Ist die Vereinbarung, durch die dem Verkäufer eines Grundstücks das Wiederkaufsrecht eingeräumt wird, mangels Genehmigung der Verwaltungsbehörde schwebend unwirksam, so wird sie-rückwirkend wirksam, wenn die Ausübung des Wiederkaufsrechtes genehmigt wird. Kaufvertrages von seinen steuerlichen Folgen für den Käufer oder den Verkäufer machenr ohne daß sie diese Folgen vor oder hei Vertragsschluß in bestimmter Form ausdrücklich erörtert haben, gehören nicht zur Ge -schäftsgrundlage des Kaufvertrages. 5. Eine Klage, die nur zu einer Verurteilung Zug um Zug führen kann, ist nicht um deswillen abzuwei-aänV weil der Kläger nur eine uneingeschränkte Ver -urieilung des Beklagten erstrebt. In dem zweiten^Vertrage a^umtb von'-'KVIH dem Kläger, hinsichtlich) des Meiidd'ofe>8>:^f:'^f^| "Marianfienhof", und zwar ohne Inventar, das Wi#d«|^^-|S kaufsreoht ein. Am 26.,März 1947 ließ der Kläger dem Vater und gesetzlichen ..Vertreter des damals noch minderjährigen Beklagten nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung eine Erklärung vom 24. März 1947 zustellen, daß er das Wiederkaufsrecht auf Grund des Vertrages vom 12. In diesem Briefwechsel brachte der Kläger zu dem Ausdruck, daß er sein Wiederkaufsrecht zu Recht ausgeübt habe und berechtigt und bereit sei, den Wiederkaufpreis durch Zahlung von 366.000 Rlt zu be- gleiohenAwobei er hinzüfügte, daß er den Wieder -,kaufpreis für den Beklagten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme bei Gericht hinterlegen werde, da der Beklagte hinsichtlich der Annahme der (un -streitig nur wörtlich) angebotenen 366.000' rechtmäßige Ausübung des Wiederkaufsreohts sowohl deshalb ,bestreite, weil dem Kläger die "lsnd -Tätliche Genehmigung" zu dem Rückerwerb von Mariannen — hof noch .nicht erteilt sei, als auch deshalb, weil die vom Kläger beabsichtigte Zahlung von 366.000 RM als Wiederkaufpreis nicht vertragsmäßig- sai»'Dieser Briefwechsel endete mit einem Schreiben des Reehts-beistandes des Beklagten vom 10. Darlehns-hypothek von 12.000 GM belastet war, und die Präge, welchen^ Einfluß diese Belastungen auf die Höhe desbar zu zahlenden Teiles des Wiederkaufspreises haben können, sind in dem erwähnten Briefwechsel nicht erörtert worden. 1947 erklärt hatte, daß er die"Ausübung des Wieder- , kaufsrechts durch den Kläger genehmige, erhob der Kläger die vorliegende-Klage mit'dem Anträge, den. Im Verlaufe des ersten Hechtszuges wurde ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den der ’Beklagte gegen die- vom Kreisbauernvorsteher erteilte Genehmigung gestellt hatte, vom’Amtsgericht als unzulässig zurückgewieserij diese Entscheidung Der Kläger hinter -legte für den Beklagten unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zunächst 209.000 RM und dann weitere 157*000 RM (Annahme-Anordnungen der Hinterlegungsstelle vom 13* Mai und 15.- Juni 1948, Einzahlungsquittungen der LandesBezirkskasse in Elensburg vom 1. Juni 1948) - nach dessen § 3 Abs 1 während der Bauer der Beschlagnahme, die sich auf alles 100 ha übersteigende land- und forstwirt -s-chaftliehe Eigentum erstreckte, nur mit Genehmigung des Kulturamtes verfügt werden konnte -genehmigte das Kulturamt am 22. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzu -weisen, hilfsweise, ihn nur Zug um Zug gegen eine vom Kläger zu leistende Zahlung von 342.210 DM (d.h. 366.000 33M abzüglich des auf 23.790 DM umgestellten Urkunde zu- -’ ' gestanden, der Wiederkauf''daher nicht scho$ durch die einseitige Erklärung des Klägers zustande gekommen .sei und weil der Kläger sein Wiederkaufs-*' r cht nur gegen Zahlung von 366.000 GM, nicht zuu ;; einem Preise von 366.000 RM habe, ausüben können, wie; die Vereinbarung der Feingold-Klausel ergebe.. Überdies habe sich die Geschäftsgrundlago.des Vertrages durch die jetzige Steuergesetzgebung;ver-schobeti, da der Mariannönhof einen Wert .von 200.000 RM habe, ihm (dem'Beklagten) daher bei einem Preise von 366.000 GM der Unterschiedsbetrag als steuerpflichtiges Einkommen angercch -not werden würde.' Der Kaufpreis sei überdies vor der Währungsreform noch nicht fällig gewesen, weil das Verfahren über die Genehmigung des: Wie-dorkaufs noch nicht rechtskräftig entschieden ge-■ wese-n sei, daher habe er (der Beklagte) sich nicht’" " im Annahmoverzug befundenJ der Kläger habe ihm • : ^ auch kein wörtliches Zahlungsangebot gemacht. Da seine Kaufprei-sforöerung mithin durch die Hinterlegung der 366.000 BM nicht getilgt sei, könne der Klager allenfalls nur Erfüllung des Wie der kauf'Vertrages Zug um Zug gegen Zahlung von 366.000 DH abzüglich des der hinterlegt in 366.000 Kaufvertrages habe ein sehr weitgehendes Entgegenkommen der Käuferin dargestellt, das auch zur Vereinbarung der Wertsicherungs-KIausel geführt und in dies-m besonderen Palls für den Kläger eine gesteigerte Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf - die Interessen des Beklagten begründet nabe. Ausübung des Wiederkaufsrechtes zeitlich befristet gewesen und die Frist inzwischen abgelaufen sei, denn der Beklagte hätte dem Kläger nach § 242 BGB .den Fristablauf, nicht entgegenhalten dürfen, wenn ■der Kläger mit kücksicht auf die Interessen des Beklagten die Ausübung des Wiederkaufsrechtes hätte hinausschieben müssen. Die Klage müsse aber auch, daran scheitern, ■‘deß.,die Hinterlegung der 366.000 EM nicht rechtmäßig gowosen sei und daher den Kläger von seiner Verpflichtung zur Zahlung des Wiederkaufspreises nicht befreit habe. Dahingestellt könne bleiben, ob der Beklagte die erst drei Tage vor dem Währungsstichtag erfolgte Zahlung des Teilbetrages von 157.000 HM nicht nach Treu und Glauben habe zurückweisen dürfen und ob er nicht berechtigt gewesen sei,-vor Abgabe einer Er -klärung über die Annahme dos Kaufpreises den Ausgang seiner Beschwerde gegen die vom Kreisbauernvorsteher erteilte Genehmigung der Ausübung des Wiederkaufs - abzuwarten| auf jeden Fall könne er sich darauf; berufen, daß das Kulturamt die nach § 3 des Go -vom i. EM stelle eine Teilzahlung dar, die der Beklagte nach § 266 BGB nicht habe anzunehmen brauchen. kaufs Vorbehalten hat, der Wiederkauf zustande mit der Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, daß er das Wiederkaufsrecht ausübe. Belanglos ist, daß das vom Kläger beanspruchte Wiederkaufsrecht nicht in dem von ihm am 12. selbenyausbedüngen worden ist; in der Rechtsprechung ist anerkannt, daß ein Wiederkaufsrecht auch durch einen von dem Kaufvertrag äußerlich getrennten Vertrag wirksam vereinbart werden kann (RGß 126, 308). trag undiVOr dessen Erfüllung durch den Verkäufer vereinbart worden ist, kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtslage anders zu beurteilen wire, wenn erst nach Erfüllung des Kaufvertrages durch den Verkäufer diesem das Wiederkaufsrecht eingeräumt woiden wäre. Daß der 'Kläger die Ausübung des Wiederkauferechtes innerhalb “'der hierflir vereinbarten Frist:und in der vereinbarten F'rm erklärt hat, ist unstreitig.: La die Parteien in den fatsacheninstanzen nicht vorgetragen haben, daß diese- Genehmigung erteilt worden sei, ist davon auszugchc-n, daß die Genehmigung im März 1947, als der Klager sein Wiederkaufsrecht ausübte-, noch fohltej infolgedessen war damals' die.• Hs kann nicht anerkannt werden, daß Vorstellungen, die sich die Parteien eines Kaufvertrages von seinen steuerlichen folgen für den Käufer oder den Verkäufer gemacht haben, zur Geschäftsgrundlage eines solchen-. Ob 'anders zu entscheiden wäre, wenn die Vertragsteile derartige steuerliche Folgen vor oder bei Vertragsabschluß in bestimmter Form ausdrücklich erörtert hätten, kahn dahingestellt bleiben, weil der Beklagte iii die sei* - Beziehung nichts vorgetragen hat. ■ Der Beklagte kann dem Kläger auch niclrt entgegenhalten, daß dieser bei Ausübung des Wiederkaufsrechtss . Dieser Einwand scheitert schon daran, daß das Kulturamt als zuständige Behörde auf Grund des § 3 des Lande sge s e t z o 3 über die Beschlagnahme .des der Agrarreform unterliegenden Grundbesitzes . Durch diese Genehmigung wird zugleich das Bedenken ausgeräumt, daß die Flage mög -licherweise auf eine durch den Beklagten nicht voll-ziehbare Leistung gehe. Ist der Beklagte sonach auf Grund des durch die Ausübung des Wiederkaufsrechtes zu Stande gekomme- trotzdem, wie das Berufungsgericht meint, nach Treu und Glauben zur Verweigerung einer ihm ‘ordnungsgemäß angobotonen Reichs-markzahlung berechtigt gewesen wäre, kann hier dahin-_ gestellt bleibcü, weil sich aus anderen Gründen ergibt, Juni 1947 erklärten Genehmigung der Ausübung des Wiederkaufsrechts durch den Kläger stand fest, daß der Wiede'rkaufvertrag wirksam zustande gekommen war. du,p.eh ein Angebot des bar zu zahlenden Wiederkaufpreises den Beklagten in Annahmeverzug und sich selbst in die läge versetzen, sich durch Hinterlegung des angebotenen Betrages von seiner Zahlungsverbindlichkeit zu befreien (§ 372 S 1, § 378 BGB)} ein vorher bewirktes Zahlungsangebot konnte keine Rechtswirkung aus -lösen. Juni 1947 hat aber der Kläger die Zahlung des Wiederkaufpreises weder tatsächlich noch wörtlich angeboten. Die vom Kläger im September 1947 erhobene Klage auf Verurteilung des Beklagten zur Verausgabe und Auflassung von Mariannenhof ^ug um Zug gegen eine vom Kläger zu leistende Zahlung von 366.000 RM trägt nur dem Umstand Rechnung, daß der Beklagte gemäß § 322 Abs’;l BGB verlangen konnte, nur Zug um Zug gegen Zahlung des Wiederkaufpreises verurteilt zu werden} damit wurde der Anspruch des Beklagten auf Zahlung •des Wiederkaufpreises anerkannt, aber nicht die Zahlung des Wiederkaufpreises angeboten. Da sich also der Beklagte hinsichtlich des bar zu zahlenden Teiles Ges Wiederkaufpreises nicht im A-nnahmeverzug befand',- ist der Kläger durch die Hinterlegung von 366.000 RM nicht gemäß § 378 BGB befreit worden. Die Frage , welchen Betrag der Kläger an-, den-Be- • klagten, als Wiederkaufpreis zu zahlen hat, bestimmt • Sich daher jetzt noch dem Umstelluhgsgesetz. aus der vom Beklagten beanspruchter: Vergütung' für Neu- und- Umbaute ^zusammen* die, wenn sic berechtigt ist, gleichfalls auf Deutsche Mark umzustellen ist. Nur Zug um Zug' gegen'Zahlung des hiernach zu errechnenden Betrages 'in Deutscher Mark wird der Beklagte zur Herausgabe und Auflassung des Gutes "Mariannenhof” an den Kläger zu verurteilen sein* Das Berufungsgericht hat erwogen, daß auch von seinem Standpunkt aus eine Verurteilung des Beklagten Zug um Zug gegen Zahlung eines angemessenen Betrages -in Deutscher Mark in Drage komme, hat aber von einer solchen Verurteilung abgesehen, weil die im ersten icchtszuge abgegebene Erklärung des Klägers, daß er an einem-Erwerb des Gutes gegen Zahlung des Kaufpreises in Deutscher Mark kein Interesse habe, deutlich zeige, daß ihm an der Ausnutzung der'WährungsVerhältnisse gelegen- gewesen sei. .ersten 'Rechtszuge abgegeben, ohne daß erörtert worden ist, ob der Wiederkaufpreis nicht teilweise durch die auf dem Gute Mariannenhof' ruhenden und vom Kläger zu .übernehmenden Grundpfandrechte zu belegen und ob der bar zu zahlende Wiederkaufpreis nicht um den Wert der heu- und Umbauten zu erhöhen seiA Es ist auch nicht ersichtlich, ob der Kläger an jener Erklärung im zweiten Rechtszuge uneingeschränkt hat festhalten wollen. Jacobi), von Stein--Jonas-Schönke (Anm I 2 zu § 3o8 ZPO) und von Rosenberg (Lehrbuch des Zivil-prozgBrechts § 131 III, 3 a) vertretenen Auffassung an, daß eine Klage, die nur zu einer Verurteilung Zug um Zug führen kann, nicht' um deswillen abzuweisen ist, weil der Kläger *nur eine uneingtschränkte Verurteilung des Beklagten' anstrebt. Die Ansicht von Baumbach-lau-terbach (Anm 1 C zu § 3o8 ZPO), daß nicht ein Weniger, sondern etwas andeies vorliego, wenn des Gericht.Zug um Zug statt zur bloßen Leistung verurteile, vermag der Senat in Übereinstimmung .mit Staudingcr-Werner (Anm 1' zu § 274 BGB) nieht zu teilen. Wenn jedoch bei Stau -dinge r-V7erner aaO fort ge fahren wird, die Bestimmung des § 274 Lbs 1 BGB beruhe auf der Annahme, daß der Gläubiger eventuell die beschränkte Verurteilung wolle* stelle sich diese Annahme im einzelnen Falle als iinbe- ■ gründet heraus, so sei, wie aus § 3o8 Abs 1 ZPO folge, die Klage ohne weiteres abzuweisen, wenn das - Gegenrecht begründet sei, so wird dabei nicht bedacht, daß es nicht vom Belieben des Klägers abhängt, ob ein dem-Beklagten zu st ehender und ihm ein Zur^ckbohaltungerecht gewährender Gegenanspruch zu dem Zuge kommt oder nicht. Beide Fälle unterscheiden sich für der Kläger nicht im Ergebnis, sondern' nur hinsichtlich des Zeitpunktes, in dem festge -stellt wird, daß dem ;jaspruch des Klägers ein Gegenanspruch des Beklagten gegenüberstellt. Da hiernach hinsichtlich des Betrages des vom Kläger in Deutscher Mark zu entrichtenden Wiederkaufpreises noch tatsächliche Feststellungen getroffen werden müssen und überdies beiden Parteien Gelegenheit g geben werden muß, ihre Anträge der vorstehend gekennzeichneten Rechtslage anzupassen, war es notwendig, entsprechend dem Hijfsantr.ag des Revisionsklägers das 'BerufuSigsurtöil auf-
Für das Nachschlagewerk 1 Gesetz: BGB §§ 274, 497. ZPO § 308. liecht s satz: 1. Ein Wiederkaufsrecht kann auch durch einen von dem Kaufverträge äußerlich getrennten Vertrag vereinbart werden. 2. Zur Ausübung des Wiederkaufsrechtes bedarf es nicht eines gleichzeitigen Angebotes des Wieder -kaufpreisee. 3.. Ist die Vereinbarung, durch die dem Verkäufer eines Grundstücks das Wiederkaufsrecht eingeräumt wird, mangels Genehmigung der Verwaltungsbehörde schwebend unwirksam, so wird sie-rückwirkend wirksam, wenn die Ausübung des Wiederkaufsrechtes genehmigt wird. Der Eintritt dieser Wirkung wird nicht dadurch verzögert, daß ein Vertragsteil den Genehmigungs -bescheid unzulässigerweise anficht. 4. Vorstellungen, die sich die' Vertragsteile eines <* Kaufvertrages von seinen steuerlichen Folgen für den Käufer oder den Verkäufer machenr ohne daß sie diese Folgen vor oder hei Vertragsschluß in bestimmter Form ausdrücklich erörtert haben, gehören nicht zur Ge -schäftsgrundlage des Kaufvertrages. 5. Eine Klage, die nur zu einer Verurteilung Zug um Zug führen kann, ist nicht um deswillen abzuwei-aänV weil der Kläger nur eine uneingeschränkte Ver -urieilung des Beklagten erstrebt. Urteil vom 2. Februar 1951 Aktenzeichen V ZR 15/50 OLG Schleswig *\va ■. V_ZR_15Z50 Verkündet am'2.'Februar 1951 gez. Gros, Justizanger, teilter, als Urkundsbearater der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs Im T' a-m e n d e s V o 1 k e s In Sachen des Landwirts (Gutsbesitzers) Hans-Henning von h v: Klägers und Revisionsklägers, -Brozeßbevollmächt'igters Rechtsanwalt Dr,flB in Karlsruhe - gegen den Landwirt Euno von E MWii in r; Beklagten und Revisiönsbeklagten, -Frozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hr. in Karlsruhe - hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes unter Mitwirkung des Senatspräsidenteh Prof. Br. Pritsch und der Bundesrichtcr X)r. Hertel, Br. v. Tormann, Br. Heck uhd Br. Tasche auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 1951 für Recht erkannt: Aufdie Revision des Klägers wird das am 14. September 1949 verkündete Urteil des 4. Zivilsenats des-Schleswig-Holsteinischen Oberlandeogerichts aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Ver -handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem. auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird. Von Rechts wegen. % '7 , -A*;; Tli - - ■ u/r'f 2 - Tatbestand.: ’ It , -w;» ■ • ■ ■ >. , -«v . .-t- Am 12. Februar 1928 sohloHder •Kl^sbr;,#|Lft> h-W§| Frau Paula von der Mutter dde J fazgfi notariellem Protokoll zwei In dem' ei Vertrage verkaufte der Kläger den ihm ^hörige»! hof "Mariannenhof " einschließlich des eisernen .T* tärs an Frau von EflHR zu dem. Preise von 4-00*000 Go},* mark, von dem 33.950 GM auf Glas eiserne- Inventar' e* fallen sollten.. In dem zweiten^Vertrage a^umtb von'-'KVIH dem Kläger, hinsichtlich) des Meiidd'ofe>8>:^f:'^f^| "Marianfienhof", und zwar ohne Inventar, das Wi#d«|^^-|S kaufsreoht ein. Dieser. Zweite- ..Vertrag hatte Fortlassung der für -de# vbrliegetideh-^c^aflita^ti/*' langlosen Bestimmungen .-» folgenden Wortlaut: "Mit Rücksicht auf den am heutigen-Page, \-T geschlossenen Kaufvertrag über den Meierhaf "Mariannenhof-" vereinbart Frau Von mit Herrn von RflMB folgendes: ' Herr von E^HB| hat das Recht,, in dej?-',-,-.^ . Zeit vom 1. bis 31> März 1947 ei# ... .... -,1‘ %%%■ .-.recht nach folgenden Bestimmungen l) Der Rückkaufspreis beträgt 36$»000 (eine Goldmark = 1/2790 kg Feingold)! xK^sp^-i das Inventar unterliegt nicht dem, kaufsrecht. - .;A;‘ 2) Die Erklärung über die Ausübung des Redht&.; ^ ■' muß fristgemäß nach den Bestimmungen der ZPO zugestellt sein. , ? Krr » * ♦ * • 4) Dem Rückkauf s’preis sind die für Reubaute^l Th verwendeten Beträge abzüglich üblicher Abschreibungen hinzuzuschlageh. / ^ Auch bei dieser Berechnung ist Peingoldbasis zu Grunde zu legen. 6) Frau von ist "berechtigt, ..... bis zu 366.000 Glt oder iiM Hypotheken oder Grundschulden mit üblichem Zinssatz eintragen zu lassen. tt . .Auf Grund des Kaufvertrages vom ,12. Februar 1928. und der Auflassungsverhandlung vom 17* April 1929 wurde Frau von -am 11. Mai 1929 als Eigen- tumerin von Mariannenhof im Grundbuch eingetragen. Im Februar 1944 verstarb Frau von KflHR; sie wurde durch, ihren Sohn Kuno von K0H|, den Beklagten, beerbt., ?u dessen Gunsten das Grundbuch berichtigt wurde. Am 26.,März 1947 ließ der Kläger dem Vater und gesetzlichen ..Vertreter des damals noch minderjährigen Beklagten nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung eine Erklärung vom 24. März 1947 zustellen, daß er das Wiederkaufsrecht auf Grund des Vertrages vom 12. Februar. 1928 ausübe. An diese Erklärung schloß .sich. ein Briefwechsel zwischen dem Kläger und seinem einerseits.und dem Rechtsbeistand . . , Rechtspelstandydes Beklagten und seines Vaters.anderseits an. In diesem Briefwechsel brachte der Kläger zu dem Ausdruck, daß er sein Wiederkaufsrecht zu Recht ausgeübt habe und berechtigt und bereit sei, den Wiederkaufpreis durch Zahlung von 366.000 Rlt zu be- gleiohenAwobei er hinzüfügte, daß er den Wieder -,kaufpreis für den Beklagten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme bei Gericht hinterlegen werde, da der Beklagte hinsichtlich der Annahme der (un -streitig nur wörtlich) angebotenen 366.000' RM in Verzug gekommen sei. Bor Beklagte ließ erklären, 4 daß er die. rechtmäßige Ausübung des Wiederkaufsreohts sowohl deshalb ,bestreite, weil dem Kläger die "lsnd -Tätliche Genehmigung" zu dem Rückerwerb von Mariannen — hof noch .nicht erteilt sei, als auch deshalb, weil die vom Kläger beabsichtigte Zahlung von 366.000 RM als Wiederkaufpreis nicht vertragsmäßig- sai»'Dieser Briefwechsel endete mit einem Schreiben des Reehts-beistandes des Beklagten vom 10. April 1947» in dem unter Hinweis auf die vorangegangenen Erklärungen gesagt wurde: "Die von Herrn von angebotene Zäh- lung kann als vertragliche Gegenleistung nach wie vor nicht anerkannt werden. Eine Herausgabe des Gutes Mariannenhof wird daher abgelehnt," ' Die Tatsache, daß das.Gut Mariannenhof damals mit einer Grundschuld von 82.110,35 GM, einer Darlehnshypothek von 20.000 RM und einer weiteren. Darlehns-hypothek von 12.000 GM belastet war, und die Präge, welchen^ Einfluß diese Belastungen auf die Höhe desbar zu zahlenden Teiles des Wiederkaufspreises haben können, sind in dem erwähnten Briefwechsel nicht erörtert worden. Nachdem der KreisbäuernVorsteher am 21.- «huii 1947 erklärt hatte, daß er die"Ausübung des Wieder- , kaufsrechts durch den Kläger genehmige, erhob der Kläger die vorliegende-Klage mit'dem Anträge, den. Beklagten nur Herausgabe und Eüc'kauflaesung von Mariannenhof Zug um. Zug gegen Zahlung von $66.000 RM zu verurteilen. Im Verlaufe des ersten Hechtszuges wurde ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den der ’Beklagte gegen die- vom Kreisbauernvorsteher erteilte Genehmigung gestellt hatte, vom’Amtsgericht als unzulässig zurückgewieserij diese Entscheidung t 5 - wurde vom Oberlandesgericht durch Beschluß vom 29. Oktober 1948 bestätigt. Der Kläger hinter -legte für den Beklagten unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zunächst 209.000 RM und dann weitere 157*000 RM (Annahme-Anordnungen der Hinterlegungsstelle vom 13* Mai und 15.- Juni 1948, Einzahlungsquittungen der LandesBezirkskasse in Elensburg vom 1. und 15. Juni 1948). Auf Grund ci.es Landesgesetzes vom 12..März 1948 über die Beschlagnahme des der Agrarreform unterliegenden Grundbesitzes in Schleswig-Holstein (in Kraft getreten am 9. Juni 1948) - nach dessen § 3 Abs 1 während der Bauer der Beschlagnahme, die sich auf alles 100 ha übersteigende land- und forstwirt -s-chaftliehe Eigentum erstreckte, nur mit Genehmigung des Kulturamtes verfügt werden konnte -genehmigte das Kulturamt am 22. Juni 1948 die Ausübung des Wiederkaufrechts durch den Kläger. Nunmehr änderte der -Kläger den Klageantrag dahin ab, daß der Beklagte zur Herausgabe und Rückauflassung von Mariannenhof unbedingt - nicht Zug um Zug gegen Zahlung des Wiederkaufpreises - verurteilt werden solle} in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils.ist erwähnt, daß der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, er lege keinen Wert darauf, daß der Beklagte zur Leistung Zug um Zug verurteilt werde. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzu -weisen, hilfsweise, ihn nur Zug um Zug gegen eine vom Kläger zu leistende Zahlung von 342.210 DM (d.h. 366.000 33M abzüglich des auf 23.790 DM umgestellten 6 hinterlegten Betrages von 366.000 EM) zu verar teilen. Br vertritt den Standpunkt, daß ein rechts- • wirksamer Wiederkäufvertrag nicht vorliege, weil das Wiederkaufsrecht nicht "in den Kaufverträge" (§ 497 Abs 1 BGB), sondern in einer vom Kaufver -trage äußerlich getrennten besonderen. Urkunde zu- -’ ' gestanden, der Wiederkauf''daher nicht scho$ durch die einseitige Erklärung des Klägers zustande gekommen .sei und weil der Kläger sein Wiederkaufs-*' r cht nur gegen Zahlung von 366.000 GM, nicht zuu ;; einem Preise von 366.000 RM habe, ausüben können, wie; die Vereinbarung der Feingold-Klausel ergebe.. Überdies habe sich die Geschäftsgrundlago.des Vertrages durch die jetzige Steuergesetzgebung;ver-schobeti, da der Mariannönhof einen Wert .von 200.000 RM habe, ihm (dem'Beklagten) daher bei einem Preise von 366.000 GM der Unterschiedsbetrag als steuerpflichtiges Einkommen angercch -not werden würde.' Der Kläger habe das Wiederkaufsrecht auch zu einem unlauteren Zweck ausgeübt, nämlich um sich derjkommenden Bodenreform nach-Hög-lichkeit zu entziehen. Der Kaufpreis sei überdies vor der Währungsreform noch nicht fällig gewesen, weil das Verfahren über die Genehmigung des: Wie-dorkaufs noch nicht rechtskräftig entschieden ge-■ wese-n sei, daher habe er (der Beklagte) sich nicht’" " im Annahmoverzug befundenJ der Kläger habe ihm • : ^ auch kein wörtliches Zahlungsangebot gemacht. Schließlich habe er (der Beklagte) die Zahlung kurz vor der Währungsreform ohne Rücksicht auf ihre Fälligkeit •ft nach Treu und Glauben ablehnen dürfen. Da seine Kaufprei-sforöerung mithin durch die Hinterlegung der 366.000 BM nicht getilgt sei, könne der Klager allenfalls nur Erfüllung des Wie der kauf'Vertrages Zug um Zug gegen Zahlung von 366.000 DH abzüglich des der hinterlegt in 366.000 EH verlangen.' Der. Kläger ist diesem Vorbringen ontgegongetreten. Das Dandgerieht hat die Klage abgowiosen. • Doi Kläger hat Berufung eingelegt unu verlangt, daß der Beklagte, ohne daß ihm ein Zurückbehal ~ . tungerecht wogen des Wiederkaufspreisd«s zustünde, zur Herausgabe und Rückauflassung von Mariannonhof verurteilt werde. .Der ‘Beklagte, ..der mit Bezug auf ■Kt. 4 des zweiten Vertrages vom 12. -Februar 1928 ^ neu yorge*tragen hat, daß sein:. Huttc-r für Neu-und Umbauten auf Mariannenhof im Jahre 1932 insgesamt 8.137,18 EM' au.t'gewandt habe, hat beantragt, ■die Berufung des- H.ir-gers zurückzuweisen. •1 Das Oberlar.desgericht hat die'Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Klüger hat hiergegen Revision eingelegt und.beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Klage stattzugeben, hilfsweise, die Bache zur anderweiten Verhandlung und. Entscheidung ah das Berufungsgericht surdekzu-verweisen. Der Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt. Entsoheidungsgründes 1. Das die Klage abweisende Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen* Wertes till 1* Der Kläger habe im März. 1947 sein Wieder -kaufsrecht unter Verstoß gegen Treu und Glauben unzulässigerweise und daher unwirksam ausgeübt, denn der Beklagte wäre andernfalls gezwungen worden* den Mariannenhof dem Klager zu einem Preise wieder zu liberlassen, der in erheblichem Mißverhältnis zu dem wahren Werte des Gutes gestanden hätte. Dabei könne dahingestellt, bleiben, ob allein die Tatsache der WLihrungsverschlechterung die Ausübung des Wieder -kaufsrechts vor der Währungsreform verboten habe und -inwieweit etwa die besonderen Vorschriften des .Grundstücksund Preisbindungsrechts, die Verordnung über wertbeständige liechte vom 16. November 1940 Oder die Mil.-Reg.-VO Nr 92 entgegengestanden hätten, denn die Währungsverschlechterung sei hier ebenso wie in dem vom Obersten Gerichtshof f.d.Brit Zone durch Urteil vom 16. Dezember 1943 -II ZS 27/48 (DRspr I (120) ‘Bl 17 d) ~ entschiedenen Palle nur. ein Teil des Geearnttatbestandosi die nachträgliche Einräumung des Wiederkaufsrochts nach Abschluß des. Kaufvertrages habe ein sehr weitgehendes Entgegenkommen der Käuferin dargestellt, das auch zur Vereinbarung der Wertsicherungs-KIausel geführt und in dies-m besonderen Palls für den Kläger eine gesteigerte Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf - die Interessen des Beklagten begründet nabe. Der Kläger hätte daher mit der Ausübung des V/iederkaufsrechtes warten müssen, bis entweder die Preise sich der Geldentwertung angepaßt hätten oder, die Entwertung behoben worden wäre. Dem stähe nicht entgegen, daß die Ausübung des Wiederkaufsrechtes zeitlich befristet gewesen und die Frist inzwischen abgelaufen sei, denn der Beklagte hätte dem Kläger nach § 242 BGB .den Fristablauf, nicht entgegenhalten dürfen, wenn ■der Kläger mit kücksicht auf die Interessen des Beklagten die Ausübung des Wiederkaufsrechtes hätte hinausschieben müssen. Auch habe weder die keehts-lage- vor Erlaß der Mil.-Heg.-VurOrdnung Hr 92 noch diese Verordnung selbst -im Woge gestanden! die Verordnung yerbietc die Berufung auf die §§ 157, 242 BGB nur, soweit es sich um die Zahlung fälliger Verbindlichkeiten handele, hindere aber nicht die Hinaus -"Schiebung des Zustandekommens einer Verbindlichkeit. 2. Die Klage müsse aber auch, daran scheitern, ■‘deß.,die Hinterlegung der 366.000 EM nicht rechtmäßig gowosen sei und daher den Kläger von seiner Verpflichtung zur Zahlung des Wiederkaufspreises nicht befreit habe. Dahingestellt könne bleiben, ob der Beklagte die erst drei Tage vor dem Währungsstichtag erfolgte Zahlung des Teilbetrages von 157.000 HM nicht nach Treu und Glauben habe zurückweisen dürfen und ob er nicht berechtigt gewesen sei,-vor Abgabe einer Er -klärung über die Annahme dos Kaufpreises den Ausgang seiner Beschwerde gegen die vom Kreisbauernvorsteher erteilte Genehmigung der Ausübung des Wiederkaufs - abzuwarten| auf jeden Fall könne er sich darauf; berufen, daß das Kulturamt die nach § 3 des Go -vom i. März 1948 notwendige Genehmigung erst nach der Hinterlegung erklärt habe, denn solange die 10 Erfüllbarkeit des Wiederkaufvertrages nicht festgestanden habe, sei dem Beklagten die Annahme des Kaufpreises nicht zuzu demuten gewesen. Zur Zelt der Hinterlegung der 157.000 RM sei daher der Kläger zur Leistung noch nicht berechtigt gewesen, weil das Schuldverhältnis sich noch in der Schwebe befunden habe (§§ 271, 242 BGB); die Zahlungsberechtigung sei aber Voraus -Setzung für die Rechtmässigkeit der Hinterlegung (§ 372 BGB). Die Hinterlegung der.2o9.000 EM stelle eine Teilzahlung dar, die der Beklagte nach § 266 BGB nicht habe anzunehmen brauchen. Diese Begründung h"lt einer rechtlichen Nach -prüfung teilweise nicht stand. II. Mach § 497 Abs 1 BGB kommt, falls sich der Veräusserer in dem Kaufverträge das Recht des Y/ieder- kaufs Vorbehalten hat, der Wiederkauf zustande mit der Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, daß er das Wiederkaufsrecht ausübe. Belanglos ist, daß das vom Kläger beanspruchte Wiederkaufsrecht nicht in dem von ihm am 12. Februar 1928 mit der Mutter und Erb - lasserin des Beklagten abgeschlossenen Kaufverträge, sondern in einem von diesem getrennten Vertrage vom Tage ' selbenyausbedüngen worden ist; in der Rechtsprechung ist anerkannt, daß ein Wiederkaufsrecht auch durch einen von dem Kaufvertrag äußerlich getrennten Vertrag wirksam vereinbart werden kann (RGß 126, 308). Unerheblich ist dabei, ob die Vertragstelle die Einräumung des Wiederkaufsrechts schon vor oder erst nach Abschluß des Kaufvertrages in Aussicht genommen haben. Da das Wiedorkaufsrecht an demselben läge wie der Kaufver- . trag undiVOr dessen Erfüllung durch den Verkäufer vereinbart worden ist, kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtslage anders zu beurteilen wire, wenn erst nach Erfüllung des Kaufvertrages durch den Verkäufer diesem das Wiederkaufsrecht eingeräumt woiden wäre. • Zur Ausübung dos dem Kläger zustehenden Wieder -l;;eu£s^ephts reichte . seine Erklärung aus , daß er sein hio.d- rkaufsrecht aasübe| eines gleichzeitigen Ange -,büts des Wiederkaufpreises bedurfte es nach § 497 Alfs .1 BGB nicht. Lurch die Abgabe der Wiedorkaufser-klärung kam der Wiederkaulvertrag zustande. Er hatte aber nür schuldrechtliche Wirkungsn» Angebot und Be— , Wirkung der durch ihn den Parteien auferlegten Leistungen beruhen auf Verpflichtungen, die aus dem Y/ie-der.kaufvertrage folgen, sind aber nicht Bedingungen .für-die Wirksamkeit der Wi-ederkaufserklärung. Daß der 'Kläger die Ausübung des Wiederkauferechtes innerhalb “'der hierflir vereinbarten Frist:und in der vereinbarten F'rm erklärt hat, ist unstreitig.: Die, Vereinbarung des Wiedofkauf'srechtes im Vertrage vom 12. Februar 1928 bedurfte jedoch der Genehmigung des Landrats nach der LundesraisverOrdnung vom 15. .März 1918* betr. die Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke (RGBl 123), und den dazu ergangenen preussischcn Ausführungsbostimmungen vom 16. März 1913 (JMB1 69)* später nach der Grundstückverkehrsbekanut-machung vom 26. Januar 1937 (RGBl I, 35). La die Parteien in den fatsacheninstanzen nicht vorgetragen haben, daß diese- Genehmigung erteilt worden sei, ist davon auszugchc-n, daß die Genehmigung im März 1947, als der Klager sein Wiederkaufsrecht ausübte-, noch fohltej infolgedessen war damals' die.• .Vereinbarung des Wiödorkaufsrechts noch ; schwobend:unwirksem (RGZ 98, 24-6) und bid ob auch die Wirksamkeit des durch .die Wio-' der kauf oe-rklärung d,os Klägeis'zustande gekommenen Wie-dorkaufvertrages in der Schwebe,.bis die'erforderliche-• Genehmigung' ort-, ilt wurde und damit die Vereinbarung-.dvs v/iodorkauxsrechts und der Wiederkaufvertrag rück* wirkend wirksam wurden (RG-Z. lo8, 94). Naohc. m das am 24. Xpril 1947 in Kraft getretene Kontrollratsgofotz Kr 45 die früheren Vorschriften über di-. Genehmigungen im Grundstücksverkch-r ersetzt hatte, genehmigte der ' nunmehr- zuständig;. Kroisbauurnvcrst-her unter dem 21. Juni 1947 die Ausübung 'dos Wiederkaufsrochtcs* Damit wurden der Voxtrag' vom-12.- .Februar 1920 und.dr Wie - derkauf rückwirkend endgültig wirksam. Der Eintritt der■ .Wirksamkeit wurde nicht dadurch verzögert, daß der Beklagte.gegen den Genehmigungsbescheid des Kreisbau-ernvorst-ohere gefleht liehe- .Entscheidung beim Amtsge- ' ’ *>k - rieht beantragte und gegen doss n den Antrag auf ge-rechtliche; Shtsch idung als unzulässig zurückweieenden I .Schluß Beschwerde oinlogto, denn die- Anfechtung des Genehmigungsbescheides durch den Beklagten war unzu. -lässig, wie das Oberlendesgericht‘zutreffend ausge - führt hat. Gegenüber der Wirksamkeit des Wiederkaufvertragö® ■ •kfcnn sich der "Beklagte nicht auf einen Wegfall der Ge-sclü'fisgrunälagi-- der Vereinbarung vom 12. Februar 1929 . berufen, der darin liegen soll, daß er (der Beklagte) nach der jetzigen'Steuergesetzgebung den Wiederkaufpreis zu dem Teil alz Einkommen versteuern müsse. Hs kann nicht anerkannt werden, daß Vorstellungen, die sich die Parteien eines Kaufvertrages von seinen steuerlichen folgen für den Käufer oder den Verkäufer gemacht haben, zur Geschäftsgrundlage eines solchen-. Vertrages gehören, so daß dahingestellt bleiben kann,- ob. die Behauptung des Beklagten über die steuerlichen Folgen de3 Vertrages vom 1?-. Februar 1928 zutrifft. Ob 'anders zu entscheiden wäre, wenn die Vertragsteile derartige steuerliche Folgen vor oder bei Vertragsabschluß in bestimmter Form ausdrücklich erörtert hätten, kahn dahingestellt bleiben, weil der Beklagte iii die sei* - Beziehung nichts vorgetragen hat. ■ Der Beklagte kann dem Kläger auch niclrt entgegenhalten, daß dieser bei Ausübung des Wiederkaufsrechtss . insofern einen unlauteren Zweck verfolgt habe, als er sich der bevorstehenden Bodenreform, nach iAöglichkeit habe entziehen wollen. Dieser Einwand scheitert schon daran, daß das Kulturamt als zuständige Behörde auf Grund des § 3 des Lande sge s e t z o 3 über die Beschlagnahme .des der Agrarreform unterliegenden Grundbesitzes . in ßchleswig^olstein vom 12. Mai 1948 die Ausübung dos .Rückkaufsr .echt es durch den Kläger unter dem 22. Juni 1943 .genehmigt hat. Durch diese Genehmigung wird zugleich das Bedenken ausgeräumt, daß die Flage mög -licherweise auf eine durch den Beklagten nicht voll-ziehbare Leistung gehe. III. Ist der Beklagte sonach auf Grund des durch die Ausübung des Wiederkaufsrechtes zu Stande gekomme- 14 - nen Wiederkaufvertrages zur Rüclriibereignun-g des Gutes "Hariannenhof" an den Kläger -verpflichtet, so bleibt noch die Frage' zu erörtern, welche Gegenleistung der • Kläger hierfür zu erbringen hat. hach dem Vertrage, vom 1.2. Februar 1928 war der Wiederkaufpreis, auf. 366.000 Feingold-Mark vereinbart! auch bei der etwaigen Erhöhung.des Wiederkaufpreises um der Wert der auf Mariannenhof ausgeführten heu - . bauten seilte Feingoldbasis zu:Grunde gelegt werden» ‘Fiese vereinbarte Feingold-Klausel wurde durch $ 1 der Verordnung über .wertbeständige Rechte vom 16. November 1940 (RGBl I, 15.21) beseitigt, die in Feingold-marlc aushedurgenen Verbindlichkeiten wurden nach dem Verhältnis ” 1 Beingoldmark = 1 Reichsmark” in Reichsmarkverbindlichkeiten verwandelt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob 'sie bereits fällig waren oder nicht und ob'sie unbedingt oder nur bedingt bestanden. Ferner würde durch die am 1. Juli 1947 für die Britische Fesatzungszone-in Kraft getretene Brit» Mil Reg VO Fr 92. der Grundsatz "Reichsmark.» Reichsmark” für alle Gc.ldverbindlichko.it en ausgesprochen, mochten sie in .Roichsmarkwährung beziff rt__sc.in. oder. auf Goldmark lauten oder mit einer anderen äertbes.tändigkoitsklau-sel vor sehen-sein» Ob der Beklagt.-, trotzdem, wie das Berufungsgericht meint, nach Treu und Glauben zur Verweigerung einer ihm ‘ordnungsgemäß angobotonen Reichs-markzahlung berechtigt gewesen wäre, kann hier dahin-_ gestellt bleibcü, weil sich aus anderen Gründen ergibt, 'da 13 der Kläger durch die vor 'der Währungsreform von ihm vor-genommene. Hinterlegung'von seiner Verbindlichkeit nicht -15 - voll."befreit worden ist. Erst mit der vom Kreisbauernvorsteher unter dem 21. Juni 1947 erklärten Genehmigung der Ausübung des Wiederkaufsrechts durch den Kläger stand fest, daß der Wiede'rkaufvertrag wirksam zustande gekommen war. Daher konnte der Kläger erst nach diesem Zeitpunkte .. du,p.eh ein Angebot des bar zu zahlenden Wiederkaufpreises den Beklagten in Annahmeverzug und sich selbst in die läge versetzen, sich durch Hinterlegung des angebotenen Betrages von seiner Zahlungsverbindlichkeit zu befreien (§ 372 S 1, § 378 BGB)} ein vorher bewirktes Zahlungsangebot konnte keine Rechtswirkung aus -lösen. Nach dem 21. Juni 1947 hat aber der Kläger die Zahlung des Wiederkaufpreises weder tatsächlich noch wörtlich angeboten. Die vom Kläger im September 1947 erhobene Klage auf Verurteilung des Beklagten zur Verausgabe und Auflassung von Mariannenhof ^ug um Zug gegen eine vom Kläger zu leistende Zahlung von 366.000 RM trägt nur dem Umstand Rechnung, daß der Beklagte gemäß § 322 Abs’;l BGB verlangen konnte, nur Zug um Zug gegen Zahlung des Wiederkaufpreises verurteilt zu werden} damit wurde der Anspruch des Beklagten auf Zahlung •des Wiederkaufpreises anerkannt, aber nicht die Zahlung des Wiederkaufpreises angeboten. Irgendeine andere Handlung des Klägers, die als wörtliches Zahlungsan-gebot angesehen werden könnte, ist nicht ersichtlich. Lediglich durch seine Weigerung, 366.000 RM als Wiederkaufpreis anzunehmen, konnte der Beklagte nicht in Annahmeverzug geraten. Es mußte, um den Annahmeverzug des Beklagten zu begründen, nach § 295 S 1 BOB 16 noch mindestens ein wörtliches Angebot der Zahlung hin-, zulr.ommonj dies ist in der Rechtsprechung (RGZ 50, 2o8) und im Schrifttum (Staudinger - Werner, Anm 1 a zu § 295 BGBl Lhnc ccerus-lehmarin, hehr buch Sd 2 § 57 II, 2 e) anerkannt. Da sich also der Beklagte hinsichtlich des bar zu zahlenden Teiles Ges Wiederkaufpreises nicht im A-nnahmeverzug befand',- ist der Kläger durch die Hinterlegung von 366.000 RM nicht gemäß § 378 BGB befreit worden. Die Frage , welchen Betrag der Kläger an-, den-Be- • klagten, als Wiederkaufpreis zu zahlen hat, bestimmt • Sich daher jetzt noch dem Umstelluhgsgesetz. Da der Beklagte die ihm nach dem Wiederkaufvertrag obliegende Leistung vor dem 21. Juni 194-8 noch nicht bewirkt hatte, ist die bar. zu tilgende'Röichsmarkverbindlioh- .. keit des Klägers nach § 18 Abs 1 Nr 2 UmstG im Verhältnis 1 t 1 in Deutsche Mark ümz'us teilen. Die vom Kläger zu leistende Zahlung setzt sich einerseits, aus dem auf Deutsche Mark umzustellenden Betrag von 366.000 IM, der um den Betrag der auf dem Mariannenhof lastenden und v*>m Kläger zu ubernolxmenden Grundpf andi'echte und um die auf Deutsche Mark umzustellende Hinterlegungs-sumrio zu kürzen ist., anderseits . aus der vom Beklagten beanspruchter: Vergütung' für Neu- und- Umbaute ^zusammen* die, wenn sic berechtigt ist, gleichfalls auf Deutsche Mark umzustellen ist. Nur Zug um Zug' gegen'Zahlung des hiernach zu errechnenden Betrages 'in Deutscher Mark wird der Beklagte zur Herausgabe und Auflassung des Gutes "Mariannenhof” an den Kläger zu verurteilen sein* Das Berufungsgericht hat erwogen, daß auch von seinem Standpunkt aus eine Verurteilung des Beklagten Zug um Zug gegen Zahlung eines angemessenen Betrages -in Deutscher Mark in Drage komme, hat aber von einer solchen Verurteilung abgesehen, weil die im ersten icchtszuge abgegebene Erklärung des Klägers, daß er an einem-Erwerb des Gutes gegen Zahlung des Kaufpreises in Deutscher Mark kein Interesse habe, deutlich zeige, daß ihm an der Ausnutzung der'WährungsVerhältnisse gelegen- gewesen sei. I;r Kläger hat diese Erklärung im s .ersten 'Rechtszuge abgegeben, ohne daß erörtert worden ist, ob der Wiederkaufpreis nicht teilweise durch die auf dem Gute Mariannenhof' ruhenden und vom Kläger zu .übernehmenden Grundpfandrechte zu belegen und ob der bar zu zahlende Wiederkaufpreis nicht um den Wert der heu- und Umbauten zu erhöhen seiA Es ist auch nicht ersichtlich, ob der Kläger an jener Erklärung im zweiten Rechtszuge uneingeschränkt hat festhalten wollen. Aber selbst wenn dies zweifelsfrei wäre, würde daraus nicht folgen, daß seine Klage abgewiesen werden müßte. Der Senat schließt sich der vom Oberlandesgericht in Kiel (JW 1933, 1537 mit im Ergebnis zustiin ander Anmerkung von. Jacobi), von Stein--Jonas-Schönke (Anm I 2 zu § 3o8 ZPO) und von Rosenberg (Lehrbuch des Zivil-prozgBrechts § 131 III, 3 a) vertretenen Auffassung an, daß eine Klage, die nur zu einer Verurteilung Zug um Zug führen kann, nicht' um deswillen abzuweisen ist, weil der Kläger *nur eine uneingtschränkte Verurteilung des Beklagten' anstrebt. Die Ansicht von Baumbach-lau-terbach (Anm 1 C zu § 3o8 ZPO), daß nicht ein Weniger, sondern etwas andeies vorliego, wenn des Gericht.Zug um Zug statt zur bloßen Leistung verurteile, vermag der Senat in Übereinstimmung .mit Staudingcr-Werner (Anm 1' zu § 274 BGB) nieht zu teilen. Wenn jedoch bei Stau -dinge r-V7erner aaO fort ge fahren wird, die Bestimmung des § 274 Lbs 1 BGB beruhe auf der Annahme, daß der Gläubiger eventuell die beschränkte Verurteilung wolle* stelle sich diese Annahme im einzelnen Falle als iinbe- ■ gründet heraus, so sei, wie aus § 3o8 Abs 1 ZPO folge, die Klage ohne weiteres abzuweisen, wenn das - Gegenrecht begründet sei, so wird dabei nicht bedacht, daß es nicht vom Belieben des Klägers abhängt, ob ein dem-Beklagten zu st ehender und ihm ein Zur^ckbohaltungerecht gewährender Gegenanspruch zu dem Zuge kommt oder nicht. Dem Beklagten steht, es frei, seinen Gegenanspruch einredeweise zu benutzen, um der Klage mit der Einrede des Zurückbehaltungsrechts zu begegnen, oder sich zunächst unbedingt verurteilen zu lassen, und dann hinterher seinen Gegenanspruch klageweise geltend zu machen. Beide Fälle unterscheiden sich für der Kläger nicht im Ergebnis, sondern' nur hinsichtlich des Zeitpunktes, in dem festge -stellt wird, daß dem ;jaspruch des Klägers ein Gegenanspruch des Beklagten gegenüberstellt. Da hiernach hinsichtlich des Betrages des vom Kläger in Deutscher Mark zu entrichtenden Wiederkaufpreises noch tatsächliche Feststellungen getroffen werden müssen und überdies beiden Parteien Gelegenheit g geben werden muß, ihre Anträge der vorstehend gekennzeichneten Rechtslage anzupassen, war es notwendig, entsprechend dem Hijfsantr.ag des Revisionsklägers das 'BerufuSigsurtöil auf- zuhobon und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entsch. .i.dung an das Berufungsgericht zurückzuverwoisen, dem auch die Entscheidung r.b«.r die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war. gcz. Br. Pritsch goz. Br. Heck gez. Br. Tascho Bic- Bundesrichtor Br. Hertel und Br. v. Rormann sind erkrankt und dadurch an der Unterschrift verhindert. gez. Br, Pritsch.