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BGH · V ZR 14/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 14/61

Bie Rechtswirksamkeit des Erbverzichts als solchen (§ 2352 BGB) wird - abgesehen von der rechtlichen Unmöglichkeit des Verzichts der Mutter der Beklagten zu 7 bis 10 auf das gewillkürte Erbrecht dieser Abkömmlinge (§ 2352 Satz 2 gegenüber § 2349 BGB; dazu s» unten II 2 Ende) -hinsichtlich sämtlicher Beklagten deshalb verneint, weil der Vertrag entgegen gesetzlicher Vorschrift (§§ 2352 Satz 39 2347 Absatz 2 Satz 1 BGB) von der Erblasserin nicht persönlich, sondern durch einen Bevollmächtigten geschlossen wurde» 3» Bie vom Kläger gewünschte Auslegung des Vertrags entgegen seinem Wortlaut nicht als Erbverzicht, sondern als Zuwendung der künftigen Erbrechte der Beklagten an den Kläger und seinen Bruder lehnt das Berufungsgericht ab: Für einen dahingehenden Y/illen der Vertragschließenden liege kein Anhaltspunkt vor; dagegen spreche nicht nur die Vermutung, daß die notarielle Vertragsurkünde den Barteiwillen richtig und vollständig Wiedergabe, sowie die ausdrücklich auf den Abschluß eines Erbverzichts- Ber durch gemeinschaftliches Testament eingesetzte Erbe des überlebenden Ehegatten, der sogenannte Schlußcrbo (§ 2269 Abc,, 1 BGB), >habc - anders als der Hachcrbe, zu dessen Gunsten der Vorerbe in der Verfügung über den Nachlaß beschränkt sei (§§ 2113 ff BGB) - kein übertragbares Anwartschaftsrccht auf das Erbe«, Nach dom Tode des Vor- versterbenden habe er eine Anwartschaft, d,h, die Erwartung, demnächst beim Tode des überlebenden Ehegatten Erbe zu werden«, Der überlebende Ehegatte sei Vollerbo und an Verfügungen unter Lebenden über den Nachlaß, die die Anwartschaft des Schlußerben schmälerten, nicht gehindert» Er sei nur in der Testierfreiheit beschränkte Die Anwartschaft des Schlußerben könne zwar zu dem Gegenstand einer Peststellungsklage gemacht werden, ein übertragbares (bedingtes) Hecht sei sie nicht» Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Begriff dos Anwartschaftcrechtcs, wenn er nicht eine unabgegrenzto und damit seine praktische Verwendbarkeit in Frage stellende Ausweitung erfahren soll, auf Sachverhalte zu beschränken, bei denen von dem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechtes schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, daß von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der andere, an der '^Entstehung des Rechtes Beteiligte, nicht mehr durch eine einseitige Erklärung - oder durch das Unterlassen einer Erklärung - zu zerstören vermag (vgl* BGH m § 15 KO Nr. 1 « NJW 1955, 544-; Senatsurteil BGHZ 27, 360, 367)» lobende Ehegatte ist nach §§ 2270, 2271 BGB zugunsten dos Schlußerben an das Testament gebunden, er darf es grundsätzlich (Ausnahmes § 2271 AbSo 2 Satz 2 BGB) nicht mehr aufheben oder eine abweichende Verfügung treffen, er darf die si'ch aus dem gemeinschaftlichen Testament ergebende Bindung nicht in einer gesetz- und sittenwidrigen V/eisc zu dem Nachteile dos Schlußerben umgehen (vglo Senatsurteil vom 22o Februar 1961 V ZR 175/59 NJW 1961, 1111 mit Nachweisen), böswillige Schenkungen begründen einen Bereicherungsanspruch des Schlußerben gegen den Beschenkten• Demgemäß wird eine Anwartschaft im genannten Fall vom IV. Zivilsenat (LM § 2288 BGB Nr. 2) angeschlossen hat, daß dem in einom Erbvertrag bedachten Vermächtnisnehmer vor dem Eintritt des Erbfalles eine rechtlich gesicherte Anwartschaft nicht zustehe; denn die Stellung des Vertragsvermächtnisnehmers ist im Hinblick auf § 2169 BGB schwächer als die des Vertragserben oder des Schlußerben aus einem bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testament (im Falle BGHZ 12, 115 kamn noch rhinzü, daß die Verfügung von Todes wegen durch Erbvertrag zwischen dem Erblasser und einer Nach Satz 2 gilt das gleiche von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlaß eines noch lebenden Dritten. Ist danach ein Verpflichtungogoschäft, das die Übertragung eines Anteiles am Nachlaß eines noch lebenden Dritten zu dem Inhalt hat, nichtig, so muß das erst rocht gelten für ein Geschäft, das nur eine dem Vollrecht, dem Anteil an Nachlaß, vorausgehende Rochts-position betrifft (vgl, Staudinger/Dittmann aaO Rdn0 10; Planck/Strccker, BGB 4- Aufl, § 2269 Anm, II 2 a), Es kommt weiterhin nicht darauf an, ob der lebende Dritte dom Vertrag zugostimmt hat, da das Gesetz , abweichend vom Gemeinen Recht, für diesen Pall keine Ausnahme zuläßt (Enneccerus/Lehmann, BGB 15« Bearb, § 31 Pußn, 3; Staudingcr/Werner, BGB 9» Aufl, § 312 Anm, I, nichtig ist aber nicht nur das Verpflichtungs-, sondern auch das Erfüllungsgeschäft, die Übertragung der Rechts-position selbst« Zv/ar bezieht sich § 312 BGB, wie seine Stellung im Gesetz ergibt, nur auf sehuldrechtliche Verträge (-lanck/Siber aaO An. 1 a; BGB RGRK aaO Anm« 1; rnncccerus/Lehmann aaO § 31 II» Soergel/Schmidt, BGB . Siber aaO)« Rechte am Nachlaß erwirbt der Erbe erst mit dom Erbfall (§ 1922 Abs» 1 BGB)« Insbesondere ist nach § 2033 Abs« 1 BGB eine Verfügung über den Anteil eines Miterben am.Nachlaß frühestens mit dem Erbfalle möglich (Staudinger/Lehmann, BGB 11« Aufl« § 2033 Rdn« 6; Socrgcl/Ehard/Eder aaO § 2033 Rdn« 1; Bartholomeycsik, Erbrecht 5» Aufl« § 37 II)« Für den Gesetzgeber bestand daher nur Veranlassung, in § 312 Abs« 1 BGB für Geschäfte,: die zu einer Verfügung im zulässigen Zeitpunkt (nach dem Erbfalle) verpflichten sollen, eine Regelung zu treffen« Baher ist beim Vorliegon eines nach § 312 Abs. 2 BGB zulässigen Vertrages über einen Erbanteil beim Erbfall noch die Übertragung des Erbanteiles gemäß § 2033 Abs« 1 BGB notwendig, aber auch erst Aus der dargestellten gesetzlichen Regelung ergibt sich, daß nach geltendem Recht, von der eng auszulegenden (BGH LM § 312 BGB Nr. 1) Ausnahmeregelung des § 312 Abs. 2 BGB abgesehen, jeglicher Vertrag über den Nachlaß eines noch lebenden Britten oder einen Anteil am Nachlaß unwirksam sein soll. Bie einzige vom Gesetz zugelasscne Verfügung dos Erbanwärters über seine Rechtsposition vor dem Erbfall, nämlich der Erbverzicht (§§ 2346 ff BGB), ist ein Rechtsgeschäft mit dem Erblasser und hat rein negativen Inhalt, besagt also nichts für die Möglichkeit einer Verfügung positiven Inhalts. dos Vorerben«, Demgemäß betrifft ein Vertrag, der die Anwartschaft des Nacherben zu dem Gegenstand hat, keinen Nachlaß oder Erbteil am Nachlaß eines noch lebenden Dritten (RG Recht 1907 Nr» 2263; Soergel/Schmidt aaO § 312 Rdn» 2)» Wenn die Revision schließlich zur Rechtfertigung ihrer Auffassung von der Übertragbarkeit der Anwartschaft des Schlußerben auf Raiser aaO verweist, so schlägt dies nicht durch, weil sich Raiser mit der Übertragbarkeit in diesem speziellen Palle nicht befaßt» 4» Da auch in den übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Hauptantrag ein Rechtsirrtum weder gerügt noch erkennbar ist, hat der Tatrichter mit Recht die Abweisung dieses Antrags als unbegründet bestätigt» gerichteten Willen möge zwar die Erblasserin gehabt haben; die Beklagten und ihre Rechtsvorgängerin dagegen hätten - dahingestellt« ob sie bei Vertragschluß überhaupt wußten, daß der Kläger und sein Bruder keinen Erbverzicht leisten würden, v/as zwischen den Parteien streitig ist - allenfalls Anlaß gehabt zu überlegen und möglicherweise auch überlegt, wem ihr Erbverzicht zugute kommen könnte; das lasse jedoch nicht auf den (positiven) Willen zu einer Zuwendung an den Kläger und seinen Bruder schließen hierfür hätten sie kein Motiv gehabt» Biese Ausführungen enthalten keinen Rcchtsirrtum und werden von der Revision nicht bekämpft«, Bas Berufungsgericht führt .auss Der Geltendmachung eines Anspruchs auf Erbteilsübertragung an den Kläger und seinen Bruder nach § 2039 Abs» 1 BGB fehle schon die Schlüssigkeit, weil diese Vorschrift nur Leistung an alle Erben vorsehe. Bio Geltendmachung eines Anspruchs auf Leistung an die Erbengemeinschaft nach § 2039 BGB sei zwar schlüssig, aber nicht begründet; denn der Erbverzichts vertrag sei rein erbrechtlicher llatur und nicht (dinglicher) Brfüllungsvertrag eines schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts wie etwa des Abfindungsvertrags, er sei nur auflösend bedingt durch die Nichtzahlung der Abfindung; der Abfindungsvertrag andererseits ergebe keine schuldrechtliche Erbteilsübertragungspflicht, vielmehr.: Hier erhebt sich allerdings die Präge, ob das Berufungsgericht mit dieser Betrachtungsweise die rechtlichen Möglichkeiten der Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts erschöpft hat* Der Erbverzicht ist ebenso wie die Übereignung des zur Abfindung dienenden Geldes ein abstraktes Rechtsgeschäft; das schließt jedoch eine rechtliche Verknüpfung dieser Geschäfte mit einem durch sie erstrebten weiteren Rechtserfolg keineswegs aus (vgl« hierüber und zu dem Folgenden insbesondere Larenz, Der Erbverzicht als abstraktes Rechtsgeschäft, JherJb Band 81 S. Vorbemo 40 ff und 74 ff zu § 2346)» Diese Verknüpfung kann in der Rechtsform der Bedingung erfolgen, wie das Berufungsgericht annimmt, indem die Vertragsparteien den Erbverzicht durch den Nichtvollzug der Abfindung und die Abfindung durch die Nichterklärung des Erbverzichts auflösend bedingt machen« Zu erwägen ist aber auch die Möglichkeit, daß dem Erbverzicht und der Abfindung als abstrakten Verfügungsgoschäften ein kausales Rechtsgeschäft zugrunde liegt, durch das sich nicht nur die eine Seite zur Abfindung, sondern auch die andere Seite zu dem Erbverzicht verpflichtet« Allerdings würde ein solches Rechtsgeschäft dann, wenn es zwischen den Erban-wärtorn untereinander (hier: zv/isehen dem Kläger und seinem Bruder einerseits, den Beklagten bzw« ihrer Rechtsvorgängerin andererseits) geschlossen worden wäre, hinsichtlich der Erbve^zichtspflicht gegen § 312 BGB verstoßen; die Ausnahmevorschrift des Abs« 2 aaO käme im vorliegenden Pall nicht zu dem Zug, weil es sich um den Nachlaß der Erblasserin, nicht ihres verstorbenen Mannes handeln würde und mit Bezug auf diesen Nachlaß die Vertragschließenden nicht zu dem Kreis der gesetzlichen Erben gehörten« Dagegen würde ein Verpflichtungsvertrag des genannten Inhalts zwischen den Beklagten bzw« ihrer Rechts- Vorgängerin und der Erblasserin als gegenseitiger Vertrag des Schuldrcchts weder gegen § 312 BGB verstoßen (wegen der an ihm beteiligten Personen), noch gegen § 310 BGB (weil eine Pflicht zur Übertragung des künftigen Vermögens weder für die Erblasserin noch für die Erbanwärter - Beklagten -begründet werden sollte), noch gegen Wortlaut oder Sinn des § 2302 BGB (in letzterer Hinsicht besteht ein grundlegender Unterschied gegenüber den .^Möglichkeiten bei einen sogenannten entgeltlichen 23rbvertrag, vgl„ zu diesem BGHZ 36, 65)o Ein solches Verpflich.tungs.goschüft müßte, falls es gleichzeitig mit dem Verfügungsgeschäft des Erbverzichts abgeschlossen wird, von der Unwirksamkeit des Verfügungsgeschäfts (hier: wegen Verletzung des § 2347 Abs« 2 BGB) keineswegs notwendig mit erfaßt werden (vgl» § 139 BGB). Dahingestellt bleiben kann, ob die für den Erbvertrag selbst vorgeschriebenc Form gerichtlicher oder notarieller Beurkundung (§ 2348 BGB) wegen des Schutzzwecks der Horm auch ffür die Eingehung einer Verpflichtung zu dem Erbverzicht gilt (bejahend: Staudinger/Ferid aaO Vorbem« 64); denn im notariellen Vertrag vom 7- Oktober 1954 könnte auch die Beurkundung eines schuld-rechtlichen Verpflichtungsgeschäfts dos genannten Inhalts gesehen werden, falls die damaligen Vertragschließenden einen dahingehenden Willen hatten« Daß der Verpflichtungs-vortrag von der Erblasserin nicht persönlich abgeschlossen wurde, stände seiner Rechtswirksamkoit nicht entgegen; das Erfordernis des persönlichen Geschäftsabschlusses durch den Erblasser (§ 2347 Abs« 2 BGB) ist beim Verfügungs-gcschäft des Erbverzichts historisch zu erklären, nämlich aus der dem Entwurf I zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch zugrundeliegenden dogmatischen Auffassung, daß der Erbverzicht eine Verfügung des Erblassers ("Verfügung von Todes wegen") und nicht, des Verzichtenden darstellc (Motive zu dem BGB V S« 471), eine Auffassung, deren Richtig- 40; ItGRK BGB 11• Aufl» § 2346 Anm» l); eine Erstreckung dieses Erfordernisses auch auf das Ver-pflichtungsgeschäft3 durch das in Richtung auf den Erbverzicht nicht der Erblasser, sondern nur der andere Teil gebunden Würde 3 wäre weder durch ein Schutzbedürfnis noch durch einen sonstigen Grund veranlaßt«, Nach allem konnte die rechtliche Möglichkeit erwogen worden, daß der Vertrag von 7» Oktober 1954 für die Beklagten zu 1 bis 6 und für die Rechtsvorgängcrin der Beklagten zu 7 bis 10 die Verpflichtung begründet hat, hinsichtlich des Nachlasses der Erblasserin den Erbverzicht zu erklären* Auch diese Präge bedarf jedoch hier keiner abschließenden Stellungnahme o Denn auch wenn man die rechtliche Möglichkeit eines solchen VerpflichtungogeSchafts bejaht, konnte die hiernach geschuldete Leistung, nämlich der Abschluß eines rechtswirksamon Erbverzichtsvertrags, nur zu Lebzeiten der Erblasserin erfüllt werden; mit ihren Tode wurde sie nachträglich objektiv unmöglich und die Vcrzichtoochuldner (hier: die Beklagtenseite) spätestens dadurch von der Verzichtspflicht nach allgemeiner Regel des Schuldrechts frei (§ 275 BGB)» Dies ergibt sich weniger aus den rechtskonstruktiven Grunde, daß ein Erbverzicht begrifflich einen Vertrag mit dem Erblasser zu seinen Lebzeiten vorauscetzt (dem könnte durch Annahme der Umwandlung des Schuldinhalts in eine Pflicht zur Erbausschlagung oder zur Erbteilsübcrtragung abgeholfcn werden). Änderung hinsichtlich der Personen <fer?brtfcnväirtcr bestehts der Erbverzichtsvertrag greift als höchstpersönliche Regelung in die Erbfolge nach dem Erblasser ein; seine Testierfreiheit, die in diesen Pallen typischerweisc - wie hier -durch gemeinschaftliches Testament beschränkt ist, wird durch Vereinbarung mit den Betroffenen wieder erweitert (vgl. Denn der Erblasserin oder der Erbengemeinschaft als solcher, die als Gläubiger im Sinn von § 280 BGB in Betracht kämen, ist durch das Nichtausscheiden der Beklagten aus dem Kreis der Erbberechtigten :ioin Schaden nicht entstanden« TJnd der Kläger und sein Bruder, die durch jenen Umstand in ihren Interessen beeinträchtigt wurden, waren - da ein Vertrag zugunsten Dritter rechtsirrtumsfroi verneint ist (oben 1) - von vornherein nicht Gläubiger des auf ein solches Ausscheiden der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin gerichteten Vertragsanspruchs und können schon deshalb Schadensersatzansprüehe aus Vertrag nicht geltend machen« Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht einen Lrbteilsübertragungsanspruch auch in der Person der Erbengemeinschaft ohne Rechtoirrtum verneint* Es braucht nicht mehr auf das Bedenken eingegangen zu werden, ob hinsichtlich des Stammes der Beklagten zu 7 bis 10 (Schlünder) die Verzichtopflicht, die, wenn überhaupt, nicht von diesen Beklagten selbst,sondern von ihrer damals noch lebenden I.!utter vereinbart wurde, nicht nur auf deren (durch ihr Versterben vor der Erblasserin gegenstandlos gewordenes) Erbrecht, sondern auch auf das Erbrecht dieser Abkömmlinge rechtswirksam bezogen werden konnte (vgl* hinsichtlich des Verfügungsgeschäfts selbst § 2352 gegenüber § 2349 BGB sowie hierzu Baumgärtel aaO)« Da auch ein sonstiger Keehtsirrtum des Berufungsgerichts zu dem Nachteil der Klagseite nicht ersichtlich ist, mußte die Revision mit der Kostenfolgc aus § 97 ZPO als unbegründet zurückgev/iesen werden*

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 2269 BGB § 15 KO § 2271 BGB
NachlaßBGBvertragenaaOErblasserinErblasserKlägerErbverzichtErbe

Volltext der Entscheidung

ITachschlagowerk; ja Amt li che S ammlung z j a
22°5 095
BGB §§ 2269 9 2271 , 2033
Der Schlußerbe des sogenannten Berliner Testaments hat vor dem Tode des längstlebenden Ehegatten (Erblassers) kein übertragbares Anwartschaftsrecht»
BGB §§ 2347, 2352, 275, 305, 312
Die Verpflichtung eines Erbanwärters gegenüber dem Erblasser zu dem Abschluß eines Erbverzichtsvertrags endet - wenn man ihre rechtliche Möglichkeit bejaht -jedenfalls mit dem Tode des Erblassers»
BGH, Urt. v. 4« Juli 1962 - V ZR 14/61 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
IJZJA/Sl
 Verkündet an 4° Juli 1962 IBHH^ Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des während des Revisionsverfahrens verstorbenen Facharztes Br. modo Alexander HBB in YBBB (Hddrh), straße
 jetzt seiner Witwe Ursula MBB geb. SflBHVa^-s Rocht-s-nachfolgerin,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozcßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Br«,
gogen
2
5
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6 7
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 Westf in N
die Ehefrau Maria Theresia Sd ABIBt (Westf),
Anton HIBfc in HeJBB^KrG. Ai die Ehefrau Maria iBIBHlB (KrSo BB^B) g ___
Franz HflBfc in ABBB (Westf), die 3'hefrau Maria Elisabeth He BaB* (Westf),
die Ehefrau Johanna KBB geb«, die Ehefrau TheresjjLiBB geB (Krs. BBB)9
dci^Schlosser Franz$chBBBBin Hl KüBBBStraße Bl?
den Betriebselektriker Wilhelm Franz Sc BB* (Krs. BBB) KjBPBH^Strcüä^^B, die Ehefrau Maria	SchB^^B	in	Hl
(Krs o BflBB), HuÜHBMB70
m
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd- . liehe Verhandlung vom 4«. Juli 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bundcsrichtor Br. Augustin, Br. Freitag, Br. Mattcrn und Offterdingor für Recht erkanntt
 Die Revision gegen das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9» November I960 wird auf Kosten dor Klägerin zurüekgev/ieseno
 Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der ursprüngliche Kläger (im folgenden Kläger genannt) und die Beklagten sind die Kinder von Goschwistern (Neffen und Nichten) des im Jahre 1953 verstorbenen Architekten Franz Caspar H^|^, Dessen Witv/e Caroline
HBlfcgeb. !>W (Erblasserin) ist am 2« August 1958 verstorben. Der Kläger starb am 18« Januar 1962 und wurde von seiner Ehefrau als Vorerbin beerbt; sie führt den Rechtsstreit fort«,
Zum Nachlaß der Erblasserin gehört u.a« ein Grundstück mit Druckerei und Verlag»
Die Eheleute	haben	durch	gemeinschaftliche.
Testamente von 1928 und 1941 einander als Erben eingesetzt , ferner Geschwister, hilfsweise Geschwisterkinder des Mannes und der Frau zu je insgesamt 1/2 als Erben des längstlebcnden» Hiernach waren zur einen Nachlaßhälfte fünf Goschwisterstämmo des Mannes berufen, von denen der Kläger dem einen Stamm (Heinrich), die Boklagton zu 1 bis 6 einem zweiten Stemm (Anton) und die Beklagten zu 7 bis 10 einem dritten Stamm (Theresia genannt Berta SchBBl) angehören.
Von diesen fünf Geschwiotcrstämmen dos Mannes haben im Jahre 1954 die Angehörigen aller Stämme außer dem dos Klägers, darunter die Beklagten zu 1 bis 6, vertreten durch den Beklagten zu 4, sov/ie die damals noch lebende Hutter der Beklagten zu 7 bis 10 durch notariellen "Erbverzichtsvertrag” vom 7. Oktober 1954 mit der durch den Bruder Roland de3 Klägers als Bevollmächtigtem vertretenen
 Erblasserin,den Verzicht "auf die ihnen im Testament der Eheleute Franz	»»»	gemachte	Zuv/endung und auch
 auf ihr gesetzliches Erbrecht für sich und ihre Abkömmlinge" gegen Zahlung einer Abfindung von teils 20 000 DU, teils 21 000 DM je Stamm erklärt; die durch Roland Hagen vertretene Erblasserin erklärte sich "mit dem vorstehenden Erbverzicht einverstanden"« Dio:; genannten Abfindungsbeträge wurden alsbald von der Erblasserin bezahlt«
Die Parteien streiten um Rechtswirksamkeit und Auswirkungen dieses Vertrags» Die Beklagten halten ihn außer wegen der mangelnden persönlichen Mitwirkung der Erblasserin auch wegen unverhältnismäßig geringer Höhe der Abfindung für nichtig und haben ihn mit Schriftsatz vom 30» Mai 1959 wegen Täuschung (über das erbrechtliche Ausscheiden sämtlicher Verwandten des Mannes der Erblasserin einschließlich des Stammes Heinrich) angefochten»
Der Kläger begehrte Peststellung9 daß die Beklagten keine Erben der Erblasserin sind, hilfsv/eise Verurteilung zur Übertragung ihrer Erbteile auf den Kläger und seinen Bruder zur gesamten Hand oder ganz hilfsv/eise auf die Erbengemeinschaft hinter der Erblasserin»
Landgericht und Oberlandosgericht haben die Klage als unbegründet abgev/iosem«
Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Klag-anträgo weiter» Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels»
Entscheidungsgründe %
JL Q
1o Zum Hauptklagantrag (negative Peststellungs-klagc hinsichtlich eines Erbrechts der Beklagten)
 
werden dio Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 256 ZPO) vom Berufungsgericht zutreffend bejaht» Bas gilt auch für die jetzige Klägerin»
2» In der Sache sieht das Oborlandesgericht die genannten letztwilligen Verfügungen der Erblasserin und ihres Ehemannes als Berliner Testamente im Sinne von § 2269 BGB an, so daß die Erblasserin als Vollerbin des Mannes und die beiderseitigen Verwandten als Erben der Erblasserin (Schlußerbon) eingesetzt seien»
Bie Rechtswirksamkeit des Erbverzichts als solchen (§ 2352 BGB) wird - abgesehen von der rechtlichen Unmöglichkeit des Verzichts der Mutter der Beklagten zu 7 bis 10 auf das gewillkürte Erbrecht dieser Abkömmlinge (§ 2352 Satz 2 gegenüber § 2349 BGB; dazu s» unten II 2 Ende) -hinsichtlich sämtlicher Beklagten deshalb verneint, weil der Vertrag entgegen gesetzlicher Vorschrift (§§ 2352 Satz 39 2347 Absatz 2 Satz 1 BGB) von der Erblasserin nicht persönlich, sondern durch einen Bevollmächtigten geschlossen wurde»
Insoweit sind Bedenken gegen das Berufungsurteil weder geltend gemacht noch ersichtlich»
3» Bie vom Kläger gewünschte Auslegung des Vertrags entgegen seinem Wortlaut nicht als Erbverzicht, sondern als Zuwendung der künftigen Erbrechte der Beklagten an den Kläger und seinen Bruder lehnt das Berufungsgericht ab: Für einen dahingehenden Y/illen der Vertragschließenden liege kein Anhaltspunkt vor; dagegen spreche nicht nur die Vermutung, daß die notarielle Vertragsurkünde den Barteiwillen richtig und vollständig Wiedergabe, sowie die ausdrücklich auf den Abschluß eines Erbverzichts-
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Vertrags lautende Spezialvollmacht der Erblasserin auf den Bruder der Kläger, sondern auch die damalige Inter-eosonlage auf Seiten der Beklagten und ihrer Rechtsvor-gängcrin, die nur an alsbaldiger Erlangung geldlicher Vor teile durch Abfindung interessiert gewesen seien, aber nicht daran, wen ihr Verzicht zugute komme«,
Auch eine Umdeutung des Vertrags in ein anderes Rechtsgeschäft (§ 140 BGB) könne nicht zu dem Wegfall des Erbrechts der Beklagten führen! Eine Vereinbaruiig nach §312 Abs«, 2 BGB scheide aus, weil Vereinbarungsgegen-stand nicht ein gesetzliches, sondern ein gewillkürtes Erbrecht sei und der in § 312 Abs«, 2 genannte: Vertrag auch keine unmittelbare erbrechtliche Wirkung habe,,
Eine Erbteilsübertragung entsprechend § 2033 Abs«, 1 BGB könne zwar der Nacherbe zwischen Vor- und Nacherbfall, aber nicht der Schlußerbe zwischen Erst- und Zweiterb-fall vornehmeno Eine Erbausschlagung vor dem Erbfall gebe es ebenfalls nicht (§§ 1942, 1946 BGB), die Erklärungen seien auch nicht gegenüber dem Nachlaßgericht erfolgt (§ 1945 Abs» 1 BGB)»
Bie Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe rechtsirrig die Übertragsbarkeit der Anwartschaft von Schlußerben auf den Nachlaß des überlebenden Ehegatten verneint«,
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Bas Berufungsgericht hat.ausgeführt! Ber durch gemeinschaftliches Testament eingesetzte Erbe des überlebenden Ehegatten, der sogenannte Schlußcrbo (§ 2269 Abc,, 1 BGB), >habc - anders als der Hachcrbe, zu dessen Gunsten der Vorerbe in der Verfügung über den Nachlaß beschränkt sei (§§ 2113 ff BGB) - kein übertragbares Anwartschaftsrccht auf das Erbe«, Nach dom Tode des Vor-
 
versterbenden habe er eine Anwartschaft, d,h, die Erwartung, demnächst beim Tode des überlebenden Ehegatten Erbe zu werden«, Der überlebende Ehegatte sei Vollerbo und an Verfügungen unter Lebenden über den Nachlaß, die die Anwartschaft des Schlußerben schmälerten, nicht gehindert» Er sei nur in der Testierfreiheit beschränkte Die Anwartschaft des Schlußerben könne zwar zu dem Gegenstand einer Peststellungsklage gemacht werden, ein übertragbares (bedingtes) Hecht sei sie nicht»
Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer Nachprüfung stand»
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Begriff dos Anwartschaftcrechtcs, wenn er nicht eine unabgegrenzto und damit seine praktische Verwendbarkeit in Frage stellende Ausweitung erfahren soll, auf Sachverhalte zu beschränken, bei denen von dem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechtes schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, daß von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der andere, an der '^Entstehung des Rechtes Beteiligte, nicht mehr durch eine einseitige Erklärung - oder durch das Unterlassen einer Erklärung - zu zerstören vermag (vgl* BGH m § 15 KO Nr. 1 « NJW 1955, 544-; Senatsurteil BGHZ 27, 360, 367)»
Vieles spricht dafür, daß der durch gemeinschaftliches Testament von Ehegatten eingesetzte Schlußerbe mit den Tode des erstversterbenden Ehegatten und der Annahme von dessen Zuwendung seitens des überlebenden Ehegatten ein solches Anwartschaftsrecht erlangt, nämlich eine gegenwärtige, gesicherte Rechtsstellung, Erbe des überlebenden Ehegatten zu werden» Denn der über-
 
lobende Ehegatte ist nach §§ 2270, 2271 BGB zugunsten dos Schlußerben an das Testament gebunden, er darf es grundsätzlich (Ausnahmes § 2271 AbSo 2 Satz 2 BGB) nicht mehr aufheben oder eine abweichende Verfügung treffen, er darf die si'ch aus dem gemeinschaftlichen Testament ergebende Bindung nicht in einer gesetz- und sittenwidrigen V/eisc zu dem Nachteile dos Schlußerben umgehen (vglo Senatsurteil vom 22o Februar 1961 V ZR 175/59 NJW 1961, 1111 mit Nachweisen), böswillige Schenkungen begründen einen Bereicherungsanspruch des Schlußerben gegen den Beschenkten• Demgemäß wird eine Anwartschaft im genannten Fall vom IV. Zivilsenat in seinem Urteil vom 6a Mai 1954 - IV ZR 217/55 sowie auch sonst von der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung un Schrifttum bejaht (KG OLG 21, 362; OLG Düsseldorf NJ\7 1957, 266; vgl» auch RG HRR 1928, Nr0 843; Staudinger/Dittmann,
BGB 11 „ Auflo § 2269 Rdn. 10; BGB RGRK 11» Aufl. § 2269 Annio 22 und 23; Soergel/Ehard/Bder, BGB 9* Auflo § 2269 Rdn. 8; Palandt/Keidel, BGB 21. Aufl. § 2269 Anm. 2 bb; Raiser, Dingliche Anwartschaften S» 8; a.A.: Erman/Hensc, BGB 2. Aufl. § 2269 Anm. 2; keine Anwartschaft, Rechtsverhältnis besonderer Art). Diese Auffassung steht nicht im Widerspruch zu dem vom erkennenden Senat im Beschluß vom 19. Januar 1954 - V ZB 28/53 - BGHZ 12, 115, 118/19 vertretenen Standpunkt, dem sich der IV. Zivilsenat (LM § 2288 BGB Nr. 2) angeschlossen hat, daß dem in einom Erbvertrag bedachten Vermächtnisnehmer vor dem Eintritt des Erbfalles eine rechtlich gesicherte Anwartschaft nicht zustehe; denn die Stellung des Vertragsvermächtnisnehmers ist im Hinblick auf § 2169 BGB schwächer als die des Vertragserben oder des Schlußerben aus einem bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testament (im Falle BGHZ 12, 115 kamn noch rhinzü, daß die Verfügung von Todes wegen durch Erbvertrag zwischen dem Erblasser und einer
 
anderen Person als dem Vermächtnisnehmer getroffen war und daher bei Lebzeiten beider Vertragsteile durch Aufhebungsvertrag ohne Mitwirkung des Vermächtnisnehmers v/ieder beseitigt werden konnte, worauf die Entscheidung ebenfalls abhebt, aaO S. 119/120).
Indessen braucht die Präge, ob der Schlußerbe nach den Tod des erstversterbonden Ehegatten ein Anwartschaftsrecht besitzt, im vorliegenden Pall nicht abschließend entschieden zu werden. Denn dieses etwaige Anwartschaftsrocht ist jedenfalls kein übertragbares Hecht.
Es ist der Revision zuzugoben, daß ein Anwart-schaftsrecht zwar grundsätzlich wie das Vollrecht übertragen worden kann. Dies jedoch nur, wenn sich aus dem Gesetz oder den Zusammenhang seiner Bestimmungen nichts Gegenteiliges ergibt. Die Unübertragbarkeit der Hechtsposition des Schlußerben folgt indessen, worauf allerdings in den angeführten Entscheidungen und überwiegend in Schrifttum (vgl. BGB RGRK aaO; Soergel/Ehard/Kder aaO § 2033 Bdn. 1) nicht näher eingegangon wird, au3 § 312 Abo. 1 BGB i.V.m. der gesetzlichen Regelung über die Rechtsstellung des Erben.
Nach § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Vertrag über den Nachlaß eines noch lebenden Dritten nichtig. Nach Satz 2 gilt das gleiche von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlaß eines noch lebenden Dritten. Das Gesetz mißbilligt Verträge über den Nachlaß, den Erbteil am Nachlaß (vgl. § 312 Abs. 2;
 § 1922 Abc. 2 BGB; Planck/Siber, BGB 4» Aufl. § 312 Anm. 1; 1 a; OGHZ 2, 114, 118) oder den Pflichtteil aus dem Nachlaß eines noch lebenden Dritten. Es..geht davon aus, daß der Abschluß derartiger Geschäfte über das Vermögen
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eines Lebenden, die in der Erwartung seines Todes geschlossen werden, sittlich verwerflich ist und in den meisten Fällen nur zu leichtsinniger Vormögensver-schlcuderung und zur Ausbeutung solchen Leichtsinns führt (EGIIZ 26, 320, 324; BGH LM § 312 BGB Nr, 3).
Ist danach ein Verpflichtungogoschäft, das die Übertragung eines Anteiles am Nachlaß eines noch lebenden Dritten zu dem Inhalt hat, nichtig, so muß das erst rocht gelten für ein Geschäft, das nur eine dem Vollrecht, dem Anteil an Nachlaß, vorausgehende Rochts-position betrifft (vgl, Staudinger/Dittmann aaO Rdn0 10; Planck/Strccker, BGB 4- Aufl, § 2269 Anm, II 2 a),
Dabei ist es für die Anwendung des § 312 Abs, 1 BGB ohne Bedeutung, ob im konkreten Ralle gegen den abgeschlossenen Vertrag in übrigen keine rechtlichen Bedenken bestehen und :1er in ganzen ::inach seiner Ziel- und Zwecksotzung von der Rechtsordnung nicht mißbilligt wird, Ls ist nicht zulässig, für den einzelnen Pall zu prüfen, ob etvm nach seinen besonderen Umstanden von einer Un-sittlichkoit der Einzolabrede nicht gesprochen werden könne und § 312 Abs, 1 BGB aus diesem Grunde unanv/endbar sei. Das Gesetz verbietet Verträge der genannten Art schlechthin (BGHZ 26, 320, 326),
Es kommt weiterhin nicht darauf an, ob der lebende Dritte dom Vertrag zugostimmt hat, da das Gesetz , abweichend vom Gemeinen Recht, für diesen Pall keine Ausnahme zuläßt (Enneccerus/Lehmann, BGB 15« Bearb, § 31 Pußn, 3; Staudingcr/Werner, BGB 9» Aufl, § 312 Anm, I,
I 3 a; BGB RGRK 11. Aufl. § 312 Ann, 1; Planck/Siber aaO Ann, c; Oertmann, BGB 5. Aufl. Anm. 3; über die Verpflichtung zun Erbverzicht s. unten II 2).
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nichtig ist aber nicht nur das Verpflichtungs-, sondern auch das Erfüllungsgeschäft, die Übertragung der Rechts-position selbst« Zv/ar bezieht sich § 312 BGB, wie seine Stellung im Gesetz ergibt, nur auf sehuldrechtliche Verträge (-lanck/Siber aaO Anm. 1 a; BGB RGRK aaO Anm« 1; rnncccerus/Lehmann aaO § 31 II» Soergel/Schmidt, BGB .
9» Auflo § 312 Anm a 1; Palandt/Banckelmann, BGB 21« Aufl«
§ 312 Anm« 1; Staudinger/Werner aaO Anm« I 1)« Bas beruht darauf, daß nach den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuches dingliche Verträge über den Nachlaß eines Britten zu dessen Lebzeiten überhaupt undenkbar sind {vgl« Enneccerus/Lehmann aaO; Staudinger/Y/erner aaO; Planck/
Siber aaO)« Rechte am Nachlaß erwirbt der Erbe erst mit dom Erbfall (§ 1922 Abs» 1 BGB)« Insbesondere ist nach § 2033 Abs« 1 BGB eine Verfügung über den Anteil eines Miterben am.Nachlaß frühestens mit dem Erbfalle möglich (Staudinger/Lehmann, BGB 11« Aufl« § 2033 Rdn« 6; Socrgcl/Ehard/Eder aaO § 2033 Rdn« 1; Bartholomeycsik, Erbrecht 5» Aufl« § 37 II)« Für den Gesetzgeber bestand daher nur Veranlassung, in § 312 Abs« 1 BGB für Geschäfte,: die zu einer Verfügung im zulässigen Zeitpunkt (nach dem Erbfalle) verpflichten sollen, eine Regelung zu treffen«
Auch die Ausnahmevorschrift des § 312 Abs« 2 BGB, die den Abschluß eines Vertrages zwischen künftigen gesetzlichen Erben eines noch lebenden Britten über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen abweichend von § 312 Ab.3. 1 BGB zuläßt, gestattet nur schuldrocht-liche Verträge und nicht solche mit erbrechtlich-ding-licher Wirkung (RGZ 65, 364, 366; 71, 133, 136; Planck/
Greiff, BGB 4« Aufl. Vorben« 2 zu § 2346; BGB RGRK aaO § 312 Anm. 2). Baher ist beim Vorliegon eines nach § 312 Abs. 2 BGB zulässigen Vertrages über einen Erbanteil beim Erbfall noch die Übertragung des Erbanteiles gemäß § 2033 Abs« 1 BGB notwendig, aber auch erst
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zu diesem Zeitpunkt zulässig (vgl. Staudingcr/Y/erner aaO § 312 Anm. II 3; Palandt/Danckelmann aaO § 312 Anm» 2; Erman/Grocpper, BGB 2. Aufl. § 312 Anm, 2),
Aus der dargestellten gesetzlichen Regelung ergibt sich, daß nach geltendem Recht, von der eng auszulegenden (BGH LM § 312 BGB Nr. 1) Ausnahmeregelung des § 312 Abs. 2 BGB abgesehen, jeglicher Vertrag über den Nachlaß eines noch lebenden Britten oder einen Anteil am Nachlaß unwirksam sein soll. Es ist daher Kipp/Coing, Erbrecht 11. Bearb. § 83 III zuzustimmen, wenn dort ausgeführt wird, daß, soweit nach § 312 BGB Verpflichtungsgeschäfte unzulässig sind, es auch die entsprechenden Verfügungs-geschäftc sind. Bie einzige vom Gesetz zugelasscne Verfügung dos Erbanwärters über seine Rechtsposition vor dem Erbfall, nämlich der Erbverzicht (§§ 2346 ff BGB), ist ein Rechtsgeschäft mit dem Erblasser und hat rein negativen Inhalt, besagt also nichts für die Möglichkeit einer Verfügung positiven Inhalts.
Wenn sich die Revision für die Zulässigkeit der Übertragung der Rechtsposition des Schlußerben auf die in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannte Zulässigkeit der Übertragung der Anwartschaft des Nacherben beruft (vgl. RGZ 101, 185; 170, 163; Staudinger/Lehmann aaO §2033 Rdn. 7; Staudinger/Seybold, BGB 11. Aufl. § 2100 Rdn. 11; Staudingor/Bittmann aaO § 2269 Rdn. 15), so übersieht sie den grundlegenden Unterschied zwischen beiden Fällen: Ber Schlußerbe ist Erbe des überlebenden Ehegatten, seine Rechtsposition soll zu Lebzeiten des Erblassers übertragen werden. Ber Nacherbe ist nicht Erbe des Vorerben, beide sind vielmehr Erben desselben Erblassers. Bie Anwartschaft des Nacherben entsteht schon mit dem Tode des Erblassers, nicht erst mit dem Tode
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dos Vorerben«, Demgemäß betrifft ein Vertrag, der die Anwartschaft des Nacherben zu dem Gegenstand hat, keinen Nachlaß oder Erbteil am Nachlaß eines noch lebenden Dritten (RG Recht 1907 Nr» 2263; Soergel/Schmidt aaO § 312 Rdn» 2)» Wenn die Revision schließlich zur Rechtfertigung ihrer Auffassung von der Übertragbarkeit der Anwartschaft des Schlußerben auf Raiser aaO verweist, so schlägt dies nicht durch, weil sich Raiser mit der Übertragbarkeit in diesem speziellen Palle nicht befaßt»
Nach alledem hat das Berufungsgericht das Vorliegen eines übertragbaren Anwartschaftsrechts zutreffend verneint o
4» Da auch in den übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Hauptantrag ein Rechtsirrtum weder gerügt noch erkennbar ist, hat der Tatrichter mit Recht die Abweisung dieses Antrags als unbegründet bestätigt»
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Auch einen obligatorischen Anspruch auf Erbteilsübertragung auf den Kläger und seinen Bruder (erster Hilfsantrag) oder auf die Erbengemeinschaft (zweiter Hilfsantrag) lehnt das Berufungsgericht ab»
1» Dem ist ohne weiteres insoweit boizutreten, als ein eigener, in der Person des Klägers selbst bestehender Anspruch des einen oder anderen Inhalts verneint wird»
Nach der Feststellung des Berufungsgerichts waren der Kläger und sein Bruder nicht Parteien jenes Vertrags»
Auch ein Vortrag zugunsten Dritter wird abgelehnt: einen (positiv) auf Begünstigung des Klägers und seines Bruders
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gerichteten Willen möge zwar die Erblasserin gehabt haben; die Beklagten und ihre Rechtsvorgängerin dagegen hätten - dahingestellt« ob sie bei Vertragschluß überhaupt wußten, daß der Kläger und sein Bruder keinen Erbverzicht leisten würden, v/as zwischen den Parteien streitig ist - allenfalls Anlaß gehabt zu überlegen und möglicherweise auch überlegt, wem ihr Erbverzicht zugute kommen könnte; das lasse jedoch nicht auf den (positiven) Willen zu einer Zuwendung an den Kläger und seinen Bruder schließen hierfür hätten sie kein Motiv gehabt» Biese Ausführungen enthalten keinen Rcchtsirrtum und werden von der Revision nicht bekämpft«,
2. Aber auch in der Verneinung eines Anspruchs der auf Erb teilsüb er tragung in die eine oder andere Richtung ist dem Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis beizutreten»
Bas Berufungsgericht führt .auss Der Geltendmachung eines Anspruchs auf Erbteilsübertragung an den Kläger und seinen Bruder nach § 2039 Abs» 1 BGB fehle schon die Schlüssigkeit, weil diese Vorschrift nur Leistung an alle Erben vorsehe. Bio Geltendmachung eines Anspruchs auf Leistung an die Erbengemeinschaft nach § 2039 BGB sei zwar schlüssig, aber nicht begründet; denn der Erbverzichts vertrag sei rein erbrechtlicher llatur und nicht (dinglicher) Brfüllungsvertrag eines schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts wie etwa des Abfindungsvertrags, er sei nur auflösend bedingt durch die Nichtzahlung der Abfindung; der Abfindungsvertrag andererseits ergebe keine schuldrechtliche Erbteilsübertragungspflicht, vielmehr.: seien die Vertragschließenden von der Wirksamkeit des erklärten Erbverzichts ausgegangen und hätten deshalb nur eine Pflicht der Erblasserin zur Zahlung einer Abfindung bedungen, diese wieder bedingt durch die Leistung des wirksamen Erbverzichts.
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Hier erhebt sich allerdings die Präge, ob das Berufungsgericht mit dieser Betrachtungsweise die rechtlichen Möglichkeiten der Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts erschöpft hat* Der Erbverzicht ist ebenso wie die Übereignung des zur Abfindung dienenden Geldes ein abstraktes Rechtsgeschäft; das schließt jedoch eine rechtliche Verknüpfung dieser Geschäfte mit einem durch sie erstrebten weiteren Rechtserfolg keineswegs aus (vgl« hierüber und zu dem Folgenden insbesondere Larenz,
 Der Erbverzicht als abstraktes Rechtsgeschäft, JherJb Band 81 S. 2 ff, 9 ff, sowie Staudinger/Perid, BGB 11»
Aufl. Vorbemo 40 ff und 74 ff zu § 2346)» Diese Verknüpfung kann in der Rechtsform der Bedingung erfolgen, wie das Berufungsgericht annimmt, indem die Vertragsparteien den Erbverzicht durch den Nichtvollzug der Abfindung und die Abfindung durch die Nichterklärung des Erbverzichts auflösend bedingt machen« Zu erwägen ist aber auch die Möglichkeit, daß dem Erbverzicht und der Abfindung als abstrakten Verfügungsgoschäften ein kausales Rechtsgeschäft zugrunde liegt, durch das sich nicht nur die eine Seite zur Abfindung, sondern auch die andere Seite zu dem Erbverzicht verpflichtet« Allerdings würde ein solches Rechtsgeschäft dann, wenn es zwischen den Erban-wärtorn untereinander (hier: zv/isehen dem Kläger und seinem Bruder einerseits, den Beklagten bzw« ihrer Rechtsvorgängerin andererseits) geschlossen worden wäre, hinsichtlich der Erbve^zichtspflicht gegen § 312 BGB verstoßen; die Ausnahmevorschrift des Abs« 2 aaO käme im vorliegenden Pall nicht zu dem Zug, weil es sich um den Nachlaß der Erblasserin, nicht ihres verstorbenen Mannes handeln würde und mit Bezug auf diesen Nachlaß die Vertragschließenden nicht zu dem Kreis der gesetzlichen Erben gehörten« Dagegen würde ein Verpflichtungsvertrag des genannten Inhalts zwischen den Beklagten bzw« ihrer Rechts-
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Vorgängerin und der Erblasserin als gegenseitiger Vertrag des Schuldrcchts weder gegen § 312 BGB verstoßen (wegen der an ihm beteiligten Personen), noch gegen § 310 BGB (weil eine Pflicht zur Übertragung des künftigen Vermögens weder für die Erblasserin noch für die Erbanwärter - Beklagten -begründet werden sollte), noch gegen Wortlaut oder Sinn des § 2302 BGB (in letzterer Hinsicht besteht ein grundlegender Unterschied gegenüber den .^Möglichkeiten bei einen sogenannten entgeltlichen 23rbvertrag, vgl„ zu diesem BGHZ 36, 65)o Ein solches Verpflich.tungs.goschüft müßte, falls es gleichzeitig mit dem Verfügungsgeschäft des Erbverzichts abgeschlossen wird, von der Unwirksamkeit des Verfügungsgeschäfts (hier: wegen Verletzung des § 2347 Abs« 2 BGB) keineswegs notwendig mit erfaßt werden (vgl» § 139 BGB). Dahingestellt bleiben kann, ob die für den Erbvertrag selbst vorgeschriebenc Form gerichtlicher oder notarieller Beurkundung (§ 2348 BGB) wegen des Schutzzwecks der Horm auch ffür die Eingehung einer Verpflichtung zu dem Erbverzicht gilt (bejahend: Staudinger/Ferid aaO Vorbem« 64); denn im notariellen Vertrag vom 7- Oktober 1954 könnte auch die Beurkundung eines schuld-rechtlichen Verpflichtungsgeschäfts dos genannten Inhalts gesehen werden, falls die damaligen Vertragschließenden einen dahingehenden Willen hatten« Daß der Verpflichtungs-vortrag von der Erblasserin nicht persönlich abgeschlossen wurde, stände seiner Rechtswirksamkoit nicht entgegen; das Erfordernis des persönlichen Geschäftsabschlusses durch den Erblasser (§ 2347 Abs« 2 BGB) ist beim Verfügungs-gcschäft des Erbverzichts historisch zu erklären, nämlich aus der dem Entwurf I zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch zugrundeliegenden dogmatischen Auffassung, daß der Erbverzicht eine Verfügung des Erblassers ("Verfügung von Todes wegen") und nicht, des Verzichtenden darstellc (Motive zu dem BGB V S« 471), eine Auffassung, deren Richtig-
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keit schon in Lauf der weiteren Beratungen des Gesetzes bezweifelt und darum offen gelassen wurde (Protokolle V S. 7635/36) und die heute mit Recht abgclchnt wird (Planck/ Greiff, BGB 4« Aufl« Vorbemo 2 zu § 2346; Staudinger/
Perid aaO Vorbcm. 40; ItGRK BGB 11• Aufl» § 2346 Anm» l); eine Erstreckung dieses Erfordernisses auch auf das Ver-pflichtungsgeschäft3 durch das in Richtung auf den Erbverzicht nicht der Erblasser, sondern nur der andere Teil gebunden Würde 3 wäre weder durch ein Schutzbedürfnis noch durch einen sonstigen Grund veranlaßt«, Nach allem konnte die rechtliche Möglichkeit erwogen worden, daß der Vertrag von 7» Oktober 1954 für die Beklagten zu 1 bis 6 und für die Rechtsvorgängcrin der Beklagten zu 7 bis 10 die Verpflichtung begründet hat, hinsichtlich des Nachlasses der Erblasserin den Erbverzicht zu erklären*
Auch diese Präge bedarf jedoch hier keiner abschließenden Stellungnahme o Denn auch wenn man die rechtliche Möglichkeit eines solchen VerpflichtungogeSchafts bejaht, konnte die hiernach geschuldete Leistung, nämlich der Abschluß eines rechtswirksamon Erbverzichtsvertrags, nur zu Lebzeiten der Erblasserin erfüllt werden; mit ihren Tode wurde sie nachträglich objektiv unmöglich und die Vcrzichtoochuldner (hier: die Beklagtenseite) spätestens dadurch von der Verzichtspflicht nach allgemeiner Regel des Schuldrechts frei (§ 275 BGB)» Dies ergibt sich weniger aus den rechtskonstruktiven Grunde, daß ein Erbverzicht begrifflich einen Vertrag mit dem Erblasser zu seinen Lebzeiten vorauscetzt (dem könnte durch Annahme der Umwandlung des Schuldinhalts in eine Pflicht zur Erbausschlagung oder zur Erbteilsübcrtragung abgeholfcn werden). Maßgebend ist vielmehr, daß auf Gläubigcrscito nur zu Lebzeiten des Erblassers in seiner eigenen Person ein sinnvolles und daher schutzwürdiges Interesse an einer
 
Änderung hinsichtlich der Personen <fer?brtfcnväirtcr bestehts der Erbverzichtsvertrag greift als höchstpersönliche Regelung in die Erbfolge nach dem Erblasser ein; seine Testierfreiheit, die in diesen Pallen typischerweisc - wie hier -durch gemeinschaftliches Testament beschränkt ist, wird durch Vereinbarung mit den Betroffenen wieder erweitert (vgl. Baungärtel, Die Wirkung des Erbverzichts auf Ab-kcrmlingc, BllotZ 1959, 63 ff, 66 ff). Die beim Tod des Erblassers an seine Stelle tretende (§ 1922 BGB) Erbengeneinschaf t, zu der die Verzichtspflichtigen zunächst selbst gehören, kann dagegen als solche ein derartiges Interesse nicht haben. Auch ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung (§ 280 BGB) käme selbst dann nicht in Betracht, wenn die Beklagten das TJnmöglichv/erden der Leistung zu vertreten hätten, v/ofür allerdings tatsächliche Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind. Denn der Erblasserin oder der Erbengemeinschaft als solcher, die als Gläubiger im Sinn von § 280 BGB in Betracht kämen, ist durch das Nichtausscheiden der Beklagten aus dem Kreis der Erbberechtigten :ioin Schaden nicht entstanden« TJnd der Kläger und sein Bruder, die durch jenen Umstand in ihren Interessen beeinträchtigt wurden, waren - da ein Vertrag zugunsten Dritter rechtsirrtumsfroi verneint ist (oben 1) - von vornherein nicht Gläubiger des auf ein solches Ausscheiden der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin gerichteten Vertragsanspruchs und können schon deshalb Schadensersatzansprüehe aus Vertrag nicht geltend machen«
Ob sich der Klaganspruch als deliktischer Anspruch auf Schadensersatz in Natur nach § 826 BGB rechtlich begründen ließe, kann offen bleiben; denn der dafür erforderliche Schädigungcvorsatz auf Seiten der Beklagten (vgl« das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 6. Juni 1962, V ZR 125/60) ist vom Kläger nicht einmal behauptet.
 
Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht einen Lrbteilsübertragungsanspruch auch in der Person der Erbengemeinschaft ohne Rechtoirrtum verneint* Es braucht nicht mehr auf das Bedenken eingegangen zu werden, ob hinsichtlich des Stammes der Beklagten zu 7 bis 10 (Schlünder) die Verzichtopflicht, die, wenn überhaupt, nicht von diesen Beklagten selbst,sondern von ihrer damals noch lebenden I.!utter vereinbart wurde, nicht nur auf deren (durch ihr Versterben vor der Erblasserin gegenstandlos gewordenes) Erbrecht, sondern auch auf das Erbrecht dieser Abkömmlinge rechtswirksam bezogen werden konnte (vgl* hinsichtlich des Verfügungsgeschäfts selbst § 2352 gegenüber § 2349 BGB sowie hierzu Baumgärtel aaO)«
III.
Da auch ein sonstiger Keehtsirrtum des Berufungsgerichts zu dem Nachteil der Klagseite nicht ersichtlich ist, mußte die Revision mit der Kostenfolgc aus § 97 ZPO als unbegründet zurückgev/iesen werden*
Br* Tasche	Br»	Augustin	Br*	Proitag
 Br» Mattern
 Offterdinger