GVB1 1483, § 16 Die Tatsache, daß ein auf Grund des Berliner Altbankengesetzes zur Verwaltung von Vermögenswerten eines Kreditinstituts bestellter Treuhänder Ansprüche des Kreditinstituts nicht kennt, kann nicht zu einer Hemmung der Verjährung fuhren» Der Yo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10» April 1968 unter Mitwirkung des Senatspräoidenten Dr* Augustin sowie der Bundesrichter Dr* Piepenbrock, Dr« Freitag, Hill und Offterdinger für Hecht erkannt; Der Kläger ist der Auffassung, daß die Verjährung gemäß § 202 Abs, 1 BGB gehemmt gewesen sei, weil die Beklagte das Recht gehabt habe, die Leistung zu verweigern; denn sie habe nicht gewußt, an wen sie hätte zahlen sollen. lo Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß au nächst infolge der Maßnahmen der sowjetischen Besatzungsmacht eine Hemmung der Verjährung eingetreten sei, daß jedoch seit der Bestellung des Treuhänders kein Hinder nie für die Geltendmachung der Klageforderung mehr be- ben der Beklagten vom 3° September 1962 von der Zinsforder ung Kenntnis erhalten habe, sei ohne Bedeutung» Dabei komme es nicht darauf an, daß dem Treuhänder die Unterlagen der Gläubigerin infolge der besonderen Nach-kriegsverhältnissc nicht zur Verfügung gestanden hätten und auch bei entsprechenden Bemühungen für ihn nicht erreichbar gewesen seien» Die Erhebung der Einrede der Verjährung verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben, weil der Kläger nichts dafür vorgetragen habe, daß die Beklagte in irgendeiner Weise es unternommen batte, den Treuhänder von einem Vorgehen gegen sie abzuhalten „ Es trifft auch zu, daß mit der Bestellung des Treuhänders das Hindernis für die Geltendmachung des Anspruchs der Gläubigerin entfallen war. Es ist anerkannt, daß die Frage, ob ein Gläubiger den ihm zustehenden Anspruch kennt oder nicht, bei der Verjährung, die mit der Entstehung des Anspruchs beginnt (§198 BGB), grundsätzlich keine Rolle spielt* Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts CJW 19129 70; VfarnRspr 1913 Nr* 46) hindert die Unkenntnis des Gläubigers von der Entstehung seines Rechts im allgemeinen den Beginn der Verjährung nicht, ohne daß es darauf ankommt, worauf diese Unkenntnis beruht* Das Reichsgericht stützt seine Auffassung vor allem darauf, daß, wenn eine Kenntnis des Gläubigers von bestimmten Umständen erforderlich ist, dies im Gesetz ausdrücklich (z*B* §§ 852, 2332 BGB) bestimmt ist* Es verweist auch auf die Motive zu dem Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Mugdan, Materialien zu dem BGB Bänd 1 So 526), in denen es heißt; "Soll die wohltätige Wirkung der Verjährung, nicht für zahlreiche Fälle versagen, so muß in der Berücksichtigung tatsächlicher Die Berücksichtigung des Nichtwissens °°«o« führt im Ergebnis dazu, daß ein Anspruch je nach der Kenntnis oder Unkenntnis des Berechtigten zu einem verjährbaren oder unverjährbaren wird«" Bio Ansicht des Reichsgerichts, daß die mangelnde Kenntnis des Gläubigers von dem Bestehen seines Anspruchs - von den im Gesetz geregelten Pallen abgesehen - den Beginn der Verjährung nicht hindere, wird auch vom Schrifttum, soweit es sich mit dieser Frage befaßt, gebilligt (vgl« Br man, BGB 4» Aufl« § 198 Anm« 1; Palandt, BGB 2?« Aufl« § 19B. Es handelt sich zwar im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht um den Beginn, sondern um die Hemmung der Verjährung, durch die der Ablauf der Verjährungsfrist hinausgoschoben wird« Ber Senat ist jedoch der Auffassung, daß, wie auch ia den Motiven (Mug-dan aaO) hervorgehoben wird, die Unkenntnis des Berechtigten von dem Bestehen seines Anspruchs nicht nur den Beginn, sondern auch den Lauf der Verjährung nicht zu hindern vermag und deshalb als Hemmungsgrund ausschei-den muß (BGB RGRK aaO)« Infolgedessen kann die Nichtkenntnis des Gläubigers von seinem Recht nicht auf dem Wege über § 203 Abs« 2 BGB zu einer Hemmung der Verjährung führen« Bas gilt entgegen der Meinung der Revision auch für den auf.Grund des Berliner Altbankengesetzes Die schwierige Lage, in welcher der Treuhänder sich befand, ist zwar nicht zu vergleichen mit dem Fall, daß sonst ein Gläubiger keine Unterlagen über die ihm zustehenden Forderungen besitzt und deshalb seine Ansprüche nicht kennt* Gleichwohl sieht der Senat keinen Anlaß, von dem Grundsatz, daß die Nichtkenntnis des Gläubigers von dem Bestehen seines Anspruchs nicht zu einer Hemmung der Verjährung führen kann, abzuweichen * Auch wenn der Treuhänder infolge höherer Gewalt von dem Zinsanspruch gegen die Beklagte keine Kenntnis gehabt hat, ist eine Hemmung der Verjährung auf Grund des § 203 Abs* 2 BGB nicht eingetreten; denn dieae Vorschrift bezieht sich, wie schon das Reichsgericht im Urteil vom 10* Januar 1906 (V 270/05? BGB § 203 Nr* 3) ausgesprochen hat, nur auf Fälle, in denen der an sich vorhandene Wille des Berechtigten, sein Recht geltend zu machen, infolge einer auf höherer Gewalt beruhenden Verhinderung nicht verwirklicht werden kann* Hierunter fällt die bloße Nichtkenntnis des Berechtigten von dem ihm zustehenden Recht nicht {vgl* dazu auch Wendt, AcP 92, 154, 161; Planck, BGB 4* Auf1 * § 203 Anm* 1 b; Staudinger/Going, aaO § 203 Anm* 4 Abs* 5)* Der Revision ist zuzugeben, daß die Nichtberücksichtigung der Unkenntnis des Berechtigten bei der Verjährung unter Umständen unbillig sein kann* Dies hat auch der Gesotzgeber erkannt, wie sich aus den Motiven (Mugdan aaO S* 512) ergibt* Dort wird ausgeführt, daß nach dem Grund und Zweck der Anspruchsver-
Nachschlagewerks ja BGHZ: nein
BGB § 203 Abs» 2; BlnAltbankenG v» 10» Dezember 1953? GVB1 1483, § 16
Die Tatsache, daß ein auf Grund des Berliner Altbankengesetzes zur Verwaltung von Vermögenswerten eines Kreditinstituts bestellter Treuhänder Ansprüche des Kreditinstituts nicht kennt, kann nicht zu einer Hemmung der Verjährung fuhren»
BGH, Brt» v» 10» April 1968 - V ZS 13/65 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
t ZK
IM NAMEN DES VOLKES
lim URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
10* April 19^8
Hirth9
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Rechtsanwalts Dr» Gottfried R ____
in Eft, T^H^platz 0, als vom Bunde sauf sicht samt für das Kreditwesen bestellter Treuhänder für das im Währungsgebiet vorhandene Vermögen der Han-
delsbank AG, D{
Klägers und Revisionsklägers,
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und Br o
Prof»Dr.
gegen
die Ihefrau Margarete
(1
gebo
traße
Beklagte und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
Der Yo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10» April 1968 unter Mitwirkung des Senatspräoidenten Dr* Augustin sowie der Bundesrichter Dr* Piepenbrock, Dr« Freitag, Hill und Offterdinger
für Hecht erkannt;
Die Hevision gegen das Urteil des 60 Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20* November 1964 wird auf Kosten des Klügere zurückgewieseno
Von Hechts wegen
Tatbestands
Die Beklagte war Eigentümerin des im Grundbuch des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg von Luisenstadt Band 10 Blatt 726 verzcichneten Grundstücks straße 0
in Berlin, das sie angeblich im Jahre 1953 durch Erbgang erworben und im Jahre 1963 an das Land Berlin verkauft hato In Abteilung III des Grundbuchs stand unter Nr* 51 eine mit 7 % verzinsliche brieflose Grundschuld von 25o 000 HM zugunsten der Handelsbank AG in
Dresden eingetragen*
Die Grundschuldgläubigerin wurde im Jahre 1945 auf Anordnung der sowjetischen Besatzungsmacht beschlagnahmt * Sie hat bisher ihren Geschäftsbetrieb nicht wie-
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der aufgenommen* Durch Urkunde vom 20, April 1954 beateilte das Aufsichtsamt flir Banken in Berlin auf Grund des § 16 des Berliner Altbankengesetzes vom 10* Dezember 1953 (GVB1 für Berlin S, 1483) den Bankprokurieten
Verwaltung der in Berlin vorhandenen Vermögenswerte der Bank* Am 19° August 1964 vmrdo auf Grund des § 4 des Dritten Umstcllungsergänzungsgeaetzes vom 22* Januar 1964 (BGBl 1 35) vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen in Berlin anstelle des Prokuristen der Rechtsanwalt Br * Gottfried in Essen zu dem
Treuhänder bestellt*
Der frühere Treuhänder hatte durch ein Schreiben
der Beklagten vom 3. September 1962, in dem diese um Erteilung einer Böschungsbewilligung gebeten hatte, erstmals erfahren, daß auf dem Grundstück der Beklagten eine Grundschuld zugunsten der Bank eingetragen war» Er forderte die Beklagte auf, den auf 2,500 DM umgestellten Grundschuldbetrag sowie die Zinsen für die Zeit vom 1, April 1945 bis zu dem 31• März 1963 zu zahlen. Die Beklagte lehnte die Zahlung der bis zu dem 31 * Dezember 1958 aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 2,289?58 DM wegen Verjährung ab.
Der Kläger ist der Auffassung, daß die Verjährung gemäß § 202 Abs, 1 BGB gehemmt gewesen sei, weil die Beklagte das Recht gehabt habe, die Leistung zu verweigern; denn sie habe nicht gewußt, an wen sie hätte zahlen sollen. Eine Hemmung der Verjährung sei auch deshalb oingotreten, weil die Gläubigerin seit 1945 durch höhere Gewalt an der Wahrnehmung ihrer Rechte verhindert gewesen sei (§ 203 Abs, 2 BGB),
Harry T
in Berlin-Mariendorf als Treuhänder zur
Schließlich verstoße die Geltendmachung der Verjährung gegen Treu und Glauben, weil die Beklagte bis 1962 keinen Versuch gemacht habe, die Zinsen zu bezahlen„
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 2o289,58 DM zu verurteilen»
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragte Sie hat die Einrede der Verjährung aufrechterhalten und ist den Ausführungen des Klägers entgegengetroteno Die Beklagte will erst bei der Veräußerung des Grundstücks von der Grundschuld Kenntnis erhalten habeno
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung des Zinsanspruchs abgewiesen• Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolge Mit der vom Kammergericht zugelasse-nen Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter* Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels»
Die Revision ist nicht begründet*
Io
Die Vorschrift des § 202 Abs* 1 BGB kommt nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts für eine Hemmung der Verjährung nicht in Betracht, weil diese Bestimmung den hier nicht vorliegenden Ball einer auf seiten des Verpflichteten bestehenden Verhinderung
an der Geltendmachung dos Anspruchs voraussetzt (BGHZ 10, 310)o Die Revision hat insoweit auch keine Hinwendungen erhoben»
II.
Gegenstand der Prüfung ist deshalb allein die Frage, ob die Verjährung des Zinsanspruchs gemäß § 203 Abs* 2 BGB gehemmt war»
lo Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß au
nächst infolge der Maßnahmen der sowjetischen Besatzungsmacht eine Hemmung der Verjährung eingetreten sei, daß
jedoch seit der Bestellung des Treuhänders kein Hinder
nie für die Geltendmachung der Klageforderung mehr be-
standen habe
Daß der Treuhänder erst durch das Schrei-
ben der Beklagten vom 3° September 1962 von der Zinsforder ung Kenntnis erhalten habe, sei ohne Bedeutung» Dabei komme es nicht darauf an, daß dem Treuhänder die Unterlagen der Gläubigerin infolge der besonderen Nach-kriegsverhältnissc nicht zur Verfügung gestanden hätten und auch bei entsprechenden Bemühungen für ihn nicht erreichbar gewesen seien» Die Erhebung der Einrede der Verjährung verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben, weil der Kläger nichts dafür vorgetragen habe, daß die Beklagte in irgendeiner Weise es unternommen batte, den Treuhänder von einem Vorgehen gegen sie abzuhalten „
2» Die Bedenken der Revision hiergegen greifen nicht durcho
Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die D^B^HP Handelsbank infolge der Beschlagnahme seitens der sowjetischen Besatzungsmaebt durch höhere Ge-
wait an der Geltendmachung ihrer Rechte verhindert war, so daß die Verjährungsfrist für die Zinsforderung ge-gen die Beklagte, die nach §§ 902, 197 BGB vier Jahre beträgt, zunächst gemäß § 203 Abs» 2 BGB gehemmt war.
Es trifft auch zu, daß mit der Bestellung des Treuhänders das Hindernis für die Geltendmachung des Anspruchs der Gläubigerin entfallen war. Die Revision räumt ein, daß der Treuhänder formal-rechtlich befugt gewesen sei, die Zinsforderung der Bank gegen die Beklagte geltend zu machen.. Sie meint jedoch, tatsächlich sei der Treuhänder infolge höherer Gewalt dazu nicht in der Lage gewesen, weil er weder die Person der Schuldnerin noch den Inhalt der Forderung gekannt habe, so daß eine Hemmung der Verjährung eingetreten sei.
Es ist anerkannt, daß die Frage, ob ein Gläubiger den ihm zustehenden Anspruch kennt oder nicht, bei der Verjährung, die mit der Entstehung des Anspruchs beginnt (§198 BGB), grundsätzlich keine Rolle spielt* Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts CJW 19129 70; VfarnRspr 1913 Nr* 46) hindert die Unkenntnis des Gläubigers von der Entstehung seines Rechts im allgemeinen den Beginn der Verjährung nicht, ohne daß es darauf ankommt, worauf diese Unkenntnis beruht* Das Reichsgericht stützt seine Auffassung vor allem darauf, daß, wenn eine Kenntnis des Gläubigers von bestimmten Umständen erforderlich ist, dies im Gesetz ausdrücklich (z*B* §§ 852, 2332 BGB) bestimmt ist* Es verweist auch auf die Motive zu dem Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Mugdan, Materialien zu dem BGB Bänd 1 So 526), in denen es heißt; "Soll die wohltätige Wirkung der Verjährung, nicht für zahlreiche Fälle versagen, so muß in der Berücksichtigung tatsächlicher
Hindernisse der Geltendmachung tunlichst Maß gehalten werden« Insbesondere darf der Unkenntnis des Berechtigten in betreff der Zuständigkeit des Anspruchs oder der Person des Verpflichteten Einfluß auf den Beginn oder Lauf der Verjährung in der Hegel nicht cingeräumt werden« 00.00 Die Berücksichtigung des Nichtwissens °°«o« führt im Ergebnis dazu, daß ein Anspruch je nach der Kenntnis oder Unkenntnis des Berechtigten zu einem verjährbaren oder unverjährbaren wird«" Bio Ansicht des Reichsgerichts, daß die mangelnde Kenntnis des Gläubigers von dem Bestehen seines Anspruchs - von den im Gesetz geregelten Pallen abgesehen - den Beginn der Verjährung nicht hindere, wird auch vom Schrifttum, soweit es sich mit dieser Frage befaßt, gebilligt (vgl«
Br man, BGB 4» Aufl« § 198 Anm« 1; Palandt, BGB 2?« Aufl« § 19B. Anm« 1; BGB RGRK 11« Aufl« § 198 Anm« .22; Soer-gel/öiebert, BGB 10« Aufl« § 198 Anm« 1; Staudinger/ Going, BGB 11« Aufl« § 198 Anm» 4; Bnneccerus/Nipper-dey, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 2« Halbband, 15° Aufl® § 232 III). Es handelt sich zwar im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht um den Beginn, sondern um die Hemmung der Verjährung, durch die der Ablauf der Verjährungsfrist hinausgoschoben wird« Ber Senat ist jedoch der Auffassung, daß, wie auch ia den Motiven (Mug-dan aaO) hervorgehoben wird, die Unkenntnis des Berechtigten von dem Bestehen seines Anspruchs nicht nur den Beginn, sondern auch den Lauf der Verjährung nicht zu hindern vermag und deshalb als Hemmungsgrund ausschei-den muß (BGB RGRK aaO)« Infolgedessen kann die Nichtkenntnis des Gläubigers von seinem Recht nicht auf dem Wege über § 203 Abs« 2 BGB zu einer Hemmung der Verjährung führen« Bas gilt entgegen der Meinung der Revision auch für den auf. Grund des Berliner Altbankengesetzes
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bestellten Treuhänder, der die Ansprüche der Bank nicht kannte und sich auch die Unterlagen über etwaige Ansprüche der Gläubigerin nicht beschaffen konnte. Die schwierige Lage, in welcher der Treuhänder sich befand, ist zwar nicht zu vergleichen mit dem Fall, daß sonst ein Gläubiger keine Unterlagen über die ihm zustehenden Forderungen besitzt und deshalb seine Ansprüche nicht kennt* Gleichwohl sieht der Senat keinen Anlaß, von dem Grundsatz, daß die Nichtkenntnis des Gläubigers von dem Bestehen seines Anspruchs nicht zu einer Hemmung der Verjährung führen kann, abzuweichen * Auch wenn der Treuhänder infolge höherer Gewalt von dem Zinsanspruch gegen die Beklagte keine Kenntnis gehabt hat, ist eine Hemmung der Verjährung auf Grund des § 203 Abs* 2 BGB nicht eingetreten; denn dieae Vorschrift bezieht sich, wie schon das Reichsgericht im Urteil vom 10* Januar 1906 (V 270/05? Nachschlagewerk des,Reichsgerichts:
BGB § 203 Nr* 3) ausgesprochen hat, nur auf Fälle, in denen der an sich vorhandene Wille des Berechtigten, sein Recht geltend zu machen, infolge einer auf höherer Gewalt beruhenden Verhinderung nicht verwirklicht werden kann* Hierunter fällt die bloße Nichtkenntnis des Berechtigten von dem ihm zustehenden Recht nicht {vgl* dazu auch Wendt, AcP 92, 154, 161; Planck, BGB 4* Auf1 * § 203 Anm* 1 b; Staudinger/Going, aaO § 203 Anm* 4 Abs* 5)*
Der Revision ist zuzugeben, daß die Nichtberücksichtigung der Unkenntnis des Berechtigten bei der Verjährung unter Umständen unbillig sein kann* Dies hat auch der Gesotzgeber erkannt, wie sich aus den Motiven (Mugdan aaO S* 512) ergibt* Dort wird ausgeführt, daß nach dem Grund und Zweck der Anspruchsver-
jäbrung der Behelligung mit veralteten Ansprüchen ein Ziel gesetzt werden solle Es heißt dann weiter: ’’Der Schwerpunkt der Verjährung liegt nicht darin, daß dem Berechtigten sein Hecht entzogon, sondern darin, daß dem Verpflichteten ein Schutzmittel gegeben wird, gegen voraussichtlich unberechtigte Ansprüche ohne Eingehen auf die Sache .sich zu verteidigen«. • *»«, Geschieht im einzelnen Falle der materiellen Gerechtigkeit Eintrag, geht der Berechtigte seines wohlbegründeten Anspruchs durch die Verjährung verlustig, so ist dies ein Opfer, das der Betroffene dem Gemeinwohl bringen muß*11 Ber Gesetzgeber geht davon aus, daß in der Regel die Verjährung innerlich gerechtfertigt ist«, Im Interesse der Rechtssicherheit tritt sie aber auch dann ein, wenn dieser Gedanke im Einzelfall nicht zutrifft (vgl«, dazu auch BGHZ 17, 199? 206)0 Der von der Revision hervorgehobene Gesichtspunkt, daß der Treuhänder zur Erhaltung und nicht zur Vernichtung von Rechten eingesetzt wurde, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen, auch wenn man berücksichtigt, daß die Einsetzung des Treuhänders dazu führen kann, daß nunmehr berechtigte Ansprüche der Gläubigerin, die ohne Einsetzung eines Treuhänders nicht verjährt wären, infolge Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden kennen. Es handelt sich um eine vom Gesetzgeber in Kauf genommene Folge, die darauf beruht, daß die mangelnde Kenntnis des Gläubigers von seinem Anspruch bei der Verjährung außer Betracht zu bleiben hat0
Die Frage, ob die Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagte einen Verstoß gegen Treu
und Glauben '§ 242 BGB) darstellt, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint„ Die Revision hat hiergegen keine Hinwendungen erhoben.
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Bio Revision mußte deshalb als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurtickgewiesen werden,.
Bro Augustin Br. Piepenbrock Dr* Freitag
Hill Offterdinger
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