in diesem Einzugsgebiet befindlichen Milcherzeuger verpflichtet waren, die von ihnen gewonnene Milch' (nach Abzug ihres Eigenbedarfs) an die Molkerei des Klägers abzuliefern„ Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 22o April 1939 verkaufte der Kläger sein vorgenanntes Grundstück nebst den darauf befindlichen Gebäuden und den Maschinen und sonstigen -Betriebs? und dem Landwirt Franz Schl bestand , hie Beklagte wurde am 25 ^ Juni 1939 als Eigentümerin des ihr verkauften Grundstücks in das Grundbuch eingetragen und hat seitdem den mclkereibetrieb des* Klägers , indem sie dessen "Einzugsgebiet” übernahm, fortgeführt« über den Kaufpreis war in § 2 des Kaufvertrages vom 22o April 1939 bestimmt: "Gegen den Molkereibesitzer Wilhelm Molkerei sind für die liilchlieferanten' Forderungen geltend gemacht worden, die sich aus unrichtigen Auszahlungen ergeben sollen« Ohne .Anerkennung einer Hechts Verpflichtung und zur vergleichsweisen Ilrledigung dieser behaupteten Forderungen erklärt sich Herr Wilhelm bereit, einen Betrag von 13 000 HM auf den Kaufpreis der Molkerei (vgl Kaufvertrag vom heutigen Tage) in Anrechnung zu bringen«, Die Genossenschaft als Käufer der Molkerei übernimmt dagegen nie Verpflichtung Herrn von allen etwaigen Forderungen der bishe- April 1939 waren folgende Ereignisse /orausgegangens Bin Teil der Milchlieferanten des Klägers hatte behauptet; aer Kläger habe sie bei der Abrechnung über die von ihnen angelieferte Milch betrogen und sich auch sonstige Unregelmäßigkeiten zuschulden kommen lassen« Biese Vorwürfe hatten dazu geführt, daß der Milchund Fettwirtschaftsverband Hheinland-westfalen in Bssen,' auf den die Funktionen des dem 1o Oktober Milchversorgungsverbandes Münsterland seit 1938 übergegangen waren (vgl Anordnung des Heichsbauernführers vom 20.« August 1938 -Beichsnahrstands-verkündungsblatt S 427-)? Anzeige wegen Betruges und Urkundenfälschung erstattet hatte« Die Erstattung dieser Anzeige war den Landwirt FflBMHNHfe, welcher bei der Gründung der Beklagten zu deren Vorstandsmitglied gewählt wurde und schon vorher mit dem Kläger über .^erkauf von dessen Molkerei an die su gründende ."beklagte Genossenschaft verhandelt hatte, bekannt, ferner hatte PflHMHIM bei dieseiv Verhandlungen dem Kläger angekündigt, daß er von seinen etwa 350 Milchlieferanten Klagen auf Nachzahlung der ihnen angeblich vorenthaltenen Beträge'zu erwarten habe» Brittens hatte FflflRHHfe schon im Jahre 1938 von den Kläger eine Zahlung von 5 000 HM mit der Begründung verlangt, er hätte bei einer anderen 2.Iolkerei einen höheren Milchpreis erhalten können, als ihn der Kläger gezahlt habe.. Schließlich hatte der Milch-,und Fettwirtschaftsverband MheInland-Westfalen im März 1939 eine Anordnung der Hauptvereinigung der deutschen Milchund Bettwirtschaft erwirkt, durch ..eiche das "Einzugsgebiet" des Klägers freigegeben, , dobu der Abiieierungszwang für die Uilcherzeuger dieses Göt biets aufgehoben wurde0 Von dieser Anordnung war zwar nicht dem Kläger Kenntnis gegeben worden,wohl aber durch ein als "vertraulich" .bezeichnetes Schreiben des ■. .trieb an die obengenannte Genossenschaft: (die Beklagte) verkauft hato Bei diesen Verhandlungen sind auch die für die Milchlieferanten geltend gemachten Forderungen erörtert wordene Die bestehenden Streitpunkte sind im Wege des Vergleichs in der Weise bereinigt .worden, daß Herr Wilhelm OflÜBP -ohne Anerkennung einer Hechtsverpflichtung- auf den vereinbarten Kaufpreis den Betrag von 13 000 HM zur Anrechnung bringt0 Damit sollen alle etwaigen Ansprache der Milchlieferanten 'abgegolten sein, Bei dieser Sachlage haben wir kein Interesse aä der Durchführung des Strafverfahrens und erklären uns -mit der Einstellung desselben einverstanden» V/ir bitten, dieses Schreiben an die Staatsanwaltschaft in Münster weiterzuleiten” o Der Klager hat Klage erhoben nit dem Anträge, die Beklagte zu verurteilen, den im Grundbuch von Südkirchen Band 10 Blatt 254 eingetragenen Grundbesitz nebst aufstehenden:.Gebäulichkeiten-und Zubehör an ihn aufsulassen und darin einzuwilligen, daß er als Eigentümer dieses Grundbesitzes in das Grundbuch eingetragen werde« 22 o April 1939 wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) nichtig sei und im übrigen wegen widerrechtlicher Drohung sowie ”aus allen sonst möglichen KechtsgrÜn&en” ange-fochten werde; insbesondere hat er geltend gemacht/ daß der vereinbarte Kaufpreis von 76 000 EM (bezw* 63 000 KM) in auffälligem Mißverhältnis zu dem Viert des Kaufgegenstandes werden, wenn sich der Kläger infolge der gegen ihn erstatte-ten Strafanzeige and wegen der ihm etwa drohenden Klagen der angeblich geschädigten Milchlieferanten in einer gewissen Notlage befunden haben sollte; hiermit habe sie nichts-zu tun, da sie erst am 21« April 1939 durch Eintragung in das Genossensehaftsregister als juristische Person entstanden • sei 0 Im übrigen hat sie ausgeführt, der Viert'- der Kundschaft , des Klägers (seines sogenannten "Einzugsgebietes") müsse bei der xTachprüfung, ob der Kaufpreis gröblich unangemessen ge-n wehen sei, äußer Betracht bleiben« Endlich hat sie-sicfr'darf auf berufen, der Kläger habe gegen sie schon im Jahre 1942 auf Zahlung der im Kaufverträge vom 22« April 1939 auf den Kaufpreis ’’angerechneten" 13 000 KM geklagt: diese Klage sei zwar als.unbegründet abgewiesen worden, aber uie Tatsache ihrer Eiiiebung zeige, daß der Kläger damals den Kaufvertrag vom 22o April 1939 far rechtsv/irksam gehalten habe« zu erstatten sei, so habe sie immerhin noch Anspruch auf'Zahlung von rund 35 000 bis 40 000 DLL Ausserdem sei nahezu die gesamte Einrichtung der Molkerei erneuert worden» Soweit es sich ubi mit dem Grund und Boden verbundene Einrichtungen handele, .'werde die Beklagte lieber von ihrem Y/egnahnerecht Gebrauch machen, als sie dem Kläger zu überlassen» Sein ”Bihzugsgebiet”' bekomme der Kläger ohnehin nicht wieder, denn er könne den Milchund Fettwirtschafts-verband nicht zwingen, ihm sein früheres "Einzugsgebiet” von neuem zu übertragen» Der Kläger hat hierzu erklärt, daß die -Klage nicht auf Herausgabe des Besitzes,:sondern auf Grund-buchberiehtigung (§ 894 BGB) gerichtet sei, und daß; deshalb die Ausführungen der Beklagten über ihr■angebliches Zurückbehaltungsrecht unerheblich seien» Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu-rückgewiesen» Es hat ausgeführt, daß nach $ 133 BGB nicht nur der Kaufvertrag vom 22» April 1939? tigung des von der Beklagten erst im zweiten Rechtszuge beanspruchten Zurückbehaltungsrechts hat es nach § 529 Abs 2 Satz 1 ZPO abgelehnt, weil es nach seiner Überzeugung eine grobe Nachlässigkeit der Beklagten sei, daß sie sich nicht schon im ersten Hechtszuge-auf dieses Recht berufen habe, und weil'sich- durch Berücksichtigung des Zurückbehaltungsrechts die Entscheidung des Rechtsstreits verzögert hat- • te« Ent s c: ie i dung3tgr und Io Die Revision wendet sich mit Unrecht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kaufvertrag vom 22* April 1959 und seine Ausführung (insbesondere die Auflassung des verkauften Grundstücks)'-wucherisch in Sinne des § 138 BGB gewesen und daher nichtig seien« IIc Bei der Bemessung des dem Kläger gezahlten Kaufpreises ist ausweislich des Kaufvertrages nur der Y/ert des'verkauften Grundstücks einschließlich der Gebäude und der \7ert der Klolkereieinrichtung veranschlagt worden, und zwar der erste Wert mit 35 000 RH, der zweite mit 4'i 000 RH« Für den' Geschäftswert hat der Kläger keine Vergütung erhalten* Bie Meinung der Beklagten, der Kläger.habe auf eine Vergütung ; des Geschäftswertes, wirtschaftlich betrachtet5 keinen Anspruch gehabt» weil der Geschäftsv/ert der Molkerei im wesentlichen auf dem für Sie festgesetzten "Einzugsgebiet” be^-ruht und der Kläger auf.'das 'Fortbestehen seines ’hüinzugsge^ bietes” kein Hecht gehabt habe, ist irrig„ Selbstwenn für die Molkerei des Klägers kein "Einzugsgebiet” festgesetzt gewesen wäre, hätte sie einen gewissen und nicht unbeträclit- / liehen Geschäftswert schon dadurch gehabt, daß ihre zentrale Lage in einem gewissen Gebiet und ihr langes Bestehen (seit 1908) ihr ein tatsächliches Monopol verschaffte0 Dieses tat-sächliche Monopol, wie es vor Festsetzung des "Einzugsgebietes^ bestand, war dadurch zu einem rechtlichen Monopol verstärkt worden, daß ihr seit dem Januar 1935 ein bestimmtes "Einzugsgebiet” zugeteilt worden war 0 Biese Sach- _ und .liechts- den von der Beklagten gegen dieses Gutachten erhobenen Bedenken auseinandergesetzt0 Biese Ausführungen des Berufungsgerichts sind, entgegen der Meinung der Revisionsklägerin, nicht zu beanstanden«, Die Revision satz vom 80 November 1950 vorgetragene Tatsachen; Nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils habe eine Generalversammlung der Beklagten stattgefunden, welcher die Frage vorgelegt worden sei, ob gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt werden solle5-' es sei zunächst nicht sicher gewesen, ob die Versammlung sich zur Einlegung der Berufung entschließen würde; nachdem aber die Urteilsgründe verlesen worden seien und die Versammlung die außerordentlich schweren Vorwürfe erfahren habe, die der Kläger gegen PjflHHHHH erhoben hätte, sei einstimmig beschlossen worden, die Berufung öurchzuführeno !■ bekannt; nach der Aussage des Zeu* bei den Verhandlungen über den Kauf der Llolkerei dem Kläger sogar erklärt, er müsse mit mehreren idoxiaten Gefängnis rechnen, falls er seine llolkerei nicht verkaufen würde; damit hängt offensichtlich der am 22« April 1939, unmittelbar nach dem Verkauf, von der Beklagten an den Kilch- und Fettv/irtschaftsvorbond Kheinland-Y/estfalen gerichtete Brief zusammen, in welchem die Beklagte erklärte, sie habe nach geschehenen Verkauf der Llolkerei ;ein Interesse an der BurchfUhrung des Strafverfahrens und erkläre ' . Ob der Kläger die "Rücknahme der Strafanzeige" erst nach Abschluß des Kaufvertrages verlangt oder sie:ausdrücklich zur Voraussetzung des Abschlusses des Kaufvertrages gemacht hat;, ist deshalb gleichgültig, weil das -&erufungs-urteil -entgegen der Annahme der revision- nicht ausgesprochen hat5 daß für die Rücknahme der Anzeige (richtigt für das Schreiben der Beklagten an den -lieh- und Fettwirtschafts verband Rheinland-Westfalen) "ein Entgelt gefordert oder gewährt worden sein0 Drittens ergab sich eine Rotlage des Klägers daraus, daß der Kläger ernstlich mit der Möglichkeit rechnen mußte, es würde zunächst sein "Einzugsgebiet" freigegeben werden und es würde später, wenn die Beklagte seinen Molkereibetrieb nicht käuflich übernahm, sondern einen neuen Molkereibetrieb eroffnete, sein bisheriges "Einzugsgebiet" dein neuen Molkerei betrieb der Beklagten .zugeteilt werden» Auch diese Besorgnis des Klägers ist nicht unbegründet gewesens Die Hauptv.ereini- welcher sowohl er selbst als auch der Kläger beigewohnt habe« sei dem Klager eröffnet worden, daß er mit Freigabe seines Einzugsgebietes zu rechnen habe* III0 hie unter I und II erörterten Umstände des Klägers ■ waren der Beklagten bekannt; es genügt, daß diese Kenntnis bei Abschluß des Vertrages vom 22« April 1939, bei welchem sämtliche Vorstandsmitglieder der Beklagten (Pi. j Wo Sch^B^ und F, dc1i#|^: mit wirkten, nur ein- dessen wirtschaftlicher Wert für die Beklagte wesentlich davon abhing, daß der Beklagten das "Einzugsgebiet" des Klägers zufiel? daß den drei Vorstandsmitgliedern der Beklagten als Landwirten die wirtschaftliche Bedeutung eines "Einzugsgebiets" bekannt war, versteht sich von selbst, und daß der-Kläger den ihm gebotenen Kaufpreis für zu gering hielt und seinerseits 100 000 RH verlangte, hat BflHBHHF bei seiner Vernehmung zugestanuen* Schließlich unterliegt die Feststellung im Berufungsurteil, daß die Vorstandsmitglieder in Kenntnis der vorbezeichneten Tatsachen die »Schwierigkeiten des Klägers durch den Abschluß des-/ Vertrages vom 22c April 1959 ausgenutst hshen, keinen/Beden-ken,, Daraus folgt, daß der.Kaufvertrag vom 22* April 1939 wucherisch im Sinne das § 138 Abs 2 BGB und mithin nichtig isto Die Dichtigkeit des Kaufvertrages zieht auch die nichtig-keit des Eigentumserwerbes der Beklagten an dem ihr vom Klager verkauften Grundstück nach sich» Im Falle des § 138 Abs 2 BGB will das Gesetz nicht nur, die Dichtigkeit des Grundge- -rr schäftes (im vorliegenden Falle: des Kaufvertrags vom 22* April 1939) aussprechen, sondern es will auch die Wirksamkeit der Vermogensverscliiebung verhindern, die auf dem wucherischen Grundgeschäft .beruht; daher ist auch das Sichgewähren-lassen von Vernögensvorteiien, ddu die auf einem wucherischen Kecktsgeseixäft beruhende dingliche Eecatsänderung, nichtig* | i o Eine Heilung des nichtigen Vertrages und der gleichfalls nichtigen zur Erfüllung dieses Vertrages dienenden Akte ist dadurch, daß der /Kläger im Jahre 1942 gegen die Beklagte auf Zahlung der 13 000 Bll geklagt hat-, welche im KCäü'f -vertrage vom 22, April 1939 als durch "Anrechnung*1 auf den', Kaufpreis von 76.000 Bll, getilgt bezeichnet waren, nicht, eifai: BGB bestätigt werden* Schon aus diesem Grunde liegt in der vom Häger im Jahre 194-2 gegen die Beklagte erhobenen Klage keine Bestätigung des Kaufvertrags vom 22<> April 1939 und .der zwecks- -Erfüllung dieses Vertrages vorgenoimiiehen Auflassung ^ Bie Bestimmung des § Ui Abs 1 BGB? nach welcher ein wegen Wuchers nichtiger Grundstücksverkauf nur durch einen der Form des § 313 BGB genügenden Vertrag bestätigt werden kann, läßt sich nicht unter Berufung auf § 242 3G3 mit dem Hinweis darauf ausschalten, daß ßer Bewucherte -wie im vorliegenden Palle- durch eine formlose Brklärung zu erkennen gegeben habe, er sehe den Vertrag nicht als wucherisch.an$ diese Hrklärung war, eben weil sie der nach § 141 Abs 1 in Verb mit §3/13' BGB notwendigen Form entbehrte, unbeachtlich« wenn die Beklagte dagegen gesichert sein wollte, daß der Kläger sich späterhin einmal auf He Dichtigkeit' des Kaufvertrages. da sie es aber unterlassen hat, eine formgerechte Bestätigung des "Vertrags herbeizufUhren, so muß sie sich damit abfinden, daß dem Kläger bis zur Verjährung seiner Ansprüche das Hecht verblieben ist, sich auf die Nichtigkeit des Vertrags zu berufen* 2o Auch damit kann die Beklagte nicht gehört werden, daß das Berufungsgericht ihren erst im zweiten Hechtszug im Schriftsatz vom 22* Juli 195‘B angekündigten und erst in der letzten mündlichen Verhandlung am 17* November 1950 verlesenen. Pllil lässigkeit nicht schon innersten Hechtszug gestellt worden und seine Berücksichtigung hätte die Erledigung des Rechtsstreits verzögerte Der Ausspruch des Berufungsgerichts, es beruhe auf grobem Verschulden der Beklagten, daß sie ihren Hilfsantrag nicht schon im ersten Hechtszuge gestellt habe, ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen^ daß das Berufungsgericht den Begriff der groben Nachlässigkeit verkannt habe, ist nicht ersichtlich* her Ausspruch, daß durch Zulassung des Hilfsantrags die Erledigung des Rechtsstreites verzögert worden wäre, ist offensichtlich zutreffend Y/enn die Revision meint, mindestens insoweit hätte keine Ver-zögerung eintreten können, als die Beklagte ihr Zurückbehaltungsrecht nur wegen des von ihr an den Kläger gezahlten Kaufpreises hätte ausüben wollen, weil insoweit lediglich über die Rechtsfrage der Umstellung" (1 Ru = 1 BLI oder 10 HM - 1 EM) zu entscheiden gewesen wäre, so wird dabei übersehen, daß die Beklagte erklärt hatte, das Zurückbehaltungsrecht werde insoweit ”in Rahmen des heute noch vorhandenen 7/ertes des Gebäudes und der Grundstücke (richtig? 242 BGB rechtsschöpferisch zu schaffender Ausgleich” sei* Aus diesen Erklärungen ergibt sich, daß es den-Wünschen derxBekla0ten nicht entsprochen hätte, wenn das Berufungsgericht ihren Hilfsantrag nur in Höhe von 6 300 EM zugelassen hätten 'die Erklärung, ihr Zurück, behaltuhgsrecht hilfsweise‘nur wegen der nach dem Umstel-lungsgesetz festzustellenden Betrüge ihres vorerwähnten An- *J
IJR J 5/51
■Verkündet ■ am 27» Juni 1952 Hoffmeister. Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle«,
2362
098
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Mollcere^enossenschaft SMHft eGmbH in C Kr eis ? -T e r treten durc h die Vorstand s mit-
glieder Landwirt Walter PMMMBWP? Land- und Gastwirt Wilhelm Bch<^^^ B|HP und Ba4H^ Franz Sch^B^
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. BHB
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gegen
der Kaufmann Wilhelm 0 (Kreis iBHHHBHP) ?
in S<
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßhevollinächtigter: " Rechtsanwalt Df .
hat der V. Zivilsenat des.Bundesgerichtshofs auf die mündliche . Verhandlung vom 27» Juni 1952 unter Mitwirkung des SenatsPräsi-
denten Profo Br« Pritsch und der Bundesrichter Bro von Normann, Br« Heck. Schuster und n, Oechßler s*
für Recht erkann'
Die xtevision der Beklagten gegen das Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 17* November 1950 wird zurückgewiesen» Bas Urteil der 3 a Zivilkammer des Landgerichts in Münster vom 29« März 1950 wird jedoch zu Ziffer 1) des urteilsausspruchs ’dahin berichtigt: "Die Beklagte wird verurteilt, zuzustimmen , daß der Kläger im Wege der Grundbuchberichtigung als --Eigentümer, des Flurstücks 54 der Flur 12 der Gemarkung SflBHldn das Grundbuch eingetragen wird1* o Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens o
Von Rechts wegen
Tatbestands
Der Kläger Wilhelm betrieb seit 1908 auf einem
ihm-'gehörigen im Grundbuch von (des Amtsgerichts
in Band -9 Blatt 238 ( jetzt: Band 10 Blatt 234V
eingetragenen Grundstück (Gemarkung SfliHHM) Flur 12 Flurstück 34) eine Molkerei, welcher durch eine Anordnung des Milchveip^orgungsverbandes Münsterland vom 20 0 Januar 1935 ; ein bestimmter Teil des Kreises 14HHHHHM) uls sogenanntes "Einzugsgebiet” mit der "Wirkung zugewiesen war, daß die
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in diesem Einzugsgebiet befindlichen Milcherzeuger verpflichtet waren, die von ihnen gewonnene Milch' (nach Abzug ihres Eigenbedarfs) an die Molkerei des Klägers abzuliefern„ Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 22o April 1939 verkaufte der Kläger sein vorgenanntes Grundstück nebst den darauf befindlichen Gebäuden und den Maschinen und sonstigen -Betriebs? geraten an die am 18» April 1939 gegründete und am 21, April 1939- in das Genossenschaftsregister eingetragene beklagte Genossenchait, deren Vorstend damals aus dem Landwirt ^
dem Landwirt V/ilheln Sc;
und dem Landwirt
Franz Schl
bestand , hie Beklagte wurde am 25 ^ Juni 1939 als Eigentümerin des ihr verkauften Grundstücks in das Grundbuch eingetragen und hat seitdem den mclkereibetrieb des* Klägers , indem sie dessen "Einzugsgebiet” übernahm, fortgeführt« über den Kaufpreis war in § 2 des Kaufvertrages vom 22o April 1939 bestimmt:
"Der xCaufpreis beträgt 76 000 EIL Auf diesen-Kaufpreis wird ein Betrag von.13 000 HM in Anrechnung gebracht, und zwar entsprechend der heute,zwischen den Vertragsparteien getroffenen besonderen Vereinbarung 0 *. » ; « Von dem Kaufpreis entfallen 35 000 HM auf das Grundstück mit den auf stehenden Gebaulichkeiteno Der liest ‘entfallt auf die übrigen verkauften Gegenstände? «■_
üie hier erwähnte "besondere Vereinbarung"? welche am 22-, April i939 in einfacher Schriftform abgeschlossen wurde? lautete folgendermaßen?
"Gegen den Molkereibesitzer Wilhelm Molkerei
sind für die liilchlieferanten' Forderungen geltend gemacht worden, die sich aus unrichtigen Auszahlungen ergeben sollen« Ohne .Anerkennung einer Hechts Verpflichtung und zur vergleichsweisen Ilrledigung dieser behaupteten Forderungen erklärt sich Herr Wilhelm bereit, einen Betrag von 13 000 HM auf den Kaufpreis der Molkerei (vgl Kaufvertrag vom heutigen Tage) in Anrechnung zu bringen«, Die Genossenschaft als Käufer der Molkerei übernimmt dagegen nie Verpflichtung Herrn von allen etwaigen Forderungen der bishe-
rigen Milchlieferanten•freizustellen, die gegen ihn gestellt werden sollten"o
-ein ^auf/ertrag vom 22. April 1939 waren folgende Ereignisse /orausgegangens Bin Teil der Milchlieferanten des Klägers hatte behauptet; aer Kläger habe sie bei der Abrechnung über die von ihnen angelieferte Milch betrogen und sich auch sonstige Unregelmäßigkeiten zuschulden kommen lassen« Biese Vorwürfe hatten dazu geführt, daß der Milchund Fettwirtschaftsverband Hheinland-westfalen in Bssen,' auf den die
Funktionen des dem 1o Oktober
Milchversorgungsverbandes Münsterland seit 1938 übergegangen waren (vgl Anordnung des
Heichsbauernführers vom 20.« August 1938 -Beichsnahrstands-verkündungsblatt S 427-)? am 24° März 1939 gegen den Kläger. Anzeige wegen Betruges und Urkundenfälschung erstattet hatte« Die Erstattung dieser Anzeige war den Landwirt FflBMHNHfe, welcher bei der Gründung der Beklagten zu deren Vorstandsmitglied gewählt wurde und schon vorher mit dem Kläger über
.^erkauf von dessen Molkerei an die su gründende ."beklagte Genossenschaft verhandelt hatte, bekannt, ferner hatte PflHMHIM bei dieseiv Verhandlungen dem Kläger angekündigt, daß er von seinen etwa 350 Milchlieferanten Klagen auf Nachzahlung der ihnen angeblich vorenthaltenen Beträge'zu erwarten habe» Brittens hatte FflflRHHfe schon im Jahre 1938 von den Kläger eine Zahlung von 5 000 HM mit der Begründung verlangt, er hätte bei einer anderen 2.Iolkerei einen höheren Milchpreis erhalten können, als ihn der Kläger gezahlt habe.. Schließlich hatte der Milch-,und Fettwirtschaftsverband
MheInland-Westfalen im März 1939 eine Anordnung der Hauptvereinigung der deutschen Milchund Bettwirtschaft erwirkt, durch ..eiche das "Einzugsgebiet" des Klägers freigegeben, , dobu der Abiieierungszwang für die Uilcherzeuger dieses Göt biets aufgehoben wurde0 Von dieser Anordnung war zwar nicht dem Kläger Kenntnis gegeben worden,wohl aber durch ein als "vertraulich" .bezeichnetes Schreiben des ■. "Verbandes ländli-
cher Genossenschaften der Provinz Westfalen" vom 23-. Marz 1939 der Kreisbauernschaft in LMBHBi, bei welcher
Hauptabteilungs 1 eiter war, Unmittelbar nach Abschluß des Kaufvertrages vom 22« Apixl 1939 richtete die Beklagte an den Milchund Bettwirtschaftsverband Hhe inland* Westfalen einen Brief, in welchem es hieß:
"Es ist Ihnen aus den unter Ihrer Mitwirkung geführten Verhandlungen bekannt, daß . seinen Molkereibe-
.trieb an die obengenannte Genossenschaft: (die Beklagte) verkauft hato Bei diesen Verhandlungen sind auch die für die Milchlieferanten geltend gemachten Forderungen erörtert wordene Die bestehenden Streitpunkte sind im Wege des Vergleichs in der Weise bereinigt .worden, daß Herr Wilhelm OflÜBP -ohne Anerkennung einer Hechtsverpflichtung- auf den vereinbarten Kaufpreis den Betrag
von 13 000 HM zur Anrechnung bringt0 Damit sollen alle etwaigen Ansprache der Milchlieferanten 'abgegolten sein, Bei dieser Sachlage haben wir kein Interesse aä der Durchführung des Strafverfahrens und erklären uns -mit der Einstellung desselben einverstanden» V/ir bitten, dieses Schreiben an die Staatsanwaltschaft in Münster weiterzuleiten” o
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Unstreitig ist gegen den Kläger keine Anklage erhoben wordenf
ob die Staatsanwaltschaft- gegen ihn ein Ermittlungsverfahren
eingeleitet oder ob und aus welchen Gründen sie ein etwa
eingeleitetes -Ermittlungsverfahren eingestellt hat , steht
nicht fest «'--.Unstreitig ist ferner einerseits, daß die Be-*-
klagte keinerlei Zahlungen zur Entschädigung der uurch den
Kläger angeblich: betrogenen Milchlieferanten geleistet hat,
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und andererseits, daß keiner dieser angeblich betrogenen Milchlieferanten seine Ansprüche gegen den Kläger verfolgt hat o
Der Klager hat Klage erhoben nit dem Anträge,
die Beklagte zu verurteilen, den im Grundbuch von Südkirchen Band 10 Blatt 254 eingetragenen Grundbesitz nebst aufstehenden:.Gebäulichkeiten-und Zubehör an ihn aufsulassen und darin einzuwilligen, daß er als Eigentümer dieses Grundbesitzes in das Grundbuch eingetragen werde«
Er hat die Klage damit begründet, daß der Kaufvertrag vom.
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22 o April 1939 wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) nichtig sei und im übrigen wegen widerrechtlicher Drohung sowie ”aus allen sonst möglichen KechtsgrÜn&en” ange-fochten werde; insbesondere hat er geltend gemacht/ daß der vereinbarte Kaufpreis von 76 000 EM (bezw* 63 000 KM) in
auffälligem Mißverhältnis zu dem Viert des Kaufgegenstandes
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Lie Beklagte!hat beantragt ? dieKlage abzuweisen*
Sie hat geltend gemacht, es könne ihr nicht entgegengehalteip. werden, wenn sich der Kläger infolge der gegen ihn erstatte-ten Strafanzeige and wegen der ihm etwa drohenden Klagen der angeblich geschädigten Milchlieferanten in einer gewissen Notlage befunden haben sollte; hiermit habe sie nichts-zu tun, da sie erst am 21« April 1939 durch Eintragung in das Genossensehaftsregister als juristische Person entstanden • sei 0 Im übrigen hat sie ausgeführt, der Viert'- der Kundschaft , des Klägers (seines sogenannten "Einzugsgebietes") müsse bei der xTachprüfung, ob der Kaufpreis gröblich unangemessen ge-n wehen sei, äußer Betracht bleiben« Endlich hat sie-sicfr'darf auf berufen, der Kläger habe gegen sie schon im Jahre 1942 auf Zahlung der im Kaufverträge vom 22« April 1939 auf den Kaufpreis ’’angerechneten" 13 000 KM geklagt: diese Klage sei zwar als.unbegründet abgewiesen worden, aber uie Tatsache ihrer Eiiiebung zeige, daß der Kläger damals den Kaufvertrag vom 22o April 1939 far rechtsv/irksam gehalten habe«
Bach einem vom Landgericht eingeholten Gutachten war am 22, April 1939 das Grundstück des Klägers (samt Baulichkeiten) mit rund 74 000 KM, die verkaufte Molkereieinricutühg mit rund 29 500 HM und seine Kundschaft-(das "Einzugsgebiet’’) mit 72 000 HM zu bewerten« Bas Landgericht hat die Beklagte verurteilt, „ ' . , '
den im Grundbuch von Band 10 Blatt 254 einge-
tragenen Grundbesitz an den Kläger aufzulassen und darin einzuwilligen, daß der Kläger als Eigentümer dieses Grundbesitzes in das Grundbuch eingetragen wird«
Lie Beklagte hat gegen uieses urteil Berufung eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen iJrteiis die
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Klage abzuweisen? hilfsweise hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 17« November 1950 (der letzten mündlichen Ver- . handlung- in der Berufungsinstanz) beantragt , sie' zur Herausgabe-"des streitigen Grundstücks nur Zug um Zug gegen Zahlung von 72 100 DM zu verurteilen« Zur Begründung des Hilfsantrags hat sie vorgetragen, sie könne ”im Kähmen des gezahlten Kaufpreises” den heute noch vorhandenen Wert des Grundstücks und der Gebäude mit 4-0 000 DM beanspruchen; ferner habe sie nach der Währungsreform verausgabt: 18 000 Du für den Bau einer Käserei und eines Stalles, 3 000 Dü für ein Kesselhaus,
5 .000 DM für die Plattierung des ’’Zentrifugenannahmeraumes”,
2 100 DM für den Jmbau der Buttereip Sie hat hinzugefügts .selbst wenn der von ihr gezahlte Kaufpreis von 63 000 EM nur in Höhe von 6 300 BL! zu erstatten sei, so habe sie immerhin noch Anspruch auf'Zahlung von rund 35 000 bis 40 000 DLL Ausserdem sei nahezu die gesamte Einrichtung der Molkerei erneuert worden» Soweit es sich ubi mit dem Grund und Boden verbundene Einrichtungen handele, .'werde die Beklagte lieber von ihrem Y/egnahnerecht Gebrauch machen, als sie dem Kläger zu überlassen» Sein ”Bihzugsgebiet”' bekomme der Kläger ohnehin nicht wieder, denn er könne den Milchund Fettwirtschafts-verband nicht zwingen, ihm sein früheres "Einzugsgebiet” von neuem zu übertragen» Der Kläger hat hierzu erklärt, daß die -Klage nicht auf Herausgabe des Besitzes,:sondern auf Grund-buchberiehtigung (§ 894 BGB) gerichtet sei, und daß; deshalb die Ausführungen der Beklagten über ihr■angebliches Zurückbehaltungsrecht unerheblich seien»
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu-rückgewiesen» Es hat ausgeführt, daß nach $ 133 BGB nicht nur der Kaufvertrag vom 22» April 1939? sondern auch die dessen Erfüllung dienende Auflassung nichtig sei» Die Berücksich.-
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tigung des von der Beklagten erst im zweiten Rechtszuge beanspruchten Zurückbehaltungsrechts hat es nach § 529 Abs 2 Satz 1 ZPO abgelehnt, weil es nach seiner Überzeugung eine grobe Nachlässigkeit der Beklagten sei, daß sie sich nicht schon im ersten Hechtszuge-auf dieses Recht berufen habe, und weil'sich- durch Berücksichtigung des Zurückbehaltungsrechts die Entscheidung des Rechtsstreits verzögert hat- • te«
Mit der Revision strebt die Beklagte erneut die Abweisung der Klage ans hilfsweise hat sie beantragt, unter Aufhebung des Berufungsurteils den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen9 Ber Kläger hat die Zurückweisung der Revision beantragt O ' ■ ■. V,.
Ent s c: ie i dung3tgr und
Io Die Revision wendet sich mit Unrecht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kaufvertrag vom 22* April 1959 und seine Ausführung (insbesondere die Auflassung des verkauften Grundstücks)'-wucherisch in Sinne des § 138 BGB gewesen und daher nichtig seien«
IIc Bei der Bemessung des dem Kläger gezahlten Kaufpreises ist ausweislich des Kaufvertrages nur der Y/ert des'verkauften Grundstücks einschließlich der Gebäude und der \7ert der Klolkereieinrichtung veranschlagt worden, und zwar der erste Wert mit 35 000 RH, der zweite mit 4'i 000 RH« Für den' Geschäftswert hat der Kläger keine Vergütung erhalten* Bie Meinung der Beklagten, der Kläger.habe auf eine Vergütung ;
des Geschäftswertes, wirtschaftlich betrachtet5 keinen Anspruch gehabt» weil der Geschäftsv/ert der Molkerei im wesentlichen auf dem für Sie festgesetzten "Einzugsgebiet” be^-ruht und der Kläger auf. 'das 'Fortbestehen seines ’hüinzugsge^ bietes” kein Hecht gehabt habe, ist irrig„ Selbstwenn für die Molkerei des Klägers kein "Einzugsgebiet” festgesetzt gewesen wäre, hätte sie einen gewissen und nicht unbeträclit- / liehen Geschäftswert schon dadurch gehabt, daß ihre zentrale Lage in einem gewissen Gebiet und ihr langes Bestehen (seit 1908) ihr ein tatsächliches Monopol verschaffte0 Dieses tat-sächliche Monopol, wie es vor Festsetzung des "Einzugsgebietes^ bestand, war dadurch zu einem rechtlichen Monopol verstärkt worden, daß ihr seit dem Januar 1935 ein bestimmtes "Einzugsgebiet” zugeteilt worden war 0 Biese Sach- _ und .liechts-
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läge bestand noch am 22* April 19395 denn die -angebliche-Anordnung der Hauptvereinigung der deutschen Milchund Fettwirtschaft vom liärz 1939 über die "Freigabe des Einzugsgebiets ” des Klägers war mangels Bekanntgabe an ^en Kläger 'amals noch nicht -wirksam gewordene Infolgedessen ging mit dem ^auf/ertrag vom 22„ April 1939 und der Übergabe des Mol-kereibetriebes an die Beklagte (am Io Mai 1939) auch das "Einzugsgebiet" des Klägers auf die Beklagte über, und dieser Übergang war eine zwangsläufige Folge des "Verkaufs und der Übergabe des Molkereibetriebes an uie Beklagte« Unter diesen umständen hat die Beklagte das "Einzugsgebiet" des, .Klagers nicht durch einen öffentlich-rechtlichen Akt, sondern unmittelbar durch den Verkauf und uie Übergabe des Molkerei-, betriebes des Klägers erlangt, und daher entsprach der Kaufpreis, welcher den -zu dem guten feil durch das "Einzugsgebiet” bedingten- Geschäftswert der verkauften Molkerei nicht berücksichtigte, nicht ihrem wirklichen Geschäftswert -0
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Biesen wirklichen, d0ho sich nicht in dem Wert des Grundstücks 5 der Gebäude und der Molkereieinrichtung erschöpfenden ’’Geschäftswert” hat das Berufungsgericht unter Billigung der Ausführungen des Landgerichts auf ’’nicht unter 100 000, his 110 000 RH” unter ausdrücklichen Hinweis darauf veranschlagt , daß der ’’Geschaftswert” hei Bemessung des Verkehrs-Werts des Mollcereibetriehes zu berücksichtigen gewesen sei0 Es hat sieh dabei eingehend mit dem vom Landgericht eingeholten Gutachten und mi.t den von der Beklagten gegen dieses Gutachten erhobenen Bedenken auseinandergesetzt0 Biese Ausführungen des Berufungsgerichts sind, entgegen der Meinung der Revisionsklägerin, nicht zu beanstanden«, Die Revision
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rügt, daß das Berufungsgericht zwei von der Beklagten benannte ’’sachverständige Zeugen” nicht vernommen habeo Biese Auge geht fehl,. Da die Tatsachen unstreitig waren«- so waren die1 erwähnten ’’sachverständigen Zeugen” in 'Wirklichkeit nur als
Sachverständige zu vernehmen gewesen; der Tatsachenrichter.
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ist aber nicht verpflichtet, sogenannte Gegensachvorständige
zu hören, wenn ihm das Gutachten des oder der von ihm ernann-ten Sachverständigen genügte denn man davon ausgeht, daß einerseits der von der Beklagten bewilligte Kaufpreis von .
55 000 ALI für das Grundstück und v.ie Gebäude und von 4-1 00Q
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KLi für die Molkereieinrichtung angemessen war, unu daß es andererseits nicht zu bemängeln ist, wenn die Vorinstanzen den Geschäftswert der Molkerei mit mindestens 24 000 RM angesetzt"dl haben, so folgt daraus, daß der vereinbarte Kaufpreis von 76 CQQ -g
ALI, verglichen mit .^em Verkehrs wert von mindestens 100 000
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bis 110 000 AM, in auffälligem Mißverhältnis zu den Vermögensvor-teilen -Erwerb des Molkereigrundstücks nebst Gebäuden, Erwerb
der Molkereieinrichtung, Erwerb des ’’Einzugsgebiets”- stand,
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welche nie Beklagte auf Grund des Kaufvertrages vom 22* April
1939 erlangt hat»
' Hit Recht hat das Berufungsgericht auch festgestellt, daß der Kaufvertrag vom 22» April 1939 unter Ausbeutung einer ITotlage des Klägers zustandegekommenisto
Zu dieser Notlage des Klägers hatten verschiedene (Jmstän de beigetragen„
Erstlich war den Kläger insbesondere vorgewqrfen worden, er habe vielen von seinen milehlieferanten -insg^samjL kamen etwa 350 Personen in Frage- ein zu geringes Hilchgell^^und zwar in betrügerischer Keise gezahlt, und es war ihm angekündigt worden, daß die angeblich geschädigten Lieferanten ihn auf Nachzahlung verklagen würden<> Ferner hatte Piekenbrock ,welcher bei Gründung der.Genossenschaft zu dem Vorsteher ihres Vostandes gewählt wurde , zugestandenermaßen (''erneh-mung des -am 12» November 1948) dem Kläger erklärt
daß er ein höheres Milchgeld, als der Kläger es zahlte., erreichen wollte und daß er ’’mit allen Kitteln danach streben würde9 die 5 000 HM, die der Kläger ihm durch zu geringes kilchgeld vorenthalten habe , zu erhalten"0 Per Kläger mußte mithin erwarten, in eine sehr große Anzahl von Zivilprozessen verwickelt zu werden, und wenn er auch nach seiner Angabe annehmen konnte, in diesen iVozessen obzusiegen, so war er schon durch die Notwendigkeit, zahlreiche Prozesse führen zu müssen, in eine Notlage versetzt, zu demal er erwarten konnte gerade durch einen für ihn günstigen Ausgang der Prozesse die zwischen ihm und einem feil der Lieferanten bestehende Spannung vergrößert zu sehen; daß der Kläger auf Seiten seiner Gegner nicht mit sachlichen Erwägungen zu rechnen batte, zeigen folgende von der Beklagten in ihrem Schrift-
satz vom 80 November 1950 vorgetragene Tatsachen; Nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils habe eine Generalversammlung der Beklagten stattgefunden, welcher die Frage vorgelegt worden sei, ob gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt werden solle5-' es sei zunächst nicht sicher
gewesen, ob die Versammlung sich zur Einlegung der Berufung entschließen würde; nachdem aber die Urteilsgründe verlesen worden seien und die Versammlung die außerordentlich schweren Vorwürfe erfahren habe, die der Kläger gegen PjflHHHHH erhoben hätte, sei einstimmig beschlossen worden, die Berufung öurchzuführeno !■
Zweitens hatte der UiIch- und Fettlieferungsverband Kheinland-Westfalen im Harz 1939 gegen den Klüger eine Strafanzeige wegen Betrags (und Urkundenfälschung) erstattete.
Auch diese Tatsache war am 22. April 1939 sowohl dem Kläger
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bekannt; nach der Aussage des Zeu* bei den Verhandlungen über den
Kauf der Llolkerei dem Kläger sogar erklärt, er müsse mit mehreren idoxiaten Gefängnis rechnen, falls er seine llolkerei nicht verkaufen würde; damit hängt offensichtlich der am 22« April 1939, unmittelbar nach dem Verkauf, von der Beklagten an den Kilch- und Fettv/irtschaftsvorbond Kheinland-Y/estfalen gerichtete Brief zusammen, in welchem die Beklagte erklärte,
sie habe nach geschehenen Verkauf der Llolkerei ;ein Interesse an der BurchfUhrung des Strafverfahrens und erkläre ' . sich mit dessen Einstellung einverstanden. Es liegt auf def hand, daß -ie Aussicht des Klägers, sich in einem Ermitt-' . lungs- und Strafverfahren gegen die Aussagen der ihn nicht’1
wohl Gesonnenen verteidigen zu müssen, seine Notlage selbst dann vermehrte, wenn er unschuldig war«, ' !
Die Tatsache , dal3 es weder zu Zivilprozessen3noch zu einer Anklage gegen den Kläger gekommen ist, spricht nicht gegen den Kläger in dem Sinne, daß er sich nicht in einer ernstlichen ilotlage befunden habef ein hevorsteheAd.es Qbel ist psychologisch weit wirksamer als ein verwirklichtes übelU.:- Ob der Kläger die "Rücknahme der Strafanzeige" erst nach Abschluß des Kaufvertrages verlangt oder sie:ausdrücklich zur Voraussetzung des Abschlusses des Kaufvertrages gemacht hat;, ist deshalb gleichgültig, weil das -&erufungs-urteil -entgegen der Annahme der revision- nicht ausgesprochen hat5 daß für die Rücknahme der Anzeige (richtigt für das Schreiben der Beklagten an den -lieh- und Fettwirtschafts verband Rheinland-Westfalen) "ein Entgelt gefordert oder gewährt worden sein0
Drittens ergab sich eine Rotlage des Klägers daraus, daß der Kläger ernstlich mit der Möglichkeit rechnen mußte, es würde zunächst sein "Einzugsgebiet" freigegeben werden und es würde später, wenn die Beklagte seinen Molkereibetrieb nicht käuflich übernahm, sondern einen neuen Molkereibetrieb eroffnete, sein bisheriges "Einzugsgebiet" dein neuen Molkerei betrieb der Beklagten .zugeteilt werden» Auch diese Besorgnis des Klägers ist nicht unbegründet gewesens Die Hauptv.ereini- , gung der deutschen Milchund Fettwirtschaft hatte schon im i'ärz 1939 das "Einzugsgebiet" des Klägers freigegeben, wobei auffallend ist, daß diese Freigabe ohne Anhörung des Klagers ausgesprochen war, obwohl die Freigabe nicht nach bloßer Willkür, sondern1 nur aus: triftigen Gründen (vgl Loos-, das Recht der Deutschen Milchwirtschaft, A S 12) zulässig war* und ferner, daß die Freigabe nicht dem von ihr betroffenen Kläger, sondern zunächst nur dem Milchund Fettwirtschaftsverband Rheinland-Westfalen mitgeteilt wurde, unter dessen
Kit- und Einwirkung die Verhandlungen über den Verlauf des Lolkereibetriebes des Klagers geführt wurden« Auch von dieser Jotlage hat die Beklagte schon bei Abschluß des Kaufvertrages Kenntnis gehabt5 ihr Vorstandsmitglied hat bei
seiner Vernehmung zugegeben? Schon bei einer Besprechung beim milch--- und FettvgLrtschaftsvorband- in Essen im Januar oder Februar 1939? welcher sowohl er selbst als auch der Kläger beigewohnt habe« sei dem Klager eröffnet worden, daß er mit Freigabe seines Einzugsgebietes zu rechnen habe*
III0 hie unter I und II erörterten Umstände des Klägers ■ waren der Beklagten bekannt; es genügt, daß diese Kenntnis bei Abschluß des Vertrages vom 22« April 1939, bei welchem sämtliche Vorstandsmitglieder der Beklagten (Pi. j Wo Sch^B^ und F, dc1i#|^: mit wirkten, nur ein-
zelne Vorstandsmitglieder der Beklagten, also 2.B. nur 4HI9, besaßen,. Baß PflflHHMft von der Absicht eines großen Teiles der ililchlieferanten, den Klager zu verklagen, wußte, ist unstreitig; dasselbe gilt für seine eigene Absicht, daß er "mit allen Mitteln danach streben würde, 5 000 RM, die ■ der Klager ihm durch zu geringes Kilchgeld vorenthalten habe, zu erhalten”«, Baß von der Erstattung der Strafen-*
zeige gegen den Kläger gewußt hat, hat er sugestanden. Von'!'- ' der Befürchtung des Klägers, sein Einzugsgebiet könne freige-geben werden oder sogar seine Molkerei könne stillgelegt wer-
den, hat mindestens 17« Sei«
aus we i s 1 ich aeinc r V er-
nehmung aa 12, ITovember 1940 gewußt.-Daß die Vorstandsmit-| glieder wußten« daß durch den vereinbarten Kaufpreis ypja ;
63 000 (bezwo 76 000) RH nur der Bert des verkauften Grund* stücks (nebst Gebäuden) und der dem betrieb der Molkerei .dienenden, beweglichen Jachen vergütet wurde, daß dagegen dem
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Kläger kein Entgelt.für sein '"damals noch nicht freigegebenes- "Einzugsgebiet" gewährt vvurde, ergibt sich aus dem Inhalt des Vertrages vorn 22« April 1939* Daß dieses "Einzugsgebiet" des Klägers auf Gründ des Vertrages vom 22 * 'April . .1939 der Beklagten ohne weiteres zufallen würde, haben sie gleichfalls spätestens bei Abschluß des Kaufvertrages vom 22* April 1939 angenommen? dessen wirtschaftlicher Wert für die Beklagte wesentlich davon abhing, daß der Beklagten das "Einzugsgebiet" des Klägers zufiel? daß den drei Vorstandsmitgliedern der Beklagten als Landwirten die wirtschaftliche Bedeutung eines "Einzugsgebiets" bekannt war, versteht sich von selbst, und daß der-Kläger den ihm gebotenen Kaufpreis für zu gering hielt und seinerseits 100 000 RH verlangte, hat BflHBHHF bei seiner Vernehmung zugestanuen* Schließlich unterliegt die Feststellung im Berufungsurteil, daß die Vorstandsmitglieder in Kenntnis der vorbezeichneten Tatsachen die »Schwierigkeiten des Klägers durch den Abschluß des-/ Vertrages vom 22c April 1959 ausgenutst hshen, keinen/Beden-ken,, Daraus folgt, daß der.Kaufvertrag vom 22* April 1939 wucherisch im Sinne das § 138 Abs 2 BGB und mithin nichtig isto Die Dichtigkeit des Kaufvertrages zieht auch die nichtig-keit des Eigentumserwerbes der Beklagten an dem ihr vom Klager verkauften Grundstück nach sich» Im Falle des § 138 Abs 2 BGB will das Gesetz nicht nur, die Dichtigkeit des Grundge- -rr schäftes (im vorliegenden Falle: des Kaufvertrags vom 22* April 1939) aussprechen, sondern es will auch die Wirksamkeit der Vermogensverscliiebung verhindern, die auf dem wucherischen Grundgeschäft .beruht; daher ist auch das Sichgewähren-lassen von Vernögensvorteiien, ddu die auf einem wucherischen Kecktsgeseixäft beruhende dingliche Eecatsänderung, nichtig* |
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i o Eine Heilung des nichtigen Vertrages und der gleichfalls nichtigen zur Erfüllung dieses Vertrages dienenden Akte ist dadurch, daß der /Kläger im Jahre 1942 gegen die Beklagte auf Zahlung der 13 000 Bll geklagt hat-, welche im KCäü'f -vertrage vom 22, April 1939 als durch "Anrechnung*1 auf den', Kaufpreis von 76.000 Bll, getilgt bezeichnet waren, nicht, eifai:
getreten, Eie Gründe des Urteils des Landgerichts in liüttsttr
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vom 27« November 1942, durch welche diese Klage äbgewiesän^ ' wurde, gehen, entsprechend der Klagehegründung, davon aus,! daß der Kaufvertrag vom 22o April 1939 rechtswirksam geWe-j sen sei; das Urteil stellt nicht rechtskräftig fest, daß ! der Kaufvertrag vom 22, April 1939 rechtswirksam gewesen sli, und' zu einer solchen Beststellung bestand auch kein Anlaß,! da die Feststellung der Keciitswirksainkeit dieses Vertragesj nicht Gegenstand des Klageantrages und des damaligen Streites der Parteien gewesen war, Eie Revision meint nun, der Kläger verstoße -gegen Treu und Glauben,, wenn er gegenwärtig die Nichtigkeit des Vertrages vom 22, April 1939 geltend mache, nachdem er in dem erwähnten Vorprozeß von der Aeehtswirksaa-keit dieses Vertrages ausgegengen sei. Allerdings dann auch ein wucherischer Vertrag (einschließlich der nach § 138 Abö 2 BGB- nichtigen Erfüllungshandlung) durch Bestätigung wirksam' werden, vorausgesetzt, daß nicht auch die Bestätigung
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den Tatbestand des Kuchcrs erfüllt. Aber da die Bestätigung eines nichtigen Aechtsgesehäites als erneute Vornehme des | Hechtsgeschäfts zu beurteilen ist (§ 141 Abs 1 BGB), so'ist die Bestätigung eines nichtigen Vertrages nicht durch einseitige Handlung, sondern nur durch Vertrag möglich, und sie •] bedarf überdies, wenn der nichtige Vertrag formbedürftig war, der für den nichtigen: Vertrag v oi'ge sc hr i ebenen Form; daher; kann ein wegen Kuchers nichtiger und nach § 313 BGB formbedürftiger Grundstückskaufvertrag nur ln der Form des § 313
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BGB bestätigt werden* Schon aus diesem Grunde liegt in der vom Häger im Jahre 194-2 gegen die Beklagte erhobenen Klage keine Bestätigung des Kaufvertrags vom 22<> April 1939 und .der zwecks- -Erfüllung dieses Vertrages vorgenoimiiehen Auflassung ^ Bie Bestimmung des § Ui Abs 1 BGB? nach welcher ein wegen Wuchers nichtiger Grundstücksverkauf nur durch einen der Form des § 313 BGB genügenden Vertrag bestätigt werden kann, läßt sich nicht unter Berufung auf § 242 3G3 mit dem Hinweis darauf ausschalten, daß ßer Bewucherte -wie im vorliegenden Palle- durch eine formlose Brklärung zu erkennen gegeben habe, er sehe den Vertrag nicht als wucherisch.an$ diese Hrklärung war, eben weil sie der nach § 141 Abs 1 in Verb mit §3/13' BGB notwendigen Form entbehrte, unbeachtlich« wenn die Beklagte dagegen gesichert sein wollte, daß der Kläger sich späterhin einmal auf He Dichtigkeit' des Kaufvertrages. vom 22o April 1939 berief, so hätte es ihr öbgelegen, vorsorglich eine Bestätigung des. Vertrages gemäß § 141 Abs 1 iii'der Form des § 313 3CB herbeizufUhren und einer auf ihrem eigenen Verhalten beruhenden Unsicherheit über die Gül-
tigkeit des Vertrags vom 22
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939 ein Bilde zu machen;
da sie es aber unterlassen hat, eine formgerechte Bestätigung des "Vertrags herbeizufUhren, so muß sie sich damit abfinden, daß dem Kläger bis zur Verjährung seiner Ansprüche das Hecht verblieben ist, sich auf die Nichtigkeit des Vertrags zu berufen*
2o Auch damit kann die Beklagte nicht gehört werden, daß das Berufungsgericht ihren erst im zweiten Hechtszug im Schriftsatz vom 22* Juli 195‘B angekündigten und erst in der letzten mündlichen Verhandlung am 17* November 1950 verlesenen. hilfsantrag, sie nur äug um Zug gegen Zahlung von 72 100 DH zu verurteilen, zu Unrecht mi.t der Begründung übergangen habe, dieser Ililfsantrag sei infolge von grober Nach-
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lässigkeit nicht schon innersten Hechtszug gestellt worden und seine Berücksichtigung hätte die Erledigung des Rechtsstreits verzögerte Der Ausspruch des Berufungsgerichts, es beruhe auf grobem Verschulden der Beklagten, daß sie ihren Hilfsantrag nicht schon im ersten Hechtszuge gestellt habe, ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen^ daß das Berufungsgericht den Begriff der groben Nachlässigkeit verkannt habe, ist nicht ersichtlich* her Ausspruch, daß durch Zulassung des Hilfsantrags die Erledigung des Rechtsstreites verzögert worden wäre, ist offensichtlich zutreffend Y/enn die Revision meint, mindestens insoweit hätte keine Ver-zögerung eintreten können, als die Beklagte ihr Zurückbehaltungsrecht nur wegen des von ihr an den Kläger gezahlten Kaufpreises hätte ausüben wollen, weil insoweit lediglich über die Rechtsfrage der Umstellung" (1 Ru = 1 BLI oder 10 HM - 1 EM) zu entscheiden gewesen wäre, so wird dabei übersehen, daß die Beklagte erklärt hatte, das Zurückbehaltungsrecht werde insoweit ”in Rahmen des heute noch vorhandenen 7/ertes des Gebäudes und der Grundstücke (richtig? der Gebäude und des Grundstücks.)., ••••nämlich,'in .Höhe von 40 000 ELI, ausgeübt? dies wird damit begründet, es liege ein durch das Umstellungs-
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gesetz überhaupt‘nicht.berührter V/ertcrsatzansprueh vor, ”welcher ein gemäß §§ 157 ? 242 BGB rechtsschöpferisch zu schaffender Ausgleich” sei* Aus diesen Erklärungen ergibt sich, daß es den-Wünschen derxBekla0ten nicht entsprochen hätte, wenn das Berufungsgericht ihren Hilfsantrag nur in Höhe von 6 300 EM zugelassen hätten 'die Erklärung, ihr Zurück, behaltuhgsrecht hilfsweise‘nur wegen der nach dem Umstel-lungsgesetz festzustellenden Betrüge ihres vorerwähnten An- *J
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Spruchs ausüben zu wollen, hat die Beklagte nicht abgegeben»;
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(überdies standen auch dem Kläger, falls seine Klage begrün-det war, Ansprüche gegen die Beklagte, z0B<> auf Ersatz aer von?
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der-Beklagten gezogenen ITutzungen, zu* 2s lag übrigens nahe, daß der Kläger mit diesen Ansprüchen 0egen die Ansprache der Beklagten aufgerechnet hätte, falls der Ililfsantrag der Beklagten zugelassen worden wäre; diese Aufrechnung hatte, das Berufungsgericht, wenn es den Lilfsantrag der Beklagten zugelassen- hatte, ebenfalls zula3sen müssen, und es liegt auf der Hand* daß über diese durch den Hilfsantrag der Beklagten hervorgerufene Aufrechnung des Hägers die Entscheidung über das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten und damit die Entscheidung über uie Klage wenigstens mittelbar verzögert worden wäre * :<
IYo. Daher war die Revision der Beklagten zurückzuv/eisen» Einer Berichtigung bedurfte die Formel des lanügerichtli-ehen Urteils lediglich insofern, als das Landgericht zwar in den Gründen seines Urteils, entsprechend der auf $ 133 BUB ge-. stützten Klagebegründung, ausgesprochen hatte, sowohl der Kaufvertrag vom 22, Ayril 1919 Hs auch der Eigentums erwerb der Beklagten seien nichtig, aber die Urteilsformel, ebenfalls entsprechend dem Klageantrag, dahin gefaßt hatte, daß die Beklagte verurteilt werde, das streitige Grundstück-an den Kläger aufzulassen und darin einzuwilligen, daß der Kläger als Eigentümer des streitigen Grundstücks in das Grundbuch eingetragen werde0 2s erschien geboten, diese Fassung des Urteils der Rechtslage anzupassen und auszusprechen, daß die Beklagte verurteilt wird, zuzustimmen, daß der Kläger im Wege der Grunabuehberichtigung ils Eigentümer des streitigen Grundstücks ,in das Grundbuch eingetragen wirdi k
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Die Kosten ihrer ohne Erfolg gebliebenen Revision hat die Beklagte gemäß § 97 Abs 1 ZPO zu tragene
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