Pfändet das Finanzamt v/egen rückständiger Steuern eine Buchgrund schuld und wird die Pfändung in das Grundbuch eingetragen, so ist für eine auf Löschung des Pfändungsvermerks gerichtete Klage des Grundschuldglaubigers, die auf die Nichtentstehung oder Tilgung der Steuerschuld gestützt ist, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht gegeben. August 1955 erließ das Finanzamt St( von BUB eine auf §§ 362, 371 Abs.6 der Abgabenordnung (AO) gestützte Verfügung über die Pfändung dieser Mit dieser Pfändungsverfügung war ein Beschluß über die Überweisung der Grundschuld an das Finanzamt zur Einziehung verbunden. In einem Vorprozeß zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits hat der Kläger gegenüber dem beklagten Land geltend gemacht, die Restkaufgeldforde-rung des Burchardt gegen ihn sei im Wege der Aufrechnung getilgt. Nachdem das Landgericht Berlin (AZ: 7 0 153/59) das beklagte Land durch Anerkenntnis-Teilurteil vom 7- Januar I960 zur Einwilligung in die Löschung eines rangletzten Teilbetrages von 1-579919 DM der Grundschuld verurteilt hatte, wies es die Klage im übrigen durch Schlußurteil vom 7* März I960 ab. Mit dem Hauptantrag macht er einen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs geltend. Das Finanzamt habe keine Forderungen mehr gegen BufHIH^ und damit seien auch die Pfändungspfandrechte des beklagten Landes erloschen. Pas beklagte Land hat zur Begründung seines Antrages auf Klageabweisung ausgeführt, das ihm aufgrund der Pfändung zustehende Pfändungspfandrecht erlösche unabhängig vom Schicksal der gesicherten Forderungen erst mit dem Ende der Verstrickung. Auch könne nur er, nicht der Kläger, mit der Vollstreckungsabwehrklage Einwendungen gegen die durch die Steuerbescheide festgestellten Forderungen des Finanzamtes geltend machen. Es hat dazu weiter ausgeführt, im vorliegenden Rechtsstreit könne nicht erörtert werden, oh der Kläger sich nach öffentlichem Recht gegen die von dem beklagten Land getroffenen Maßnahmen wenden könne und welche Rechtsbehelfe ihm dafür zur Verfügung ständen; denn öffentlich-rechtliche Streitigkeiten gehörten grundsätzlich nicht vor die ordentlichen Gerichte. Las Berufungsgericht hat die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche dann aber materiell-rechtlich geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Berichtigungsanspruch scheitere daran, daß die durch die Pfändungen der Grundschuld eingetretene Verstrickung fortbestehe. 2. Bas Berufungsgericht hat trotz des richtigen Ausgangspunkts dieser Ausführungen übersehen, daß für den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches im vorliegenden Palle der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten verschlossen ist* Bie Zulässigkeit des Rechtsweges ist in allen Rechtszügen, mithin auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen. § 1004 BGB der Rechtsweg- zu den ordentlichen Gerichten dann verschlossen, wenn schon nach dem Klagevortrag der abzuwehrende Eingriff auf der Ausübung der Herrschaftsgewalt des Staates beruht (BGHZ 5, 76, 82; 41, 264, 266; weitere Urteile des Senats vom 13. So hat der Senat in dem Urteil BGHZ 5a 76 die Zulässigkeit des Rechtswegs für die Geltendmachung eines auf § 894 BGB gestützten Berichtigungs-anspruchs bejaht, wenn der Beklagte aufgrund eines staatlichen Hoheitsakts anstelle des Klägers als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden ist und der Kläge: die Unrichtigkeit des Grundbuches daraus herleitet, daß der Hoheitsakt rechtsunwirksam war. b) Bas Finanzamt hat die Grundschuld zur Beitreibung von Steuern und anderen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage beruhenden Forderungen im Wege des in §§ 325 AO geregelten Verfahrens gepfändet* In beiden Pfändungs Verfügungen bezieht es sich dementsprechend ausdrücklich auf § 362 AO (Absatz 1 dieser Vorschrift regelt u.a. die Pfändung einer Buchhypothek) und § 371 Abs.6 AO (entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Hypothek auf die Zwangs- Das Begehren des Klägers auf Löschung der Pfändung ist hiernach unmittelbar gegen einen Teil einer hoheitsrechtlichen Maßnahme des beklagten Landes gerichtet. c) Für die Geltendmachung von Ansprüchen dieser Art ist - anders als für die noch zu erörternde Drittwiderspruchsklage - auch nicht kraft anderer ausdrücklicher Gesetzesvorschrift der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Soweit der Kläger sich gegen die Entstehung oder den Portbestand der den Pfändungen zugrunde liegenden Forderungen des Finanzamts wendet oder deren Verjährung geltend macht, läßt sich aus § 327 AO vielmehr das Gegenteil entnehmen: Nach Absatz 1 dieser Vorschrift sind Einwendungen gegen Entstehung oder Höhe des Anspruchs, dessen Erfüllung nach den Beitreibungsvorschriften der Abgabenordnung erzwungen werden soll, außerhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsmitteln zu verfolgen. Wäre nun die Möglichkeit gegeben , zwar nicht in einem Verfahren vor den Einanzgerichtenj wohl aber in einem Rechtsstreit vor den ordentlichen Gerichten auf dem Wege über die Geltendmachung eines Berichtigungsanspruchs nach § 894 BGB gegen eine im Zwangsverfahren getroffene Maßnahme anzugehen und sich dabei - wie es der Kläger tut - auf die Nicht ent st ehung, das Erlöschen oder die Verjährung des beizutreibenden Anspruchs zu berufen, so liefe dies der in § 327 AO zu dem Ausdruck kommenden Zielsetzung des Gesetzgebers zuwider. d) Der ordentliche Rechtsweg ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt gegeben, daß hier keine andere Zuständigkeit für einen Anspruch gegeben wäre-, der aus einer Verletzung von Rechten des Klägers durch die öffentliche Gewalt hergeleitet wird (Artikel 19 Abs.4 GG). 3. Da nach alledem für den Hauptantrag der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten verschlossen ist, war der Revision insoweit schon aus diesem Grunde der Erfolg zu versagen, ohne daß es auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Antrag und die dagegen gerichteten Angriffe der Revision ankommt. Zum Hilfsantrag Der Revision ist auch insoweit der Erfolg zu versagen, als sie sich gegen die Abweisung des Hilfsantrags durch das Berufungsgericht wendet. 1. Für diesen Antrag ist zwar der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben; § 328 AO verweist den, der ein die Veräußerung hinderndes Recht am Gegenstand der Zwangsvollstreckung für sich in Anspruch nimmt, ausdrücklich auf den Weg der Klage, die bei Unter einem die Veräußerung hindernden Recht im Sinne dieser Vorschrift ebenso wie im Sinne des § 771 ZPO, an dessen Passung § 228 AO sich insoweit anlehnt, ist ein der Zwangsvollstreckung des Gläubigers in den Gegenstand entgegenstehendes Recht zu verstehen (Baumbach/lauter-bach, aaO An. 1; Hübschmann/Hepp/Spitaler AO 1. Soweit der Kläger ein solches Recht aus seinem Eigentum an dem mit der Grundschuld belasteten Grundstück herleitet, scheitert sein Hilfsantrag, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, daran, daß sich die Pfändung durch das beklagte Land auf die Grundschuld, nicht auf das Grundeigentum des Klägers bezog. Aber auch auf seine Rechtsstellung als Gläubiger der Grundschuld kann der Kläger sich nicht mit Erfolg berufen: Auf das rechtliche Schicksal der der Pfändung zugrunde liegenden Ansprüche und auf das weitere Vorbringen des Klägers kommt es auch für die Entscheidung über den Hilfsantrag nicht an.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ^63 064 GVG § 13; BGB § 893 Pfändet das Finanzamt v/egen rückständiger Steuern eine Buchgrund schuld und wird die Pfändung in das Grundbuch eingetragen, so ist für eine auf Löschung des Pfändungsvermerks gerichtete Klage des Grundschuldglaubigers, die auf die Nichtentstehung oder Tilgung der Steuerschuld gestützt ist, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht gegeben. BGH, Tfrt. v. 9- Dezember 1966 - V ZR 13/64 - Kammergericht LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES V_ZR_ 13/64 URTEIL Verkündet am 9. Dezember 1966 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit de^Ingenieurs Arsen OHHHBBdamm Mb, m Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte : Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen das Land B flBHHHI , vertreten durch den Senator für Pinanzen, dieser vertreten durch dej^Präsidenten des Landesfinanzamtes BflHM, BflHHM? kHBBBIM&amm ■§/ Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmäohtigter: Rechtsanwalt 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Freitag, Dr. Mattem, Hill und Dr. Grell für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15* Oktober 1963 wird auf Kosten des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Hauptantrag als unzulässig abgewiesen wird. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des im Grundbuch von 3® Bl. 83|Beingetragenen Grundstücks, das er im Jahre 1953 von dem Kaufmann Hermann ^14HBBerwor^en hat. Auf diesem Grundstück lastet eine in Abt. XIX unter Nr. 3 eingetragene Buchgrundschuld. Sie stand bei ihrer Eintragung am 10. Dezember 1953 dem Kaufmann Hermann BuflHHB zu? lautete damals über 38.500 DM nebst 5 # Zinsen und diente der Sicherung einer Restkaufgeldforderung des Burchardt gegen den Kläger. Am 1. August 1955 erließ das Finanzamt St( von BUB eine auf §§ 362, 371 Abs. 6 der Abgabenordnung (AO) gestützte Verfügung über die Pfändung dieser Grundschuld wegen rückständiger, von deter Steuern und Abgaben in Höhe von 41.330,57 DM nebst zeitlich gestaffelter Säumniszuschläge in Höhe von 1 Eine weitere, ebenfalls die genannte Buchgrundschuld erfassende Pfändungsverfügung erließ das Finanzamt Steglitz am 2. Juli 1958 wiederum wegen rückständiger Steuern und Abgaben des BuflHIIH» und zwar diesmal in Höhe von 23-929,26 DM nebst Säumniszuschlägen. Mit dieser Pfändungsverfügung war ein Beschluß über die Überweisung der Grundschuld an das Finanzamt zur Einziehung verbunden. Dem Vollstreckungsschuldner BuHHH wurde jede Verfügung über die Grundschuld untersagt . - Beide Pfändungen wurden in das Grundbuch eingetragen, und zwar die erste am 22. September 1955? die zweite am 7- August 1958. Mit Zustimmung des Finanzamtes wurde am 13- Juli 1959 ein Teilbetrag der Grundschuld in Höhe von 19-500 DM gelöscht. In einem Vorprozeß zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits hat der Kläger gegenüber dem beklagten Land geltend gemacht, die Restkaufgeldforde-rung des Burchardt gegen ihn sei im Wege der Aufrechnung getilgt. Mit dieser Begründung verlangte er Zustimmung zur Löschung der Grundschuld. Nachdem das Landgericht Berlin (AZ: 7 0 153/59) das beklagte Land durch Anerkenntnis-Teilurteil vom 7- Januar I960 zur Einwilligung in die Löschung eines rangletzten Teilbetrages von 1-579919 DM der Grundschuld verurteilt hatte, wies es die Klage im übrigen durch Schlußurteil vom 7* März I960 ab. Die Berufung des Klägers wurde durch Urteil des Kammergerichts vom 28. Oktober I960 (AZ: 6 U 736/60) zurückgewiesen, seine dagegen eingelegte Revision durch Beschluß des erkennenden Senats vom 8. Dezember 1961 (V ZR 7/61) als unzulässig verworfen. Am 15» Dezember 1961 hat Burchardt die Grundschuld9 die damals noch in Höhe von 19.000 DM eingetragen war, an den Kläger abgetreten. Die Abtretung wurde am 26. Januar 1962, die Löschung eines dem Anerkenntnisurteil des beklagten Landes entsprechenden Teilbetrages von 1.579? 19 DM am 28. November 1962 in das Grundbuch eingetragen. Die Grundschuld lautete danach noch über 17.420981 DM. Der Kläger verlangt von dem beklagten Land Bewilligung der Löschung der Pfändungsverraerke vom 22. September 1955 und 7. August 1958. Hilfsweise bittet er5 die Zwangsvollstreckung des beklagten Landes aus der Grundschuld für unzulässig zu erklären. Er beruft sich auf seine Rechts st elDnng als Eigentümer des Grundstücks und als Gläubiger der Grundschuld. Mit dem Hauptantrag macht er einen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs geltend. Im einzelnen trägt er vor, die Forderungen 9 zu deren Deckung die Grundschuld gepfändet worden sei, seien in mehrfacher Hinsicht falsch berechnet worden; das Finanzamt habe auch schon erhebliche Beträge beigetrieben. Gegenüber länger zurückliegenden Forderungen des Finanzamtes habe BuHHHB die Einrede der Verjährung erhoben. Das Finanzamt habe keine Forderungen mehr gegen BufHIH^ und damit seien auch die Pfändungspfandrechte des beklagten Landes erloschen. Zudem seien mehrere vom Finanzamt aufgeführte Steuerbescheide Bu|^HBB gar nicht zugestellt worden, und für Säumniszuschläge und die Vermögensabgabe fehle es an einem Vollstreckungstitel. Mit der Pfändungsverfügung vom 2. Juli 1958 sei die vorangegangene Pfändung aus dem Jahre 1955 erledigt. Das Finanzamt betreibe jetzt erneut die Vollstreckung gegen Bu^m und lasse dadurch erkennen, daß es seine beiden PfändungsVerfügungen aus den Jahren 1955 und 1953 selbst nicht mehr als verbindlich betrachte. Pas beklagte Land hat zur Begründung seines Antrages auf Klageabweisung ausgeführt, das ihm aufgrund der Pfändung zustehende Pfändungspfandrecht erlösche unabhängig vom Schicksal der gesicherten Forderungen erst mit dem Ende der Verstrickung. Per ICläger könne sein Ziel nicht auf dem Prozeßwege erreichen. Pie Rüge mangelnder Zustellung von Steuerbescheiden könne im übrigen nur von dem Vollstreckungsschuldner - Burchardt -erhoben werden. Auch könne nur er, nicht der Kläger, mit der Vollstreckungsabwehrklage Einwendungen gegen die durch die Steuerbescheide festgestellten Forderungen des Finanzamtes geltend machen. Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Pie Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er seine Klageanträge weiter, während das beklagte Land um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet. Entscheidungsgründe: I. Zum_ Haupt antrag 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das beklagte Land dem Steuerschuldner BuM bei der Pfändung der Grundschuld in Ausübung hoheitlicher Gewalt gegenübergetreten sei. Es hat dazu weiter ausgeführt, im vorliegenden Rechtsstreit könne nicht erörtert werden, oh der Kläger sich nach öffentlichem Recht gegen die von dem beklagten Land getroffenen Maßnahmen wenden könne und welche Rechtsbehelfe ihm dafür zur Verfügung ständen; denn öffentlich-rechtliche Streitigkeiten gehörten grundsätzlich nicht vor die ordentlichen Gerichte. Las Berufungsgericht hat die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche dann aber materiell-rechtlich geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Berichtigungsanspruch scheitere daran, daß die durch die Pfändungen der Grundschuld eingetretene Verstrickung fortbestehe. Ob auch das durch die Pfändungen erworbene Pfandrecht des beklagten Landes noch bestehe, brauche nicht erörtert zu werden. 2. Bas Berufungsgericht hat trotz des richtigen Ausgangspunkts dieser Ausführungen übersehen, daß für den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches im vorliegenden Palle der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten verschlossen ist* Bie Zulässigkeit des Rechtsweges ist in allen Rechtszügen, mithin auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen. a) Ber Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 BGB stellt einen gesetzlich besonders geregelten Pall des EigentumsStörungsanspruchs nach § 1004 BGB dar (Entscheidung des Senats BGHZ 76, 82 mit weiteren Nachweisen). Insofern hat die Anspruchsgrundlage bürgerlich-rechtlichen Charakter, Wie der erkennende Senat jedoch im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt ausgesprochen hat, ist für die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 1004 BGB der Rechtsweg- zu den ordentlichen Gerichten dann verschlossen, wenn schon nach dem Klagevortrag der abzuwehrende Eingriff auf der Ausübung der Herrschaftsgewalt des Staates beruht (BGHZ 5, 76, 82; 41, 264, 266; weitere Urteile des Senats vom 13. Juni 1956 - V ZR 155/54 - WJW 1956, 1275 - und vom 29. Juni 1965 - V ZR 261/62 - MDR 1965, 985). Bür den Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs gilt das gleiche (BGHZ 5, 76, 82). Ist allerdings die Wirksamkeit eines staatlichen Hoheitsakts, der zu einer Grundbucheintragung geführt hatte, nur als Vorfrage in einem Rechtsstreit zv/ischen Privatpersonen zu beurteilen, so steht die öffentlich-rechtliche Grundlage•der Grundbucheintragung der Zulässigkeit des Rechtswegs nicht entgegen. So hat der Senat in dem Urteil BGHZ 5a 76 die Zulässigkeit des Rechtswegs für die Geltendmachung eines auf § 894 BGB gestützten Berichtigungs-anspruchs bejaht, wenn der Beklagte aufgrund eines staatlichen Hoheitsakts anstelle des Klägers als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden ist und der Kläge: die Unrichtigkeit des Grundbuches daraus herleitet, daß der Hoheitsakt rechtsunwirksam war. Um einen Pall dieser Art handelt es sich hier jedoch nicht: b) Bas Finanzamt hat die Grundschuld zur Beitreibung von Steuern und anderen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage beruhenden Forderungen im Wege des in §§ 325 AO geregelten Verfahrens gepfändet* In beiden Pfändungs Verfügungen bezieht es sich dementsprechend ausdrücklich auf § 362 AO (Absatz 1 dieser Vorschrift regelt u.a. die Pfändung einer Buchhypothek) und § 371 Abs. 6 AO (entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Hypothek auf die Zwangs- 8 Vollstreckung in eine Grundschuld). Die Eintragung in das Grundbuch war nach diesen Vorschriften Wirksamkeitserfordernis der Pfändung. Das Begehren des Klägers auf Löschung der Pfändung ist hiernach unmittelbar gegen einen Teil einer hoheitsrechtlichen Maßnahme des beklagten Landes gerichtet. Daß auch eine solche Maßnahme bürgerlich-2Dchtliche Auswirkungen hat oder jedenfalls haben kann, ändert nichts daran, daß sie selbst dem öffentlichen Recht angehört. Der Rechtsstreit über einen solchen Klageantrag ist keine bürgerliche Streitigkeit, die nach § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte gehört. c) Für die Geltendmachung von Ansprüchen dieser Art ist - anders als für die noch zu erörternde Drittwiderspruchsklage - auch nicht kraft anderer ausdrücklicher Gesetzesvorschrift der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Soweit der Kläger sich gegen die Entstehung oder den Portbestand der den Pfändungen zugrunde liegenden Forderungen des Finanzamts wendet oder deren Verjährung geltend macht, läßt sich aus § 327 AO vielmehr das Gegenteil entnehmen: Nach Absatz 1 dieser Vorschrift sind Einwendungen gegen Entstehung oder Höhe des Anspruchs, dessen Erfüllung nach den Beitreibungsvorschriften der Abgabenordnung erzwungen werden soll, außerhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsmitteln zu verfolgen. Nach Absatz 2 ist auch dann, wenn das Erlöschen oder die Stundung des Anspruchs geltend gemacht wird, ”vorläufig zu leisten”. Der etwaige Anspruch auf nachträgliche Erstattung ist in einem Verfahren nach § 152 AO geltend zu machen. § 327 nimmt mithin dem Vollstreckungs-schuldner grundsätzlich die Möglichkeit, im Zv/angs- verfahren Einwendungen gegen den beizutreibenden Anspruch geltend zu machen (Tipke/Kruse, Abgabenordnung, 2. Aufl. ab 1965 § 327 Anm. 1). Das Zwangsverfahren soll hiernach im allgemeinen ohne Rücksicht auf das rechtliche Schicksal des beizutreibenden Anspruchs zunächst durchgeführt werden können. Wäre nun die Möglichkeit gegeben , zwar nicht in einem Verfahren vor den Einanzgerichtenj wohl aber in einem Rechtsstreit vor den ordentlichen Gerichten auf dem Wege über die Geltendmachung eines Berichtigungsanspruchs nach § 894 BGB gegen eine im Zwangsverfahren getroffene Maßnahme anzugehen und sich dabei - wie es der Kläger tut - auf die Nicht ent st ehung, das Erlöschen oder die Verjährung des beizutreibenden Anspruchs zu berufen, so liefe dies der in § 327 AO zu dem Ausdruck kommenden Zielsetzung des Gesetzgebers zuwider. d) Der ordentliche Rechtsweg ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt gegeben, daß hier keine andere Zuständigkeit für einen Anspruch gegeben wäre-, der aus einer Verletzung von Rechten des Klägers durch die öffentliche Gewalt hergeleitet wird (Artikel 19 Abs. 4 GG). Denn wenn und sov/eit etwa der Einanzrechtsweg nicht gegeben sein sollte (vgl. dazu §§ 228 ff AO, mit Wirkung vom 1. Januar 1966 neu gefaßt durch § 162 Nr. 40 der Einanzgerichtsordnung, sowie den gleichzeitig in Kraft getretenen § 33 Einanzgerichtsordnung), könnten für ein Klagebegehren der hier erörterten Art jedenfalls die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach § 40 VerwGO angerufen werden. Nach dieser Vorschrift ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit nicht ein Bundesgesetz ausdrücklich 10 - die Zuständigkeit eines anderen Gerichts vorschreibt. Welcher dieser beiden Rechtswege - Finanzrechtsweg oder Verwaltungsreehtsweg - hier offensteht, braucht nicht erörtert zu werden, da es für die Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten auf die Abgrenzung zwischen jenen beiden Gerichtsbarkeiten nicht ankommt. Ebenso ist es für diese Frage unerheblich, ob eine vor einem Gericht jener Gerichtsbarkeiten erhobene Klage Aussicht auf Erfolg hat; denn nicht davon hängt es ab, ob eine bürgerliche Streitigkeit (§ 13 GVG) vor-liegt oder eine Öffentlich-rechtliche. 3. Da nach alledem für den Hauptantrag der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten verschlossen ist, war der Revision insoweit schon aus diesem Grunde der Erfolg zu versagen, ohne daß es auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Antrag und die dagegen gerichteten Angriffe der Revision ankommt. Eine entsprechende Klarstellung im Urteilstenor erschien geboten. II. Zum Hilfsantrag Der Revision ist auch insoweit der Erfolg zu versagen, als sie sich gegen die Abweisung des Hilfsantrags durch das Berufungsgericht wendet. 1. Für diesen Antrag ist zwar der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben; § 328 AO verweist den, der ein die Veräußerung hinderndes Recht am Gegenstand der Zwangsvollstreckung für sich in Anspruch nimmt, ausdrücklich auf den Weg der Klage, die bei 11 den ordentlichen Gerichten zu erheben ist (vgl. dazu Tipke/Kruse zu § 228 Anm. 14 ff, und Baumbach/lauter-bach, ZPO 29. Aufl. § 771 Anm. 7). Unter einem die Veräußerung hindernden Recht im Sinne dieser Vorschrift ebenso wie im Sinne des § 771 ZPO, an dessen Passung § 228 AO sich insoweit anlehnt, ist ein der Zwangsvollstreckung des Gläubigers in den Gegenstand entgegenstehendes Recht zu verstehen (Baumbach/lauter-bach, aaO Anm. 1; Hübschmann/Hepp/Spitaler AO 1. -5. Aufl. zu § 328 Nr. 5; Tipke/Kruse § 328 Anm. 5; vgl. ferner Rosenberg, Zivilprozeßrecht 8. Aufl. § 185 III 2 S. 972 ff).. Soweit der Kläger ein solches Recht aus seinem Eigentum an dem mit der Grundschuld belasteten Grundstück herleitet, scheitert sein Hilfsantrag, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, daran, daß sich die Pfändung durch das beklagte Land auf die Grundschuld, nicht auf das Grundeigentum des Klägers bezog. Dieses stand der Pfändung daher nicht entgegen. Aber auch auf seine Rechtsstellung als Gläubiger der Grundschuld kann der Kläger sich nicht mit Erfolg berufen: Das der Drittwiderspruchsklage zugrunde liegende Recht des Dritten muß schon zur Zeit der Vornahme der Zwangsvollstreckung begründet sein (Rosenberg aaO S. 976 unter 2 c; Baumbach/lauterbach aaO Anm. 1; Stein/ Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl* § 771 Anm. II 1). Zur Zeit der Pfändung der Grundschuld war aber nicht der Kläger, sondern der VollstreckungsSchuldner Burchardt Gläubiger der Grundschuld. Ihm stand gegenüber dem beklagten Band kein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Recht zu; der Kläger, dem die im Grundbuch eingetragene Pfändung überdies bekannt war, konnte von 12 dem Vo 11 streckungsSchuldner durch die Abtretung kein solches Recht erwerben. Auf das rechtliche Schicksal der der Pfändung zugrunde liegenden Ansprüche und auf das weitere Vorbringen des Klägers kommt es auch für die Entscheidung über den Hilfsantrag nicht an. III. Die Revision ist nach alledem unbegründet. Sie war daher - unter Klarstellung der Unzulässigkeit des Hauptantrags im Urteilstenor - mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr. Augustin Dr. Preitag Mattem Hill Dr. Grell