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BGH · V ZR 42/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 42/79

Die auf Unterlassung einer unzulässigen Vertiefung gerichtete Klage erfordert nicht die Angabe der Bodenfestigkeit des bedrohten Grundstücks (Abgrenzung zu Senat, Urt. v. Auf die Revision der Kläger zu 1, 6 und 7 wird das Urteil des 9. 2 Mit der Behauptung, infolge der Bauarbeiten drohe der Boden ihrer Grundstücke die erforderliche Stütze zu verlieren, nehmen die Kläger die Beklagten auf Unterlassung einer unzulässigen Vertiefung in Anspruch. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgen die Kläger ihren Unterlassungsantrag weiter. 1. Allerdings hat der Senat für einen auf Beseitigung der Folgen einer unzulässigen Vertiefung (§§ 1004 Abs.1, 909 BGB) gerichteten Antrag entschieden, dass der Kläger die frühere Festigkeit seines Grundstücks genau angeben muss. Maßgeblich ist, dass er die frühere Festigkeit des beeinträchtigten Grundstücks wiederherstellt; sie muss daher genau bezeichnet werden (vgl. 2. a) Das gilt indessen nicht, wenn von dem Beklagten verlangt wird, eine unzulässige Vertiefung zu unterlassen. Sie ist ausreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die zu unterlassende Beeinträchtigung so deutlich bezeichnet ist, dass der Streitgegenstand klar umrissen ist, sich der Beklagte erschöpfend verteidigen kann und nicht dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (vgl. Bei einer (erstmals) drohenden Vertiefung genügt hierzu grundsätzlich die Wiedergabe des in § 909 BGB enthaltenen Verbots, ein Grundstück in der Weise zu vertiefen, dass der Boden eines benachbarten Grundstücks die erforderliche Stütze verliert, wenn nicht für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist (zutreffend: 8 Die Angabe der Festigkeit des bedrohten Grundstücks ist dagegen nicht erforderlich (a.A. Palandt/Bassenge, BGB, 68. Die beklagte Partei und das Vollstreckungsgericht vermögen auch ohne sie zu erkennen, was verboten worden ist, nämlich dem Boden des klägerischen Grundstücks die erforderliche Stütze zu entziehen. Welche Stütze im Sinne von § 909 BGB erforderlich ist, beurteilt sich danach, welche Befestigung das Grundstück nach seiner tatsächlichen Beschaffenheit benötigt (Senat, BGHZ 101, 290, 293). Auch für die Feststellung, ob gegen das Verbot verstoßen wurde, ist die Angabe der ursprünglichen Festigkeit des klägerischen Grundstücks im Urteil nicht erforderlich. Ist er es nicht, genügt die - wenn auch regelmäßig mit sachverständiger Hilfe zu treffende - Feststellung, dass der Boden in der Senkrechten den Halt verliert oder die Festigkeit der unteren Bodenschichten in ihrem waagerechten Verlauf beeinträchtigt worden ist (vgl. 9 b) Etwas anderes folgt nicht aus der Erwägung des Berufungsgerichts, das von den Klägern verfolgte Unterlassungsbegehren decke sich mit einem Beseitigungsanspruch (und erfordere deshalb einen gleichlautenden Antrag), weil die Nichtbeseitigung einer Störung mit einer Fortsetzung der Beeinträchtigungshandlung gleichzusetzen sei. Bei einem bereits eingetretenen Stützverlust ist der Beseitigungsanspruch geltend zu machen, und zwar auch dann, wenn die Beeinträchtigung infolge der Untätigkeit des Vertiefenden über einen längeren Zeitraum andauert (vgl. Die Nichtbeseitigung des Stützverlusts stellt keine fortgesetzte Erneuerung der Störung dar; ihr kann deshalb nicht mit einem Unterlassungsantrag begegnet werden. 10 Die Abweisung des auf Unterlassung einer unzulässigen Vertiefung gerichteten Klageantrag als unzulässig kann daher keinen Bestand haben; das angefochtene Urteil ist insoweit aufzuheben (§§ 562 Abs.1, 563 Abs. 1 ZPO). Sollte das Klageziel auch die Beseitigung eines bereits eingetretenen Stützverlusts umfassen, ist auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das betrifft allerdings nicht die ausreichende Bestimmtheit des Klageantrags - der vorbeugende Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt -, sondern ggf.die Formulierung eines dem Klageziel entsprechenden (weiteren) Antrags (vgl.

Zitierte Normen: § 253 ZPO § 1004 BGB § 253 ZPO § 909 BGB § 562 ZPO
GrundstückBGBZPOFestigkeitUnterlassungsantragVertiefungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VZR 15/08
URTEIL
Verkündet am:
29. Mai 2009 Lesniak
 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:		ja
BGB §§ 909, 1004; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Die auf Unterlassung einer unzulässigen Vertiefung gerichtete Klage erfordert nicht die Angabe der Bodenfestigkeit des bedrohten Grundstücks (Abgrenzung zu Senat, Urt. v. 24. Februar 1978, VZR 95/75, NJW1978, 1584 u. Urt. v. 27. November 1981, V ZR 42/79, WM 1982, 68).
BGH, Urteil vom 29. Mai 2009 - V ZR 15/08 - OLG Karlsruhe in Freiburg
LG Konstanz
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger zu 1, 6 und 7 wird das Urteil des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die gegen die Abweisung des Unterlassungsanspruchs gerichtete Berufung der Kläger zu 1, 6 und 7 zurückgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
1	Die	Kläger	zu	1,	6	und	7	(nachfolgend:	Kläger)	und die Beklagte zu 1, de-
ren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Die Beklagte zu 1 errichtet auf ihrem bislang unbebauten Grundstück zwei Wohnhäuser nebst Tiefgarage.
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2	Mit der Behauptung, infolge der Bauarbeiten drohe der Boden ihrer
 Grundstücke die erforderliche Stütze zu verlieren, nehmen die Kläger die Beklagten auf Unterlassung einer unzulässigen Vertiefung in Anspruch. Ihr Klageantrag lautet:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, es zu unterlassen, das Grundstück der Beklagten Nr. 1... so zu vertiefen, dass die Nachbargrundstücke der Klägerin Nr. 1... und der Kläger Nr. 6 und 1.... die erforderliche Stütze verlieren, sofern zur Abwendung der Gefahr keine genügende anderweitige Befestigung vorgenommen wird.
3	Das	Landgericht	hat	die	Klage	als	unzulässig	abgewiesen. Die Berufung
 der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgen die Kläger ihren Unterlassungsantrag weiter.
Entscheidunqsqründe:
I.
4	Das	Berufungsgericht	meint,	der	Unterlassungsantrag genüge den An-
forderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht und sei daher unzulässig. Die Kläger müssten die frühere Festigkeit des Bodens ihrer Grundstücke genau angeben. Andernfalls stünde nicht fest, welchen Erfolg die Beklagten durch die von ihnen zu ergreifenden Befestigungs- oder Sicherungsmaßnahmen schuldeten.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Unterlassungsantrag der Kläger ist ausreichend bestimmt.
1.	Allerdings hat der Senat für einen auf Beseitigung der Folgen einer unzulässigen Vertiefung (§§ 1004 Abs. 1, 909 BGB) gerichteten Antrag entschieden, dass der Kläger die frühere Festigkeit seines Grundstücks genau angeben muss. Der durch eine Vertiefung im Sinne des § 909 BGB in seinem Eigentum beeinträchtigte Kläger kann verlangen, dass der Boden seines Grundstücks durch eine genügende anderweitige Befestigung wieder so belastbar wird, wie es vor der Störung der Fall war. Durch welche Maßnahmen dies erreicht wird, ist dem Beklagten überlassen. Maßgeblich ist, dass er die frühere Festigkeit des beeinträchtigten Grundstücks wiederherstellt; sie muss daher genau bezeichnet werden (vgl. Senat, Urt. v. 24. Februar 1978, VZR 95/75, NJW 1978, 1584 sowie Urt. v. 27. November 1981, VZR42/79, WM 1982, 68).
2.	a) Das gilt indessen nicht, wenn von dem Beklagten verlangt wird, eine unzulässige Vertiefung zu unterlassen. Die Klage ist dann nicht auf die Flerbei-führung eines bestimmten - und daher genau zu bezeichnenden - Erfolgs gerichtet, sondern auf die Vermeidung einer drohenden Beeinträchtigung. Sie ist ausreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die zu unterlassende Beeinträchtigung so deutlich bezeichnet ist, dass der Streitgegenstand klar umrissen ist, sich der Beklagte erschöpfend verteidigen kann und nicht dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (vgl. BGFIZ 156, 1, 8f. m.w.N.). Bei einer (erstmals) drohenden Vertiefung genügt hierzu grundsätzlich die Wiedergabe des in § 909 BGB enthaltenen Verbots, ein Grundstück in der Weise zu vertiefen, dass der Boden eines benachbarten Grundstücks die erforderliche Stütze verliert, wenn nicht für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist (zutreffend:
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 PWW/Lemke, BGB, 4. Aufl., § 909 Rdn. 39; wohl auch MünchKomm-BGB/Säcker, 4. Aufl., § 909 Rdn. 18 f.).
8	Die Angabe der Festigkeit des bedrohten Grundstücks ist dagegen nicht erforderlich (a.A. Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 909 Rdn. 7; Staudin-ger/Roth, BGB [2002], §909 Rdn. 38; Erman/Lorenz, 12. Aufl., § 909 Rdn. 4; Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 2. Aufl., §909 Rdn. 31; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 253 Rdn. 35). Die beklagte Partei und das Vollstreckungsgericht vermögen auch ohne sie zu erkennen, was verboten worden ist, nämlich dem Boden des klägerischen Grundstücks die erforderliche Stütze zu entziehen. Welche Stütze im Sinne von § 909 BGB erforderlich ist, beurteilt sich danach, welche Befestigung das Grundstück nach seiner tatsächlichen Beschaffenheit benötigt (Senat, BGHZ 101, 290, 293). Auch für die Feststellung, ob gegen das Verbot verstoßen wurde, ist die Angabe der ursprünglichen Festigkeit des klägerischen Grundstücks im Urteil nicht erforderlich. Nicht selten, beispielsweise bei Bodenabrissen oder einem Gebäudeeinsturz, wird der Verstoß ohnehin offenkundig sein. Ist er es nicht, genügt die - wenn auch regelmäßig mit sachverständiger Hilfe zu treffende - Feststellung, dass der Boden in der Senkrechten den Halt verliert oder die Festigkeit der unteren Bodenschichten in ihrem waagerechten Verlauf beeinträchtigt worden ist (vgl. Senat, BGHZ 85, 375, 378).
9	b) Etwas anderes folgt nicht aus der Erwägung des Berufungsgerichts, das von den Klägern verfolgte Unterlassungsbegehren decke sich mit einem Beseitigungsanspruch (und erfordere deshalb einen gleichlautenden Antrag), weil die Nichtbeseitigung einer Störung mit einer Fortsetzung der Beeinträchtigungshandlung gleichzusetzen sei. Letzteres ist nur anzunehmen, wenn ein bestehender Störungszustand durch weitere Verletzungshandlungen fortlaufend „erneuert“ wird (vgl. BGH, Urt. v. 31. Mai 1957, I ZR 163/55, LM § 1004 Nr. 32 für die Beibehaltung eines unrichtigen Firmennamens). Das trifft auf Beeinträch-
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tigungen infolge unzulässiger Vertiefung nicht zu. Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch haben hier grundsätzlich unterschiedliche Inhalte. Mit einer (vorbeugenden) Unterlassungsklage kann sich der betroffene Eigentümer gegen einen drohenden, aber noch nicht eingetretenen Stützverlust wenden. Bei einem bereits eingetretenen Stützverlust ist der Beseitigungsanspruch geltend zu machen, und zwar auch dann, wenn die Beeinträchtigung infolge der Untätigkeit des Vertiefenden über einen längeren Zeitraum andauert (vgl. Senat, Urt. v. 15. Februar 2008, V ZR 17/07, NJW-RR 2008, 969, 970 Rdn. 17). Die Nichtbeseitigung des Stützverlusts stellt keine fortgesetzte Erneuerung der Störung dar; ihr kann deshalb nicht mit einem Unterlassungsantrag begegnet werden.
10	Die Abweisung des auf Unterlassung einer unzulässigen Vertiefung gerichteten Klageantrag als unzulässig kann daher keinen Bestand haben; das angefochtene Urteil ist insoweit aufzuheben (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 ZPO).
11	Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - nicht geprüft hat, ob der geltend gemachte Unterlassungsanspruch begründet ist (vgl. hierzu MünchKomm-BGB/Säcker, 4. Aufl., § 909 Rdn. 18). Insbesondere fehlen Feststellungen, ob den Grundstücken der Kläger infolge der von der Beklagten zu 1 geplanten bzw. ausgeführten Vertiefung ihres Grundstücks ein Stützverlust droht. Die Klägerin zu 1 hat hierzu unter Beweisantritt vorgetragen, es lasse sich bereits aus den Bauplänen ersehen, dass die Stützmauer ihres Grundstücks einstürzen werde. Die Kläger zu 6 und 7 haben unter Bezugnahme auf ein von ihnen eingeholtes Sachverständigengutachten behauptet, im Zusammenhang mit dem Bau der Tiefgarage bzw. der Rampenanlage werde ihr Grundstück unterschnitten mit der Folge, dass der Einsturz von Carport und Schuppen mit an Sicher-
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heit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Hiermit hat sich das Berufungsgericht bislang nicht befasst. Dies wird nachzuholen sein, sofern es im Zeitpunkt der neuen Berufungsverhandlung noch darauf ankommt.
12	Im	Hinblick	auf den Jägerzaun, der bereits einen Stützverlust erlitten ha-
ben könnte, muss erforderlichenfalls geklärt werden, ob die Kläger insoweit die Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung verlangen, oder ob ihr diesbezüglicher Vortrag, was näher liegt, lediglich die drohende Gefahr verdeutlichen soll, die sie mit der vorbeugenden Unterlassungsklage abwenden wollen. Sollte das Klageziel auch die Beseitigung eines bereits eingetretenen Stützverlusts umfassen, ist auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das betrifft allerdings nicht die ausreichende Bestimmtheit des Klageantrags - der vorbeugende Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt -, sondern ggf. die Formulierung eines dem Klageziel entsprechenden (weiteren) Antrags (vgl. zu dem möglichen Nebeneinander von Unterlassungs- und
 Beseitigungsanspruch:	Bamberger/Roth/Fritzsche,	BGB,	2.	Aufl.,	§	909
Rdn. 24).
Krüger
 Klein
Schmidt-Räntsch
 Stresemann
Roth
 Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 09.09.2005 -30 175/03 B -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 19.12.2007 - 9 U 163/05 -