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BGH

Gericht: BGH

September 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: Dezember 2003 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

Zitierte Normen: § 26 EGZPO § 8 ZPO § 16 GKG
BundesgerichtshofesWertWenzelZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 15/04
30. September 2004 in dem Rechtsstreit
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. September 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann
 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der Zivilkammer 33 des Landgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2003 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Die von der Verurteilung zur Räumung ausgehende, nach § 8 ZPO zu bestimmende Beschwer des Beklagten ist nicht dargelegt, da die Beschwerde den Wert der für die Nutzung des Erdgeschosses vertraglich vereinbarten Gegenleistung, die nach Darstellung des Beklagten u.a. in Dienstleistungen und Renovierungsarbeiten besteht, nicht beziffert. Auf den objektiven Mietwert von 426,03 € kommt es im Rahmen von § 8 ZPO nicht an (vgl.
BGH, Urt. v. 20. Dezember 1995, XII ZR 244/94, WM 1996, 1064,
1065).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.040,92 €(§§ 16 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 3 GKG a.F.).
Wenzel
 Krüger
Klein
 Gaier
Stresemann