* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den sich der Fischerei-berechtigte (oder der Fischereipächter) verpflichtet, einem anderen eine beschränkte Ausübung des Fischereirechts für die Dauer von mehr als drei Jahren zu gestatten, ist unwirksam® Die Eigentümer von acht in TpHHpfe gelegenen Grundstücken, darunter der Ehemann und Rechtsvorgänger der Klägerin, beteiligten sich mit 11 000,— RM am Kaufpreise Dafür räumte ihnen der Nebenintervenient den Nießbrauch an einem durch Absenkung des BflHP Sees entstandenen Vorlandstreifen, das Recht, auf dem See Wassersport zu treiben, sowie das Recht ein, in den Seen sportlich zu angeln. 1. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr das unentgeltliche sportliche Fischen mit der Angel im BBHfe See und im Höftsee zu gestatten und der Klägerin eine Angelkarte unentgeltlich auszustellen, Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, daß die Löschung des dinglichen Rechts die ihm zu Grunde liegende schuldrechtliche Vereinbarung nicht berührt habe und ihr das Recht, in den beiden Seen sportlich mit der Angel zu fischen, noch jetzt zustehe, da es sich um eine Dauerverpflichtung gehandelt habe, deren Gegenstand die Gestattung der Ausübung des Fischereirechts in dem gekennzeichneten Umfang sei. Wenn auch ein dingliches Recht für sie nicht wirksam begründet worden sei, so müsse die getroffene Vereinbarung doch dahin verstanden werden, daß sie zur Ausübung des sportlichen Angelns berechtigt sein sollte. Zudem seien die beschränkten Fischereirechte des § 20 PrFischG nach § 26 PrFischG ausnahmslos ablösbar, während das bei einer schuld-rechtlichen Verpflichtung nur bei einer entsprechenden besonderen Vereinbarung der Fall sein würde. Das Landgericht hat eine schuldrechtliche Verpflichtung des Nebenintervenienten angenommen, welche die Beklagte bei dem Erwerb des Gutes übernommen habe. Eiätschei dungsgründ es Das Berufungsgericht hat mit Recht ein rechtliches Interesse der Klägerin än den begehrten Feststellungen bejaht, den Anspruch selbst aber als unbegründet erachtet. Es hat aüsgeführt, daß die im Jahre 1933 zwischen dem Nebenintervenienten und den acht Uferanliegern vereinbarte Bestellung des Angelrechts als Dienstbarkeit nach § 17 PrPischG ausgeschlossen und daher gemäß § 134 BGB nichtig gewesen sei. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts bedurfte es keiner abschließenden Entseheidung und auch keiner Zeugenvernehmung darüber, ob die Vertragschließenden bei Kenntnis der Nichtigkeit der Dienstbarkeitsbestellung eine schuldrechtliche Gestaltung der erörterten Art gewollt hätten, da selbst dann, wenn dies zutreffen sollte, die ümdeutung ausgeschlossen sei. Es hat ausgeführts Eine ümdeutung sei nur möglich, wenn der damit zu erzielende eingeschränkte Erfolg nicht denjenigen Bedenken unterliege, die zur Nichtigkeit des unmittelbar vorgenommenen Geschäfts geführt hätten. Eine Umdeutung im Sinne einer auf die bei Vertragschluß vorhandenen Personen beschränkten schuldrechtlichen Bischereibefugnis scheide aus, weil sie sich von dem wirtschaftlichen Zweck, den die Vertragschließenden verfolgt hätten, allzuweit entfernen würde und die Klägerin bisher selbst nicht behauptet habe, daß die Anlieger mit einer solchen Regelung einverstanden gewesen wären. Sicherung der übernommenen obligatorischen Verpflichtung, den Berechtigten das Recht zu dem sportlichen Angeln zu verschaffen, dienen sollen» Nach der Aussage des Nebenintervenienten hätten ihn die Anlieger im Jahre 1933 gebeten, ihnen das Angeln in den beiden Seen zu gestatten, womit er einverstanden gewesen sei. Das Oberlandesgericht habe sich also nur mit der Präge zu befassen brauchen, ob der damals abgeschlossene obligatorische Vertrag, der die einfache Angelerlaubnis an einen bestimmten Personenkreis betroffen habe und auf den sich die Klägerin in erster Linie berufen habe, rechtswirksam gewesen sei oder nicht. Diese Rügen der Revision werden den Darlegungen des Berufungsgerichts nicht gerächt, das bei seinen Erwägungen davon ausgegangen ist, daß im Jahre 1933 zwischen dem Nebenintervenienten und den Ahliegern eine Vereinbarung über die Bestellung des Angelreehts als Dienstbarkeit zustande gekommen ist. Das ist nicht zu beanstanden; denn der Bestellung einer Grunddienstbarkeit liegt regelmäßig ein schuldreöht-licher Vertrag zugrunde, der den Grundstückseigentümer zur Bestellung des dinglichen Rechts verpflichtet. an seinem Grundstuck verspricht, die übernommene Verpflichtung mit der Eintragung des Rechts erschöpft und sich nicht auch noch persönlich zur Gewährung von Nutzungsrechten verpflichten will (vgl» BGB RGRK, 10« Aufl. 1018 BGB)- Da ‘die Eintragung der Grunddienstbarkeit wegen der Vorschrift des § 17 PrFischG, nach der ein Gewässer mit neuen Fischereirechten nicht belastet werden durfte, unzulässig war, hat sich das Berufungsgericht mit Recht gefragt, ob im Jahre 1933 durch die Vereinbarungen der Beteiligten auch eine persönliche Verpflichtung des Nebenintervenienten habe begründet werden sollen. Es hat aber die Frage des obligatorischen Schuldverhältnisses zunächst offen gelassen und geprüft, ob den Ansprüchen der Klägerin etwa im Wege der Umdeutung zu dem Erfolge verhelfen werden könne. Wenn es dabei auch zu dem Ergebnis gelangt ist, daß hier eine Umdeutung gemäß § 140 BGB nicht möglich sei, so hat es doch entgegen der Meinung der Revision eine schuld-rechtliche Verpflichtung des Nebenintervenienten zur Erteilung einer beschränkten Fischereierlaubnis ebenfalls in Erwägung gezogen. Seine Ansicht, daß die Klageanträge auch unter dem Gesichtspunkt einer schuldrechtlichen Verpflichtung des Nebenintervenienten nicht begründet seien, ist aus den nachfolgenden Gründen rechtlich nicht zu beanstanden« Das preußische *ischereigesetz unterscheidet zwischen der Fischereiberechtigung, die nach § 7 PrFischG grundsätzlich dem Eigentümer des Gewässers zusteht, soweit nicht frühere Fischereirechte aufrecht erhalten worden sind, und dem Recht zur Ausübung der Fischerei. § 29 PrFischG nur durch einen Pachtvertrag erfolgen, welcher der schriftlichen Form bedarf.Zur Ausübung des Fischereirechts unter Beschränkung auf den Fischfang, wie sie von der Klägerin in Anspruch genommen wird, bedarf es eines Erlaubnisscheins. Hier macht die Klägerin geltend, daß ihrem Ehemann durch einen obligatorischen Vertrag die Befugnis zu dem sportlichen Fischen mit der Angel gegen Entgelt eingeräumt worden sei. zutreffend ausführt, eine Form nicht vorgeschrieben ist, so hängt doch seine Wirksamkeit von der Erteilung des Erlaubnisscheins ab; denn nach § 28 Abs. 1 Satz 2 PrFischG wird ein unter Beschränkung auf den Fischfang abgeschlossener Vertrag erst durch Erteilung eines Erlaubnisscheins wirksam. Ein Vertrag des Nebenintervenienten mit dem Ehemann der Klägerin über die Einräumung einer beschränkten Fischereibefugnis ist daher nach dem zuvor Gesagten nicht wirksam geworden. Nähme man in dieser Frage einen gegenteiligen Standpunkt ein, so würde das auf den Abschluß eines schuldrechtlichen Vertrages auf Einräumung einer beschränkten Fischereibefugnis hinauslaufen, aus dem die Ansprüche der Klägerin mangels Erteilung eines Erlaubnisscheins ebenfalls nicht hergeleitet werden könnten. Die Klägerin ist, wie ihrem Klageantrag zu 1 zu entnehmen ist, der Ansicht, sie könne allein auf Grund des im Jahre 1933 zwischen ihrem Ehemann und dem Nebenintervenienten geschlossenen schuldrechtlichen Vertrages auf Erteilung eines Erlaubnisscheins klagen. 98 Abs.6 PrFischG ein Erlaubnisschein nur für einen Zeitraum von längstens drei Jahren erteilt werden darf und infolgedessen auch eine schuldrechtliche Verpflichtung, welche die Begründung eines beschränkten Fischereirechts zu dem Gegenstand habe, nicht länger wirksam sein könne als die auf der Erteilung eines Erlaubnisscheins beruhende Berechtigung. Denn aue'der Beschränkung der Geltungsdauer der Erlaubnisscheine auf drei Jahre ist zu folgern, daß nach dem Willen des Gesetzgebers nur eine kurzfristige Verpflichtung des Fischereiberechtigten oder des Fischereipächters hinsichtlich einer beschränkten Ausübung des Fischereirechts durch andere zulässig sein soll und sich diese daher nicht ein und derselben Person gegenüber zur Erteilung weiterer Erlaubnisscheine verpflichten oder sogar eine auf unbegrenzte Dauer abgestellte Verpflichtung eingehen können. entgegensteheno Das Berufungsgericht hat mit zutreffender Begründung dargelegt, daß das preußische Fischereigesetz auf eine Klarstellung der Fischereiberechtigungen abzielt und es seit dem Jahre 1927 nur eingetragene, also offenkundige unbeschränkte Fischereirechte gibt» Noch bestehende beschränkte Fischereirechte können nach § 20 PrFischG durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf den Eigentümer des Gewässers übertragen werden; in diesem Falle erlischt nach § 24 PrFischG regelmäßig das Fischereirecht als besonderes Recht, wodurch im Laufe der Zeit der Fortfall derartiger Rechte erreicht werden soll«. Mit Recht hat das Berufungsgericht ferner darauf hingewiesen, daß die beschränkten Fischereirechte nach § 24 PrFischG ablösbar sind, während dies bei einer schuldrechtlichen Dauerverpflichtung zur Gestattung einer beschränkten Fischereiausübung nicht der Fall sein würde» Auch darin ist dem Oberlandesgericht beizutreten, daß beschränkte Fischereirechte nach § 2? Ohne Rechtsirrtum hat nach alledem das Berufungsgericht die Ansicht vertreten, daß der Feststellungsanspruch der Klägerin schon deshalb entfalle, weil die gesetzliche Frist, während welcher eine Bindung des Nebenintervenienten hätte bestehen können, längst verstrichen sei.

Zitierte Normen: § 139 BGB
RechtPrFischGvertragenNebenintervenientenBerufungsgerichtVerpflichtungKlägerinbeschränken

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
3
2206 063
<
PrFischereiG v. 11. Mai 1916, GS 55, §§ 98, 20
Ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den sich der Fischerei-berechtigte (oder der Fischereipächter) verpflichtet, einem anderen eine beschränkte Ausübung des Fischereirechts für die Dauer von mehr als drei Jahren zu gestatten, ist unwirksam®
BOT, Urt.v. 13. April I960 - V ZR I5/59 - OLG Schleswig
.IG Kiel
V_ZR_ J5/59
Verkündet am 13p April I960 Symalla, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Witwe Elsa	in	T^|HH|bei
 Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die	L^BBBpBBjGesellschaft mit
 beschränkter Haftung inpMBBTbWBMBi Str» vertreten durch ihre Geschäftsführer	und
 Br.
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten:
Landwirt Walter Mflfein	bei	Lf
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prhr.v
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13o April I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Br. Hückinghaus, Schuster, Br. Mattem und Öffterdinger
 für Recht erkannt?
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 2. Oktober 1958 wird zurückgewiesen«.
Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Nefcenintervention hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
A
— £ —
Tatbestand:
Pie Klägerin ist Eigentümerin eines am B^HP S^p telegenen Grundstücks. Dem Nebenintervenienten gehörte früher das Gut	Er	erwarb im Jahre 1933 die an diese Besitzung
 angrenzenden Seen, den B^HP See und den H(pPsee. Die Eigentümer von acht in TpHHpfe gelegenen Grundstücken, darunter der Ehemann und Rechtsvorgänger der Klägerin, beteiligten sich mit 11 000,— RM am Kaufpreise Dafür räumte ihnen der Nebenintervenient den Nießbrauch an einem durch Absenkung des BflHP Sees entstandenen Vorlandstreifen, das Recht, auf dem See Wassersport zu treiben, sowie das Recht ein, in den Seen sportlich zu angeln. Der Nebenintervenient bewilligte die Eintragung des Wassersport- und Angelrechts als Grunddienstbarkeit zugunsten der jeweiligen Eigentümer der acht Anliegergrundstücke in das Grundbuch. Die Bewilligung hatte hinsichtlich des Angelrechts folgenden Wortlauts
,rDie jeweiligen Eigentümer der oben genannten Artikel und Blätter, soweit diese Grundstücke vor dem 1* Oktober 1933 mit einem herrschaftlichen Wohnhaus bebaut sind, und ihre ledigen Kinder haben weiter das kosten-und abgabefreie Rechi;, auf dem	See und dem Höft-
see mit der Angel sportlich zu fischen. Die betreffenden Berechtigten und ihre Rechtsanchfolger erhalten von dem Eigentümer des belasteten Grundstücks und seinen Rechtsnachfolgern alljährlich eine abgabenfreie Angelkarte.
Nach dem Inhalt dieser Angelkarte ist der Eischereibetrieb zu handhaben. Nur der Besitz der Angelkarte berechtigt zur Ausübung dieses dinglich gesicherten Eischereirechts. Bei Verstößen gegen die Angelkarte hat der Eigentümer des belasteten Grundstücks jederzeit das Recht, die Angelkarten zu entziehen. Den Eigentümern
\
 
von Neubauten, die nach dem 1. Oktober 1933 auf den genannten Grundstücken oder auf Teilen derselben auf-geführt werden, steht die Angelgerechtsame ... nicht zu.11
Das Grundbuchamt trug die Dienstbarkeit im Grundbuch ein. |
I
Der Nebenintervenient lebte vom Jahre 1939 ab nicht mehr auf dem Gut	das	er damals zwangsweise verkaufen	f
mußte, aber am 1. April 1950 auf Grund eines Rückerstattungs- | verfahrene zurückerhielt.	f
Im Frühjahr 1952 regte der Minister für Ernährung, Land- I Wirtschaft und Forsten des Landes Schleswig-Holstein bei dem I Grundbuchamt die Löschung der Fischereirechte der acht Anlie- r‘ ger bei dem Grundbuchamt an. Er vertrat den Standpunkt, daß | es sich um als Dienstbarkeiten bestehende beschränkte Fischereirechte handle, deren Begründung nach § 17 des preußischen Fischereigesetzes vom 11. Mai 1916 (PrGS. 1916, 55; abgekürzt: PrFischG) unzulässig gewesen sei. Das Grundbuchamt löschte im September 1952 die Dienstbarkeiten, soweit sie das Recht auf sportliches Angeln zu dem Gegenstand hatten. Den Antrag der Berechtigten auf Eintragung eines Widerspruchs	I
gegen die Löschung dieser Rechte wies das Grundbuchamt zurück. Beschwerde und weitere Beschwerde der Berechtigten hatten g keinen Erfolg.	i
Etwa im Jahre 1954 begannen Verhandlungen zwischen dem Nebenintervenienten und der Beklagten Uber den Verkauf des Gutes B^^. In einer Urkunde vom 23* September 1954 arbeiteten der Nebenintervenient und die Beklagte die Verkaufsbe- § dingungen aus. ;iIm § 3 dieser Urkunde heißt es:
 
”Der Verkauf erfolgt mit öllen Belastungen, die auf dem
 Kaufgegenstand ruhen, mögen sie in den Grundbüchern
 oder in den Wasserbüchern eingetragen sein oder nicht.”
Durch Vertrag vom 13. und 23» Oktober 1954 (UrkR des Kulturamts in K^HPNr. 1861/54 und 1951/54) verkaufte sodann der Nebenintervenient das Gut	an die Beklagte.
Die Urkunde vom 23. September 1954 wurde als Anlage Inhalt des Vertrages.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Klage erhoben mit dem Anträge
1.	festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr das unentgeltliche sportliche Fischen mit der Angel im BBHfe See und im Höftsee zu gestatten und der Klägerin eine Angelkarte unentgeltlich auszustellen,
2.	die Beklagte zu verurteilen, die vorstehende Verpflichtung allen Rechtsnachfolgern aufzuerlegen.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, daß die Löschung des dinglichen Rechts die ihm zu Grunde liegende schuldrechtliche Vereinbarung nicht berührt habe und ihr das Recht, in den beiden Seen sportlich mit der Angel zu fischen, noch jetzt zustehe, da es sich um eine Dauerverpflichtung gehandelt habe, deren Gegenstand die Gestattung der Ausübung des Fischereirechts in dem gekennzeichneten Umfang sei. Wenn auch ein dingliches Recht für sie nicht wirksam begründet worden sei, so müsse die getroffene Vereinbarung doch dahin verstanden werden, daß sie zur Ausübung des sportlichen Angelns berechtigt sein sollte. Die Verpflichtung, ihr dieses zu gestatten, habe die Beklagte in § 3 der Anlage zu dem Kaufverträge über-
 
nominen, Ihr rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung ergebe sich daraus, daß die Beklagte, die ihr die Befugnis zu dem sportlichen Angeln in den Seen nicht zugestehen wolle, im Begriff sei, die Seen zu veräußern«
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht: Die Einräumung der dinglichen Fischerei-rechte sei nach § 17 PrFischG nichtig gewesen. Wollte man annehmen, daß jedenfalls eine entsprechende schuldrechtliche Verpflichtung zustande gekommen sei, so würde mit einer solchen praktisch genau das erreicht werden, was der Gesetzgeber durch § 17 PrFischG habe verhindern wollen. Das würde also auf eine Gesetzesumgehung hinauslaufen. Zudem seien die beschränkten Fischereirechte des § 20 PrFischG nach § 26 PrFischG ausnahmslos ablösbar, während das bei einer schuld-rechtlichen Verpflichtung nur bei einer entsprechenden besonderen Vereinbarung der Fall sein würde. Die schuldrechtliche Verpflichtung würde auch so unklar und unvollständig gefaßt sein, daß sie nicht die Grundlage einer wirksamen Vereinbarung bilden könne. Mun Angelkarten gebe es nach dem Fischereigesetz nicht, s&hdern nur Erlaubnisscheine, die nur an die Inhaber eines Fischereischeines ausgegeben werden dürften. Auch sei unklar* welchen Inhalt die Angelkarte, die für das Fischen maßgebend sein solle, haben dürfe. Ferner sei der Fischereiberechtigte auch nicht berechtigt,- beliebig viele Erlaubnisscheine zur Ausübung eines nur beschränkten Fischereirechts zu erteilen. Im übrigen habe sie auch keine schuldrechtlichen Verpflichtungen des Nebenintervenienten übernommen. Auf § 3 des Kaufvertrages könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen, da er sich nur auf dingliche Belastungen des Kaufgegenstahds beziehe.
Der Nebenintervenient hat die Ansicht der Beklagten geteilt, daß die Angelrechte nach ihrer Löschung im Grundbuch
 
nicht mehr beständen, und geltend gemacht, daß, falls er schuldrechtlich verpflichtet gewesen sei, die Beklagte seine Verpflichtungen jedenfalls übernommen habe.
Das Landgericht hat die Geschäftsführer B0BI und der Beklagten als Partei und deren Angestellte Er^V und	sowie	den	Nebenintervenienten als Zeugen vernom-
men.» Es hat sodann nach den Klageanträgen erkannt. Das Landgericht hat eine schuldrechtliche Verpflichtung des Nebenintervenienten angenommen, welche die Beklagte bei dem Erwerb des Gutes übernommen habe.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte und der Nebenintervenient bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Eiätschei dungsgründ es
 Das Berufungsgericht hat mit Recht ein rechtliches Interesse der Klägerin än den begehrten Feststellungen bejaht, den Anspruch selbst aber als unbegründet erachtet.
Es hat aüsgeführt, daß die im Jahre 1933 zwischen dem Nebenintervenienten und den acht Uferanliegern vereinbarte Bestellung des Angelrechts als Dienstbarkeit nach § 17 PrPischG ausgeschlossen und daher gemäß § 134 BGB nichtig gewesen sei. Dagegen erhebt die Revision keine Rügen.
Das Oberlandesgericht hat weiter die Möglichkeit, die 1933 getroffene Abrede gemäß § 140 BGB in eine schuldrecht-
- 7 ~

liehe Verpflichtung umzudeuten., verneint. Es hat als zweifelhaft angesehen, ob die damaligen Vertragsparteien bei Kenntnis der Nichtigkeit der Dienstbarkeitsbestellung wirklich Verpflichtungen des Nebenintervenienten der von der Klägerin geltend gemachten Art gewollt hätten, da solche Verpflichtungen etwas völlig anderes wären als die beabsichtigte Dienstbarkeit. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt:
Wenn der Grundstückseigentümer ein dingliches Hecht bestelle, f
r
so gebe das Grundbuch Auskunft über Art und Umfang des Hechts. | Bei einer Veräußerung des Grundstücks bleibe das eingetragene dingliche Recht bestehen. Der bisherige Eigentümer brauche sich daher um dieses Hecht nicht weiter zu kümmern. Verpflichte er sich dagegen, anderen in der hier durch die Klägerin in Anspruch genommenen Weise Angelmöglichkeiten einzuräumen und seinem Einzelrechtsnachfolger gleiche Verpflichtungen vertraglich aufzuerlegen, so bestehe die Gefahr, daß diese Verpflichtungen bei einer etwa nach langer Zeit stattfindenden Veräußerung - die vielleicht erst der Erbe des Vertragsschließenden vornehme - vergessen würden. Die Folge davon könnten Schadensersatzansprüche des Berechtigten sein. Die Gefahr des Vergessene wachse bei jeder weiteren Grundstücks-Veräußerung. Ein verständiger Grundstückseigentümer werde deshalb kaum bereit sein, Verpflichtungen der hier in Rede stehenden Art einzugehen. Ähnlich lägen die Verhältnisse auf der Gläubigerseite. Berechtigter sei.zunächst derjenige, der mit dem Eigentümer den Vertrag schließe. Das Recht vererbe sich nach den §§ 1922 ff BGB. Das habe aber nicht der Absicht der Vertragschließenden entsprochen; denn Rechtsnachfolger habe der nicht notwendig zu den Erben gehörende jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks nebst seinen ledigen Kindern sein sollen. Eine schuldrechtliche Vertragsgestaltung, welche die Erreichung dieses Zweckes einigermaßen sichern würde, wäre allzu unübersichtlich und daher praktisch nicht vorstellbar.
 
Nach der Ansicht des Berufungsgerichts bedurfte es keiner abschließenden Entseheidung und auch keiner Zeugenvernehmung darüber, ob die Vertragschließenden bei Kenntnis der Nichtigkeit der Dienstbarkeitsbestellung eine schuldrechtliche Gestaltung der erörterten Art gewollt hätten, da selbst dann, wenn dies zutreffen sollte, die ümdeutung ausgeschlossen sei. Es hat ausgeführts Eine ümdeutung sei nur möglich, wenn der damit zu erzielende eingeschränkte Erfolg nicht denjenigen Bedenken unterliege, die zur Nichtigkeit des unmittelbar vorgenommenen Geschäfts geführt hätten.
So lägen die Dinge aber hier. Die Gründe, aus denen § 17 PrBischG die Neubestellung beschränkter dinglicher Bischereirechte verbiete, träfen in vollem Umfang auf die erörterte Umdeutung in ein System von Verpflichtungsgeschäften zu. Mit diesem System von Verpflichtungen würde regelmäßig genau das gleiche erreicht werden wie mit dem dinglichen Bischereirecht, nämlich eine auf unbeschränkte Dauer bestehende Zahl von kleineren Bischereimöglichkeiten beschränkten Inhalts. Ob diese Fischerei auf Grund eines dinglichen oder eines persönlichen Hechts betrieben werde, sei für den Bischereibestand und die Bischzücht gleichgültig. Auf diesen Unterschied sei es dem Gesetzgeber nicht angekommen. Die Umdeutung sei daher wegen Verstoßes gegen den Gesetzeszweck ausgeschlossen. Eine Umdeutung im Sinne einer auf die bei Vertragschluß vorhandenen Personen beschränkten schuldrechtlichen Bischereibefugnis scheide aus, weil sie sich von dem wirtschaftlichen Zweck, den die Vertragschließenden verfolgt hätten, allzuweit entfernen würde und die Klägerin bisher selbst nicht behauptet habe, daß die Anlieger mit einer solchen Regelung einverstanden gewesen wären.
Die Revision greift diese Darlegungen des Berufungsgerichts an und meint, die Dienstbarkeit habe lediglich zur
 
Sicherung der übernommenen obligatorischen Verpflichtung, den Berechtigten das Recht zu dem sportlichen Angeln zu verschaffen, dienen sollen» Nach der Aussage des Nebenintervenienten hätten ihn die Anlieger im Jahre 1933 gebeten, ihnen das Angeln in den beiden Seen zu gestatten, womit er einverstanden gewesen sei. Das habe das Oberlandesgericht unbeachtet gelassen und damit § 286 ZDO verletzt.
Das Oberlandesgericht habe sich also nur mit der Präge zu befassen brauchen, ob der damals abgeschlossene obligatorische Vertrag, der die einfache Angelerlaubnis an einen bestimmten Personenkreis betroffen habe und auf den sich die Klägerin in erster Linie berufen habe, rechtswirksam gewesen sei oder nicht. Dabei habe die Unwirksamkeit der ebenfalls vereinbarten dinglichen Sicherung höchstens nach § 139 BGB von Bedeutung sein können. Die Umdeutung der unwirksamen dinglichen Vereinbarung wäre erst in Betracht gekommen, wenn außer dem dinglichen Rechtsgeschäft ein obligatorisches Rechtsgeschäft überhaupt nicht hätte festgestellt werden können.
Diese Rügen der Revision werden den Darlegungen des Berufungsgerichts nicht gerächt, das bei seinen Erwägungen davon ausgegangen ist, daß im Jahre 1933 zwischen dem Nebenintervenienten und den Ahliegern eine Vereinbarung über die Bestellung des Angelreehts als Dienstbarkeit zustande gekommen ist. Das ist nicht zu beanstanden; denn der Bestellung einer Grunddienstbarkeit liegt regelmäßig ein schuldreöht-licher Vertrag zugrunde, der den Grundstückseigentümer zur Bestellung des dinglichen Rechts verpflichtet. Im allgemeinen schließt aber die Bestellung der Dienstbarkeit nicht den Vertragswillen der Beteiligten in sich, auch persönliche Verpflichtungen zu begründen,* entspricht es vielmehr der Regel, daß derjenige, der die Bestellung der Dienstbarkeit
10
an seinem Grundstuck verspricht, die übernommene Verpflichtung mit der Eintragung des Rechts erschöpft und sich nicht auch noch persönlich zur Gewährung von Nutzungsrechten verpflichten will (vgl» BGB RGRK, 10« Aufl. Vorbemerkung vor ? 1018 BGB)- Da ‘die Eintragung der Grunddienstbarkeit wegen der Vorschrift des § 17 PrFischG, nach der ein Gewässer mit neuen Fischereirechten nicht belastet werden durfte, unzulässig war, hat sich das Berufungsgericht mit Recht gefragt, ob im Jahre 1933 durch die Vereinbarungen der Beteiligten auch eine persönliche Verpflichtung des Nebenintervenienten habe begründet werden sollen. Dabei hat es auf Bedenken hingewiesen, die der Annahme einer solchen persönlichen Verpflichtung des Nebenintervenienten entgegenstehen könnten«
Es hat aber die Frage des obligatorischen Schuldverhältnisses zunächst offen gelassen und geprüft, ob den Ansprüchen der Klägerin etwa im Wege der Umdeutung zu dem Erfolge verhelfen werden könne. Wenn es dabei auch zu dem Ergebnis gelangt ist, daß hier eine Umdeutung gemäß § 140 BGB nicht möglich sei, so hat es doch entgegen der Meinung der Revision eine schuld-rechtliche Verpflichtung des Nebenintervenienten zur Erteilung einer beschränkten Fischereierlaubnis ebenfalls in Erwägung gezogen. Seine Ansicht, daß die Klageanträge auch unter dem Gesichtspunkt einer schuldrechtlichen Verpflichtung des Nebenintervenienten nicht begründet seien, ist aus den nachfolgenden Gründen rechtlich nicht zu beanstanden«
Das preußische *ischereigesetz unterscheidet zwischen der Fischereiberechtigung, die nach § 7 PrFischG grundsätzlich dem Eigentümer des Gewässers zusteht, soweit nicht frühere Fischereirechte aufrecht erhalten worden sind, und dem Recht zur Ausübung der Fischerei. Letztere kann nach § 28 Abs« 1 PrFischG einem anderen durch Vertrag in vollem Umfange oder unter Beschränkung auf den Fischfang übertragen werden. Die Übertragung der vollen Ausübung des Fischereirechts kann nach
I
11
§ 29 PrFischG nur durch einen Pachtvertrag erfolgen, welcher der schriftlichen Form bedarf. Zur Ausübung des Fischereirechts unter Beschränkung auf den Fischfang, wie sie von der Klägerin in Anspruch genommen wird, bedarf es eines Erlaubnisscheins. Dieser Schein, der von dem Fischereiberechtigten oder dem Fischereipächter auszustellen ist, dient einmal dazu, den Fischereibehörden gegenüber den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei zu führen (vgl. Born, Das preußische Fischereigesetz, § 28 Anm. 2). Er ist insoweit ein privatrechtliches Legitimationspapier und von dem Fischereischein zu unterscheiden, der ein von der Fischereibehörde ausgestelltes öffentliches, für ganz Preußen gültiges, auf einen bestimmten Namen ausgestelltes Ausweispapier des Inhalts darstellt, daß von Polizei wegen ganz allgemein gegen eine FischereiausÜbung des Inhabers nichts einzuwenden sei. Der Erlaubnisschein hatte aber nicht lediglich die Funktion eines Legitimationspapiers. Seiner Erteilung wird regelmäßig ein privatrechtlicher Vertrag zugrunde liegen, der den verschiedensten Inhalt haben kann (vgl. Delius, Das preußische Fischereigesetz, 2. Aufl«
? 28 Anm. 2; Born aaO § 28 Anm, 2; Görcke, Das preußische Fischereigesetz, § 28 Anm. 2 und § 98 Anm. 3; Schlegelberger, Fischereigesetz, § 28 Anm. 4, in von Brauchitsch, Verwaltungsgesetze für Preußen, 3« Band, Seite 374 ff, 405)*
Hier macht die Klägerin geltend, daß ihrem Ehemann durch einen obligatorischen Vertrag die Befugnis zu dem sportlichen Fischen mit der Angel gegen Entgelt eingeräumt worden sei.
Das Berufungsgericht hat das als richtig unterstellt (Seite 14 des Urteils). Seiner Auffassung, daß auch in diesem Falle die Klageanträge nicht begründet seien, ist beizutreten.
Wenn auch für das der Erteilung des Erlaubnisscheines zugrunde liegende Rechtsgeschäft, wie das Berufungsgericht
12
zutreffend ausführt, eine Form nicht vorgeschrieben ist, so hängt doch seine Wirksamkeit von der Erteilung des Erlaubnisscheins ab; denn nach § 28 Abs. 1 Satz 2 PrFischG wird ein unter Beschränkung auf den Fischfang abgeschlossener Vertrag erst durch Erteilung eines Erlaubnisscheins wirksam. Das Gesetz schreibt danach insoweit eine Form vor. Ein formloser Vertrag ist infolgedessen nur in den Fällen des § 98 Abs. 3 PrFischG wirksam, in denen ein Erlaubnisschein nicht erforderlich ist. In allen anderen Fällen entsteht die Verpflichtung des Fischereiberechtigten oder des Pächters auf Grund der Abmachungen Uber die Einräumung einer beschränkten Fischereibefugnis erst mit der Ausstellung eines den Vorschriften des § 98 AbSö 6 PrFischG entsprechenden Erlaubnisscheins und seiner Übergabe an den Begünstigten, da erst dann der gesetzlich vorgeschriebenen Form genügt ist. Die nur mündlich erteilte Erlaubnis ist danach gemäß § 125 BGB nichtig (vgl. Born aaO § 28 Anm. 2, Seite 116; Görcke aaO § 28 Anm. 2; Delius aaO § 28 Anm. 2, Seite 72/73; Schlegelberger aaO § 28 Anm. 4; Urteil des Kammergerichts vom 5. Mai 1927 in Bd. 10, Seite 247» 248 der Zeitschrift für Agrar- und Waeserrecht)* Der Klägerin ist ein Erlaubnisschein bisher nicht erteilt. Ein Vertrag des Nebenintervenienten mit dem Ehemann der Klägerin über die Einräumung einer beschränkten Fischereibefugnis ist daher nach dem zuvor Gesagten nicht wirksam geworden. Das Berufungsgericht hat danach einen obligatorischen Anspruch der Klägerin, ihr das unentgeltliche sportliche Fischen mit der Angel im B^IB See und im HWsee zu gestatten und ihr eine Angelkarte unentgeltlich auszustellen, ohne Rechtsirrtum verneint.
Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Umdeutung der vereinbarten Bestellung des Angelrechts als Grunddienstbarkeit in eine schuldrechtliche Verpflichtung nicht möglich
I
ist, weil dies, wie das Berufungsgericht meint, gegen den Zv^eck des § 17 PrFischG verstoßen würde. Nähme man in dieser Frage einen gegenteiligen Standpunkt ein, so würde das auf den Abschluß eines schuldrechtlichen Vertrages auf Einräumung einer beschränkten Fischereibefugnis hinauslaufen, aus dem die Ansprüche der Klägerin mangels Erteilung eines Erlaubnisscheins ebenfalls nicht hergeleitet werden könnten.
Die Klägerin ist, wie ihrem Klageantrag zu 1 zu entnehmen ist, der Ansicht, sie könne allein auf Grund des im Jahre 1933 zwischen ihrem Ehemann und dem Nebenintervenienten geschlossenen schuldrechtlichen Vertrages auf Erteilung eines Erlaubnisscheins klagen. letzteres ist indessen nicht der Fall. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß nach ?. 98 Abs. 6 PrFischG ein Erlaubnisschein nur für einen Zeitraum von längstens drei Jahren erteilt werden darf und infolgedessen auch eine schuldrechtliche Verpflichtung, welche die Begründung eines beschränkten Fischereirechts zu dem Gegenstand habe, nicht länger wirksam sein könne als die auf der Erteilung eines Erlaubnisscheins beruhende Berechtigung. Denn aue'der Beschränkung der Geltungsdauer der Erlaubnisscheine auf drei Jahre ist zu folgern, daß nach dem Willen des Gesetzgebers nur eine kurzfristige Verpflichtung des Fischereiberechtigten oder des Fischereipächters hinsichtlich einer beschränkten Ausübung des Fischereirechts durch andere zulässig sein soll und sich diese daher nicht ein und derselben Person gegenüber zur Erteilung weiterer Erlaubnisscheine verpflichten oder sogar eine auf unbegrenzte Dauer abgestellte Verpflichtung eingehen können. Es kommt hinzu, daß der Zulässigkeit einer schuldrechtlichen, für lange Zeit vorgesehenen beschränkten Fischereibefugnis auch weitere Bedenken
 
entgegensteheno Das Berufungsgericht hat mit zutreffender Begründung dargelegt, daß das preußische Fischereigesetz auf eine Klarstellung der Fischereiberechtigungen abzielt und es seit dem Jahre 1927 nur eingetragene, also offenkundige unbeschränkte Fischereirechte gibt» Noch bestehende beschränkte Fischereirechte können nach § 20 PrFischG durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf den Eigentümer des Gewässers übertragen werden; in diesem Falle erlischt nach § 24 PrFischG regelmäßig das Fischereirecht als besonderes Recht, wodurch im Laufe der Zeit der Fortfall derartiger Rechte erreicht werden soll«. Mit Recht hat das Berufungsgericht ferner darauf hingewiesen, daß die beschränkten Fischereirechte nach § 24 PrFischG ablösbar sind, während dies bei einer schuldrechtlichen Dauerverpflichtung zur Gestattung einer beschränkten Fischereiausübung nicht der Fall sein würde» Auch darin ist dem Oberlandesgericht beizutreten, daß beschränkte Fischereirechte nach § 2? PrFischG unter bestimmten Voraussetzungen gegen Entschädigung des Berechtigten beschränkt oder aufgehoben werden können, solche Maßnahmen aber bei nur schuldrechtlichen Beziehungen mindestens sehr erschwert wären. Alle diese gesetzlichen Vorschriften sprechen ebenfalls dafür, daß Sine rein schuldrechtliche Verpflichtung zur dauernden Gestattung einer beschränkten Fischereiausübung dem Sinn und Zweck des Fischereigesetzes widersprechen würde und eine Bindung des Fischereiberechtigten oder des Fischereipächters nur im Rahmen des § 98 PrFischG möglich und zulässig ist. Ohne Rechtsirrtum hat nach alledem das Berufungsgericht die Ansicht vertreten, daß der Feststellungsanspruch der Klägerin schon deshalb entfalle, weil die gesetzliche Frist, während welcher eine Bindung des Nebenintervenienten hätte bestehen können, längst verstrichen sei.
Da das Klagebegehren auch nicht unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt sein kann, hat das Berufungsgericht im Ergebnis die Klage mit Recht abgewiesen.
Die Revision war daher als unbegründet mit der Kostenfolge aus den §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO zurückzuweisen, wobei es sich erübrigte, auf die erhobenen Rügen im einzelnen einzugehen.
Dr. Tasche	Dr.	Hückinghaus	Schuster
 Hattern
Offterdinger