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BGH

Gericht: BGH

hat der V«, Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 14® Juni 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichtcr Dr. Augustin, Dr. Piepenbrock, Dr. Freitag, Dr„ Mattem und Offterdingcr für Recht erkannt? Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7» Zivilsenats dos Obcrlandes-gorichts in Düsseldorf vom 29 * November 1961 aufgehoben® In der Sache stellt das Berufungsgericht rechtlich zutreffend darauf ab, ob derjenige Fall eingetreten ist, für welchen sich die Beklagten den Rücktritt vom Erbvertrag Vorbehalten haben (§ 2293 BGB),.nämlich ob der Kläger die im Vertrag übernommenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. und seiner anlagegemäßen Ausstattung wertmäßig in seiner Substanz und in seiner bisherigen Zweckbestimmung gebrauchsfähig su erhalteno Mangels einer Vereinbarung über den Zeitpunkt der einzelnen Instandsetzungsmaßnahmen habe der Kläger jedoch nicht die unverzügliche Beseitigung der genannten Mängel geschuldet» Vielmehr müsse ihm zuge-standen werden, für solch erhebliche Arbeiten wie die Behebung des Toilettenschadens und die Beseitigung der Wandfeuchtigkeit einen angemessenen Zeitraum zur Verfügung su haben und die erforderlichen Aufwendungen einer wirtschaftlichen Planung in Bezug auf das Haus anzupassen« Allerdings könne unter Umständen die Dringlichkeit der Reparatur eine Beseitigung in kürzester Prist erfordern, um das Haus in bewohnbarem Zustand zu erhalten« Die geschuldeten Aufwendungen richteten sich nach der Notwendigkeit der Reparatur, müßten aber noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem Y/crt des Hauses stehen« Etwa im März 1959 hätten die Beklagten erstmals schriftlich die Beseitigung.der genannten Schäden verlangt; von da an bis zun Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (März I960) habe der Kläger für Steuern und Feuerversicherung 162,50 D!,I und für (andere) Reparaturen ungefähr 500 DM aufgewendet, außerdem sei ihm die Zahlung der Zinsen für Belastungen zugefallen, nachdem er schon 1958 neben 152,60 DM Steuern und rund 100 DM Reparaturen erhebliche Aufwendungen aus Anlaß des Vertragsabschlusses gehabt habe und den Beklagten 1 500 DM - dahingestellt, zu welchen Zweck - zur Verfügung gestellt habe» Unter diesen Umständen habe der Kläger bis zur Rücktrittsorklärung gegen seine Verpflichtungen nicht verstoßen« Nach diesem Zeitpunkt sei er zur Kängolbeseitigung nicht mehr im Stande gewesen, weil die Beklagten ihr widersprochen hätten« 1 o Mit Recht beanstandet die Revision die Annahme des Berufungsgerichts, über den Zeitpunkt der Mängelbeseitigung sei nichts vereinbart» Richtig ist zwar, daß der Wortlaut des Erbvertrags darüber nichts Näheres besagt» Aber die in ihm niedergelcgte Pflicht zur ’‘normalen" Instandhaltung gibt auch in zeitlicher Hinsicht einen genügenden Anknüpfungspunkt, um den Vertrag auszulegen» Und hier ist unrichtig die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es auf etwaige vorherige einschlägige Zusicherungen des Klägers nicht ahkomme, weil sie in der Vertragsurkunde nicht erwähnt seien» Die nach. 2o Für den Umfang der Instandsetzungspflicht des Klägers erwägt das Berufungsgericht.weiters Was vom Kläger zu fordern sei, könne nicht danach beurteilt werden, was ein Hauseigentümer von den Einkünften aus Vermietung nach RentabilitätsgrundSätzen neben anderen Lasten etwa prozentual für Reparaturen aufwenden würde; der Kläger sei hier noch nicht Eigentümer und ihm fielen noch keine Erträgnisse aus dem Hause zu; er habe vorab nur Aufwendungen zu erbringen, wofür ihm später ein Vermögensobjekt zufalle0 Sollte hiermit gesagt sein, daß die Anforderungen an die ’’normale Instandhaltung” des Hauses beim Kläger geringer seien, als sie bei einem Eigentümer wären, so würde das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung zu prüfen haben, ob bei der gegebenen Sachlage nicht die gegenteilige Vertragsauslegung geboten ist«. Der Kläger hat dadurch, daß er die Massiven des Hauses übernahm und sich gleichzeitig zur Abführung der Aktiven (Uioteinnahmen) an die Beklagten verpflichtete, eine stärkere Belastung als ein Eigentümer in Kauf genommen.

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 2293 BGB
ReparaturHausBerufungsgerichthausenUmstandAufwendungKlägerKurtEigentümer

Volltext der Entscheidung

V_ZR_13/62
Verkündet am 14® Juni 1963 Symalla, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2207 045
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1 ® des Invalidenrentnors Heinrich 2» der Ehefrau^ Maria beide in K
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H	,	gebe	Ci
3 M^H^straße
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Proseßbevollmächtigtors Rechtsanwalt Dr
 den Kaufmann Kurt H^mm^straße ff.
Kläger, Berufungsboklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr<
hat der V«, Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 14® Juni 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichtcr Dr. Augustin, Dr. Piepenbrock, Dr. Freitag, Dr„ Mattem und Offterdingcr für Recht erkannt?
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7» Zivilsenats dos Obcrlandes-gorichts in Düsseldorf vom 29 * November 1961 aufgehoben®
Die Sache wird zur anderwoiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück« verwiesen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand s
Die beklagten Eheleute, die sich gegenseitig zu Alleincrben eingesetzt haben, schlossen am 3» März 1958 mit dem Kläger folgenden notariellen Erbvertrags
"Io
 Ich, Kurt	verpflichte mich den Eheleuten
HPP gegenüber, ab 1<, April 195*^Mc gesamten Unkosten deren Grundbesitzes M^Dfcstraßc ßß zu tragen, insbesondere also die laufenden Steuern und öffentlichen Abgaben, Zinsen etwaiger Belastungen und die Aufwendung für die normale Instandhaltung des Wohnhauses»
Ich verpflichte mich ferner, kostenlos die Verwaltung des Hauses zu führen, und zwar so, daß die einkommenden Mieteinnahmen ohne jedon Abzug den Eheleuten Hpp zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung stehen»
II»
Der Überlebende von uns, Eheleuten Heinrich Hpp und Frau Maria gob» ^0ßfßo setzt mit Rücksicht auf vorstehende Verpflichtung Herrn Kurt zu seinem unbeschränkten Alleinerbcn ein»
Sollte dieser vor dem Überlebenden von uns sterben, so treten seine Abkömmlinge, untereinander gleichberechtigt, an seine Stelle ».«»»
III»
Eheleute	bzw»	der	Überlebende von ihnen
 ist nur in dem Falle zu dem einseitigen Rücktritt von diesem Erbvertrage berechtigt, daß Herr Kurt Mqpn oder dessen Erben die übernommenen Verpflichtungen nicht ordnungsmäßig erfüllen sollten »»«o.»»»»o.»»"
In notarieller Urkunde vom 10» März I960 haben die Beklagten den Rücktritt von diesem Erbvertrag erklärt»
Die Parteien streiten um das Vorliegen eines Rück-trittsgrunds und die davon abhängige Rcchtsv/irksamkeit des Rücktritts»
Der Kläger begehrt Feststellung der Unwirksamkeit des Rücktrittso Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben „ Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klagabwoisungsantrag weiter; der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels *
Entscheidungsgründe :
Die Zulässigkeit der Feststellungsklage (§ 256 ZPO) wird von den Vorinstanzen mit Recht bejaht (vgl. dazu für den Parallelfall der Erbvertragsanfechtung HG Urteil von 13° Oktober 1904? Nachschlagewerk Nr« 57 zu § 256 ZPO; RG. Warn. 1917 Nr. 121, sowie die Senatsurteile vom 26. April 1961, V ZR 184/60 und vom 4° Juli 1962, BGHZ 37, 331)°
In der Sache stellt das Berufungsgericht rechtlich zutreffend darauf ab, ob derjenige Fall eingetreten ist, für welchen sich die Beklagten den Rücktritt vom Erbvertrag Vorbehalten haben (§ 2293 BGB),.nämlich ob der Kläger die im Vertrag übernommenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Die Beklagten behaupten mehrfache Versäumnisse des Klägers bei der Instandhaltung des Hauses, eines älteren Fachwerkbaues, und/zwar nach ihrem Vortrag im Berufungsvorfahren; Nichtbeseitigung der unstreitig vorhandenen Wandfeuchtigkeit, von Schornstcin-schädcn sowie der Undichtigkeit des Abortabflussc3.
Das Berufungsgericht verneint eine Pflichtverletzung des Klägers: Nach dem eindeutigen Vertragswortlaut oblägen den Kläger diejenigen Aufwendungen, die notwendig seien, un das Haus unter Berücksichtigung seiiies Alters
 
und seiner anlagegemäßen Ausstattung wertmäßig in seiner Substanz und in seiner bisherigen Zweckbestimmung gebrauchsfähig su erhalteno Mangels einer Vereinbarung über den Zeitpunkt der einzelnen Instandsetzungsmaßnahmen habe der Kläger jedoch nicht die unverzügliche Beseitigung der genannten Mängel geschuldet» Vielmehr müsse ihm zuge-standen werden, für solch erhebliche Arbeiten wie die Behebung des Toilettenschadens und die Beseitigung der Wandfeuchtigkeit einen angemessenen Zeitraum zur Verfügung su haben und die erforderlichen Aufwendungen einer wirtschaftlichen Planung in Bezug auf das Haus anzupassen« Allerdings könne unter Umständen die Dringlichkeit der Reparatur eine Beseitigung in kürzester Prist erfordern, um das Haus in bewohnbarem Zustand zu erhalten« Die geschuldeten Aufwendungen richteten sich nach der Notwendigkeit der Reparatur, müßten aber noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem Y/crt des Hauses stehen« Etwa im März 1959 hätten die Beklagten erstmals schriftlich die Beseitigung.der genannten Schäden verlangt; von da an bis zun Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (März I960) habe der Kläger für Steuern und Feuerversicherung 162,50 D!,I und für (andere) Reparaturen ungefähr 500 DM aufgewendet, außerdem sei ihm die Zahlung der Zinsen für Belastungen zugefallen, nachdem er schon 1958 neben 152,60 DM Steuern und rund 100 DM Reparaturen erhebliche Aufwendungen aus Anlaß des Vertragsabschlusses gehabt habe und den Beklagten 1 500 DM - dahingestellt, zu welchen Zweck - zur Verfügung gestellt habe» Unter diesen Umständen habe der Kläger bis zur Rücktrittsorklärung gegen seine Verpflichtungen nicht verstoßen« Nach diesem Zeitpunkt sei er zur Kängolbeseitigung nicht mehr im Stande gewesen, weil die Beklagten ihr widersprochen hätten«
(zogen diese Begründung wendet sich die Revision mit Erfolgo
1 o Mit Recht beanstandet die Revision die Annahme des Berufungsgerichts, über den Zeitpunkt der Mängelbeseitigung sei nichts vereinbart» Richtig ist zwar, daß der Wortlaut des Erbvertrags darüber nichts Näheres besagt» Aber die in ihm niedergelcgte Pflicht zur ’‘normalen" Instandhaltung gibt auch in zeitlicher Hinsicht einen genügenden Anknüpfungspunkt, um den Vertrag auszulegen»
Und hier ist unrichtig die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es auf etwaige vorherige einschlägige Zusicherungen des Klägers nicht ahkomme, weil sie in der Vertragsurkunde nicht erwähnt seien» Die nach. § 133 BGB gebotene Erforschung des wirklichen Willens der Parteien verlangt es im Gegenteil, das Gesamtverhalten der Parteien einschließlich aller bei Vertragsschluß vorliegenden Umstände hcranzuziehen und im Zusammenhang zu würdigen (Senatsurteil IM BGB § 133 (B) Nr» 3)« Zu diesen zu berücksichtigenden Umständen gehören auch etwaige Vorbesprechungen (BGH Nr» 1 aaO); sie können je nach Sachlage einen Schluß auf einen noch bei der Beurkundung vorhandenen Willen der Beteiligten nahelegen» Die Beklagten hatten behauptet und unter das Zeugnis des Notars und anderer Personen gestellt: der Kläger habe den Beklagten bei den Vertragovorhandlungen sugeslchert, er werde das ganze Haus in Ordnung bringen lassen, es werde "in Kürze wie in einer Kirche" auosohen, er habe genug Schwarzgeld liegen, um alle Mängel, auch die Feuchtigkeit beseitigen zu können; auch beim Notar Während de3 Vertragsschlusses sei davon die Rede gewesen, und der Kläger habe auch da zugesagt, daß er das Haus in kurzer Zeit von Grund auf reparieren lassen werde (GA 22, 41, 83, BU S» 9)« In Ader Nichterhebung dieser Beweise liegt ein Rochtsverstoß, auf welchem das angofochtene Urteil beruhen kann»
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2o Für den Umfang der Instandsetzungspflicht des Klägers erwägt das Berufungsgericht.weiters Was vom Kläger zu fordern sei, könne nicht danach beurteilt werden, was ein Hauseigentümer von den Einkünften aus Vermietung nach RentabilitätsgrundSätzen neben anderen Lasten etwa prozentual für Reparaturen aufwenden würde; der Kläger sei hier noch nicht Eigentümer und ihm fielen noch keine Erträgnisse aus dem Hause zu; er habe vorab nur Aufwendungen zu erbringen, wofür ihm später ein Vermögensobjekt zufalle0
Sollte hiermit gesagt sein, daß die Anforderungen an die ’’normale Instandhaltung” des Hauses beim Kläger geringer seien, als sie bei einem Eigentümer wären, so würde das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung zu prüfen haben, ob bei der gegebenen Sachlage nicht die gegenteilige Vertragsauslegung geboten ist«.
Der Kläger hat dadurch, daß er die Massiven des Hauses übernahm und sich gleichzeitig zur Abführung der Aktiven (Uioteinnahmen) an die Beklagten verpflichtete, eine stärkere Belastung als ein Eigentümer in Kauf genommen. Hierin bestand das wirtschaftliche Äquivalent für seine Erbeinsetzung seitens der Beklagten, Infolge dessenv_ liegt die Annahme nahe, es müsse zu Lasten des Klägers der Umstand, daß ihm die Mioteingänge nicht zur Verfügung standen, außer Betracht bleiben, wenn man bei der Frage, was zur "normalen Instandsetzung" des Hauses gehört, auf Y/irtochaftlichkcitsborcchnungcn eines Eigentümers abstcllts danach wären normal im vorliegenden Pall nicht nur diejenigen Aufwendungen, die ein Eigentümer vornühnc, wenn er nicht über die Mieteinnahmen verfügen könnte, sondern diejenigen, die ein über die Mieteinnahmen verfügender Eigentümer vornähme,
 
Nach allem war das Beruf ungsui’teil aufzuheben und die Sache zu weiterer Aufklärung v/ic geschehen an das Berufungsgericht zurückzuvcrv/eisen«,
Br» Augustin	Br»	Piepenbrock	Br«,	Freitag
 Br» Mattem	Offterdingcr