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BGH

Gericht: BGH

schrieb die Beklagte dem Kläger, seine Restschuld belaufe sich nach Abzug der 18 000 EM:noch auf 16 858,75 EM zuzüglich Wechselkosten, es sei ihr aber leider nicht möglich, noch irgendein Prolongationspapier von ihm bei ihren Banken unterzubringen, und sie bitte ihn daher, urait Herrn WflHPzu verhandeln, ob er bereit ist, diesen Posten ebenfalls zu übernehmen, wobei dann die uns auf das Objekt gegebene Grund- WfBP übergab in der Folgezeit den Teilgrund schuldbrief einer Frau Elisabeth KBfc an die er das Hotel unterverpachtet hat und die auch in seine Verbindlichkeit gegenüber der Beklagten aus der käuflichen Überlassung des Hotelinventars in Höhe von 18 000 DM eingetreten ist* Die Wechsel über 16 926 DM, Mit Schreiben vom 29« März 1956 forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung von 16 926 DM nebst Zinsen auf, indem sie erklärte, sie habe diese ihre l,Restforderungv, nachdem WdP* sie nicht habe bezahlen können, ^wieder aufleben lassen"* Etwa zur gleichen Zeit erhob sie gegen Frau KflP Klage auf Herausgabe des Grundschuldbriefes von 20 000 DM; der Prozeß schwebt zur Zeit bei dem Landgericht in Koblenz (5 0 239/56)* Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, vertritt die Auffassung, der Kläger sei trotz Veräußerung der Einrichtungsgegenstände an WflU weiterhin ihr Schuldner geblieben, da sie ihn nicht aus seiner Kaufpreisverbindlichkeit entlassen habe* Hinsichtlich der Restforderung von 16 926 DM liege keine Abtretung an sondern eine Schuldmitlibernahme durch diesen vor; selbst wenn sie aber die Forderung an abge- 1. Abweichend vom Landgericht, nach dessen Ansicht die Beklagte keine Forderungen mehr gegen den Kläger hat und infolgedessen sowohl vertraglich als auch gemäß § 812 BGB zur Rückübertragung der seinerzeit zu Sicherungszwecken bestell- ■ ten Grundschuld verpflichtet ist, verneint das Berufungsgericht ein Erlöschen der gesamten Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber der Beklagten, Es läßt dahingestellt, ob der Kläger insoweit von seiner Schuld frei geworden sei, als die Einrichtungsgegenstände zu dem Preise von .18 C00 DM übernommen habe, da jedenfalls hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages von 16 926 DM eine solche Schuldbefreiung nicht eingetreten sei. erfüllt sei, d.h. wenn WflBl die als Entgelt für die Forderung sübertragung gegebenen Wechsel einlöste«, Da er das nicht getan habe, sei die Beklagte wieder Inhaberin ihrer Restforderung gegen den Kläger geworden, womit auch die Grundschuld ihre volle ursprüngliche Bedeutung zurückgewonnen habe» Auch wenn nämlich das genannte Gesetz auf den Streitfall Anwendung fände, so wlirde sich daraus allenfalls nach §§1 und 5 der Wegfall des Kaufpreisanspruchs von 18 000 EM ergehen, dessen Erlöschen oder Fortbestehen das Berufungsgericht dahingestellt gelassen hat, während die Restforderung von 16 926 EM, wie die Revision selbst einräumt, unter dem Gesichtspunkt des § 2 Abs, 1 (Vergütung für Gebrauchsüberlassung, Ersatz für Vertrag sauf Wendungen und Wertminderungen) mindestens zu einem erheblichen Teil bestehen bliebe. Das Berufungsgericht, das die Beklagte als Gläubigerin dieser Forderung ansieht, hat nämlich daraus die Folgerung gezogen, daß der Kläger, weil er nach wie vor Schuldner der Beklagten sei, von ihr nicht die Abtretung der streitigen Grundschuld verlangen könne. Im einzelnen ist dazu folgendes zu bemerken: Als die Beteiligten im Juni 1955 dahin übereinkamen, die bisherige Grundstücksbelastung von *f0 000 EM in zwei selbständige Grundschulden von je 20 000 EM aufzuteilen, die fortan ein verschiedenes rechtliches Schicksal haben sollten, bestand auch die durch die Grundschuld gesicherte Kaufpreisforderung der Beklagten nicht mehr in ihrer ursprünglichen, einheitlichen Form« Diese Forderung, die sich unstreitig auf 3^ 926 DM belief, hatte einige Wochen zuvor ebenfalls eine Aufspaltung erfahren, indem im Einvernehmen mit den Parteien die vorher vom Kläger gekauften Einrichtungsgegenstände für 18 000 DM "übernahm®, während die Frage, was aus der "Rest-forderung" von 16 926 DM werden sollte, zunächst in der Schwebe blieb« Nunmehr wurde sie an WfHP "verkauft", der gleichzeitig die eine der beiden neugebildeten Teilgrundschulden abgetreten erhielt5 die andere, im Range nachgehende Grundschuld von 20 000 OM behielt die Beklagte. Diese wenig klare Regelung hat zu einer Reihe von Streitpunkten geführt, mit denen sich das angefochtene Urteil nur teilweise auseinandersetzt o Die unter den Parteien streitige Frage, ob der Kläger durch den Eintritt in den Kaufvertrag von seiner Verbindlichkeit gegenüber der Beklagten in Höhe von 18 000 DM frei geworden sei, hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen; für die Revisionsinstanz ist infolgedessen davon aus-sugehen, daß insoweit eine Schuld des Klägers nicht mehr besteht und daß allein der neue Käufer zur Zahlung der 18 000 DM verpflichtet ist. Diese Frage hat das Berufungsgericht ausschließlich behandelt und ist, abweichend vom Landgericht, zu dem Ergebnis gelangt, daß eine endgültige Abtretung der Restforderung an W^Hß nicht stattgefunden habe, sondern die Beklagte weiterhin Gläubigerin sei« Unterstellt man das als richtig (vgl« dazu unten Nr« £), so bleibt aber ungeklärt, ob die Beklagte sich wegen dieser Forderung auch gerade aus der nach wie vor auf ihren Namen eingetragenen letztrangigen Grundschuld, die den Gegenstand des Rechtsstreits bildet, befriedigen darf* Nur wenn das bejaht wird, läßt sich die klageabweisende Entscheidung rechtfertigen« Angesichts der Aufteilung der Grundschuld in zwei selbständige Teilgrundschulden von je 20 000 EM und der vorausgegangenen Veränderung im Bestand der Kaufpreisforderung - hinsichtlich deren das Berufungsgericht die Möglichkeit, daß der Kläger in Höhe von 18 000 EM nicht mehr Schuldner sei, ausdrücklich offengelassen hat - ließe sich möglicherweise die Auffassung vertreten, die Restforderung von 16 926 DM sei jetzt nur noch durch die andere, an abgetretene Teil- grundschuldbriefes Erfolg hat, wäre sie vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus mehr als doppelt, nämlich in Höhe von zweimal 20 000 DM, dinglich gesichert„ Daß dies dem Willen der Beklagten bei Aufteilung der Grundschuld entsprochen und daß der Kläger, indem er der ihm übersandten Aktennotiz vom 18• Juni 1955 nicht widersprach, diese Auffassung stillschweigend gebilligt habe (vgl. S« 15 des Schriftsatzes der Beklagten vom 7« Februar 1957)j läßt sich nicht zweifelsfrei aus dem Schlußsatz der Aktennotiz entnehmen, wonach die bei der Beklagten verbleibende, den Gegenstand des jetzigen Rechtsstreits bildende Grundschuld ihr als Sicherheit für sämtliche an "übertragene" Forderungen, einschließlich derjenigen über 16 926 EM, dienen sollte« Denn die dortige Formulierung ist, wie das Landgericht am Schluß seines Urteils zutreffend hervorgehoben hat, keineswegs eindeutig, so daß der Kläger daraus nicht ohne weiteres erkennen konnte, was die Beklagte wollte. gegen den Kläger gerichtete Restforderung von 16 926 DM im Auge gehabt hat, sondern die aus deren "Verkauf" entstandene Forderung -ür welche dieser ihr in gleicher Höhe Wechsel gegeben hatte; es würde sich also, falls der Beklagten eine solche Regelung vorgeschwebt haben sollte, um einen mißglückten Versuch gehandelt haben, die Forderung, zu deren Sicherung die ursprüngliche Grundschuld bestellt worden war, ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers durch eine andere zu ersetzen« Falls dieses auf Grund der neuen mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß die streitige Teilgrundschuld von 20 000 DM für die Restforderung von 16 926 DM nicht haftet, so wird es Veranlassung habenr, die bisher offen gelassene Frage zu erörtern, ob die Kaufpreisschuld des Klägers in Höhe von 18 000 DM dadurch, daß W^HRl die Hoteleinrichtung zu diesem Preise übernommen hat, erloschen ist oder ob insoweit nur ein - die ursprüngliche Verbindlichkeit unberührt lassender - Schuldbeitritt vorlag (vgl« auch die Ausführungen zu dem Abzahlungsgesetz oben Nr« 2)« Sollte der Kläger nach wie vor neben oder Frau KiMB> als Schuld- ner in Betracht kommen, so könnte die Beklagte die mit der Klage begehrte Abtretung der Grundschuld so lange verweigern, als die 18 000 DM noch nicht vollständig bezahlt sind« In diesem Zusammenhang könnte die im Schriftsatz des Klägers vom 13» September 1956 unter Beweis gestellte Behauptung von Bedeutung sein, daß Frau "laufend Zahlungen" auf die Kauf- 5o Ergibt die nach den Ausführungen oben zu JJr« 3 erforderliche tatrichterliche Würdigung, daß die streitige Grundschuld auch zur Sicherung der an W4M* «verkauft en!f Restforderung von 16 926 EM dient, so wird das Berufungsgericht seinen Standpunkt, wonach diese Forderung weiterhin der Beklagten zustehen soll, einer erneuten Prüfung unterziehen müsseno Denn auch insov/eit werden die Ausführungen des angefochtenen Urteils von der Revision mit Recht bemängelt« § 286 ZPO, weil das Berufungsgericht den Sachverhalt nur unvollständig gewürdigt hat» Es hat sich insbesondere nicht mit dem Wortlaut der Aktennotiz vom 18* Juni 1955 und des Schriftwechsels auseinandergesetzt, worin der Übergang der Forderung auf WflflBl ohne Jeden Vorbehalt und als eine bereits endgültig vollzogene Tatsache geschildert wird (Aktennotiz: Wenn das Berufungsgericht seine Ansicht, nur eine bedingte Forderungsabtretung könne dem mutmaßlichen Willen der Vertragsschließenden entsprochen haben, mit der Erwägung zu rechtfertigen sucht, daß andernfalls die Forderung der Beklagten gegen den Kläger und damit der Rechtsgrund für den Fortbestand der zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld entfallen wäre, so könnte sich die Frage erheben, ob dabei nicht etwas als feststehend vorausgesetzt wird, was erst noch erwiesen werden muß, nämlich daß die Beklagte tatsächlich die Absicht gehabt habe, die in ihren Händen verbliebene Teilgrundschuld von 20 000 DM auch als Sicherheit fitr die Restforderung von l6 926 DM gegen den Kläger zu verwenden« Sicherlich konnte die Beklagte die Zweckbestimmung der Grundschuld nicht einseitig dahin abändern, daß anstelle ihrer Forderung gegen den Kläger nunmehr eine solche gegen W^Pt dinglich gesichert wurden aber das schließt nicht aus, daß sie in Unkenntnis der Rechtslage gleichwohl eine solche Forderungsauswechslung beabsichtigt haben mag.

Zitierte Normen: § 393 BGB
EMGrundschuldForderungRestforderungBerufungsgerichtKläger

Volltext der Entscheidung

V ZR 1V58	\
Verkündet am 3- Dezember 1958	23fi1	003
Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes ln dem Rechtsstreit
 in BA
des Fabrikanten Alfred R itraße
 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
die Firma Anton L 49 Gesellschaft mit beschränkter Haftung
 in Bad G4HH9? vertreten durch ihren Geschäftsführer Anton
IJP in mHHp bei B9 H4BMtraße 9?
\
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof«
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3« Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Tasche und der Bundesrichter Dr« Augustin, Schuster ,ui)fo Rothe und Dr« Mattem für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 10» Dezember 1957 aufgehoben«
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird*
Von Rechts wegen
 
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Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in Rolandswerth, auf dem sich das Hotel nRoBHHPlr befindet. Fir dieses Hotel hatte die Beklagte Möbel und sonstige Einrichtungsgegenstände unter Eigentumsvorbehalt geliefert und sich vom Kläger zur Sicherung ihrer Kaufpreisforderung eine Briefgrundschuld von ko 000 EM an dem Grundstück bestellen lassen.
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Im Frühjahr 1?55 verpachtete der Kläger, nachdem er in Zahlungsschwierigkeiten geraten war, das Hotel mit Inventar an den Gastwirt Werner Wf/Rßo Da der Kläger seine Zahlungsverpflichtung aus dem Kaufvertrag mit der Beklagten nicht erfüllen konnte, kamen die Parteien und WglP dahin überein, daß letzterer die eingangs erwähnten Einrichtungsgegenstände zu dem Preise von 18 000 EM käuflich von der Beklagten übernahm.
Unter dem 10. Juni 195? schrieb die Beklagte dem Kläger, seine Restschuld belaufe sich nach Abzug der 18 000 EM:noch auf 16 858,75 EM zuzüglich Wechselkosten, es sei ihr aber leider nicht möglich, noch irgendein Prolongationspapier von ihm bei ihren Banken unterzubringen, und sie bitte ihn daher,
 urait Herrn WflHPzu verhandeln, ob er bereit ist, diesen Posten ebenfalls zu übernehmen, wobei dann die uns auf das Objekt	gegebene	Grund-
schuld von EM *K> 000 frei werden würde*.
Die Beklagte verhandelte indessen einige Tage später selbst mit WtK/thmd traf mit ihm eine Vereinbarung, deren Inhalt sie in einer MAktennotiz* vom 18. Juni 1955 niederlegte« Darin stellte sie einleitend fest, der Kläger RBHP habe ihr aus Lieferungen für die Hoteleinrichtung insgesamt 3^ 936 EM geschuldet, zu deren Sicherung sie einen Grundschuldbrief über kO 000 DM besitze, er habe sich mit: einer Übertragung des • !tunter Eigentum stehenden* Inventars an den Pächter des Hotels
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einverstanden erklärt und sie habe es daraufhin "nach entsprechender Abschreibung für die 3- bis if-jährige Inanspruchnahme dieses Mobiliars" für 18 000 HM an	übertragen»
In der Aktennotiz hieß es dann weiter:
"Demnach beträgt unsere Forderung an Herrn Alfred RBBP noch DM .16 9*26, Für diesen Betrag besitzen wir von Herrn Alfred HBÜB Wechsel .**,* Herr RBHfr war nicht in der Lage, uns einen Vorschlag für die Tilgung dieser Wechselschuld zu machen; eine Prolongation der Wechsel lehnen die Banken mit Rücksicht auf die' Sählungeunfähigkoit des Herrn HBHl ab, so daß wir gezwungen waren, unsere Restforderung von EM 16 926 an den Pächter des Hotels RoBMHB? Herrn Werner MBBpzu verkaufen» Demnach hat nunmehr Herr Werner WBHMine Forderung an Herrn Alfred RBHE in der gleichen Höhe» Damit Herr Werner BB bezüglich dieser Vorlage für Herrn Alfred IBflFgesichert ist, übertragen wir von dem obigen Grundschuldbrief von DM ^0 OOP einen Teilbetrag von DM 20 000 an Herrn Werner WBHP° Diese EM 20 000 sollen beim Grundbuch an zweiter Stelle nach DM 5o 000 (Stadtsparkasse GBBBIft) eingetragen werden» Die restlichen DM 20 000 in einem neuen Grundschuldbrief über diesen Betrag behalten wir als Sicherheit, bis sämtliche an Herrn Werner WBB) übertragene Forderungen sowohl aus den Kauf-Kredit-Verträgen als auch aus der Übernahme der Forderung von DM 16 926 erfüllt sind»"
%
Von dieser Aktennotiz übersandte die Beklagte dem Kläger eine Abschrift* Sie trat vereinbarungsgemäß von* der Grundschuld einen erstrangigen Teilbetrag von 20 000 DM, worüber ein entsprechender Teilgrundschuldbrief gebildet worden war, an Wolle ab, der ihr dafür Wechsel im Betrage von insgesamt 16 926 DM gab.
WfBP übergab in der Folgezeit den Teilgrund schuldbrief einer Frau Elisabeth KBfc an die er das Hotel unterverpachtet hat und die auch in seine Verbindlichkeit gegenüber der Beklagten aus der käuflichen Überlassung des Hotelinventars in Höhe von 18 000 DM eingetreten ist* Die Wechsel über 16 926 DM,
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die er der Beklagten gegeben hatte, löste	hicht ein«
Kr fiel wenige Monate später in Konkurs«
Mit Schreiben vom 29« März 1956 forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung von 16 926 DM nebst Zinsen auf, indem sie erklärte, sie habe diese ihre l,Restforderungv, nachdem WdP* sie nicht habe bezahlen können, ^wieder aufleben lassen"* Etwa zur gleichen Zeit erhob sie gegen Frau KflP Klage auf Herausgabe des Grundschuldbriefes von 20 000 DM; der Prozeß schwebt zur Zeit bei dem Landgericht in Koblenz (5 0 239/56)*
In dem vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger Rlickübertragung der bei der Beklagten verbliebenen Restgrundschuld o Kr ist der Ansicht, daß die Beklagte gegen ihn keine Forderungen mehr habe, die durch die Grundschuld gesichert werden könnten? in Höhe von 18 000 EM sei er durch den anderweitigen Verkauf der Möbel an	von seiner Kaufpreisver-
bindlichkeit frei geworden, und die danach noch verbliebene restliche Forderung von l6 926 IM habe die Beklagte an abgetreten* Kr hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die zu ihren Gunsten eingetragene Grundschuld in Höhe des nicht abgetretenen Teiles von 20 000 EM an ihn abzutreten und seine Eintragung als Grundschuldinhaber im Grundbuch zu bewilligen*
Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, vertritt die Auffassung, der Kläger sei trotz Veräußerung der Einrichtungsgegenstände an WflU weiterhin ihr Schuldner geblieben, da sie ihn nicht aus seiner Kaufpreisverbindlichkeit entlassen habe* Hinsichtlich der Restforderung von 16 926 DM liege keine Abtretung an	sondern eine Schuldmitlibernahme durch
 diesen vor; selbst wenn sie aber die Forderung an	abge-
treten haben sollte, so sei diese Abtretung wegen Wegfalls der
 Geschäftsgrundlage oder Anfechtung hinfällig, äußerstenfalls hafte die Grundschuld kraft stillschweigender Zustimmung des Klägers auch für ihre Ansprüche gegen WflH).
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandes gerxcht hat sie,abgewiesen*
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen bisherigen Antrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Ents cheidungsgründe:
1. Abweichend vom Landgericht, nach dessen Ansicht die Beklagte keine Forderungen mehr gegen den Kläger hat und infolgedessen sowohl vertraglich als auch gemäß § 812 BGB zur Rückübertragung der seinerzeit zu Sicherungszwecken bestell- ■ ten Grundschuld verpflichtet ist, verneint das Berufungsgericht ein Erlöschen der gesamten Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber der Beklagten, Es läßt dahingestellt, ob der Kläger insoweit von seiner Schuld frei geworden sei, als
 die Einrichtungsgegenstände zu dem Preise von .18 C00 DM übernommen habe, da jedenfalls hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages von 16 926 DM eine solche Schuldbefreiung nicht eingetreten sei. Selbst wenn man entsprechend dem Wortlaut der Aktennotiz vom 18, Juni 1955? wonach die Beklagte diese Forderung an VJtHH "verkauft" hat, in der getroffenen Vereinbarung einen Abtretungsvertrag gemäß § 393 BGB erblicken wollte, so habe dieser noch keine endgültige Wirksamkeit erlangt. Denn es habe sich um eine aufschiebend bedingte Abtretung gehandelt, deren Wirkungen erst dann hätten eintreten sollen, wenn das zugrunde liegende Kausalgeschäft
 
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erfüllt sei, d.h. wenn WflBl die als Entgelt für die Forderung sübertragung gegebenen Wechsel einlöste«, Da er das nicht getan habe, sei die Beklagte wieder Inhaberin ihrer Restforderung gegen den Kläger geworden, womit auch die Grundschuld ihre volle ursprüngliche Bedeutung zurückgewonnen habe»
Diese Ausführungen halten, wie der Revision, zuzugeben ist, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand«.
2o Ins Leere geht allerdings der Hauptangriff der Revision, mit dem sie geltend macht, daß das Berufungsgericht es unterlassen habe, den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des Abzahlungsgesetzes zu würdigen5 sie meint, der Kaufvertrag über die Hoteleinrichtung, der mit einem Finan-zierungsvertrag gekoppelt gewesen sei, falle unter die Bestimmungen dieses Gesetzes (BGffJkbzG § 6 Nr« 2) und sei dadurch, daß die Beklagte auf Grund ihres Eigentumsvorbehaltes und des Zahlungsverzuges des Klägers sich von diesem das verkaufte Inventar zwecks Weiterveräußerung an W4M) habe herausgeben lassen, gemäß § $ AbzG aufgelöst worden, was zur weiteren Folge habe, daß die Parteien einander nach § 1 AbzG die empfangenen Leistungen - wozu die Revision auch die Grundschuld rechnet - zurückzugewähren hätten«. Es braucht nicht geprüft zu werden, ob das Abzahlungsgesetz Überhaupt auf den Kläger anwendbar ist oder ob nicht dieser - was nach § 8 AbzG die Anwendbarkeit ausschließen würde - als Kaufmann im Handelsregister eingetragen steht5 für letzteres könnte der Umstand sprechen, daß der Kläger, der sich als Fabrikant bezeichnet, sowohl die gegenwärtige Klage als auch die beiden vorangegangenen Anträge auf Erlaß einstweiliger Verfügungen (12 Q l/?6 und 12 Q 3/56 LG Bonn) bei der zuständigen Kammer für Handelssachen eingereicht (§ 95 Nr« 1 GVG, §§ 3^3, 3^ HOB) und daß er dem Hinweis der Beklagten auf seine Kaufmannseigenschaft (S. 1? des Schriftsatzes vom 7. Februar 1957) nicht widersprochen
 
hat. Auch wenn nämlich das genannte Gesetz auf den Streitfall Anwendung fände, so wlirde sich daraus allenfalls nach §§1 und 5 der Wegfall des Kaufpreisanspruchs von 18 000 EM ergehen, dessen Erlöschen oder Fortbestehen das Berufungsgericht dahingestellt gelassen hat, während die Restforderung von 16 926 EM, wie die Revision selbst einräumt, unter dem Gesichtspunkt des § 2 Abs, 1 (Vergütung für Gebrauchsüberlassung, Ersatz für Vertrag sauf Wendungen und Wertminderungen) mindestens zu einem erheblichen Teil bestehen bliebe. Diese Restforderung allein bildet aber die Grundlage des angefochtenen Urteils,
3» Das Urteil kann jedoch aus einem anderen Grunde nicht aufrechterhalten werden, der mit der erwähnten Restforderung von 16 926 DM in Zusammenhang steht. Das Berufungsgericht, das die Beklagte als Gläubigerin dieser Forderung ansieht, hat nämlich daraus die Folgerung gezogen, daß der Kläger, weil er nach wie vor Schuldner der Beklagten sei, von ihr nicht die Abtretung der streitigen Grundschuld verlangen könne. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Grundschuld von insgesamt kO 000 DM habe der Beklagten als Sicherheit für ihre Forderung aus dem Möbelgeschäft mit dem Kläger gedient; der mit ihrer Bestellung verbundene Zweck wäre erst bei vollständiger Tilgung dieser Forderung erreicht. Hierbei ist indessen die Tatsache außer acht geblieben, daß es sich bei der Grundstücksbelastung, deren Übertragung der Kläger fordert, nicht um die ursprüngliche Grundschuld von *f0 000 EM handelt, sondern um eine nachträglich gebildete Teilgrundschuld von 20 000 IM, hinsichtlich deren bisher keineswegs feststeht, welche Forderung durch sie gesichert wird. Solange letzteres nicht geklärt war, hätte keine klageabweisende Entscheidung ergehen dürfen. Da der Fehler, den das Berufungsurteil hiernach aufweist, auf sachlich-rechtlichem
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Gebiete liegt, mußte er auch ohne ausdrückliche Revisionsrüge berücksichtigt werden«
Im einzelnen ist dazu folgendes zu bemerken: Als die Beteiligten im Juni 1955 dahin übereinkamen, die bisherige Grundstücksbelastung von *f0 000 EM in zwei selbständige Grundschulden von je 20 000 EM aufzuteilen, die fortan ein verschiedenes rechtliches Schicksal haben sollten, bestand auch die durch die Grundschuld gesicherte Kaufpreisforderung der Beklagten nicht mehr in ihrer ursprünglichen, einheitlichen Form« Diese Forderung, die sich unstreitig auf 3^ 926 DM belief, hatte einige Wochen zuvor ebenfalls eine Aufspaltung erfahren, indem	im Einvernehmen mit den Parteien die
 vorher vom Kläger gekauften Einrichtungsgegenstände für 18 000 DM "übernahm®, während die Frage, was aus der "Rest-forderung" von 16 926 DM werden sollte, zunächst in der Schwebe blieb« Nunmehr wurde sie an WfHP "verkauft", der gleichzeitig die eine der beiden neugebildeten Teilgrundschulden abgetreten erhielt5 die andere, im Range nachgehende Grundschuld von 20 000 OM behielt die Beklagte. Diese wenig klare Regelung hat zu einer Reihe von Streitpunkten geführt, mit denen sich das angefochtene Urteil nur teilweise auseinandersetzt o Die unter den Parteien streitige Frage, ob der Kläger durch den Eintritt	in den Kaufvertrag von seiner
 Verbindlichkeit gegenüber der Beklagten in Höhe von 18 000 DM frei geworden sei, hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen; für die Revisionsinstanz ist infolgedessen davon aus-sugehen, daß insoweit eine Schuld des Klägers nicht mehr besteht und daß allein der neue Käufer	zur	Zahlung	der	18	000
DM verpflichtet ist. Hinsichtlich der danach allein noch übrig bleibenden Restforderung von 16 926 EM, deren Schuldner unstreitig der Kläger ist, herrscht zwischen den Parteien keine Einigkeit darüber, ob sie der Beklagten oder	zusteht.
 
Diese Frage hat das Berufungsgericht ausschließlich behandelt und ist, abweichend vom Landgericht, zu dem Ergebnis gelangt, daß eine endgültige Abtretung der Restforderung an W^Hß nicht stattgefunden habe, sondern die Beklagte weiterhin Gläubigerin sei« Unterstellt man das als richtig (vgl« dazu unten Nr« £), so bleibt aber ungeklärt, ob die Beklagte sich wegen dieser Forderung auch gerade aus der nach wie vor auf ihren Namen eingetragenen letztrangigen Grundschuld, die den Gegenstand des Rechtsstreits bildet, befriedigen darf* Nur wenn das bejaht wird, läßt sich die klageabweisende Entscheidung rechtfertigen«
Das angefochtene Urteil enthält keine Stellungnahme hierzu. Es hebt lediglich auf den Sicherungszweck der Grundschuldbe-stellung in Höhe von ko 000 DM ab und begnügt sich mit der abschließenden Bemerkung, durch die Nichteinlösung der von Wolle gegebenen Wechsel habe !tdie Grundschuld wieder ihre volle ursprüngliche Bedeutung zurückgewonnen11 und müsse "der Beklagten bis zur Befriedigung ihrer gesamten Forderung erhalten bleiben11. Das Berufungsgericht hatte indessen prüfen müssen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise di§ Rechtslage durch die Vereinbarungen der Beteiligten vom Jahre 1955 beeinflußt worden ist. Angesichts der Aufteilung der Grundschuld in zwei selbständige Teilgrundschulden von je 20 000 EM und der vorausgegangenen Veränderung im Bestand der Kaufpreisforderung - hinsichtlich deren das Berufungsgericht die Möglichkeit, daß der Kläger in Höhe von 18 000 EM nicht mehr Schuldner sei, ausdrücklich offengelassen hat - ließe sich möglicherweise die Auffassung vertreten, die Restforderung von 16 926 DM sei jetzt nur noch durch die andere, an	abgetretene Teil-
grundschuld von 20 000 IM gesichert. Hierfür könnte die Tatsache sprechen, daß die Beklagte ausweislich ihrer Aktennotiz die Abtretung an Wflft deshalb vorgenommen hat, um diesem eine
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Sicherheit für die an ihn "verkaufte11 Forderung von 16 926 EM zu gewahren (vgl« auch das Schreiben Wolies an die Beklagte vom 17. Juni 1955* Anlage 7 zur Klageschrift) «
Die Beklagte hat ferner in dem Rechtsstreit 5 0 239/56 der dort von Frau	auf gestellten Behauptung, daß die Grund-
schuld aus anderem Anlaß, nämlich bereits im Zusammenhang mit dem käuflichen Erwerb des Hotelinventars durch WflBP an diesen abgetreten worden sei, nachdrücklich widersprochen und demgegenüber vorgetragen, der Teilgrundschuldbrief sei lediglich gebildet worden, weil W4MI die restliche Schuld des Klägers von 16 926 EM "zu erfüllen übernahm" (Schriftsatz vom I1*-., Januar 1957)« Falls die Beklagte mit ihrem Anspruch gegen Frau	auf	Herausgabe des genannten Teil-
grundschuldbriefes Erfolg hat, wäre sie vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus mehr als doppelt, nämlich in Höhe von zweimal 20 000 DM, dinglich gesichert„ Daß dies dem Willen der Beklagten bei Aufteilung der Grundschuld entsprochen und daß der Kläger, indem er der ihm übersandten Aktennotiz vom 18• Juni 1955 nicht widersprach, diese Auffassung stillschweigend gebilligt habe (vgl. S« 15 des Schriftsatzes der Beklagten vom 7« Februar 1957)j läßt sich nicht zweifelsfrei aus dem Schlußsatz der Aktennotiz entnehmen, wonach die bei der Beklagten verbleibende, den Gegenstand des jetzigen Rechtsstreits bildende Grundschuld ihr als Sicherheit für sämtliche an	"übertragene" Forderungen, einschließlich
 derjenigen über 16 926 EM, dienen sollte« Denn die dortige Formulierung ist, wie das Landgericht am Schluß seines Urteils zutreffend hervorgehoben hat, keineswegs eindeutig, so daß der Kläger daraus nicht ohne weiteres erkennen konnte, was die Beklagte wollte. Hach dem ganzen Zusammenhang erscheint es im übrigen nicht ausgeschlossen, daß sie dabei als Forderung, die durch die Grundschuld gesichert werden sollte, gar nicht die
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gegen den Kläger gerichtete Restforderung von 16 926 DM im Auge gehabt hat, sondern die aus deren "Verkauf" entstandene Forderung	-ür	welche	dieser	ihr	in
 gleicher Höhe Wechsel gegeben hatte; es würde sich also, falls der Beklagten eine solche Regelung vorgeschwebt haben sollte, um einen mißglückten Versuch gehandelt haben, die Forderung, zu deren Sicherung die ursprüngliche Grundschuld bestellt worden war, ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers durch eine andere zu ersetzen«
Ob es sich so verhalten hat, vermag das Revisionsgericht nicht zu entscheiden, die Entscheidung muß' vielmehr dem Tatrichter Vorbehalten bleiben« Das nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht«
Falls dieses auf Grund der neuen mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß die streitige Teilgrundschuld von 20 000 DM für die Restforderung von 16 926 DM nicht haftet, so wird es Veranlassung habenr, die bisher offen gelassene Frage zu erörtern, ob die Kaufpreisschuld des Klägers in Höhe von 18 000 DM dadurch, daß W^HRl die Hoteleinrichtung zu diesem Preise übernommen hat, erloschen ist oder ob insoweit nur ein - die ursprüngliche Verbindlichkeit unberührt lassender - Schuldbeitritt	vorlag	(vgl«	auch
 die Ausführungen zu dem Abzahlungsgesetz oben Nr« 2)« Sollte der Kläger nach wie vor neben	oder	Frau	KiMB>	als	Schuld-
ner in Betracht kommen, so könnte die Beklagte die mit der Klage begehrte Abtretung der Grundschuld so lange verweigern, als die 18 000 DM noch nicht vollständig bezahlt sind« In diesem Zusammenhang könnte die im Schriftsatz des Klägers vom 13» September 1956 unter Beweis gestellte Behauptung von Bedeutung sein, daß Frau	"laufend	Zahlungen"	auf	die	Kauf-
 
preisschuld geleistet habe und weiterhin leiste (vgl«, auch das entsprechende Vorbringen von Frau Kin dem Rechtsstreit 5 0 239/56 - Schriftsatz vom 22« August 1956 das die Beklagte dort, soweit ersichtlich, bisher nicht bestritten hat)»
5o Ergibt die nach den Ausführungen oben zu JJr« 3 erforderliche tatrichterliche Würdigung, daß die streitige Grundschuld auch zur Sicherung der an W4M* «verkauft en!f Restforderung von 16 926 EM dient, so wird das Berufungsgericht seinen Standpunkt, wonach diese Forderung weiterhin der Beklagten zustehen soll, einer erneuten Prüfung unterziehen müsseno Denn auch insov/eit werden die Ausführungen des angefochtenen Urteils von der Revision mit Recht bemängelt«
Die Auslegung der Vereinbarung zwischen der Beklagten
 und	dahin, daß diesem die Forderung nur unter einer
 aufschiebenden Bedingung - Einlösung der gegebenen Wechsel -
übertragen worden sei, beruht auf einer Verletzung des
§ 286 ZPO, weil das Berufungsgericht den Sachverhalt nur
 unvollständig gewürdigt hat» Es hat sich insbesondere nicht
 mit dem Wortlaut der Aktennotiz vom 18* Juni 1955 und des
 Schriftwechsels auseinandergesetzt, worin der Übergang der
 Forderung auf WflflBl ohne Jeden Vorbehalt und als eine bereits
 endgültig vollzogene Tatsache geschildert wird (Aktennotiz:
11 ooo» so daß wir gezwungen waren, unsere Restforderung von
IM 16 926 an .„00 WflB» zu verkaufen« Demnach hat nunmehr «..««
WflH^eine Forderung an ».o, RtfMD in der gleichen Höhe1'5
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Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 29« Juni 1955s hat Herr Werner	unsere	Forderung	an	Sie übernommen »««.
der Saldo betrug EM 18 OJ>8,39j Herr	hät übernommen
16 926, so daß der Saldo auf Ihrem Konto zu unseren Gunsten beträgt EM 1 132,39*0 o Das Berufungsgericht hat auch nicht
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geprüft, inwieweit seine Annahme einer nur bedingten For-derungsübertragung mit der unstreitigen Tatsache vereinbar ist, daß die Teilgrundschuld von 20 000 EM sofort, näm-■ lich noch am 18. Juni 1955 an WBBt abgetreten und die Abtretung am 23« Juli 1955 im Grundbuch eingetragen wurde (Grundbuchnachricht vom 28o 'Juli 1955? Anlage 3 zur Klageschrift)« Ebensowenig läßt sich das angefochtene Urteil darüber aus, was nach Ansicht der Vertragsschließenden eigentlich hätte geschehen sollen, wenn der Kläger - wozu er wohl nach § *+C9 3GB berechtigt gewesen wäre - vor Eintritt der tfBedingungl: an	gezahlt	hätte«
Wenn das Berufungsgericht seine Ansicht, nur eine bedingte Forderungsabtretung könne dem mutmaßlichen Willen der Vertragsschließenden entsprochen haben, mit der Erwägung zu rechtfertigen sucht, daß andernfalls die Forderung der Beklagten gegen den Kläger und damit der Rechtsgrund für den Fortbestand der zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld entfallen wäre, so könnte sich die Frage erheben, ob dabei nicht etwas als feststehend vorausgesetzt wird, was erst noch erwiesen werden muß, nämlich daß die Beklagte tatsächlich die Absicht gehabt habe, die in ihren Händen verbliebene Teilgrundschuld von 20 000 DM auch als Sicherheit fitr die Restforderung von l6 926 DM gegen den Kläger zu verwenden« Sicherlich konnte die Beklagte die Zweckbestimmung der Grundschuld nicht einseitig dahin abändern, daß anstelle ihrer Forderung gegen den Kläger nunmehr eine solche gegen W^Pt dinglich gesichert wurden aber das schließt nicht aus, daß sie in Unkenntnis der Rechtslage gleichwohl eine solche Forderungsauswechslung beabsichtigt haben mag. Die Bereitwilligkeit WBBP^ der Beklagten zu ihrer Sicherheit die Restgrundschuld von 20 000 EM zu belassen (vgl. sein Schreiben vom
 17o Juni 1955)? braucht Ebenfalls nicht gegen die Vereinbarung eines sofortigen Gläubigerwechsels zu sprechen} zu demal da die Beklagte, solange WflMl die Wechsel über 16 926 IM nicht eingelöst hatte, auch von seinem Standpunkt aus ein berechtigtes Interesse an einer fortbestehenden Sicherstellung haben konnte0
6* Die Entscheidung über die Kosten des Bevisionsver-fahrens hängt von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits ab und war daher dem Berufungsgericht zu übertragene
ßr« Tasche	Dr« Augustin	* Schuster
 Dr. Mattem
 Rothe