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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin hat ein ihr im gemeinschaftlichen Testament ausgecetztes Vermächtnis ausgeschlagen und begehrt den Pflichtteil nach der Großmutter, hilfsweise auch nach dem Großvater. Sie hat in einem Vorprozeß diesen Anspruch in voller Höhe eingeklagt, aber nur in Teilhöhe von 8 000 DM nebst Zinsen y/eiterbetrieben und in dieser Höhe ein obsiegendes rechtskräftiges Urteil erzielt (Landgericht Hamburg vom 21. Das damals erkennende Gericht, das nur über den anderen Teilbetrag von 8 000 DM nebst Zinsen entschied, hat die damalige Klage in Höhe von 22 000 DM nebst Zinsen als zurück-genommcn angesehen und deshalb die Kosten des damaligen Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben (zweitletzter Absatz der Gründe jenes Urteils vom 21. es hat darüber hinaus den Antrag der Klägerin, dem Verfahren wegen der 22 000 DM (nebst Zinsen) Portgang zu geben, als unzulässig zurückgewiesen und in der Begründung dazu sein Urteil ausdrücklich als Schlußurteil und das Verfahren damit als abgeschlossen bezeichnet (dortiger Beschluß vom 21. Die Klägerin hat jedoch die Ablehnung ihres Antrags auf Verfahrensfortsetzung wegen der 22 000 DM nebst Zinsen nicht angefochten (vgl. Der zugesprochene Klagantrag ist in erster Linie auf einen Pflichtteilsanspruch der Beklagten nach der 1946 verstorbenen Großmutter gestützt, dessen sich die Klägerin in voller Höhe des Klagantrags (22 000 DM + Zins) berühmt, und hilfsweise auf einen Pflichtteilsanspruch nach dem 1942 verstorbenen Großvater. Das Berufungsgericht errechnet jenen ersteren Anspruch auf 21 448,42 DM, jedoch unter Vorbehalt einer zahlenmäßig nicht festgelegten Verringerung (für den Pall, daß der Wert der auf einige tausend EM veranschlagten Mobilien beim Tod des Großvaters die zahlenmäßig nicht bewerteten damaligen Erblasserschuldeh, insbesondere die Beerdigungskosten, überstiegen haben sollte); es stellt anschließend fest, daß auch im Pall einer solchen Verringerung beide Pflichtteilsansprüche zusammen die Klagforderung auf jeden Pall übersteigen, und hält deshalb weitere Aufklärung in diesem Punkt für nicht erforderlich (BU S. Im vorliegenden Pall sind jedoch Schwierigkeiten deshalb nicht zu befürchten, weil mit einer künftigen Geltendmachung etwaiger restlicher Pflichtteilsansprüche nach Großmutter oder Großvater nach Sachlage nicht mehr zu rechnen ist: Bereits in der Klagschrift des Vorprozesses im Jahre 1951 (dort Bl. 7) hat die Klägerin für den Pall ihres dortigen Prozeßsieges die Be- Im vorliegenden Prozeß hat sie sich zwar anfangs (1955) noch der Höhe nach weitergehender Ansprüche berühmt und die 30 000 DM nur als einstweiligen Prozeßgegenstand bezeichnet (GA 4). Bei der Länge der inzwischen seit den Erbfällen und den beiden Klagerhebungen verflossenen Zeit liegt jedoch für etwaige Pflichtteilsansprüche über den eingeklagten Umfang hinaus die Einrede der Verjährung und ihre Geltendmachung durch die Beklagte so nahe (unten III), daß mit ihrer künftigen Einklagung, auch nach den Erklärungen der Parteien in der mündlichen Revisionsverhandlung, praktisch nicht mehr gerechnet zu werden braucht. nicht erschien, die Stellung eines Antrags auf Entscheidung nach Lage der Akten für den nächsten Termin angekündigt worden war; bei dieser Sachlage habe spätestens seit dem Septembertermin auch für die Beklagte festgestanden, daß ihr Anwalt nicht mehr voll arbeitsfähig war, deshalb hätte ein weiterer Anwalt hinzugezogen werden können und auch müssen; die dadurch bereits eingetretene Verzögerung von fünf Monaten könne nicht noch überschritten werden. Bas Berufungsgericht fordert ersichtlich nicht einen Anwaltswechsel, sondern nur die fürsorgliche Beauftragung eines Terminsvertreters für den Pall einer plötzlich eintretenden Verhinderung, mit dem nach Sachlage als nicht ganz fernliegend gerechnet werden mußte. Die beklagte Partei muß also den Sachvortrag der Klagpartei als zugestanden gegen sich gelten lassen, wenn sie ihn nicht ausdrücklich oder durch schlüssige Handlung bestritten hat (§ 138 Abs.3? Es ist auch nicht in dieser Allgemeinheit richtig, daß einer Partei (hier der Beklagten) nicht die Möglichkeit abgeschnitten werden könne, zu einem Punkte zu verhandeln, auf den bisher kein besonderes Gewicht gelegt wurde. Der Pall liegt wesentlich anders als der in RGZ 132, 330 entschiedene, wo die Vorinstanzen den Sachvortrag der Beklagten aus prozessualen Gründen überhaupt nicht berücksichtigt hatten; im vorliegenden Pall wären dem Termin vom 29. Diese Prist wurde an ihrem letzten Tag hinsichtlich beider Ansprüche in Höhe von 30 000 DM nebst Zinsen durch die Erhebung der früheren Klage unterbrochen (§ 209 Abs. 1 BGB; vgl. Mai 1951 dadurch, daß der Klagantrag nur zu einem Teilbetrag von 8 000 DM (nebst Zinsen) gestellt und hinsichtlich der weitergehenden Ansprüche nur die Geltendmachung Vorbehalten, der Prozeß also nicht betrieben wurde und in Stillstand geriet; damit begann die dreijährige Verjährungsfrist erneut zu laufen (§ 211 Abs.1, Abso 2 Satz 1, § 2332 BGB; vgl. Auch diese neue Verjährungsfrist wurde entgegen der Auffassung der Beklagten unterbrochen, und zwar durch Weiterbetreiben des Prozesses (§ 211 Abs. 2 Satz 2 BGB). Juli 1954, in dem ausweislich der Sitzungsniederschrift "die Sache mit den Parteien eingehend besprochen" und "v/eiterverhandelt" wurde, des Termins vom 28. Oktober 1954, in dem (vor einem anders besetzten Gericht) die Parteivertreter übereinstimmend wiederum die vorläufige Beschränkung des Klagantrags auf 8 000 DM (nebst Zinsen) und das Beruhen im übrigen erklärten (Vorakten Bl. 22 ff, 32, 33, 41, 46, Da es sich um verfahrensrechtliche Vorgänge, wenn auch in einem anderen gerichtlichen Verfahren, handelt und über sie noch nicht rechtskräftig entschieden ist, unterliegen sie der freien Nachprüfung und Auslegung durch das Revisionsgericht (BGH LM ZPO § 549 Nr. 50 = NJW 1959, 2119 - JZ 1959, 776 = MDR 1959, 997)• Nach Auffassung des Senats beziehen sich die genannten Prozeßhandlungen vom Dezember 1953 bis Oktober 1954 auf den vollen damaligen Klagumfang von 30 000 DM nebst Zinsen, also auch auf die jetzt eingeklagten 22 000 DM nebst Zinsen. Dafür, spricht zunächst wortlautmäßig, daß der Termins bestimmungsantrag der Klägerin vom 3- Dezember 1953 keinerlei Beschränkung auf einen Teil der Klage enthält und deshalb, da das Verfahren im vollen Umfang der Klage in Stillstand gekommen war, schon seinem Wortlaut nach auf die Klage in ihrem vollen Umfang zu beziehen war. Oktober 1954, der die Beschränkung auf 8 000 DM nicht etwa als bereits seit dem 15« Mai 1951 fortdauernd bezeichnet sondern als Gegenstand einer jetzt von den Parteien getroffenen Regelung. Dafür spricht aber vor allem eine verständige Würdigung der damaligen Interessenlage: die vorläufige Beschränkung des Antrags auf 8 000 DM am 15- Mai 1951 beruhte nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien im Vorprozeß (vgl. von vornherein trotz der schriftlichen Verjährungsverzichtserklärung der Gegenseite (v/enn auch vielleicht nur entfernt) mit der Möglichkeit, die Beklagte werde sich auf eine etwaige Verjährung berufen, und suchte deshalb den Eintritt der Verjährung schon damals zu verhindern; es ist völlig unwahrschein-lieh, daß sie dieses Bestreben, nach dem Scheitern zwischen-zeitlicher Vergleichsverhandlungen, bei ihrer Wiederanrufung des Prozesses im Dezember 1953 aus dem Auge verloren oder doch gegenüber dem Interesse an Kostenersparnis derart zurückgestellt hätte, daß sie um deretwillen eine Verjährung des größten Teils ihrer Forderung in Kauf genommen hätte; all dies war auch für die Gegenseite ohne weiteres erkennbar; die Würdigung der Interessenlage führt daher ebenfalls zu der Annahme, daß sich die Wiederanrufung im Dezember 1953 und die darauf folgenden Prozeßvorgänge bis Oktober 1954 nicht nur auf den Klagteil von 8 000.DM, sondern auf den gesamten Klagumfang. Die genannten Verjährungsunterbrechungen würden freilich hinsichtlich des umstrittenen^ Betrags von 22 000 DM nebst Zinsen als nicht erfolgt gelten, wenn insovreit die frühere Klage zurückgenommen und nicht binnen sechs Monaten neu erhoben worden wäre (§ 212 BGB). Da das Landgericht hierüber sich nur in den Gründen zu seiner Kostenentscheidung und seiner Terminsablehnung ausgesprochen, somit nicht rechtskräftig entschieden hat, ist der Senat auch insoweit zur unbeschränkten eigenen Würdigung berufen. Die Klagrücknahme (§ 271 ZPO) kann zwar (ebenso v/ie die Einwilligung des Gegners dazu) auch stillschweigend erklärt werden; sie liegt aber keineswegs immer darin, daß nur ein Teil des Gesamtantrags verlesen v/ird (RGZ 75, 286, 289), und jedenfalls dann nicht, wenn diese Antragsbeschränkung ausdrücklich als eine vorläufige bezeichnet und die «Weiterverfolgung des Restantrags Vorbehalten v/ird, wie dies in beiden Beschränkungserklärungen der Klägerin im Vorprozeß geschehen ist (am 15* Mai 1951 und am 28. Die Klage blieb vielmehr auch hinsichtlich der 22 000 DM nebst Zinsen jedenfalls bis zu dem Erlaß des Urteils vom 21. Diese Unterlassung liegt aber zeitlich nicht vor März 1955, ihre etv/aige Wirkung der Beseitigung der Verjährungsunterbrechung nach § 212 Abs. 1 BGB ist daher in jedem Palle dadurch hinfällig, daß die Klägerin innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt, nämlich am 15- August 1955 (GA 1, 9), die vorliegende Klage erhoben hat (§ 212 Abs. 2 BGB). Es sieht auch richtig die in Reichsmark errechneten Pflichtteilsänsprüche als im Verhältnis 1:1 auf Deutsche Mark umgestellt an (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG), Bei der Bewertung des im wesentlichen aus zwei Hausgrundstücken bestehenden Aktivvermögens stellt das Berufungsgericht zutreffend auf den inneren Wert ab (§ 2311 BGB). Es kommt dabei auf Grund von Gutachten zu Beträgen, die über den Gründstücksstoppreisen liegen; auch dies ist rechtlich nicht zu beanstanden (BGHZ 13, 45; vgl. Diese mit 27 104 M bezifferte Schuld käme zwar begrifflich als Nachlaßverbindlichkeit in Betracht; sie ist jedoch zeitlich als solche unstreitig erst nach dem Tod des Großvaters entstanden und aus diesem Grunde als Nachlaßverbindlichkeit vom Berufungsgericht mit Recht zwar beim Nachlaß der erst danach verstorbenen Großmutter (BU S. Zur Zeit des Todes des Großvaters bestand allerdings offenbar eine Belastung des Grundstücks durch die in dieser Y/eise später abgegoltene landesrechtliche Hauszinssteuer; über deren Höhe ist indessen von der Beklagten, soweit ersichtlich, nichts Substantiiertes vorgetragen. b) Die im Jahre 1943 eingetragene H^gothek_der_Beklagten von 11 500 RM (Grundbuch Abt. Ill Nr. 26) auf dem Grundstück D^HBätraße und die ihr zu Grunde liegende Forderung der Beklagten betreffen ein Darlehen, das die Beklagte nach ihrem Vortrag der Großmutter zur Ablösung der Hauszinssteuer für das andere Grundstück (von-der-T^^-Straße) gegeben hat Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag ohne Rechtsirrtum dahin auf gef aßt, daß Hypothek und Hypothekenforderung erst nach dem Tod des Großvaters entstanden sind (BIT S. Das Berufungsgericht hat daher auch dieses Recht beim großväterlichen Nachlaß zutreffend nicht berücksichtigt (wegen des großmütterlichen Nachlasses siehe unten 2). Bas mag sich nicht allgemein ausschließen lassen für diejenigen der Währungsreform unmittelbar vorangehenden Monate oder vielleicht auch Jahre, in denen nach dem Zusammenbruch von 1945 die Belastung der erhalten gebliebenen Vermögen mit einem Lastenausgleich bereits als politisch und wirtschaftlich zwingend notwendig bevorstand und angesichts der Preisbindung und Bewirtschaftung gerade auch im GrundStücksverkehr für den einzelnen unabwälzbar war (vgl. Beim damals stand jene spätere Entwicklung auch für einen soweit möglich neutralen Betrachter noch nicht in einem solchen Maß fest, daß sie den inneren Wert eines Vermögens oder einzelner Vermögensstücke (hier Grundstück) nach unten beeinflußt hätte. 2. a) Beim Nachlaß der Großmutter beanstandet die Revision, daß nicht auch die durch den Tod des Großvaters entstandenen Ansprüche der übrigen Pflichtteilsberechtigton als Passivposten berücksichtigt wurden, und sieht hierin eine ungerechtfertigte Benachteiligung der übrigen Pflicht- Großmutter, Vermächtnis) entschieden und deshalb teils auf den Pflichtteilsanspruch verzichtet, teils ihn verjähren lassen; ob diese Pflichtteilsansprüche geltend gemacht würden, war im Hinblick auf die genannten Testaments Zuwendungen offenbar von vornherein fi'ag-lich; infolgedessen hatten sie als zweifelhafte Verbindlichkeiten bei der Bewertung des großmütterlichen Nachlasses von vornherein vorläufig und nach ihrem Wegfall endgültig außer Ansatz zu bleiben (§ *2313 Abs. 2 Satz 1 mit Absatz 1 Satz 1 BGB). b) Die Nichtberücksichtigung der oben 1) genannten Belastungen ist nach dem Wortlaut der Revisionsbegründung (dort II gegenüber III) nur für den großväterlichen Nachlaß gerügt. Aber ^selbst wenn diese Rügen sinngemäß auch für den großmütterlichen Nachlaß gelten sollen, können sie der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen. Das Hauszinssteuerablösungsdarlehen und die Hypothek der Beklagten von 11 500 RM hat da3 Berufungsgericht beim Nachlaß der Großmutter zugunsten der Beklagten als Nachlaßverbindlichkeit berücksichtigt. Daß sie diesmal auf der Aktivseite bei der Bewertung des Grundbesitzes als wertmindernder Umstand in Betracht kam (oben aaO), mag dem Grunde nach zugunsten der Revisionsklägerin unterstellt werden, obwohl diese über Art und Berechnung der Last nichts Näheres vorgetragen hat. Dabei ist noch nicht die zahlenmäßige Erhöhung berücksichtigt, $ die der großmütterliche Nettonaehlaß durch die unterstellte Verringerung des Pflichtteilsbetrags nach dem Großvater (oben 1 a) deshalb erfahren muß, weil der letztere Pf lichtteilobetrag, beim Nachlaß der Großmutter einen Passivposten darstellt. 31/2) zu, daß die Klagsumme auch dann gedeckt ist, wenn sich bei genauer Berechnung des großväterlichen Nachlasses noch eine weitere Veränderung daraus ergeben sollte, daß die (nicht bezifferten) Erblasserschulden (insbesondere Beerdigungskosten) geringer gewesen sein könnten als der (vom Berufungsgericht ebenfalls nur ungenau mit einigen ^ tausend Mark angenommene) Wert der beweglichen Habe. Da die Revisionsrügen somit im Ergebnis erfolglos sind und auch sonst ein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts zu dem Nachteil der Revisionsklägerin nicht ersichtlich ist, war ihr Rechtsmittel als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen•

Zitierte Normen: § 567 ZPO § 209 BGB § 271 ZPO § 212 BGB § 18 UStellungsG § 2311 BGB
ZinsGroßvaterBerufungsgerichtZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

V_2R_15/60
Verkündet ani 27. September 1961 Heil, Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2212
Ou
 der Ehefrau Gertrud Efli^Bstraße
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit S flHBHHHI geh» HjlB in H(
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Ehefrau Inge P hM|, Ui
 geb.
in Ei
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1961 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Augustin,
 Dr. Piepenbrock, Dr. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 19. November 1959 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
1942
Die Beklagte ist die Tochter des am verstorbenen Kaufmanns Karl	seiner	am
^mPfe1946 verstorbenen Ehefrau Hedwig geb.	die
 Klägerin die Tochter eines vorverstorbenen Sohnes dieser Eheleute (Großeltern). Auf Grund von deren gemeinschaftlichem Testament von 1938 wurde der Großvater von der Großmutter und diese von der Beklagten allein beerbt.
Die Klägerin hat ein ihr im gemeinschaftlichen Testament ausgecetztes Vermächtnis ausgeschlagen und begehrt den Pflichtteil nach der Großmutter, hilfsweise auch nach dem Großvater. Die Parteien streiten uia die Bewertung des Nachlaßvermögens, insbesondere der Grundstücke, und die Verjährung.
Die Klägerin hat ihren Anspruch auf 30 000 DM nebst Zinsen beziffert. Sie hat in einem Vorprozeß diesen Anspruch in voller Höhe eingeklagt, aber nur in Teilhöhe von 8 000 DM nebst Zinsen y/eiterbetrieben und in dieser Höhe ein obsiegendes rechtskräftiges Urteil erzielt (Landgericht Hamburg vom 21. Januar 1955 - 13 0 323/53 -)-
Die restlichen 22 000 DM nebst Zinsen klagt sie im vorliegenden Rechtsstreit erneut ein. Landgericht und Oberlandesgericht haben diesem Klagantrag stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
 
Entscheidungsgründe:
I.	Rechtshängigkeit und Rechtskraft.
1.	Eine Sachentscheidung ist zulässig, obwohl der Klaganspruch des vorliegenden Rechtsstreits bereits Streitgegenstand des Vorprozesses war und das dortige Urteil hierüber zur Hauptsache nicht erkannt hat; .dasvon Amts wegen zu prüfende Prozeßhindernis der Rechtshängigkeit ist nicht gegeben.
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Das damals erkennende Gericht, das nur über den anderen Teilbetrag von 8 000 DM nebst Zinsen entschied, hat die damalige Klage in Höhe von 22 000 DM nebst Zinsen als zurück-genommcn angesehen und deshalb die Kosten des damaligen Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben (zweitletzter Absatz der Gründe jenes Urteils vom 21. Januar 1955)<? es hat darüber hinaus den Antrag der Klägerin, dem Verfahren wegen der 22 000 DM (nebst Zinsen) Portgang zu geben, als unzulässig zurückgewiesen und in der Begründung dazu sein Urteil ausdrücklich als Schlußurteil und das Verfahren damit als abgeschlossen bezeichnet (dortiger Beschluß vom 21. März 1955» Vorakten Bl. 120/21). Die Annahme einer bereits vor diesen	^
Entscheidungen erfolgten Rücknahme der damaligen Klage trifft zwar nicht zu (unten III). Die Klägerin hat jedoch die Ablehnung ihres Antrags auf Verfahrensfortsetzung wegen der 22 000 DM nebst Zinsen nicht angefochten (vgl. § 567 Abs. 1 ZPO), sondern hingenommen. Damit entfiel die Möglichkeit, den Anspruch auf die 22 000 DM in jenem Verfahren weiter zu verfolgen; das Verfahren war nunmehr endgültig erledigt und jedenfalls damit die Rechtshängigkeit bezüglich jener 22 000 DM nebst Zinsen beendet.
2.	Hinsichtlich des Umfangs der Rechtskraft begegnet das angefochtene Urteil Zweifeln, die ebenfalls von Amts
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wegen zu prüfen sind (BGH LM Nr. 4 zu § 15 RLG, 2. Seite oben), jedoch nicht durchschlagen.
Der zugesprochene Klagantrag ist in erster Linie auf einen Pflichtteilsanspruch der Beklagten nach der 1946 verstorbenen Großmutter gestützt, dessen sich die Klägerin in voller Höhe des Klagantrags (22 000 DM + Zins) berühmt, und hilfsweise auf einen Pflichtteilsanspruch nach dem 1942 verstorbenen Großvater. Das Berufungsgericht errechnet jenen ersteren Anspruch auf 21 448,42 DM, jedoch unter Vorbehalt einer zahlenmäßig nicht festgelegten Verringerung (für den Pall, daß der Wert der auf einige tausend EM veranschlagten Mobilien beim Tod des Großvaters die zahlenmäßig nicht bewerteten damaligen Erblasserschuldeh, insbesondere die Beerdigungskosten, überstiegen haben sollte); es stellt anschließend fest, daß auch im Pall einer solchen Verringerung beide Pflichtteilsansprüche zusammen die Klagforderung auf jeden Pall übersteigen, und hält deshalb weitere Aufklärung in diesem Punkt für nicht erforderlich (BU S. 24/25» vgl.
 S. 20 Mitte).
Diese Begründung läßt den genauen Umfang offen, in welchem der in erster Linie geltend gemachte Pflichtteilsanspruch nach der Großmütter zuerkannt.ist und in welchem Umfang der erst in zweiter Linie geltend gemachte Pflichtteilsanspruch nach dem Großvater. Gegen ein solches Verfahren können im allgemeinen Bedenken bestehen. Im vorliegenden Pall sind jedoch Schwierigkeiten deshalb nicht zu befürchten, weil mit einer künftigen Geltendmachung etwaiger restlicher Pflichtteilsansprüche nach Großmutter oder Großvater nach Sachlage nicht mehr zu rechnen ist: Bereits in der Klagschrift des Vorprozesses im Jahre 1951 (dort Bl. 7) hat die Klägerin für den Pall ihres dortigen Prozeßsieges die Be-
 
schränkung ihrer beiden Pflichtteilsansprüche auf insgesamt 30 000 DM nebst Zinsen in Aussicht gestellt. Im vorliegenden Prozeß hat sie sich zwar anfangs (1955) noch der Höhe nach weitergehender Ansprüche berühmt und die 30 000 DM nur als einstweiligen Prozeßgegenstand bezeichnet (GA 4). Bei der Länge der inzwischen seit den Erbfällen und den beiden Klagerhebungen verflossenen Zeit liegt jedoch für etwaige Pflichtteilsansprüche über den eingeklagten Umfang hinaus die Einrede der Verjährung und ihre Geltendmachung durch die Beklagte so nahe (unten III), daß mit ihrer künftigen Einklagung, auch nach den Erklärungen der Parteien in der mündlichen Revisionsverhandlung, praktisch nicht mehr gerechnet zu werden braucht.
II.	Entscheidung nach Aktenlage.
Das Berufungsgericht hat gemäß § 351 a i. Verb. m.
§251 a ZPO nach Lage der Akten entschieden. Die damit zusammenhängenden Revisionsrügen sind unbegründet.
1. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der damals 81-jährige Prozeßbevollmächtigte der Beklagten den Schlußtermin vom 29. Oktober 1959 infolge eines Herzanfalls nicht wahrgenommen und deswegen nachträglich das Unterbleiben der Verkündung gemäß § 251 a Abs. 1 Satz 4 ZPO beantragt. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag - zulässigerweise in den Urteilsgründen (Stein/Jonas/ Schänke, ZPO 17. Aufl. § 251 a III 4 b ^ Ende) - äbgelehnt; es sieht die bedauernswerte Herzanfälligkeit des Anwalts nicht als genügende Entschuldigung für die Nichtvertretung der Beklagten an, weil bereits der Verhandlungstermin vom 18. Juni 1959 wegen eines Herzanfalls von ihm vertagt und im Verhandlungstermin vom 24. September 1959» wo er ebenfalls
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nicht erschien, die Stellung eines Antrags auf Entscheidung nach Lage der Akten für den nächsten Termin angekündigt worden war; bei dieser Sachlage habe spätestens seit dem Septembertermin auch für die Beklagte festgestanden, daß ihr Anwalt nicht mehr voll arbeitsfähig war, deshalb hätte ein weiterer Anwalt hinzugezogen werden können und auch müssen; die dadurch bereits eingetretene Verzögerung von fünf Monaten könne nicht noch überschritten werden.
Zu Unrecht meint die Revision, die Zuziehung eines anderen Anwalts sei für die Beklagte nicht zu demutbar, ihr Ausbleiben daher schuldlos gewesen, die Urteilsverkündung habe daher unterbleiben müssen. Bas Berufungsgericht fordert ersichtlich nicht einen Anwaltswechsel, sondern nur die fürsorgliche Beauftragung eines Terminsvertreters für den Pall einer plötzlich eintretenden Verhinderung, mit dem nach Sachlage als nicht ganz fernliegend gerechnet werden mußte. Mit diesem Erfordernis hat das Berufungsgericht angesichts des Verlaufs der ^beiden vorangegangenen Termine den Rahmen des Zumutbaren nicht überspannt. Baher hat es die Voraussetzungen für ein Unterbleiben der Verkündung nach § 251 a Abs. 1 Satz 4 ZPO ohne Rechtsirrtum verneint.
.2. Bei einer Entscheidung nach Lage der Akten ergreift zwar die formale Beweiskraft des Urteilstatbestands (§ 314 ZPO) nach Auffassung des Schrifttums nicht den Inhalt der Akten und insbesondere der Schriftsätze (Stein/Jonas/Schönke aaO § 3H I 1 Ende, Wieczorek, ZPO § 314 Alb, Baumbach/Lauter-bach, ZPO 25- Aufl. § 314 Änm. 2 Ende; dafür, daß das Berufungsgericht den umstrittenen Tatsachenstoff als in einer früheren zweiseitigen Verhandlung mündlich vorgetragen bezeichnen wollte, besteht kein Anhaltspunkt, zu demal-: ein solcher Vortrag mangels Identität der Richterbank Verfahrens-
 
rechtlich nicht maßgebend wäre, vgl» BGH IM ZPO § 5H Nr. 1). Jene Einschränkung der Beweiskraft des Urteilstatbestands ändert jedoch entgegen der Auffassung der Revision nichts an der uneingeschränkten Geltung des § 138 ZPO auch im Aktenlageverfahren. Die beklagte Partei muß also den Sachvortrag der Klagpartei als zugestanden gegen sich gelten lassen, wenn sie ihn nicht ausdrücklich oder durch schlüssige Handlung bestritten hat (§ 138 Abs. 3? § 288 ZPO»); es trifft nicht zu, daß der einseitige Vortrag einer Partei (hier der Klägerin) ohne v/eiteres als bestritten angesehen werden müßte. Es ist auch nicht in dieser Allgemeinheit richtig, daß einer Partei (hier der Beklagten) nicht die Möglichkeit abgeschnitten werden könne, zu einem Punkte zu verhandeln, auf den bisher kein besonderes Gewicht gelegt wurde. Maßgebend ist in dieser Richtung vielmehr, ob der Sachverhalt für eine Entscheidung nach Läge der Akten hinreichend geklärt erscheint (§ 331 a Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum bejaht. Der Pall liegt wesentlich anders als der in RGZ 132, 330 entschiedene, wo die Vorinstanzen den Sachvortrag der Beklagten aus prozessualen Gründen überhaupt nicht berücksichtigt hatten; im vorliegenden Pall wären dem Termin vom 29. Oktober vor ausgegangen mindestens zwei streitige Verhandlungen im Berufungsverfahren (am 1. September 1958 vor dem Einzelrichter, am 21. Mai 1959 vor dem Senat, GA 121,166), ein Beweisbeschluß (des Einzelrichters vom 21. Oktober 1958, GA 141) mit Ergänzungsbeschluß (vom 2. Januar 1959» GA 151 R), sowie ein Beweisaufnahme -termin (Zeugenvernehmung durch den Einzelrichter am 16. März 1959, GA 155); die Beklagte hatte durch ihren Prozeßbevollmächtigten außer einer aus sechs eng beschriebenen Seiten bestehenden Berufungsbegründung (vom 9. April 1958, GA 114) nach Durchführung der Beweisaufnahme einen weiteren Schriftsatz (vom 11. Mai 1959, GA 165) einreichen lassen, der sich im wesentlichen auf die Bezugnahme auf ihre bisherigen Aus-
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Führungen und das summarische Bestreiten des gegnerischen Vortrags beschränkt, und dieser Sachvortrag ist vom Berufungsgericht gewürdigt worden. Was die Beklagte an entscheidungserheblichem weiterem Vortrag noch hätte bringen wollen, sagt weder ihr zweitinstanzlieher Schriftsatz vom 15. November 1959 noch - von den später zu erörternden Rügen abgesehen - die Revisionsbegründung.
Biese Verfahrensrügen sind daher unbegründet.
III.	Verjährung.
Verjährung der Pflichtteilsansprüche wird vom Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend verneint.
Die ursprüngliche Verjährungsfrist für beide Pflicht-teilsansprüche (§ 2532 BGB) lief unter Berücksichtigung der Hemmungsvorschriften der Kriegs- und Nachkriegszeit bis 31. März 1951 (vgl. §	32	der	Zweiten	Kriegsmaßnahmenver-
ordnung vom 27. September 1944, RGBl I 229; § 1 der Verordnung des Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 17. Dezember 1945, HambVOBl 49; § 1 der Verordnung des Präsidenten des Zentral jus tizamts für die Britische* Zone vom 16. Dezember 1946, Art. I seiner Verordnung vom 17. Dezember 1947, § 2 seiner Verordnung vom 13. Januar 1949 und Art. I seiner Verordnung vom 24. August 1949, VOBlBrZ 1947, 9 und 174; 1949, 19 und 367; § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen vom 28. Dezember 1950, BGBl I S. 21).
Diese Prist wurde an ihrem letzten Tag hinsichtlich beider Ansprüche in Höhe von 30 000 DM nebst Zinsen durch die Erhebung der früheren Klage unterbrochen (§ 209 Abs. 1 BGB; vgl. Vorakten Bl. 1,8). Die Unterbrechung endete in Höhe
 der jetzt eingeklagten 22 000 DM nebst Zinsen im Verhandlungstermin vom 15. Mai 1951 dadurch, daß der Klagantrag nur zu einem Teilbetrag von 8 000 DM (nebst Zinsen) gestellt und hinsichtlich der weitergehenden Ansprüche nur die Geltendmachung Vorbehalten, der Prozeß also nicht betrieben wurde und in Stillstand geriet; damit begann die dreijährige Verjährungsfrist erneut zu laufen (§ 211 Abs. 1,
 Abso 2 Satz 1, § 2332 BGB; vgl. Vorakten Bl. 15)-
Auch diese neue Verjährungsfrist wurde entgegen der Auffassung der Beklagten unterbrochen, und zwar durch Weiterbetreiben des Prozesses (§ 211 Abs. 2 Satz 2 BGB). Nachdem nämlich aufgrund des Schriftsatzes der Klägerin vom 26. Mai 19 der Prozeß auch hinsichtlich der restlichen 8 000 DM nebst Zinsen mit Rücksicht auf schwebende Vergleichsverhandlungen in Stillstand geraten war (aaO Bl. 21), hat die .Klägerin mit ihrem am 4. Dezember 1953 bei Gericht eingekommenen Schriftsatz vom 3. Dezember 1953 um Anberaumung eines Verhandlungstermins gebeten; dies führte zur Anberaumung mehrerer landgerichtlicher Termine: des Termins vom 5« Januar 1954, der ohne Ergebnis vertagt wurde, des Termins vom 2. Februar 1954, der wegen Anwaltserkrankung aufgehoben wurde, des Termins vom 6. Juli 1954, in dem ausweislich der Sitzungsniederschrift "die Sache mit den Parteien eingehend besprochen" und "v/eiterverhandelt" wurde, des Termins vom 28. September 1954, in dem die Parteivertreter bei persönlicher Anwesenheit beider Parteien "die in den vorbereitenden Schriftsätzen enthaltenen Anträge wiederholten" und "weiter streitig zur Sache verhandelten", und des Termins vom 26. Oktober 1954, in dem (vor einem anders besetzten Gericht) die Parteivertreter übereinstimmend wiederum die vorläufige Beschränkung des Klagantrags auf 8 000 DM (nebst Zinsen) und das Beruhen im übrigen erklärten (Vorakten Bl. 22 ff, 32, 33, 41, 46,
48, 59). Die Parteien streiten darüber, ob diese Wiederan-
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rufung durch die Klägerin im Dezember 1953 und die darauffolgenden Prozeßhandlungen bis zu dem 26. Oktober 1954 nur den Klagteil von 8 000 DM nebst Zinsen oder den gesamten Klagumfang von 30 000 DM nebst Zinsen betrafen. Da es sich um verfahrensrechtliche Vorgänge, wenn auch in einem anderen gerichtlichen Verfahren, handelt und über sie noch nicht rechtskräftig entschieden ist, unterliegen sie der freien Nachprüfung und Auslegung durch das Revisionsgericht (BGH LM ZPO § 549 Nr. 50 = NJW 1959, 2119 - JZ 1959, 776 = MDR 1959, 997)• Nach Auffassung des Senats beziehen sich die genannten Prozeßhandlungen vom Dezember 1953 bis Oktober 1954 auf den vollen damaligen Klagumfang von 30 000 DM nebst Zinsen, also auch auf die jetzt eingeklagten 22 000 DM nebst Zinsen. Dafür, spricht zunächst wortlautmäßig, daß der Termins bestimmungsantrag der Klägerin vom 3- Dezember 1953 keinerlei Beschränkung auf einen Teil der Klage enthält und deshalb, da das Verfahren im vollen Umfang der Klage in Stillstand gekommen war, schon seinem Wortlaut nach auf die Klage in ihrem vollen Umfang zu beziehen war. Dafür spricht weiter der Wortlaut der Sitzungsniederschrift vom 28. September 1954 die auf "die in den vorbereitenden Schriftsätzen enthaltenen Anträge" ohne Einschränkung Bezug nimmt (schriftsätzlich lag nur der Klagantrag auf 30 000 DM, aber kein Teilantrag auf 8 000 DM vor), sowie der Wortlaut der Niederschrift vom 26. Oktober 1954, der die Beschränkung auf 8 000 DM nicht etwa als bereits seit dem 15« Mai 1951 fortdauernd bezeichnet sondern als Gegenstand einer jetzt von den Parteien getroffenen Regelung. Dafür spricht aber vor allem eine verständige Würdigung der damaligen Interessenlage: die vorläufige Beschränkung des Antrags auf 8 000 DM am 15- Mai 1951 beruhte nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien im Vorprozeß (vgl. dort Bl. 104, 118) ausschließlich auf dem Bestreben der Klägerin, Kosten zu sparen; wie der Zeitpunkt der Einreichung der früheren Klage ergibt, rechnete die Klägerin
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von vornherein trotz der schriftlichen Verjährungsverzichtserklärung der Gegenseite (v/enn auch vielleicht nur entfernt) mit der Möglichkeit, die Beklagte werde sich auf eine etwaige Verjährung berufen, und suchte deshalb den Eintritt der Verjährung schon damals zu verhindern; es ist völlig unwahrschein-lieh, daß sie dieses Bestreben, nach dem Scheitern zwischen-zeitlicher Vergleichsverhandlungen, bei ihrer Wiederanrufung des Prozesses im Dezember 1953 aus dem Auge verloren oder doch gegenüber dem Interesse an Kostenersparnis derart zurückgestellt hätte, daß sie um deretwillen eine Verjährung des größten Teils ihrer Forderung in Kauf genommen hätte; all dies war auch für die Gegenseite ohne weiteres erkennbar; die Würdigung der Interessenlage führt daher ebenfalls zu der Annahme, daß sich die Wiederanrufung im Dezember 1953 und die darauf folgenden Prozeßvorgänge bis Oktober 1954 nicht nur auf den Klagteil von 8 000.DM, sondern auf den gesamten Klagumfang. von 30 000 DM nebst Zinsen beziehen.
Infolgedessen wurde hinsichtlich der jetzt eingeklagten 22 000 DM nebst Zinsen die seit 15. Mai 1951 laufende Verjährung am 4. Dezember 1953 (vgl. RGZ 97, 66) unterbrochen (§ 211 Abs. 2 Satz 2 BGB). Diese Unterbrechung endigte mit der neuerlichen Klagantragsbeschränkung im Termin vom 26. Oktober 1954 (§ 211 Abs. 2 Satz 1 BGB). An diesem Tag begann für die 22 000 DM nebst Zinsen die dreijährige Verjährungsfrist erneut zu laufen (Satz 2 aaO).
Die genannten Verjährungsunterbrechungen würden freilich hinsichtlich des umstrittenen^ Betrags von 22 000 DM nebst Zinsen als nicht erfolgt gelten, wenn insovreit die frühere Klage zurückgenommen und nicht binnen sechs Monaten neu erhoben worden wäre (§ 212 BGB). Das trifft jedoch nicht zu. Die Annahme des Landgerichts im früheren Verfahren, in der Antragsbeschränkung auf 8 000 DM (und zwar schon in der
 von 15. Mai 1951) liege eine Klagrücknahme hinsichtlich des Restbetrags, ist unrichtig. Da das Landgericht hierüber sich nur in den Gründen zu seiner Kostenentscheidung und seiner Terminsablehnung ausgesprochen, somit nicht rechtskräftig entschieden hat, ist der Senat auch insoweit zur unbeschränkten eigenen Würdigung berufen. Die Klagrücknahme (§ 271 ZPO) kann zwar (ebenso v/ie die Einwilligung des Gegners dazu) auch stillschweigend erklärt werden; sie liegt aber keineswegs immer darin, daß nur ein Teil des Gesamtantrags verlesen v/ird (RGZ 75, 286, 289), und jedenfalls dann nicht, wenn diese Antragsbeschränkung ausdrücklich als eine vorläufige bezeichnet und die «Weiterverfolgung des Restantrags Vorbehalten v/ird, wie dies in beiden Beschränkungserklärungen der Klägerin im Vorprozeß geschehen ist (am 15* Mai 1951 und am 28. Oktober 1954, in letzterem mit der Erklärung des einstweiligen Beruhens hinsichtlich des Restes). Die Klage blieb vielmehr auch hinsichtlich der 22 000 DM nebst Zinsen jedenfalls bis zu dem Erlaß des Urteils vom 21. Januar 1955 und darüber hinaus bis zur Ablehnung weiterer Terminsbestimmung durch den Beschluß vom 21. März 1955 (Vorakten Bl. 96, 120) anhängig. Eine Klagrücknahme kann frühestens darin gesehen werden, daß die Klägerin die Anfechtung dieses Beschlusses im Beschwerdeweg unterlassen hat. Diese Unterlassung liegt aber zeitlich nicht vor März 1955, ihre etv/aige Wirkung der Beseitigung der Verjährungsunterbrechung nach § 212 Abs. 1 BGB ist daher in jedem Palle dadurch hinfällig, daß die Klägerin innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt, nämlich am 15- August 1955 (GA 1, 9), die vorliegende Klage erhoben hat (§ 212 Abs. 2 BGB).
Durch die Erhebung der vorliegenden Klage ist die seit 26. Oktober 1954 laufende Verjährung erneut unterbrochen worden und unterbrochen geblieben (§§ 209 Abs. 1, 211 Abs. 1 BGB).
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Die Einrede der Verjährung ist daher unbegründete Auf die Begründung des Berufungsurteils in diesem Punkt -sowie auf die Revisionsrügen hiergegen kommt es nicht mehr an.
IV. Anspruchshöhe.
Das Berufungsgericht bewertet zunächst den Nachlaß des Großvaters und den der Großmutter, und zwar zutreffend (§ 2311 BGB) auf den jeweiligen Todestag und deshalb in Reichsmark. Es errechnet aus dem Nachlaß des Großvaters 1/8 und aus dem Nachlaß der Großmutter 1/6 als Pflichtteil der Klägerin - diese Pflichtteilsquoten sind unstreitig wobei der Pflichtteilsanspruch der Klägerin nach dem Großvater bei der Bewertung des Nachlasses der Großmutter als Passivposten gewertet wird; auch das trifft rechtlich zu (vgl.
 § 1967 Abs. 2 BGB). Es sieht auch richtig die in Reichsmark errechneten Pflichtteilsänsprüche als im Verhältnis 1:1 auf Deutsche Mark umgestellt an (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG), Bei der Bewertung des im wesentlichen aus zwei Hausgrundstücken bestehenden Aktivvermögens stellt das Berufungsgericht zutreffend auf den inneren Wert ab (§ 2311 BGB).
Es kommt dabei auf Grund von Gutachten zu Beträgen, die über den Gründstücksstoppreisen liegen; auch dies ist rechtlich nicht zu beanstanden (BGHZ 13, 45; vgl. auch BGHZ 13* 378, 392/93.; 31? 238, 243) und wird von der Revision nicht bemängelt .
1. Beim Nachlaß des	bekämpft	die	Revision
 die Nichtberücksichtigung einer Reihe von Paktoren als wertmindernd. Dabei sind die Präge des inneren Werts eines Nachlaßaktivums (Hausgrundstück) und die Präge der Berücksichtigung einer Nachlaßverbindlichkeit auseinanderzuhalten. Es handelt sich um folgende Einzelpunkte:
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a)	Die Beklagte hatte ausweislich des insoweit nicht beanstandeten Urteilstatbestands Berücksichtigung der durch die Ablösung der Hauszinssteuer entstandenen Darlehens-Schuld verlangt. Diese mit 27 104 M bezifferte Schuld käme zwar begrifflich als Nachlaßverbindlichkeit in Betracht; sie ist jedoch zeitlich als solche unstreitig erst nach dem Tod des Großvaters entstanden und aus diesem Grunde als Nachlaßverbindlichkeit vom Berufungsgericht mit Recht zwar beim Nachlaß der erst danach verstorbenen Großmutter (BU S. 30), aber nicht bei dem des Großvaters (BU S. 26) berücksichtigt worden; dasselbe gilt für die durch sie abgelöste Abgeltungslast (vgl. §§ 1, 2, 4 der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942,
RGBl I 501, mit Durchführungsverordnung vom 3t. Juli 1942,
RGBl I 503). Zur Zeit des Todes des Großvaters bestand allerdings offenbar eine Belastung des Grundstücks durch die in dieser Y/eise später abgegoltene landesrechtliche Hauszinssteuer; über deren Höhe ist indessen von der Beklagten, soweit ersichtlich, nichts Substantiiertes vorgetragen.
Sie kann jedenfalls, da sie in einzelnen Jahresbeträgen erhoben wurde, nicht mit dem vollen Betrag der späteren Abgeltungslast oder Darlehensschuld gleichgesetzt werden.
Ihre genaue zahlenmäßige Bewertung (vgl. dazu Pfundtner/ Neubert, Das neue deutsche Reichsrecht, V b 30 S. 9 ff 9 Einführung vor § 1, Anm. 2 zu § 2, sowie § 2 Abs. 1 der genannten Aufhebungsverordnung vom 31.7*1942) erübrigt sich jedoch. Denn selbst wenn man (unter dem Gesichtspunkt der Minderung des inneren Werts des Grundbesitzes) den vollen von der Beklagten genannten Betrag von 27 104 M von dem vom Berufungsgericht angenommenen Nettowert des großväterlichen Nachlasses abziehen wollte, würde sich zwar dieser Nettonachlaß auf rund 150 000 M und der hierauf bezügliche Pflichtteilsanspruch der Klägerin auf rund 18 750 M ermäßigen. Doch würde das an der Begründetheit der Klage im Ergebnis nichts ändern (s. unten 2b).
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b)	Die im Jahre 1943 eingetragene H^gothek_der_Beklagten von 11 500 RM (Grundbuch Abt. Ill Nr. 26) auf dem Grundstück D^HBätraße und die ihr zu Grunde liegende Forderung der Beklagten betreffen ein Darlehen, das die Beklagte nach ihrem Vortrag der Großmutter zur Ablösung der Hauszinssteuer für das andere Grundstück (von-der-T^^-Straße) gegeben hat
(BU S. 8, vgl, GA 21, 117). Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag ohne Rechtsirrtum dahin auf gef aßt, daß Hypothek und Hypothekenforderung erst nach dem Tod des Großvaters entstanden sind (BIT S. 26 oben). Es hat demgemäß zutreffend diese Belastung beim Nachlaß der Großmutter als Nachlaßverbindlichkeit berücksichtigt (BU S. 29/30, 26 oben), beim Nachlaß des Großvaters jedoch nicht.
c)	Das dingliche Wohnrecht der Beklagten am Haus straße (Grundbuch Abt. II Nr. 8) wurde unstreitig ebenfalls erst 1943» also nach dem Tod des Großvaters begründet. Daß nach dem Vortrag der Beklagten schon der Großvater zu seinen Lebzeiten seine Bestellung beabsichtigt und vorbereitet hatte (GA 21), ändert daran nichts. Es ist auch nicht ersichtlich, wieso hierdurch das Grundstück als Aktivum bereits zur Zeit des Todes des Großvaters in seinem inneren Wert gemindert gewesen sein sollte. Das Berufungsgericht hat daher auch dieses Recht beim großväterlichen Nachlaß zutreffend nicht berücksichtigt (wegen des großmütterlichen Nachlasses siehe unten 2).
d)	Die Nichtberücksichtigung der Lastenausgleichsbelastung - von der Beklagten mit vierteljährlich 553 DM und insgesamt 39 500 DM angegeben (GA 22, 119) - ist ebenfalls richtig. Daß sie als Nachlaßverbindlichkeit nicht zu berücksichtigen war, ergibt sich daraus, daß sie rechtlich erst mit dem
21. Juni 1948 entstanden ist (§ 20 LAG; BGHZ 14, 368). Die in BGHZ 3, 394 noch offen gelassene Präge, ob die Lastenausgleichslast bei Erbfällen vor dem WährungsStichtag wenigstens
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eine zweifelhafte Verbindlichkeit im Sinne von § 2313 Abs. 2 BGB gewesen sein könne, ist ebenfalls zu verneinen.
Eine andere Präge ist, ob im Hinblick auf spätere Lastenausgleichsbelastungen der innere Wert eines Vermögens schon vor der Währungsreform in irgend einem Umfang gemindert war. Bas mag sich nicht allgemein ausschließen lassen für diejenigen der Währungsreform unmittelbar vorangehenden Monate oder vielleicht auch Jahre, in denen nach dem Zusammenbruch von 1945 die Belastung der erhalten gebliebenen Vermögen mit einem Lastenausgleich bereits als politisch und wirtschaftlich zwingend notwendig bevorstand und angesichts der Preisbindung und Bewirtschaftung gerade auch im GrundStücksverkehr für den einzelnen unabwälzbar war (vgl. unten 2 b). Es kann aber jedenfalls noch nicht gelten für den in das Jahr 1942 fallenden Zeitpunkt des Todes des Großvaters. Beim damals stand jene spätere Entwicklung auch für einen soweit möglich neutralen Betrachter noch nicht in einem solchen Maß fest, daß sie den inneren Wert eines Vermögens oder einzelner Vermögensstücke (hier Grundstück) nach unten beeinflußt hätte.
Mit Recht hat daher das Berufungsgericht jene Lastenausgleichslast bei der Bewertung des großväterlichen Nachlasses unter keinem Gesichtspunkt berücksichtigt (für einen Erbfall im Jahre 1944 im Ergebnis ebenso das Urteil des IV. Zivilsenats vom 25- März 1954, IV ZR 146/53 in seinem in BGHZ 13? 45 nicht abgedruckten Teil, siehe den Schlußabsatz des Abdrucks in NJW 1954» 1937)-
2. a) Beim Nachlaß der Großmutter beanstandet die Revision, daß nicht auch die durch den Tod des Großvaters entstandenen Ansprüche der übrigen Pflichtteilsberechtigton als Passivposten berücksichtigt wurden, und sieht hierin eine ungerechtfertigte Benachteiligung der übrigen Pflicht-
teilsberechtigten im Verhältnis zur Klägerin, Die Rüge ist jedoch unbegründet.
Die übrigen Pflichtteilsberechtigten nach dem Großvater - Großmutter, Beklagte und Sohn Robert bzw. dessen Tochter Carla D^ - haben sich für die Annahme der im gemeinschaftlichen Testament verfügten Zuwendungen von Todes wegen (Erbeinsetzung nach Großvater bzw. Großmutter, Vermächtnis) entschieden und deshalb teils auf den Pflichtteilsanspruch verzichtet, teils ihn verjähren lassen; ob diese Pflichtteilsansprüche geltend gemacht würden, war im Hinblick auf die genannten Testaments Zuwendungen offenbar von vornherein fi'ag-lich; infolgedessen hatten sie als zweifelhafte Verbindlichkeiten bei der Bewertung des großmütterlichen Nachlasses von vornherein vorläufig und nach ihrem Wegfall endgültig außer Ansatz zu bleiben (§ *2313 Abs. 2 Satz 1 mit Absatz 1 Satz 1 BGB). Diese Erwägungen liegen ersichtlich auch dem Berufungsurteil zu Grunde. Wieso sich aus den §§ 231$ ff BGB die Notwendigkeit der. Berücksichtigung jener Pflichtteilsarisprüche als Passivposten ergeben soll, ist nicht erkennbar. Das Ergebnis ist allerdings eine pflichtteilsmäßige Doppelbeteiligung der Klägerin am großelterlichen Vermögen; aber sie entspricht dem Gesetz, weil zwei Erbfälle in Präge stehen (vgl. dazu auch Kipp/Coing, Erbrecht 11. Bearb..§ 79 IV 2), und ist wirtschaftlich deshalb vei’tretbar, weil siehnder für den zeitlich zweiten Pflichtteilsanspruch maßgebende Nachlaßwert um den Betrag des ersten Pflichtteilsanspruchs vermindert.
b) Die Nichtberücksichtigung der oben 1) genannten Belastungen ist nach dem Wortlaut der Revisionsbegründung (dort II gegenüber III) nur für den großväterlichen Nachlaß gerügt. Aber ^selbst wenn diese Rügen sinngemäß auch für den großmütterlichen Nachlaß gelten sollen, können sie der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen.
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Das Hauszinssteuerablösungsdarlehen und die Hypothek der Beklagten von 11 500 RM hat da3 Berufungsgericht beim Nachlaß der Großmutter zugunsten der Beklagten als Nachlaßverbindlichkeit berücksichtigt.
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Die iastenausgleichslast war rechtlich auch im Zeitpunkt dieses zweiten Erbfalls noch nicht entstanden und daher als Nachlaßverbindlichkeit auch hier nicht zu berücksichtigen (oben 1 d). Daß sie diesmal auf der Aktivseite bei der Bewertung des Grundbesitzes als wertmindernder Umstand in Betracht kam (oben aaO), mag dem Grunde nach zugunsten der Revisionsklägerin unterstellt werden, obwohl diese über Art und Berechnung der Last nichts Näheres vorgetragen hat. Der Höhe nach scheidet aber jedenfalls eine Berücksichtigung in dem von der Revisionsklägerin angegebenen Gesamtbetrag der Last von 39 500 DM aus; vielmehr kann in dem ihr günstigsten Palle, daß es sich ausschließlich um Vermögensabgabe handelt, höchstens vom Zeitwert der Last (§77 LAG; vgl. Senatsbeschluß vom 1. Oktober 1958 - V ZR 166/57 * LM § 60 LAG Nr. 3) am 21. Juni 1948 ausgegangen werden, wobei noch ein Abschlag dafür zu machen ist, daß der im vorliegenden Pall maßgebende Stichtag (20. Dezember 1946) noch rund 1 l/2 Jahre vor jenem frühesten Zeitwert-Stichtag liegt. Der Zeitwert der Last betrüge am 21. Juni 1948 das 46,33-fache ihres Vierteljahresbetrags, den die Revisionsklägerin mit 553 DM angegeben hat (Zeitwerttabeile der 11. AbgabenDV-LA vom 11. August 1954, BGBl I 258, 259)7 d.i. 25 620,49 DM; der Wert der Last am Todestag der Großmutter (20. Dezember 1946) könnte demnach allerhöchstens auf rund 20 000 DM veranschlagt werden.
Auch wenn man zugunsten der Revisionsklägerin eine Hinderung des vom Berufungsgericht angenommenen inneren Wertes des Aktivnachlasses der Großmutter in dieser Höhe (20 000 DM) und weiterhin eine Berücksichtigung des der Beklagten als Nachlaßbelastung in der
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vollen von ihr angegebenen Höhe von 26 000 DM unterstellt, kann die Revision im Ergebnis keinen Erfolg haben. In diesem Pall würde sich.zv/ar der großmütterliche Nettonachlaß (um rund 46 000 M) auf rund 82 000 M und der hierauf bezügliche Pflichtteilsanspruch der Klägerin auf rund 13 500 M ermäßigen. Auch dieser Betrag von 13 500 DM ergäbe jedoch bei Hinzurechnung des großväterlichen Pflichtteils von mindestens 18 750 DM (oben 1 a) einen Gesamtbetrag, der über 30 000 DM hinausgeht und daher auch nach Abzug der im Vorprozeß zugesprochenen 8 000 DM den Klagbetrag von 22 000 DM deckt.
Dabei ist noch nicht die zahlenmäßige Erhöhung berücksichtigt, $ die der großmütterliche Nettonaehlaß durch die unterstellte Verringerung des Pflichtteilsbetrags nach dem Großvater (oben 1 a) deshalb erfahren muß, weil der letztere Pf lichtteilobetrag, beim Nachlaß der Großmutter einen Passivposten darstellt. Bei dieser Sachlage trifft auch für die hier getroffene Unterstellung von Wertverringerungen die Erwägung des Berufungsgerichts (BU S. 31/2) zu, daß die Klagsumme auch dann gedeckt ist, wenn sich bei genauer Berechnung des großväterlichen Nachlasses noch eine weitere Veränderung daraus ergeben sollte, daß die (nicht bezifferten) Erblasserschulden (insbesondere Beerdigungskosten) geringer gewesen sein könnten als der (vom Berufungsgericht ebenfalls nur ungenau mit einigen ^ tausend Mark angenommene) Wert der beweglichen Habe.
V„ Ergebnis»
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Da die Revisionsrügen somit im Ergebnis erfolglos sind und auch sonst ein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts zu dem Nachteil der Revisionsklägerin nicht ersichtlich ist, war ihr Rechtsmittel als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen•
Dr. Tasche	Dr.	Augustin	Dr.	Piepenbrock
 Dr. Mattem	Offterdinger