Mai 1973 durch die Richter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattem, Dr. Grell und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. eigene Forderungen nicht bestünden und die Beklagten den Betrag auf ein Konto bei der Klägerin ein- Die Beklagten berufen sich auf eine mündliche Vereinbarung mit nach der er sich wegen des Kauf- Entscheidungsgründe Nach der Auffassung des Berufungsrichters haben die Beklagten durch Vertrag mit der Klägerin auf alle Einwendungen gegen die abgetretene Forderung verzichtet: Schon die Bestätigung, daß die Forderung bestehe, verbunden mit der Erklärung, daß sie durch Zahlung an den Neugläubiger beglichen werde* könne ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellen. Aus diesen Gründen, so fährt das Urteil fort, griffen auch die Mängeleinreden nicht durch: die Mängel seien den Beklagten zu dem Teil bei der Annahme der Abtretung bekannt gewesen; mit den übrigen hätten sie rechnen müssen, da die Schlußabnahme des Hauses noch ausstand. Die Bestätigung, daß die abgetretene Forderung bestehe und durch Zahlung an den Neugläubiger befriedigt werde, verbunden mit der Erklärung, daß Rechte Dritter an der Forderung und zur Aufrechnung geeignete eigene Ansprüche nicht bestünden, ist ein weitverbreiteter Inhalt der "Abtretungsannahme", wie sie Kreditinstitute von Schuldnern ihrer kr edit suchenden Kunden erbitten (vgl. Die Rechtsprechung legt die Schuldbestätigung gegenüber dem Neugläubiger jeoch regelmäßig nicht in diesem Sinne, sondern als ein "bestätigendes Schuldanerkenntnis" aus, mit dem der Schuldner in einem näher zu ermittelnden Umfange auf Einwendungen verzichtet. Es besteht Einigkeit darüber, daß ihre Tragweite durch Auslegung nach dem darin zu dem Ausdruck gebrachten Parteiwillen zu bestimmen ist und daß dabei alle Umstände des Falles, auch solche, die außerhalb der Urkunde liegen, berücksichtigt werden müssen (vgl. Eine solche Objektive” Auslegung ist aber nicht bei allen vorformulierten Erklärungen zulässig, mit denen beliebige Personen - in dem damals entschiedenen Falle war der Schuldner Kaufmann - einer Bank, zu der sie nicht in Geschäftsbeziehungen stehen, die Forderung bestätigen und die Bereitschaft bekunden, an den Neugläubiger (hier auf das Kreditkonto des Altgläubigers bei dem Neugläubiger) zu zahlen. Auch wenn der Schuldner sich zu der erbetenen Erklärung des übersandten Formulars bedient, handelt es sich regelmäßig um seine individuelle Erklärung, die der Empfänger nicht ohne Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Interessen des Schuldners verstehen darf.Der Berufungsrichter verfährt zwar in diesem Sinne, wenn er einerseits auf die teils von den Beklagten erkannten, teils für sie erkennbaren Zwecke der Klägerin und andererseits darauf abstellt, daß die Beklagten sich der Gefahr der Erklärung hätten bewußt sein müssen, weil ihnen einige Mängel des Bauwerks bereits bekannt waren und mit anderen wzu rechnen war". September 1968 nicht als abstrak tes Schuldanerkenntnis; für die Schaffung eines anderen oder weiteren Schuldgrundes ließe sich der Urkunde, die als Grund der Forderung ausdrücklich den Kaufvertrag vom 4. Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, daß der Schuldner regelmäßig nur bereit ist, auf Einwendungen zu verzichten, die er kennt oder mit denen er rechnet, wenn er die Schuld nur im Interesse von Alt- und Neugläubiger bestätigen soll (vgl. Ein Verzicht auf unbekannte und - wie hier angenommen -sogar auf Einwendungen aus solchen Tatbeständen, die der Schuldner nur durch Zuziehung eines Sachverständigen klären könnte (Bodenisolierung des Bauwerks, Vorschriftsmäßigkeit der Tankbettung), wird im Zweifel davon abhän-gen lind deshalb vom Empfänger der Erklärung auch nur für den Fall erwartet werden dürfen, daß der Schuldner ein eigenes Interesse am Kredit des Alt- und der Sicherung des Neugläubigers hat. Wenn dem so war, rechtfertigte der Umstand, daß dieses Interesse aus dem übersandten Formular hervorging und die Beklagten erkennen konnten, woran der Klägerin liegen mußte, noch nicht die Annahme eines Verzichts auf unbekannte Einwendungen. Aber selbst wenn konkrete Umstände für einen Verzicht auf Einwendungen sprächen, die den Beklagten unbekannt waren und mit denen sie nicht rechneten, wäre möglicherweise noch zu unterscheiden zwischen naheliegenden oder jedenfalls auch im gewöhnlichen Ablauf der Dinge möglichen Einwendungen (vgl. BGH NJW 1970, 321) und solchen, mit denen die Beklagten nicht zu rechnen brauchten. Der Berufungsrichter hält auch das Risiko schwerer Baumängel und Verstöße gegen baupolizeiliche Vorschriften mit erheblichen Folgeschäden und -kosten für eingeschlossen, weil die Beklagten mit ihnen hätten rechnen müssen, "da ja die Schlußabnahme des Hauses noch nicht erfolgt war". Auf Kunstfehler wie das Fehlen der Isolierung gegen Bodenfeuchtigkeit und Korrosion des Armierungseisens bezieht sich indessen die baupolizeiliche Abnahme nicht, wie der Besichtigungsbericht vom 30. Daß die Beklagten mit solchen Mängeln des Bauwerks hätten rechnen müssen, ist weder aus der allgemeinen Lebenserfahrung zu begründen noch mit festgestellten Umständen des vorliegenden Falles begründet worden, hätten die Beklagten jedoch Anlaß gehabt, auch diese von ihnen behaupteten Mängel, Schäden und Kosten als ein ernstliches Risiko in ihre Erwägungen einzustellen, dann bedürfte die Annahme, sie hätten auf Einwendungen aus solchen Tatbeständen verzichtet, ihrerseits einer konkreten Begründung aus Umständen dieses Falles.
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGB §§ 404, 781 Zur Auslegung einer Erklärung, mit der der Schuldner dem Zessionär (Kreditinstitut) die abgetretene Forderung bestätigt hat. BGH, Urt. v. 25. Mai 1973 - V ZR'13/71 - OLG Karlsruhe LG Mannheim \f ZR BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES L2ZZ1 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 25. Mai 1973 H i r t h , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle -i \ ) Theodor K 2) Brigitte K beide Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Volksbank M die Vorstandsmitglieder Ernst G( eGmbH, vertreten durch und Richard A#, Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Freiherr von 44 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1973 durch die Richter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattem, Dr. Grell und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. November 1970 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagten kauften durch notariellen Vertrag vom 4. Juli 1968 ein Grundstück mit einem von dem Verkäufer Ludwig zu errichtenden Hause. Ein Kaufpreisrest von 44 000 MI sollte "nach Vereinbarung" gezahlt werden. Am 24. September 1968 trat lBH) die Restforderung in Höhe von 40 000 DM an die Klägerin zu dem Zwecke der Krediterlangung ab. Die Klägerin zeigte den Beklagten in einem übersandten Formular die Abtretung und ihren Zweck an und bat um Bestätigung, daß die Forderung bestehe, Rechte Dritter oder zur Aufrechnung geeignete eigene Forderungen nicht bestünden und die Beklagten den Betrag auf ein Konto bei der Klägerin ein- zahlen würden. Die Zeile "fällig am ..." blieb unaus-gefüllt. Die Beklagten unterschrieben das Formular am 28. September 1968 und schickten es der Klägerin zurück. Mit der Klage fordert die Klägerin Zahlung von 40 000 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 28. September 1968. Die Beklagten berufen sich auf eine mündliche Vereinbarung mit nach der er sich wegen des Kauf- preisrests durch Aufrechnung gegen eine Forderung befriedigen sollte, die ihnen aus dem Verkauf eines Grundstücks an umm entstehen werde. Zu diesem Grundstücksverkauf sei es wegen des Todes von nicht gekommen; eine anderweite Vereinbarung über Zahlung des Kaufpreisrests habe die Klägerin mit ihnen noch nicht getroffen. Die Beklagten berufen sich ferner auf Mängel des Bauwerks. Land- und Oberlandesgericht haben sie für verpflichtet gehalten, an die Klägerin 40 000 DM nebst Prozeßzinsen zu zahlen. Mit der Revision erstreben sie die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe Nach der Auffassung des Berufungsrichters haben die Beklagten durch Vertrag mit der Klägerin auf alle Einwendungen gegen die abgetretene Forderung verzichtet: Schon die Bestätigung, daß die Forderung bestehe, verbunden mit der Erklärung, daß sie durch Zahlung an den Neugläubiger beglichen werde* könne ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellen. Ein solches Anerkenntnis würde zwar (an sich) frei auszulegen sein. Nach herrschender Rechtsmeinung sei aber in der Regel davon auszugehen, daß eine vom Neugläubiger verlangte "Annahme" der Abtretung nach dem Willen des Schuldners "das Rechtsverhältnis auf eine neue Grundlage stellen" solle. Hier hätten die Beklagten darüber hinaus erklärt, zur Aufrechnung geeignete Gegenansprüche bestünden nicht. Damit hätten sie auch auf die Geltendmachung von "Einwendungen für die Zukunft" verzichtet. Es sei für sie erkennbar gewesen, daß die Klägerin sie auffordere, etwaige Einwendungen gegen den Bestand der Forderung geltend zu machen. Sie hätten gewußt,daß die Klägerin auf die Forderung Kredit gewähren wolle, und sie hätten erkennen können, daß Kredit nur auf eine Forderung gewährt werde, die durchsetzbar und nicht mit Einreden behaftet sei. Aus diesen Gründen, so fährt das Urteil fort, griffen auch die Mängeleinreden nicht durch: die Mängel seien den Beklagten zu dem Teil bei der Annahme der Abtretung bekannt gewesen; mit den übrigen hätten sie rechnen müssen, da die Schlußabnahme des Hauses noch ausstand. Diese Auslegung der Schuldbestätigung vom 28. September 1968 begegnet rechtlichen Bedenken. Die Bestätigung, daß die abgetretene Forderung bestehe und durch Zahlung an den Neugläubiger befriedigt werde, verbunden mit der Erklärung, daß Rechte Dritter an der Forderung und zur Aufrechnung geeignete eigene Ansprüche nicht bestünden, ist ein weitverbreiteter Inhalt der "Abtretungsannahme", wie sie Kreditinstitute von Schuldnern ihrer kr edit suchenden Kunden erbitten (vgl. BGH WM 1962, 742; NJW 1970, 321). Gleiche und ähnlich lautende Erklärungen können abstrakte Schuldanerkenntnisse im Sinne des § 781 BGB darstellen und dazu bestimmt sein, das durch die Abtretung begründete Rechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Neugläubiger im vollen Sinne des Wortes "auf eine neue Grundlage zu stellen". Die Novation kann dazu dienen, sämtliche Einwendungen gegen die ursprüngliche Forderung auszuschließen, und zwar bekannte wie unbekannte, solche, mit denen der Schuldner rechnen muß, und solche, mit denen er nicht zu rechnen braucht. Die Rechtsprechung legt die Schuldbestätigung gegenüber dem Neugläubiger jeoch regelmäßig nicht in diesem Sinne, sondern als ein "bestätigendes Schuldanerkenntnis" aus, mit dem der Schuldner in einem näher zu ermittelnden Umfange auf Einwendungen verzichtet. Es besteht Einigkeit darüber, daß ihre Tragweite durch Auslegung nach dem darin zu dem Ausdruck gebrachten Parteiwillen zu bestimmen ist und daß dabei alle Umstände des Falles, auch solche, die außerhalb der Urkunde liegen, berücksichtigt werden müssen (vgl. RGZ 77, 157; 125, 252; RG JW 1938, 1247 Nr. BGH LM BGB § 406 Nr. 2; BGH WM 1956, 221, 222). 13 / Diese Auslegung fällt in den Verantwortungsbereich des Tatrichters. Zwar hat der Bundesgerichtshof in einem Einzelfalle (NJW 1970, 321) eine formularmäßige Schuldbestätigung nach dem Beispiel eines Vertrages mit typischen Bedingungen behandelt und selbst ausgelegt. Eine solche Objektive” Auslegung ist aber nicht bei allen vorformulierten Erklärungen zulässig, mit denen beliebige Personen - in dem damals entschiedenen Falle war der Schuldner Kaufmann - einer Bank, zu der sie nicht in Geschäftsbeziehungen stehen, die Forderung bestätigen und die Bereitschaft bekunden, an den Neugläubiger (hier auf das Kreditkonto des Altgläubigers bei dem Neugläubiger) zu zahlen. Auch wenn der Schuldner sich zu der erbetenen Erklärung des übersandten Formulars bedient, handelt es sich regelmäßig um seine individuelle Erklärung, die der Empfänger nicht ohne Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Interessen des Schuldners verstehen darf. Der Berufungsrichter verfährt zwar in diesem Sinne, wenn er einerseits auf die teils von den Beklagten erkannten, teils für sie erkennbaren Zwecke der Klägerin und andererseits darauf abstellt, daß die Beklagten sich der Gefahr der Erklärung hätten bewußt sein müssen, weil ihnen einige Mängel des Bauwerks bereits bekannt waren und mit anderen wzu rechnen war". Insbesondere wertet er die Erklärung vom 28. September 1968 nicht als abstrak tes Schuldanerkenntnis; für die Schaffung eines anderen oder weiteren Schuldgrundes ließe sich der Urkunde, die als Grund der Forderung ausdrücklich den Kaufvertrag vom 4. Juli 1968 benennt, auch nichts entnehmen. Seine - 7 Auslegung gründet sich jedoch einseitig auf die (für die Beklagten nach seiner Feststellung erkennbare) Bedeutung der Schuldbestätigung im Kreditwesen und genügt deswegen nicht den Vorschriften der §§ 133> 157 BGB. Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, daß der Schuldner regelmäßig nur bereit ist, auf Einwendungen zu verzichten, die er kennt oder mit denen er rechnet, wenn er die Schuld nur im Interesse von Alt- und Neugläubiger bestätigen soll (vgl. BGH WM 1962, 742). Ein Verzicht auf unbekannte und - wie hier angenommen -sogar auf Einwendungen aus solchen Tatbeständen, die der Schuldner nur durch Zuziehung eines Sachverständigen klären könnte (Bodenisolierung des Bauwerks, Vorschriftsmäßigkeit der Tankbettung), wird im Zweifel davon abhän-gen lind deshalb vom Empfänger der Erklärung auch nur für den Fall erwartet werden dürfen, daß der Schuldner ein eigenes Interesse am Kredit des Alt- und der Sicherung des Neugläubigers hat. In der beiderseitigen Interessenlage sieht die Rechtsprechung ein wichtiges Moment der Auslegung (vgl. RGZ 77, 157, 159; BGH LM BGB § 406 Nr. 2; BGH WM 1956, 1211, 1213; 1962, 742; BGH ürt. v. 23. Februar 1961 - VII ZR 20/60 - und v. 27. März 1961 - VII ZR 241/59). Auch im Berufungsurteil wird erwogen (S. 9), ein Bauherr könne Interesse daran haben, daß dem Unternehmer Kredit eingeräumt werde, weil dieser dann Erleichterungen in der Zahlung des Baulohns gewähren könne. Diese allgemeine Überlegung bezieht sich aber nicht auf die Beklagten, über deren persönliches Interesse an der Kreditgewährung das Urteil keine Feststellungen enthält. Der Senat muß deswegen davon ausgehen, daß die Schuldbestätigung vom 28. September 1968 allein im Interesse ✓ Ludwigs und der Klägerin lag, die Kredit gewäh- ren wollte. Wenn dem so war, rechtfertigte der Umstand, daß dieses Interesse aus dem übersandten Formular hervorging und die Beklagten erkennen konnten, woran der Klägerin liegen mußte, noch nicht die Annahme eines Verzichts auf unbekannte Einwendungen. Es bedurfte besonderer Umstände in der Person des Erklärenden oder in der Sachlage, um die Erklärung so auslegen zu können. Aber selbst wenn konkrete Umstände für einen Verzicht auf Einwendungen sprächen, die den Beklagten unbekannt waren und mit denen sie nicht rechneten, wäre möglicherweise noch zu unterscheiden zwischen naheliegenden oder jedenfalls auch im gewöhnlichen Ablauf der Dinge möglichen Einwendungen (vgl. BGH NJW 1970, 321) und solchen, mit denen die Beklagten nicht zu rechnen brauchten. Der Berufungsrichter hält auch das Risiko schwerer Baumängel und Verstöße gegen baupolizeiliche Vorschriften mit erheblichen Folgeschäden und -kosten für eingeschlossen, weil die Beklagten mit ihnen hätten rechnen müssen, "da ja die Schlußabnahme des Hauses noch nicht erfolgt war". Auf Kunstfehler wie das Fehlen der Isolierung gegen Bodenfeuchtigkeit und Korrosion des Armierungseisens bezieht sich indessen die baupolizeiliche Abnahme nicht, wie der Besichtigungsbericht vom 30. Oktober 1969 ausweist. Daß die Beklagten mit solchen Mängeln des Bauwerks hätten rechnen müssen, ist weder aus der allgemeinen Lebenserfahrung zu begründen noch mit festgestellten Umständen des vorliegenden Falles begründet worden, hätten die Beklagten jedoch Anlaß gehabt, auch diese von ihnen behaupteten Mängel, Schäden und Kosten als ein ernstliches Risiko in ihre Erwägungen einzustellen, dann bedürfte die Annahme, sie hätten auf Einwendungen aus solchen Tatbeständen verzichtet, ihrerseits einer konkreten Begründung aus Umständen dieses Falles. Das gleiche gilt für die baupolizeiwidrige Betvung des Öltanks. Soweit den Beklagten hiernach Minderungs- oder Schadensersatzansprüche erhalten geblieben sein sollten, vermindert sich die Klageforderung um einen zurzeit nicht bestimmbaren Betrag. Der Rechtsstreit ist aus diesem Grunde an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 564, 565 ZPO). In der mündlichen Verhandlung werden die Beklagten auch Gelegenheit haben, ihre in der Revisionsbegründung erhobenen Bedenken gegen die Wirksamkeit des Kaufvertrages und die Entstehung der Klageforderung zur Erörterung zu stellen, die sich daran knüpfen, daß die behauptete Aufrechnungsabrede nicht beurkundet worden ist. Zur Beurteilung dieser Bedenken fehlen im Berufungsurteil die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen. Unbegründet ist die Auffassung der Revision, die Schuld der Beklagten sei nicht fällig, weil es jedenfalls an der im Vertrag vom 4. Juli 1968 vorgesehenen Vereinbarung fehle, wenn die Aufrechnungsabrede nicht nachgewiesen oder nicht wirksam sei. Die Revision zeigt nicht auf, welche Interessen der Beklagten bei Schluß der Berufungsverhandlung (4. November 1970) für die Bestimmung 10 dei Fälligkeit einer von ihnen geschuldeten Zahlung billigerweise noch zu berücksichtigen waren und welchen Inhalt die Vereinbarung in diesem Zeitpunkt noch hätte haben können. Auf das vermeintliche Zurückhaltungsrecht der Beklagten bis zur Herausgabe eines nach dem 28. September 1968 begebenen Wechsels ist die Revision mit Recht nicht zurückgekommen. Rothe Richter Dr. Freitag Mattern kann wegen Urlaubsabwesenheit nicht unterzeichnen. Rothe Dr. Grell von der Mühlen