Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückvorwiesen«, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird» Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben, weil die Klägerin zu 2) nach dem von ihm öingeholten Gutachten des Obermedizinalrats Br. EflH im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB gewesen sei. weil der zugrundeliegende Krankheitsprozeß sich über lange Zeit entwickle; die Sachverständigen seien aber unterschiedlicher Auffassung dai-über, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit aus dem Ergebnis ihrer Untersuchung und unter Berücksichtigung des langen Krankheitsprozesses auf den Geisteszustand am 24- Oktober 1961 geschlossen werden könne; während Br. Frank “mit Sicherheit” auf Geschäftsunfähigkeit an diesem Tage schließe, halte Dr-Dr- Bm das nur mit “großer Wahrscheinlichkeit“ für möglich; darunter verstehe er einen zwar über 50 % liegenden, aber hinter “überwiegender“ oder gar “an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit” zurückbleibenden Wahrscheinlichkeitsgrad; diese “große Wahrscheinlichkeit“, wie sie Dr-Dr» verstehe, reiche aber zur Feststellung der Geschäftsunfähigkeit der Klägerin zu 2 beim Vertragsabschluß nicht aus- Das Berufungsgericht stellt sodann darauf ab, daß offenbar allein auf Grund des heutigen Krankheitsbildes der Klägerin zu 2 und der erfahrungsgemäßen Entwicklung ihrer Krankheit ein zuverlässiger Kückschluß auf den 24- Oktober 1961 nicht möglich sei und beide Sachverständige sich deshalb bemüht hätten, Anhaltspunkte für das äußere Verhalten der Klägerin zu 2 um die Zeit des Vertragsabschlusses zu gewinnen. Insoweit hält es das Gutachten des Sachverständigen Dr- FflH f&r schwächer begründet, weil es im wesentlichen die Angaben berücksichtige, welche die Klägerin zu 1 über das Verhalten ihrer Schwester zur Zeit des Vertragsabschlusses gemacht habe * Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß diese Angaben unberücksichtigt bleiben müssen und auch nicht nach § 44B ZPO in den Prozeß eingeführt v/erden können, weil die sonstige Beweisaufnahme keine Wahrscheinlichkeit für auffällige Besonderheiten im Verhalten der Klägerin zu 2 für die Zeit vor oder bei Abschluß des Kaufvertrags ergeben habe* Die behauptete Richtigkeit des Kaufvertrags vom 24° Oktober 1961 nach § 138 Abs* 2 BGB wird von dem Berufungsgericht mit der Begründung verneint, es sei weder ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung festzustellen, noch sei der Kachweis dafür erbracht, daß die Beklagten die Zerfahrenheit der Klägerinnen auagenutzt hätten» 2o Die Revision macht dem Berufungsgericht zunächst zu dem Vorwurf, es habe unter Verletzung des § 286 ZPO den Vortrag der Klägerinnen in ihrem Schriftsatz vom 29* Hc-vember 196$ nicht beachtet, daß die Beklagten von den Klägerinnen nicht nur das Hausgrundstück, sondern in einem untrennbaren Gesamtgeschäft auch die komplette, aus je zwei Betten einschließlich Bettzeug, Gardinen, Schränken, Tischen und Stühlen bestehende und damals in bestem Zustand befindliche Hinrichtung für 9 Zimmer übernommen hätten* 3o Da der Erfolg der aufgeführten Rüge nur zu einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung führen kann, bedarf es mit Rücksicht darauf noch einos Eingehens auf die weiteren Bügen, daß diese möglicherweise schon jetzt zu einer endgültigen Entscheidung zugunsten der Klägerinnen führen könnten* Das ist indessen nicht der Rail» Alle weiteren Rügen sind unbegründete Aber auch wenn man zugunsten der Revision unterstellt* daß dies tatsächlich nicht geschehen ist, kann die Rüge keinen Erfolg haben» Das Berufungsgericht hat nämlich die Aussage des Zeugen l|Bselbst gewürdigt, und zwar dahin, daß die Bekundungen des Zeugen gegenüber dem übrigen Ergebnis der Beweisausnahme nicht ausreichten, eine gewisse Wahrscheinlichkeit für psychische Auffälligkeiten der Klägerin zu 2 zu begründen; die von dem Zeugen geschilderte Vergeßlichkeit und Fehler in der Ortsbestimmung deuteten nicht stark genug auf erhebliche psychische Ausfälle, Diese Umstände dahin zu würdigen, daß sie, und zwar auch für einen Sachverständigen, keinen Schluß auf das Vorliegen einer geistigen Störung der Klägerin zu 2 zuließen, konnte sich das Berufungsgericht auf Grund seiner Lebenskenntnis und Erfahrung im allgemeinen Zutrauen (Urteil des Senats vom 27« April 1965, V ZK 245/62-S« 8 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Senats)« Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Prüfung der Frage mehr, ob die Küge nicht auch nach § 295 ZPO unbegründet wäre, weil die Klägerinnen es bei der Anhörung des Sachverständigen DrcDr, bHB unterlassen haben, diesen wegen der in dem Ergänzungsgutachten nicht ausdrücklich erwähnten Aussage des Zeugen zu befragen (vgl, Urteil des Senats vom 29« Januar 1964, V ZK 59/62 S« 13 hinsichtlich der unterlassenen Fragestellung bei einein Zeugen)« fflBals sachverständigen Zeugen unter Gegenüberstellung mit dem Sachverständigen Dr.Dr. bBHH zu hören, und daß nach dem weiteren Schriftsatz der Klägerinnen vom 22« November 1965 Dr» F0I sich über die von ihm bei der Untersuchung der Klägerin zu 2 gefertigten Aufzeichnungen äußern sollte * Hierbei wird von der Revision übersehen, daß in den beiden Schriftsätzen nur beantragt worden ist, den Sachverständigen Uro Jb'flHB zur Erläuterung seines Gutachtens und der diesem vorauogehenden Aufzeichnungen zu laden« Dieser Antrag hätte aber bereits in der auf das Gutachten folgenden mündlichen Verhandlung vom ?« Juni 1963 gestellt werden müssen (Urteil des Senats vom 20» September 1961 - V ZR 46/60, BGHZ 35, 370)« Daß der Antrag erst gestellt wurde, nachdem das für die Klägerinnen günstige Gutachten des Sachverständigen Dr» durch die weitere Beweis- d) Den Antrag der Klägerinnen, gemäß § 448 ZPO die Klägerin zu 1 über ihre gegenüber dem Sachverständigen Dr» bMB gemachten Angaben als Partei zu vernehmen, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum mit der Begründung abgelehnt, die sonstige Beweisaufnahme habe für die behaupteten auffälligen Besonderheiten im Verhalten der Klägerin zu 2 für die Zeit vor oder bei Abschluß des Kaufvertrags keine Wahrscheinlichkeit ergeben (Urteil des Senats vom 18« Dezember 1964, V ZR 207/62, MBK 1965, 287) o o) Auf den in dem Schriftsatz der Klägerinnen vom 7o Dezember 1965 gestellten Antrag, die Klägerin zu 2 stationär zu untersuchen, brauchte das Berufungsgericht schon deshalb nicht einzugehen, weil der Schriftsatz erst nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (2.
V BUNDESGERICHTSHOF 2042 069 IM NAMEN DES VOLKES V ZR 13/66 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 21o April 1967 Wüst, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1) 2) der Ha usfraj^A nne marie Kalk-MijJHMHB-Sfr. flBt derWUwe Gertrud K rflHHB geh« MeflB» kflHHB» Straßeg® vertreten durch ihren Vormund, die Klägerin zu 1), Klägerinnen, Berufungsheklagten und Revisionsklägerinnen, - Projseßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Dr. gegen 1) 2) den Kaufmann Heinrich dessen Rhefrau Lydia beide kiB, D®str. flj geb«. t Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigte t Rechtsanwälte Prof•Br. und Br. Der V«, Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat auf die mUndliche Verhandlung vom 21«, April 1967 unter Mitwirkung des benatspräsi&enten Gr» Augustin und der Bundes-richter Dr. l'reitag, Dr» Gattern, Hill und Dr. Grell für Hecht erkannts Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 7» Zivilsenats des öberlandesgcrichts in Köln vom 20» Dezember 1965 aufgehoben» Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückvorwiesen«, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird» Von Rechts wogen Tatbestand* Die Klägerinnen sind Schwestern. Sie haben in notarieller Urkunde vom 24* Oktober 1961 ihr Grundstück Kalk~MüHiHB^“StraSe SB in die Beklagten verkauft und aufgelassen* Zur Sicherung des Anspruchs der Beklagten auf t/bertragung des Eigentums an diesem Grundstück wurde eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen» Die Klägerinnen halten den Kaufvertrag auf Grund der von ihnen mit Schreiben vom 7* Dezember 1961 erklärten Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung, gemüU § 138 Abs» 2 BGB und wegen Geschäftsunfähigkeit der Klägerin zu 2) im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags für nichtig. Sie haben beantragt, diese Nichtigkeit festzustellen und die Beklagten zur Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung zu verurteilen,. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben das tatsächliche Vorbringen der Klägerinnen bestritten. Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben, weil die Klägerin zu 2) nach dem von ihm öingeholten Gutachten des Obermedizinalrats Br. EflH im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB gewesen sei. Bas Oberlandesgericht hat nach Vernehmung mehrer Zeugen, Einholung eines ObergutacAtens mit Ergänzung des Privatdozenten Br.Br. von der Universitäts-Hervenklinik Kf/^xmd persönlicher Anhörung dieses Sachverständigen die Klage abgewiesen. Es hat weder die Geschäftsunfähigkeit der Klägerin zu 2) im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages, noch di© weiteren Klagegründe für bewiesen erachtet. Mit ihrer Revision erstreben die Klägerinnen die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Bis Beklagten beantragen Zurückweisung des Hechtsmittels• Entscheidungsgründej 1. ;Was die von den Klägerinnen behauptete Nichtigkeit des Kaufvertrags vom 24° Oktober 1961 nach §§ 104 lir. 2, 105 Abso 1 BGB anbetrifft, so hat sich das Se-l'ufungsgeiacht keine sichere Überzeugung äahin bilden können, daß die Klägerin zu 2 im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages geschäftsunfähig gewesen sei. Zur Begründung fuhrt es aus, die beiden Sachverständigen stimmten zwar dahin uberein, daß die Klägerin zu 2 zur Zeit der jeweiligen Untersuchung infolge fortgeschrittener Uirnarteriosklerose hochgradig dement gewesen sei und daß geistige Störungen schon früher bestanden haben müßten? weil der zugrundeliegende Krankheitsprozeß sich über lange Zeit entwickle; die Sachverständigen seien aber unterschiedlicher Auffassung dai-über, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit aus dem Ergebnis ihrer Untersuchung und unter Berücksichtigung des langen Krankheitsprozesses auf den Geisteszustand am 24- Oktober 1961 geschlossen werden könne; während Br. Frank “mit Sicherheit” auf Geschäftsunfähigkeit an diesem Tage schließe, halte Dr-Dr- Bm das nur mit “großer Wahrscheinlichkeit“ für möglich; darunter verstehe er einen zwar über 50 % liegenden, aber hinter “überwiegender“ oder gar “an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit” zurückbleibenden Wahrscheinlichkeitsgrad; diese “große Wahrscheinlichkeit“, wie sie Dr-Dr» verstehe, reiche aber zur Feststellung der Geschäftsunfähigkeit der Klägerin zu 2 beim Vertragsabschluß nicht aus- Das Berufungsgericht stellt sodann darauf ab, daß offenbar allein auf Grund des heutigen Krankheitsbildes der Klägerin zu 2 und der erfahrungsgemäßen Entwicklung ihrer Krankheit ein zuverlässiger Kückschluß auf den 24- Oktober 1961 nicht möglich sei und beide Sachverständige sich deshalb bemüht hätten, Anhaltspunkte für das äußere Verhalten der Klägerin zu 2 um die Zeit des Vertragsabschlusses zu gewinnen. Insoweit hält es das Gutachten des Sachverständigen Dr- FflH f&r schwächer begründet, weil es im wesentlichen die Angaben berücksichtige, welche die Klägerin zu 1 über das Verhalten ihrer Schwester zur Zeit des Vertragsabschlusses gemacht habe * Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß diese Angaben unberücksichtigt bleiben müssen und auch nicht nach § 44B ZPO in den Prozeß eingeführt v/erden können, weil die sonstige Beweisaufnahme keine Wahrscheinlichkeit für auffällige Besonderheiten im Verhalten der Klägerin zu 2 für die Zeit vor oder bei Abschluß des Kaufvertrags ergeben habe* Die behauptete Richtigkeit des Kaufvertrags vom 24° Oktober 1961 nach § 138 Abs* 2 BGB wird von dem Berufungsgericht mit der Begründung verneint, es sei weder ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung festzustellen, noch sei der Kachweis dafür erbracht, daß die Beklagten die Zerfahrenheit der Klägerinnen auagenutzt hätten» Äueh hinsichtlich der Anfechtung des Kaufvertrags wegen Irrtums und ax'glistiger Täuschung fehlt es nach der Auffassung des Berufungsgerichts an den tatsächlichen Voraussetzungen* 2o Die Revision macht dem Berufungsgericht zunächst zu dem Vorwurf, es habe unter Verletzung des § 286 ZPO den Vortrag der Klägerinnen in ihrem Schriftsatz vom 29* Hc-vember 196$ nicht beachtet, daß die Beklagten von den Klägerinnen nicht nur das Hausgrundstück, sondern in einem untrennbaren Gesamtgeschäft auch die komplette, aus je zwei Betten einschließlich Bettzeug, Gardinen, Schränken, Tischen und Stühlen bestehende und damals in bestem Zustand befindliche Hinrichtung für 9 Zimmer übernommen hätten* V Da die Übernahme dieser Einrichtung nicht beurkundet worden sei, sei, so meint die Revision, der ganze Kaufvertrag nach §§ 125, 513 BGB nichtig« Die Rüge ist begründet« Dem Formzwang des § 313 BGB unterliegt der ganze Veräußerungsvertrag, mithin alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Parteien das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt (Urteil des Senats vom 13. November 1953, V ZR 173/52, LM § 313 BGB Mr* 3$ BGH MJW 1961, 1764)» Es hätte deshalb auch die von den Klägerinnen behauptete übernähme von Einrichtungsgegenständen der notariellen Beurkundung bedurft mit der Folge, daß der Pormmangel nach § 125 BGB zur Michtigkeit des ganzen Kaufvertrags vom 24« Oktober 1961 hätte führen können«, Der Umstand, daß die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom lo Dezember 1965 (S* 6) die Einrichtungsgegenstände als Gerümpel bezeichnet haben, das als unbrauchbar aus den Zimmern habe entfernt werden müssen, enthob das Berufungsgericht, wie der Revision zuzugeben ist, nicht der Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts«, Etwas anderes würde nur gelten, wenn es sich bei den Einrichtungsgegenständen um Zubehör gehandelt und deshalb die Verpflichtung zur Veräußerung des Grundstücks sich nach § 314 BGB auch hierauf erstreckt hätte oder wenn der Kaufvertrag inzwischen im Grundbuch vollzogen und der Pormmangel daher nach § 313 Satz 2 BGB geheilt worden wäre* Der Vortrag der Revision, es seien die Voraussetzungen beider Vorschriften nicht gegeben, ist jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem beiderseitigen Parteivortrag nicht zu widerlegen* Das angefochtene Urteil kann deshalb schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben«, 3o Da der Erfolg der aufgeführten Rüge nur zu einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung führen kann, bedarf es mit Rücksicht darauf noch einos Eingehens auf die weiteren Bügen, daß diese möglicherweise schon jetzt zu einer endgültigen Entscheidung zugunsten der Klägerinnen führen könnten* Das ist indessen nicht der Rail» Alle weiteren Rügen sind unbegründete a) Was die Büge anbetrifft, in dem Ergänzungsgut-achten des Sachverständigen Dr»Dr» BflHH seien die Aussagen des Zeugen \>BH|nicht berücksichtigt worden, so ist der Revision zuzugeben, daß in dem der Einholung des Ergänzungsgutachtens vorausgehenden Rrgänzungabeweisbe-schluß vom 60 Mai 1965 dem Sachverständigen aufgegeben wurde, außer zu den Aussagen von vier weiteren Zeugen auch zu der Aussage des Zeugen Y/MB Stellung zu nehmen und daß dies ausdrücklich nur zu den Aussagen der vier anderen Zeugen geschehen ist* Da es jedoch in dem Ergänzungsgutachten heißt, es bleibe auch nach Würdigung der “im Ergänzungsbeschluß besonders hervorgehobenen Hinweise“ unmöglich, über die mit großer Wahrscheinlichkeit be-hafteto Annahme einer Geschäftsunfähigkeit hinauszugehen* muß angenommen werden, daß der Sachverständige auch die Aussage des Zeugen berücksichtigt hat«. Aber auch wenn man zugunsten der Revision unterstellt* daß dies tatsächlich nicht geschehen ist, kann die Rüge keinen Erfolg haben» Das Berufungsgericht hat nämlich die Aussage des Zeugen l|Bselbst gewürdigt, und zwar dahin, daß die Bekundungen des Zeugen gegenüber dem übrigen Ergebnis der Beweisausnahme nicht ausreichten, eine gewisse Wahrscheinlichkeit für psychische Auffälligkeiten i: der Klägerin zu 2 zu begründen; die von dem Zeugen geschilderte Vergeßlichkeit und Fehler in der Ortsbestimmung deuteten nicht stark genug auf erhebliche psychische Ausfälle, Diese Umstände dahin zu würdigen, daß sie, und zwar auch für einen Sachverständigen, keinen Schluß auf das Vorliegen einer geistigen Störung der Klägerin zu 2 zuließen, konnte sich das Berufungsgericht auf Grund seiner Lebenskenntnis und Erfahrung im allgemeinen Zutrauen (Urteil des Senats vom 27« April 1965, V ZK 245/62-S« 8 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Senats)« Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Prüfung der Frage mehr, ob die Küge nicht auch nach § 295 ZPO unbegründet wäre, weil die Klägerinnen es bei der Anhörung des Sachverständigen DrcDr, bHB unterlassen haben, diesen wegen der in dem Ergänzungsgutachten nicht ausdrücklich erwähnten Aussage des Zeugen zu befragen (vgl, Urteil des Senats vom 29« Januar 1964, V ZK 59/62 S« 13 hinsichtlich der unterlassenen Fragestellung bei einein Zeugen)« b) Entgegen der Meinung der Revision ergibt sich zugunsten der Klägerin auch nichts daraus, daß weder das Berufungsgericht noch der Sachverständige Dr«Dr« BHBB auf die Tatsache eingegangen sind, daß die Klägerin zu 2 am 25« Juli 1963 wegen Geisteskrankheit entmündigt worden ist. Wie sich aus dem Entmündigungsbeschluß ergibt, ist die Entmündigung auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr« FflHB erfolgt und stellte somit die aus dem Gutachten gezogene Folgerung dar» c) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Klägerinnen in ihrem Schrift- satz von 18o liiärz 1965 beantragt hätten, den Sachverständigen i)r. fflBals sachverständigen Zeugen unter Gegenüberstellung mit dem Sachverständigen Dr.Dr. bBHH zu hören, und daß nach dem weiteren Schriftsatz der Klägerinnen vom 22« November 1965 Dr» F0I sich über die von ihm bei der Untersuchung der Klägerin zu 2 gefertigten Aufzeichnungen äußern sollte * Hierbei wird von der Revision übersehen, daß in den beiden Schriftsätzen nur beantragt worden ist, den Sachverständigen Uro Jb'flHB zur Erläuterung seines Gutachtens und der diesem vorauogehenden Aufzeichnungen zu laden« Dieser Antrag hätte aber bereits in der auf das Gutachten folgenden mündlichen Verhandlung vom ?« Juni 1963 gestellt werden müssen (Urteil des Senats vom 20» September 1961 - V ZR 46/60, BGHZ 35, 370)« Daß der Antrag erst gestellt wurde, nachdem das für die Klägerinnen günstige Gutachten des Sachverständigen Dr» durch die weitere Beweis- aufnahme in Zweifel gestellt worden war, ist ohne Bedeutung (Urteil des Senats vom 3» Juli 1964, V ZK 2/63? LM § 411 ZPO Nr« 6)o d) Den Antrag der Klägerinnen, gemäß § 448 ZPO die Klägerin zu 1 über ihre gegenüber dem Sachverständigen Dr» bMB gemachten Angaben als Partei zu vernehmen, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum mit der Begründung abgelehnt, die sonstige Beweisaufnahme habe für die behaupteten auffälligen Besonderheiten im Verhalten der Klägerin zu 2 für die Zeit vor oder bei Abschluß des Kaufvertrags keine Wahrscheinlichkeit ergeben (Urteil des Senats vom 18« Dezember 1964, V ZR 207/62, MBK 1965, 287) o 10 Unbegründet ist auch die weitere Hüge der Verletzung des § 141 ZPO. So stand im Ermessen des Berufungsgerichts, die Klägerin zu 1 nach dieser Vorschrift zu laden. Aus dem Unterlassen der Anordnung kann keine Verfahrensrüge hergeleitet v/erden (Utein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl* § 141 Anm. II 3)• 1 o) Auf den in dem Schriftsatz der Klägerinnen vom 7o Dezember 1965 gestellten Antrag, die Klägerin zu 2 stationär zu untersuchen, brauchte das Berufungsgericht schon deshalb nicht einzugehen, weil der Schriftsatz erst nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (2. Dezember 1965) eingegangen ist. Zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war das Berufungsgericht nicht verpflichtet; sie stand im gegebenen Pall in seinem fx’eien richterlichen Ermessen (vgl. LM § 156 ZPO Kr« 1 a)c f) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht hätte bei Würdigung der ärztlichen Gutachten nicht außer acht lassen dürfen, daß die Bemessung des Wahrscheinlichkeitsgrades, ob die Geschäftsunfähigkeit als dargetan anzusehen sei, nicht Aufgabe der Sachverständigen sein könne; vielmehr habe das Gericht unter Abwägung aller in Betracht kommenden Unterlagen sich ein abschließendes Urteil darüber allein zu bilden. Das hat jedoch das Berufungsgericht wie sich aus seinen Ausführungen ergibt, getan (BU S. 9/10). g) Die Revision rügt schließlich, der erkennende Senat des Berufungsgerichts sei in der letzten mündlichen Verhandlung überbesetzt gewesen, weil ihm in diesem Zeitpunkt einschließlich eines im Verlauf des Prozesses 11 mehrfach wechselnden Kilfsrichters vier Mitglieder angehört hätten, so daß der Senat in mehreren Sitzgruppen habe tagen können, ohne daß dafür eine bestimmte Regelung vorgesehen gewesen sei« Auch diese Rüge ist unbegründet« Es ist nicht zu beanstanden, wenn einem Senat eines Ober-landeogerichts bis zu zwei Mitgliedern über die gesetzlich vorgeschriebeno Richterzahl hinaus zugeteilt werden«. Der Senatsvorsitzendo brauchte auch nicht vor Beginn des Geschäftsjahres 1965 zu bestimmen, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder des Senats an den Verfahren mitwirkeiio 4o Bas angefochtene Urteil war somit aus dem unter 2 aufgeführten Grunde aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuvorweisen«. Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen« Br« Ereitag Mattem Hill Br« Grell Br« Augustin