheit sangabe gehandelt hat, ist zu dem mindesten möglich und wird durch den Versuch der Revision, ihm einen abweichenden Sinn beizulegen, nicht erschüttert.
Ob das Berufungsgericht zur Auslegung des Begriffes "Grubenwasser" auch die von ihm in anderem Zusammenhang erörterten Worte des Vertrages; "solange Sie nicht durch Störung daran verhindert sind" hätte verwerten müssen, mag dahinstehen. Selbst wenn die Vertragspartner mit dieser Klausel, wie die Revision annimmt, in erster Linie interne Betriebstörungen der
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Beklagten;, etwa einen Ausfall ihrer Pumpenanlage, im Auge gehabt haben sollten, ergibt sich daraus jedenfalls nicht zwangsläufig, daß die Beklagte von vornherein nichts anderes zu liefern hatte als das aus ihrem eigenen Kohlenabbau zu Tage tretende Wasser und daß sie, wenn dieses ausblieb, wegen Vor-liegens einer begrenzten Gattungsschuld von ihrer Lieferpflicht frei wurde. Bie Erwägung des angefochtenen Urteils, die Beklagte sei im Rahmen der bergrechtlichen Bestimmungen gehalten gewesen, der Klägerin Hutz- und Brauchwasser für die Bauer des Bergwerksbetriebes zu liefern (S. 17), ist nicht, wie die Revision rügt, deshalb verfehlt, weil die Parteien ihre RechtsbeZiehungen anderweitig durch Vertrag geregelt haben; denn trotz dieser Regelung durfte - und mußte gegebenenfalls sogar - der Berufungsrichter, um den Willen der Vertragschließenden zu ermitteln, auf die zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften zuruekgreifen und sie insoweit ergänzend mit heranziehen, worauf er übrigens an anderer Stelle seiner Urteilsbegründung (S. 10 unten) selbst rechtsirrtumsfrei hingewiesen hat* Seine Schlußfolgerung, die Scha-densersatzpflicht aus § HB PrBergG hätten die Parteien zwar vertraglich "auf Grubenwasser als die mindere Qualität beschränkt", aber damit sei, wenn dieses geringwertige Wasser im Grubengelände der Beklagten nicht mehr anfiel, keineswegs jede Lieferverpfliehtung entfallen (Bü S. 17), hält somit den Angriffen der Revision stand.
Soweit diese dem Oberlandesgericht vorv/irft, es habe an die Stelle einer Auslegung des Vertrages nach Wortlaut, Sinn, Zweck und Entstehungsgeschichte eine
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nachträgliche Billigkeitserwägung gesetzt, mißversteht sie den Gedankengang des Urteils. J)ort sind sämtliche von ihr zu Unrecht vermißten Auslegungsmittel berücksichtigt und ohne erkennbaren Rechtsverstoß auf den zu beurteilenden Sachverhalt angewendet worden. Dafür, daß der Berufungsrichter sich von bloßen Billigkeitsgefühlen hätte leiten lassen, fehlt jeder Anhalt. Br hat sich auch nicht mit einer rückschauenden Betrachtungsweise begnügt, sondern ist ersichtlich von der Interessenlage ausgegangen, wie sie im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestand. Infolgedessen gehen alle Rügen, mit denen die Revision die vermeintliche "Billig-keitserwägung" bekämpft, ins Leere. Sie lassen aber die angegriffene Vertragsauslegung auch nicht unter sonstigen Gesichtspunkten als fehlerhaft erscheinen. Gerade wenn die Klägerin auf Lieferung von Brunnenwasser und Erstellung einer Wassergewinnungsanlage verzichtete, hatte sie um so weniger Anlaß, sich zusätzlich mit einer nur begrenzten Gattungsschuld auf seiten der Beklagten zufrieden zu geben. Was sie mit der als Gegenleistung für ihren Verzicht auf Brunnenwasser empfangenen Barentschädigung anfing, war ausschließlich ihre eigene Sache; aus der Art, wie sie das Geld verwendet haben mag, dürfen daher keine für sie nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Zu Unrecht wirft schließlich die Revision in diesem Zusammenhang die Frage auf, inv/ie-weit das Verhalten der Beklagten, nachdem sie später ihren Kohlenabbau eingestellt hatte, überhaupt noch ursächlich für das Fortbleiben des Grundwassers im Gelände der Klägerin sei; zwar ist ihr der Bachweis, daß eine solche Ursächlichkeit nicht mehr bestehe, im Vertrag ausdrücklich Vorbehalten worden (vgl. unten
Nr» 6), aber das hat mit der Vertragsauslegung, soweit es um den gegenständlichen Umfang der Lieferpflicht geht, nichts zu tun.
4. Die beiden anderen, ebenfalls umstrittenen Vertragsklauseln - Wegfall der Lieferpflicht einerseits bei Störung, andererseits bei nachgewiesenem Fehlen eines Verschuldens - erörtert das Berufungsurteil im Rahmen von Hilfserwägungen. Es unterstellt (abweichend von seinen bisherigen Ausführungen) zugunsten der Beklagten, daß sie nach der Vereinbarung vom 18. August 1936 bloß das auf ihrem eigenen Abbaugelände gewonnene Grubenwasser 2U liefern brauche und daß das Wasser, das sie ihrem Grundstück aus der Nachbargrube der Rhein-Braun AG zuleite, nicht als "ihr” Grubenwasser anzusehen sei, und fährt dann fort: in solchen Fällen werde die Beklagte nach jener Vereinbarung nur dann von ihrer Vertragspflicht frei, wenn sie durch Störung an der Lieferung gehindert sei oder wenn sie beweise, daß das Grundwasser ohne ihr Verschulden wegbleibej beide Voraussetzungen, so wird im Urteil näher ausgeführt, läger| aber nicht vor.
Gegen diese Betrachtungsweise bestehen, wie der Revision zuzugeben ist, rechtliche Bedenken. Auf Grund welcher Überlegungen das Oberlandesgericht zu der Annahme gelangt ist, die genannten beiden Klauseln kämen nur “in solchen Fällen” - womit es ersichtlich die von ihm zugunsten der Beklagten vorgenommene Unterstellung meint - zu dem Zuge, während für ihre Anwendung im Falle einer gegenständlich unbeschränkten Wasserlieferungspflicht, d.h. bei Nichtvorliegen einer be~
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grenzten Gattungssehuld, kein Raum sei, geht aus der Urteilsbegründung nicht hervor. Weder das Schriftsatz-liehe Parteivorbringen noch der Text des Bestätigungsschreibens vom 18. August 1936 bietet dafür irgendwelche Anhaltspunkte. Pas Schreiben insbesondere stellt die Pflicht, Grubenwasser zu liefern, und die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte ausnahmsweise nicht zu liefern braucht, selbständig nebeneinander, ohne die Anwendbarkeit der Ausnahmeklauseln von einer bestimmten Auslegung des Begriffes ’’Grubenwasser” abhängig zu machen. Nicht völlig klar ist das Bestätigungsschreiben lediglich mit Bezug auf das Verhältnis der beiden Klauseln zueinander; sie sind dort mit dem Worte "und” verbunden, obgleich nach den gesamten Umständen wenig dafür spricht, daß die Vertragschließenden nur dann, wenn sowohl die eine als auch die andere Voraussetzung erfüllt ist, die Beklagte von der Lieferpflicht hätten freistellen wollen; in diesem Sinne faßt auch der Berufungsrichter die Vereinbarung nicht auf, denn er hat bei der Wiedergabe ihres Inhalts in den Entacheidungs-gründen (BU S. 20 f) das Uundn durch ein »’oder11 ersetzt und damit die Klauseln in ein Alternativverhältnis gestellt (ebenso bereits das Landgericht auf S. 9 seines Urteils: nicht nur das Portbleiben des Wassers
ohne Verschulden sondern auch eine Leistungs-
störung als Pall des Freiwerdens vorgesehen”). Letzteres ist aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden. Dagegen läßt sich, wie gesagt, der weitergehende Standpunkt, die Ausnahmeklsuseln gälten bloß bei Unterstellung einer auf das selbstgeförderte Grubenwasser der Beklagten begrenzten Gattungsschuld, mindestens nach dem bisherigen Sachund Streitstand nicht aufrechterhalten.
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Im gegenwärtigen Hechtezug ist also davon auszugehen, daß mit dem Scheitern der Revisionsangriffe, soweit 3ie den gegenständlichen Umfang der Lieferpflicht betrafen (oben Nr. 3), die Begründetheit des Klagebegehrens noch keineswegs feststeht. Zu prüfen bleibt vielmehr, ob einer der beiden Ausnahmetatbestände gegeben ist, deren Vorliegen nach dem Vertrag die Beklagte - zeitweilig oder auf die Bauer - von ihrer Lieferpflicht enthebt. Die Prüfung dieser Voraussetzungen gehört, wie die Revision zutreffend ausführt, nicht in eine Hilfserwägung, sondern stellt »systematisch den zweiten Hauptabschnitt» der Untersuchung dar, ob die Beklagte noch lieferpflichtig sei.
5. Bas Vorhandensein einer »Störung», durch welche die Beklagte an der Weiterlieferung verhindert werde, hat das Berufungsurteil verneint und dazu ausgeführt, eine endgültige Störung seitens eines Britten sei weder behauptet worden noch sonst ersichtlich; sie liege jedenfalls nicht darin, daß die R^HV-BHBAG den Grundwasserspiegel weiter gesenkt und dadurch die Bildung des erforderlichen Grundwassers auf dem Gelände der Beklagten beeinträchtigt habe; dies sei vielmehr nur ein Y/asserentzug, der ein Wasserlieferungs-Ersatzrecht der Beklagten gegen die auslöse, aber nicht
endgültig eine LieferungsStörung begründe. Biese Ausführungen werden von der Revision als willkürlich, fehlerhaft, neben der Sache liegend und teilweise unverständlich bekämpft. Sie halten jedoch mindestens im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand. Es mag sein, daß die Störung nach dem Vertrag nicht unbedingt von dritter Seite ausgehen muß, sondern daß auch Betriebstörungen
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im Y/erk der Beklagten (etwa ein vorübergehendes Ausfallen ihrer Pumpenanlage) unter diesen Begriff fallen; aber der Eintritt einer Störung dieser Art ist nicht festgestellt. Ob die Vertragschließenden, wie die Revision weiter behauptet, in erster Linie an "Eingriffe durch hohe Hand oder dergleichen" gedacht haben, kann auf sich beruhen, da die Maßnahmen der RfBM-4HHAG keinen solchen Eingriff darstellen und da auch für den von der Revision als erforderlich angesehenen "Schluß a majori ad minus" unter den hier gegebenen Umständen kein Raum wäre; denn die Beklagte erhält unstreitig die benötigten Wassermengen nunmehr von der AG zur Ver-
fügung gestellt und ist infolgedessen nicht gehindert, die Klägerin nach wie vor mit Grubenwasser zu beliefern.
6. Ben Nachweis, daß das Grundwasser auf den Grundstücken der Klägerin ohne Verschulden der Beklagten fortbleibe, erachtet der Berufungsrichter nicht für erbracht. Er legt diese Klausel, ebenso wie bereits das Landgericht, dahin aus, das Wort "Verschulden" sei hier nicht im Sinne von Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu verstehen; die Vertragschließenden hätten vielmehr übereinstimmend auf die Verursachung abgestellt. Nach Ansicht des ObexBiandesge-richts beruht jedoch das Fortbleiben des Wassers im Gebiet der Klägerin in erster Linie auf den heute in ihren Auswirkungen noch andauernden bergbaulichen Maßnahmen der Beklagten* Biese sei demnach für den Wasserentzug verantwortlich. Hiergegen spreche nicht, daß die Nachbargrube AG) durch weitere Senkung des Grund-
wasserspiegels das Gelände beider Parteien beeinträchtige und der Beklagten obendrein die Möglichkeit nehme, aus eigenen Grundwasserbeständen ihrer vertraglichen Ver-
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pflichtung gegenüber der Klägerin nachzukommen. Penn dies ändere nichts daran, daß die ursprüngliche und derzeitige Entziehung des Grundwassers aus den Grundstücken der Klägerin von der Beklagten eingeleitet worden sei und (wie wohl zu ergänzen ist: heute noch) verursacht werde. Wenn die Beseitigung der Folgen dieser Verursachung erschwert werde (gemeint ist: durch die Maßnahmen der AG), so hebe das die Ver-
ursachung als solche nicht auf.
Bemgegenüber rügt die Revision Verletzung des § 286 ZPO, weil das Berufungsgericht die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten, daß ihr Bergwerksbetrieb für den Wasserentzug im Gelände der Klägerin nicht mehr ursächlich, dieser vielmehr ausschließlich auf den späteren Abbau durch die BUHMflllAG zurückzuführen sei, unberücksichtigt gelassen habe. Pie Rüge erweist sich im Ergebnis als begründet.
Allerdings würde, da die erste Absenkung des Grundwasserspiegels, die zu einer Schädigung der Klägerin führte, unstreitig eine Folge des von der Beklagten betriebenen Kohlenabbaues gewesen ist, der bloße Umstand, daß später die RfllB~l4IBAG das Grundwasser noch weiter abgesenkt und dadurch den schädigenden Zustand aufrechterhalten und möglicherweise verschlimmert hat, für sich allein nicht ausreichen, um die Verantwortlichkeit der Beklagten auszuschließen.
Penn nach § 149 PrBergG haften, wenn der Schaden durch den Betrieb zweier oder mehrerer Bergwerke verursacht wird, die Besitzer dieser Bergwerke als Gesamtschuldner, und es ist nicht ersichtlich, daß die Vertragschließenden
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durch ihre Vereinbarung vom 18. August 1936 diesen Grundsatz etwa abbedungen hätten. Darauf, daß die AbbaumaSnahmen der Beklagten in den letzten Jahren sich ‘'nicht mehr" schädigend ausgewirkt und insbesondere keinen Einfluß auf die Grundwasserverhältnisse bei der Klägerin mehr ausgeübt haben mögen (Tatbestandsberichtigungsbeschluß des Oberlandesgerichts vom 16. März 1966), käme es also nicht entscheidend an, sofern der heutige niedrige Grundwasserstand sich nach wie vor als eine adäquate Polge auch des ursprünglichen Eingriffs der Beklagten darstellen würde und der spätere Abbau der Bhein-Braun AG nur noch eine zusätzliche Ursache gesetzt haben sollte (vgl. über das Problem der Mitverursachung bei Bergschäden das Urteil des erkennenden Senats vom 15. Juni 1965? V ZR 24/63, S. 18 ff).
Anders ist jedoch die Rechtslage im Palle einer Schadens Verursachung allein durch die RflHHBflHBAG» Eine solche läge vor, wenn die Einwirkungen auf den Grundwasserstand, welche die Beklagte seinerzeit vorgenommen hat, heute völlig beseitigt wären und die von ihr gesetzte Ursache auch ohne die Maßnahmen der bHHaG zu bestehen aufgehört hätte. Es wäre dann jener Ausnahmetatbestand gegeben, den die Vereinbarung vom 18. August 1936 als Portbleiben des Grundwassers auf den Grundstücken der Klägerin ohne "Verschulden"
(s= Verursachung) der Beklagten umschreibt. Daß die Vereinbarung in diesem Sinne aufgefaßt werden muß, ist ersichtlich auch der Standpunkt der Klägerin. Denn sie hat in den Vorinstanzen, als die Parteien über den Gegenstand des von der Beklagten zu erbringenden
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Nachweises stritten, immer wieder betont, die Beklagte habe darzutun, daß der zuerst von ihr abgesenkte Grundwasserspiegel ohne das "Dazwischentreten” der Rhein-Braun AG heute wieder auf der alten Hohe wäre (z«B. Schriftsätze vom 17* Dezember 1962, S* 5 f, vom 28. Januar 1963j S. 5, vom 25* Juli 1963, S* 1, und vom 13* April 1964, S. 7). Die Beklagte hat aber gerade das, was ihr nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Ansicht der Klägerin zu beweisen oblag, wiederholt schriftsätzlich vorgetragen und dafür geeignete Beweismittel benannt»
Insbesondere ist von ihr behauptet worden, der Grundwasserspiegel befände sich, auch wenn sie ihn nicht zuvor abgesenkt hätte, infolge der weiträumigen Maßnahmen der AG gleichwohl auf der jetzigen
Höhe, und zu dem Beweise dafür ist die Einholung einer Auskunft des Großen Erftverbandes und Zeugenvernehmung seines Geschäftsführers beantragt worden (Schriftsatz vom 21* Oktober 1963, S* 1). Wäre dagegen - so hat die Beklagte unter Berufung auf ein Sachverständigengutachten weiter vorgebracht - das Grundwasser nicht durch die ?^H~BflBAG abgesenkt worden, so wäre es in dem hier in Betracht kommenden Einzugsgebiet schnell wieder angestiegen, und zwar schon seit geraumer Zeit (Schriftsatz vom 13* Februar 1964, S* 10)* Gegenüber der Ansicht des Landgerichts, wonach auch die jetzigen Wasserentnahmen der Beklagten aus dem Brunnen der Rhein-Braun AG sich nachteilig für die Höhe des Grundwasserspiegels auswirken sollen, hat die Beklagte an Hand zahlreicher Einzelheiten behauptet und in das Wissen von Zeugen und Sachverständigen gestellt, dies sei keineswegs der Fall (aaO S* 11 ff). Die Klägerin ihrerseits hat Gegenbeweis
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durch Sachverständige dafür angetreten, daß seihst dann, wenn die das Grundwasser nicht weiter ab-
gegraben hätte, heute allein durch die bergbaulichen Maßnahmen der Beklagten das Grundwasser auf dem Gelände der Klägerin nicht vorhanden v/äre (Schriftsatz vom 16. Mai 1963, S. 4).
Auf dieses Vorbringen und Gegenvorbringen der Parteien ist das Oberlandesgericht, obgleich es sich zunächst die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die angeführten Streitpunkte ausdrücklich Vorbehalten hatte (Auflagen- und Beweisbeschluß vom 10. Juni 1964), dann in seinem Urteil nicht eingegangen. Damit ist der Beklagten die Führung des Nachweises, der ihr nach der Vereinbarung vom 18. August 1936 offenstehen sollte, abgeschnitten worden. Wegen dieses Verfahrensfehlers (§ 286 ZPO) kann das angefochtene Urteil mit der bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten bleiben. Denn auch die Hilfserwägung, mit der das Berufungsgericht noch darzutun versucht, daß die Beklagte nicht bloß ursächlich, sondern sogar schuldhaft gehandelt habe, rechtfertigt den Zuspruch der Klage nicht; sie geht von dei' irrigen Annahme aus, das Verschulden liege in der Nichterfüllung der vertraglichen Wasserlieferungspflicht, obgleich eine solche Pflicht, falls der Beklagten der vorgesehene Nachweis gelingt, gerade nicht bestehen würde.
7. Die Revision beanstandet, daß das Oberlandes-gerieht es abgelehnt hat, eine Pflicht der Klägerin zur
Bezahlung des gelieferten Wassers aus dem Gesichtspunkt der "clausula rebus sic stantibus" herzuleiten, und stellt diese Urteilsausführungen zur Nachprüfung. Sie lassen jedoch keinen Verstoß gegen § 242 BGB erkennen. Baß die Beklagte das Wasser, das sie früher ihrem eigenen Grubenbetrieb entnahm, sich jetzt unter Aufwendung von Kosten aus der Nachbargrube der Khein-Braun AG besorgen muß, hat der Berufungsrichter nicht verkannt. Allein er sieht darin keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage; es sei nicht ersichtlich, daß die Parteien bei Abschluß der Vereinbarungen in den Jahren 1954 und 1936 von der Erwartung ausgegangen seien, die Beklagte werde für die Lieferungen an die Klägerin jederzeit genügend überflüssiges Grubenwasser, das sie sonst anderweitig wegleiten müsse, zur Verfügung haben. Ob ein bestimmter Umstand Gesehäftsgrundlage gewesen ist oder nicht, hat in erster Linie der Tatrichter zu ermitteln; beruht das, was er in dieser Hinsicht feststellt, auf keiner Rechtsverletzung, so ist es für das Revisionsgericht bindend {Urteil des Senats vom 23. Dezember 1966, V ZR 26/64?
S. 7, WM 1967? 131? mit Nachweisen); einen Rechtsver-stoß aber vermag die Revision nicht darzutun, sondern sie möchte lediglich - was verfahrensrechtlich unzulässig ist - den Sachverhalt anders würdigen als der Tatrichter.
8. Da das angefochtene Urteil auf den oben (Nr. 4 und 6) aufgezeigten Fehlern beruht und sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 563 ZPO)? muß es aufgehoben werden. Die Sache ist gemäß § 565 ZPO
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* Diesem wird auch die Entscheidung Uber die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen, da sie von dem endgültigen Ausgang des Prozesses abhängt.
Rr. Augustin
Rothe
Rr. Mattem
Hill
Offterdinger
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