ZPO § 8; GKG § 12 Hat der Jagdpächter neben einem bestimmten Pachtzins^ den Wildschaden zu tragen, so bleibt dieser bei der Bestimmung des Pachtzinses mangels Gewißheit, ob Ersatz für Wildschaden zu leisten sein wird, außer Betracht. satzleistung für Wildschaden Insoweit als Pachtzins, als der Pächter diese ungeachtet des Eintritts von Wildscha- " den jährlich mindestens für die Überlassung der Jagd aufzubringen hat (Ergänzung zu m JW 1910, 291 und BGHZ 18, 168),# April 1956 ist der jährliche Pachtzins auf 600 DM festgesetzt und nach § 8 der Pächter zu dem Wildschadenersatz verpflichtet. Für die Berechnung des Beschwerdewerts für die Zulässigkeit der Revision (§ 5^6 in Verbindung mit § 8 ZPO) ist der Betrag des auf die gesamte .streitige Zeit fallenden Zinses und für die Kostenberechnung nach § 12 Abs«. Februar 1910 (JW 1910, 291) ist der vom Verpächter neben dem Pachtzins ausbedungene Ersatzanspruch wegen des Wildschadens nicht zu dem Pachtzins gerechnet worden, weil dieser Ersatzanspruch nicht wie der Zins eine in jedem Pachtjahr sich wiederholende, bestimmte Leistung des Pächters darstellt, es vielmehr ungewiß bleibt, ob und in welcher Höhe ein solcher Anspruch entsteht. Entscheidend ist, daß unter den vorliegenden Umständen ungeachtet der Höhe des V/ildschadens auf jeden Fall während der gesamten Pachtdauer vom Pächter jährlich mindestens 600 + = i 300 DM Die sich jährlich wiederholende Leistung des Pächters beträgt aber andererseits trotz des bisherigen und wahrscheinlich auch zukünftigen hohen Wildschadens nicht mit Sicherheit mehr als 1 300 DM. Der Überschießende Betrag, der vom Pächter insgesamt aufzubringenden Leistung hat daher außer Betracht zu bleiben, mögen die Parteien auch selbst von einem jährlichen Wildschaden in Höhe von mindestens 1 *+00 DM während der ganzen Pachtdauer ausgegangen sein.
Nachschlagewerk: ja 2212 079 Amtliche Sammlung: nein ZPO § 8; GKG § 12 Hat der Jagdpächter neben einem bestimmten Pachtzins^ den Wildschaden zu tragen, so bleibt dieser bei der Bestimmung des Pachtzinses mangels Gewißheit, ob Ersatz für Wildschaden zu leisten sein wird, außer Betracht. Ist aber beim Wegfall des Wildschadens ein Mindestbetrag als ’‘weiterer Pachtzins11 zu bezahlen, so gilt auch die Er- . satzleistung für Wildschaden Insoweit als Pachtzins, als der Pächter diese ungeachtet des Eintritts von Wildscha- " den jährlich mindestens für die Überlassung der Jagd aufzubringen hat (Ergänzung zu m JW 1910, 291 und BGHZ 18, 168),# BGH,Besbhlv. 0. November 1961 - V ZR 15/61 - 01G Stuttgart - Beschluß in Sachen des Fabrikanten Adolf traße Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen die Jagdgenossenschaft G Kreis vertreten durch den Gemeinderat der Gemeinde dieser vertreten durch Bürgermeister B Beklagte, Berufungsklägerin und Revisions-. beklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. - hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung . vom 17. November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Augustin, Schuster, Dr. Mattern und Offterdinger beschlossen: Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird a) für die Zulässigkeit des Rechtsmittels (§ 5^6 in Verbindung mit § 8 ZPO) auf 7 056 DM. b) im Kosteninteresse (§ 12 GKG) auf 1 .100 DM festgesetzt. Gründe: Nach § 5 des zwischen Parteien geschlossenen Jagdpachtvertrages vom 1*+. April 1956 ist der jährliche Pachtzins auf 600 DM festgesetzt und nach § 8 der Pächter zu dem Wildschadenersatz verpflichtet. Dazu bestimmt noch § 11 des Vertrags: "Beträgt der gesamte* Jahreswildschaden weniger als 1 **00 DM, so hat der Pächter die Hälfte dieses Wenigerbetrages an die Gemeindekasse GUHHfe als weiteres Pachtgeld abzuführen„ Beispiels V/ildschaden 1 000 DM, also Differenz zwischen 1 W00 DH und 1 000 DM = M-00 DM, zu zahlen an die Gemeinde 200 DM." Der Wildschaden betrug in den Jahren 1950 bis 1959 mit Ausnahme der Jahre 1957 (1 560 DM) und 1958 (1 971 DM) jährlich zwischen 2 000 und 8 ^0 DM« Im Streit zwischen den Parteien ist die Fortdauer des Pachtvertrages von der fristlosen Kündigung der Klägerin (26«, Oktober 1959) bis zu dem Ende der vertraglichen Pachtzeit (31. März 1965)o Für die Berechnung des Beschwerdewerts für die Zulässigkeit der Revision (§ 5^6 in Verbindung mit § 8 ZPO) ist der Betrag des auf die gesamte .streitige Zeit fallenden Zinses und für die Kostenberechnung nach § 12 Abs«. 2 GKG der für die Dauer eines Jahres zu entrichtende Zins maßgebend«. In dem Urteil des Reichsgerichts vom 11. Februar 1910 (JW 1910, 291) ist der vom Verpächter neben dem Pachtzins ausbedungene Ersatzanspruch wegen des Wildschadens nicht zu dem Pachtzins gerechnet worden, weil dieser Ersatzanspruch nicht wie der Zins eine in jedem Pachtjahr sich wiederholende, bestimmte Leistung des Pächters darstellt, es vielmehr ungewiß bleibt, ob und in welcher Höhe ein solcher Anspruch entsteht. Wegen dieser Ungewißheit ist die Übernahme des Wildschadens bei der Streitwert-festSetzung ausgeschieden worden, weil die Festsetzung nach § 8 ZPO nicht auf einer Schätzung, sondern auf Grund einer bestimmten vorgeschriebenen Berechnung erfolgen solle, welche die Berücksichtigung zahlenmäßig unbestimmter Nebenforderungen nicht zulasseo Daran hat der erkennende Senat festgehalten (BGHZ 18, 168, 173; Beschluß vom 90 Januar 1959 - V ZR 108/58). Die Beklagte meint, im vorliegenden Fall kämen als Pachtzins nur 600 EM in Betracht, da die Möglichkeit seiner Erhöhung nach § 11 des Vertrags im Hinblick auf den hohen Jahresdurch- schnitt des Wildschadens für die Berechnung des Streitwerts außer Betracht bleiben müsse. Die Parteien seien bei Vertragsschluß davon ausgegangen, daß der Wildschaden während der Pachtdauer nicht unter 1 hOO DM sinke. Dieser Sachvortrag kann unterstellt werden, er rechtfertigt aber nach der erwähnten Rechtsprechung nicht, den Jahrespachtzins auf 600 EM zu bemessen. Der Zins bestimmt sich nicht nach der Bezeichnung der Parteien, sondern nach dem gesamten Entgelt für die Gebrauchsüberlassung der Miet^ oder Pachtsache (BGHZ aaö S. 172). Entscheidend ist, daß unter den vorliegenden Umständen ungeachtet der Höhe des V/ildschadens auf jeden Fall während der gesamten Pachtdauer vom Pächter jährlich mindestens 600 + = i 300 DM als Entgelt für die Überlassung der Jagdausübung aufzubringen sind. Dieser Mindestbetrag ist zu leisten entweder, wenn nämlich der Wildschaden 1 ^00 DM oder mehr beträgt, in Form der Übernahme des Wildschadens oder, wenn der Wildschaden geringer als 1 ^00 DM ist, in Form der Übernahme des Wildschadens und des "weiteren Pachtzinses", der entsprechend dem Wegfall des Wildschadens hälftig bis zu 700 EM ansteigt. Die sich jährlich wiederholende Leistung des Pächters beträgt aber andererseits trotz des bisherigen und wahrscheinlich auch zukünftigen hohen Wildschadens nicht mit Sicherheit mehr als 1 300 DM. Der Überschießende Betrag, der vom Pächter insgesamt aufzubringenden Leistung hat daher außer Betracht zu bleiben, mögen die Parteien auch selbst von einem jährlichen Wildschaden in Höhe von mindestens 1 *+00 DM während der ganzen Pachtdauer ausgegangen sein. Der jährliche Pachtzins beträgt sonach 1 300 DM, Dr, Tasche Dr. Augustin Schuster Dr. Mattem Offterdinger