* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZR 15/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 15/64

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. November 1963 insoweit, als zu dem Nachteil der Beklagten erkannt ist, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. her Kläger verlangt seit 1957 seine Grundstückshälfte mit der Begründung zurück, der gesamte Vertrag sei nur zu dem Schein abgeschlossen worden, um den befürchteten Zugriff des Schadensersatzgläubigers zu vereiteln. In der Berufungsinstanz hat der Kläger den Hilfsantrag gestellt, die Beklagte hinsichtlich der ideellen Hälfte des Grundstücks zur Erklärung der Auflassung und Bewilligung seiner Eintragung im Grundbuck zu verurteilen, has Oberlandesgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Berufung im übrigen entsprechend dem Hilfsantrag verurteilt. Eine prozessuale Erklärung, wie es die Klagrücknahme darstellt, kann gemäß § 78 Abs. 1 ZPO nur vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der nach § 271 ZPO vorgeschriebenen Form vollzogen werden. Eine Verpflichtung des Klägers läßt sich auch nicht aus dem Nachvertrag in der mündlichen Verhandlung über das Zustandekommen und die Weitergabe dieser Erklärung entnehmen. Der Kaufvertrag sei nur zu dem Schein zwischen den Parteien abgeschlossen worden und daher gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig; nicht bewiesen habe der Kläger aber, daß auch die Auflassung nur zu dem Schein erklärt worden sei; der Kläger könne daher keine .Grundbuchberichtigung verlangen. Dao Berufungsgericht erachtet den Kaufvertrag als Seheingeachäft, weil die Beklagte selbst und auch ihre Mutter sich in diesem Sinn verschiedentlich gegenüber Dritten erklärt hätten, letztere insbesondere gegenüber dem Zeugen Ko®. 25/26 DU ausgeführt wird, die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, ob die Vertragsparteien lediglich eine unrichtige Gruhdstückseintragung herbeiführten, oder ob sie vereinbarten, die Übereignung solle zwar wirksam sein, jedoch behalte der Kläger wirtschaftlich die Stellung eines Eigentümers und die Beklagte müsse die Gr.mdstückshälfte nach dem Ende der Gefahr oder auf Abruf wieder zurückgeben, während auf S. 27 BU ausgeführt ist, das Öcheingeschäft habe ein anderes Geschäft, nämlich ein Treuhandverhältnis verdeckt, nach welchem der Treuhänder ein bestimmtes Recht mit Wirkung gegen Dritte zwar voll übertragen erhalten nabe, der Treugeber im Innenverhältnis aber verpflichtet worden sei, sich dessen Interessen unterzuordnen Ein mit einem Treuhandvertrag verbundener Auftrag wäre übrigens auch nicht gemäß § 125 BGB nichtig gewesen, da sich der Kläger in einem solchen Vertrag nicht verpflichtet hätte, das Eigentum an seinem Grundstück zu übertragen. Die Revision weist darauf hin, Feststellungen darüber, daß die Ehefrau des Klägers einen Treuhandvertrag hätte abschließen wollen, fehlteno Mangels ausdrücklicher Feststellungen hätte das Berufungsgericht aber nicht annehmen dürfen, daß in einem einheitlichen Vertrage der eine Anteil zu vollem Eigentum, der andere Anteil aber nur formal unter gleichzeitiger Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses übertragen worden sei. Der Bachvortrag gab dem Berufungsgericht auch keinen Anlaß, auf die Hechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und ihrer Mutter einzugehen. Entgegen dem Vortrag der Revision stellt weder der äußerliche Abschluß eines Kaufvertrags, teien in Wirklichkeit nicht gewollt ist der von den Par-noch der vom Tatrichter angenommene Treuhandvertrag ein Geschäft zur Umgehung eines Verbotes dar. In Frage steht allenfalls, ob ein ernsthaftes Rechtsgeschäft oder ein Scheingeschäft, abgeschlossen in der Absicht, einem Gläubiger vorzutäuschen, sein Schuldner habe kein vollstreckbares Gut, gegen die guten Sitten verstößt und aus diesem Grund gemäß § 138 BGB nichtig int. Erheblich wäre im vorliegenden Fall nicht die Nichtigkeit des Kaufvertrags wegen Sittenverstoßes, sondern der Umstand, daß der Kläger im Hinblick auf den Zweck der Übertragung des Eigentums durch seine Leistung gegen die guten Sitten verstoßen hätte und damit gemäß § 817 Satz 2 BGB seine Leistung nicht zurückfordern dürfte. Schließlich hat das Berufungsgericht auch nicht übersehen, daß der Kläger seine Grundstückshälfte der Beklagten elf Jahre lang überließ, obwohl die Vollstreckungsgefahr al bald behoben war. Biese Würdigung muß im Zusammenhang mit den gesamten weiteren Ausführungen und der Zusammenfassung am Ende der Entscheidungsgründe gelesen werden, in deren Verlauf das Berufungsgericht eindeutig seine volle Überzeugung vom Scheincharakter des Kaufvertrags zu dem Ausdruck bringt. Bei der ausführlichen Beweiswürdigung der umfangreichen Beweisaufnahme hebt das Berufungsgericht maßgebend auf die Äußerungen der Beklagten und ihrer mutter ab, wie sie von verschiedenen Zeugen dargestellt worden sind. Es ist nicht unmöglich, daß eine Erklärung der Beklagten zu den Aussagen des Zeugen in Jenem anderen Prozeß das Gericht einen anderen Eindruck von seiner Glaubwürdigkeit gewinnen läßt, und weiter ist trotz der umfangreichen anderweitigen Begründung seiner Überzeugung vom Scheincharakter des Kaufvertrags nicht ausgeschlossen, daß die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen das gesamte Ergebnis der Beweiswürdigung beeinflußt. Der Verfahrensverstoß zwingt zur Aufhebung des Urteils, Da der Prozeßstoff nach erneuter Verhandlung zusammenhängend zu würdigen ist, konnte das Revisionsgericht fn der Sache selbst nicht entscheiden; vielmehr war sie zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen;, soweit das Berufungsgericht zu dem Nachteil der Beklagten erkannt hat» Bei der erneuten Würdigung wird der Tatrichter auch Gelegenheit haben, auf andere von der Revision hervorgehobene Umstände, die die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen betreffen (Brief des Zeugen vom 26. Bl. 96 GA, Tätigwerden des Zeugen bei Strafanzeigen gegen die Beklagte und ihren Ehemann, die unter Beweis gestellten Behauptungen der Beklagten, der Zeuge habe erklärt: "Diesen Prozeß führe ich", Bl. 401 GA) einzugehen. In der erneuten Verhandlung wird die Beklagte ihrerseit Gelegenheit haben, zu dem vom Berufungsgericht aufgestellten Erfahrungssatz Stellung zu nehmen, den es nach dem Vorbringe der Revision ohne vorherige Anhörung der Beklagten verwertet hat.

Zitierte Normen: § 78 ZPO § 117 BGB
BGBBerufungsgerichtErklärungZeugeUmstandKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
I ’
/. i
(Ai a,
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
8. Juni 1965 Symalla Ju s t i zhau p t s e kr e t är als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
V ZR 15/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Else W	&
in	Straße	fli,
 seb. 0(
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 in G-]
den Rentner Hermann L BflBßtraße
 vertreten durch Eugen LBHB in im KafB flB, als gerichtlich bestellter Pfleger , in ilen Ver mogensangelegenheiten,
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr-o Piepenbrock, Dr. Freitag, Dr. Mattem und Offterdinger
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. November 1963 insoweit, als zu dem Nachteil der Beklagten erkannt ist, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Das Grundstück B®^0straöe 40 in Gr^|^0HHH^ gehörte dem Kläger und seiner zweiten Ehefrau, der Zeugin Elfriede	gab.	je	zur	ideellen	Hälfte.
Zwei Tage, nachdem im Jahre 1946 gegen den Kläger 2 000 DM als Schadensersatz wegen Körperverletzung eingeklagt und auch eine einstweilige Verfügung erwirkt worden waren, verkauften die Eheleute das Grundstück unter gleichzeitiger Auflassung und Bestellung eines .Yohnrechts zu ihren Gunsten laut notarieller Urkunde vom ^0.	1946	(Bl.	407)	an
 die Beklagte, die Tochter der zweiten Ehefrau des Klägers, um 7 000 IlM. In Anrechnung auf den Kaufpreis übernahm die Beklagte zwei teilweise valutierte Hypotheken in Höhe von 4 500 una 1 700 EM; de^ Rest von 800 RM sollte an die Verkäufer zu Händen des Klägers bezahlt werden, über den gegen
 ihn geltend gemachten Schadens er satzanspi’uch verglich sich aer Kläger noch im Herbst 1946. Die Eintragung der Beklagten im Grundbuch erfolgte am®.	1947.
her Kläger verlangt seit 1957 seine Grundstückshälfte mit der Begründung zurück, der gesamte Vertrag sei nur zu dem Schein abgeschlossen worden, um den befürchteten Zugriff des Schadensersatzgläubigers zu vereiteln. Er hat schließlich Anfang des Jahres I960 vorliegende Klage erhoben und zuletzt den Antrag gestellt, die Beklagte zur Einwilligung darin zu verurteilen, daß er als Eigentümer des Grundstücks zu einem halben Anteil im Grundbuch eingetragen werde.
Auf Antrag der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger den Hilfsantrag gestellt, die Beklagte hinsichtlich der ideellen Hälfte des Grundstücks zur Erklärung der Auflassung und Bewilligung seiner Eintragung im Grundbuck zu verurteilen, has Oberlandesgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Berufung im übrigen entsprechend dem Hilfsantrag verurteilt.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Zurückweisung der Berufung auch hinsichtlich des Hilfsantrags, her Klager beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 25. September 1964 legte die Beklagte zwei nach ihrer Behauptung vom Kläger unterschriebene Schriftstücke vor (Bl. 61 und Bl. 62 Sa). In dem handgeschriebenen, in Originalschrift vorgelegten Schriftstück vom 11. August 1964 ist ausgeführt: ’'Ich nehme hiermit in Bachen .... meine Klage zurück", has zweite, maschinengeschriebene in Fotokopie vorgelegte Schreiben vom 21. August 1964 ist als Einschreiben an den Prozeßbevoil-nächtigten des Klägers gerichtet; es lautet:
’’Sehr geehrter Herr Dr.
Aufgrund persönlicher Differenzen, die zwischen meinen Kindern und mir entstanden sind, gebe ich folgende Erklärung ab:
Hiermit nehme ich in Sachen 0„... meine Klage zurück. Ich bitte dieses dem Bundesgerichtshof unverzüglich mitzuteilen."
Dieses Schreiben ist am 25. August 1964 beim Prozeßbevollmächtigten des Klägers eingegangen (Bl. 65 SA). Der Kläger bestreitet, die Unterschriften unter die von der Beklagten vorgelegten Schriftstücke geleistet zu haben.
Laut Bestallung vom 22. September 1964 ist der Zeuge Eugen LJ^P, ein Sohn des Klägers, als Pfleger für diesen in allen Vermögensangelegenheiten bestellt worden.
Entscheidungsgründe:
I.
Es ist unerheblich, ob der Kläger das Schriftstück vom 11. August 1964 und das Originalschriftstück vom 21. August 1964 unterzeichnet hat. Auch wenn dies zutreffen sollte, 00 wäre die Klage nicht wirksam zurückgenommen. Eine prozessuale Erklärung, wie es die Klagrücknahme darstellt, kann gemäß § 78 Abs. 1 ZPO nur vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der nach § 271 ZPO vorgeschriebenen Form vollzogen werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann in den beiden Schriftstücken allein aber auch
1
5
keine Verpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten zur Rücknahme aer Klage erblickt werden. Das Schreiben vom ?1. August 1964 an aen Prozeßbevollmächtigten des Klägers stellt allenfalls eine Weisung an den Prozeßbevollmächtig-ten dar. Die Erklärung vom 11. August 1964 enthält selbst keine Verpflichtung des Klägers; es wird in diesem Schreiben vielmehr die Klagrücknahme zu dem Ausdruck gebracht. Eine Verpflichtung des Klägers läßt sich auch nicht aus dem Nachvertrag in der mündlichen Verhandlung über das Zustandekommen und die Weitergabe dieser Erklärung entnehmen.
II.
In aer Sache selbst führt das Berufungsgericht aus:
Der Kaufvertrag sei nur zu dem Schein zwischen den Parteien abgeschlossen worden und daher gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig; nicht bewiesen habe der Kläger aber, daß auch die Auflassung nur zu dem Schein erklärt worden sei; der Kläger könne
 daher keine .Grundbuchberichtigung verlangen. Durch das Scheingeschäft (Kaufvertrag) sei ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt worden, nämlich ein Treuhandvertrag (S. 26 BU) oder eine einem solchen Vertrag ähnliche Vereinbarung (S. 27 BU) , nach welcher die Beklagte verpflichtet gewesen sei, die Interessen des Klägers als Treugeber zu .wahren und sich dessen Interessen unterzuordnen. Zwar sei auch dieser vertrag ge-
mäß § 125 BGB wegen Formmangels unwirksam gewesen; der Form-mangel sei jedoch gemäß § 313 Satz 2 BGB geheilt worden.
Der Treuhandvertrag .sei trotz der damit beabsichtigten Gläubigerbenachteiligung nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) nichtig gewesen. Nach Erreichung des Ver-
tragszwecks, jedenfalls nach Widerruf des Auftrags (l 671 sei die Beklagte gemäß § 667 BGB zur Rückauflassung vor-
Lj\j }
pflichtet.
Dao Berufungsgericht erachtet den Kaufvertrag als Seheingeachäft, weil die Beklagte selbst und auch ihre Mutter sich in diesem Sinn verschiedentlich gegenüber Dritten erklärt hätten, letztere insbesondere gegenüber dem Zeugen Ko®. Daneben würdigt das Berufungsgericht die Höhe des Kaufpreises und sein Verhältnis zu dem Wert des Grundstücks und auch weitere Umstände, wie die Nichtzahlung des Restkaufpreises, Bezahlung der Instandsetzungskosten durch den Kläger, die Nutzung des Hausgrundstücks durch den Kläger und verschiedentlich erörterte Pläne über die Abfindung der Tochter Hedwig des Klägers, der Zeugin Bafl®.
III.
1. Die materiell-rechtlichen Rügen der Revision können das Urteil nicht zu Pall bringen. Auch liegt sonst kein Rechtsirrtum vor, aer zur Aufhebung zwingt. Ein WiderSpruch besteht zwar insofern, als auf S. 25/26 DU ausgeführt wird, die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, ob die Vertragsparteien lediglich eine unrichtige Gruhdstückseintragung herbeiführten, oder ob sie vereinbarten, die Übereignung solle zwar wirksam sein, jedoch behalte der Kläger wirtschaftlich die Stellung eines Eigentümers und die Beklagte müsse die Gr.mdstückshälfte nach dem Ende der Gefahr oder auf Abruf wieder zurückgeben, während auf S. 27 BU ausgeführt ist, das Öcheingeschäft habe ein anderes Geschäft, nämlich ein Treuhandverhältnis verdeckt, nach welchem der Treuhänder ein bestimmtes Recht mit Wirkung gegen Dritte zwar voll übertragen erhalten nabe, der Treugeber im Innenverhältnis aber verpflichtet worden sei, sich dessen Interessen unterzuordnen
7
und sie zu wahren. Dieser Widerspruch in den Gründen ist
 ein Treuhandvertrag als verdecktes Geschäft zustandegenom-
kömmen sein sollte, so wäre der Klaganspruch gleichwohl nach § 812 BGB begründet, da alsdanrn die Übertragung des Kigentumsant.eils eines Bechtsgrundes entbehrte. Ein mit einem Treuhandvertrag verbundener Auftrag wäre übrigens auch nicht gemäß § 125 BGB nichtig gewesen, da sich der Kläger in einem solchen Vertrag nicht verpflichtet hätte, das Eigentum an seinem Grundstück zu übertragen. Solchenfalls hätte der Kläger ohne eine Verpflichtung gegenüber der Beklagten ihr seinen Grundstücksanteil zur Ausführung des Auftrags-überlassen. Dementsprechend hätte in diesem Pall, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die Beklagte bei Beendigung aes Auftrags diesen Grundstücksanteil gemäß § 667 BGB zurUckübertragen müssen.
Die Revision weist darauf hin, Feststellungen darüber, daß die Ehefrau des Klägers einen Treuhandvertrag hätte abschließen wollen, fehlteno Mangels ausdrücklicher Feststellungen hätte das Berufungsgericht aber nicht annehmen dürfen, daß in einem einheitlichen Vertrage der eine Anteil zu vollem Eigentum, der andere Anteil aber nur formal unter gleichzeitiger Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses übertragen worden sei. Diese Rüge ist unbegründet. Es besteht kein Hindernis, die Rechtsgeschäfte des Klägers und seiner Ehefrau hinsichtlich beider Eigentumshälften verschieden zu beurteilen. Der Bachvortrag gab dem Berufungsgericht auch keinen Anlaß, auf die Hechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und ihrer Mutter einzugehen.
jedoch nicht schädlich, da im Ergebnis unerheblich ist, ob
8
Entgegen dem Vortrag der Revision stellt weder der
 äußerliche Abschluß eines Kaufvertrags, teien in Wirklichkeit nicht gewollt ist
 der von den Par-noch der vom
 Tatrichter angenommene Treuhandvertrag ein Geschäft zur Umgehung eines Verbotes dar. In Frage steht allenfalls, ob ein ernsthaftes Rechtsgeschäft oder ein Scheingeschäft, abgeschlossen in der Absicht, einem Gläubiger vorzutäuschen, sein Schuldner habe kein vollstreckbares Gut, gegen die guten Sitten verstößt und aus diesem Grund gemäß § 138 BGB nichtig int. Erheblich wäre im vorliegenden Fall nicht die Nichtigkeit des Kaufvertrags wegen Sittenverstoßes, sondern der Umstand, daß der Kläger im Hinblick auf den Zweck der Übertragung des Eigentums durch seine Leistung gegen die guten Sitten verstoßen hätte und damit gemäß § 817 Satz 2 BGB seine Leistung nicht zurückfordern dürfte. Demgegenüber hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß bei der Beurteilung, ob ein Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten verstößt, anderweitige gesetzliche Regelungen zu b-achten sind, hier die Regelung des Gesetzes betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes sind Rechtshandlungen, welche der Schuldner in aer dem anderen Teil bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, vornimmt, anfechtbar, jedoch nicht nichtig. Daraus wird mit Recht der Schluß gezogen, daß die Absicht, die Vollstreckung eines Gläubigers zu vereiteln, für sich allein noch keinen solchen Makel des Rechtsgeschäfts darstellt, daß es der Nichtigkeit verfiele (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 1961 - V ZR 156/59, B. 9). Umstände, die über diesen umschriebenen Sachverhalt hinaus die Rechtshandlung des Klägers als unsittlich kennzeichneten, haben die Parteien nicht vorgetragen.
Schließlich hat das Berufungsgericht auch nicht übersehen, daß der Kläger seine Grundstückshälfte der Beklagten elf Jahre lang überließ, obwohl die Vollstreckungsgefahr al bald behoben war. Eine Erklärung für dieses Verhalten ergibt sich jedoch aus den in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen, daß nämlich jahrelang eine andere Lösung als die Rückgabe, nämlich die Zahlung einer Geldsumme an den Kläger oder einer Abfindungssumme an die Tochter Hedwig (Zeugin BaflBI) erörtert worden war. Unter diesen Umständen bestand für den Tatrichter keine Veranlassung zu der weiteren Prüfung, ob der RUckgewähranspruch etwa verwirkt war.
2. Erfolg hat die Revision jedochg soweit sie vorbringt, daß das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei.
Zwar ist die ernte von der Revision vorgebrachte Rüge (Begründung unter I, 1) unbegründet. Das Berufungsgericht legt im einzelnen dar, wie es zu seiner Überzeugung vom Scheincharakter des Kaufvertrags gelangt ist. Aus diesem Grund verwendet es am Anfang der Entscheidungsgründe zur Kennzeichnung der Überzeugungskraft einzelner Umstände den Ausdruck, der Vortrag der Beklagten sei "nahezu" oder "fast widerlegt. Biese Würdigung muß im Zusammenhang mit den gesamten weiteren Ausführungen und der Zusammenfassung am Ende der Entscheidungsgründe gelesen werden, in deren Verlauf das Berufungsgericht eindeutig seine volle Überzeugung vom Scheincharakter des Kaufvertrags zu dem Ausdruck bringt. Dagegen ist die Büge der Versagung des rechtlichen Gehörs begründet•
10
Bei der ausführlichen Beweiswürdigung der umfangreichen Beweisaufnahme hebt das Berufungsgericht maßgebend auf die Äußerungen der Beklagten und ihrer mutter ab, wie sie von verschiedenen Zeugen dargestellt worden sind. Zur Überzeugung hinsichtlich der Äußerungen der Mutter gelangt der Tatrichter vor allem auf Grund der Aussage des Zeugen Ko^ (S. 17/18 BU). Die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen entnimmt das Berufungsgericht u.a. daraus, daß er ’’dein Senat aus einem anderen Rechtsstreit bekannt ist, in dem er zu dem Nachteil seiner eigenen Schwester de^' Wahrheit die Ehre gegeben hat". Die Revision rügt hier mit Recht einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Das Gericht hat eine ihm bekannte Tatsache, eine gerichtskundige Tatsache, verwertet, ohne sie zuvor in den Prozeß eingeführt und beide Parteien dazu gehört zu haben (BVerfGE 10, 177, 183 =
 NJW I960, 31 - JZ I960, 124). Es ist nicht unmöglich, daß eine Erklärung der Beklagten zu den Aussagen des Zeugen in Jenem anderen Prozeß das Gericht einen anderen Eindruck von seiner Glaubwürdigkeit gewinnen läßt, und weiter ist trotz der umfangreichen anderweitigen Begründung seiner Überzeugung vom Scheincharakter des Kaufvertrags nicht ausgeschlossen, daß die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen das gesamte Ergebnis der Beweiswürdigung beeinflußt. Ehe der Beklagten dieser andere Prozeß nicht bekannt ist, kann von ihr nicht verlangt werden, schon im Revisionsverfahren darzulegen, welche Erklärungen sie abgegeben hätte, wenn das Gericht diese gerichtskundige Tatsache in den Prozeß eingeführt hätte. Der Verfahrensverstoß zwingt zur Aufhebung des Urteils, Da der Prozeßstoff nach erneuter Verhandlung zusammenhängend zu würdigen ist, konnte das Revisionsgericht fn der Sache selbst nicht entscheiden; vielmehr war sie zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen;, soweit das Berufungsgericht zu dem Nachteil der Beklagten erkannt hat» Bei der erneuten Würdigung wird der
-11-
Tatrichter auch Gelegenheit haben, auf andere von der Revision hervorgehobene Umstände, die die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen betreffen (Brief des Zeugen vom 26. Juli 1958,
Bl. 96 GA, Tätigwerden des Zeugen bei Strafanzeigen gegen die Beklagte und ihren Ehemann, die unter Beweis gestellten Behauptungen der Beklagten, der Zeuge habe erklärt: "Diesen Prozeß führe ich", Bl. 401 GA) einzugehen.
In der erneuten Verhandlung wird die Beklagte ihrerseit Gelegenheit haben, zu dem vom Berufungsgericht aufgestellten Erfahrungssatz Stellung zu nehmen, den es nach dem Vorbringe der Revision ohne vorherige Anhörung der Beklagten verwertet hat. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Lebenserfahrung angenommen, daß die Zeugen Ko® und F®® (Aussagen Bl. 358, 83 K) als Versicherungsagenten die Ausfüllung der Formulare für den Antrag auf Abschluß einer Versicherung übernommen und überwacht haben, und weiter unterstellt, daß sie mit Rücksicht auf die Interessen ihrer Versicherungsgesellschaft auf die Benennung der Person, die als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, hätten Wert legen
 müssen.
12
IV.
Da die Entscheidung über die Kosten der Revision von derjenigen in uer Hauptsache abhängt, war sie dem Berufungsgericht zu übertragen.
Dr. Freitag
 Dr. Mattern
 ff terdinger
 Dr. Augustin
 Dr. Piepenbrock