"Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 1» Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 8» Februar 1952 insoweit abgeändert, daß die vom Kläger gegen den Klaganspruch Zug um Zug zu bewirkende Gegenleistung von 9 600 BM auch 4 v«,H* Zinsen hierauf seit dem 11» Bezember 1944 umfaßt» Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger ein Vierzehntel und der Beklagte dreizehn Vierzehntel zu tragen,n Auf dem betreffenden Grundbuchblatt ist für die Schweize rische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt in Zürich eine bis zu 4 3/8 v„H, verzinsliche Briefgrundschuld von 165 423 Schweizer Franken eingetragen, Ber Beklagte ließ der Gläubigerin im November 1944 durch die offene Handelsgesellschaft in Firma HaiflHHHfc in Ma^HHPl Einverständnis der deutschen Bevisenstelle den damaligen Gegenwert in Reichsmark mit rund 96 000 RM durch Banküberweisung zukoromen und erhielt später durch Vermittlung der Bank Grundschuldbrief und löschungsfähige Quittung ausgehändigt, Anlaß zu dieser Zahlung war das Bestreben des Beklagten, sein Geld dinglich gesichert und wertbeständig im Inland anzulegen. Der Kläger ist der Ansicht, es-sei damals eine bindende Abmachung zwischen dem Vermögensverwalter und dem Beklagten zustandegekommen, der Beklagte solle dem Grundstückseigen-turner ein Darlehen von 96 000 EM gegen Hypothek am eingangs bezeichneten Grundstück gewähren und die Darlehenssumme im Auftrag und für Rechnung des Grundstückseigentümers zur Ablösung und zwecks nachfolgender Löschung der erwähnten Grundschuld an die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt in Zürich zu Händen ihrer Niederlassung in München überweisen«, Der Kläger beruft sich dazu auf die vom Vermögensverwalter am 30, Oktober 1944 zu notariellem Protokoll erklärte Hypothekenbestellung mit Eintragungsbewilligung zugunsten des Beklagten, in der unter II ausgesprochen sei, die Einigung über diese Hypothekenbestellung habe bereits stattgefunden Er nimmt weiter darauf Bezug, daß der Reichskommissar für die Behandlung feindlichen Vermögens damals der Umschuldung zugestimmt habe, daß aber die Devisenstelle die Genehmigung versagt habe.. Auf diesen Sachverhalt gestützt ist er der Ansicht, der damalige Grundstückseigentümer habe die Grundschuld als Eigentümergrundschuld erworben und sei um den vom Beklagten bereits geleisteten Darlehensbetrag von 96 000 RM ohne Rechtsgrund bereichert, der Bereicherungsanspruch des Beklagten sei auf 9 600 DM umgestellt und Rechte und Pflichten seien auf ihn (Kläger) als Rechtsnachfolger übergegangen,, Er hat die vom Kläger behauptete bindende Abmachung bestritten, in der Urkunde vom 30, Oktober 1944 ein einseitiges Vorgehen des Vermögensverwalter ohne seine Zustimmung oder auch nur Kenntnis erblickt und erklärt, seine Überweisung an die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt sei im allseitigen Willen zur Befriedigung dieser Gläubigerin für ihre Rechte als Grundschuldgläubigerin erfolgt J Zunächst hat er die Auffassung vertreten, er habe die Grundschuld in Schweizer Währung selbst erwerben und.dem damaligen Grundstückseigentümer kein Darlehen in deutscher Währung geben wollen. Hieraus hat er anfangs den Schluß gezogen, Eigentümer des GrundSchuldbriefs und der löschungsfähigen Quittung geworden zu sein, Hilfsweise hat er geltendgemacht, der Grundstückseigentümer sei durch seine Zahlung um das dingliche Recht der Grundschuld von 165 423 Schweizer Prsnken ungerechtfertigt bereichert und er (Beklagter) könne die Herausgabe des GrundSchuldbriefs von der Zahlung des Gegenwerts in Deutscher Mark abhängig machen. Das Landgericht hat der Klage mit der Maßgabe in vollem Umfange stattgegeben, daß der Grundschuldbrief in ein Sperrdepot bei einem inländischen Bankinstitut einzulegen ist, die Verurteilung des Beklagten jedoch von der Zug um Zug zu leistenden Zahlung des Klägers von 9 600 DM ohne Zinsen abhängig gemacht. Mit der Berufung hat der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter verfolgt und sich gegen die Beurteilung seines hilfsweise geltendgemachten Zurückbehaltungsrechts gewandt* Unter Berufung auf ein ihm von Prof* Baur in Tübingen erstattetes Gutachten hat er nunmehr die Ansicht fallen gelassen, die Grundschuld selbst erworben zu haben, und sich der Auffassung angeschlossen, diese sei auf den Grundstückseigentümer übergegangen„ Gleichwohl hat er sich nicht für verpflichtet gehalten, den Grundschuldbrief herauszugeben, weil der Kläger als Rechtsnachfolger des seinerzeitigen Grundstückseigentümers um die Grundschuld auf seine (des Beklagten) Kosten ungerechtfertigt bereichert sei und sie ihm herausgeben, dah. Unbeschadet der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der erst in der mündlichen Verhandlung erweiterte Revisionsantrag auf Abweisung der Klage auch insoweit, als der Kläger die Herausgabe des GrundSchuldbriefs - soweit ein Teilbetrag von .50 000 Schweizer Pranken in Betracht kommt - fordert, der Nachprüfung, ob er nach den besonderen Bestimmungen des Revisionsverfahrens zulässig ist. Ein solcher Verzicht ist indessen nicht schon in der Ankündigung beschränkter Revisionsanträge in der Revisionsschrift, die sich hier die Erweiterung vorbehielt, und in der Revisionsbegründung zu erblicken» Insbesondere kann auch die Erklärung, das Berufungsurteil werde wegen der sachenrechtlichen Beurteilung des Obergangs der Grundschuld nicht ange-fochten, nicht als teilweiser Verzicht des Klägers auf die Revision beurteilt werden» Allerdings hat das Reichsgericht in JW 1938, 467 die nachträgliche Zulassung eines erweiterten Revisionsantrages davon abhängig gemacht, daß sich dieser im Rahmen der geltendgemachten Revisionsgründe hält, und zwar selbst dann, wenn sich der Angriff der Revision insoweit auf Verletzung materiellen Rechts stützt» Stein-Jonas-Schönke will darin einen zu strengen Maßstab sehen und diesen Grundsatz nur dann gelten lassen, wenn mit dem erweiterten Antrag eine in der Revisionsbegründung nicht erhobene Verfahrensrüge geltendgemacht wird (18 Aufl, § 554 Bern V 2 Note 37, § 559 Gem II; wie RG dagegen Baumbach-Lau-terbach, 22, Aufl, § 554 Bern 4 A)„ Der Senat hat sich bereits im Urteil vom 22» Dezember 1953 - V ZR 6/51 - unter IV S 33 (BGHZ 12, 52) mit dieser Frage befaßt und die Erweiterung des Revisionsantrages jedenfalls dann al's zulässig erachtet, wenn der Prozeßstoff, der dem Revisionsgericht unterbreitet wird, unverändert bleibt, und aus ihm Rechtsfolgen abgeleitet werden, die bereits Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen sind» Dort handelte es sich darum, daß der Revisionskläger aus einem einheitlichen Sachverhalt mehrere Ansprüche herleitete, einen auf Freistellung seines Hauses von der Heranziehung zu Quartierleistungen für die Besatzungsmacht und einen auf Schadensersatzleistung, daß er in der Revisionsbegründung nur den Schadensersatzanspruch weiter verfolgt hatte und daß er nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist auch den anderen Anspruch in der mündlichen Verhandlung wieder aufgegriffen hat- Seine Zulassung erfolgte, weil auch er auf dem von der Revisionsbegründung erfaßten Sachverhalt beruhte« Es ist nicht zu verkennen, daß sich der vorliegende Fall hiervon unterscheidet- Denn hier behandelt die Revisionsbegründung, soweit sie sich mit der Verpflichtung des Revisionsklägers zur Herausgabe des Grundschuldbriefes befaßt, ausschließlich den Umfang des von ihm geltendgemachten Zurückbehaltungsrechts, Das Klagabweisungsbegehren des Revisionsklägers muß sich daher auf einen anderen Sachverhalt stützen. ihm erhobenen Beweise als erwiesen an, die Maßnahmen des Beklagten im Jahre 1944 hätten nicht den Erwerb der Grundschuld der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Renten-anstalt durch Abtretung ihrerseits an ihn zu dem Ziele gehabt, sondern er habe mit dem Vermögensverwalter des Grundstückseigentümers durch Vermittlung des Zeugen vereinbart, die Umschuldung in nachstehender Weise vorzunehmens Das Grundschuldkapital solle an die Gläubigerin durch den Grundstückseigentümer zurückgezahlt werden, wobei diese Zahlung für Rechnung des letzteren durch den Beklagten erfolgen sölle« Diese Leistung solle als Hingabe eines Darlehens in Höhe des aufge-waridten Reichsmarkbetrages an die Grundstückseigentümerin behandelt werden, das durch Buchhypothek an dem (nach Durchführung der Umschuldung von der zu löschenden Grundschuld entlasteten) Grundstücke gesichert werden sollte„ Im Hinblick auf die Unwirksamkeit dieser sonst als abschließend getroffenen angesehenen Vereinbarung zufolge des Versagens der Devisen- < genehmigung beurteilt das Berufungsgericht das rechtliche Ergebnis dahin, der Eigentümer des Grundstücks sei auch Eigentümer der Grundschuld geworden, weil er durch Vermittlung des Beklagten die Gläubigerin befriedigt habe* Als Rechtsgrundlage für diesen Übergang lehnt es entgegen dem Landgericht § 1163 Abs 1 Satz 2 BGB ab, findet diese vielmehr mit RGZ 78, 60 ßg in § 1143 Abs 1 BGB, der dann entsprechend auf die Grundschuld anzuwenden sei, wenn der Eigentümer selbst oder, was dem gleichzustellen sei, ein Dritter für den Eigentümer den Grundschuldgläubiger befriedige• Demgemäß erachtet das Berufungsgericht den Kläger für berechtigt, den Grundschuldbrief und die löschungsfähige Quittung, hilfsweise deren Photokopie vom Beklagten zu fordern« Sie meint aber, der Gedankengang des Berufungsgerichts enthalte insofern eine Lücke, als er die devisenrechtliche Seite nicht erschöpfend berücksichtigep Aus der vorliegenden Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 161 November 1944 ergebe sich lediglich das Einverständnis der Devisenstelle mit der Rückzahlung des Grundschuldbetrags durch den Grundstückseigentümer» Die Zahlung dieses Betrages aber durch den Beklagten, die nach der Auffassung des Berufungsgerichts dem ausländischen Grundstückseigentümer zugute gekommen sei, habe sich devisenrechtlich als Leistung eines Inländers zugunsten eines Ausländers dargestellt, die eine besondere Devisengenehmigung gefordert habe. Da diese fehle, habe der vom Berufungsgericht angenommene sachenrechtliche Erfolg nicht eintreten können« Mithin sei die Klage unschlüssig« Zwar habe die schweizerische Gläubigerin sich wegen ihrer Grundschuld für befriedigt erklärt» Um die Rechtsstellung, .die sich aus dieser Erklärung ergebe, sei der Kläger auf Kosten des Beklagten bereichert» Er sei daher dem Beklagten zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet und deshalb nicht berechtigt, von ihm den Grundschuldbrief zu fordern» Diese Rüge der Revision ist nicht berechtigte Zwar trifft es zu, daß die Ablösung der Grundschuld durch den Beklagten auch ohne Rücksicht auf den beabsichtigten Darlehensvertrag eine Leistung des Beklagten als Inländers zugunsten des Grundstückseigentümers als Ausländers darstellte und der Genehmigung der Devisenstelle bedurfte (vgl § 44 des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung vom 12. Er hat sich seinerzeit zur Überweisung seiner Bank, der Deutschen Bank, Filiale Maflfe-bedient* Es ist gerichtsbekannt, mit welcher Sorgfalt die deutschen Großbanken als Devisenbanken devisenrechtliche Vorgänge zu erledigen pflegten* Ein Verstoß im Sinne der Revision hätte nicht nur für den Beklagten, sondern auch ,für die in seinem Auftrag tätige Bank schwerwiegende Folgen gehabt. Auch diese Stelle hat also den devisenrechtlichen Vorgang vom Jahre 1944 geprüft und hätte die Genehmigung nicht erteilt, den Grundschuldbrief dem Beklagten auszuhändigen, wenn dieser damals einen so schweren Devisenverstoß begangen hätte, wie die Revision heute meint« Aber auch die deutsche Devisenstelle ist später noch mit der Prüfung der Angelegenheit befaßt gewesen, indem die LandesZentralbank Württemberg-Baden am 21o Dezember 1951 auf Antrag des Klägers dem Beklagten die Genehmigung erteilt hat, den GrundSchuldbrief in ein Sperrdepot bei einem inländischen Geldinstitut einzulegen. stelle den Rechtsgrund i.S« des § 812 BGB dar, der in Ansehung der Grundschuld selbst oder ihres Wertes die Entstehung eines Bereicherungsanspruchs ausschließe«, Sie meint, bei RechtsVeränderungen kraft Gesetzes müsse nach allgemeiner Auffassung nach Sinn und Zweck der einzelnen Vorschrift beurteilt werden, ob die Rechtswirkung nur aus formalen Gründen angeordnet worden sei oder ob sie dem Gesetzgeber als Forderung materieller Gerechtigkeit erscheine« Im ersten Falle sei die Ausgleichung durch den Bereicherungsanspruch am Platze, im zweiten nicht« Denn die Bereicherung durch Übergang der Grundschuld auf den Eigentümer infolge der Zahlung eines Britten bezwecke nur eine Rechtsverschiebung, nicht eine Vermögensverschiebung« Sie sei aus formalen Gründen angeordnet, nicht als Ausdruck materieller Gerechtigkeit* Es wäre nicht einzusehen, aus welchem materiellen Rechtsgrunde der Eigentümer durch die grundlose Zahlung eines Britten in dieser Weise begünstigt werden sollte. punkt der Zahlung des Beklagten durchaus ungewiß war* Es widerspricht der Lebenserfahrung, von einem Geschäftsmanne wie dem Beklagten, der - wie seine Verhandlungen im Jahre 1944 zeigen - auch in privaten Angelegenheiten auf Wahrnehmung seiner Interessen durchaus bedacht war, anzunehmen, er werde eine so erhebliche Vermögensdisposition wie die Zahlung von 96 000 EM an die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt in der bloßen Erwartung vornehmen, je nach der Entscheidung der Devisenstelle einen vertraglichen Anspruch gegen den Grundstückseigentümer zu erwerben oder nicht* Ebenso kann nicht davon ausgegangen werden, der Beklagte werde bereit gewesen sein, sich im Falle ablehnender Stellungnahme der Devisenstelle wegen seiner Vermögensaufwendung mit einem bloßen Bereicherungsanspruch zu begnügen* Auf der anderen Seite kann von dem Vermögensverwalter nicht angenommen werden, er werde vom Beklagten erwartet haben, eine Zahlung derartigen Umfanges ohne bindende vertragliche Grundlage zu leisten» Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen nun durchaus eine rechtliche Würdigung des Inhalts zu, daß im Jahre 1944 zwischen den Beteiligten außer dem schwebend unwirksamen Umschuldungsabkommen noch ein selbständiger, die Befrie- ! digung der Grundschuldgläubigerin unmittelbar betreffender Vertrag zustandegekommen ist» Die Durchführung des Abkommens hatte zur Voraussetzung, daß die Grundschuldgläubigerin der Ablösung ihres in Schweizer Währung nach dem Gesetz vom 9* Dezember 1920 über das Abkommen zwischen dem deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, betreffend schweizerischer Goldhypotheken in Deutschland und gewisse Arten von Frankenforderungen an deutsche Schuldner (RGBl 2023) und dem Gesetz vom 23» Juni 1923 über das Zusatzabkommen zu dem vorstehend angeführten Abkommen (RGBl II, 284) begründeten Rechtes durch eine Reichsmarkzahlung zustimmtet Wie ihr Brief an den Grundstücksmakler Bafl^ vom 10* Juni 1944 zeigt, hatte sie sich damit wohl grundsätzlich einverstanden erklärt, sich aber jederzeitigen Widerruf ihres Angebots Vorbehalten, Bei der Würdigung dieser Erklärung ist es hier ohne Belang, welche Rechtsstellung dem Empfänger dieses Briefes zukam. Denn unabhängig von der Präge, ob sich dieses Angebot überhaupt an die Grundstückseigentümerin richtete, ergab sich aus dieser Erklärung die Notwendigkeit, die Bereitwilligkeit der Gläubigerin auszunützen, solange sie nicht eine andere Entschließung traf- Es ist daher durchaus verständlich, daß die Beteiligten sich über die Ablösung der Grundschuld selbständig einigten, ehe ihr Gesamtabkommen wirksam wurde« Diese rechtliche Würdigung steht auch nicht in Widerspruch mit der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts, die Beteiligten hätten 1944 vereinbart, die Zahlung des Beklagten an die Grunflschuldgläubigerin solle die Hingabe eines Darlehens an den Grundstückseigentümer bedeuten.. Denn unabhängig von dieser beabsichtigten Behandlung der geleisteten Zahlung als Darlehen konnten die Beteiligten eine selbständige Vereinbarung über die Zahlung selbst treffen« Einer solchen steht auch die Auffassung des Beklagten nicht entgegen, er sei zur Befriedigung der Grundschuldgläubigerin dem Grundstückseigentümer gegenüber nicht verpflichtet gewesen. Es hinderte aber nicht, daß der Vermögensverwalter während des Schwebezustandes dem Beklagten selbständig antrug, einen Auftrag i.S, des § 662 BGB abzuschließen, der auf die Befriedigung der Grundschuldgläubigerin des Grundstückseigentümers gerichtet war« Diesen Antrag hat er unbeschadet seiner Entschließungsfreiheit bis zu diesem Zeitpunkt angenommen, als er die Überweisung der Grundschuldablösungssumme veranläßte, Daß dieser Zahlung, die etwa zwei Monate vor der Entscheidung der Devisenstelle erfolgte, eine besondere Einigung der Beteiligten zu Grunde lag, entspricht dem ersten Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 15c Juni 1951, als er den Abschluß des Abkommens bestritt, wohl aber erklärte, seine Zahlung an die Grundschuldgläubigerin "sei im allseitigen Willen der Beteiligten zu de-ren Befriedigung erfolgt”. Zwar würde die Rüge berechtigt sein, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Bereicherung des Grundstückseigentümers um die Grundschuld deshalb verneint, weil der Übergang der Grundschuld eine vom Gesetz gewollte materielle Folge der Zahlung durch den Eigentümer gewesen sei. 4 S 1681 Mitte, 10, Aufl Bern 16), Abzustellen ist darauf, ob die Rechtsänderung vom Gesetzgeber auch als materiell gerechtfertigt gewollt ist, Oertmann (aaO) erblickt in dem ’’Rechtsgrund” ioS-, des § 812 BGB ’’den materiellen Rechtfertigungsgrund, eine dem Vorgang innerhalb eines von den Parteien hervor rufenen oder vom Gesetz angeordneten GüterschiebungsVorgangs zukommende bestimmte Aufgabe, einen Leistungszweck1’, und Staudin-' ger meint in seiner 9, Auflage aaO unter Hinweis auf die Überschrift des Titels des Gesetzes, es wäre angemessener, statt vom Mangel eines ’’rechtlichen” Grundes, von dem eines ”recht-fertigenden” Grundes zu sprechen (ebenso RG in JW 1906, 69 /70 oben/)* Es kann bei Beachtung dieses Grundsatzes nicht zweifelhaft sein, daß in dem sachenrechtlichen Übergang der Grundschuld auf den Grundstückseigentümer infolge der Zahlung des Beklagten kein diese VermögensVerschiebung rechtfertigender materieller Grund gesehen werden kann. Auffassung des Berufungsgerichts, der Grundstückseigentümer sei um die vom Beklagten erhaltene Dariehenssumme von 96 OOO RM infolge Wegfalls des Kausalgeschäfts auf Kosten des Beklagten ungerechtfertigt bereichert, in ihrer Begründung zu recht* liehen Bedenken Anlaß geben kann, wenn ihr auch im Ergebnis zuzustimmen ist. gerin fehle jedes KausalVerhältnis, auch das unter 3) dieses Abschnitts festgestellte, so kann nach dem Vorstehenden die Bereicherung des Grundstückseigentümers nur in dem gefunden werden, was er durch die Leistung des Beklagten erspart hatte, um sich hinsichtlich des Grundstücks von der Verbindlichkeit gegenüber der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt zu befreien, mithin in dem Reichsmarkbetrag, den er bezwa für ihn der Vermögensverwalter selbst aufzuwenden gehabt hätte, wenn der Beklagte die 96 000 RM nicht zur Verfügung gestellt hätte. Der Angriff der Revision gegen die Feststellung der Gegenforderung des Beklagten mit 9 600 DM durch das Berufungsgericht müßte daher, soweit es sich um den Stammbetrag handelt, auch dann ohne Erfolg bleiben, wenn dem Beklagten kein vertraglicher Anspruch im Sinne des zu 3) Ausgeführten zustehen würde. Da die Bereicherung des Grundstückseigentümers hier in der ohne Rechtsgrund gewährten Darlehens stimme bestehe, sei der Kläger - so meint es - auch nicht um die ersparten Zinsen für den Grundschuldbetrag ungerechtfertigt bereichert. Y/enn der zuletzt gestellte Hilfsantrag des Beklagten keine Zinsforderung auf den mit dem Gegenwert von 50 000 Schweizer Pranken bezifferten Gegenanspruch ausdrücklich berücksichtigt, so geht doch aus vorstehenden Ausführungen des Berufungsgerichts eindeutig hervor, daß der Beklagte den von Anfang an mit verfolgten Zinsanspruch für den Pall nicht aufgegeben hat, daß seine Gegenforderung nur mit 9 600 DM festgestellt wird. Es bestehen daher keine Bedenken gegen die Zulassung seines entsprechenden Hilfsantrags im gegenwärtigen Verfahren, Der Angriff der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts mit dem Hinweis, der Kläger und vor ihm sein RechtsVorgänger habe infolge der Leistung des Beklagten die Zinsen auf die Grundschuld erspart und sei auch insoweit auf dessen Kosten ungerechtfertigt bereichert unf daher verpflichtet, dem Beklagten auch Zinsen zu zahlen, ist zwar nicht mit seiner Begründung, doch im Ergebnis berechtigt* Ein höherer Zinssatz ist auch nicht aus §§ 352, 344 HGB begründet, weil das betreffende Geschäft nicht vom Kläger in seinem Geschäftsbetrieb geschlossen worden ist, sondern von dem als Verwalter eines einzelnen Gegenstands feindlichen Vermögens eingesetzten Rechtsanwalt Hardungo Diese Zinspflicht würde aber auch dann bestehen, wenn der Gegenanspruch nur nach §§ 812 ff BGB begründet wäre (vgl oben unter III, 4)» Dem Berufungsgericht ist zwar zuzustimmen, daß das Geltendmachen eines Zurückbehaltungsrechts keine Zinspflicht aus § 291 BGB auslöstf Eine Bereicherungsforderung wäre hier aber schon nach § 819 i.V. Insbesondere wäre dieser nicht nach den für die Grundschuld aufzuwendenden Zinsen zu bemessen gewesene Nachdem für die Bereicherung des Grundstückseigentümers gemäß dem zu III, 4 Ausgeführten lediglich die Geldsumme von 96 000 RM nach dem Zeitpunkt der Zahlung durch den Beklagten in Betracht zu kommen hätte, wäre eine Erweiterung der Haftung des Grundstückseigentümers nach § 818 Abs 1 BGB nur in Beziehung auf diesen Anspruch, nicht aber nach den Bedingungen der abgelösten Grundschuld zu beurteilen«, Die Revision wendet sich schließlich noch gegen die Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe der läschungsfä-higen Quittung und ihrer Photokonier Sie meint, Ausfertigungen notarieller Urkunden würden Eigentum dessen, dem sie erteilt werden«, Ein Anspruch aus § 895 BGB hätte aber den Besitz des Beklagten zur Voraussetzungt Hierzu erhebt die Revision eine Verfahrensrüge aus § 139 ZPO und meint, das Berufungsgericht hätte den Beklagten befragen müssen, ob sein Vortrags er besitze die löschungsfähige Quittung nicht mehr, dahin aufzufassen wäre, daß er sie schon zur Zeit der Klagerhebung nicht mehr besessen habe«. Weiter vermißt die Revision jede Grundlage für eine Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe der Photokopie, die dieser in seinem Interesse habe anfertigen lassen und an deren Herausgabe der Kläger kein Rechtsschutzinteresse habe* Denn dem Grundbuchamt gegenüber sei sie keine geeignete Urkunde und andererseits sei bestimmt damit zu rechnen, die frühere Gläubigerin würde die löschungsfähige Quittung neu erteilen«, sig, müßte auch die hier behandelten Teile der Klage zu Fall bringen, wenn er begründet wäre* Denn dann stände dem Kläger auch kein Recht auf die löschungefähige Quittung oder ihre Photökopie zu» Da aber dieser Angriff nach dem zu II Ausgeführten unberechtigt ist, stehen die von der Revision in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Gesichtspunkte den weiteren Klaganträgen nicht entgegen* Aber auch die besondere vorstehend erwähnte Rüge ist schon deshalb ohne Erfolg, weil der Beklagte nach III, 3 zufolge des von ihm übernommenen Auftrags, der eine Geschäftsbesorgung zu dem Inhalte hatte, vertraglich verpflichtet ist, die Urkunden auszuhändigen (§§ 666, 667 BGB)* Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf die Herausgabe der durch die Geschäftsbesorgung erlangten Urkunden und sonstigen Belege (vgl BGB RGRK 10* Aufl, 392 ^7957)» Hat der Beklagte es mit Rücksicht auf die unsicheren Verhältnisse der Kriegszeit und der ersten Nachkriegszeit für nötig gehalten, vorsorglich eine Photokopie hersteilen zu lassen, so lag das im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht als Beauftragter, Es kann ihm kein Recht zugebilligt werden, sie dem Kläger zu verweigern* Dessen Verlangen fehlt auch nicht das Rechtsschutzin- 51 > gehi fehl, da es sich hier nicht um eine solche handelt und dieser Grundsatz nicht zu verallgemeinern ist» Ebenso ist die Rüge unbegründet, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Beklagte bereits im Zeitpunkt der Begründung der Rechtshängigkeit dieses Teils des Klaganspruchs nicht mehr im Besitz der löschungsfähigen Quittung gewesen sei» An sich ist es zwar Sache eines Klägers aus § 985 BGB, den Besitz des Beklagten am geforderten Gegenstand darzulegen und bei Bestreiten zu beweisen» Dieser Pflicht muß er aber dann enthoben sein, wenn die besonderen Umstände des Palles für den Besitz des Beklagten sprechen. Oktober 1951, mit der er dem Verlangen des Klägers erst später entgegengetreten ist, erfüllt diese Anforderung nicht» Wegen der Rüge aus § 139 ZPO ist auf das oben Ausgeführte zu verweisen» Auch hier würden rechtliche Bedenken gegen die hilfsweise Verurteilung zur Herausgabe der Photokopie schon mit Rücksicht auf § 242 BGB nicht bestehen, dessen‘Grundsatz auch auf das nach §§ 952, 985 BGB zu beurteilende Rechtsverhältnis der Parteien anzuwenden wäre» Die Revision hat hiernach nur insoweit Erfolg, als der Beklagte bei der Bemessung seiner Gegenforderung, von deren Erfüllung Zug um Zug er seine Verurteilung auf den Klaganspruch hilfsweise abhängig gemacht haben will, die Berücksichtigung der Zinspflicht des Klägers von 4 v„H» auf 9 600 DM seit 11» November 1944 begehrt» In diesem Umfange unterliegt das ange-fochtene Urteil der Aufhebung und ist der Berufung des Beklagten stattzugeben mit der Folge', daß das Urteil des Landgerichts entsprechend zu ändern ist»
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! . tu tm w»io mm«im iH*i «mniwi mm. iw uuatirf» «w m kmtm ** m um mmtmm* mm m>*m- m> h Gesetz: BGB § 812 Rechtssatz: Ein Rechtserwerb, der sich kraft Gesetzes voll- zieht, findet in der betreffenden Gesetzesvor-SGhrift allein noch nicht seinen "rechtlichen Grund". ifritscheidehd ist hierfür, ob der (formale) Rechtserwerb von einem inneren Rechtfertigungsgrund getragen wird oder nicht„ Aktenzeichen: V ZR 14/53 Urteil des BGH vom 30• April ÖIG Stuttgart - Neben-sitz .Karlsruhe - 1954 ; : ^ • >4 OR^H/53 Verkündet am 30» April 1954 Symalla, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 4O Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Max B Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers» - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br* - gegen den Kaufmann Siegbert N La ommmm/smm ( Straße Nr Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßb'evollmächtigter: Rechtsanwalt Br«, hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30« April 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Tasche und der Bundesrichter Dr*vc Normann, Schuster, Br«, Piepenbrock und Brc Großmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart - Nebensitz Karlsruhe - vom 17* Bezember 1952 in dem nachstehend ersichtlichen Umfange aufgehoben, und es wird insoweit erkannt: "Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 1» Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 8» Februar 1952 insoweit abgeändert, daß die vom Kläger gegen den Klaganspruch Zug um Zug zu bewirkende Gegenleistung von 9 600 BM auch 4 v«,H* Zinsen hierauf seit dem 11» Bezember 1944 umfaßt» Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger ein Vierzehntel und der Beklagte dreizehn Vierzehntel zu tragen,n 'fa Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen«. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger ein Vierzehntel und der Beklagte dreizehn Vierzehntel zu tragen* Von Rechts .wegen ♦ Tatbestand: Bas Grundstück Große MflHPstraße in Mt •(Band 458 Heft 13 des Grundbuchs von stand frü- her in jüdischem Eigentum von Gliedern der Familie in La OfHBBBi Während des letzten Krieges wurde es von Hechtsanwalt Hi»Hl in auf Grund von §§ 12 ff, 18 der Verordnung über die Behandlung feindlichen Vermögens vom 15-, Januar 1940 (RGBl I, 191) verwaltet. Gegen Ende des Krieges erlitt es schweren Bombenschaden, Eigentümer ist jetzt der Kläger, der das Grundstück durch Erbfolge erworben hat. Auf dem betreffenden Grundbuchblatt ist für die Schweize rische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt in Zürich eine bis zu 4 3/8 v„H, verzinsliche Briefgrundschuld von 165 423 Schweizer Franken eingetragen, Ber Beklagte ließ der Gläubigerin im November 1944 durch die offene Handelsgesellschaft in Firma HaiflHHHfc in Ma^HHPl Einverständnis der deutschen Bevisenstelle den damaligen Gegenwert in Reichsmark mit rund 96 000 RM durch Banküberweisung zukoromen und erhielt später durch Vermittlung der Bank Grundschuldbrief und löschungsfähige Quittung ausgehändigt, Anlaß zu dieser Zahlung war das Bestreben des Beklagten, sein Geld dinglich gesichert und wertbeständig im Inland anzulegen. Er war unter Vermittlung des Immobilienmaklers KflHB) in der das Grund stück im Aufträge des Vermögensverwalters Rechtsanwalt Btt-»verwaltete, diesem in Verbindung getreten, um unter Ausnutzung des damals günstigen Umrechnungskurses eine Umschuldung der Freradwährungsgrundschuld und eine Vermögensanlage seinerseits vorzunehmen. Über den Inhalt der damaligen Abmachungen streiten heute die Parteien, Der Kläger ist der Ansicht, es-sei damals eine bindende Abmachung zwischen dem Vermögensverwalter und dem Beklagten zustandegekommen, der Beklagte solle dem Grundstückseigen-turner ein Darlehen von 96 000 EM gegen Hypothek am eingangs bezeichneten Grundstück gewähren und die Darlehenssumme im Auftrag und für Rechnung des Grundstückseigentümers zur Ablösung und zwecks nachfolgender Löschung der erwähnten Grundschuld an die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt in Zürich zu Händen ihrer Niederlassung in München überweisen«, Der Kläger beruft sich dazu auf die vom Vermögensverwalter am 30, Oktober 1944 zu notariellem Protokoll erklärte Hypothekenbestellung mit Eintragungsbewilligung zugunsten des Beklagten, in der unter II ausgesprochen sei, die Einigung über diese Hypothekenbestellung habe bereits stattgefunden Er nimmt weiter darauf Bezug, daß der Reichskommissar für die Behandlung feindlichen Vermögens damals der Umschuldung zugestimmt habe, daß aber die Devisenstelle die Genehmigung versagt habe.. Auf diesen Sachverhalt gestützt ist er der Ansicht, der damalige Grundstückseigentümer habe die Grundschuld als Eigentümergrundschuld erworben und sei um den vom Beklagten bereits geleisteten Darlehensbetrag von 96 000 RM ohne Rechtsgrund bereichert, der Bereicherungsanspruch des Beklagten sei auf 9 600 DM umgestellt und Rechte und Pflichten seien auf ihn (Kläger) als Rechtsnachfolger übergegangen,, •m Unter Anerkennung seiner Verpflichtung, dem Beklagten 9 600 DM Zug um Zug zu zahlen hat er auf Herausgabe des Grundschuldbriefs und der von der eingetragenen Gläubigerin ausgestellten löschungsfähigen Quittung, hilfsweise ihrer Photokopie geklagt« Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise ihn nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags in Deutscher Mark zu verurteilen, der dem amtlichen Kurse von /f ö ** w k'> s'* 165 425 Schweizer Pranken nebst 4 3/8 # Zinsen hieraus seit 11- November 1944 entspricht, ^ 4 Er hat die vom Kläger behauptete bindende Abmachung bestritten, in der Urkunde vom 30, Oktober 1944 ein einseitiges Vorgehen des Vermögensverwalter ohne seine Zustimmung oder auch nur Kenntnis erblickt und erklärt, seine Überweisung an die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt sei im allseitigen Willen zur Befriedigung dieser Gläubigerin für ihre Rechte als Grundschuldgläubigerin erfolgt J Zunächst hat er die Auffassung vertreten, er habe die Grundschuld in Schweizer Währung selbst erwerben und.dem damaligen Grundstückseigentümer kein Darlehen in deutscher Währung geben wollen. Hieraus hat er anfangs den Schluß gezogen, Eigentümer des GrundSchuldbriefs und der löschungsfähigen Quittung geworden zu sein, Hilfsweise hat er geltendgemacht, der Grundstückseigentümer sei durch seine Zahlung um das dingliche Recht der Grundschuld von 165 423 Schweizer Prsnken ungerechtfertigt bereichert und er (Beklagter) könne die Herausgabe des GrundSchuldbriefs von der Zahlung des Gegenwerts in Deutscher Mark abhängig machen. Zur Herausgabe der löschunga-fähigen Quittung will er nicht verpflichtet sein, weil er sie “inzwischen” verloren, habe. An der Photokopie, die er nur im eigenen Interesse habe anfertigen lassen, streitet er dem Kläger jedes Recht ab«, Das Landgericht hat der Klage mit der Maßgabe in vollem Umfange stattgegeben, daß der Grundschuldbrief in ein Sperrdepot bei einem inländischen Bankinstitut einzulegen ist, die Verurteilung des Beklagten jedoch von der Zug um Zug zu leistenden Zahlung des Klägers von 9 600 DM ohne Zinsen abhängig gemacht. Es hat die Auffassung vertreten, der RechtsVorgänger des Klägers sei durch die Ablösung der Grundschuld seitens * 't des Beklagten deren Eigentümer geworden andererseits aber durch die Leistung des Beklagten ungerechtfertigt bereichert worden, nachdem die Genehmigung der Devisenstelle zur geplanten Umschuldung verweigert worden sei. Die Bereicherung hat M. es nicht in dem Wert der Grundschuld von 165 423 Schweizer Pranken, sondern.in dem aufgewandten Betrag von 96 000 ELI erblickt, die auf 9 600 DM umgestellt seien« Mit der Berufung hat der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter verfolgt und sich gegen die Beurteilung seines hilfsweise geltendgemachten Zurückbehaltungsrechts gewandt* Unter Berufung auf ein ihm von Prof* Baur in Tübingen erstattetes Gutachten hat er nunmehr die Ansicht fallen gelassen, die Grundschuld selbst erworben zu haben, und sich der Auffassung angeschlossen, diese sei auf den Grundstückseigentümer übergegangen„ Gleichwohl hat er sich nicht für verpflichtet gehalten, den Grundschuldbrief herauszugeben, weil der Kläger als Rechtsnachfolger des seinerzeitigen Grundstückseigentümers um die Grundschuld auf seine (des Beklagten) Kosten ungerechtfertigt bereichert sei und sie ihm herausgeben, dah. abtreten müsse. Für den Pall der Bestätigung seiner Verurteilung hat er im Hinblick auf die starke Zerstörung des Grundstücks seinen Gegenanspruch auf den Gegenwert von 50 000 Schweizer Pranken beschränkt* Seine Berufung blieb ohne Erfolg. Das Berufungsgericht ergänzte das Urteil des Landgerichts lediglich mit einem Vorbehalt wegen der Devisengenehmigung für die an den Beklagten Zug üm Zug zu leistende Zahlung* Die Revision hat den Klaganspruch zunächst nur noch hinsichtlich der Herausgabe der löschungsfähigen Quittung und ihrer Photokopie bekämpft und wegen des Zurückbehaltungsrechts den Berufungsantrag des Beklagten weiter verfolgt sowie hilfsweise noch die Erweiterung der vom Kläger zu erbringenden Ge- genleistung um eine Zinsverpflichtung von 4 3/B v,. H, Zinsen auf 9 600 DM seit 11< November 1944 erstrebt. In der mündlichen Revisionsverhandlung hat der Beklagte seinen Antrag dahin erweitert, daß er in erster Linie die Klage auch insoweit abgewiesen haben will, als mit ihr Herausgabe];.. von GrundSchuldbrief und Löschungsbewilligung hinsichtlich des erststelligen Teilbetrags der Grundschuld in.Höhe von 50 000 Schweizer Pranken nebst Zinsen seit dem 11c November 1944 verlangt werde. Seine wegen des Zurückbehaltungsrechts angekündigten Anträge hat er nur noch als Hilfsanträge auf-rechterhalten® Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels® ^ischeidungsgründe: I. Unbeschadet der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der erst in der mündlichen Verhandlung erweiterte Revisionsantrag auf Abweisung der Klage auch insoweit, als der Kläger die Herausgabe des GrundSchuldbriefs - soweit ein Teilbetrag von .50 000 Schweizer Pranken in Betracht kommt - fordert, der Nachprüfung, ob er nach den besonderen Bestimmungen des Revisionsverfahrens zulässig ist. Der Revisionskläger ist auch dann, wenn er in der Revisionsschrift, in der Revisionsbegründung oder einem besonderen Schriftsatz einen eingeschränkten Revisionsantrag angekündigt hat, grundsätzlich nicht gehindert, seinen Antrag in der mündlichen Verhandlung zu erweitern (vgl Urteil des I2 Zivilsenats vom 29« September 1953 - I ZR 164/52 -$ Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk Nr 4 zu ZPO § 554K Die- ' - V ' <'? K; * 9 ses Recht ist aber ausgeschlossen, wenn er wegen dieses Antrages bereits auf die Revision verzichtet hat (§§ 566, 514 ZPO). Ein solcher Verzicht ist indessen nicht schon in der Ankündigung beschränkter Revisionsanträge in der Revisionsschrift, die sich hier die Erweiterung vorbehielt, und in der Revisionsbegründung zu erblicken» Insbesondere kann auch die Erklärung, das Berufungsurteil werde wegen der sachenrechtlichen Beurteilung des Obergangs der Grundschuld nicht ange-fochten, nicht als teilweiser Verzicht des Klägers auf die Revision beurteilt werden» Allerdings hat das Reichsgericht in JW 1938, 467 die nachträgliche Zulassung eines erweiterten Revisionsantrages davon abhängig gemacht, daß sich dieser im Rahmen der geltendgemachten Revisionsgründe hält, und zwar selbst dann, wenn sich der Angriff der Revision insoweit auf Verletzung materiellen Rechts stützt» Stein-Jonas-Schönke will darin einen zu strengen Maßstab sehen und diesen Grundsatz nur dann gelten lassen, wenn mit dem erweiterten Antrag eine in der Revisionsbegründung nicht erhobene Verfahrensrüge geltendgemacht wird (18 Aufl, § 554 Bern V 2 Note 37, § 559 Gem II; wie RG dagegen Baumbach-Lau-terbach, 22, Aufl, § 554 Bern 4 A)„ Der Senat hat sich bereits im Urteil vom 22» Dezember 1953 - V ZR 6/51 - unter IV S 33 (BGHZ 12, 52) mit dieser Frage befaßt und die Erweiterung des Revisionsantrages jedenfalls dann al's zulässig erachtet, wenn der Prozeßstoff, der dem Revisionsgericht unterbreitet wird, unverändert bleibt, und aus ihm Rechtsfolgen abgeleitet werden, die bereits Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen sind» Dort handelte es sich darum, daß der Revisionskläger aus einem einheitlichen Sachverhalt mehrere Ansprüche herleitete, einen auf Freistellung seines Hauses von der Heranziehung zu Quartierleistungen für die Besatzungsmacht und einen auf Schadensersatzleistung, daß er in der Revisionsbegründung nur den Schadensersatzanspruch weiter verfolgt hatte und daß er nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist auch den anderen i Anspruch in der mündlichen Verhandlung wieder aufgegriffen hat- Seine Zulassung erfolgte, weil auch er auf dem von der Revisionsbegründung erfaßten Sachverhalt beruhte« Es ist nicht zu verkennen, daß sich der vorliegende Fall hiervon unterscheidet- Denn hier behandelt die Revisionsbegründung, soweit sie sich mit der Verpflichtung des Revisionsklägers zur Herausgabe des Grundschuldbriefes befaßt, ausschließlich den Umfang des von ihm geltendgemachten Zurückbehaltungsrechts, Das Klagabweisungsbegehren des Revisionsklägers muß sich daher auf einen anderen Sachverhalt stützen. Gleichwohl führen die besonderen Umstände des Palles doch zur Zulässigkeit des erst in der mündlichen Verhandlung gestellten AntragesP Denn der Revisionskläger hat bereits in der Revisionsbegründung außer dem Umfang seines Zurückbehaltungsrechts auch seine Verurteilung auf die Klage zur Herausgabe der löschungsfähigen Quittung bezwo ihrer Photokopie bekämpft. Wenn auch sein Revisionsangriff insoweit sich auf besondere materiellrechtliche Gesichtspunkte stützt, sö hat er doch gleichwohl wegen dieses Teils des Klageanspruchs denselben materiellen Sachverhalt zur Nachprüfung des Revisionsgerichts gestellt, der auch die Grundlage seiner Verpflichtung zur Herausgabe des Grundschuldbriefes bildet. Er ist daher im Sinne einer bloßen Erweiterung des Umfanges seines Revisionsbegehrens nicht gehindert, den Angriff gegen den Klageanspruch dahin auszudehnen, daß er in dem von ihm angegebenen Umfange auch wegen des Verlangens, den Grundschuldbrief herauszugeben, abgewiesen wird. Im Zusammenhang damit bleibt es ihm offen, neue materiellrechtliche Gesichtspunkte vorzutragen, die in der Revisionsbegründung nicht enthalten sind. II, Das Berufungsgericht sieht hinsichtlich des Klaganspruchs auf Grund des gesamten Sachverhalts und insbesondere der von 10 - ihm erhobenen Beweise als erwiesen an, die Maßnahmen des Beklagten im Jahre 1944 hätten nicht den Erwerb der Grundschuld der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Renten-anstalt durch Abtretung ihrerseits an ihn zu dem Ziele gehabt, sondern er habe mit dem Vermögensverwalter des Grundstückseigentümers durch Vermittlung des Zeugen vereinbart, die Umschuldung in nachstehender Weise vorzunehmens Das Grundschuldkapital solle an die Gläubigerin durch den Grundstückseigentümer zurückgezahlt werden, wobei diese Zahlung für Rechnung des letzteren durch den Beklagten erfolgen sölle« Diese Leistung solle als Hingabe eines Darlehens in Höhe des aufge-waridten Reichsmarkbetrages an die Grundstückseigentümerin behandelt werden, das durch Buchhypothek an dem (nach Durchführung der Umschuldung von der zu löschenden Grundschuld entlasteten) Grundstücke gesichert werden sollte„ Im Hinblick auf die Unwirksamkeit dieser sonst als abschließend getroffenen angesehenen Vereinbarung zufolge des Versagens der Devisen- < genehmigung beurteilt das Berufungsgericht das rechtliche Ergebnis dahin, der Eigentümer des Grundstücks sei auch Eigentümer der Grundschuld geworden, weil er durch Vermittlung des Beklagten die Gläubigerin befriedigt habe* Als Rechtsgrundlage für diesen Übergang lehnt es entgegen dem Landgericht § 1163 Abs 1 Satz 2 BGB ab, findet diese vielmehr mit RGZ 78, 60 ßg in § 1143 Abs 1 BGB, der dann entsprechend auf die Grundschuld anzuwenden sei, wenn der Eigentümer selbst oder, was dem gleichzustellen sei, ein Dritter für den Eigentümer den Grundschuldgläubiger befriedige• Demgemäß erachtet das Berufungsgericht den Kläger für berechtigt, den Grundschuldbrief und die löschungsfähige Quittung, hilfsweise deren Photokopie vom Beklagten zu fordern« Die Revision greift diese sachenrechtliche Beurteilung des Übergangs der Grundschuld, die im Ergebnis dem Gutach- « 'j -Il- ten von Prof« Baur und dem Berufungsvortrag des Beklagten entspreche, nicht an, soweit es sich um die Beurteilung der bürgerlich-rechtlichen Vorgänge handelt., Sie meint aber, der Gedankengang des Berufungsgerichts enthalte insofern eine Lücke, als er die devisenrechtliche Seite nicht erschöpfend berücksichtigep Aus der vorliegenden Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 161 November 1944 ergebe sich lediglich das Einverständnis der Devisenstelle mit der Rückzahlung des Grundschuldbetrags durch den Grundstückseigentümer» Die Zahlung dieses Betrages aber durch den Beklagten, die nach der Auffassung des Berufungsgerichts dem ausländischen Grundstückseigentümer zugute gekommen sei, habe sich devisenrechtlich als Leistung eines Inländers zugunsten eines Ausländers dargestellt, die eine besondere Devisengenehmigung gefordert habe. Da diese fehle, habe der vom Berufungsgericht angenommene sachenrechtliche Erfolg nicht eintreten können« Mithin sei die Klage unschlüssig« Zwar habe die schweizerische Gläubigerin sich wegen ihrer Grundschuld für befriedigt erklärt» Um die Rechtsstellung, .die sich aus dieser Erklärung ergebe, sei der Kläger auf Kosten des Beklagten bereichert» Er sei daher dem Beklagten zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet und deshalb nicht berechtigt, von ihm den Grundschuldbrief zu fordern» Diese Rüge der Revision ist nicht berechtigte Zwar trifft es zu, daß die Ablösung der Grundschuld durch den Beklagten auch ohne Rücksicht auf den beabsichtigten Darlehensvertrag eine Leistung des Beklagten als Inländers zugunsten des Grundstückseigentümers als Ausländers darstellte und der Genehmigung der Devisenstelle bedurfte (vgl § 44 des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung vom 12. Dezember 1938 - RGBl I, 1733 - und Abschnitt II Nr 75 Abs 1 Buchst d) der Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung vom 22« Dezember 1938 - RGBl I, 1851). Der Revision ist weiter zuzustimmen, daß der Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 16* November 1944 diese Genehmigung nicht unmittelbar zu entnehmen ist* Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils hat diese Genehmigung aber nicht gefehlt. Der Beklagte hat in seiner ersten Einlassung vom 15«. Juni 1951 auf die Klage selbst vorgetragen, die Genehmigung der Devisenstelle für die von ihm ver-anlaßte Überweisung des Grundschuldbetrages durch seine Bank an die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt habe Vorgelegen.. Dieser Schriftsatz ist durch ausdrückliche Verweisung des Berufungsgerichts Teil des Tatbestands des Berufungsurteils geworden. Im Rechtsstreit ist bisher auch von keiner Seite geltend gemacht worden, daß diese Erklärung des Beklagten unzutreffend sei und daß diese besondere Devisengenehmigung gefehlt habe. Mit seiner jetzigen Behauptung, mit welcher der Beklagte selbst einräumen müßte, seinerzeit einen Verstoß gegen die Devisenvorschriften begangen zu haben, kann der Beklagte daher nicht gehört werden* Seine entsprechende Erklärung vom 15» Juni 1951 ist auch nicht etwa nur als irrtümliche Auslegung der Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 16, November 1944 aufzufassen. Er hat sich seinerzeit zur Überweisung seiner Bank, der Deutschen Bank, Filiale Maflfe-bedient* Es ist gerichtsbekannt, mit welcher Sorgfalt die deutschen Großbanken als Devisenbanken devisenrechtliche Vorgänge zu erledigen pflegten* Ein Verstoß im Sinne der Revision hätte nicht nur für den Beklagten, sondern auch ,für die in seinem Auftrag tätige Bank schwerwiegende Folgen gehabt. Außer der Bank des Beklagten ist seinerzeit als empfangende Bank noch die Deutsche Bank, Filiale mit dem Über- weisungsvorgang befaßt gewesen, der ebenfalls eine PrÜfungspflici in devisenrechtlicher Beziehung oblag, bevor sie den überwiesener Betrag dem Konto der schweizerischen Gläubigerin gutschrieb* Denn die Filiale München ersah aus dem ihr von der Filiale Jft übermittelten Überweisungsauftrag, daß die Zahlung durch den Beklagten bezw« seine Firma erfolgte* Der Beklagte hat nun «r m ‘ v-,' -i- in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen, daß sich beide Filialen der deutschen Großbank über die Devisenbestimmungen hinweggesetzt haben. Auch die spätere devisenrechtliche Behandlung der Angelegenheit durch die in Betracht kommenden . Stellen läßt einwandfrei erkennen, daß die Überweisung vom Jahre 1944 devisenrechtlich in Ordnung war« Erst im Jahre 1950 gelangte der Grundsctmldbrief in die Hände der Bank des Beklagten, der Südwestbank^fiaflHH^' Aus ihrer Mitteilung vom 3- Februar 1950 geht hervor, daß der Grundschuldbrief an den Beklagten erst erfolgte, nachdem die amerikanische Militärregierung (OMGIJS) die Auslieferung genehmigt hatte« Auch diese Stelle hat also den devisenrechtlichen Vorgang vom Jahre 1944 geprüft und hätte die Genehmigung nicht erteilt, den Grundschuldbrief dem Beklagten auszuhändigen, wenn dieser damals einen so schweren Devisenverstoß begangen hätte, wie die Revision heute meint« Aber auch die deutsche Devisenstelle ist später noch mit der Prüfung der Angelegenheit befaßt gewesen, indem die LandesZentralbank Württemberg-Baden am 21o Dezember 1951 auf Antrag des Klägers dem Beklagten die Genehmigung erteilt hat, den GrundSchuldbrief in ein Sperrdepot bei einem inländischen Geldinstitut einzulegen. Wenn diese Stelle dabei auch die materielle Rechtslage nicht untersucht haben mag, so hatte sie doch nachzuprüfen, auf Grund welchen devisenrechtlichen Vorgangs der Beklagte in den Besitz des Grundschuldbriefes gelangt war. Hätten sich hierbei irgendwelche Bedenken ergeben, so hätte sie die Genehmigung nicht erteilt, Der von der Revision angeführte Grund liegt also nicht vor, welcher der Zahlung des Beklagten an die schweizerische Grundschuldgläubigerin die befreiende Wirkung zugunsten des Grundstückseigentümers genommen hätte. In der rein bürgerlich-rechtlichen Beurteilung dieser Zahlung des Beklagten sind die Ausführungen des Berufungsgerichts rechtlich bedenkenfrei. -14- Auf die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe der löschungsfähigen Quittung bezwo ihrer Kopie ist unten noch zurückzukommen, III. 1«, Ben Gegenanspruch des Beklagten behandelt das Berufungsgericht lediglich unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung. Es meint, der Beklagte habe die 96 000 RM an die Grundschuldgläubigerin ohne rechtlichen Grund gezahlt, da der Umschuldungsvertrag wegen Versagen der Devisengenehmigung nicht zustandegekoiömen sei. Demgemäß hält es den Kläger zur Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung seines RechtsVorgängers für verpflichtet, wie auch zwischen den Parteien unstreitig sei. Zu dem Streit dei* Parteien, worin diese Bereicherung bestehe, führt es sodann aus; Nach den zu der Einigung des Vermögensverwalters und des Beklagten im Jahre 1944 getroffenen Peststellungen könne nicht mehr zweifelhaft sein, daß die ungerechtfertigte Bereicherung nicht in der Grundschuld und nicht in dem Betrag bestehen könne, den der Kläger heute zur Ablösung der Grundschuld aufwenden müßte. Der Kläger sei nicht um diese ungerechtfertigt bereichert; denn der Übergang der Grundschuld auf den Eigentümer sei infolge dessen Zahlung nicht ungerechtfertigt, sondern eine vom Gesetz gewollte materielle Folge der Zahlung durch den Eigentümer. Bereichert auf Kosten des Beklagten, und zwar infolge Wegfalls des Kausalgeschäfts sei der Kläger um die vom Beklagten erhaltene Darlehenssumme in Höhe von 96 000 RM, die nach § 16 Abs 1 UmstG im Verhältnis 10s1 umgestellt sei. 2. Die Revision wendet sich gegen die Auffassung, die vom Gesetz gewollte Rechtsfolge der Zahlung des Beklagten i •* stelle den Rechtsgrund i.S« des § 812 BGB dar, der in Ansehung der Grundschuld selbst oder ihres Wertes die Entstehung eines Bereicherungsanspruchs ausschließe«, Sie meint, bei RechtsVeränderungen kraft Gesetzes müsse nach allgemeiner Auffassung nach Sinn und Zweck der einzelnen Vorschrift beurteilt werden, ob die Rechtswirkung nur aus formalen Gründen angeordnet worden sei oder ob sie dem Gesetzgeber als Forderung materieller Gerechtigkeit erscheine« Im ersten Falle sei die Ausgleichung durch den Bereicherungsanspruch am Platze, im zweiten nicht« Denn die Bereicherung durch Übergang der Grundschuld auf den Eigentümer infolge der Zahlung eines Britten bezwecke nur eine Rechtsverschiebung, nicht eine Vermögensverschiebung« Sie sei aus formalen Gründen angeordnet, nicht als Ausdruck materieller Gerechtigkeit* Es wäre nicht einzusehen, aus welchem materiellen Rechtsgrunde der Eigentümer durch die grundlose Zahlung eines Britten in dieser Weise begünstigt werden sollte. Ber Hauptzweck des automatisch eintretenden Übergangs sei der, ein ungerechtfertigtes Aufrücken der Nachhypothekare zu verhindern. Weiterhin fordert die Revision bei Prüfung, worin die Bereicherung des Rechtsvorgängers des Klägers bestehe, die Ausschaltung des Begriffs der uBarlehenssumme” von 96 000 RM, nachdem das schuldrechtliche Geschäft nicht mehr zu beachten sei« Sie will vielmehr die Vermögens stände' des Empfängers* * .. u miteinander verglichen haben, Babei meint sie, unwesentlich sei die Leistung dessen, der bereichert habe. Wenn es diesem infolge besonderer Umstände - Währungsverhältnisse - gelinge, mit seiner Leistung eine erhebliche Bereicherung herbeizuführen, so komme es nicht darauf an, was er geleistet habe, sondern auf das, was der Bereicherte erlangt habe« Bie Burchführung des Bereicherungsanspruchs dürfe zwar nicht zu einer Verminderung des Vermögens des Bereicherten führen, er dürfe aber auch kei- nen Vorteil behalten, Gegenstand der Entreicherung und der Bereicherung brauchten nicht identisch zu sein« Nur die Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung sei erforderlich« Diese sei gegeben, wenn die "Einheit des den Gewinn und Verlust begründenden Umstandes” vorliege. Das treffe hier zu, v/eil durch die Zahlung des Beklagten an die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt unmittelbar kraft Gesetzes sich der Übergang auf den Grundstückseigentümer voll-zogen habe« Diesem Gedankengang entpsrechend sieht die Revision die Bereicherung hier in dem Wert der auf den Rechtsvorgänger des Klagers übergegangenen Grundschuld einschließlich der durch die Zahlung des Beklagten seit 1944 ersparten Zinsen, 3. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts über die Vereinbarungen zwischen dem Vermögensverwalter und dem Beklagten im Jahre 1944 werden somit von der Revision nicht angegriffen. Sie sind auch, soweit eine Nachprüfung in diesem Verfahren überhaupt möglich ist, bedenkenfrei. Dagegen kann in der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts weder dem Berufungsgericht noch der Revision zugestimmt werden. Zwar trifft es zu, daß die Umschuldungsvereinbarung bis zur Entscheidung der Devisenstelle schwebend unwirksam war, gleichwohl aber eine Bindung der Beteiligten herbeiführte und daß sie mit Versagen der Genehmigung dieser Stelle endgültig unwirksam blieb (nichtig wurde), wodurch die vertragliche Bindung der Beteiligten mit rückwirkender Kraft beseitigt wurde. Als der Schwebezustand des Abkommens im Sinne seines Wegfalls endete, hatte der Beklagte die Grundschuldgläubigerin bereits für Rechnung des Eigentümers befriedigt und dazu einen erheblichen Vermögenswert aufgewandt. Es kann dem Sachverhalt nicht gerecht werden, den Rechtsgrund für diese Vorausleistung des Beklagten allein in dem schwebend unwirksamen Umschuldungsabkommen zu finden, dessen endgültiges Zustandekommen im Zeit- punkt der Zahlung des Beklagten durchaus ungewiß war* Es widerspricht der Lebenserfahrung, von einem Geschäftsmanne wie dem Beklagten, der - wie seine Verhandlungen im Jahre 1944 zeigen - auch in privaten Angelegenheiten auf Wahrnehmung seiner Interessen durchaus bedacht war, anzunehmen, er werde eine so erhebliche Vermögensdisposition wie die Zahlung von 96 000 EM an die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt in der bloßen Erwartung vornehmen, je nach der Entscheidung der Devisenstelle einen vertraglichen Anspruch gegen den Grundstückseigentümer zu erwerben oder nicht* Ebenso kann nicht davon ausgegangen werden, der Beklagte werde bereit gewesen sein, sich im Falle ablehnender Stellungnahme der Devisenstelle wegen seiner Vermögensaufwendung mit einem bloßen Bereicherungsanspruch zu begnügen* Auf der anderen Seite kann von dem Vermögensverwalter nicht angenommen werden, er werde vom Beklagten erwartet haben, eine Zahlung derartigen Umfanges ohne bindende vertragliche Grundlage zu leisten» Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen nun durchaus eine rechtliche Würdigung des Inhalts zu, daß im Jahre 1944 zwischen den Beteiligten außer dem schwebend unwirksamen Umschuldungsabkommen noch ein selbständiger, die Befrie- ! digung der Grundschuldgläubigerin unmittelbar betreffender Vertrag zustandegekommen ist» Die Durchführung des Abkommens hatte zur Voraussetzung, daß die Grundschuldgläubigerin der Ablösung ihres in Schweizer Währung nach dem Gesetz vom 9* Dezember 1920 über das Abkommen zwischen dem deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, betreffend schweizerischer Goldhypotheken in Deutschland und gewisse Arten von Frankenforderungen an deutsche Schuldner (RGBl 2023) und dem Gesetz vom 23» Juni 1923 über das Zusatzabkommen zu dem vorstehend angeführten Abkommen (RGBl II, 284) begründeten Rechtes durch eine Reichsmarkzahlung zustimmtet Wie ihr Brief an den Grundstücksmakler Bafl^ vom 10* Juni 1944 zeigt, hatte sie sich damit wohl grundsätzlich einverstanden erklärt, sich aber jederzeitigen Widerruf ihres Angebots Vorbehalten, Bei der Würdigung dieser Erklärung ist es hier ohne Belang, welche Rechtsstellung dem Empfänger dieses Briefes zukam. Denn unabhängig von der Präge, ob sich dieses Angebot überhaupt an die Grundstückseigentümerin richtete, ergab sich aus dieser Erklärung die Notwendigkeit, die Bereitwilligkeit der Gläubigerin auszunützen, solange sie nicht eine andere Entschließung traf- Es ist daher durchaus verständlich, daß die Beteiligten sich über die Ablösung der Grundschuld selbständig einigten, ehe ihr Gesamtabkommen wirksam wurde« Diese rechtliche Würdigung steht auch nicht in Widerspruch mit der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts, die Beteiligten hätten 1944 vereinbart, die Zahlung des Beklagten an die Grunflschuldgläubigerin solle die Hingabe eines Darlehens an den Grundstückseigentümer bedeuten.. Denn unabhängig von dieser beabsichtigten Behandlung der geleisteten Zahlung als Darlehen konnten die Beteiligten eine selbständige Vereinbarung über die Zahlung selbst treffen« Einer solchen steht auch die Auffassung des Beklagten nicht entgegen, er sei zur Befriedigung der Grundschuldgläubigerin dem Grundstückseigentümer gegenüber nicht verpflichtet gewesen. Das mag zutreffen, solange das Abkommen schwebend unwirksam war, und traf erst recht zu, als seine Unwirksamkeit endgültig feststand. Es hinderte aber nicht, daß der Vermögensverwalter während des Schwebezustandes dem Beklagten selbständig antrug, einen Auftrag i.S, des § 662 BGB abzuschließen, der auf die Befriedigung der Grundschuldgläubigerin des Grundstückseigentümers gerichtet war« Diesen Antrag hat er unbeschadet seiner Entschließungsfreiheit bis zu diesem Zeitpunkt angenommen, als er die Überweisung der Grundschuldablösungssumme veranläßte, Daß dieser Zahlung, die etwa zwei Monate vor der Entscheidung der Devisenstelle erfolgte, eine besondere Einigung der Beteiligten zu Grunde lag, entspricht dem ersten Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 15c Juni 1951, als er den Abschluß des Abkommens bestritt, wohl aber erklärte, seine Zahlung an die Grundschuldgläubigerin "sei im allseitigen Willen der Beteiligten zu de-ren Befriedigung erfolgt”. Der Vortrag des Klägers und die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts stehen dem nicht entgegen. Mit der Zahlung des Beklagten kam der Auftrag i.S. des § 662 BGB zustande, dessen Wirksamkeit durch das Scheitern des Umschuldungsabkommens nicht beeinträchtigt wurde. Denn seine rechtlich selbständige Bedeutung folgt aus den vorstehenden Erwägungen. Da der Beklagte sich bis zur Überweisung des Grundschuldbetrages seine Entschließung vor-behielt, ging er auch nicht vor der Ausführung des Auftrages eine schuldrechtliche Verpflichtung ein, die eine besondere devisenrechtliche Genehmigung nach § 44 des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung vom 12. Dezember 1938 (RGBl I, 1733) erfordert hätte. Die Ausführung des Auftrages aber, d,h. die Überweisung des Grundschuldbetrags an die Gläubigerin, war nach dem zu II Ausgeführten devisenrechtlich gedeckt. Da Übernahme der Verpflichtung und Erfüllung des Auftrags zeitlich zusaramenfielen, stehen der Wirksamkeit dieses Auftrags auch keine devisenrechtlichen Bedenken entgegen. Die Zahlung des Beklagten an die Schweizerische Lebensver-sicherungs- und Rentenanstalt begründete somit für den Beklagten einen vertraglichen Anspruch gegen den Grundstückseigentümer auf Ersatz der aufgewandten 96 000 RM (§ 670 BGB), nicht aber auf Zahlung des Gegenwertes des Grundschuldbetrages von 165 425 Schweizer Franken. Der von vornherein in deutscher Währung entstandene Ersatzanspruch des Beklagten ist gemäß § 16 Abs 1 UmstG auf 9 600 DM umgestellt. Dem Angriff der Revision ist daher schon aus diesen Gründen der Erfolg zu versagen. 4c Das Ergebnis würde nicht anders sein, wenn die Beziehungen der Parteien nur unter dem Gesichtspunkt der ungerecht- fertigten Bereicherung zu beurteilen wären.. Zwar würde die Rüge berechtigt sein, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Bereicherung des Grundstückseigentümers um die Grundschuld deshalb verneint, weil der Übergang der Grundschuld eine vom Gesetz gewollte materielle Folge der Zahlung durch den Eigentümer gewesen sei. Eine auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgende formale Vermögensverschiebung schließt eine ungerechtfertigte Bereicherung durchaus nicht aus, sondern kann gerade erst ihre Voraussetzung schaffen (BGB RGRK, 10, Aufl, Vorbem 2 vor § 812, § 812 Anm 6; Palandt 12, Aufl, § 812 Anm 6, C; Oertmann, 5c '< Aufl Vorbem 2 e vor § 812; Staudinger, § 812, 9„ Auf! Bern I, 4 S 1681 Mitte, 10, Aufl Bern 16), Abzustellen ist darauf, ob die Rechtsänderung vom Gesetzgeber auch als materiell gerechtfertigt gewollt ist, Oertmann (aaO) erblickt in dem ’’Rechtsgrund” ioS-, des § 812 BGB ’’den materiellen Rechtfertigungsgrund, eine dem Vorgang innerhalb eines von den Parteien hervor rufenen oder vom Gesetz angeordneten GüterschiebungsVorgangs zukommende bestimmte Aufgabe, einen Leistungszweck1’, und Staudin-' ger meint in seiner 9, Auflage aaO unter Hinweis auf die Überschrift des Titels des Gesetzes, es wäre angemessener, statt vom Mangel eines ’’rechtlichen” Grundes, von dem eines ”recht-fertigenden” Grundes zu sprechen (ebenso RG in JW 1906, 69 /70 oben/)* Es kann bei Beachtung dieses Grundsatzes nicht zweifelhaft sein, daß in dem sachenrechtlichen Übergang der Grundschuld auf den Grundstückseigentümer infolge der Zahlung des Beklagten kein diese VermögensVerschiebung rechtfertigender materieller Grund gesehen werden kann. Der Revision ist weiter einzuräumen, daß bei einer ungerechtfertigten Bereicherung VermögensVerlust auf der einen Seite und Vermögensgewinn auf der anderen weder dem Gegenstand noch dem Umfang nach übereinzustimmen brauchen (BGB RGRK, 10» Aufl, § 812 Bern 2b, c). Mit der Revision ist auch davon auszugehen, daß die <7o Auffassung des Berufungsgerichts, der Grundstückseigentümer sei um die vom Beklagten erhaltene Dariehenssumme von 96 OOO RM infolge Wegfalls des Kausalgeschäfts auf Kosten des Beklagten ungerechtfertigt bereichert, in ihrer Begründung zu recht* liehen Bedenken Anlaß geben kann, wenn ihr auch im Ergebnis zuzustimmen ist. Abzulehnen ist aber die Ansicht, der Grundstückseigentümer habe mit der Grundschuld etwa einen Devisenwert in Schweizer Pranken oder auch nur einen nach ihrem Nennbetrag zu bemessenden Vermögenswert in deutscher Währung erlangt. Zwar unterliegt eine Grundschuld, deren Nennbetrag in Schweizer Pranken im Grundbuch eingetragen ist, nicht der Umstellung nach §§ 13 ff UmstG bezw. nach der 40. Durchführungsverordnung zu dem Umstellungsgesetz (vgl Harmening-Duden, Die Währungsgesetze, Vorbem 4 vor §§ 13 ff UmstG S 160 oben, § 2 der 40. DVO zu dem Umstellungsgesetz, Bern 2 a, S 39 unten /Ergänzungsband/), Mag ferner auch eine Eigentümergrundschuld einen selbständigen Vermögenswert darstellen, so können bei der Ermittlung der Bereicherung des Grundstückseigentümers in diesem Palle nicht die besonderen Umstände übersehen werden, die den erworbenen Vermögenswert beeinflußten. Lag das belastete Grundstück im Gebiet des deutschen Reiches, war dieses der besonderen Verwaltung als Peindvermögen unterworfen, gelangte die entstandene Eigentümergrundschuld ebenfalls in die Verwaltungsbefugnis des Vermögensverwalters, so unterlag letztere ebenfalls der deutschen Devisengesetzgebung. Dabei ist wegen der Rechtslage z.Zto der Entstehung der Eigentümergrundschuld auf § 40 des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung vom 12. Dezember 1938 (RGBl I, 1733) zu verweisen, während für die spätere Zeit nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 Art I, 1 f MilRegGes Nr 53 in Betracht kommt (vgl Langen, Art I MilRegG Nr 53 Anm 9 a.E. S 26). Damit entfiel die Möglichkeit, über die Grundschuld als Devisenv/ert frei zu verfügen, Ist für die hier anzustellende Untersuchung davon auszugehen, der Zahlung des Beklagten an die Grundschuldgläubi- 22 - gerin fehle jedes KausalVerhältnis, auch das unter 3) dieses Abschnitts festgestellte, so kann nach dem Vorstehenden die Bereicherung des Grundstückseigentümers nur in dem gefunden werden, was er durch die Leistung des Beklagten erspart hatte, um sich hinsichtlich des Grundstücks von der Verbindlichkeit gegenüber der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt zu befreien, mithin in dem Reichsmarkbetrag, den er bezwa für ihn der Vermögensverwalter selbst aufzuwenden gehabt hätte, wenn der Beklagte die 96 000 RM nicht zur Verfügung gestellt hätte. Der Beklagte hat nichts dafür dargetan, daß es dem VermÖgensver alter nicht möglich gewesen wäre, diese Aufwendung notfalls mit Hilfe anderweiter Kreditaufnahme selbst zu leisten, die nach dem damaligen Stand der Rechtslage geradezu im Interesse des Deutschen Reiches lag, indem sie zur Entschuldung des beschlagnahmten Vermögensgegenstandes geführt hätte. Der Sachverhalt bietet auch sonst 1 keinen Anhalt, die Unmöglichkeit einer solchen Ablösung anzunehmen. Insbesondere kann aus der dem Abkommen mit dem Beklag- ' ten verweigerten Devisengenehmigung nicht geschlossen werden, 5 dem Vermögensverwalter werde auch jede andere Art der Ablösung der Grundschuld verboten werden, nachdem der Reichskoramissar; für die Behandlung feindlichen Vermögens der Umschuldung grundsätzlich zugestimmt hatteP Wenn der Bundesgerichtshof im Urteil vom 29. Mai 1952 - IV ZR 167/51 - (NJW 1952, 1171) die Möglichkeit unterstellt hat, die Bereicherung könne nicht im geleisteten Geldbetrag, sondern in dem damit erworbenen Gegenstand be- | stehen, so lagen dieser Auffassung die besonderen Umstände des Falles zu Grunde, nach denen in Frage kommen konnte, die Beteiligten wären darüber einig gewesen, gerade das mit dem Gelde des Entreicherten erworbene Grundstück zu dem Gegenstand der dort vorliegenden Schenkung zu machen. Dieser Gesichtspunkt kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Würden also die Beziehungen der Parteien wegen der Zahlung des Beklagten lediglich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Berei-. cherung zu beurteilen sein, so würde der Beklagte mit der Ver- , m 16 Weigerung der Devisengenehmigung rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Zahlung bezogen einen Anspruch auf Zahlung von 96 000 HM erworben haben, der unbeschadet einer Veränderung nach §§ 818, 819 BOB sonst in dieser Höhe festgelegten (BGHZ 5 197 un<* sich nicht etwa nach dem jeweiligen Kurswert des Schweizer Pranken verändert hätte. Der Beklagte hätte in diesem Palle nicht einen Geldwertanspruch, sondern von vornherein einen GeldSummenanspruch in Reichsmark gegen den Grundstückseigentümer erworben, der gemäß § 16 Abs 1 UmstG im Verhältnis 10s1 auf Deutsche Mark umgestellt wäre (vgl BGH aaO und BGHZ 6, 227). Der Angriff der Revision gegen die Feststellung der Gegenforderung des Beklagten mit 9 600 DM durch das Berufungsgericht müßte daher, soweit es sich um den Stammbetrag handelt, auch dann ohne Erfolg bleiben, wenn dem Beklagten kein vertraglicher Anspruch im Sinne des zu 3) Ausgeführten zustehen würde. IV. Das Berufungsgericht spricht dem Beklagten sodann das Recht ab, Zinsen auf seinen Gegenanspruch zu fordern. Da die Bereicherung des Grundstückseigentümers hier in der ohne Rechtsgrund gewährten Darlehens stimme bestehe, sei der Kläger - so meint es - auch nicht um die ersparten Zinsen für den Grundschuldbetrag ungerechtfertigt bereichert. Vereinbarte oder gesetzliche Darlehenszinsen spricht es dem Beklagten deshalb ab, weil die von ihm bezahlte Summe auch kein Darlehen mehr darstelle. Prozeßzinsen versagt es ihm mit der Begründung, die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts mache diesen Anspruch im Gegensatz zur Erhebung einer entsprechenden Widerklage nicht rechtshängig* Y/enn der zuletzt gestellte Hilfsantrag des Beklagten keine Zinsforderung auf den mit dem Gegenwert von 50 000 Schweizer Pranken bezifferten Gegenanspruch ausdrücklich berücksichtigt, so geht doch aus vorstehenden Ausführungen des Berufungsgerichts eindeutig hervor, daß der Beklagte den von Anfang an mit verfolgten Zinsanspruch für den Pall nicht aufgegeben hat, daß seine Gegenforderung nur mit 9 600 DM festgestellt wird. Es bestehen daher keine Bedenken gegen die Zulassung seines entsprechenden Hilfsantrags im gegenwärtigen Verfahren, Der Angriff der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts mit dem Hinweis, der Kläger und vor ihm sein RechtsVorgänger habe infolge der Leistung des Beklagten die Zinsen auf die Grundschuld erspart und sei auch insoweit auf dessen Kosten ungerechtfertigt bereichert unf daher verpflichtet, dem Beklagten auch Zinsen zu zahlen, ist zwar nicht mit seiner Begründung, doch im Ergebnis berechtigt* Zwar ist diese Präge nach dem zu III, 3 Ausgeführten unter dem Gesichtspunkt der Vertragshaftung des Klägers aus § 670 BGB zu beurteilen. Die Zinspflicht des Klägers folgt dabei aus § 256 BGB ohne Rücksicht auf einen Verzug seinerseits (§ 288 BGB) und begann mit der Zahlung des Beklagten. Nach § 246 BGB können dem Beklagten jedoch nur 4 v«,H* Zinsen zugebilligt werden. Ein höherer Zinssatz ist auch nicht aus §§ 352, 344 HGB begründet, weil das betreffende Geschäft nicht vom Kläger in seinem Geschäftsbetrieb geschlossen worden ist, sondern von dem als Verwalter eines einzelnen Gegenstands feindlichen Vermögens eingesetzten Rechtsanwalt Hardungo Diese Zinspflicht würde aber auch dann bestehen, wenn der Gegenanspruch nur nach §§ 812 ff BGB begründet wäre (vgl oben unter III, 4)» Dem Berufungsgericht ist zwar zuzustimmen, daß das Geltendmachen eines Zurückbehaltungsrechts keine Zinspflicht aus § 291 BGB auslöstf Eine Bereicherungsforderung wäre hier aber schon nach § 819 i.V. mit § 818 Abs 4 BGB von dem Zeitpunkt an zu verzinsen gewesen, in dem der Vermögensverwalter erfuhr, daß die Devisengenehmigung zu dem Abkommen mit dem Beklagten versagt würde (RGZ 54, 24 ßlj vgl auch 53, 365 Allerdings würde der Zinsenlauf unter diesem Gesichtspunkt erst nach dem 12* Januar 1945, dem Tage des ablehnenden Devisenbescheids, begonnen haben» Doch wäre mit Rücksicht auf § 818 Abs 1 BGB unbedenklich davon auszugehen, daß der Beklagte schon vom Tage seiner Zahlung an Zinsen zu fordern hatte (vgl RGZ 53, 363 £57\f) - Denn der Grundstückseigentümer müßte die Zahlung des Beklagten an die Grundschuldgläubigerin so gegen sich gelten lassen, als hätte ihm der Beklagte das Geld selbst zur Verfügung gestellt» Der Empfänger eines Kapitalbetrags, der üblicherweise verzinslich angelegt zu werden pflegt, haftet im Ralle ungerechtfertigter Bereicherung nach § 818 Abs 1 BGB vom Empfang der Zahlung an auch auf den Ersatz des Wertes der Kapitalnutzung (vgl auch RGZ 151, 123 ß2lj) o Allerdings wäre hier eine Anlage des Kapitals durch-den Vermögensverwalter selbst deshalb nicht in Betracht gekommen, weil die Zahlung an die Schweizerische Lebensversicherungs und Rentenanstalt erfolgt war* Der Vermögensverwalter hätte aber sofort nach Wegfall des Rechtsgrundes die Bereicherung des Grundstückseigentümers durch Zahlung an den Beklagten mit Wirkung vom Tage der Zahlung, dem 11* Dezember 1944, an auszugleichen gehabt* Indem er das unterließ, ersparte er durch Nichtaufnahme eines erforderlichen Kredits die entsprechenden Zinsen* Es bestehen daher keine Bedenken, für diesen Pall die Zinspflicht so zu beurteilen, als wäre dem Vermögensverwalter das Geld des Beklagten selbst zur Verfügung gestellt worden«, Pür einen höheren Zinssatz als 4 vuH= würde es aber auch hier am Rechtsgrund fehlen. Insbesondere wäre dieser nicht nach den für die Grundschuld aufzuwendenden Zinsen zu bemessen gewesene Nachdem für die Bereicherung des Grundstückseigentümers gemäß dem zu III, 4 Ausgeführten lediglich die Geldsumme von 96 000 RM nach dem Zeitpunkt der Zahlung durch den Beklagten in Betracht zu kommen hätte, wäre eine Erweiterung der Haftung des Grundstückseigentümers nach § 818 Abs 1 BGB nur in Beziehung auf diesen Anspruch, nicht aber nach den Bedingungen der abgelösten Grundschuld zu beurteilen«, V, Die Revision wendet sich schließlich noch gegen die Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe der läschungsfä-higen Quittung und ihrer Photokonier Sie meint, Ausfertigungen notarieller Urkunden würden Eigentum dessen, dem sie erteilt werden«, Ein Anspruch aus § 895 BGB hätte aber den Besitz des Beklagten zur Voraussetzungt Hierzu erhebt die Revision eine Verfahrensrüge aus § 139 ZPO und meint, das Berufungsgericht hätte den Beklagten befragen müssen, ob sein Vortrags er besitze die löschungsfähige Quittung nicht mehr, dahin aufzufassen wäre, daß er sie schon zur Zeit der Klagerhebung nicht mehr besessen habe«. Weiter vermißt die Revision jede Grundlage für eine Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe der Photokopie, die dieser in seinem Interesse habe anfertigen lassen und an deren Herausgabe der Kläger kein Rechtsschutzinteresse habe* Denn dem Grundbuchamt gegenüber sei sie keine geeignete Urkunde und andererseits sei bestimmt damit zu rechnen, die frühere Gläubigerin würde die löschungsfähige Quittung neu erteilen«, Der von der Revision gegen den Klagantrag auf Herausgabe des Grundschuldbriefs erhobene Angriff, er sei unschlüs- pp* sig, müßte auch die hier behandelten Teile der Klage zu Fall bringen, wenn er begründet wäre* Denn dann stände dem Kläger auch kein Recht auf die löschungefähige Quittung oder ihre Photökopie zu» Da aber dieser Angriff nach dem zu II Ausgeführten unberechtigt ist, stehen die von der Revision in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Gesichtspunkte den weiteren Klaganträgen nicht entgegen* Aber auch die besondere vorstehend erwähnte Rüge ist schon deshalb ohne Erfolg, weil der Beklagte nach III, 3 zufolge des von ihm übernommenen Auftrags, der eine Geschäftsbesorgung zu dem Inhalte hatte, vertraglich verpflichtet ist, die Urkunden auszuhändigen (§§ 666, 667 BGB)* Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf die Herausgabe der durch die Geschäftsbesorgung erlangten Urkunden und sonstigen Belege (vgl BGB RGRK 10* Aufl, § 667 Anm 3 und RGZ 105? 392 Seiner vertraglichen .Verpflichtung gegenüber hätte der Beklagte die Unmöglichkeit ihrer Erfüllung durch Verlust der Urkunde darzulegen und zu beweisen gehabt* In der Behauptung des Beklagten, sie ”inzwi-schen verloren zu haben”, kann eine schlüssige Darlegung nicht erblickt werden* Eine Rüge aus § 139 ZPO ist hier nicht zuzulassen* Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beklagte hatte selbst für den geeigneten Sachvortrag seiner Verteidigung zu sorgen, und die Annahme, das Berufungsgericht hätte auf seine Ergänzung hinwirken sollen, würde eine Überspannung der richterlichen Fragepflicht bedeuten» Die Verpflichtung des Beklagten erstreckt sich auch auf die Photokopie der löschungsfähigen Quittung ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse (RGZ 105? 392 ^7957)» Hat der Beklagte es mit Rücksicht auf die unsicheren Verhältnisse der Kriegszeit und der ersten Nachkriegszeit für nötig gehalten, vorsorglich eine Photokopie hersteilen zu lassen, so lag das im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht als Beauftragter, Es kann ihm kein Recht zugebilligt werden, sie dem Kläger zu verweigern* Dessen Verlangen fehlt auch nicht das Rechtsschutzin- 28 - teresse» Yfenn auch die Photokopie dem Grundbuchamt gegenüber kein vollwertiger Ersatz der Urschrift ist und wenn die eingetragene Grundschuldgläubigerin auch bereit sein mag, die Quittung neu auszustellen, würde ihr Besitz auf Grund des Urteils den Kläger der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt gegenüber legitimieren, daß er und nicht der Beklagte die Erneuerung der Urkunde zu fordern berechtigt ist» Es ist der ursprünglichen Gläubigerin nicht zuzu demuten, durch nähere Prüfung der Urteilsgründe zu ermitteln, welcher der beiden Parteien gegenüber sie gehalten ist, die löschungsfähige Quittung neu auszusteilen* Die vorstehende Präge wäre im Ergebnis nicht anders zu beurteilen, wenn die Beziehungen der Parteien hinsichtlich der Zahlung des Beklagten vom Jahre 1944 lediglich unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu beurteilen wären» Der Herausgabeanspruch des Klägers wäre dann in entsprechender Anwendung des § 952 BGB begründet» Die Berufung der Revision auf den in BGB RGRK 10» Aufl § 952 Anm 4 ausgesprochenen Grundsatz, unter diese Vorschrift fielen Ausfertigungen gerichtlicher oder notarieller Urkunden nicht (unentschieden RGZ 163? 51 > gehi fehl, da es sich hier nicht um eine solche handelt und dieser Grundsatz nicht zu verallgemeinern ist» Ebenso ist die Rüge unbegründet, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Beklagte bereits im Zeitpunkt der Begründung der Rechtshängigkeit dieses Teils des Klaganspruchs nicht mehr im Besitz der löschungsfähigen Quittung gewesen sei» An sich ist es zwar Sache eines Klägers aus § 985 BGB, den Besitz des Beklagten am geforderten Gegenstand darzulegen und bei Bestreiten zu beweisen» Dieser Pflicht muß er aber dann enthoben sein, wenn die besonderen Umstände des Palles für den Besitz des Beklagten sprechen. Nach den bis zur entsprechenden Anspruchserweiterung vorlie- ^0 29 £ genden Erklärungen des Beklagten bestand kein Anhalt dafür, äaß die geforderte Urschrift nicht mehr vorhanden sein könnte s Die Lebenserfahrung spricht dafür, daß derjenige, der einen erheblichen Kapitalbetrag zur Ablösung eines Grundpfandrechts aufwendet, die vom Gläubiger erteilten Urkunden sorgfältig verwahrt« Bei dieser Sachlage wäre es Sache des Beklagten gewesen, Zeit und Umstände des Verlustes näher darzulegen« Seine allgemein gehaltene Behauptung in seinem Schriftsatz vom 30. Oktober 1951, mit der er dem Verlangen des Klägers erst später entgegengetreten ist, erfüllt diese Anforderung nicht» Wegen der Rüge aus § 139 ZPO ist auf das oben Ausgeführte zu verweisen» Auch hier würden rechtliche Bedenken gegen die hilfsweise Verurteilung zur Herausgabe der Photokopie schon mit Rücksicht auf § 242 BGB nicht bestehen, dessen‘Grundsatz auch auf das nach §§ 952, 985 BGB zu beurteilende Rechtsverhältnis der Parteien anzuwenden wäre» Die Revision hat hiernach nur insoweit Erfolg, als der Beklagte bei der Bemessung seiner Gegenforderung, von deren Erfüllung Zug um Zug er seine Verurteilung auf den Klaganspruch hilfsweise abhängig gemacht haben will, die Berücksichtigung der Zinspflicht des Klägers von 4 v„H» auf 9 600 DM seit 11» November 1944 begehrt» In diesem Umfange unterliegt das ange-fochtene Urteil der Aufhebung und ist der Berufung des Beklagten stattzugeben mit der Folge', daß das Urteil des Landgerichts entsprechend zu ändern ist» Im übrigen ist der Revision der Erfolg zu versagen» V’ VI. Auf die Kostenentscheidung des ersten Rechtszuges hat dieser Teilerfolg keinen Einfluss, da er insoweit nur eine mit dem Stammanspruch verfolgte Hebenforderung betrifft, ¥/enn dies auch nur für das Zurückbehaltungsrecht gilt, so ist insoweit § 4 Abs 1 Halbsatz 2 ZPO entsprechend anzuwenden. Für die weiteren Rechtszüge hat dagegen der Zinsanspruch des Beklagten kostenrechtlich selbständige Bedeutung, weil der ihm bereits vom Landgericht zugebilligte Stammbe-trag von 9 600 DM, auf den die Zinsen gefordert werden, nicht mehr Streitgegenstand dieser Verfahren gewesen ist« Gemäss §§91, 92, 97 ZPO sind daher die Kosten verhältnismässig zu teilen, wobei das Obsiegen des Beklagten zu seinem Unter-liegen im Verhältnis von etwa 1:13 steht» Dr< Tasche Dr»v. Hormann Schuster Dr, Piepenbrock Dr. Großmann