Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13* Februar 1970 unter Mitwirkung des Senatepräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Hill, Offterdinger und Dr. Grell für Recht erkannt; 2. a) Die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2), die sich nach weiteren tatrichterlichen Feststellungen an Vertiefungsarbeiten der Nebenintervenientin beteiligt hat, ergibt sich nach Ansicht des Berufungsgerichts aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den als Schutzg03etz im Sinne dieser Vorschrift gewerteten §§ 909 BGB und 367 Abs. 1 Nr. 14 StGB. Die Beklagte habe, so führt das Berufungsgericht aus, mit den zur Sicherung des Nachbargrundstücko erforderlichen Unterfangungsarbeiten eine leistungsfähige Baufirraa beauftragt, deren Zuverlässigkeit zu bezweifeln kein Anlaß bestanden habe* mit der Überwachung habe sie einen gut renommierten, in der Errichtung großer Bauten erfahrenen Architekten betraut, durch den sie sieh über alle im Zuge der Bauarbeiten auftretenden Schwierigkeiten laufend Die Beklagte zu 1) ist der Klägerin nach Ansicht des Berufungsgerichts jedoch deshalb schadensersatzpflichtig, weil sie durch die Erteilung des Auftrags, auf dem Grundstück der Klägerin den Erdboden unter der angrenzenden Wand der Kirche zu entfernen und durch Mauorwerk zu ersetzen, unmittelbar in ihr Eigentum eingegriffen habe, ohne die erforderliche Zustimmung der Klägerin cinzuholen (§ 823 Abs. 1 BGB). Dazu sei er allein auch nicht berechtigt gewesens Die Klägerin werde durch den K i r -chenvorstand vertreten, dessen Willenserklärungen sie nur verpflichteten, wenn der Pfarrer als Vorsitzender - oder sein Stellvertreter - und zwei Mitglieder die Erklärung unter Beidrückung des Amtssiegels schriftlich abgäben (§§ 1 und 14 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Zusätzlich (im Rahmen einer Hilfsbegründung) fährt das Berufungsgericht aus, die Klägerin hätte die Genehmigung im Hinblick auf das mit Unterfangungsarbeiten verbundene Risiko nur erteilt, wenn die Beklagte zu 1) sich verpflichtet hätte, die Unterfangungsarbeiten nach den Regeln der Baukunst durchzuführen und die Haftung für etwaige Schäden zu übernehmen. Darauf wäre die Beklagte auch eingegangen und hätte dann für das Verschulden der Beklagten zu 2) nach § 278 BGB einstehen müssen. Nachdem nun infolge der schuldhaften Unterlassung der Beklagten zu 1) eine solche Vereinbarung nicht zustande gekommen sei, müsse diese Beklagte jedenfalls nach $reu und Glauben das Verschulden der Beklagten zu 2) wie bei unmittelbarer Anwendbarkeit des § 278 BGB gegen sich gelten lassen, 2. Fehl geht auch der Hinweis der Revision darauf, daß es nach den Angaben des Beklagten zu 3) "nicht üblich" gewesen sei, "für die Unterfangungsarbeiten formale Genehmigungen bei Nachbarn einzuholen". Pfarrer Rf|^ habe entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht gesagt, daß er - in Verkennung der Rechtslage - angenommen habe, die Unter-fangungsarbeiten auf dem Grundstück der Klägerin bedürften nicht seiner Zustimmung. urteil wiedergegeben sind, ergeben entgegen der Ansicht der Revision nicht, daß er das Erfordernis der Zustimmung der Klägerin gekannt hätte und auch gewußt hätte, daß sein Verhalten als Zustimmung aufgefaßt werde. 33 Mitte)* Die aus diesen Angaben gezogenen, von der Revision angegriffenen Schlußfolgerungen des Berufungsgerichts unterliegen hiernach Jedenfalls insoweit keinen Bedenken, als es davon ausgegangen ist, Pfarrer RflB habe - nach seinem Eindruck nicht um die Erteilung der Genehmigung gebeten - eine Zustimmung auch nicht er- Für die Annahme, daß - wie die Revision geltend macht - jedenfalls der Beklagte zu 3) das Verhalten des Pfarrers RflB nacl1 und Glauben als Er- teilung der Zustimmung habe vorstehen können, fohlt es an entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts* Wenn der Beklagte zu 3) mit Pfarrer R(K die bau-technischen Fragen der Unterfangung erörtert hat, ohne daß dieser Bedenken erhob, so brauchte das Berufungsgericht daraus nicht zu entnehmen, daß er schon damit die Erteilung der Zustimmung im Namen der Klägerin als Eigentümerin zu dem Ausdruck gebracht habe« wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, für eine solche Erklärung keine Vertrotungsmacht» Für die Anwendung der Grundsätze von der sogenannten BuldungsVollmacht ist entgegen der Ansicht der Revision kein Raum* Daraus, daß Pfarrer Rfllfc mit der Beklagten zu 1} Uber Bauvorhaben verhandelte, brauchte das Berufungsgericht nicht zu entnehmen, daß er damit den Rochtssehein der Vertretungsmacht in Angelegenheiten der hier in Betracht kommenden Art geschaffen habe, auf den die Beklagte ohne weiteres hätte vertrauen dürfen. Die Revision macht dem Berufungsgericht weiter zura Vorwurf, daß es die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft über das wegen des Unfalls eingeleitcte Strafverfahren nicht beigezogen und ein im Rahmen dieses Verfahrens erstattetes Sachverständigen-Gut-achten nicht verwertet habe* Dies hat das Berufungsgericht inhaltlich berücksichtigt, jedoch als entscheidend angesehen, daß die durch die Planierraupe hervor-gerufenen Erschütterungen nur noch auslösendes Moment ftir den Einsturz gewesen seien (BU S. 41)» Darin, daß das Berufungsgericht die Ursächlichkeit der von ihm festgestellten Mängel der Unterfangungsmauer für den Einsturz als nicht durch den Einsatz der Planierraupe unterbrochen angesehen hat, tritt kein Reehtsfehler zutage» Zu dem Vorbringen der Revision, die Hilfsbegründung entbehre eines entsprechenden Ü?atsaehenvortrags der Klägerin, sei jedoch darauf hingov/iesen, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die - nach seiner Ansicht 56 oben)* Danach hätte die Klägerin ihre Zustimmung für die Unterfangungsarbeiten nur im Rahmen einer Vereinbarung erteilt, in der die Beklagte zu 1) sich verpflichtet hätte, die Unterfangungsarbeiten nach den anerkannten Regeln der Baukunst durchzuführen und die Haftung für etwa eintret.ehde Schäden zu übernehmen* Ob es, wie das Berufungsgericht meint, im Falle einer solchen Vereinbarung für die Begründung einer vertraglichen Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) überhaupt noch der Heranziehung des § 278 BGB bedurft hätte, kann offen bleiben*
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
m 13/67
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
13. Februar 197^ Hirth,
Justizangosteilter
als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
der Pirna Wa.lter P Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, ver-
treten durch ihren Geschäftsführer Walter bei Hl
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollraächtigter:
Rechtsanwalt Prof.Br*
2.
3.
gegen
die katholische Kirchengemeinde St. treten durch ihren Kirchenvorstand. (MHIHfe)' ^■■■1 Str.
vor-
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Frozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
Nebenintervenientin: Firma Gebrüder K{ Tiefbau, vertreten durch ihrei^persönlich seilschafter Hans-*Joachim K0B« Bl totr.
KG, Krd- und haftenden Ge-WiMfe
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13* Februar 1970 unter Mitwirkung des Senatepräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Hill, Offterdinger und Dr. Grell
für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Kanmergerichts vom 25. November 1966 wird auf Kosten der Beklagten zu 1) zurüekge-v/iesen.
Von Rechts wegen Tatbestand;
Die Klägerin ist Eigentümerin des in B(
gelegenen Grundstücks FflHIHB Straße ^ mit der darauf stehenden St. hlMMÄ^irche* Jahre 1964 ließ die Beklagte zu 1) auf ihrem daran angrenzenden Grundstück Straße ^ ein Geschäftshaus er-
richten. Mit der Planung und Bauleitung beauftragte sie den Beklagten zu 3), mit der Bauausführung die Beklagte zu 2), mit dem Ausheben der Baugrube die Nebeninter-vonientin. Die Sohle der Baugrube lag tiefer als das Fundament des unmittelbar angrenzenden Seitenschiffs der Kirche. Die Beklagte zu 2) unterfing auf Grund eines ihr erteilten Auftrags die an die Baugrube angrenzende Wand des Seitenschiffs durch Mauerwerk. Nach Beendigung dieser Arbeiten am 17. Juli 1964 beauftragte der Beklagte
zu 3) die Nebenintervenientin, das Peinplanum der Baugrube durehzuführen und deren Sohle von 30»55 m über NN auf die endgültige Tiefe von 30,40 e* über NN zu senken. Während dieser Arbeiten, bei denen die Nebenintervenientin eine etwa 10 t schwere Planierraupe einsetzte, stürzte am 22. Juli 1964 die angrenzende Wand des Seitenschiffs in einer Länge von 21 m in die Baugrube, tötete den Fahrer der dicht an der Mauer arbeitenden Planierraupe und richtete in der Kirche Sachschäden an.
Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens in Anspruch. Beziffern könne sie diesen Schaden zunächst in Hohe von 20 496,34 DM. Insoweit begehrt sic von den Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung, darüber hinaus Feststellung der gesamtschuldnerischen Verpflichtung der Beklagten, ihr allen Schaden zu ersetzen, der durch die Vertiefung dos Grundstücks Potsdamer Straße 92, durch das Unterfangen der Fundamente der auf dem Grundstück Potsdamer Straße 94 errichteten Baulichkeiten und durch den Einsturz dieser Baulichkeiten am 22. Juli 1964 entstanden sei und noch entstehe.
Die Beklagten beantragen Abweisung der Klage.
Das Landgericht hat durch ein erstes gegen die Beklagten zu 2) und 3) ergangenes Grund- und Teilurteil den Zahlungsanspruch für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt und dem Poststellungsantrag stattgegoben. Durch ein zweites Grund- und Teilurteil hat es insoweit auch gegen die Beklagte zu 1) entsprechend erkannt. Die Be-
rufungcn der drei Beklagten sind erfolglos geblieben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte zu 1) Abweisung der Klage, sov/eit diese gegen sie gerichtet ist. Die Klägerin beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
Ent s che idungsgrlinde s
I.
1, Das Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß die Beklagte zu 2) unter Verletzung von anerkannten Regeln der Baukunst das Unterfangungsmaucr-werk nicht tief genug angelegt habe. Dieses Mauerwerk hätte mindestens 40 cm tief im Erdreich eingebunden sein müssen. Hiernach hätte seine Unterkonto - bei einer endgültigen Tiefe der Baugrube von 30,40 m über NN - bei 30,00 m (oder tiefer) liegen müssen. Nach den angostellten Messungen habe aber die Untorkante an der Westseite bei 30,66 m über NN, an der Ostseite bei 30,47 m über NN und am tiefst gemessenen Punkt bei 30,41 m über NN gelegen. Demgegenüber habe die mittlere Höhe der Baugrube an der Westseite 30,68 m über NN, an der Ostseite 30,33 m über NN und an der Stelle dos Einsatzes der Planierraupe zur Zeit des Einsturzes 30,46 m über NN betragen. Schon zur Zeit dos Einsturzes habe die Einbindetiefe mithin an keiner Stelle die erforderliche Mindesttiefe von 40 cm erreicht, und die vorgesehene Sohlenhöhe von 30,40 m hätte sogar 1 cm bis 26 cm unterhalb der Unterkante der Unterfangungsmauer gelegen. Die durch die Planier-
raupe der Nebenintorvenientin hervorgerufenen Erschütterungen seien nur noch auslösendes Moment für den Einsturz gewesen, der sonst auch durch jede andero Erschütterung hätte bewirkt werden können. - Ein weiteres schuldhaftes Verhalten der Beklagten zu 2) erblickt das Berufungsgericht darin, daß sie die Unter-fangungsarbeiten in Angriff genommen habe, ohne daß ihr eine ordnungsmäßige statische Berechnung Vorgelegen habe.
2. a) Die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2), die sich nach weiteren tatrichterlichen Feststellungen an Vertiefungsarbeiten der Nebenintervenientin beteiligt hat, ergibt sich nach Ansicht des Berufungsgerichts aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den als Schutzg03etz im Sinne dieser Vorschrift gewerteten §§ 909 BGB und 367 Abs. 1 Nr. 14 StGB. Aus denselben Vorschriften leitet das Berufungsgericht die Schadenoeroatzpflicht des Beklagten zu 3) her.
b) Der Beklagten zu 1) dagegen ist nach der Auffassung dos Berufungsgerichts die gegen § 909 BGB verstoßende Vertiefung nicht zur Last zu legen. Die Beklagte habe, so führt das Berufungsgericht aus, mit den zur Sicherung des Nachbargrundstücko erforderlichen Unterfangungsarbeiten eine leistungsfähige Baufirraa beauftragt, deren Zuverlässigkeit zu bezweifeln kein Anlaß bestanden habe* mit der Überwachung habe sie einen gut renommierten, in der Errichtung großer Bauten erfahrenen Architekten betraut, durch den sie sieh über alle im Zuge der Bauarbeiten auftretenden Schwierigkeiten laufend
habe unterrichten lassen• In ihrem Geschäftsbetrieb habe ein in Bausachen erfahrener Oberingenieur die mit dem Bau zusammenhängenden Prägen zu bearbeiten gehabt* Pür die Annahme, daß der bauleitende Architekt seinen Pflichten nicht nachkomme und daß die Sicherungsraaß-nahmon nicht sachgemäß ausgeführt würden, habe sich für sie kein Anhalt ergeben.
Die Beklagte zu 1) ist der Klägerin nach Ansicht des Berufungsgerichts jedoch deshalb schadensersatzpflichtig, weil sie durch die Erteilung des Auftrags, auf dem Grundstück der Klägerin den Erdboden unter der angrenzenden Wand der Kirche zu entfernen und durch Mauorwerk zu ersetzen, unmittelbar in ihr Eigentum eingegriffen habe, ohne die erforderliche Zustimmung der Klägerin cinzuholen (§ 823 Abs. 1 BGB). Sie selbst habe sieh um die Genehmigung bemühen und dabei klären müssen, ob und unter welchen Bedingungen die Klägerin zu ihrer Erteilung bereit gewesen sei. Dies habe sie fahrlässig unterlassen* Auch der Beklagte zu 3) habe die Genehmigung nicht Gingeholt. Pfarrer äer Klägerin habe
die Arbeiten zwar tatsächlich geduldet, aber nicht die Genehmigung erteilt. Dazu sei er allein auch nicht berechtigt gewesens Die Klägerin werde durch den K i r -chenvorstand vertreten, dessen Willenserklärungen sie nur verpflichteten, wenn der Pfarrer als Vorsitzender - oder sein Stellvertreter - und zwei Mitglieder die Erklärung unter Beidrückung des Amtssiegels schriftlich abgäben (§§ 1 und 14 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924, PrGS S. 585).
Zusätzlich (im Rahmen einer Hilfsbegründung) fährt das Berufungsgericht aus, die Klägerin hätte die Genehmigung im Hinblick auf das mit Unterfangungsarbeiten verbundene Risiko nur erteilt, wenn die Beklagte zu 1) sich verpflichtet hätte, die Unterfangungsarbeiten nach den Regeln der Baukunst durchzuführen und die Haftung für etwaige Schäden zu übernehmen. Darauf wäre die Beklagte auch eingegangen und hätte dann für das Verschulden der Beklagten zu 2) nach § 278 BGB einstehen müssen. Nachdem nun infolge der schuldhaften Unterlassung der Beklagten zu 1) eine solche Vereinbarung nicht zustande gekommen sei, müsse diese Beklagte jedenfalls nach $reu und Glauben das Verschulden der Beklagten zu 2) wie bei unmittelbarer Anwendbarkeit des § 278 BGB gegen sich gelten lassen,
II.
Gegen diese Ausführungen wendet die Revision sich ohne Brfolg.
1. Zu Unrecht vermißt die Revision Feststellungen des Berufungsgerichts darüber, was dio nicht sachkundige und nicht in B^^Q ansässige Beklagte zu l) mehr hätte tim können, als einen sachverständigen Architekten und einen in Bausachen erfahrenen Oberingenieur zu beauftragen* Es geht nicht darum, ob die Beklagte zu 1) bei Errichtung der Unterfangungsmauer unterlaufene Fehler technischer Art rechtzeitig selbst hätte erkennen und verhindern müssen, sondern darum, ob sie dafür Sorge tragen mußte, daß im Rahmen ihres Bauvorhabens nicht auf Grundstücken anderer Eigentümer gebaut wurde, solange deren Einwilligung
nicht eingoholt war. Daß die auf dem Grundstück stehende Mauer unterfangen worden sollte, war der Klägerin zu 1) vorher bekannt. Mochte sie mit der Durchführung der erforderlichen Verhandlungen mit der Klägerin den. Beklagten zu 3) betrauen können, so durfte sie doch jedenfalls nicht ohne weiteros davon ausgehen, daß er von sich aus auch in dieser Hinsicht alles Erforderliche veranlassen werde.
Daß gegen die Zuverlässigkeit der von ihr beauftragten Beklagten zu 2) und des Beklagten zu 3) keine Bedenken bestanden, entband sie nicht davon, sich um die Respektierung des Eigentums anderer selbst zu kümmern und bei erkennbarer Gefahr der Verletzung fremden Eigentums einzuschreiten (vgl. dazu auch das Urteil des Senats von 28. Januar 1970, V ZR 7/67)« Daran hat sie es, wie die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, schuldhaft fehlen lassen, gleichviel; ob den Auftrag zur Unterfangung der Mauer unmittelbar sie oder - im Rahmen des ihm erteilten Auftrags - der Beklagte zu 3) in ihrem Hamen erteilt hat.
2. Fehl geht auch der Hinweis der Revision darauf, daß es nach den Angaben des Beklagten zu 3) "nicht üblich" gewesen sei, "für die Unterfangungsarbeiten formale Genehmigungen bei Nachbarn einzuholen". Wenn sich Bauherren Über die Frage der Zustimmung des durch eine Unterfangung betroffenen Grundeigentümers vielfach hinwegsetzen sollten, 30 ergibt sich daraus allein noch kein Gewohnheitsrecht des Inhalts, daß ihr Vorgehen auch Rechtens sei. Am Erfordernis der Zustimmung der Eigentümer ändert sich dadurch nichts. Daß es im übrigen um
mehr alo cine nur "formale" Erklärung der Betroffenen geht, zeigt gerade ein Fall von der Art dos vorliegenden*
3» Unbegründet ist auch der Revisionsangriff , das Berufungsgericht habe den nach § 141 ZPO in der mündlichen Verhandlung gehörten Pfarrer RflHl der Klägerin falsch verstanden. Pfarrer Rf|^ habe entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht gesagt, daß er - in Verkennung der Rechtslage - angenommen habe, die Unter-fangungsarbeiten auf dem Grundstück der Klägerin bedürften nicht seiner Zustimmung.
Die Angaben dos Pfarrers wie sie i® Berufungs-
urteil wiedergegeben sind, ergeben entgegen der Ansicht der Revision nicht, daß er das Erfordernis der Zustimmung der Klägerin gekannt hätte und auch gewußt hätte, daß sein Verhalten als Zustimmung aufgefaßt werde. Pfarrer Rohde hat nach seinen Angaben die Durchführung der Unterfangungsarbeiten zwar "hingenommen" und hat sich gesagt, daß er die Genehmigung "nicht verweigern" könne (Berufungsurteil S. 30 unten / 31 oben). Er war sich dabei aber nicht nur über die rechtlichen Grundlagen im unklaren (BU S. 33 oben), sondern er hat auch "nicht den Eindruck gehabt, daß er die Untorfangungs-arbeiten habe genehmigen sollen" (BU S. 33 Mitte)* Die aus diesen Angaben gezogenen, von der Revision angegriffenen Schlußfolgerungen des Berufungsgerichts unterliegen hiernach Jedenfalls insoweit keinen Bedenken, als es davon ausgegangen ist, Pfarrer RflB habe - nach seinem Eindruck nicht um die Erteilung der Genehmigung gebeten - eine Zustimmung auch nicht er-
10 -
teilen wollen* Ob er über die Notwendigkeit der Zustimmung der Klägerin überhaupt keine bestimmten Vorstellungen hatte, oder ob er die irrige Vorstellung hatte, die Zustimmung 3ei nicht erforderlich, ist demgegenüber nicht entscheidend*
Für die Annahme, daß - wie die Revision geltend macht - jedenfalls der Beklagte zu 3) das Verhalten des Pfarrers RflB nacl1 und Glauben als Er-
teilung der Zustimmung habe vorstehen können, fohlt es an entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts* Wenn der Beklagte zu 3) mit Pfarrer R(K die bau-technischen Fragen der Unterfangung erörtert hat, ohne daß dieser Bedenken erhob, so brauchte das Berufungsgericht daraus nicht zu entnehmen, daß er schon damit die Erteilung der Zustimmung im Namen der Klägerin als Eigentümerin zu dem Ausdruck gebracht habe«
Davon abgesehen hatte Pfarrer RflB? wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, für eine solche Erklärung keine Vertrotungsmacht» Für die Anwendung der Grundsätze von der sogenannten BuldungsVollmacht ist entgegen der Ansicht der Revision kein Raum* Daraus, daß Pfarrer Rfllfc mit der Beklagten zu 1} Uber Bauvorhaben verhandelte, brauchte das Berufungsgericht nicht zu entnehmen, daß er damit den Rochtssehein der Vertretungsmacht in Angelegenheiten der hier in Betracht kommenden Art geschaffen habe, auf den die Beklagte ohne weiteres hätte vertrauen dürfen.
11
4. Die Revision macht dem Berufungsgericht weiter zura Vorwurf, daß es die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft über das wegen des Unfalls eingeleitcte Strafverfahren nicht beigezogen und ein im Rahmen dieses Verfahrens erstattetes Sachverständigen-Gut-achten nicht verwertet habe*
Der Angriff ist nicht begründet» Die Beklagte zu 1) hat in den von der Revision in diesem Zusammenhang genannten Schriftsatz die Beiziehung der Brmittlungsakten der Staatsanwaltschaft nicht beantragt. Sie hat lediglich einen Satz aus dem Gutachten wörtlich zitiert, wonach die unmittelbare Ursache für den Einsturz zweifellos die durch die Planierraupe horvorgerufenen Schwingungen der Wand gewesen seien. Dies hat das Berufungsgericht inhaltlich berücksichtigt, jedoch als entscheidend angesehen, daß die durch die Planierraupe hervor-gerufenen Erschütterungen nur noch auslösendes Moment ftir den Einsturz gewesen seien (BU S. 41)» Darin, daß das Berufungsgericht die Ursächlichkeit der von ihm festgestellten Mängel der Unterfangungsmauer für den Einsturz als nicht durch den Einsatz der Planierraupe unterbrochen angesehen hat, tritt kein Reehtsfehler zutage»
5. Da nach alledem die Hauptbegründung des Berufungsurteils den Angriffen der Revision standhält, kommt es
auf die zusätzliche Hilf3begründung und die dagegen gerichteten Angriffe der Revision nicht an. Zu dem Vorbringen der Revision, die Hilfsbegründung entbehre eines entsprechenden Ü?atsaehenvortrags der Klägerin, sei jedoch darauf hingov/iesen, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die - nach seiner Ansicht
12
überzeugenden - Darlegungen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in der Berufungsverhandlung verweist (BU S. 56 oben)* Danach hätte die Klägerin ihre Zustimmung für die Unterfangungsarbeiten nur im Rahmen einer Vereinbarung erteilt, in der die Beklagte zu 1) sich verpflichtet hätte, die Unterfangungsarbeiten nach den anerkannten Regeln der Baukunst durchzuführen und die Haftung für etwa eintret.ehde Schäden zu übernehmen* Ob es, wie das Berufungsgericht meint, im Falle einer solchen Vereinbarung für die Begründung einer vertraglichen Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) überhaupt noch der Heranziehung des § 278 BGB bedurft hätte, kann offen bleiben*
III.
Das angefochtene Urteil läßt auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zun Nachteil der Beklagten zu 1) erkennen. Die Revision war daher mit der Kostenfolgc aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Rothe
Dr. Augustin
Offterdinger
Dr. Grell
Hill