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BGH · V ZR 14/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 14/71

BGB § 779; BRAGebO § 23 Eine Vereinbarung, die der Träger der Straßenbaulast nach Abschluß des Planfeststellungsverfahrens mit einem der betroffenen Grundstückseigentümer über das für das Grundstück zu zahlende Entgelt trifft, kann einen Vergleich darstellen. tümerin des Hausgrundstücks KjHUB» B|^I^Pallee 0, in Verhandlungen mit der Stadt Karlsruhe und dem beklagten Land vertreten. Der Kläger hat nach Begleichung eines Teils seiner Gebührenforderung durch das beklagte Land im vorliegenden Rechtsstreit weitere Gebührenforderungen in Höhe von zunächst 1 724,92 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Kläger eine Gebührenforderung in Höhe von insgesamt 2 684,98 DM zustehe, auf die 1 619,43 DM gezahlt sind. Die verbleibenden 1 065,55 DM, zu deren Zahlung das Berufungsgericht das beklagte Land verurteilt hat, entsprechen einer nach einem Gesamtgegenstandswert von 100 718,28 DM berechneten Gebühr, die dem Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts für seine Mitwirkung bei der - als Vergleich im Sinne des § 779 BGB gewürdigten - Vereinbarung vom 3. Der Streit der Parteien geht im Revisionsrechtszug noch darum, ob diese Vereinbarung in der Tat Streit oder Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt hat und damit die Merkmale eines Vergleichs im Sinne des § 779 BGB aufweist. Das Berufungsgericht hat zu der Präge, ob ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien gegeben war, auf die unanfechtbare Planfeststellung und die Erklärung der Stadt in ihrem Schreiben an Frau C^J^vom 10. Darin liege zu demindest ein "Berühmen" der damals federführenden Stadt mit einem Recht zur zwangsweisen Inanspruchnahme des Grundstücks durch das Land. April 1969 beendeten Verhandlungen war vielmehr die Höhe des durch das beklagte Land zu zahlenden Entgelts. Oktober 1971, III ZR 9/69, NJW 1972, 157 entschieden hat, kann jedenfalls eine im Laufe eines Enteignungsverfahrens getroffene Vereinbarung auch unter dem Gesichtspunkt einen Vergleich darstellen, daß dadurch der Streit der Parteien über die Höhe der Entschädigung beseitigt wird. Die gleiche rechtliche Beurteilung iBt auch dann geboten, wenn - wie hier - eine solche Vereinbarung bereits vor der Einleitung des Enteignungsverfahrens, jedoch nach Abschluß des Planfeststellungsverfahrens und nach Eintritt der dadurch bewirkten Konkretisierung der Rechtsbeziehungen der Parteien zustande kommt. Denn von da ab stehen sich der Grundstückseigentümer und die öffentliche Hand nicht mehr wie sonst Käufer und Verkäufer auf dem Grundstücksmarkt gegenüber; ihre Rechtsbeziehungen sind vielmehr hinsichtlich eines bestimmten Grundstücks dahin gesetzlich festgelegt, daß die öffentliche Hand den Erwerb des Grundstücks erzwingen kann und hinsichtlich der Höhe ihrer Gegenleistung nicht über die gesetzlich bestimmten Grenzen hinauszugehen braucht: Daß das Gesetz damit der Beurteilung der Frage, wie im Einzelfall die Entschädigung zu bemessen ist, eine gewisse Bandbreite einräumt, ändert nichts daran, daß der Streit der Beteiligten darüber, wie hoch die Entschädigung im Einzelfall zu bemessen ist, ein Streit über die Auswirkungen von Rechtsvorschriften, eine zu seiner Beilegung getroffene Vereinbarung ein Vergleich im Sinne des § 779 BGB sein kann. Die Rechtsnatur der Vereinbarung als Vergleich wird dadurch, daß es infolge ihres Abschlusses nicht zu einer Enteignung kam, hier ebensowenig berührt wie in anderen Fällen, in denen ein Vergleich an die Stelle sonst für die Zukunft zu erwartender Ansprüche die durch den Vergleich begründeten setzt. Rechtlich unerheblich ist schließlich auch, daß das beklagte Land die der Vereinbarung vorangegangenen Verhandlungen ganz oder überwiegend nicht selbst geführt hat, sondern durch die Stadt hat führen lassen. Nach alledem tritt darin, daß das Berufungsgericht die Tätigkeit des Klägers in Verbindung mit der Vereinbarung vom 3* April 1969 als Mitwirkung beim Abschluß eines Vergleichs gewertet und die Voraussetzungen für die Entstehung einer Vergleichsgebühr (§23 BRAGO) als vorliegend angesehen hat, kein Rechtsirrtum zutage. Auch im übrigen weist das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des beklagten Landes auf.Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 779 BGB § 95 BBauG § 779 BGB § 23 BRAGO § 97 ZPO
GrundstückLandbeklagenBerufungsgerichtvergleichenStadtVereinbarungKlägerVerhandlungPartei

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB § 779; BRAGebO § 23
Eine Vereinbarung, die der Träger der Straßenbaulast nach Abschluß des Planfeststellungsverfahrens mit einem der betroffenen Grundstückseigentümer über das für das Grundstück zu zahlende Entgelt trifft, kann einen Vergleich darstellen.
BGH, Urt. v. 6. Oktober 1972 - V ZR 14/71 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 14/71
URTEIL	Verkündet	am
6. Oktober 1972 H i r t h , JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der GeschiftssteUe
 in dem Rechtsstreit
 des Landes Baden-Württemberg, gesetzlic^ve^brete^durch das Regierungspräsidium Nordbaden, EflHHHK S|^HBpXatz
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Rechtsanwalt Heinz straße ff,
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1972 in der Besetzung mit dem Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Weber und den Richtern am Bundesgerichtshof Dr. Freitag, Hill, Offterdinger und Dr. Grell
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Dezember 1970 wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger hat als Rechtsanwalt Frau	die	Eigen-
tümerin des Hausgrundstücks KjHUB» B|^I^Pallee 0, in Verhandlungen mit der Stadt Karlsruhe und dem beklagten Land vertreten. Mit Schreiben vom 10. April 1967 teilte die Stadt Frau C^f|mit, das Anwesen falle in die geplante Weiterführung der Landesstraße 605, es müsse daher abgebrochen werden; das für den Straßenbau zuständige Land Baden-Württemberg werde es erwerben, sie, die Stadt, sei beauftragt, die Erwerbsverhandlungen zu führen. - Der Plan für den Ausbau der Landesstraße 605 war zuvor beschlossen worden und unanfechtbar geworden.
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Nach den erwähnten Verhandlungen des Klägers wurde an 3. April 1969 zwischen Frau C^H» dem beklagten Land und der Stadt 4HHIB ein Kaufund Tauschvertrag geschlossen: Frau	verkaufte	Ihr	Grundstück	an	das	be-
klagte Land, erhielt von diesem eine Entschädigung von insgesamt 71 831 LH und von der Stadt KfHHHBe^n Grundstück, für das wiederum das beklagte Land an die Stadt 23 830 DM zahlte. Das beklagte Land verpflichtete sich ferner u.a., die durch die Vertretung der Klägerin entstandenen angemessenen Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen. Diesen letzteren Anspruch hat Frau CflHH an den Kläger abgetreten.
Der Kläger hat nach Begleichung eines Teils seiner Gebührenforderung durch das beklagte Land im vorliegenden Rechtsstreit weitere Gebührenforderungen in Höhe von zunächst 1 724,92 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Dieser Forderung liegt u.a. der Ansatz einer Vergleichsgebühr zugrunde (5 23 BRAGO).
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat ihr unter Abweisung im übrigen in Höhe von 1 065,55 DM entsprochen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land sein Begehren auf Abweisung der Klage in vollem Umfang weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
Ent 8 cheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Kläger eine Gebührenforderung in Höhe von insgesamt 2 684,98 DM zustehe, auf die 1 619,43 DM gezahlt sind. Die verbleibenden 1 065,55 DM, zu deren Zahlung das Berufungsgericht das beklagte Land verurteilt hat, entsprechen einer nach einem Gesamtgegenstandswert von 100 718,28 DM berechneten Gebühr, die dem Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts für seine Mitwirkung bei der - als Vergleich im Sinne des § 779 BGB gewürdigten - Vereinbarung vom 3. April 1969 zusteht.
Der Streit der Parteien geht im Revisionsrechtszug noch darum, ob diese Vereinbarung in der Tat Streit oder Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt hat und damit die Merkmale eines Vergleichs im Sinne des § 779 BGB aufweist.
Das Berufungsgericht hat zu der Präge, ob ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien gegeben war, auf die unanfechtbare Planfeststellung und die Erklärung der Stadt in ihrem Schreiben an Frau C^J^vom 10. April 1967 hingewiesen, das in die geplante Weiterführung der Landesstraße 605 fallende Anwesen müsse abgebrochen werden und werde vom beklagten Land erworben. Darin liege zu demindest ein "Berühmen" der damals federführenden Stadt mit einem Recht zur zwangsweisen Inanspruchnahme des Grundstücks durch das Land. Daß ein Enteignungsverfahren noch nicht beantragt war, hält das Berufungsgericht für unerheblich.
 
II.
Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen sind nicht begründet.
1.	Zwar stellt ein vor Einleitung des Planfest-Stellungsverfahrens geschlossener Grundstückskaufvertrag für Straßenbauzwecke keinen Vergleich dar, weil zu dieser Zeit noch kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 779 BGB zwischen den Parteien besteht (vgl. Urteil des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 1972, BGHZ 59,
69). So lag der Pall hier aber nicht. Vielmehr war den Verhandlungen der Parteien und ihrer Einigung die unanfechtbar gewordene Planfeststellung vorangegangen.
2.	Da es sich um eine Landesstraße im Lande Baden-Württemberg handelte, richteten sich Ziel und Ergebnisse eines Planfeststellungsverfahrens nach den Vorschriften des Straßengesetzes für Baden-Württemberg vom 20. März 1964 (GBl. S. 127) - BadWürttStrG -. Diese entsprechen in den hier interessierenden Punkten den einschlägigen Vorschriften des Bundesfemstraßengesetzes (§§ 17 ff dieses Gesetzes):
Die für den Bau einer LandesStraße erforderliche Planfeststellung (§ 38 BadWürttStrG) regelt rechtsgestaltend die öffentlich-rechtlichen Beziehungen, insbesondere die Art und den Umfang der Inanspruchnahme von Rechten, zwischen dem Träger der Straßenbaulast und den durch den Plan Betroffenen; sie ersetzt - unbeschadet etwa entgegenstehenden Bundesrechts - die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Verfügungen (§39 Abs. 1). Die Pest-
A
Stellung des Plans durch die Planfeststellungsbehörde (§ 41 Abs. 4) begründet zugunsten des Trägers der Straßenbaulast die Zulässigkeit der Enteignung, soweit diese zur Ausführung eines festgestellten Bauvorhabens erforderlich ist (§42 Abs. 1). Diese Auswirkungen der Planfeststellung konkretisieren die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und dem Grundeigentümer des dadurch erfaßten Grundstücks auf eine Weise, die die Annahme eines Rechtsverhältnisses im Sinn des § 779 BGB hinsichtlich dieses Grundstücks rechtfertigen.
3.	Bei den Verhandlungen der Parteien ging es allerdings nicht darum, ob dem Planfeststellungsverfahren die erörterte rechtsgestaltende Wirkung zukam und ob es insbesondere ein Enteignungsverfahren zulässig gemacht hatte. Gegenstand der durch den Vertrag vom 3. April 1969 beendeten Verhandlungen war vielmehr die Höhe des durch das beklagte Land zu zahlenden Entgelts. Das besagt aber nicht, daß die Beteiligten wie bei einem normalen Kaufvertrag Leistung und Gegenleistung ausgehandelt hätten, nicht aber im Wege gegenseitigen Nachgebens Streit oder Ungewißheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt hätten (§ 779 BGB):
Wie bereits der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 14. Oktober 1971, III ZR 9/69, NJW 1972, 157 entschieden hat, kann jedenfalls eine im Laufe eines Enteignungsverfahrens getroffene Vereinbarung auch unter dem Gesichtspunkt einen Vergleich darstellen, daß dadurch der Streit der Parteien über die Höhe der Entschädigung beseitigt wird. Daß der ursprüngliche Streit
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auch den Enteignungsanspruch selbst betrifft, ist nicht erforderlich.
Die gleiche rechtliche Beurteilung iBt auch dann geboten, wenn - wie hier - eine solche Vereinbarung bereits vor der Einleitung des Enteignungsverfahrens, jedoch nach Abschluß des Planfeststellungsverfahrens und nach Eintritt der dadurch bewirkten Konkretisierung der Rechtsbeziehungen der Parteien zustande kommt. Denn von da ab stehen sich der Grundstückseigentümer und die öffentliche Hand nicht mehr wie sonst Käufer und Verkäufer auf dem Grundstücksmarkt gegenüber; ihre Rechtsbeziehungen sind vielmehr hinsichtlich eines bestimmten Grundstücks dahin gesetzlich festgelegt, daß die öffentliche Hand den Erwerb des Grundstücks erzwingen kann und hinsichtlich der Höhe ihrer Gegenleistung nicht über die gesetzlich bestimmten Grenzen hinauszugehen braucht:
§ 42 Abs. 6 BadVürttStrG verweist im Anschluß an die Regelung einiger Einzelfragen im übrigen auf die landesrechtlichen Enteignungsgesetze und bestimmt für die Entschädigung in Geld die entsprechende Anwendbarkeit der §§ 93 und 95 - 99 des Bundesbaugesetzes. Nach § 95 BBauG bemißt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Verkehrswert, für dessen Ermittlung das Gesetz einige Einzelfragen näher regelt. Daß das Gesetz damit der Beurteilung der Frage, wie im Einzelfall die Entschädigung zu bemessen ist, eine gewisse Bandbreite einräumt, ändert nichts daran, daß der Streit der Beteiligten darüber, wie hoch die Entschädigung im Einzelfall zu bemessen ist, ein Streit über die Auswirkungen von Rechtsvorschriften,
 eine zu seiner Beilegung getroffene Vereinbarung ein Vergleich im Sinne des § 779 BGB sein kann.
4.	Der Anwendbarkeit dieser Vorschrift steht auch nicht entgegen, daß hier ein Entschädigungsanspruch noch nicht entstanden war. Denn auch über künftige, bedingte und betagte Ansprüche kann nach allgemeiner Auffassung ein Vergleich geschlossen werden (vgl. das erwähnte BGH-Urteil vom 14. Oktober 1971). Daß, wie die Revision hervorhebt, eine Planfeststellung nicht notwendig zur Enteignung führt, ändert an der rechtlichen Beurteilung nichts. Die Notwendigkeit der Enteignung auszuräumen war ersichtlich gerade der Sinn der Vereinbarung. Die Rechtsnatur der Vereinbarung als Vergleich wird dadurch, daß es infolge ihres Abschlusses nicht zu einer Enteignung kam, hier ebensowenig berührt wie in anderen Fällen, in denen ein Vergleich an die Stelle sonst für die Zukunft zu erwartender Ansprüche die durch den Vergleich begründeten setzt.
Rechtlich unerheblich ist schließlich auch, daß das beklagte Land die der Vereinbarung vorangegangenen Verhandlungen ganz oder überwiegend nicht selbst geführt hat, sondern durch die Stadt hat führen lassen.
Mit der Entscheidung des Reichsgerichts RG 1912 Nr. 1778 steht die Auffassung des Senats nicht im Widerspruch. Das Reichsgericht hat in dieser Entscheidung einen Grunderwerbsvertrag zur Vermeidung des Enteignungsverfahrens nicht als Vergleich im Sinne des § 779 BGB angesehen. Der Fall lag aber zu dem mindesten insoweit anders, als dort ersichtlich noch nicht die mit dem endgültigen Abschluß eines Planfeststellungsverfahrens verbundenen Rechtswirkungen eingetreten waren.
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III.
Nach alledem tritt darin, daß das Berufungsgericht die Tätigkeit des Klägers in Verbindung mit der Vereinbarung vom 3* April 1969 als Mitwirkung beim Abschluß eines Vergleichs gewertet und die Voraussetzungen für die Entstehung einer Vergleichsgebühr (§23 BRAGO) als vorliegend angesehen hat, kein Rechtsirrtum zutage. Auch im übrigen weist das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des beklagten Landes auf. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Weber	Dr. Freitag	Hill
 Offterdinger	Dr.	Grell