Sie beseitigten unter Leitung eines technischen Offiziers der Besatzungsmacht die Brückcntrümmer aus dem Flussbett de:: Weser und legten die Fahrtrinne wieder frei* Die Killerin und die beiden anderen Firnen verlangten vergeblich die Bezahlung ihrer Arbeiten von der Verwaltung für des Vereinigten Wirtschaftsgebietes und de- Unabhängig hiervon fasste der Varwaltun^crat für Verkehr des Vereinigten Wirtschaftsgebietes am 25-/26« 3*47 einen Beschluss des Inhalts, dass die Kosten der Beseitigung von Brückentrümmerzi der zu tragen habe, dem die Brückenbaulast und die üntcrhaltungspflicht für die Brücke obliege* amt in H^p an die Klägerin und die beiden anderen Firmen, e3 sei beauftragt, wegen der Bezahlung ihrer Rechnungen mit ihnen zu verhandeln* Am 14*4*1947 'fand eine Verhandlung zwischen der ELägezin und den beiden beteiligten Firmen einerseits und dem Baurat P^P voznWasser-strassenamt andererseits statt, deren Ergebnis in ein Verhandlungsprotokoll vom gleichen Tage niedergelegt wurde* In dem Protokoll für die Klägerin wurde u*a* Die Klägerin hat der Stadt StfBIBP als Trägerin der Brückenbaulast und Brückenunterhaltungs-pilicht den Streit verkündigt. Mit der ursprünglich gegen die Hauptverwaltung für Binnenschiffahrt in Offenbach, dann gegen die Verwaltung für Verkehr des Vereinigten Wirtschaftsgebietes und schliesslich gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Klage hat die ]Klägerin die Beklagte aus dem von ihr als rechtswirksamen Vergleich beurteilten Abkommen vom 14* 4. 1947» aber auch aus dem Rechtsgrunde der Geschäftsführung ohne Auftrag und den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung auf die Bezahlung ihrer und ihrer beiden Zedent innen im Verhältnis von ln : 1 abgewerteten Gesamtforderurg von 75«9o4,lo RM ln Anspruch genommen und um Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 7 «590,-41 DM nebst 5 5» Zinsen darauf seit dem 15-4. Vergleich zustande gekommen, weil das Abkommen dieses Tages keine Einigung über den Grund des Zahlungsanspruches umfasst habe. Das durch den Baurat PflP vertretene Wasseretrassenamt habe ein Anerkenntnis über den Grund de s Anspruches, der gar nicht zur Erörterung gekommen sei, auch nicht abgeben können. Die Verpflichtung zur Beseitigung der Brüeken-trümmer habe der Stadt als Eigentümerin der Er cke und Trägerin der Brückenbaulast obgelegen. deshalb kämen auch keine Ansprache der Klägerin und ihrer Zedentinnen aus Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigter Bereicherung ge^en die Besagte in Erage. gerin und ihre Zadentinnen bei der kentriimmer in Ausführung eines Befehls der Besatzungsmacht gehandelt hätten, fehle es auch an den sonstigen rechtlichen Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigten Be: eicherung. i|e wiederum vertreten durch die Lin iiaflü11 ist nach dem Eintritt des Bundes in die Hechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (Art«89»133 GG) im Einverständnis der Prozessparteien in lfBundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr11 geändert werden« lI.l)Bei dem zwischen der Klägerin und ihren ZecLsntinnen einerseits und dem Wasser 3trassenamt andererseits am 14- 4« 1947 geschlossenen Abkommen, das von der Klägerin und ihren Zedentinnm wie auch vom Berufungsgericht als ein Vergleich i.S, den § 779 BGB beurteilt wird, handelt es sich ln der Tat um eine vergleichsweise Einigung über Grund un Höhe des Ä;i;jjruches der Klägerin und ihrer Zedentinnen. Die Revision bezweifelt das ohne hinreichen, den Grund, wenn sie meint, das Abkommen lasse kein gegenseitiges Nachgeben erkennen; die Parteien seien von vornherein von der E stattungeipflicht der Beklagten ausgegangen und hätten sich nur auf eine Eriiässigung der Porderung geeinigt; ein Nachgeben sei danach nur auf Seiten der Klägerin und .ihrer Zedentinnen festzustellen. Die Etage der Eistattungspflicht hat den einzelnen Behörden der Verkehrsverwlatuhg des Vereinigten Wirtschaftsgebietes die grössten Zweifel bereitet, bis die Wasserstrassendirektion in HaSBHfc nach den Feststellungen des Berufungsgefichts die Erstattungspflicht auf sich nahm und die Ermächtigung zu Verband-lungen mit der Klägerin und ihren Zedentizmen erteilte, dafür aber eine Ermässigung der gelt endgemachten Aufwendungsforderung zur Be jInnung machte. ihr wenigstens die Befriedigung .eines Teiles Ihrer P)(h> derung sicherte« An der Tergleichsnatur eines solchen Abkommens ist nicht zu zweifeln« Eines Eingehens auf die Unterstellung der Revision, dass ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis (§§ 7Go, 781 BGB) mit folgen vorliegen könnte, dijs der Beklagten günstig seien, bedarf es danach nicht. Entgegen der Ansickjb der Revision, dass der Vergleich deshalb unwirksaml sei, weil der nach dem Inhalt des Vertrags als feststellend zugrundgelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nieht entsprochen habe und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde (§ 779 BGB),ist entscheidend, dass der Irrtum, der nach der Meinung der Revision die Unwirksamkeit dps Vergleichs zur Jßolge gehabt der Ers.. Auszugehen ist davon, dass die Klägerin und ihre Zedentinnen die Beseitigung der Trimmer aus dem Flussbett der Weser in Ausführung eines Befehls der Bcsat-zungsmacht Übernommen und durch,geführt haben, der für sie aus anderen als vertraglichen Gründen verbindlich war.« Unter den gegebenen Umständen haben die Klägerin und ihre Zedentinnen in Wahrnehmung einer Geschäftsführung ohne Auftrag gehandelt, weil sie nicht vom wahren Geschäftsherrn beauftragt waren. Das Bev/us^tceia und der Mille, für einen anderen zu handeln, also ein fremdes Geschäft zu fiJiren aber vorhanden. Selbst ein Irrtum über die Person des Geschäftsherm berechtigte und verpflichtete nach § 686 BGB nur den wirklichen (Palandt § 677 An. 2 b; RG Kom. Es kommt für die Entscheidung hiernach darauf an» ob der Beklagten die Verpflichtung zur Beseitigung der Brückentrümmer aus dar Je3er übgelegen hat, die die Klägerin und ihre Zedentinnen für sie erfüllt haben* Die Verpflichtung ist aber alsbald von der Verwaltung für Verkehr des Vereinigten Wirtschaftsgebietes wieder aufgenommen und durch die Wasserstrassenämter im Bezirk der Hauptverwaltung für Binnenschiffahrt in WiflHHH^-flP wahrgenommen worden, bis mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland diese gern. Die Revision rügt Verletzung des § 159 ZPO, weil ungeprüft geblieben sei, ob nicht die Stadt StflHHi als Trägerin der Verpflichtung zur Unterhaltung der in die Weser gestürzten Brücke, aber auch auf Grund privater Vereinbarung mit der Eigentümerin des -Plusslaufs die Fahrtrinne des Flusses von Hindernissen freizuhalten gehabt habe, die Klägerin und ihre Zedentinnen also eine Verpflichtung der Stadt erfüllt hätten. die nicht bestimmten Personen, sondern der Öffentlichkeit, der Pelizei gegenüber zu erfüllen und deshalb auch eine polizeilich erzwingbare Pflicht ist (§ 133 Pr.WG.). Privatrechtliche Abmachungen über die Unterhaltungspflicht können ioit privatrechtlicher Wirksamkeit getroffen werden (§ 113 Abs« 2 Pr.WG.), sie beschränken sich aber auf das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien und ändern nichts am öffentlich rechtlichen Gehalt der Verbindlichkeit • Aus privaten Vereinbarungen entstehende Ansprüche des primären Trägers der Verbindlichkeit gegen den Vertragspartner können nur im Rechtswege verfolgt werden (v.-ßrauchitsch, Versaltungsgesetze für Preussen III § Die Beklagte mag also vielleicht Rückgriffsansprüche gegen die St< dt StflHBÜV besitzen« Diese Ansprüche berühren aber nioht ihre der Öffentlichkeit gegenüber bestehenden Pflichten als Eigontüucrin der Weser und können daher auch nicht dazu dienen, sie von den Ansrpüchen der Klägerin und ihrer Zedentizinen aus der Wahrnehmung dieser Pflichten freizustellen. 3) Von der Unterstellung aus, dass die Klägerin und ihre Zedentinnen keinen Anspruch auf Bezahlung ihrer Forderungen gegen die Beststellungsbehörde unter dem Gesichtswinkel der Besatzungskosten haben, kennst als Klagegrund auch ungerechtfertigte Bereicherung in Frage. Jene Unterstellung liegt nahe, weil die Feststellungsbehörde die Bezahlung abgelehnt hat und ihre Weigerung auch nicht unbegründet erscheint, da ein der Klägerin und ihren Zedentinnen durch die Besatzung verursachter Schaden im Grunde nicht vorliegt. Daraus erhellt, dass das Reich (der Bund) durch das Tätigwerden der Klägerin und ihrer Zedentinnen eine Kostenersparnis erzielt hat, die als eine unmittelbare Bereicherung seines Vermögens anzusehen war. seitigung der Brückentrümmer obgelegen habe, scheitert daran, dass ein etwaiger Rechtsanspruch der Beklagten gegen die Stadt StflHB^ auf Beseitigung der Trümmer ihre eigene Verpflichtung der Öffentlichkeit gegenüber nichtberührt und daher auch den Eintritt der Bereicherung in ihrer Person nicht in Frage stellen kann.
23^ 0^2 Beglaubl gte Abschrift V ZR 14/5o Verkündet am 12, Januar 1951 gez. Gros Justiz-Angestellter als Urkundsbeamter derGeschaftsi le des Bundesgerichtshofes fcel- Im Hamen des Volkes I In £a< der Bundesxepublik Deutschland, Bundesminister für Verkehr in oben vertreten durch den Beklagten, Bciuftvr»£rb. lasten Prozessbevollmäohtigter* R ohtaanwalt Br. in und Re vi 3 i ,nsklä,\ er in, die 3?ir.;a W| gegen G.r.b Klägerin, Berufu g^klä^orin mitf Re vis ions beklagte, Prozessbevollmächtigter 1 Rech ■A >3«, Bri wait Juatizrat Dr. in hat d.:r Bundesgerichtshof V. ZivMsenat in KL^rlsruhe auf 1.1951, an der teilgenom-Br. Pritsch und die Bundes- die mündliche Verhandlung vom 12 f men haben: Sonnt s^iusi dent Prof. richter Dr. Hertel, Dr. y. Normalen, Br. Heck und Dr. Hücking- haus für Recht erkannt: Die Revision gegen das am 5. Hai des Oberlandesgerichts in Celle ten zurückgewiesen. 0 Von "echts 1949 verkündete Urteil ird auf Kosten der Beklagwegen. -2- Tatbestand. D^e We&erbrüoke bei wurde im Jahre 1945 durch Kriegseinwirkung zerstört. Die Trümmer fielen in das Flussbett der Weser und versperrten dieFahrtrinve. Im Herbst 1945 erteilte die| -britische Besatzungsmacht der Klägerin und zwei weiteren Firmen, der Br emen-Mindener Schiffahrts A.G. in Bremen und der Oberweser-Privat-schiffer-Vereinigung Gr. i.b.R. in Minden, den Befehl zur Beseitigung der Trümmer aus der Fahr.trinne. Die Klägerin und die beiden anderen Firmen befolgten den Befehl. Sie beseitigten unter Leitung eines technischen Offiziers der Besatzungsmacht die Brückcntrümmer aus dem Flussbett de:: Weser und legten die Fahrtrinne wieder frei* Die Killerin und die beiden anderen Firnen verlangten vergeblich die Bezahlung ihrer Arbeiten von der Verwaltung für des Vereinigten Wirtschaftsgebietes und de- ren untergeordneten Dienststellen (Generaldirektion für V.assersSrassen in Wasserstrassendirek- tion in HaflHBP, Wasserstrassenamt Hflp), sowie von der Stadt StflHB und deren Aufsichtsbehörde. Jede der angerufenen Stellen lehnte die Bezahlung wegen eigener Unzuständigkeit ab. ^uch die Fest**Velluiigsbehörde "Beeat-zungsschädenn erkannte ihre Zahlungspflicht nicht an. Der Streit ging 1 1/2 Jahre hin und her. Am 22. 11. 1946 eriiess die Hauptvert/edtung für Binnenschiffahrt eine Verfügung, nach der die Bezahlung der Konten für die Beseitigung von Brückentrtimmern aus Flüssen den Wasserstrassenbehörden obliege. ~5r 4 Am 14. 12. 1946 teilte clieWasscrstrassendirektion in Hannover der mit, (Lass Sie bei ihrer Ge- neraldirokticn die Bs ohluag dv.-r Kosten für die Trüm-merbeseitigung beantragt habe; die Klägerin solle ihre Recrmun .on eins enden, :,damit dies Aaveisinc Eingang der Genehmigung umgehend erfolgen kann11« Unabhängig hiervon fasste der Varwaltun^crat für Verkehr des Vereinigten Wirtschaftsgebietes am 25-/26« 3*47 einen Beschluss des Inhalts, dass die Kosten der Beseitigung von Brückentrümmerzi der zu tragen habe, dem die Brückenbaulast und die üntcrhaltungspflicht für die Brücke obliege* Trotzdem schrieb am 29* 3« 1947 das Wasserstrassen- >• • amt in H^p an die Klägerin und die beiden anderen Firmen, e3 sei beauftragt, wegen der Bezahlung ihrer Rechnungen mit ihnen zu verhandeln* Am 14*4*1947 'fand eine Verhandlung zwischen der ELägezin und den beiden beteiligten Firmen einerseits und dem Baurat P^P voznWasser-strassenamt andererseits statt, deren Ergebnis in ein Verhandlungsprotokoll vom gleichen Tage niedergelegt wurde* In dem Protokoll für die Klägerin wurde u*a* gesagt, die Beteiligten hätten derschrift rechnerisch näher be hin geeinigt, dass die -Endsumme sich auf der in der Hiezeichneten Grundlage da-der Gesamtforderung der Klägerin statt 6.133*52 RM nunnehr 3*263,12 RM betrage. Weiter heisst es im Protokoll: Die Weserkiesgruben G.m. b.H. erklärt, dass 3ie nach Zahlung der vollständigen Vergleichs summe sich für alle Jfjorderungen, die sie an- -4- -4- lässlich der Hebung der St Brückent rümmer erhoben hat, ein für alle mal für abgefunden erklärt« 5 Tage später, am 19 waltung für Binnenschiffahrt den oben bezeichneten, der Klägerin günstigen Sri der auf. Die Forderung der anderen Firmen blieb unbez 4. 1947 hob die Hauptver- aes vom 22. 11. 1946 wie-Klägerin und der beiden ählt. Die beiden mitbeteili gten Firmen haben ihre Forderungen aus der Trümmerbeseitigung an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin hat der Stadt StfBIBP als Trägerin der Brückenbaulast und Brückenunterhaltungs-pilicht den Streit verkündigt. Die Stadt ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten. Mit der ursprünglich gegen die Hauptverwaltung für Binnenschiffahrt in Offenbach, dann gegen die Verwaltung für Verkehr des Vereinigten Wirtschaftsgebietes und schliesslich gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Klage hat die ]Klägerin die Beklagte aus dem von ihr als rechtswirksamen Vergleich beurteilten Abkommen vom 14* 4. 1947» aber auch aus dem Rechtsgrunde der Geschäftsführung ohne Auftrag und den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung auf die Bezahlung ihrer und ihrer beiden Zedent innen im Verhältnis von ln : 1 abgewerteten Gesamtforderurg von 75«9o4,lo RM ln Anspruch genommen und um Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 7 «590,-41 DM nebst 5 5» Zinsen darauf seit dem 15-4. 1947 gebeten. Die Beklagte ist dem Anspruch entgegengetreten. -5- Sie vertritt den tandpunkt, am 14.4*1947 sei kein r» Vergleich zustande gekommen, weil das Abkommen dieses Tages keine Einigung über den Grund des Zahlungsanspruches umfasst habe. Es sei nur eine Verständigung über die Höhe der Forderung herbeigeführt worden. Das durch den Baurat PflP vertretene Wasseretrassenamt habe ein Anerkenntnis über den Grund de s Anspruches, der gar nicht zur Erörterung gekommen sei, auch nicht abgeben können. Die Verpflichtung zur Beseitigung der Brüeken-trümmer habe der Stadt als Eigentümerin der Er cke und Trägerin der Brückenbaulast obgelegen. Schon .. » deshalb kämen auch keine Ansprache der Klägerin und ihrer Zedentinnen aus Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigter Bereicherung ge^en die Besagte in Erage. Bei Berücksichtigung der Tatsaohe, dass die Klä- gerin und ihre Zadentinnen bei der kentriimmer in Ausführung eines Befehls der Besatzungsmacht gehandelt hätten, fehle es auch an den sonstigen rechtlichen Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigten Be: eicherung. Bas Landgericht hat die Klage landesgoricht ihr stattgegeben» Mi die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage gerin bittet um Zurückweisung der Revision. Beseitigung der Briik- abgewiesen, das Ober-■; der Revision verfolgt Die Klä- Entscheidun^sftründe I. Bas ursprüngliche Rubrum der B klagten "Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, vertreten durch die Ver- -6- -6- waltung für Verkehr, dies Wasserstrassendirektion i i|e wiederum vertreten durch die Lin iiaflü11 ist nach dem Eintritt des Bundes in die Hechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (Art«89»133 GG) im Einverständnis der Prozessparteien in lfBundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr11 geändert werden« lI.l)Bei dem zwischen der Klägerin und ihren ZecLsntinnen einerseits und dem Wasser 3trassenamt andererseits am 14- 4« 1947 geschlossenen Abkommen, das von der Klägerin und ihren Zedentinnm wie auch vom Berufungsgericht als ein Vergleich i.S, den § 779 BGB beurteilt wird, handelt es sich ln der Tat um eine vergleichsweise Einigung über Grund un Höhe des Ä;i;jjruches der Klägerin und ihrer Zedentinnen. Die Revision bezweifelt das ohne hinreichen, den Grund, wenn sie meint, das Abkommen lasse kein gegenseitiges Nachgeben erkennen; die Parteien seien von vornherein von der E stattungeipflicht der Beklagten ausgegangen und hätten sich nur auf eine Eriiässigung der Porderung geeinigt; ein Nachgeben sei danach nur auf Seiten der Klägerin und .ihrer Zedentinnen festzustellen. Damit wird den gegebenen Umständen nicht wessen Aufgabe es sei, die Rechnung getragen. Die Trage fahrtrinnen schiffbarer Strö- me von den Trümmern kriege beschädigter Brücken zu säubern» war damals sehr umstrittex. kann nach der Meinung von 7/asserrechts 1949 Bd. I zu und ist dies noch heute« Sie Wüsthoff (Handb. des Deutschen §122 Pr. WG.) mit Rücksicht darauf, dass es sioh um unvorhergesehene Katastrophen mit aus- -7- * * --7- sergewöhnlich hohen Kosten handelt, und dass die Anwendung der Kriegsschädenverordnuxg solange zweifelhaft ist, als es überall an einem zehlungsfähigen Lastenträger fehlt, mangele Vorbilder ir. der Rechtsprechung nur durch ein Gesetz geregelt werden. Die Klägerin ist denn auch mit ihren Erstattungsanspiüchen unstreitig 1 1/2 währe lang von einer Behördenstelle an die andere verwiesen worden. Die Etage der Eistattungspflicht hat den einzelnen Behörden der Verkehrsverwlatuhg des Vereinigten Wirtschaftsgebietes die grössten Zweifel bereitet, bis die Wasserstrassendirektion in HaSBHfc nach den Feststellungen des Berufungsgefichts die Erstattungspflicht auf sich nahm und die Ermächtigung zu Verband-lungen mit der Klägerin und ihren Zedentizmen erteilte, dafür aber eine Ermässigung der gelt endgemachten Aufwendungsforderung zur Be jInnung machte. Eine lebensnahe Auslegung verlangt,das Abkommen vom 14/ 4. 1947 als einen Vertrag zu beurteilen, durch den der Streit oder die Un- . gewissheit der Parteien über*ein Rechtsverhältnis, nämlich über das Bestellen der Erstattungspflicht der Verkehrs Verwaltung, im We^e gegenseitigen Nachgebens besei- tigt worden ist. Die Beklagte h at die Ungewissheit des Bestehens der Erstattungspflicht, wohl deshalb, weil sie sich der Einsicht nicht ver der Streit eine vernünftige Boi wusst hingenommen, während die hebliche Minderung ihrer Aufwendungsforderung bewilligt hat, weil sie sich endlich eine schllesaen konnte, dass le^ung erforderte, be_ Klägerin eine nicht uner- m Gegner gegenübersah, der -8- ■I 3-" ihr wenigstens die Befriedigung .eines Teiles Ihrer P)(h> derung sicherte« An der Tergleichsnatur eines solchen Abkommens ist nicht zu zweifeln« Eines Eingehens auf die Unterstellung der Revision, dass ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis (§§ 7Go, 781 BGB) mit folgen vorliegen könnte, dijs der Beklagten günstig seien, bedarf es danach nicht. Entgegen der Ansickjb der Revision, dass der Vergleich deshalb unwirksaml sei, weil der nach dem Inhalt des Vertrags als feststellend zugrundgelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nieht entsprochen habe und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde (§ 779 BGB),ist entscheidend, dass der Irrtum, der nach der Meinung der Revision die Unwirksamkeit dps Vergleichs zur Jßolge gehabt der Ers.. tzpflicht, also gerade die Rechtsfrage zu dem Gegenstände hätte, die zwischen den Parteien streitig war uni durch den Vergleich zu einer unstreitigen gemacht werden sollte« Der Irrtum betraf mithin den Vergleichsge^snstand selbst, nicht den dem Vergleich als feststehend zugrunde gelegten Sachverhalt. Ein solcher Irrtum S.. 1456 1 i 32 S. 1.132 S das3 der Baurat nes Vergleichs besessen bringen, das in der' Revi ist unerheblich, (RG.JVr 29 Warn. 14 »r. 36). Wenn übrigends dieBeklagte heute geltend macht« keine Vollmacht zu dem Abschluss eihabe, 30 ist dies ein neues Vor» sionsinstanz unstatthaft ist« 2. Die Klage wäre, aber auch dann begründet, wenn kein -9- ' .* -9- Vergleich zustandegekommen wäre. Ala Verpflichtungsgrund kommt beim Ausscheiden der Vertragsgrundlage Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht (§§ 677 ff BGB). Auszugehen ist davon, dass die Klägerin und ihre Zedentinnen die Beseitigung der Trimmer aus dem Flussbett der Weser in Ausführung eines Befehls der Bcsat-zungsmacht Übernommen und durch,geführt haben, der für sie aus anderen als vertraglichen Gründen verbindlich war.« Eine Beziehung zur Besatzungmacht, die für sie eine vertragliche Verpflichtung zur Vornahme der Arbeiten begründet hätte, kam nicht :Ln Frage. -Die Arbeiten, sind nicht im Interesse der Beoat,:ungsmacht ausgeführt worden. Dafür fehlt es an jedem Anhalt. Die Besätzungs-macht hat lediglich die Wahrnehmung einer Obliegenheit angeordnet, die unzweifelhaft eine solche der deutschen öffentlichen Hand war. Unter den gegebenen Umständen haben die Klägerin und ihre Zedentinnen in Wahrnehmung einer Geschäftsführung ohne Auftrag gehandelt, weil sie nicht vom wahren Geschäftsherrn beauftragt waren. Das Bewusstsein, ohne Auftrag zu handeln, hat keine Voraussetzung für diese Geschäftsführung gebildet (RGR Köm. § 677 Ann. 3). Das Bev/us^tceia und der Mille, für einen anderen zu handeln, also ein fremdes Geschäft zu fiJiren aber vorhanden. Eg arin und ihre Zedentin- (RG3. 148 S. 38; 13o 8.111), v;ar liegt auf der üand, das», :Uo KL» nen von diesem Bewusstsein und Willen durchdrungen waren. Die Revision bezweifelt, dajss die Klägerin und ihre -lo- Zedentinnen den Willen .gehabt hätten» ein die Beklagte angehendes Geschäft zu führen. Nach der Richtung sei vom Berufungsgericht nichts festgestellt. Bin derartiger Wille sei keinesfalls nach aussen hervorgetreten. Die Revision übersieht» dass die frage» wer für die Breihaltung der Weser von Biückentrümmern aufzukommen hatte» zweifelhaft war und von den massgebenden Stellen sehr verschieden beantwortet wurde. Es wäre unbillig» diese Zweifel der Klägerin und ihren Zedentinnen zur Last zu legen. Bür den Bestand ihrer Borderung aus der Besorgung eines zweifellos fremden Geschäfts musste es belangslos sein» ob sie den Geschäftsherm kannten. Sic durften für den handeln» den es objektiv anging» wenn sie nur ein fremdes Geschäft führen wollten. Selbst ein Irrtum über die Person des Geschäftsherm berechtigte und verpflichtete nach § 686 BGB nur den wirklichen (Palandt § 677 Anm. 2 b; RG Kom. § 677 Anm. 2). Unter den Voraussetzungen des § 679 BGB durften sie auch gegen den Willen des Geschäftsherm handeln. Eine Verletzung der Auficiärungspflicht (§ 139 ZPO) ist hier .icht anzue rkennen • Es kommt für die Entscheidung hiernach darauf an» ob der Beklagten die Verpflichtung zur Beseitigung der Brückentrümmer aus dar Je3er übgelegen hat, die die Klägerin und ihre Zedentinnen für sie erfüllt haben* Bas Berufungsgericht bejaht diese frage anhand der ge- i schichtlichen Entwicklung der Rechtsverhältnisse an den Wasserläufen I. Ordnung in Preusosn. Es gelangt zu dem -11- * # * m - -11- Ergebnis, dass auf Grund des Staatsvertrages zwischen Preussen und dem Deutschen Reich vom 29. 7- 1921 (RGBl. S. 961) dieses das Eigentum an den Binnenwasserstrassen und so auch an der Weser erworben und damit jene Unterhaltungspflicht im Umfang der §§ 114, 119, 12o Pr.WG. übernommen hat. Das heich ist zwar 1945 militärisch zusammengebrochen, und damit ist die wasserrechtliche Unterhaltungspflicht vorübergehend zu dem 'uuhen gekommen« Die Verpflichtung ist aber alsbald von der Verwaltung für Verkehr des Vereinigten Wirtschaftsgebietes wieder aufgenommen und durch die Wasserstrassenämter im Bezirk der Hauptverwaltung für Binnenschiffahrt in WiflHHH^-flP wahrgenommen worden, bis mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland diese gern. Art. 89, 153 GG in die Verpflichtung eintrat. Hie Beklagte war also Trägerin der Verpflichtung geworden, die die Klägerin vx.ä Ihre Zedent innen erfüllt haben. Die Revision rügt Verletzung des § 159 ZPO, weil ungeprüft geblieben sei, ob nicht die Stadt StflHHi als Trägerin der Verpflichtung zur Unterhaltung der in die Weser gestürzten Brücke, aber auch auf Grund privater Vereinbarung mit der Eigentümerin des -Plusslaufs die Fahrtrinne des Flusses von Hindernissen freizuhalten gehabt habe, die Klägerin und ihre Zedentinnen also eine Verpflichtung der Stadt erfüllt hätten. Das Berufungsgericht hat diese nicht ung&brttft gelassen. Hie Revisionsrüge versagt aber auch aus ande- -12- -12- rem Grunde« %e durch §§ 113 - 115 Pr.WG. begründete PI licht zur Unterhaltung der Wasserläufe und ihrer Ufer ist eine Öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit! die nicht bestimmten Personen, sondern der Öffentlichkeit, der Pelizei gegenüber zu erfüllen und deshalb auch eine polizeilich erzwingbare Pflicht ist (§ 133 Pr.WG.). Privatrechtliche Abmachungen über die Unterhaltungspflicht können ioit privatrechtlicher Wirksamkeit getroffen werden (§ 113 Abs« 2 Pr.WG.), sie beschränken sich aber auf das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien und ändern nichts am öffentlich rechtlichen Gehalt der Verbindlichkeit • Aus privaten Vereinbarungen entstehende Ansprüche des primären Trägers der Verbindlichkeit gegen den Vertragspartner können nur im Rechtswege verfolgt werden (v.-ßrauchitsch, Versaltungsgesetze für Preussen III § 113 Pr.WG« Ana« J und die dort angeführten Entscheidungen; § 114 Anm. 2; § 122 Anm. 1; »aisthoff, Uandbuch des deutschen Wasserrrechts 1949 I zu § 113 und zu § 122 Pr. WG.). Pas gleiche muss für Ansprüche des Eigentümers des Plusslaufes gegen den widerrechtlichen Störer seines Eigentums aus § loo4 BGB gelten. Die Beklagte mag also vielleicht Rückgriffsansprüche gegen die St< dt StflHBÜV besitzen« Diese Ansprüche berühren aber nioht ihre der Öffentlichkeit gegenüber bestehenden Pflichten als Eigontüucrin der Weser und können daher auch nicht dazu dienen, sie von den Ansrpüchen der Klägerin und ihrer Zedentizinen aus der Wahrnehmung dieser Pflichten freizustellen. -15- -13- 3) Von der Unterstellung aus, dass die Klägerin und ihre Zedentinnen keinen Anspruch auf Bezahlung ihrer Forderungen gegen die Beststellungsbehörde unter dem Gesichtswinkel der Besatzungskosten haben, kennst als Klagegrund auch ungerechtfertigte Bereicherung in Frage. Jene Unterstellung liegt nahe, weil die Feststellungsbehörde die Bezahlung abgelehnt hat und ihre Weigerung auch nicht unbegründet erscheint, da ein der Klägerin und ihren Zedentinnen durch die Besatzung verursachter Schaden im Grunde nicht vorliegt. Die Besatzungsmacht hat, wie schon dargelegt, deit Klggeriinund ihren Zedentinnen die Vornahme einer Obliegenheit des Reichs befohlen. Der Anordnung sind die Befehlsempfänger notgedrungen, nicht aus eigenem Entschluss und nicht in Wahrnehmung eines eigenen Interesses gefolgt. Daraus erhellt, dass das Reich (der Bund) durch das Tätigwerden der Klägerin und ihrer Zedentinnen eine Kostenersparnis erzielt hat, die als eine unmittelbare Bereicherung seines Vermögens anzusehen war. Der Einwand der Revision, die Bereicherung sei in der Person der Stadt eingetreten, da dieser die Be- seitigung der Brückentrümmer obgelegen habe, scheitert daran, dass ein etwaiger Rechtsanspruch der Beklagten gegen die Stadt StflHB^ auf Beseitigung der Trümmer ihre eigene Verpflichtung der Öffentlichkeit gegenüber nichtberührt und daher auch den Eintritt der Bereicherung in ihrer Person nicht in Frage stellen kann. Danach erweist sich die Revision als unbegründet. -14- 14 - ■ Die Koatenentacheidung regelt § 97 ZPO. gez. Dr. Pritsch ge z. Dr .Her tel gez.Dr.v.Normaan gez. Dr. Heck gez. Dr. HUckinghaua /■Beglaubigt: 1 JuBtizeekretär ala Urkundabeamter der Geachäfteetelle des Bundeagerichtahofea -Ji «L f i‘|i i! ff- * ' i1