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BGH · V ZB 14/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 14/73

Wird eine (Ergänzungs- oder Gebrechlichkeits-) Pflegschaft "zur Vertretung im Enteignungsverfahren betreffend das Grundstück ..." angeordnet, so erstreckt sich die Vertretungsmacht des Pflegers nicht auf einen Verkauf des Grundstücks außerhalb des Enteignungsverfahrens, auch wenn dadurch die Enteignung abgewendet werden soll. Der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31« Mai 1974 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Rothe, Dr. Mattem, Dr* Grell und von der Mühlen für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11* Dezember 1972 wird zurückgewiesen* August 1966 ersuchte der Regierungspräsident das Vormundschaft sgericht unter Bezugnahme auf § 149 Nr. 2 BBauG um Bestellung eines Vertreters für die Beklagte als Grundstückseigentumerin und ihren Vater als Nießbraucher. Im Dezember 1966 ordnete das Vormundschaftsgericht hinsichtlich des Vaters "Ergänzungspflegschaft" zur "Vertretung im Enteignungsverfahren" an und bestellte zu dem Pfleger den Architekten Walter SflBHä Durch notariellen Vertrag vom 28. April 1967 veräußerte SOHBals Pfleger für den Vater das Grundstück "zur Abwendung eines Enteignungsverfahrens" für 76 800 IM an die klagende Stadt und erklärte die Entlassung des Grundstücks aus den beiden Grundschulden und die Bewilligung der pfandfreien Umschreibung. April 1967 wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 2 BGB) als nichtig ansah, hat das Oberlandesgericht seine Unwirksamkeit aus fehlender Vertretungsmacht des Pflegers S^H^abgeleltet: Es läßt offen, ob die Pflegerbe-stellung trotz mehrfacher Mängel rechtswlrksam war (Hinweis auf BGHZ 41, 303, 309)* Jedenfalls habe sich der Wirkungskreis und damit die Vertretungsmacht des Pflegers für den Vater nicht auf den Abschluß eines Vertrags wie den umstrittenen erstreckt. a) Die Vertretungsmacht eines Pflegers reicht nur so weit wie der Wirkungskreis, den ihm das Vormundschafts-gericht bei seiner Bestellung (§§ 1915» 1789 BGB) aufgetragen hat. Dem Wortlaut nach fällt hierunter nicht der Abschluß des umstrittenen Vertrags; denn bei ihm handelt es sich nicht etwa um eine vor der Enteignungsbehörde zustande gekommene Einigung nach $ 110 BBauG, sondern um den außerhalb des Enteignungsverfahrens erfolgten Abschluß eines notariellen Kaufvertrags. Das rechtfertigt die Annahme, daß der Wirkungskreis des Pflegers, dem Wortlaut seiner Bestellung entsprechend, auf die Vertretung bei der Durchführung des Enteignungsverfahrens im formalen Sinne beschränkt werden sollte. Auch wenn man daher für die Auslegung der Pflegerbestellung die vorangegangenen Vorgänge mit heranzieht, hat es bei der dem Wortlaut entsprechenden Auslegung der Pflegerbestellung des Vormundschaftsgerichts sein Bewenden: Der Abschluß des umstrittenen Vertrags gehörte nicht zu dem dem Pfleger auf getragenen Wirkungskreis. 15/16) sagt, "zur Erledigung" des Enteignungsverfahrens geschlossen wurde und in Porm und Inhalt auf Anregungen der Enteignungsbehörde zurückgihgT ändert nichts daran, daß er sich außerhalb des Enteignungsverfahrens abgespielt hat und von einer Einigung im Sinn von § 110 BBauG wesensverschieden ist. Ob eine Prozeßvollmacht ohne weiteres auch zu dem Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs über den Prozeßgegenstand ermächtigt, wie die Revision unter Berufung auf Entscheidungen des Reichsgerichts (JW 1894» 193 Nr. 4) und des Bundesarbeitsgerichts (NJV 1963» 1469) meint, kann offen bleiben. Infolgedessen hätte eine Prozeßvollmacht, die etwa der Pfleger namens des Vaters für das Enteignungsverfahren erteilt hätte (vgl. Offen bleiben kann, ob die von der Revision bekämpfte Erwägung des Berufungsurteils zutrifft, bei einer Einigung vor der Enteignungsbehörde im Sinn von § 110 BBauG könne vorausgesetzt werden, daß die Behörde die für das Enteignungsverfahren vorgeschriebenen Amtsermittlungen vorgenommen habe. Infolgedessen wäre es, wie im Pall OGHZ 1 aaO, zu dem Wirksamwerden des vom Pfleger ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Rechtsgeschäfts noch nötig gewesen, daß das Rechtsgeschäft entweder vom Pfleger nach der nunmehrigen Erlangung der Vertretungsmacht oder vom Pflegling genehmigt worden wäre (vgl. Da auch im übrigen ein Rechtsirrtum des angefochtenen Urteils zu dem Nachteil der Revisionsklägerin nicht ersichtlich ist, war die Revision als unbegründet zurückzuweisen, ohne daß es noch auf weitere Gesichtspunkte, wie erkennbaren Mißbrauch der Vertretungsmacht oder Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts, ankommt.

Zitierte Normen: § 149 BBauG § 138 BGB § 110 BBauG § 177 BGB
VaterPflegerGrundstückVertretungsmachtPflegerbestellungEnteignungsverfahrensBBauGKlägerinAbschlußRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: j a BGHZ:	nein
BGB §§ 1909, 1910, 164? BBauG §§ 110, H9
Wird eine (Ergänzungs- oder Gebrechlichkeits-) Pflegschaft "zur Vertretung im Enteignungsverfahren betreffend das Grundstück ..." angeordnet, so erstreckt sich die Vertretungsmacht des Pflegers nicht auf einen Verkauf des Grundstücks außerhalb des Enteignungsverfahrens, auch wenn dadurch die Enteignung abgewendet werden soll.
BGH, Urt. v. 31. Mai 1974 - V ZB 14/73 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 31. Mai 1974
Hirth, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Stadt D ■§■■■■■■■) » vertreten durch den Oberstadtdirektor,
14/73
URTEIL
in dem Rechtsstreit
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr«
gegen
 Frau Hildegard B BHB in	HMstraße	MP»
als Erbin des am 3. Dezember 1971 verstorbenen Kaufmanns Heinrich BMfc
 Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr«
-	Prozeßbevollmächtigters Streithelfer der Beklagten:
Land Nordrhein-Westfalen« vertreten durch den Generalstaatsanwalt in
-	Prozeßbevollmächti Dr« MBB und
;e JI« Instanz: Rechtsanwälte Dr« in
r
 
Der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31« Mai 1974 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Rothe, Dr. Mattem, Dr* Grell und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11* Dezember 1972 wird zurückgewiesen*
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten*
Von Rechts wegen
 Tatbestand
An dem Grundstück N^straße in DflMHHi stand früher der Beklagten das Eigentum und ihrem Vater und Generalbevollmächtigten Heinrich	der
 Nießbrauch zu* Durch notariellen Vertrag vom 27* Januar 1967 Übertrug der Vater sich das Eigentum* Das Grundstück ist mit zwei Briefgrundschulden über 60 000 DM und 130 000 DM zugunsten des Vaters belastet« Nährend des Prozesses ist der Vater gestorben und von der Tochter allein beerbt worden«
Die klagende Stadt, die das Grundstück als Straßenfläche benötigte, erwirkte deswegen im Herbst 1963 die Einleitung des Enteignungsverfahrens. Am 1. August 1966 ersuchte der Regierungspräsident das Vormundschaft sgericht unter Bezugnahme auf § 149 Nr. 2 BBauG um Bestellung eines Vertreters für die Beklagte als Grundstückseigentumerin und ihren Vater als Nießbraucher. Im Dezember 1966 ordnete das Vormundschaftsgericht hinsichtlich des Vaters "Ergänzungspflegschaft" zur "Vertretung im Enteignungsverfahren" an und bestellte zu dem Pfleger den Architekten Walter SflBHä
 Durch notariellen Vertrag vom 28. April 1967 veräußerte SOHBals Pfleger für den Vater das Grundstück "zur Abwendung eines Enteignungsverfahrens" für 76 800 IM an die klagende Stadt und erklärte die Entlassung des Grundstücks aus den beiden Grundschulden und die Bewilligung der pfandfreien Umschreibung. Der Vertrag wurde mit Beschluß vom 19« Mai 1967 vom Vormundschaft sgericht genehmigt.
Von Pflegerbestellung, VertragsSchluß und Vertragsgenehmigung erfuhr der Vater erst anläßlich einer Pflegschaftserweiterung im September 1967* Auf seine Beschwerde hob das Vormundschaftsgericht am 7. Dezember 1967 die Pflegschaft auf.
Die Klägerin, die inzwischen als Grundstückseigentümerin eingetragen ist, klagte zunächst gegen den Vater und klagt jetzt gegen die Beklagte als seine Erbin auf Herausgabe der beiden Grundschuldbriefe an einen Notar zu dem Zweck der Löschung der Grundschulden.
 
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Vertrags vom 28. April 1967.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage als unbegründet abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klagantrag weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Während das Landgericht den Kaufvertrag vom 28. April 1967 wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 2 BGB) als nichtig ansah, hat das Oberlandesgericht seine Unwirksamkeit aus fehlender Vertretungsmacht des Pflegers S^H^abgeleltet: Es läßt offen, ob die Pflegerbe-stellung trotz mehrfacher Mängel rechtswlrksam war (Hinweis auf BGHZ 41, 303, 309)* Jedenfalls habe sich der Wirkungskreis und damit die Vertretungsmacht des Pflegers für den Vater nicht auf den Abschluß eines Vertrags wie den umstrittenen erstreckt. Dieser Mangel sei durch die spätere Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zu dem Vertrag nicht geheilt worden.
Die Revision bekämpft dies ohne Erfolg
 
a)	Die Vertretungsmacht eines Pflegers reicht nur so weit wie der Wirkungskreis, den ihm das Vormundschafts-gericht bei seiner Bestellung (§§ 1915» 1789 BGB) aufgetragen hat. Im vorliegenden Pall hat ihm das Vormunds chaftsgericht die "Vertretung im Bnteignungsver-fähren" aufgetragen. Dem Wortlaut nach fällt hierunter nicht der Abschluß des umstrittenen Vertrags; denn bei ihm handelt es sich nicht etwa um eine vor der Enteignungsbehörde zustande gekommene Einigung nach $ 110 BBauG, sondern um den außerhalb des Enteignungsverfahrens erfolgten Abschluß eines notariellen Kaufvertrags. Es fragt sich, ob die Pflegerbestellung darüber hinaus auch zu solchen privatrechtlichen Rechtsgeschäften ermächtigte, die, wie das vorliegende, zwar außerhalb des Enteignungsverfahrens, aber in einem inneren Zusammenhang mit ihm abgeschlossen wurden, so hier um die Enteignung abzuwenden. Die Präge 1st mit dem Oberlandesgericht zu verneinen:
Zutreffend betont das Berufungsgericht (unter Hinweis auf OGHZ 1, 198, 203), daß eine Pflegerbestellung klar und eindeutig sein muß. Der Abschluß eines notariellen Grundstückskauf- oder -tauschvertrags ist rechtlich wesensverschieden von einer Einigung im Enteignungsverfahren im Sinn von § 110 BBauG (BGHZ 30,
 284, 287). Anlaß zur Pflegerbestellung war nicht ein auf seiten des Pfleglings aufgetretenes Schutz- oder Pürsorgebedttrfnis hinsichtlich des Grundstücks im allgemeinen, wie im Regelfall der Pflegschaft, sondern der Antrag der Enteignungsbehörde (Regierungspräsident; vgl. § 104 BBauG) auf Vertreterbestellung nach § 149 BBauG
und damit das Interesse der öffentlichen Hand an zügiger Durchführung des Enteignungsverfahrens (vgl* Schrödter, BBauG 3. Aufl. § 110 Rdn. 1). Oh die vom Vormundschaftsgericht daraufhin verfügte Maßnahme die beantragte Vertreterbestellung nach § 149 BBauG war oder die Anordnung einer Pflegschaft nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, kann offen bleiben (der Wortlaut spricht für das letztere, wobei aber wohl abweichend vom Wortlaut nicht an eine Ergänzungspflegschaft im Sinn von § 1909» sondern an eine Gebrechlichkeitspflegschaft im Sinn von § 1910 BGB gedacht war). In jedem Pall sollte damit dem genannten Interesse der Enteignungsbehörde Rechnung getragen werden. Das rechtfertigt die Annahme, daß der Wirkungskreis des Pflegers, dem Wortlaut seiner Bestellung entsprechend, auf die Vertretung bei der Durchführung des Enteignungsverfahrens im formalen Sinne beschränkt werden sollte. Dafür, daß dem Vertreter auch Akte außerhalb des Enteignungsverfahrens anvertraut werden sollten, die dessen Durchführung überflüssig machen, sind hinreichende Anhaltspunkte nicht vorhanden.
Auch wenn man daher für die Auslegung der Pflegerbestellung die vorangegangenen Vorgänge mit heranzieht, hat es bei der dem Wortlaut entsprechenden Auslegung der Pflegerbestellung des Vormundschaftsgerichts sein Bewenden: Der Abschluß des umstrittenen Vertrags gehörte nicht zu dem dem Pfleger auf getragenen Wirkungskreis.
b)	Die Rügen der Revision greifen demgegenüber nicht durch:
 
Die Versuohe, die Pflegerbe Stellung des Vormundschaft sgerichts als sachlich vertretbar darzutun, sind bei Annahme einer Überschreitung der dem Pfleger darin eugewiesenen Yertretungsmacht (oben a) gegenstandslos.
Dafi der Vertrag "zur Abwendung" oder, wie das Berufungsurteil an einer Stelle (S. 15/16) sagt, "zur Erledigung" des Enteignungsverfahrens geschlossen wurde und in Porm und Inhalt auf Anregungen der Enteignungsbehörde zurückgihgT ändert nichts daran, daß er sich außerhalb des Enteignungsverfahrens abgespielt hat und von einer Einigung im Sinn von § 110 BBauG wesensverschieden ist.
Ob eine Prozeßvollmacht ohne weiteres auch zu dem Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs über den Prozeßgegenstand ermächtigt, wie die Revision unter Berufung auf Entscheidungen des Reichsgerichts (JW 1894» 193 Nr. 4) und des Bundesarbeitsgerichts (NJV 1963» 1469) meint, kann offen bleiben. Demi ein solcher Bevollmächtigungsumfang setzt jedenfalls voraus, daß der Bevollmächtigende selbst, wenn er im Namen einer anderen Person handelt, seinerseits für sie entsprechende Vertretungsmacht hat. Jene angebliche Regel ergibt weder einen zwingenden Schluß noch auch nur einen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, daß die Pflegerbestellung im vorliegenden Pall auch zu dem umstrittenen rechtsgeschäftlichen Handeln außerhalb des Enteignungsverfahrens ermächtigt hätte. Infolgedessen hätte eine Prozeßvollmacht, die etwa der Pfleger namens des Vaters für das Enteignungsverfahren erteilt hätte (vgl. § 81 ZPO,
 § 173 VerwGO), abweichend yon jener Regel sich auf ein außergerichtliches Handeln der umstrittenen Art nicht erstreckt.
Daß der Abschluß eines freihändigen Rechtsgeschäfts zur Abwendung der Enteignung zu demselben Ziel führt, dem das Enteignungsverfahren dient, ändert nichts daran, daß er sich nicht "im Enteignungsverfahren" abspielt.
Offen bleiben kann, ob die von der Revision bekämpfte Erwägung des Berufungsurteils zutrifft, bei einer Einigung vor der Enteignungsbehörde im Sinn von § 110 BBauG könne vorausgesetzt werden, daß die Behörde die für das Enteignungsverfahren vorgeschriebenen Amtsermittlungen vorgenommen habe. Denn dabei handelt es sich um eine Hilfserwägung, deren Wegfall die Richtig keit des Auslegungsergebnisses des Berufungsgerichts nicht berührt.
c)	Ohne Rechtsirrtum verneint das Oberlandesgericht eine nachträgliche Heilung des genannten Vertretungsmangels durch die Erteilung der vomnmdschaftsgericht-lichen Genehmigung zu dem Vertrag, weil dabei eine nachträgliche Erweiterung der Vertretungsmacht des Pflegers - dahingestellt, ob das Gericht sich darüber Gedanken gemacht habe - jedenfalls nicht zu dem Ausdruck gebracht worden sei und es eine Erweiterung durch schlüssiges Verhalten grundsätzlich nicht gebe. Der Tatrichter verweist dafür zutreffend auf die Entscheidung OGHZ 1, 198, 203.	'
 
Eine Mangelheilung ist schließlich auch nicht dadurch eingetreten, daß das Vormundschaftsgericht einige Monate später, nämlich durch Pflegschaftsanordnung vom 12. September 1967 und Pflegerverpflichtung vom 21. September 1967, den Wirkungskreis des Pflegers ausdrücklich auf die Verwaltung des gesamten Vermögens des Vaters ausgedehnt hat. Denn Rückwirkung wollte und konnte das Vormundschaftsgericht dieser Erweiterung nicht beilegen. Infolgedessen wäre es, wie im Pall OGHZ 1 aaO, zu dem Wirksamwerden des vom Pfleger ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Rechtsgeschäfts noch nötig gewesen, daß das Rechtsgeschäft entweder vom Pfleger nach der nunmehrigen Erlangung der Vertretungsmacht oder vom Pflegling genehmigt worden wäre (vgl.
 § 177 BGB). Pttr eine Genehmigung des Pflegers wäre aber dessen Bewußtsein erforderlich gewesen, daß seine Genehmigung wenigstens möglicherweise nötig sei, und ein solches Bewußtsein ist weder behauptet noch wahrscheinlich; eine Genehmigung des Pfleglings scheidet nach Sachlage von vornherein aus.
II.
Da auch im übrigen ein Rechtsirrtum des angefochtenen Urteils zu dem Nachteil der Revisionsklägerin nicht ersichtlich ist, war die Revision als unbegründet zurückzuweisen, ohne daß es noch auf weitere Gesichtspunkte, wie erkennbaren Mißbrauch der Vertretungsmacht oder Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts, ankommt.
Die Klägerin hat nach §§97 Abs, 2, 101 Abe. 1 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.
Hill	Rothe	Mattem
 Dr. Grell	Richter am Bundesgerichtshof
 von der Mühlen ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben.
Hill