Davon sollten Io oM,83 DM bar gezahlt werden, während der Restbetrag durch Übernahme von Grundstücksb&lastungen zu tilgen wars außei’ einer Hypothek der Stadt- und Kreissparkasse von 2 52o IM übernahmen die Beklagten eine Grund schuld der Volksbank RflHHMl im Betrage von 7 398,17 RM ’’als alleinige persönliche und dingliche Schuldner mit allen Verpflichtungen, insbesondere mit der Verpflichtung zur Zahlung der Zinsen ab 10 August 1949" • Der vor dem Notariat R^mm abgeschlossene Kaufvertrag enthielt unter-Hr• VI.die Klausel, daß "etwa das Vertragsbesitztum treffende Forderungen für den Lastenausgleich11 von den Käufern zu tragen seien« Die Kläger ließen das Grundstück an die Beklagten auf, und diese wurden, nachdem die Übergabe am 1« August 1949 stattgefunden hatte, in der Folgezeit als Eigentümer im Grundbuch eingetragen; das Eigentum ging spater auf die Zweitbeklagte allein über« nicht erftllt hätten, mindestens aber in Höhe des genannten Betrages ungerechtfertigt bereichert seien* Sie haben mit der im April 1957 zugestellten Klage beantragt, die Beklagten je zur Hälfte zur Bezahlung von 6 576,57 DM nebst Zinsen zu verurteilen* Die leklagten, die um Klageabv/eisung gebeten haben, sind der Ansiebt, daß sie mit der Übernahme der Grundschuld ihre Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag vollständig erfüllt hätten» Ein Nachzahlungsanspruch stehe den Klägern nicht zu: zu dem mindesten wäre ein solcher Anspruch verwirkt« 1 * Landgericht und Oberlandesgericht haben übereinstimmend die Obernahme der Grundschuld durch die Beklagten als ihrer vertraglichen Gegenleistung für die tibereig* undstücks angesehen und sind davon ausgegengen, einen Teil nung des Gr daß nach den Vorstellungen der Parteien bei Vertragsabschluß die Grundschuldsumme von 7 398,17 HM später zu dem vollen Nennbetrag in IeutschcnMark zu entrichten sein werde. die Kläger als Verkäufer ein auf Nachzah-c|hiedsbetrages von 6 576,57 DM gerichteter h ergebeo Das Berufungsgericht hat zur Hecht-Ergebnisses ausgeführt, nach dem Geist, es Lastenausgleichsgesetzes habe der Wegengewinnabgabe in derartigen fällen aus und wirtschaftlichen Gründen dem Grund-vom 21o Juni 1948 zugute kommen sollen; Nr Die allgemeinen Erwägungen, auf Grund deren das ange-fochtene Urteil j;ur Bejahung eines Ausgleichsanspruchs gelangt ist, stehen im Einklang mit den in Rechsprechung und Schrifttum zu dem Lgistenausgleichsgesetz entwickelten Grundsätzen, wie sie insbesondere auch.der erkennende Senat ständig ver- keine gr jedoch g zungen, stehung Gegm diesen Ausgangspunkt werden von der Revision mdsätsliehen Einwendungen erhöhen» Sie machx ;<*ltend9 daß im vorliegenden Palle die Voraussetunter denen ein solcher Ausgleichsanspruch zur Ent-angen könne, nicht erfüllt seien« Dieses geht davon aus, daß der Vertrag der Parteien im Jahre 1949 vollständig abgewickclt worden sei, weil insbesondere die Übernahme der Grundstücksbelastungen durch die Beklagten nicht an jSrfüllungs Statt oder erfüllungshalber erfolgt sei» sondern einen Teil der ursprünglich geschuldeten Vertragsleistung dargestellt habe» Wenn es daraus die Folgerung gezogen hat, insoweit habe "kein Zuspruch auf eino Geldzahlung nach dem Vertrag selbst” mehr bestanden und § 364 BGB - der sich auf eie sogenannten Erfüllungssurrogate bezieht - sei nicht anwendbar, so läßt das keinen Rechtsirrtum erkennen; zu dem mindesten ist nicht ersichtlich, wieso die Revisionskläger dadurch beschwert sein sollten« da2 bruar 1958, V ZI hat erwogen (S lerdings kein Hs Vertragsabschluss gewichts zwische des Kaufpreises wenn sie mit der Hechte und Pflie Lastenausgleichs gewißheit der Hs für alle Mal hä daß dann die Kä die Einwirkunger "in jeder Richtr: ganz gleich, wie den", (wobei ihns scheinlich sager. Regelung hätten chen Risikogesch Urteil dann aus Beweis gestellt Die Hevisio dem Rechtsirrtun entfiele, wenn e um ein Hisikoges dies aber nicht nung des Ausglei schon dann nicht einstimmender i den über die zu Anhaltspunkt daf hätte, ist jedoc Es 18), daß für einen Ausgleichsanspruch alum wäre, wenn die Parteien im Zeitpunkt des ses bewußt eine Erschütterung des Gleich-n Leistung und Gegenleistung bei Bemessung "spekulativ berücksichtigt" hätten, also Belastungsübernahme ihre vertraglichen hten auch hinsichtlich des zukünftigen und aller seiner Möglichkeiten trotz Un-chtslage endgültig und abschließend ein tten regeln wollen; dies würde bedeuten, ijfer das besondere Risiko übernommen hätten, des Lastenausgleichs auf den Kaufvertrag ng und auf jeden Fall in Kauf zu nehmen, schwerwiegend diese Einwirkungen sein wür-n zugleich, wie das Berufungsgericht augen-wollte, auch die etwaigen Vorteile dieser verbleiben sollen)« Den Abschluß eines sol-äfts im vorliegenden Falle - so führt das - hätten aber die Beklagten weder unter noch bewiesen« n macht geltend, diese Erwägungen seien von .beeinflußt, daß ein Ausgleichsanspruch nur s sich bei den Vereinbarungen der Parteien chäft gehandelt hätte; in Wirklichkeit sei die einzige Voraussetzung für eine Vernei-chsanSpruches, ein solcher komme vielmehr auch Xin .Betrachtwenn 6s 'ah dem^rfordernio üboriger Vorstellungen der Vertragsschließen-ünftige Lastenausgleichsregelung fehle. Risikogelschäft bilden nicht die alleinige Entscheidungs-grundlags, sic nehmen sogar innerhalb der Erwägungen, die zur Bejahung eines Ausgleichsanspruches für die Kläger geführt :laben, verhältnismäßig geringen Kaum ein» Bas Oberland13sgericht setzt sich mit den Vorstellungen und Absichten der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auseinander, würdigt die Interessenlage und trifft insbesondere auch die von der Revision für erforderlich gehaltene Feststellung, daß man am 15» Juli 1949 von der zahlenmäßigem Höhe der GrundStücksbelastungen als einer »sicheren Größe” ausgegangen sei und die Möglichkeit, diese Belastungen könnten durch spätere Gesetze ermäßigt werden oder gana wegfallen, nicht in Betracht gezogen habe (BIT So 15)* is ist also keineswegs so, daß die Entscheidung, wie die Revision meint, auf einer fehlerhaften Rechtsansicht hinsichtlich der Tragweite des Risiko-Elements beruht« Bio hierauf bezüglichen Urteilsausführungen sind vielmehr vom rechtlichen Standpunkt aus nicht zu beanstanden» Ergänzend und als weiteres Beweisanzeichen für die Richtigkeit seiner Vertragsauslcgung hätte das Berufungsgericht noch die Art der Aufgliederung des Kaufpreises erwählen können: wenn der bar zu zahlende Kaufpreisteil bis auf den Pfennig genau den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gesamcpreis von 2o ooo BM und der Summe der übernommenen Grundstücksbelastungen ausmachte, so spricht auch das dafür, daJI die Vertragsschließenden annahmen, die Käufer würden den Y7ert c ieser Belastung später einmal in voller Nennbetragshöhe entrichten müssen« Nicht stichhaltig sind die Einwendungen, mit denen die Revision cie tatrichterlichen FeststeHungen über das, was den Parteien bei Vertragsabschluß vorgeschwebt hat, als fehlerhaft bekämpft und darzutun versucht, daß entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts doch ein Risikogeschäft Vorgelegen habe» Bas Schreiben der Volksbank vom 29.Mai 1957, Die Revision meint allerdings, ausweislich des in dem Schr:.ftstück erwähnten Briefes der Volksbank an das Notariat RlHHBB vom 13« Juli 1949> wonach "die Entstehung eine:* Umstellungsgrundschuld • • • noch nicht endgültig geklärt" sei, müßten die Parteien bei Vertragsabschluß darüber unterrichtet gewesen sein, daß es fraglich und unsicher se:., ob die von den Käufern zu übernehmende Grundschuld von 7 398,17 RM in voller Höhe als Grundstüclcs-bel&stung bestehen bleiben würde. Selbst wenn man das zugunsten der Revision unterstellt und auch ihre weitere Behauptung, daß der Notar die Vertragsschließenden von dem Inhalt des Briefes in Kenntnis gesetzt habe, al|s richtig zugrunde legt, so würde dadurch Die als richtig unterstellt werden, ein hinreichender Rüge, daß das Berufungsgericht zu Unrecht und unter Verstoß gegen § 286 ZPO den Zeugen Fritz Zidan nicht vernom- Aber auch wenn sich der Beweisantrag zugleich auf die vorangehenden Rechtsausführungen erstreckt haben sollte, die darin gipfelten, daß es "für den Parteiwillen gleichgültig” gewesen sqi, wie die Grundschuld umgestellt werden würde, be-gleichwohl keiner Vernehmung des Zeugen. Der Senat hat im Urteil vom 5* Febru-}/56 (WM 1958, 33o = NJW 1958, 9o6) Äie Auf-inbarungen über künftige Lastenausgleichsallgemein den Charakter von Hisikogeschäf-ücklich abgelehnt, weil dies der normalen solchen Fällen nicht gerecht werde, und £er Grundstücksverkäufer werde in der Hegel haben, von allen ihm durch die künftige Stellt sich aber e sie von den Beklagten behauptet wird, n der Hegel und Ausnahmetatbestand dar, dann , das Vorliegen dieses Tatbestandes zu be-OLG Hamburg HJW 1956, 184 am Ende). Von diesen subjektiven Wertvorstellungen sschließenden ist für die Präge, ob durch den Hypothekengewinnabgabe eine Verschiebung des hts zwischen Leistung und Gegenleistung eingetre- ten, ein vorteilhaftes Geschäft gev/esen sei, daß sie die Grundschuldsumme von 7 398,17 RM seinerzeit in bar erhalten und das Geld nutzbringend hätten verwenden können, daß ihre Preisteilung von der Grundschuld keinerlei Schäden und Nachteile für sic zur Folge gehab*: habe und daß das Haus, als es von den Beklagten erworben wurde, instandsetzungsbedürftig gewesen sei. Alle diese Behauptungen waren ohne Belang, zu demal da sie größtenteils Vorgänge bei reffen, die zeitlich vor dem Vertragsabschluß liegen^ die Entscheidung über den Ausgleichsanspruch der Kläger hängt allein davon ab, ob das Gleichgewicht zwischen Leistung und st und Gegenleistung tragsöbhlioßendciL träglich durch dci seitigt worden is Den Einwand der Verwirkung hat das Berufungsgericht mit Recht für unbegründet erachtet. 26 f), eine Möglichkeit zur Geltendmachung ihrer Rechte habe für (lie Kläger erst im Januar 1957 bestanden, als sie von der Hichterhebung der Bypothekengewinnabgabe Kenntnis erhielten; wenn sie dann mit der Klageerhebung noch bis zu dem Apr:.l Außerdem haben die Beklagten selbst nicht behauptet, daß sie ihrerseits schon früher von dem Wegfall ihrer Abgabepflicht Kenntnis gehabt und sich darauf eingerichtet hätten, nichts mehr • zahlen zu müssen. Die Behauptung der Beklagten, daß die Zweitklägerin noch vo:* Klageerhebung erklärt habe; ’'Herr wir wollen ja niuhts von Ihnen, sondern die Volksbonk treibt und gibt keine Ruhe11, hat das Berufungsgericht als richtig unterstellt, so daß sich eine Vernehmung des als Zeugen benann« ten Buchhalters erübrigte. Bei der zusätzlichen (mit dem Worte "überdies” ein^eleiteten) Bemerkung des Berufungsiurteils, daß die Formulierung der Äußerung zu unbestimmt und nicht klar genug sei, um daraus einen sicheren Schluß auf einen Verzichtswillen ziehen zu können, handelt es sich um eine Hilfserwägung, auf der die Entscheidung nicht beruht; infolgedessen braucht auf die Rüge der Revision, daß der Richter gerade angesichts einer solchen Unbestimmtheit den beugen und gegebenenfalls auch die Partei zwecks Aufklärung aller Umstände und Einzelheiten hätte hören müssen, nicht mehr eingegangen zu werden. e Beklagten haben in den ersten Rechtszügen wie-4rauf hingewiesen (insbesondere Bl.16, 25, 48, 49, daß noch gar nicht feststünde, ob und in welcher durch den Wegfall der Hypothekengewinnabgabe ein ^wachsen werde: es bestehe die Möglichkeit, daß 1 zu einer entsprechenden Erhöhung der Vermögens-ren werde (§ 21o Nr. 2 LAG); in diesem Falle raüß-r.fdoiniti*rochnon,v»von'den'Klägern' Es stellt auf die Natur der Vermögensabgabe 8!.s einer nicht den einzelnen Vermögensgegenstand, sondern das Gesamtvermögen des Abgabepflichtigen als solches treffenden Verbindlichkeit ab. Nach seiher Ansicht fehlen Anhaltspunkte oder Nachweise dafür, daß die Kläger alle aus einem späteren Lastenausgleich entspringenden Schulden, die irgendwie mit dem Grundstück zusammenhingen, auf die Beklagten hätten abwälzen und daß diese sic hätten übernehmen wollen. die In vorliegenden Fall lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht erkennen, ob es sich der Tatsache bewußt gewesen ist, daß seine Auffassung - wonach die Beklagten in Nr« VI des Kaufvertrages nur die Hypothekenge-winnab^abe und nicht zugleich den“ auf das Grundstück entfallene en Teil der Vermögensabgabe übernommen haben -anscheinend von keiner der beiden Parteien geteilt wird« Die Beklagten selbst haben, wie bereits erwähnt, wicdei*-holt den gegenteiligen Standpunkt vertreten« Die Kläger sind dem nicht entgegengetreten; sie haben sich bisher zu diesem Punkt überhaupt nicht geäußert, - was darauf hindeuten könnte, daß sie sich alle Möglichkeiten Offenheiten wollen« Es stünde ihnen daher frei, auch im Palle eines für sie günstigen Ausganges des gegenwärtigen Rechtsstreits später, wenn sich ihre Vermögensabgabe wirklich infolge Nichterhebung einer Hypothekengewinnabgabe erhöhen sollte, von den Beklagten zusätzlich zu den im Wege des Aus,»Leichsanspruchs bereits erlangten 6 576,57 DM mit en Mehrbetrag der Vermögensabgabe ersetzt Zur Rechtfertigung dieses Verlangens könn-einer gewissen Erfolgsaussicht auf das he Vorbringen gerade der Beklagten selbsb •Prozeß berufen» Biese wiederum wären l|che doppelte Inanspruchnahme nicht dadurch das Berufungsgericht im angefochtenen VI in einem anderen, für sie günstigeren t hat; denn die Auslegung als bloßes Ur-e|rwüchse zwischen den Parteien nicht in azu hätte es vielmehr der Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage oder -widerklage bedurft. b) Mit Hecht rügt die Revision ferner, daß das Oberlande sgericht die Beklagten zur sofortigen Zahlung des streitigen Unterschiedsbetrages in voller Höhe verurteilt hat, olgleich es von seinem Standpunkt aus ihnen richtigerweise zur die Verpflichtung hätte auferlegen dürfen, ihre Schuld in der Y/eise abzutragen, wie sie dem Finanzamt gegenüber hätten zahlen müssen, wenn eine Hypothekengewinnabgabe entstanden wäre, d.h. in vierteljährlichen, bis zu dem Jahre 1979 sich erstreckenden Teilbeträgen (§§ 1o5, 1o6 LAG). Die angefochtene Entscheidung läuft darauf hinaus, daß die Beklagten im Ergebnis ungünstiger daständen, als von den Parteien bei Vertragsabschluß gewollt war: sie wären genötigt, den nicht unerheblichen Kaufpreisrest, anstatt ihn in bequemen Raten nach und nach tilgen zu können, auf einmal aufzubringen, und würden, falls ihnen das nicht gelingt, Gefahr laufen, ihr Grundstück zu verlieren. Eine derartige, dem Vertragsinhalt widersprechende Regelung läßt sich auch nicht,wie das Urteil es versucht, mit der Erwägung rechtfertigen, daß die Vertragsschließenden, wenn ihnen seinerzeit der er-satzlose Wegfall der Grundschuld schon bekannt gewesen wäre, vermutlich die von den Beklagten zu leistende Barzahlung entsprechend höher bemessen und vereinbart hätten, der Rest von 6 576,57 DM sei Mim Verlaufe der nächsten Jahre zu bezahlen", und daß andernfalls die Kläger sich wahrscheinlich geweigert haben würden, das Grundstück überhaupt zu verkaufen (BU S. Urteils vom 4< Ausgleich ist lieh, daß den Beklagten, wem man ihnen einen Vertrag mit solchen Bedingungen angesonnen hätte, ihrerseits bereit gewesen wären, das Grundstück zu erwerben. Der Fehler des angefochtenen Urteils besteht darin, daß es, nachdem es den Vertrag zutreffend als vollständig abgewickelt angesehen und damit das Vorliegen einer Vertragslücke verneint hatte, dann gleichwohl den Weg einer ergänzenden Vertragsauslegung beschritten hat, anstatt sich darauf zu beschränken, nach einem gerechten Ausgleich für die nachträglich eingetretene Verschiebung zwischen Leistung und Gegenleistung zu suchen (über den Unterschied zwischen ergänzender Vectragsauslegung und Ausgleichsanspruch vgl. Bin solcher im vorliegenden Falle nur in der Weise mög-:Jeklagten aufgegeben wird, die durch den Wegfall der Hyoothekengewinnabgabe ersparten Zahlungen an das Finanzamt nunmehr genau in derselben Höhe und an denselben Fälligkuitspunkten zu Händen der Kläger zu leisten, Gesamtbetrag ihrer Zahlungen nicht höher sein darf als der Restkaufpreis von 6 576,57 DM zuzüglich Zinsen. Urteil des Senats vom 18.April 1956, V ZR 165/54, WM 1956, 1233) - nur insofern berücksich tigt werden, als den Beklagten die Befugnis einzuräumen ist durch eine Zahlung in Höhe des augenblicklichen Ablösung;swertes von ihrer gesamten restlichen Verbindlichkeit zi.
•I N achschlagewerk s Antliche Sammlungs W'f 242 Bä; :US; Steht dem Verk ausgleichsgesetzes der ein Grundpfand Kaufpreis übernommfe Spruch zu, weil -p bthekengewinnabga'J) sjine Ausgleichsve wLe er, wenn eine d?.s Finanzamt hat Teilbeträgen; die n?rzeit auf den Xa s?n nicht übersteig verpflichtet; die Aalösungswertes de BprH, TJrt. v. 25* I$rz 1959 - 7 ZR.14/58 - OLG Nürnberg IG Ansbach äufer eines vor Inkrafttreten des Lasten-. veräußerten Grundstücks gegen den Käufer, : recht zu dem Nennbetrag iji Anrechnung auf den im hat, aus dem Grunde ein Ausgleichsan-'?ie sich später heraüsstellt - keine Hy-)e erhoben wird, so braucht der Käufer :Kindlichkeit nur in der Weise abzutragen, üypothekengewinnabgabe entstanden wäre, an i? zahlen müssen, d.h. in vierteljährlichen Summe der einzelnen Zahlungen darf den sei- * fpreis angerechneten Betrag zuzüglich Zinsen. Der Käufer ist berechtigt, aber nicht Ferbindlichkeit .auch durch Entrichtung des 'Fiktiven) Hypothekengewinnabgabe zu tilgen »t? ja nein 2581 1-° Sy®8 V ZR 14/58 Verkündet m 25 . März 1959 la, Justizobersek: alsUr kund sbe amt er ler Geschäftsstel Im :retär t e Si tea des Volkes ln dem Rechtsstreit" Sudlers Ernst L 1« des Lederh 2. der EhefrajURosl 1 beide in BflHHBBl ol SchflHiasse 1 - ProzeSbevolLmächtigter: Rechtsanwalt Br* i 1. den Händler Michael G 2« die Ehefrau Babette ft beid^in BufHBHtetra Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, gegen oP d( e ger>. mm, Kläger, Berufungsbeklagte und.. Revisipnsbeklagte,. - Prozeßbevol.macht igterx Rechtsanwalt. Br, hat der V. Ziyilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Vorhand Bundesrichter Rothe und Br. für Recht ertei ung vom 25. März' 1959 unter Mitwirkung der Br. Hüokinghaus 5 Br ...Augustin, Schuster, Br. Mattern. Af önt t • Aüf die Revision der Roklägtenv/ird das Urteil des. j. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. November 1957; aufgehoben. Bie.Sache wird zur änderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-ver? riesen, dem auch die Entscheidung über die . Kosten des Revisionsverfahrens Überträgen wird. Von Rechts wegen ( Tatbestand * Die Kläger verkauften am 15. Juli 1949 ihr Hausgrund~ stück üHfe SchäBHgaeae fll in HflflHIHB an ^ie beklagten Eheleute je zur hälfte. Der Kaufpreis betrug 2o ooo DM. Davon sollten Io oM,83 DM bar gezahlt werden, während der Restbetrag durch Übernahme von Grundstücksb&lastungen zu tilgen wars außei’ einer Hypothek der Stadt- und Kreissparkasse von 2 52o IM übernahmen die Beklagten eine Grund schuld der Volksbank RflHHMl im Betrage von 7 398,17 RM ’’als alleinige persönliche und dingliche Schuldner mit allen Verpflichtungen, insbesondere mit der Verpflichtung zur Zahlung der Zinsen ab 10 August 1949" • Der vor dem Notariat R^mm abgeschlossene Kaufvertrag enthielt unter-Hr• VI.die Klausel, daß "etwa das Vertragsbesitztum treffende Forderungen für den Lastenausgleich11 von den Käufern zu tragen seien« Die Kläger ließen das Grundstück an die Beklagten auf, und diese wurden, nachdem die Übergabe am 1« August 1949 stattgefunden hatte, in der Folgezeit als Eigentümer im Grundbuch eingetragen; das Eigentum ging spater auf die Zweitbeklagte allein über« Die Beklagtem wurden aus der grundschuld der Volksbank nur in Höhe von 821,6o DM (Umsteilungsbetrag von 739*82 DM zuzüglich Zinsen! in Anspruch genommen« Eine Hypbthekengewinn-abgabe ist hinsichtlich dieser Griindschuld laut Bescheid des zuständigen Finanzamts vom 13.« Februar 1957 nicht zur Entstehung gelangt, da die Grundschuld zur Sicherung eines Kontokorrentkredites ged:.ent hatte und dieser* Kredit erst nach dem 8« Mai 1945 gewä3*rt worden war (§ lol Abs. 1 LAG). Die Kläger 7 398,17 DM und ten, daß diese 1 verlangen den Unterschiedsbetrag.zwischen 321,6o DM mit der Begründung von den Beklag-isoweit ihre Pflicht zur Kaufpreiszahlung nicht erftllt hätten, mindestens aber in Höhe des genannten Betrages ungerechtfertigt bereichert seien* Sie haben mit der im April 1957 zugestellten Klage beantragt, die Beklagten je zur Hälfte zur Bezahlung von 6 576,57 DM nebst Zinsen zu verurteilen* Die leklagten, die um Klageabv/eisung gebeten haben, sind der Ansiebt, daß sie mit der Übernahme der Grundschuld ihre Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag vollständig erfüllt hätten» Ein Nachzahlungsanspruch stehe den Klägern nicht zu: zu dem mindesten wäre ein solcher Anspruch verwirkt« Bas la ringfügigejn rufung der worden* weisungsan mdgericht hat der Klage, unter Abweisung eines ge-Teiles der Zinsforderung, stattgegeben« Bie Be-Beklagten ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen Mit d 3r Hevision verfolgen die Beklagten ihren Klageab- rag weiter. Bie Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels« Entscheidungsgründe % 1 * Landgericht und Oberlandesgericht haben übereinstimmend die Obernahme der Grundschuld durch die Beklagten als ihrer vertraglichen Gegenleistung für die tibereig* undstücks angesehen und sind davon ausgegengen, einen Teil nung des Gr daß nach den Vorstellungen der Parteien bei Vertragsabschluß die Grundschuldsumme von 7 398,17 HM später zu dem vollen Nennbetrag in IeutschcnMark zu entrichten sein werde. In dem unvorhergesehenen Wegfall des größten Teiles dieser Belastung dadurch, dsß eine Hypothekengewinnabgabe insoweit nicht erhoben wurde, erblicken die Vorinstanzen eine wesentliche Störung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung, woraus sich für lung des Unters Ausgle ichsansprüc fertigung dieses Sinn und Zweck d fall der Hypothek sozialpolitischen Stückseigentümer die Klausel in wonach etwa das für den Lastenaub würde in das Gegp werden, falls gewinnabgahe den ihnen belassen w treten hat.(vgl* 35/56, WM 1958, die Kläger als Verkäufer ein auf Nachzah-c|hiedsbetrages von 6 576,57 DM gerichteter h ergebeo Das Berufungsgericht hat zur Hecht-Ergebnisses ausgeführt, nach dem Geist, es Lastenausgleichsgesetzes habe der Wegengewinnabgabe in derartigen fällen aus und wirtschaftlichen Gründen dem Grund-vom 21o Juni 1948 zugute kommen sollen; VI des Kaufvertrages vom 15« Juli 1949, verkaufte Grundstück treffende Forderungen gleich von den Käufern zu tragen seien, nteil eines gerechten Ausgleichs verkehrt den Gewinn aus dem Wegfall der Hypotheken-Grundstückserwerbem zukommen lassen oder 4>llte * Nr Die allgemeinen Erwägungen, auf Grund deren das ange-fochtene Urteil j;ur Bejahung eines Ausgleichsanspruchs gelangt ist, stehen im Einklang mit den in Rechsprechung und Schrifttum zu dem Lgistenausgleichsgesetz entwickelten Grundsätzen, wie sie insbesondere auch.der erkennende Senat ständig ver- z.B. Urteile vom 18. Dezember 1957, V ZR 175, und vom 8« Januar 1958, V ZR 165/56, WM 1958, 297, Leitsatz NJW 1958, 9o7, jeweils mit weiteren Nachweisen). Danach können, wenn bei Abschluß von GrundstUcks-kaufverträgen vor Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl I 446) die Vorstellungen der Ver- die mutmaßliche Ausgestaltung der Lasten-von der späteren gesetzlichen Regelung ab-ischen den Beteiligten nach § 242 BGB Andie auf eine Wiederherstellung des Gleichgewichts der beiderseitigen Leistungen hinzielen und einen sachgerechten Ausgleich herbeizuführen bestimmt sind» tragspartner übex ausgleichsabgaben gewichen sind, zw Sprüche erwachsen - 5 ~ keine gr jedoch g zungen, stehung Gegm diesen Ausgangspunkt werden von der Revision mdsätsliehen Einwendungen erhöhen» Sie machx ;<*ltend9 daß im vorliegenden Palle die Voraussetunter denen ein solcher Ausgleichsanspruch zur Ent-angen könne, nicht erfüllt seien« gel; Eie gründet• rechtferljl haben mu£ Angriffe der Revision sind zu dem größten Teil unbe-In zwei Punkten indessen erweisen sie sich als geigt, so daß das Rechtsmittel im Ergebnis Erfolg 2» Soweit die Revision als unverständlich bezeichnet, daß das Berufungsgericht einleitend (BIJ S. 14) den § 364 BGB erv/ähnt und seine Anwendbarkeit auf den Streitfall verneint hat, mißversteht sie den Gedankengang des Urteils. Dieses geht davon aus, daß der Vertrag der Parteien im Jahre 1949 vollständig abgewickclt worden sei, weil insbesondere die Übernahme der Grundstücksbelastungen durch die Beklagten nicht an jSrfüllungs Statt oder erfüllungshalber erfolgt sei» sondern einen Teil der ursprünglich geschuldeten Vertragsleistung dargestellt habe» Wenn es daraus die Folgerung gezogen hat, insoweit habe "kein Zuspruch auf eino Geldzahlung nach dem Vertrag selbst” mehr bestanden und § 364 BGB - der sich auf eie sogenannten Erfüllungssurrogate bezieht - sei nicht anwendbar, so läßt das keinen Rechtsirrtum erkennen; zu dem mindesten ist nicht ersichtlich, wieso die Revisionskläger dadurch beschwert sein sollten« Weitelre Revisionsrügen richten sich dagegen, daß das Berufungsgericht den Klägern trotz vollständiger Abwicklung des Vertragsverhältnisses noch einen Ausgleichsanspruch zuerkannt habe. Das angefochtene Urteil hat sich in diesem Zusammenhang u. a. mit dem Gesichtspunkt des ”Risikogeschäftes befaßt (vgl. da2 bruar 1958, V ZI hat erwogen (S lerdings kein Hs Vertragsabschluss gewichts zwische des Kaufpreises wenn sie mit der Hechte und Pflie Lastenausgleichs gewißheit der Hs für alle Mal hä daß dann die Kä die Einwirkunger "in jeder Richtr: ganz gleich, wie den", (wobei ihns scheinlich sager. Regelung hätten chen Risikogesch Urteil dann aus Beweis gestellt Die Hevisio dem Rechtsirrtun entfiele, wenn e um ein Hisikoges dies aber nicht nung des Ausglei schon dann nicht einstimmender i den über die zu Anhaltspunkt daf hätte, ist jedoc u Urteil des erkennenden Senats vom 5. Fe-129/56, WM 1958, 33o = NJW 1958, 9o6). Es 18), daß für einen Ausgleichsanspruch alum wäre, wenn die Parteien im Zeitpunkt des ses bewußt eine Erschütterung des Gleich-n Leistung und Gegenleistung bei Bemessung "spekulativ berücksichtigt" hätten, also Belastungsübernahme ihre vertraglichen hten auch hinsichtlich des zukünftigen und aller seiner Möglichkeiten trotz Un-chtslage endgültig und abschließend ein tten regeln wollen; dies würde bedeuten, ijfer das besondere Risiko übernommen hätten, des Lastenausgleichs auf den Kaufvertrag ng und auf jeden Fall in Kauf zu nehmen, schwerwiegend diese Einwirkungen sein wür-n zugleich, wie das Berufungsgericht augen-wollte, auch die etwaigen Vorteile dieser verbleiben sollen)« Den Abschluß eines sol-äfts im vorliegenden Falle - so führt das - hätten aber die Beklagten weder unter noch bewiesen« A-il n macht geltend, diese Erwägungen seien von .beeinflußt, daß ein Ausgleichsanspruch nur s sich bei den Vereinbarungen der Parteien chäft gehandelt hätte; in Wirklichkeit sei die einzige Voraussetzung für eine Vernei-chsanSpruches, ein solcher komme vielmehr auch Xin .Betrachtwenn 6s 'ah dem^rfordernio üboriger Vorstellungen der Vertragsschließen-ünftige Lastenausgleichsregelung fehle. Ein ür, daß das Berufungsgericht dies verkannt h nicht ersichtlich. Die Erörterungen zu dem . rr kü: f Risikogelschäft bilden nicht die alleinige Entscheidungs-grundlags, sic nehmen sogar innerhalb der Erwägungen, die zur Bejahung eines Ausgleichsanspruches für die Kläger geführt :laben, verhältnismäßig geringen Kaum ein» Bas Oberland13sgericht setzt sich mit den Vorstellungen und Absichten der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auseinander, würdigt die Interessenlage und trifft insbesondere auch die von der Revision für erforderlich gehaltene Feststellung, daß man am 15» Juli 1949 von der zahlenmäßigem Höhe der GrundStücksbelastungen als einer »sicheren Größe” ausgegangen sei und die Möglichkeit, diese Belastungen könnten durch spätere Gesetze ermäßigt werden oder gana wegfallen, nicht in Betracht gezogen habe (BIT So 15)* is ist also keineswegs so, daß die Entscheidung, wie die Revision meint, auf einer fehlerhaften Rechtsansicht hinsichtlich der Tragweite des Risiko-Elements beruht« Bio hierauf bezüglichen Urteilsausführungen sind vielmehr vom rechtlichen Standpunkt aus nicht zu beanstanden» Ergänzend und als weiteres Beweisanzeichen für die Richtigkeit seiner Vertragsauslcgung hätte das Berufungsgericht noch die Art der Aufgliederung des Kaufpreises erwählen können: wenn der bar zu zahlende Kaufpreisteil bis auf den Pfennig genau den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gesamcpreis von 2o ooo BM und der Summe der übernommenen Grundstücksbelastungen ausmachte, so spricht auch das dafür, daJI die Vertragsschließenden annahmen, die Käufer würden den Y7ert c ieser Belastung später einmal in voller Nennbetragshöhe entrichten müssen« Nicht stichhaltig sind die Einwendungen, mit denen die Revision cie tatrichterlichen FeststeHungen über das, was den Parteien bei Vertragsabschluß vorgeschwebt hat, als fehlerhaft bekämpft und darzutun versucht, daß entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts doch ein Risikogeschäft Vorgelegen habe» Bas Schreiben der Volksbank vom 29.Mai 1957, - 8 ~ dessen Nichtberücksichtigung die Revision rügt, war von den Klägern vorjgelegt worden (Schriftsatz vom 2o. Juni die Beklagten sich auf den Inhalt dieses Schriftstücks berufen und geltend gemacht hätten, daraus ergebe sich die Unrichtigkeit des Klagevorbringens, ist nicht ersichtlich. Landgericht und Oberlandesgericht hatten ceine Veranlassung, von sich aus derartige Schlüsse zi ziehen und den Beklagten nach § 139 ZPO • eine entsprechende Vervollständigung ihres Sachvortrages nahezulegen. Die Revision meint allerdings, ausweislich des in dem Schr:.ftstück erwähnten Briefes der Volksbank an das Notariat RlHHBB vom 13« Juli 1949> wonach "die Entstehung eine:* Umstellungsgrundschuld • • • noch nicht endgültig geklärt" sei, müßten die Parteien bei Vertragsabschluß darüber unterrichtet gewesen sein, daß es fraglich und unsicher se:., ob die von den Käufern zu übernehmende Grundschuld von 7 398,17 RM in voller Höhe als Grundstüclcs-bel&stung bestehen bleiben würde. Dem kann indessen nicht beigepflichtet werden« Es mag auf sich beruhen, ob der Brief an das Nolariat, dessen Absendedatum mit dem Datum des Kaufvertrages übereinstimmt, im Zeitpunkt der Vertragsbeurkundung übeihaupt schon bei dem Empfänger eingegangen war. Selbst wenn man das zugunsten der Revision unterstellt und auch ihre weitere Behauptung, daß der Notar die Vertragsschließenden von dem Inhalt des Briefes in Kenntnis gesetzt habe, al|s richtig zugrunde legt, so würde dadurch , daß die Parteien bei Vereinbarung des ias Grundstück von der zahlenmäßigen Unveränderlichkeit der eingetragenen Reichsmark-Belastungen aus- die PestStellung Kaufpreises für gegangen seien, des damals noch auch das Berufun naturgemäß eine nicht erschüttert. Da die Ausgestaltung bevorstehenden Lastenausgleichs im einzel- nen nicht bekannt war, wiesen die Preisvereinbarungen,'wie igsurteil zutreffend hervorhebt (S. 17), gewisse Unsicherheit auf. Der Vertrag nahm JLT Üb 9 dadurch aber noch nicht den Charakter eines Risikogescbäf-tes an. !)as hätte vielmehr vorausgesetzt, daß die Parteien (oder zun mindesten eine von ihnen) in spekulativer Absicht handelten, d.h. daß sie in Kenntnis der Gefahr, die damals 4 für sie :.n einer endgültigen und nicht mehr abänderungsfähigen Ireisvereinbarung lag, bewußt darauf ausgingen, die mit einer solchen Abmachung verbundene Gewinnchance auszunützen. Ifierfür fehlt jedoch, auch wenn die Behauptungen der Revision Anhalt» Die als richtig unterstellt werden, ein hinreichender Rüge, daß das Berufungsgericht zu Unrecht und unter Verstoß gegen § 286 ZPO den Zeugen Fritz Zidan nicht vernom- men habe, (Seite 5 ist unbegründet. Die Zeugenbenennung Zidanrs les Schriftsatzes der Beklagten vom 6. November 1957) bezDg sich, wie der Wortlaut ergibt, auf die-* für die Entscheid ung belanglose - Behauptung, daß die Volksbank, die Stadt- uni Kreissparkasso und der Notar auf einer Übernahme der Grund Stücksbelastungen durch die Beklagten bestanden hätten, "damit die Kläger gegen alle Eventualitäten geschützt” seien. Aber auch wenn sich der Beweisantrag zugleich auf die vorangehenden Rechtsausführungen erstreckt haben sollte, die darin gipfelten, daß es "für den Parteiwillen gleichgültig” gewesen sqi, wie die Grundschuld umgestellt werden würde, be-gleichwohl keiner Vernehmung des Zeugen. Denn aus sätzlichen Vorbringen folgte entgegen der Ansicht durfte es dem schrif der Revision nicht zwingend, daß nach dem Willen der Betei- ligten in der Übernahme der Grundschuld zu dem Nennbetrag eine "gewisse Chance" gelegen habe und daß diese den Beklagten "bewußt be Wissen des es sich um Lassen" worden sei. Bei allem, was die Revision über den Inhalt der Verkaufsverhandlungen und das angebliche Zeugen ZfHPvon diesen Vorgängen vorträgt, handelt neue Tatsachenbehauptungen, mit denen die Beklagten # r * in dem gegenwärti hört werden könn Fragerechts durc auch insoweit ke vertretenen - B gerichtlichen Ur heriger Sachvort nicht ausreichte -logen Stande des Verfahrens nicht mehr ge-en (§ 561 ZPO); von einer Verletzung des h das Oberlandesgericht (§ 139 ZPO) kann* ine Bede sein, da die - durch Bechtsanwälte eklagten mindestens seit Erlassung des land-teils damit rechnen mußten, daß ihr bisrag zur Widerlegung des Elageanspruchs 11 Wenn das behaupteten Bis! so liegt .darin n kennung der Bewe ar 1958, V Zfi 12 fassung, daß Verb Verbindlichkeiten ten trügen, ausdf Interessenlage i hat ausgeführt, den Wunsch gehab Lastenausgüe ichsfc Ermaß igun gsmögl i <p verschenken; das schließenden im haben könnten, j häufig Vorkommen eine Begelung, w als Abweichung war es ihre Sache: weisen (vglo auch Berufungsgericht die Beklagten hinsichtlich des cogeschäfts als beweisfällig angesehen hat, Lcht, wie die Bevision meint, eine Ver-Lslast. Der Senat hat im Urteil vom 5* Febru-}/56 (WM 1958, 33o = NJW 1958, 9o6) Äie Auf-inbarungen über künftige Lastenausgleichsallgemein den Charakter von Hisikogeschäf-ücklich abgelehnt, weil dies der normalen solchen Fällen nicht gerecht werde, und £er Grundstücksverkäufer werde in der Hegel haben, von allen ihm durch die künftige * 4* * esetzgebung gewährten Erleichterungen und MT I*» hkeiten Gebrauch zu machen und nichts zu schließe zwar nicht aus, daß die Vertrags-Einzelfall einmal etwas anderes.gewollt ?doch würden Fälle der letzteren Art nicht Daran ist festzuhalten. Stellt sich aber e sie von den Beklagten behauptet wird, n der Hegel und Ausnahmetatbestand dar, dann , das Vorliegen dieses Tatbestandes zu be-OLG Hamburg HJW 1956, 184 am Ende). v<> Parteien Da beide baren Bechtsverst vereinbarten Kauf , wie das Berufungsgericht ohne erkenn-oß festgestellt hat, am 15. Juli 1949 den preis als angemessene Gegenleistung für das i - 11 Grundstück Kläger ihr ten es zu angesehen haben (BIT S. 16), kommt es auf den ob- jektiven Wart des Grundstücks nicht an. Wollten damals d.ie Grundstück für 2o ooo DM hergeben und die Beklag-diesem Preis übernehmen, so taten sie das ersichtlich deshalb, weil ihnen die beiderseitigen Leistungen gleicb-v/ertig erschienen. Von diesen subjektiven Wertvorstellungen sschließenden ist für die Präge, ob durch den Hypothekengewinnabgabe eine Verschiebung des hts zwischen Leistung und Gegenleistung eingetre- der Vertrag Wegfall der Gleichgewi«! ten sei, auszugehen (Urteil des Senats vom 18. Dezember 1957, V ZR 35/56j gen aus §§ dem Vorbrir Grundstücke als 2o ooo keinen Bewe auch der Vo habe nicht läge erford ge der Bete WM 1958, 175). Damit erledigen sich sämtliche RU-286 und 159 ZPO dagegen, daß das Berufungsgericht gen der Beklagten, v/onach der wirkliche Wert des s im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geringer DM gev/esen sein soll, nicht nachgegangen ist und is darüber erhoben hat. Aus demselben Grunde geht rv/urf der Revision fehl, das Oberlandesgericht - wie das bei einer Veränderung der Geschäftsgrund-erlich sei - sämtliche für die v/irtschaftliche L&-iligten und die Auswirkungen der Grundstücksveräußerung erheblichen Umstände berücksichtigt' und insbesondere außer acht gelassen, daß der Verkauf für die Kläger, da sie früher das ■rundstück zu einem billigeren Preis erworben hät- ten, ein vorteilhaftes Geschäft gev/esen sei, daß sie die Grundschuldsumme von 7 398,17 RM seinerzeit in bar erhalten und das Geld nutzbringend hätten verwenden können, daß ihre Preisteilung von der Grundschuld keinerlei Schäden und Nachteile für sic zur Folge gehab*: habe und daß das Haus, als es von den Beklagten erworben wurde, instandsetzungsbedürftig gewesen sei. Alle diese Behauptungen waren ohne Belang, zu demal da sie größtenteils Vorgänge bei reffen, die zeitlich vor dem Vertragsabschluß liegen^ die Entscheidung über den Ausgleichsanspruch der Kläger hängt allein davon ab, ob das Gleichgewicht zwischen Leistung und '?* - 12- , wie es nach den Vorstellungen der Ver-ii*. am 15* Juli 1949 vorhanden war, nach* n Wegfall der Hypothekengewinnabgabe bo-t • st und Gegenleistung tragsöbhlioßendciL träglich durch dci seitigt worden is Den Einwand der Verwirkung hat das Berufungsgericht mit Recht für unbegründet erachtet. Es hat ausgeführt (BIT S. 26 f), eine Möglichkeit zur Geltendmachung ihrer Rechte habe für (lie Kläger erst im Januar 1957 bestanden, als sie von der Hichterhebung der Bypothekengewinnabgabe Kenntnis erhielten; wenn sie dann mit der Klageerhebung noch bis zu dem Apr:.l desselben Jahres gewartet hätten, so lägen keine besonderen Umstände vor, auf Grund deren diese Verspätung als e:.n Verstoß gegen Treu und Glauben empfunden werden könnte. Die Revision, die hiergegen einwendet, daß die Kläger verpflichtet gewesen wären, schon alsbald nach*dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes im Jahre 1952 sich ilber dessen Auswirkungen zu unterrichten, überspannt die Anforderungen, die angesichts der Verwickelt-heit und Unübersichtlichkeit der Lastenausgleichsgesetzgebung an die So^gfaltspflicht- zu demal in einfacheren Bevölkerungskreise]! - gestellt werdenlkönncn. Außerdem haben die Beklagten selbst nicht behauptet, daß sie ihrerseits schon früher von dem Wegfall ihrer Abgabepflicht Kenntnis gehabt und sich darauf eingerichtet hätten, nichts mehr • zahlen zu müssen. Die Behauptung der Beklagten, daß die Zweitklägerin noch vo:* Klageerhebung erklärt habe; ’'Herr wir wollen ja niuhts von Ihnen, sondern die Volksbonk treibt und gibt keine Ruhe11, hat das Berufungsgericht als richtig unterstellt, so daß sich eine Vernehmung des als Zeugen benann« ten Buchhalters erübrigte. Wenn es die Äußerung dahin gewürdigt hat, duß sie weder einen Verzicht noch einen Erlaß als rechtsgeuchäftliche Aufgabe eines Rechts enthalte ~ 13 - (BU S. 2"), so ist diese Auslegung möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bei der zusätzlichen (mit dem Worte "überdies” ein^eleiteten) Bemerkung des Berufungsiurteils, daß die Formulierung der Äußerung zu unbestimmt und nicht klar genug sei, um daraus einen sicheren Schluß auf einen Verzichtswillen ziehen zu können, handelt es sich um eine Hilfserwägung, auf der die Entscheidung nicht beruht; infolgedessen braucht auf die Rüge der Revision, daß der Richter gerade angesichts einer solchen Unbestimmtheit den beugen und gegebenenfalls auch die Partei zwecks Aufklärung aller Umstände und Einzelheiten hätte hören müssen, nicht mehr eingegangen zu werden. 3. Greifen somit die bisher erörterten Revisionsrügen nicht dur jh, so kann gleichwohl das Berufungsjurteil nicht aufrechte:^halten werden, weil es in den folgenden beiden Punkten m:Lt Recht von der Revision beanstandet wird: a) D:. derholt d 5o, 65 GA Höhe ihnen Vorteil e der Wegfaj abgabe fitti ten sic gleichskläu des IiUirbet e Beklagten haben in den ersten Rechtszügen wie-4rauf hingewiesen (insbesondere Bl.16, 25, 48, 49, daß noch gar nicht feststünde, ob und in welcher durch den Wegfall der Hypothekengewinnabgabe ein ^wachsen werde: es bestehe die Möglichkeit, daß 1 zu einer entsprechenden Erhöhung der Vermögens-ren werde (§ 21o Nr. 2 LAG); in diesem Falle raüß-r.fdoiniti*rochnon,v»von'den'Klägern' aus der Xiaotcnauci' sei in Nr. VI des Kaufvertrages auf Erstattung rages in Anspruch genommen zu werden. Das Oberlandesgericht meint den Einwand' damit abtun zu können, die Beklagten liefen aus dem Grunde keine Gefahr, anstelle d|er weggefallenen Hypothekengewinnabgabe einen entsprechenden bezahlen zu mü allein und aus beziehe. Diese weist sich die dafür gibt, nidht Teil von der Vermögensabgabe der Kläger äsen, weil Nr. VI des Kaufvertrages sich Schließlich auf die Hypothekengewinnabgabe Ansicht erscheint naheliegend. Jedoch er-Begründung, die das angefochtene Urteil als bedenkenfrei. Das Urteil, stützt seine' Auslegung der Klausel in Nr. VI (S. 19 '*9 21 f) im wesentlichen auf allgemeine rechtliche Erwägungen. Es stellt auf die Natur der Vermögensabgabe 8!.s einer nicht den einzelnen Vermögensgegenstand, sondern das Gesamtvermögen des Abgabepflichtigen als solches treffenden Verbindlichkeit ab. Außerdem hebt es hervor, daß Übernahme nach im vorliegenden Fall eine befreiende Schuld-Maßgabe von § 60 LAG nicht stattgefunden habe. Nach seiher Ansicht fehlen Anhaltspunkte oder Nachweise dafür, daß die Kläger alle aus einem späteren Lastenausgleich entspringenden Schulden, die irgendwie mit dem Grundstück zusammenhingen, auf die Beklagten hätten abwälzen und daß diese sic hätten übernehmen wollen. Auch in der Tatsache, daß zur Zeit des Vertragsabschlusses von einer Vermögensabgabe noch nichts bekannt gewesen s damals schon die Umstellungsgrundschuldcn der zukünftigen Hypothekengewinnabgabe gegeben habe, glaubt das Berufungsgericht eine Bestätigung für seine Auslegung zu finden. sei, während e als Vorläufer Auf Grund sich der Sinn nicht einwand: liehe Fälle für sogenannte veräußerungsv solcher mehr abstrakten Gedankengänge läßt und die Tragweite der streitigen Klausel rei ermitteln. Allgemeingültige, auf sämt-gleicher Weise passende Auslegungsregeln . Lastenausgleichsklauseln in Grundetttcks-4rträgen, die vor Inkrafttreten des Lasten- in - 15 («i hit ausgl<p Das (z»B ZusamiA besonc e Nr. 2c Klausel mögens|a seits trags mal Stets Es ist Kreten liehen ichsgeeetzes abgeschlossen wurden, gibt es nicht. der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen NJW 1958, 9o7 und 1589)- Er hat sich in diesem enhang gegen die gelegentlich im Schrifttum (ins-re von Harmening, Lastenausgleich Band 1 § 6o und 21) geäußerte Meinung gewandt, daß eine solche grundsätzlich zugleich die Übernahme der Verbgabe des Veräußerers in sich schließe« Andererkann bei entsprechender Willensrichtung der Verschließenden eine Lastenausgleichsklausel auch ein-se Bedeutung haben (WM 1958, 1363 « NJW 1958, 2o15), aber kommt es auf die Lage des einzelnen Palles an. jeweils Aufgabe des Tatrichters, anhand der kon-Umstände festzustellen, welche Auslegung dem wirk-oder mutmaßlichen Willen der Beteiligten entspricht. die In vorliegenden Fall lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht erkennen, ob es sich der Tatsache bewußt gewesen ist, daß seine Auffassung - wonach die Beklagten in Nr« VI des Kaufvertrages nur die Hypothekenge-winnab^abe und nicht zugleich den“ auf das Grundstück entfallene en Teil der Vermögensabgabe übernommen haben -anscheinend von keiner der beiden Parteien geteilt wird« Die Beklagten selbst haben, wie bereits erwähnt, wicdei*-holt den gegenteiligen Standpunkt vertreten« Die Kläger sind dem nicht entgegengetreten; sie haben sich bisher zu diesem Punkt überhaupt nicht geäußert, - was darauf hindeuten könnte, daß sie sich alle Möglichkeiten Offenheiten wollen« Es stünde ihnen daher frei, auch im Palle eines für sie günstigen Ausganges des gegenwärtigen Rechtsstreits später, wenn sich ihre Vermögensabgabe wirklich infolge Nichterhebung einer Hypothekengewinnabgabe erhöhen sollte, von den Beklagten zusätzlich zu den im Wege des Aus,»Leichsanspruchs bereits erlangten 6 576,57 DM r daun noch den zu verlangen» ten sie sich schriftsätzlic im vorliegend gegen eine so geschützt, da£ Urteil die Nr. Sinne ausgeleg teilselement Rechtskraft, entsprechender nach § 28o ZPO mit en Mehrbetrag der Vermögensabgabe ersetzt Zur Rechtfertigung dieses Verlangens könn-einer gewissen Erfolgsaussicht auf das he Vorbringen gerade der Beklagten selbsb •Prozeß berufen» Biese wiederum wären l|che doppelte Inanspruchnahme nicht dadurch das Berufungsgericht im angefochtenen VI in einem anderen, für sie günstigeren t hat; denn die Auslegung als bloßes Ur-e|rwüchse zwischen den Parteien nicht in azu hätte es vielmehr der Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage oder -widerklage bedurft. die Beklagten handlung durch bar Vertragsbe geben können -klären müssen, auf das Grunds Um das grob unbillige Ergebnis zu vermeiden, daß möglicherweise zweimal bezahlen müßten, wird das Berufungsgericht in der neuen mündlichen Ver- Anhörung der Parteien - die als unmittel-teiligte darüber wohl am ehesten Auskunft sowie durch Vernehmung 'etwaiger Zeugen ob die Beklagten am 15. Juli 1949 sämtliche tück bezüglichen Lastcnausgleichsabgaben oder ob sie wirklich lediglich die Hypothekengewinnabgabe übernommen haben. Nur wenn die Präge ganz eindeutig und zweifelsfrei im letzteren Sinne beantwortet wird (oder wenn die Kläger sich rechtsverbindlich und unwiderruflich von einem ihnen etwa erwachsenen oder in Zukunft erwachsenden Recht auf Abwälzung weiterer Lastcn-ausgleichsabguben keinen Gebrauch zu machen), könnten die Kläger mit ihrem Ausgleichsanspruch hinsichtlich der Hy-pothekengewinnabgabe Erfolg haben, während andernfalls die Klage, mindestens so lange ein rechtskräftiger Finanz- amtsbeseheid über die Vermögensabgabe noch nicht vorliegt (vgl. BU So 15), als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden müßte. b) Mit Hecht rügt die Revision ferner, daß das Oberlande sgericht die Beklagten zur sofortigen Zahlung des streitigen Unterschiedsbetrages in voller Höhe verurteilt hat, olgleich es von seinem Standpunkt aus ihnen richtigerweise zur die Verpflichtung hätte auferlegen dürfen, ihre Schuld in der Y/eise abzutragen, wie sie dem Finanzamt gegenüber hätten zahlen müssen, wenn eine Hypothekengewinnabgabe entstanden wäre, d.h. in vierteljährlichen, bis zu dem Jahre 1979 sich erstreckenden Teilbeträgen (§§ 1o5, 1o6 LAG). Die angefochtene Entscheidung läuft darauf hinaus, daß die Beklagten im Ergebnis ungünstiger daständen, als von den Parteien bei Vertragsabschluß gewollt war: sie wären genötigt, den nicht unerheblichen Kaufpreisrest, anstatt ihn in bequemen Raten nach und nach tilgen zu können, auf einmal aufzubringen, und würden, falls ihnen das nicht gelingt, Gefahr laufen, ihr Grundstück zu verlieren. Eine derartige, dem Vertragsinhalt widersprechende Regelung läßt sich auch nicht,wie das Urteil es versucht, mit der Erwägung rechtfertigen, daß die Vertragsschließenden, wenn ihnen seinerzeit der er-satzlose Wegfall der Grundschuld schon bekannt gewesen wäre, vermutlich die von den Beklagten zu leistende Barzahlung entsprechend höher bemessen und vereinbart hätten, der Rest von 6 576,57 DM sei Mim Verlaufe der nächsten Jahre zu bezahlen", und daß andernfalls die Kläger sich wahrscheinlich geweigert haben würden, das Grundstück überhaupt zu verkaufen (BU S. 23)« Mit dieser Vermutung berücksichtigt das Berufungsgericht nur die Interessen der Kläger und läßt die Frage außer acht, ob die Urteils vom 4< Ausgleich ist lieh, daß den Beklagten, wem man ihnen einen Vertrag mit solchen Bedingungen angesonnen hätte, ihrerseits bereit gewesen wären, das Grundstück zu erwerben. Der Fehler des angefochtenen Urteils besteht darin, daß es, nachdem es den Vertrag zutreffend als vollständig abgewickelt angesehen und damit das Vorliegen einer Vertragslücke verneint hatte, dann gleichwohl den Weg einer ergänzenden Vertragsauslegung beschritten hat, anstatt sich darauf zu beschränken, nach einem gerechten Ausgleich für die nachträglich eingetretene Verschiebung zwischen Leistung und Gegenleistung zu suchen (über den Unterschied zwischen ergänzender Vectragsauslegung und Ausgleichsanspruch vgl. das Urteil des Senats vom 5. Februar 1958, V ZR 129/56, WM 1958, 33o, sowie S. 7 ff des - nicht veröffentlichten - Dezember 1957* V ZR 1o4/56). Bin solcher im vorliegenden Falle nur in der Weise mög-:Jeklagten aufgegeben wird, die durch den Wegfall der Hyoothekengewinnabgabe ersparten Zahlungen an das Finanzamt nunmehr genau in derselben Höhe und an denselben Fälligkuitspunkten zu Händen der Kläger zu leisten, Gesamtbetrag ihrer Zahlungen nicht höher sein darf als der Restkaufpreis von 6 576,57 DM zuzüglich Zinsen. Der Ab! .ösungswert dieser fiktiven Hypothekengcwinn-abgabe (§ 199 JAG) kann bei Ermittlung der sonach noch iistungen - da der Schuldner zur Ablösung nicht verpflichtet ist (vgl. Urteil des Senats vom 18.April 1956, V ZR 165/54, WM 1956, 1233) - nur insofern berücksich tigt werden, als den Beklagten die Befugnis einzuräumen ist durch eine Zahlung in Höhe des augenblicklichen Ablösung;swertes von ihrer gesamten restlichen Verbindlichkeit zi. befreien. 4. und die rückverto über die da sie hängt» Nach allem mußte das angefochtene Urteil aufgehoben Sache gemäß § 565 ZPO an das Berufungsgericht zu-iesen werden- Diesem war auch die .Entscheidung Kosten des Bevisionsverfahrens zu übertragen? von dem endgültigen Ausgang des Bechtsstreits ab- Dr0 Hüc linghaus Dr. Augustin Schuster Rothe Dr« Mattem