Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger sind belgische, die Beklagten deutsche Staatsangehörigeo Die Kläger waren Eigentümer eines in HflMB (Belgien) gelegenen, mit einem Hotelrestaurant und einer Tankstelle bebauten Grundstücks, Nach vorangegangenen Verhandlungen und privat-schriftlichen Vereinbarungen haben sie dieses Grundstück am 28, Oktober 1965 durch einen von einem belgischen Notar in sm (Belgien) beurkundeten Vertrag an die Beklagten verkauft; als Kaufpreis wurden 1 500 OÖÖ bfrs, beurkundet, die etv/a 120 000 DM entsprachen. gehen Landgericht und Oberlandesgcricht zutreffend davon au3, daß nach ständiger Rechtsprechung.das für einen schuldrechtlichen Vertrag maßgebende Recht in erster Linie durch ausdrücklich oder auch nur stillschweigend erklärten Willen, hilfsweise durch den hypothetischen Willen der Vertragsteile bestimmt wird (vgl. a. die Lage des Grundstücks in Belgien und den Abschluß des notariellen Vertrages in Belgien vor einem belgischen Notar in belgischer Währung, Biese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen; sie werden auch von der Revision nicht angegriffen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, das insoweit ebenfalls auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils verweist, entspricht die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebende, am 28oÄOktober 1963 geschlossene privatschriftliche Busat2vereinbarung den Pormerfordernissen des belgischen Rechts«, Auch die im notariellen Kaufvertrag enthaltene Beurkundung eines zu niedrigen Kaufpreises mache den Tertrag nicht unwirksam, denn das Terbot von Scheingeschäften Biese Ausführungen des Tatrichters beruhen auf der Anwendung ausländischen, nicht revisiblen Rechts und sind für das Revisionsgericht bindend (§ 549 ZPO)» IIIo Bas Berufungsgericht führt sodann aus, daß mit dem privatschriftlichen Zusatzvertrag vom 28» Oktober 1963 ein über den notariell beurkundeten Kaufpreis von 1 500 000 bfrs hinausgehender Zusotzkaufpreis in Höhe von 25 000 BM vereinbart worden sei» Die beklagte Ehefrau habe die Erklärung vom 28» Oktober 1963 zwar nicht mit unterschriebene Boch sei die in ihrer Gegenwart erfolgte Unterzeichnung der Urkunde durch ihren Ehemann, in welcher auch sie als Schuldnerin aufgeführt sei, zugleich als ihre eigene schriftliche Verpflichtungoerklärung anzuoohen; denn es könne auf eine Voll-machtertoilung an ihren Ehemann geschlossen werden» lo Sie meint, daß der notarielle Vertrag, v/onach der Restkaufpreis auf die Kaufsumme von 12Ö 000 BM -1 500 000 bfrs - beim Notar bezahlt worden sei, die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich habe» Eür das Gegenteil seien die Kläger beweispflichtig, und zwar auch nach belgischem Recht» Das Berufungsgericht hat nämlich nach dem Zusammenhang der UrteilSgründe den Zusatzcharakter der privatschriftlichen Vereinbarung vom 28» Oktober 1963 nicht nur als unv/iderlegt angesehen«, sondern zu dem Gegenstand seiner Überzeugung gemacht«, so daß es schon aus diesem Grunde auf die Bev/eislast nicht mehr ankam» daß von den Beklagten außer dem im notariellen Vertrag belegten und quittierten Kaufpreis von 1 500 000 bfrs weitere 16 655 DM = 208 188 bfrs zugunsten des Klägers an Notar Roelants de Stappers geleistet v/orden seien«, v/odurch die privatschriftliche Vereinbarung vom selben Tag überholt v/orden sei? dahin zu verstehen ist, die ursprüngliche Vereinbarung eines Kaufpreises von 150 000 DM zwischen den Parteien hänge mit den damaligen vermeintlichen Chancen eines Verkaufs für 165 000 DM an Kaiser zusammen und sei am 28, Oktober 1963 infolge des Scheiterna der Verhandlungen mit überholt gewesen, ergibt dies nichts Zwingendes gegen die tatrichterliche Feststellung, daß die Parteien auch noch an diesem Tag einen Kaufpreis von 150 000 DM wollten, 4, Soweit sich die Revision auf den Vortrag der Beklagten beruft, infolge der schlechteren Yfirt-schaftslage und der Erschwerung des Verkaufs habe man sich auf einen effektiven Preis von 125 000 bfrs (gemeint sind wohl 120 000 DM) geeinigt, richtet sie sich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, Dieses hat hieb mit dem Vorbringen der Beklagten auseinander gesetzt, es aber als unerheblich angesehen. 5, Die von der Revision in diesem Zusammenhang aus § 286 ZPO erhobenen Rügen mangelnder Beweiserhebung wären nur dann zulässig, wenn der Berufungsrichter ein Vorbringen, einen Beweisantrag oder das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnähme übersehen hätte, obwohl es von dem Rechtsstandpunkt aus, den er für das nicht revisible Recht eingenommen hat, beachtlich war (RGZ 159? 7, Bie von der Revision zur Nachprüfung gestellte Auslegung des Vertrages vom 19» Bezember 1962 durch das Berufungsgericht* wonach der beklagte Ehemann nur dann einen.Anspruch auf die “Entschädigung” von 10 000 BM erlangt hätte, wenn das Grundstück an den Interessenten KflHPfür 165 000 BM verkauft worden wäre, verstößt weder gegen Auslegungsregeln noch Benk-gesetze und bindet deshalb das Revisionsgericht {§ 561 Abs» 2.ZPO). 8* Die Revision stellt schließlich die Auffassung des Berufungsgerichts zur Nachprüfung, die beklagte Ehefrau hafte aus der privatschriftlichen Zusatzerklärung vom 28, Oktober 1963 gleichermaßen wie ihr Ehemann, auch wenn sie diese Erklärung nicht mit unterzeichnet habe. Die Auslegung dieser Vereinbarung durch das Berufungsgericht steht sonach im Einklang mit dem Wortlaut der Urkunde; ein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze ist nicht ersichtlich.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
T. ZR 14/68
URTEIL
Verkündet am
27* November 1970 H i r t h s Justizsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Rheleute Josef Therese 0
Straße
.^Kraftfahrer, und in
Beklagten und Revisionskläger9
~ Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen
die Eheleute Peter Kraftfahrer9 und Anna
H ■■■■ gebo THHfstraße
Kläger und Revisionsbeklagte/,
~ Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br*
Der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25« Oktober 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Rothe, Br. Freitag«, Dr, Mottern* Hill und Dr. Grell
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 29. November 1967 wird auf Koß'ten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger sind belgische, die Beklagten deutsche Staatsangehörigeo Die Kläger waren Eigentümer eines in HflMB (Belgien) gelegenen, mit einem Hotelrestaurant und einer Tankstelle bebauten Grundstücks,
Nach vorangegangenen Verhandlungen und privat-schriftlichen Vereinbarungen haben sie dieses Grundstück am 28, Oktober 1965 durch einen von einem belgischen Notar in sm (Belgien) beurkundeten Vertrag an die Beklagten verkauft; als Kaufpreis wurden 1 500 OÖÖ bfrs, beurkundet, die etv/a 120 000 DM entsprachen. In einer
als Vereinbarung zwischen den vier Parteien bezeich-neten Privat urkunde, die am selben Tag während einer Unterbrechung der notariellen Verhandlung in einem Gasthaus in Anwesenheit aller vier Parteien angefertigt wurde, hat sich der beklagte Ehemann zur Zahlung von '
25 OOO UM an den klagenden Bhemaxm “nach Beurkundung des Anwesens1' verpflichtet,
Die Parteien streiten darum, ob diese 25 000 UM # im notariellen Kaufpreis enthalten oder zusätzlich zu zahlen sind, sowie um die Passivlegitimation der beklagten Ehefrau,
Bandgericbt und Oberlandesgericht haben die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung der 25 000 UM mit Zinsen verurteilt.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klagabweisungsantrag weiter. Uie Kläger bitten um Zurückv/eisung des Rechtsmittels,
Entscheidungsgrilnde
I,
Uas Berufungsgericht kommt in Obere ins timmung mit dem Bandgericht, auf dessen Urteil es Bezug nimmt, zu dem Ergebnis, daß auf die vertraglichen Beziehungen der Parteien belgisches Recht anzuwenden ist, Babei
gehen Landgericht und Oberlandesgcricht zutreffend davon au3, daß nach ständiger Rechtsprechung.das für einen schuldrechtlichen Vertrag maßgebende Recht in erster Linie durch ausdrücklich oder auch nur stillschweigend erklärten Willen, hilfsweise durch den hypothetischen Willen der Vertragsteile bestimmt wird (vgl. Senatsurteil BGHZ 52, 239, 241 mit weiteren Nachweisen) . Beide Vorinstanzen vermögen zv/ar einen - ausdrücklich oder stillschweigend - erklärten Willen der Parteien-, ihre Rechtsbeziehungen belgischem Recht zu unterwerfen, nicht festzustellen; sie ermitteln einen solchen - mutmaßlichen (hypothetischen) - Willen der Vertragsteile jedoch aus der objektiven Interessenlage {= was die Vertragsteile bei vernünftiger Erwägung bestimmt höben würden - BGH aaO). Als maßgebend für einen solchen Willen erachten die Vorinstanzen u. a. die Lage des Grundstücks in Belgien und den Abschluß des notariellen Vertrages in Belgien vor einem belgischen Notar in belgischer Währung,
Biese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen; sie werden auch von der Revision nicht angegriffen.
Bas belgische internationale Privatrecht,kennt insoweit nach der zutreffenden Auffassung der Vorin-stanzen keine Weiter- oder Rückverweisung; also sind die belgischen Sachnormen maßgebend (vgl. S« 17 ff, 24 der vom Landgericht eingeholten Rechtsauskunft des
Instituts für internationales und ausländisches Privat-recht der Universität Köln, Professor Dr. Kegel, vom 21* März 1966, GA I 110 ff, 126 ff, 133)» Deshalb bedarf es Keines Eingehens auf die Präge, ob einer Rück- oder Ueiterverweisung zu folgen wäre (vgl. Soergel/Siebert/ Kegel, BGB 9o Aufl«, Einführung vor Art. 7 EGBGB Rdn.
218 mit weiteren Nachweisen in Pußn. 95)« *
II,
Auch soweit das Berufungsgericht die privatschriftlichen Tereinborungen der Parteien vom 7, bzw*
18o Dezember 1962 als für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich und die Absprache vom 23, August 1963 als einen bl often Torvertrag bezeichnet, werden von der Revision keine Beanstandungen erhoben; diese Ausführungen lassen keinen von Amts wegen zu beachtenden Rechtsfehler erkennen«,
Nach Auffassung des Berufungsgerichts, das insoweit ebenfalls auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils verweist, entspricht die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebende, am 28oÄOktober 1963 geschlossene privatschriftliche Busat2vereinbarung den Pormerfordernissen des belgischen Rechts«, Auch die im notariellen Kaufvertrag enthaltene Beurkundung eines zu niedrigen Kaufpreises mache den Tertrag nicht unwirksam, denn das Terbot von Scheingeschäften
mit der Nichtigkeitsfolge bestehe in Belgien nicht mehr.
Biese Ausführungen des Tatrichters beruhen auf der Anwendung ausländischen, nicht revisiblen Rechts und sind für das Revisionsgericht bindend (§ 549 ZPO)»
IIIo
Bas Berufungsgericht führt sodann aus, daß mit dem privatschriftlichen Zusatzvertrag vom 28» Oktober 1963 ein über den notariell beurkundeten Kaufpreis von 1 500 000 bfrs hinausgehender Zusotzkaufpreis in Höhe von 25 000 BM vereinbart worden sei» Die beklagte Ehefrau habe die Erklärung vom 28» Oktober 1963 zwar nicht mit unterschriebene Boch sei die in ihrer Gegenwart erfolgte Unterzeichnung der Urkunde durch ihren Ehemann, in welcher auch sie als Schuldnerin aufgeführt sei, zugleich als ihre eigene schriftliche Verpflichtungoerklärung anzuoohen; denn es könne auf eine Voll-machtertoilung an ihren Ehemann geschlossen werden»
Hiergegen wendet sich die Revision»
lo Sie meint, daß der notarielle Vertrag, v/onach der Restkaufpreis auf die Kaufsumme von 12Ö 000 BM -1 500 000 bfrs - beim Notar bezahlt worden sei, die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich habe» Eür das Gegenteil seien die Kläger beweispflichtig, und zwar auch nach belgischem Recht»
Mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben? Das Berufungsgericht hat nämlich nach dem Zusammenhang der UrteilSgründe den Zusatzcharakter der privatschriftlichen Vereinbarung vom 28» Oktober 1963 nicht nur als unv/iderlegt angesehen«, sondern zu dem Gegenstand seiner Überzeugung gemacht«, so daß es schon aus diesem Grunde auf die Bev/eislast nicht mehr ankam»
2o Soweit die Revision unter Bezugnahme auf den Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung und im Schriftsatz vom 2, Harz 1967 (Bl» 261/262 GA) geltend macht? daß von den Beklagten außer dem im notariellen Vertrag belegten und quittierten Kaufpreis von 1 500 000 bfrs weitere 16 655 DM = 208 188 bfrs zugunsten des Klägers an Notar Roelants de Stappers geleistet v/orden seien«, v/odurch die privatschriftliche Vereinbarung vom selben Tag überholt v/orden sei? setzt sie sich in Widerspruoh zu den das Revisionsgericht bindenden Beststellungen des Berufungsgerichts,. (BU S» 6)o Sie kann deshalb insov/eit kein Gehör finden»
3» Der Vortrag der Revision? der im Vertrag vom 7„ Dezember 1962 vorgesehene Kaufpreis in Höhe von 150 000 DM sei nur für einen Vertrag mit Kaiser gedacht gewesen? ist neu und deshalb in diesem Stadium des Verfahrens unbeachtlich (§ 561 Abs» 1 ZB0)o Nach den Beststellungen des Berufungsgerichts sollte der Kaufpreis für Kaiser 165 000 DM betragen» Wenn die Revision
dahin zu verstehen ist, die ursprüngliche Vereinbarung eines Kaufpreises von 150 000 DM zwischen den Parteien hänge mit den damaligen vermeintlichen Chancen eines Verkaufs für 165 000 DM an Kaiser zusammen und sei am 28, Oktober 1963 infolge des Scheiterna der Verhandlungen mit überholt gewesen, ergibt dies nichts
Zwingendes gegen die tatrichterliche Feststellung, daß die Parteien auch noch an diesem Tag einen Kaufpreis von 150 000 DM wollten,
4, Soweit sich die Revision auf den Vortrag der Beklagten beruft, infolge der schlechteren Yfirt-schaftslage und der Erschwerung des Verkaufs habe man sich auf einen effektiven Preis von 125 000 bfrs (gemeint sind wohl 120 000 DM) geeinigt, richtet sie sich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, Dieses hat hieb mit dem Vorbringen der Beklagten auseinander gesetzt, es aber als unerheblich angesehen.
Seine Ausführungen lassen einen mit der Revision angreifbaren Rechtsfehler nicht erkennen,
5, Die von der Revision in diesem Zusammenhang aus § 286 ZPO erhobenen Rügen mangelnder Beweiserhebung wären nur dann zulässig, wenn der Berufungsrichter ein Vorbringen, einen Beweisantrag oder das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnähme übersehen hätte, obwohl es von dem Rechtsstandpunkt aus, den er für das nicht revisible Recht eingenommen hat, beachtlich war (RGZ 159? 33? 51 f? BGrHZ 3? 342, 347)« Zu Unrecht nimmt die Revision dies für ihre Rüge in Anspruch,
Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung, daß die Parteien an dem ursprünglich vereinbarten Kaufpreis (150 000 DM) auch noch am 28. Oktober 1963 festhalten wollten und dementsprechend die in der damaligen Zusatzvereinbarung genannten 25 000 DM zu den notariell beurkundeten etwa 120 000 DM hinzukommen sollten, auf eine ganze Reihe von Indizien gegründet; auf den Wortlaut der Privaturkunde vom 28, Oktober 1963 (’’nach Beurkundung*',
BU S. 22), auf die innere Unglaubwürdigkeit der Darstellung der Beklagten über die Bedeutung dieser Urkunde (BU So 20, 21/22), darauf, daß die Beklagten sich diese Urkunde nicht nach der angeblichen Zahlung des vollen Kaufpreises zurüclc-geben ließen (BU S, 20 unten), auf die schon im Dezember 1962 bekundete Absicht der Parteien, nur einen Teil des Kaufpreises notariell beurkunden zu lassen (BU S. 22/23)? darauf, daß sich die Interessenlage von da ab bis zu dem Oktober 1963 nicht geändert habe und daß die Beklagten selbst nicht behauptet hätten, der Wert des Grundstücks habe sich (in dieser Zeit) durch neu eintretende Umstände plötzlich verringert (BU S, 23); die Minderung der Bedeutung der Grenzübergangsstelle durch den Bau
der Autobahn und des Zollamts llHHHBIH sei lange vorherzusehen gewesen, Der von den Beklagten unter Beweis gestellte Vortrag über den Verkohrswert des Grundstücks im Oktober 1963 sowie über die damals drohende Zwangsversteigerung ist vom Oberlandesgericht ausdrücklich berücksichtigt, aber als nicht erheblich angesehen worden* Den gleichzeitigen Beweisantrag der Beklagten darüber, die Kläger hätten den Verlust ihres schon hingegebenen Geldes
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fürchten müssen, hat das Berufungsurteil zwar nicht ausdrücklich erwähnt; aber es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, daß es ihn übersehen hätte» Es handelt sich jeweils um bloße Indistatsachen. Wenn sie der Totrichter als nicht entscheidend angesehen hat, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
6. Unbegründet ist auch die in diesem Zusammenhang erhobene Revisionsrüge, die Kläger hätten nicht gemäß
§ 448 ZPO vor Erhebung der genannten weiteren Beweise vernommen werden dürfen.
Bas Berufungsgericht hat zwar einen Teil seiner Feststellungen auf die Parteiaussagen der Kläger gestützt.
Es hat aber ausdrücklich her vorgehoben, daß unabhängig von den Bekundungen der Kläger eine große innere Wahrscheinlichkeit für ihre Barstellung spreche (BU 8. 19-23), Biese Erwägungen zeigen, daß das Berufungsgericht bei der Anordnung der Parteivernehmung nach § 448 ZPO die dem Richter gesetzte Grenze eingehalten hat,
7, Bie von der Revision zur Nachprüfung gestellte Auslegung des Vertrages vom 19» Bezember 1962 durch das Berufungsgericht* wonach der beklagte Ehemann nur dann einen.Anspruch auf die “Entschädigung” von 10 000 BM erlangt hätte, wenn das Grundstück an den Interessenten KflHPfür 165 000 BM verkauft worden wäre, verstößt weder gegen Auslegungsregeln noch Benk-gesetze und bindet deshalb das Revisionsgericht {§ 561 Abs» 2.ZPO).
8* Die Revision stellt schließlich die Auffassung des Berufungsgerichts zur Nachprüfung, die beklagte Ehefrau hafte aus der privatschriftlichen Zusatzerklärung vom 28, Oktober 1963 gleichermaßen wie ihr Ehemann, auch wenn sie diese Erklärung nicht mit unterzeichnet habe.
Das Berufungsgericht läßt offen, ob die mündliche Verpflichtungserklärung, von der es ausgeht, ausreicht (vgl, dazu auch ROZ 128, 172, 178/179); die Unterzeichnung der Urkunde, in der die beklagte Ehefrau auch als Schuldnerin aufgeführt ist, durch den Ehemann sei gleichzeitig als schriftliche Verpflichtungserklärung der Ehefrau anzusehen; denn
«
bei dieser Sachlage müsse auf eine Vollmachterteilung der Beklagten an ihren Ehemann geschlossen werden.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der notarielle Vertrag ist von beiden Ehepaaren geschlossen worden. Im Eingang zur Privat urkunde vom selben Tag sind ebenfalls beide Ehepaare als Vertragspartner aufgeführt.
Die Auslegung dieser Vereinbarung durch das Berufungsgericht steht sonach im Einklang mit dem Wortlaut der Urkunde; ein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze ist nicht ersichtlich. Die Präge, ob eine auch nach belgischem Recht wirksame Verpflichtung der beklagten Ehefrau vorliegt, ist vom Berufungsgericht bejaht worden. Insoweit beruhen seine Ausführungen auf der Anwendung nicht revisiblen Rechts und entziehen
sich damit der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (§ 549 ZPO).
IV.
Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechts-fehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war ihre Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuv/eiseno
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Dr» Breitag Hottern
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Dr. Grell